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1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Verfügung des Regierungsrates RRBNr.: 3/2016 Datum RR-Sitzung: 13. Januar 2016 Direktion: Gesundtieits- und Fürsorgedirel<tion Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Klassifizierung: Vertrag vom 5. September 2012 zwischen der Siloah Aerzte AG und der Groupe Mutuel betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-somatische Behandlungen gemäss KVG der Jahre 2012 und 2013 Genehmigung 1 Sachverhalt =^ 1.1 Gegenstand des Vertrages Betreffend die stationäre akut-somatische Behandlung von Patienten und Patientinnen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben sich die Groupe Mutuel und die Siloah Aerzte AG (nachfolgend Klinik Siloah) auf den eingangs erwähnten Vertrag geeinigt, welcher den Tarif für die Jahre 2012 und 2013 regelt. 1.2 Genehmigungsgesuch Am 5. Januar 2015 hat die Groupe Mutuel den eingangs erwähnten Vertrag eingereicht und die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ersucht, diesen dem Regierungsrat zur Genehmigung zu beantragen. 1.3 Empfehlungen der Preisüberwachung Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hat den Vertrag mit Blick auf Artikel 14 PüG^ der Preisüberwachung zur Stellungnahme geschickt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 hat diese mitgeteilt, dass sie aufgrund des im KVG^ vorgesehenen Verhandlungsprimats einerseits sowie ihrer Prioritätensetzung andererseits auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der unter Ziffer 2 folgenden Begründung eingegangen. ^ Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR ) 2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) Letzte Bearbeitung: /Version: 3/Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 1 von 9

2 2 Begründung 2.1 Zuständigkeit Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.^ Der vorliegende Vertrag zwischen der Groupe Mutuel und der Klinik Siloah gilt für stationäre Behandlungen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Klinik Siloah in Gümligen durchgeführt werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist daher zur Genehmigung des eingereichten Vertrags zuständig und tritt auf das Gesuch vom 5. Januar 2015 ein. 2.2 Gesetzliche Grundlagen Am 1. Januar 2012 sind neue Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung in Kraft getreten. Die neuen Finanzierungsregelungen sehen leistungsbezogene Pauschalen vor, welche neben den tarifrelevanten Betriebskosten auch die Anlagenutzungskosten enthalten." Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital haben die Vertragsparteien Pauschalen - in der Regel Fallpauschalen - zu vereinbaren. Diese Pauschalen müssen leistungsbezogen sein und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen.^ Für die stationären akutsomatischen Spitalleistungen gilt die Tarifstruktur SwissDRG^. Die diagnosebezogenen Fallpauschalen werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen.^ Der kantonale Anteil hat mindestens 55 Prozent zu betragen. In den Jahren 2012 und 2013 beträgt der Anteil des Kantons Bern gemäss Artikel 49a Absatz 2 KVG 55 Prozent.^ 2.3 Rechtsprechung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen jüngsten Urteilen vom 7. April 2014 (C- 1698/2013) und vom 11. September 2014 (C-2283/2013 und C-3617/2013) die ersten Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des KVG zur neuen Spitalfinanzierung geklärt. Der Regierungsrat erachtet diese Grundsatzurteile als massgebend und orientiert sich in den nachfolgenden Punkten an diesen. 2.4 Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten Allgemeines In Anhang 5 des zur Genehmigung beantragten Vertrags haben die Parteien für das Jahr 2012 eine Baserate von CHF und für das Jahr 2013 eine Baserate von CHF vereinbart. Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) Artikel 49 Absatz 1 KVG und Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 der Verordnung über die Krankenversicherung (KW; SR ) Artikel 49 Absatz 1 KVG Swiss Diagnosis Related Croups Artikel 49a Absatz 1 KVG Artikel 49a Absatz 2 KVG Artikel 25 Absatz 1 der Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG; BSG ) Letzte Bearbeitung: /Version: 35/ Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 2 von 9

3 Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifparteien bestimmte Tarif mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.''" Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie hat die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner zu stellen und solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und -Würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen. Hingegen lässt allein die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.''^ Nach neuem Recht ist nicht mehr aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirtschaftlich sei. Die spitalindividuellen Kosten dienen nur der Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Satz 5 KVG und somit nur mittelbar der Preisfindung. Die unmittelbare Grundlage für Tarifverhandlungen und Orientierungsgrösse bei Tariffestsetzungen bildet dieser Referenzwert und nicht die spitalindividuellen Kosten. Um den Referenzwert zu ermitteln, sind die benchmarking-relevanten Betriebskosten der einzelnen ins Benchmarking eingeschlossenen Spitäler des Basisjahres^^ durch den Case Mix des betreffenden Spitals zu teilen. Daraus resultieren die schweregradbereinigten Fallkosten (oder der benchmarking-relevante Basiswert) mit denen das Benchmarking durchzuführen ist. Dem so ermittelten Benchmark sind die allgemeinen Zuschläge (insbesondere die Anlagenutzungskosten und die Teuerung) hinzuzurechnen. Daraus resultiert der Referenzwert. Zur Ermittlung des spitalindividuellen Basisfallwerts (Baserate) sind unter Umständen spitalindividuelle Korrekturen vorzunehmen.^'' Zur Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife mittels Benchmarking stützt sich der Regierungsrat weitgehend auf die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direkteren (nachfolgend GDK)^^, welche gemäss Rechtsprechung mangels bundesrechtlichen Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen. Die benchmarking-relevanten Betriebskosten für die SwissDRG-Baserates ab dem 1. Januar 2012 ergeben sich aus den von den Spitälern eingereichten ITAR_K Modellen, welche die Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2010 enthalten.^'' Die ausgewiesenen Kosten für den stationären KVG-Bereich bilden den Ausgangspunkt der betriebswirtschaftlichen Tarifbemessung nach Artikel 43 Absatz 4 KVG und werden anschliessend um nicht tarifrelevante Kosten bereinigt Artikel 46 Absatz 4 KVG BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E BVGE C-8011 /2009 vom 28. Juli 2011, E. 5 Basisjahr ist im Grundsatz Tarifjahr minus 2. BVGE 1698/2013 vom 7. April 2014, E. 3.5 Zum Ganzen: BVGE C-4223/2013 vom 26. März 2015, E 5.1 GDK, Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012, abrufbar unter Zugriff am 12. März 2015 BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014 E Die Tarifberechnungen für das Jahr x basieren jeweils auf den Kostendaten des Jahres x-2, vgl. Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 15 VKL sowie BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 3.5 und BVGE 2012/18 E Letzte Bearbeitung: / Version: 35/ Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 3 von 9

4 2.4.2 Gemeinwirtschaftliche Leistungen und Zusatzfinanzierungen Nach Artikel 49 Absatz 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre. Die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie weitere durch Zusatzfinanzierungen gedeckte Kosten sind durch die Spitäler transparent auszuweisen und abzuziehen. Die Klinik Siloah hat weder Forschung noch universitäre Lehre betrieben. Auch sind in den ausgewiesenen Kosten keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder andere durch Zusatzfinanzierungen gedeckte Kosten enthalten, weshalb sich ein entsprechender Abzug erübrigt Leistungen an Zusatzversicherte Um die Kosten des stationären KVG-Bereichs zu ermitteln, sind Kosten für Leistungen, die durch Zusatzversicherungen gedeckt sind, abzuziehen. Dazu gehören die Mehrkosten für die Hôtellerie sowie die Arzthonorare für zusatzversicherte Personen. Nach der Methode der Preisüberwachung werden die ausgewiesenen Arzthonorare für zusatzversicherte Patienten abgezogen und für die Hotellerie-Mehrkosten wird zusätzlich ein normativer Abschlag in der Höhe von 1% respektive 2%^ vorgenommen. Der Regierungsrat teilt jedoch die Einschätzung der GDK, dass das Modell der PreisübenA^achung für die Hotellerie-Mehrkosten den Anteil der Zusatzversicherten zu wenig differenziert berücksichtigt und deshalb den heutigen Bedingungen in den Spitälern nicht mehr gerecht wird.^^ Gemäss den Empfehlungen der GDK zieht der Regierungsrat deshalb CHF bei halbprivaten Fällen und CHF bei privaten Fällen für Hotellerie-Mehrkosten pro Austritt ab.^ Zusätzlich zieht er die von den Spitälern plausibel ausgewiesenen Arzthonorare für zusatzversicherte Patienten ab Kalkulatorische Zinsen Der Regierungsrat hat bei der Prüfung der Tarifberechnung die kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Umlaufvermögen berücksichtigt, wobei gemäss den Empfehlungen der GDK die bisherige Praxis der Preisübenwachung weiterhin angewendet wird.^^ Anlagenutzungskosten, nicht-universitäre Aus- und Weiterbildung Mit Inkrafttreten der - in Ziffer 2.2 enwähnten - neuen Finanzierungsregeln des revidierten KVG enthalten die Tarife für stationäre Leistungen auch die Anlagenutzungskosten sowie die betriebsrelevanten Kosten für nichtuniversitäre Aus- und Weiterbildung. Der Regierungsrat folgt den Empfehlungen der GDK, indem er die Kosten beider Positionen abzieht und nach dem Benchmarking mit entsprechenden Zuschlägen wieder anrechnet Anteil Pflegetage Zusatzversicherte zwischen 10 und 20%: 1% Abschlag, Anteil Pflegetage Zusatzversicherte über 20%: 2% Abschlag GDK, a.a.o., S., 5 GDK, a.a.o., S. 6 Fn 2 GDK, a.a.o., GDK, a.a.o., S. 4 Letzte Bearbeitung: /Version: 35/ Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 4 von 9

5 2.5 Ermittlung des Benchmarks Die Kantonsregierung prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in Einklang stehen.gemäss Artikel 49 Absatz 1 Satz 5 KVG orientieren sich die Tarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig. Nach Artikel 49 Absatz 8 KVG hat der Bundesrat schweizweite Betriebsvergleiche zwischen Spitälern anzuordnen und zu veröffentlichen. Dieser schweizweite Betriebsvergleich, welcher in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch den Bundesrat anzuordnen ist, fehlt bis heute. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 11. September 2014 aus, dass in Artikel 49 Absatz 8 KVG nicht ausdrücklich erwähnt werde, dass ein Betriebsvergleich sämtliche Spitäler umfassen solle. Da jedoch die Aussagekraft eines Betriebsvergleichs steige, je grösser die Menge der einbezogenen Spitäler sei, sei beim Betriebsvergleich idealtypisch von einer Vollerhebung der Daten aller in der Schweiz im massgebenden Bereich (Akutsomatik) tätigen Leistungserbringer auszugehen.aufgrund mangelhafter Voraussetzungen räumt das Bundesverwaltungsgericht jedoch - zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen - den Vorinstanzen bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum ein.^ Auswahl der Stichprobe In seinem Urteil vom 11. September 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bildung von Benchmarking-Gruppen grundsätzlich im Widerspruch zur Idee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs stehe. Betriebsvergleiche in Kategorien würden die Kostenunterschiede unter den Spitälern verschiedener Kategorien nicht aufzeigen und würden diese nicht erklären. In der Einführungsphase sei es jedoch zulässig, spezielle Spitäler (z.b. Universitätsspitäler) einer eigenen Kategorie zuzuweisen und den Betriebsvergleich auf diese Spitäler zu beschränken.^^ Die ausgewiesenen wesentlichen Mehr- oder Minderleistungen mit entsprechender Kostenfolge (beispielsweise das Betreiben einer Notfallstation) könnten durch Tarifkorrekturen nach dem Benchmarking berücksichtigt werden und würden keine eigene Benchmarkkategorie bedingen. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es in dieser Phase auch vertretbar sei, einen Betriebsvergleich mit einer repräsentativen Stichprobe durchzuführen. Die Auswahl einer Stichprobe, welche fast alle nichtuniversitären Spitäler eines grossen und bevölkerungsreichen Kantons enthalte, erscheine für die wirklichkeitsgetreue Abbildung der Verhältnisse der Grundgesamtheit aller nichtuniversitären Spitäler nicht unzureichend.^^ Eine Wirtschafttichkeitsprüfung über die kantonalen Grenzen hinweg hält der Regierungsrat zurzeit nicht für sinnvoll, da die Vergleichbarkeit durch die unterschiedlichen kantonalen Zusatzfinanzierungen und regionalen Gegebenheiten nicht gegeben ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 11. September 2014 fest, dass Betriebsvergleiche nur sachgerecht erfolgen können, wenn nach einheitlicher Methodik erhobene Daten unterei Artikel 46 Absatz 4 KVG BVGE c-2283/2013 vom 11. September 2014, E. 3.6 BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E 4.3 BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E 5.4 BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E 6.6 BVGE G 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E 9.5 Letzte Bearbeitung: / Version. 35 / Dok.-Nr: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 5 von 9

6 nander verglichen werden.^ Auch folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass die Anforderungen an eine korrekte Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten umso höher sind, je geringer die Anzahl der in den Betriebsvergleich einbezogenen Spitäler ist.^ Der Regierungsrat erachtet diese Anforderungen und Bedingungen bei den von ihm gewählten innerkantonalen Vergleichsspitälern als gegeben. Durch die gleichen kantonalen Zusatzfinanzierungen und die gleichen regionalen Gegebenheiten wird zudem gewährleistet, dass der Vergleich nicht durch Wettbewerbsverzerrungen beeinflusst wird.^^ Auswahl des Effizienzmassstabs Der Regierungsrat wählt den Benchmarkwert in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der GDK^^ und der Rechtsprechung^^ beim 40. Perzentil der massgebenden Kosten pro Leistungseinheit. 2.6 Ermittlung des Referenzwertes Zuschläge für Teuerung Da die Tarifberechnung auf Kostendaten des Jahres 2010 basiert, muss zusätzlich die Kostenentwicklung (Teuerung) abgebildet werden. Da im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung keine Defizitdeckung mehr besteht, ist der Regierungsrat der Ansicht, dass eine Anrechnung der Teuerung über zwei Jahre systemkonsistent wäre, da die Kostenentwicklungen des Tarifjahres sowie des vorangehenden Jahres vollumfänglich über den Tarif abzugelten sind. Gemäss Rechtsprechung ist jedoch nur die gewichtete Teuerung für das Jahr x-1 anrechenbar^''. Der Regierungsrat berücksichtigt daher bei der Tarifberechnung die gewichtete Teuerung für das Vorjahr des Tarifjahres (2011) Zuschläge für Anlagenutzungskosten Zur Abgeltung der Anlagenutzungskosten berücksichtigt der Regierungsrat den durch den Bundesrat für die Akutsomatik festgelegten Zuschlag von 10 Prozent. 2.7 Ermittlung der spitalindividuellen Baserate Zuschlag für nicht-universitäre Aus- und Weiterbildung Der Zuschlag für die nicht-universitäre Aus- und Weiterbildung richtet sich nach den kantonalen Aus- und Weiterbildungsvorgaben für den jeweiligen Betrieb GMO'^-Fallbeitrag In die Berechnung einbezogen wird zudem der CMO-Fallbeitrag für die Finanzierung der Tätigkeiten der Swiss DRG AG^^ BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E. 4.4 BVGE c-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E. 6.2 BVGE c-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E. 4.6 GDK, a.a.o., S. 9 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 8 Schlussbestimmungen der KW-Anderung vom 22. Oktober 2008 [revidierte Fassung vom 11. November 2011] Cas'emix-Office Die SwissDRG AG ist die Organisation, die gemäss Artikel 49 Absatz 2 KVG für die Tarifstruktur zuständig ist. Die operative Verantwortung für die Tarifsysteme hat sie ihrem Kompetenzzentrum, dem CaseMix-Office (CMO), übertragen. Letzte Bearbeitung' /Version: 35 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 6 von 9

7 2.7.3 Spitalindividuelle Tarifkorrektur Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 das Vorgehen des Kantons Zürich gestützt, nach welchem bei Spitälern, die keine Notfallabteilung führen, ein Abschlag von CHF auf dem Referenzwert vorgenommen wurde.auch der Regierungsrat hält Tarifkorrekturen nach dem Benchmarking für Spitäler, die keine Notfallabteilung führen, als sachgerecht. Da im vorliegenden Genehmigungsverfahren der Ausweis der effektiven Mehr- oder Minderkosten fehlt, kann diese Tarifkorrektur nicht näher beziffert werden. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Wirtschaftlichkeit des vereinbarten Tarifs auch dann beurteilt werden kann, wenn diese Tarifkorrektur nicht errechnet wurde, da die Vertragsfreiheit und das Vertragsprimat Abweichungen zwischen verhandeltem Tarif und errechnetem Tarif zulassen. 2.8 Vereinbarte Baserates Aufgrund der in den Ziffern 2.4 und 2.5 erläuterten Prüfung der eingereichten Tarifberechnungsunterlagen und der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Betriebsvergleiche gemäss den Ziffern 2.6 und 2.7 kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die vereinbarten Tarife wirtschaftlich sind. Geringfügige Abweichungen der verhandelten Tarife gegenüber den errechneten und auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüften Tarifen erachtet der Regierungsrat in Anbetracht des geltenden Verhandlungsprimats als akzeptabel. Für das Jahr 2013 haben sich die Tarifpartner auf eine um CHF 40.- tiefere Baserate gegenüber dem Vorjahr geeinigt. Im Sinne einer Verhandlungslösung für eine zweijährige Vertragsdauer erachtet der Regierungsrat diese Baserate ebenfalls als akzeptabel. 2.9 Kodierrevision Ziffer 2.2 des Anhangs 3 des zur Genehmigung vorliegenden Vertrags besagt, dass der Zweck und das Vorgehen im jeweils aktuellen Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG definiert sind. Die Anforderungen nach Artikel 59d Absatz 2 KW^ sind somit erfüllt. Des Weiteren geht der Regierungsrat davon aus, dass sich die Vertragsparteien auf eine Revisionsstelle einigen konnten, die den Anforderungen von Artikel 59d Absatz 2 KW entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Meldung an den Kanton erfolgen, damit die Revisionsstelle gemäss Artikel des Reglements für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG'*" hoheitlich festgesetzt werden kann Änderung des Vertrags Die Genehmigung eines Tarifvertrags hat konstitutive Wirkung.'*^ Soweit die Parteien in Artikel 11.1 des Vertrages vereinbart haben, dass Änderungen dieses Vertrags oder Teilen desselben durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen erfolgen können, weist der Regierungsrat darauf hin, dass Änderungen des genehmigten Tarifvertrages jeweils wiederum einer Prüfung und Genehmigung durch die Kantonsregierung bedürfen. Die Tarifpartner werden angehalten, diesen Genehmigungsvorbehalt für Vertragsänderungen in zukünftigen Verträgen entsprechend festzuhalten BVGE 2014/36 vom 11. September 2014, E 6.6 und E 21 Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KW; SR ) SwissDRG AG, Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG, Version 2.0 vom SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E. Rz. 931 Letzte Bearbeitung' / Version: 35/ Dok.-Nr.' / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 7 von 9

8 2.11 Einführungsmonitoring und Korrekturmechanismus Absatz 2 der Schlussbestimmungen der KW-Anderung vom 22. Oktober 2008 bestimmt, dass das erste Gesuch um Genehmigung des (nationalen) Tarifvertrags nach Artikel 59d KW dem Bundesrat bis am 30. Juni 2009 unterbreitet werden muss und dass dieser Tarifvertrag zusätzlich zur einheitlichen Tarifstruktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs einen gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner über die bei der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen (Monitoring und Korrekturmassnahmen) enthalten muss. Da sich die Tarifpartner auf nationaler Ebene nicht auf gemeinsame Begleitmassnahmen einigen konnten, erliess der Bundesrat per 1. Dezember 2011 mit den Absätzen 2"'^ und 2'^' die notwendigen Bestimmungen, um die Umsetzung der Begleitmassnahmen sicherzustellen. Nach Absatz 2'" muss der Leistungserbringer in den ersten beiden Jahren nach Einführung des Vergütungsmodells SwissDRG ein Monitoring durchführen und nach Absatz 2' ' sowohl bei einer ungerechtfertigten Erhöhung um mehr als 2 Prozent, des effektiven CMI im Abrechnungsjahr gegenüber dem vereinbarten CMI als auch der effektiven Fallzahl irn Abrechnungsjahr gegenüber der bei der Vereinbarung des CMI berücksichtigten Fallzahl, die Mehrerträge innerhalb des Folgejahres anteilsmässig nach Artikel 49a KVG rückvergüten. Vorliegend haben die Tarifpartner zur Vermeidung von ungerechtfertigten Mehrerträgen in Anhang 4 Absatz 2 vereinbart, dass erst dann eine Rückerstattung zu erfolgen hat, wenn der Gesamt-CM für das massgebliche Jahr den CM des Vorjahres (Bedarf an stationären Leistungen in Berner Listenspitälern für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Bern) um mehr als 6.1 Prozent überschreitet. Dieselbe Toleranzmarge soll auch bei der spitalindividuellen Überschreitung des vereinbarten CM zur Anwendung gelangen. Der Regierungsrat weist die Tarifparteien darauf hin, dass der Bundesrat, wie vorstehend ausgeführt, als für die Tarifstruktur und für die mit dem Tarifstrukturwechsel zusammenhängenden Begleitmassnahmen zuständige Behörde in Absatz 2'^^ der Schlussbestimmungen der KW-Änderung vom 22. Oktober 2008 ausschliesslich auf Leistungserbringerebene eine verbindliche Toleranzmarge von lediglich 2 Prozent festgelegt hat. Aus Sicht des Regierungsrates besteht für die Tarifparteien in diesem Bereich daher kein Verhandlungsspielraum Ergebnis Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der vorliegende Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht und daher gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt werden kann Verfahren s kosten Seit dem 1. Oktober 2013 sind die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat gebührenpflichtig (GebD GR/RR''^ Anhang II, Ziffer 2.9). Das Tarifgenehmigungsgesuch wurde am 5. Januar 2015 gestellt, weshalb Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Rahmentarif für Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen durch den Regierungsrat ist bestimmt auf 700 bis 3500 Taxpunkte, wobei der Wert eines Taxpunktes zurzeit einen Franken beträgt."' 42 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG ) Artikel 4 Absatz 2 GebD GR/RR Letzte Bearbeitung: / Version: 35/ Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 8 von 9

9 Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Tarifgenehmigungsverfahren, welches keine besonderen Schwierigkeiten beinhaltete. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pauschal auf l'ooo Franken festzulegen. Die Parteien haben betreffend Kostenverlegung keine vertragliche Regelung getroffen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig auf die Klinik und die Krankenversicherer aufzuteilen. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig."" Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post. 3 Dispositiv Gestützt auf die vorstehende Begründung wird verfügt: 1. Der Vertrag vom 5. September 2012 zwischen der Siloah Aerzte AG und der Groupe Mutuel betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-somatische Behandlungen gemäss KVG für die Jahre 2012 und 2013 wird genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF. 1 '000.-, werden der Groupe Mutuel und der Siloah Aerzte AG je hälftig auferlegt. 3. Die Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht. 4. Diese Verfügung wird der Klinik Siloah und der Groupe Mutuel eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident Der Staatsschreiber Hans-Jürg Käser Christoph Auer Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG). Verteiler Gesundheits- und Fürsorgedirektion Anhang Kopie des Vertrages vom 5. September 2012 zwischen der Klinik Siloah und der Groupe Mutuel betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-somatische Behandlungen gemäss KVG Artikel 103 Absatz 4 VRPG Letzte Bearbeitung: / Version 35 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2015.GEF.267 Seite 9 von 9

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