Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt Quedlinburg und Landkreis Harz. Erstellungsdatum:

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1 Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/010/11 öffentlich Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt Quedlinburg und Landkreis Harz Erstellungsdatum: Beratungsfolge: Datum der Sitzung Gremium Haupt- und Finanzausschuss Quedlinburg Vorberatung Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat bevollmächtigt den Oberbürgermeister, die Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt Quedlinburg und Landkreis Harz zur Übernahme von Leistungsangeboten für Bürger gemäß Anlage 1 abzuschließen. Erarbeitet durch: Frau Voigt gez. Voigt Erforderliche Mitzeichnungen: Verantwortlicher Fachbereich: Fachbereich 1 Stabsstelle 0.6 Frau Goldbeck Fachbereich 2 gez. Masche gez. Goldbeck gez. Voigt Oberbürgermeister Dr. Brecht gez. Brecht

2 Sachverhalt: Der Landkreis Harz beabsichtigt, im 2011 weitere Verwaltungsaußenstellen zu schließen und im Zuge dessen Vereinbarungen mit verschiedenen Gemeinden zur Übernahme von Aufgaben der ehemaligen Bürgerbüros abzuschließen. Dabei sollen auch die Erfahrungen der Kommunen genutzt werden. Die entsprechenden Fachgebiete aus den beiden Behörden führen seit August 2010 die erforderlichen Gespräche. Seitens der Stadt Quedlinburg wurde die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgaben ab signalisiert. Durch den Landkreis Harz wurde der Entwurf einer Vereinbarung übergeben. Eine Kostenkalkulation basierend auf Anzahl von Besucherkontakten und dem durchschnittlichen zeitlichen Umfang sollte nachgereicht werden. Eine Übergabe von Landkreispersonal wurde von Beginn an ausgeschlossen. Im Dezember 2010 wurde der Stadt Quedlinburg ein erneuter Entwurf vorgelegt. Neugeregelt wurde die Kostenübernahme bestehend aus einem Sockelbetrag in Höhe von Euro/ und einer variablen Einwohnerpauschale von 0,85 je Einwohner und. Bedingt durch die dringend erforderlichen Baumaßnahmen am Gebäude in der Heiligengeiststraße für den Umzug der Kommunalen Beschäftigungsagentur soll die Vereinbarung nunmehr bereits zum in Kraft treten und zunächst bis zum befristet werden. Die bisherigen Aufgaben des Bürgerbüros des Landkreises sollen aufgabenbezogen dezentral von Mitarbeitern der Fachbereiche 2 und 3 wahrgenommen werden. Finanzielle Auswirkungen Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Ja Nein Pflichtaufgaben freiwillige Aufgaben Verwaltungshaushalt HHst Einnahmen Vermögenshaushalt HHst Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten) Jährliche Folgekosten/ Folgelasten keine Gesamtfinanzierung Eigenanteil Gesamtfinanzierung Einnahmen (Zuschüsse, Beiträge etc.) Verpflichtungsermächtigungen Ja Nein Finanzplan/Investprogramm

3 Anlage Vereinbarung zwischen der Stadt Quedlinburg, Markt 1 in Quedlinburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Eberhard Brecht und dem Landkreis Harz, Friedrich- Ebert- Str. 42 in Halberstadt, vertreten durch den Landrat Herrn Dr. Michael Ermrich Präambel Die Vertragspartner bekunden ihre Absicht, Leistungsangebote für die Bürger zu optimieren und Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten. Durch die Bündelung von öffentlichen Aufgaben auch über die Behördengrenzen hinweg sollen Dienstleistungen mit abgrenzbarem Beratungsbedarf aus einer Hand bürgernah und zentral angeboten werden. Die Rolle und Funktion der Kommune wird somit gestärkt. 1. Gegenstand Der Kooperationsvertrag stellt die Durchführung von allgemeinen Dienstleistungen durch die Stadt Quedlinburg im Sinne des 23 GO LSA dar. Die Stadtverwaltung verpflichtet sich, für die Bürger ihrer Einheitsgemeinde Anträge auf Leistungen des Landkreises Harz, welche im Wesentlichen aus der Anlage ersichtlich sind, auszugeben und anzunehmen. Darüber hinaus ist die Stadtverwaltung den Bürgern bei der Antragstellung behilflich, prüft die Anträge und beizubringenden Unterlagen auf deren Vollständigkeit und leitet diese an den LK Harz weiter. Bei Bedarf erfolgt die allgemeine Information der Bürger über die Standorte der Fachämter des Landkreises Harz und deren Zuständigkeiten sowie die Vermittlung zu den zuständigen Sachbearbeitern. 2. Grundsätze der Zusammenarbeit Die Partner verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und tauschen beiderseits Informationen aus, die für die Erbringung der Dienstleistung von Bedeutung sind. 3. Rahmenbedingungen Die Dienstleistung erfolgt für den Landkreis Harz in den Räumen der Stadtverwaltung und mit stadteigenem Personal.

4 Die Bürger können ihr Anliegen, entsprechend Punkt 1 dieser Vereinbarung, innerhalb der durch die Stadtverwaltung vorgegebenen Sprechzeit vorbringen. Der Stadtverwaltung wird der Zugriff auf Teile des Intranetportals des Landkreises Harz gewährt, um die aktuellen Zugangsdaten der Organisationseinheiten und Mitarbeiter im Telefonverzeichnis verwenden zu können. Der Landkreis übergibt der Stadtverwaltung die Anträge des Landkreises, die durch den Bürgerservice vorgehalten werden sollen mit den entsprechenden Checklisten zur Prüfung auf Vollständigkeit. Die Zustellung der Antragsunterlagen an den Landkreis erfolgt zeitnah über die in der Stadtverwaltung üblichen Zustelldienste. 4. Kostenübernahme Die Kosten werden grundsätzlich durch einen Sockelbetrag i.h.v Euro/ und einer variablen Einwohnerpauschale i.h.v. 0,85 Euro je Einwohner der Einheitsgemeinde bestimmt. Der Landkreis erstattet der Stadt Quedlinburg anteilig im ersten Vertragsjahr Kosten i.h.v Euro. Der Landkreis behält sich vor, den variablen Kostenanteil entsprechend der Einwohnerzahlen jährlich neu festzusetzen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten es ermittelt hat. Der Landkreis entrichtet die Kosten für das laufende Haushaltsjahr 2011 zum und für die kommenden Haushaltsjahre zum , zahlbar auf das Konto der Stadt Quedlinburg unter Angabe des Verwendungszweckes. 5. Wirksamkeit 1. Die Vereinbarung tritt am in Kraft und für die Dauer bis abgeschlossen. 2. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein, wenn sie nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3. Diese Vereinbarung sowie Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 4. Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen. Halberstadt, den... Stadt Quedlinburg Landkreis Harz

5 Anlage Ausgabe und Annahme von Anträgen für: Ausbildungsförderung (BaföG u. Meister-BaföG) Bestattungskosten Elterngeld Fischereischein Parkausweise für Behinderte Sozialhilfe/Hilfe z. Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung/ sonstige Leistungen der Sozialhilfe Sozial- und Familienpässe Schülerbeförderung Unterhaltsvorschuss Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende Übernahme von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten Wohnberechtigungsschein Wohngeld/Lastenzuschuss Darüber hinaus Ausgabe von Anträgen für Dritte: Befreiung von Rundfunkgebühren (GEZ) Schwerbehinderung Kindergeld

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