(Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -AwSV ) Diesel. Landkreis Grafschaft Bentheim Abteilung Wasser und Boden

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1 (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -AwSV ) Diesel Landkreis Grafschaft Bentheim Abteilung Wasser und Boden Seite 1 von 14

2 Inhalt 1. Grundsätzliches 2. Anlagenteile einer Eigenverbrauchstankstelle 3. Anzeige-/ Genehmigungs- und Prüfpflichten 4. Betreiberpflichten 5. Weitergehende Hinweise 6. Auszug Anlagenprüfungen nach AwSV Seite 2 von 14

3 1. Grundsätzliches Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegt bereits seit vielen Jahren gesetzlichen Regelungen, deren Zweck in der Vermeidung nachhaltiger Schädigungen von Gewässern einschließlich des Grundwassers durch unsachgemäßen Umgang mit solchen Stoffen liegt. Die rechtlichen und auch technischen Vorgaben wurden stetig weiterentwickelt, die letzte Änderung der rechtlichen Regelungen erfolgte am mit Inkrafttreten der Anlagenverordnung, AwSV, die -nun als Bundesrecht- die bis dahin geltende VAwS (Landesrecht) abgelöst hat. Neben der AwSV als Spezialgesetz sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sowie das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) zu beachten. Die derzeit geltenden -insbesondere technischen- Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Eigenverbrauchstankstellen sind u.a. in den Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, bzw. für zusätzliche Abfüllung wässriger Harnstofflösung (z.b. AdBlue) 781-2, Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung dargestellt. Weiterhin ist die TRwS 779 Allgemeine Technische Regelungen zu beachten. Die AwSV definiert Eigenverbrauchstankstellen als Lager- und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen, deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt und die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Eckdaten der geltenden wasserrechtlichen Regelungen für oberirdisch unter ausreichender Überdachung / in Gebäuden angeordnete Eigenverbrauchstankstellen genannt und erläutert. Ausführungsmöglichkeiten sind in den o.g. TRwS dargestellt. Für Anlagen im Freien, die keine ohne lediglich eine Teilüberdachung aufweisen, gelten weitergehende Anforderungen. U.a. müssen diese Anlagen grundsätzlich über ausreichend bemessene Abscheideranlagen entwässert werden. Seite 3 von 14

4 2. Anlagenteile der EVT Die wesentlichen Anlagenteile der EVT sind der Lagerbehälter, die Abfüllfläche mit Einrichtungen zum Befüllen, bzw. Entleeren (durch Fahrzeugbetankung) der Tankanlage, sowie die jeweils zugehörigen Sicherheitsvorkehrungen. Für die gesamte Tankstelle dürfen nur Anlagenteile eingesetzt werden, deren Eignung/ Verwendbarkeit nachgewiesen ist (z.b. CE- Kennzeichnung mit Konformitätsbescheinigung, Leistungsbeschreibung/ -erklärung des Herstellers, allg. bauaufsichtl. Zulassung). 2.1 Lagerbehälter für Dieselkraftstoff Grundsätzlich können für die Lagerung des Dieselkraftstoffs einwandige oder doppelwandige Behälter -die jeweils für die Lagerung von Dieselkraftstoff zugelassen sein müssen- eingesetzt werden. Einwandige Behälter müssen zusätzlich in einer für diese Verwendung zugelassenen Auffangwanne (Metall/ Kunststoff) die den maximalen Tankinhalt aufnehmen kann (z.b. Tank - in -Tank- System ) oder in einem mittels einer dafür zugelassenen Beschichtung flüssigkeitsundurchlässig und gegen Dieselkraftstoff beständig hergestellten Auffangraum aufgestellt werden. Doppelwandige Behälter müssen mit einem dafür zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sein. Grundsätzlich dürfen Lagerbehälter für Dieselkraftstoff ausschließlich mit festen Leitungsanschlüssen unter Einsatz eines für die Verwendung zugelassenen und an der Anlage fest installierten Grenzwertgebers befüllt werden. Einzelbehälter mit einem Gesamtvolumen bis 1250 l dürfen im begründeten Einzelfall unter der Bedingung, dass die Befüllung auf entsprechend hergerichteten Abfüllflächen erfolgt, abweichend von o.g. Forderung mittels selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden. Lagerbehälter müssen gegen äußere mechanische Beschädigung -insbesondere Anfahren- geschützt sein. Je nach baulichen Gegebenheiten wird in vielen Fällen ein zusätzlicher Anfahrschutz (z.b. Leitplanke) für den Behälter erforderlich sein. Seite 4 von 14

5 2.2 Abfüllflächen Für die Abfüllung von Dieselkraftstoff sind flüssigkeitsundurchlässige und gegen den Kraftstoff beständige Abfüllflächen herzurichten, um ein Eindringen des wassergefährdenden Stoffes in den Boden/ ein Gewässer sicher auszuschließen. Dies gilt nicht nur für Tropfverluste, sondern vor allem auch für Schadensfälle, in denen Dieselkraftstoff unbeabsichtigt in nicht unerheblicher Menge austritt. Aus diesem Grund ist über die Gestaltung der Abfüllfläche (z.b. Aufkantung, Innengefälle) gleichzeitig ein Rückhaltevolumen für ausgetretene wassergefährdende Stoffe herzustellen. Die erforderliche Fläche des Abfüllplatzes berechnet sich aus folgenden Parametern (Wirkbereichen): Behälterbefüllung : waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und Befüllanschluss am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten 2,5 m O Dieseltank Tank- Fahrzeug Schlauchführungslinie Seite 5 von 14

6 Fahrzeugbetankung: waagerechte Zapfschlauchlänge (inklusive der Zapfpistole) für die Fahrzeugbetankung zuzüglich 1 m in alle mit dem Zapfventil erreichbare Richtungen Dieseltank Zapfschlauch +1m Die beschriebenen Wirkbereiche müssen vollständig über der Abfüllfläche der Tankstelle angeordnet sein, können jedoch zur Verringerung der Flächengröße durch Spritzschutzwände von mindestens 1 m Höhe (unter Berücksichtigung der Anordnung des Befüllanschlusses für den Behälter ggf. Erhöhung erforderlich) und ausreichender Breite (entsprechend Wirkbereichen) begrenzt werden. Spritzschutzwände sind so auszuführen, dass dort auftreffende Kraftstoffe sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden. Nach dem geltenden Technischen Regelwerk TRwS 781 bestehen für Eigenverbrauchstankstellen folgende Erleichterungen zur Einschränkung der Wirkbereiche: Mindestgröße des Wirkbereiches bei EVT Bei Eigenverbrauchstankstellen kann der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen auf 2 m um die Aufhängepunkte der Zapfschläuche festgelegt werden, wenn die Position des Einfüllstutzens des zu betankenden Fahrzeugs max. 1 m von der Zapfsäule entfernt ist. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter von Eigenverbrauchstankstellen kann auf 2,5 m um den Befüllanschlussstutzen des Behälters reduziert werden, wenn sich der Anschlussstutzen des Tankfahrzeuges während der Befüllung über derselben Position befindet, wie der Einfüllstutzen des Fahrzeuges bei der Betankung. Seite 6 von 14

7 Die sich aufgrund dieser Maßgaben ergebende Position der Stutzen ist auf der Abfüllfläche deutlich und dauerhaft zu markieren. 1 m 1 m Spritzschutzwand, H= 1m Dieseltank Position des Tankstutzens Füllstutzen, auf die Abfüllfläche heruntergeführt Radius = 2,5 m Rückhaltevermögen Bei Errichtung der EVT innerhalb von Gebäuden (überdachte Abfüllfläche) ist das erforderliche Rückhaltevermögen auf der Abfüllfläche sicherzustellen (z.b. Innengefälle, Aufkantung). Die Befüllung des Fahrzeugtanks darf grundsätzlich nur mittels dafür zugelassener selbstschließender Zapfpistolen erfolgen. Das Rückhaltevermögen ergibt sich für die Fahrzeugbetankung aus dem Kraftstoffvolumen, das bei maximalem Förderstrom innerhalb von 3 Minuten aus dem Zapfventil austreten kann. Eine Ausnahme besteht bei Lageranlagen mit einem Lagervolumen von weniger als 1000 l, hier ist die Fahrzeugbetankung auch mit von Hand betriebenen Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Abgabe über elektrische Pumpen, wenn diese während der Stillstandszeit mit einem von Hand zu betätigenden Schalter vom Stromnetz getrennt sind (TRwS 781). Das erforderliche Rückhaltevolumen bei der Tankbefüllung richtet sich nach der am Tankfahrzeug installierten Sicherheitsvorkehrung, die in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier: VdTÜV Merkblatt 953) entsprechen muss. Wird eine Abfüll- Seite 7 von 14

8 schlauchsicherung (ASS) eingesetzt, ergibt sich bei einem Volumenstrom von z.b l/min (= 72 m³/h) über die Rechenformel Rückhaltevolumen = Volumenstrom (m³/h) x Zeit bis zum Wirksamwerden der Sicherheitseinrichtung (h) für die Befüllung unter Nutzung einer ASS ein erforderliches Rückhaltevermögen von 0,1 m³, entsprechend 100 l. Bei Nutzung einer ANA am Tankfahrzeug ergibt sich bei gleichem Volumenstrom dagegen ein erforderliches Rückhaltevolumen von 0,9 m³, entsprechend 900 l! Bei -über die Herstellung der Abfüllfläche- vorgegebenem Rückhaltevolumen ist daher beim Lieferanten abzufragen, ob eine geeignete (und ausreichende) Sicherheitsvorkehrung eingesetzt wird. Abdichtung der Abfüllfläche In der TRwS 781 werden verschiedene Abdichtungsmöglichkeiten für Abfüllplätze beschrieben. Die gängigste Ausführungsart ist dabei sicherlich die Betonfläche, die jedoch hohe Anforderungen erfüllen muss (vgl. TRwS 781). Die Einhaltung sämtlicher Eigenschaften muss nachgewiesen werden. Zusätzlich sind die Anforderungen an die Fugenabdichtung (Materialeignung und Verarbeitung) zu berücksichtigen. Die Herstellung der Fläche aus werksmäßig hergestellten Fertigbetonplatten mit Kantenlängen > 60 cm, die dieselben Anforderungen erfüllen müssen wie Ortbeton, ist ebenfalls möglich. Für die Betonplatten gibt es verschiedene Hersteller, die Platten in geeigneten Größen und Formen mit dem erforderlichen Eignungsnachweis anbieten. Für ggf. erforderliche Fugen gelten dieselben Anforderungen wie beim Ortbeton. Auch Bordsteine/ Aufkantungen etc. sind dazu erhältlich. Neben den vorstehend aufgeführten nennt die TRwS 781 weitere Abdichtungen, wie Fertigbetonsteine, Gussasphalt oder halbstarre Beläge, die jedoch ebenfalls spezielle Anforderungen erfüllen müssen. Seite 8 von 14

9 Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Dichtflächen an Tankstellen zur Befestigung von Elementen (z.b. Spritzschutzwand) nicht durchbohrt werden dürfen. Bei Bedarf sind die in den erteilten Zulassungen genannten Vorgehensweisen zu beachten. Eine weitere Möglichkeit zur Herstellung von Abfüllplätzen an Eigenverbrauchstankstellen sind befahrbare Auffangwannen aus Stahl, z.t. auch mit Spritzschutzwand und erforderlichen Anschlüssen. Diese mobilen Abfüllplätze werden bereits seit einiger Zeit von verschiedenen Firmen angeboten. Die Systeme müssen ebenfalls über einen entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis verfügen. 3. Anzeige-/ Genehmigungs- und Prüfpflichten für EVT Gemäß AwSV sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Abhängigkeit der Wassergefährdungsklassen der Stoffe und des Volumens in Gefährdungsstufen eingeteilt. Für Dieselkraftstoff, der in die Wassergefährdungsklasse 2 eingeordnet ist, sind Lageranlagen bis einschließlich 1000 l Gesamtvolumen in die Gefährdungsstufe A, Anlagen mit mehr als 1000 l, aber maximal l in die Gefährdungsstufe B eingestuft. Anlagen der Gefährdungsstufe A unterliegen -soweit sie vollständig oberirdisch angeordnet sind- nicht der wasserrechtlichen Anzeige-/ Eignungsfeststellungspflicht. Weiterhin sind diese Anlagen von der Fachbetriebs- und der Prüfpflicht durch Sachverständige ausgenommen. Vollständig oberirdisch angeordnete Anlagen der Gefährdungsstufe B unterliegen der wasserrechtlichen Anzeige-/ Eignungsfeststellungspflicht. Die Fachbetriebspflicht besteht hier innerhalb von Wasserschutzgebieten (WSG) und Überschwemmungsgebieten (ÜG). Nach AwSV ist die Zone III B von Wasserschutzgebieten ausgenommen, die Wasserschutzgebietsverordnungen sind jedoch zu beachten. Die Prüfpflicht durch Sachverständige ist bei oberirdisch angeordneten Anlagen außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten auf eine Prüfung vor Inbetriebnahme beschränkt, zu der jedoch für den Abfüllplatz eine Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit erfolgen muss. Eine Ausnahmegenehmigung nach der WSG- Verordnung ist grundsätzlich auch für Anlagen innerhalb der Zone III B erforderlich und rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde, Landkreis Grafschaft Bentheim zu beantragen. Seite 9 von 14

10 Eine Baugenehmigungspflicht für die EVT besteht derzeit für Anlagen, deren Lagervolumen l nicht überschreitet, nicht. Da zukünftige Änderungen nicht auszuschließen sind, informieren Sie sich bitte vor Aufnahme Ihrer Planungen zum Bau einer EVT bei der Abt. für Bauwesen, Landkreis Grafschaft Bentheim, über baurechtliche und ggf. brandschutztechnische Erfordernisse. 4. Betreiberpflichten Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers sind in 46 der Anlagenverordnung geregelt. Demnach hat der Betreiber die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Nach der AwSV und im Rahmen von evtl. Genehmigungsverfahren festgelegte Prüfungen durch Sachverständige sind durch den Betreiber ohne weitere Aufforderung durchführen zu lassen, gleiches gilt für die zeitnahe Beseitigung im Rahmen der Prüfungen festgestellter Mängel. Das Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und zu beachten. Sind wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge aus der Anlage ausgetreten, ist die untere Wasserbehörde, Landkreis Grafschaft Bentheim, unverzüglich zu informieren. Der Betreiber hat an der EVT ständig geeignete Bindemittel zur Aufnahme von Dieselkraftstoff vorzuhalten. Gebrauchte Bindemittel sind einer geeigneten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Der Betreiber hat die Anlage gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Seite 10 von 14

11 5. Weitergehende Hinweise 5.1 Feldbetankung Gemäß Definition der AwSV ( 2, Abs. 9) gelten Einheiten als ortsfest oder ortsfest genutzt, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden. Für die Feldbetankung werden mobile -transportable- Betankungsanlagen benötigt, die an den jeweiligen Standort der Maschinen/ Fahrzeuge verbracht werden, um dort die Betankung vornehmen zu können. Es handelt sich dabei um Sonderfälle, in denen aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten (z.b. saisonaler Bedarf an wechselnden Standorten/ Baustellen) weder die Errichtung einer ortsfesten Anlage, noch -aufgrund der Fahrstrecke, bzw. der Art der Maschinen- die Nutzung bestehender/ öffentlicher Tankstellen unverhältnismäßig oder nicht durchführbar wäre. Zur Betankung von Maschinen/ Fahrzeugen außerhalb von Anlagen nach der Anlagenverordnung (AwSV) gemäß den vorstehend geschilderten Fällen gelten neben dem Wasserrecht insbesondere die Regelungen zum Gefahrguttransport. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen direkter Betankung durch Tankwagen und dem Einsatz mobiler Betankungsanlagen ( Baustellentanks ). Folgende Maßgaben sind zu beachten: Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. Die erforderlichen Zulassungen müssen vorliegen. Für mobile Betankungsanlagen muss eine Zulassung unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks vorliegen, der Behälter muss doppelwandig mit Leckanzeigegerät ausgebildet sein und das Behältervolumen darf 1000 l nicht überschreiten. Betankungsvorgänge dürfen ausschließlich unter Einsatz geeigneter und zugelassener Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. 5.2 AdBlue/ wässrige Harnstofflösung Für Dieselfahrzeuge mit entsprechenden (SCR-) Katalysatoren wird AdBlue/ wässrige Harnstofflösung als Betriebsstoff benötigt. Die Lösung ist in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft. Gemäß 39 der Anlagenverordnung sind Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 bis zu einer Gesamtlagermenge von 100 m³ in die Gefährdungsstufe A einzuordnen und damit bei vollständig oberirdischer Anordnung grundsätzlich nicht anzeige- oder fachbetriebspflichtig und unterliegen nicht der Prüfpflicht durch Sachverständige. Seite 11 von 14

12 Die Umsetzung der Vorgaben der Anlagenverordnung mit den zugehörigen Technischen Regelwerken (z.b. TRwS 781, TRwS 781-2, TRwS 779, TRwS 786) obliegt damit eigenverantwortlich dem Anlagenbetreiber. Außer der Lagerung in ortsfesten Lagerbehältern wird AdBlue u.a. auch in IBC- Containern (als Wechselbehälter) angeboten. Für IBC- Container ist eine dafür (nachweislich) zugelassene Entnahmeeinrichtung zu verwenden. Dabei muss ein Zapfventil ohne Feststelleinrichtung verwendet werden, das vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließt. In diesem Fall ist bei den Befüllvorgängen nur mit Tropfverlusten zu rechnen. Die Aufstellung der IBC- Container kann -ebenso wie der Containerwechsel und die Befüllung der AdBlue- Vorratsbehälter in den Fahrzeugen- auf Abfüllflächen von Tankstellen entsprechend TRwS 781 erfolgen. Auch Tropfmengen an AdBlue müssen jedoch innerhalb von 8 Stunden mit geeigneten Mitteln von der Abfüllfläche aufgenommen werden. Bei Errichtung im Freien ist zudem sicherzustellen, dass die wässrige Harnstofflösung nicht in den Boden oder ein Gewässer, jedoch ebenfalls nicht in den Abscheider gelangen kann. Seite 12 von 14

13 Anlage Unterird. Anlage Oberird. Anlage Abfüllanlage Vor Inbetriebn./ nach wesentl. Änd. Kein WSG/ WSG III B/ Kein ÜG A, B B B 6. Auszug Anlagenprüfungen nach AwSV WSG III A/ ÜG A, B B B Prüfzeitpunkte/ -intervalle Wiederkehrende Prüfung Kein WSG/ WSG III B/ Kein ÜG A, B alle 5 Jahre -/- B alle 10 Jahre WSG III A/ ÜG A, B, alle 2,5 Jahre B alle 5 Jahre B, alle 5 Jahre Bei Stilllegung Kein WSG/ WSG III B/ Kein ÜG A, B -/- B WSG III A/ ÜG A, B B B Seite 13 von 14

14 Für Rückfragen oder weitere Informationen steht Ihnen die Abteilung Wasser und Boden, untere Wasserbehörde, gern zur Verfügung. Anprechpartnerin: Dagmar Stark, Telefon: / dagmar.stark@grafschaft.de Landkreis Grafschaft Bentheim Abt. Wasser und Boden Seite 14 von 14

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