The Manitowoc Company, Inc. Unternehmensgrundsätze

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1 The Manitowoc Company, Inc. Unternehmensgrundsätze Internationale Geschäfte Korruptionspraktiken und Geschäfte mit Nicht-US-Personen Nr.: 114 Herausgegeben: 2. Dezember 2002 Ersetzt: 22. September 1999 Gültig: Bis es ersetzt wird Herausgegeben von: General Counsel Genehmigt: Präsident und CEO Unterzeichnete Exemplare befinden sich im Sekretariat des Präsidenten und CEOs. Unterzeichnete Exemplare haben Vorrang vor gedruckten Intranetexemplaren. GRUNDSATZ Dieses Grundsatzdokument enthält folgende Abschnitte: 1.0 Grundsatzerklärung 2.0 Betroffene Personen 3.0 Umsetzung 4.0 Begriffsbestimmungen Anhang A: Beschreibung des Foreign Corrupt Practices Act (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) Anhang B: Anweisungen zur Durchführung Anhang C: Anweisungen für den Umgang mit Nicht-US-Personen INTERNATIONALE GESCHÄFTE KORRUPTIONSPRAKTIKEN UND GESCHÄFTE MIT NICHT-US-PERSONEN 1.0 Grundsatzerklärung Die Manitowoc Company, Inc. und ihre Beteiligungsgesellschaften führen jedes internationale Geschäft, unabhängig von unterschiedlichen lokalen Sitten und Traditionen, mit Integrität durch und verpflichten sich dabei zu der Einhaltung der Regelungen und Gesetze (a) jedes Landes, in dem sie tätig sind (sofern dies keine Verstöße gegen US-amerikanische Gesetze zur Folge hat), und (b) der Vereinigten Staaten, und dabei insbesondere der Bestimmungen des Foreign Corrupt Practices Act.

2 In dem Bemühen, die Einhaltung dieser Regelungen und Gesetze sicherzustellen, sind die in den Anhängen B und C enthaltenen Anweisungen und die in dem Abschnitt des Ethikgrundsatzes des Unternehmens (Grundsatz 103) enthaltenen Anweisungen für Mitarbeiter der Bereiche Finanzen und Berichtswesen strikt zu befolgen. 2.0 Betroffene Personen Die Bestimmungen dieses Grundsatzes gelten für alle Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeiter des Unternehmens und aller Beteiligungsgesellschaften von Manitowoc sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vereinigten Staaten. Die Bestimmungen dieses Grundsatzes gelten auch für alle Vertriebshändler, Bevollmächtigten, Berater, Vertreter, Broker und sonstige Personen und Firmen, die mit Nicht-US-Kunden in Kontakt treten oder bei denen dies wahrscheinlich ist und die von dem Unternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft von Manitowoc eingestellt oder anderweitig beschäftigt werden. 3.0 Umsetzung 3.01 Anhang A enthält eine kurze Beschreibung des FCPA. Anweisungen zur Durchführung finden sich in Anhang B, und Anhang C stellt Anweisungen für den Umgang mit Nicht-US-Personen bereit. Der Abschnitt des Ethikgrundsatzes des Unternehmens (Grundsatz 103) mit dem Titel Verantwortlichkeit im Finanz- und Berichtswesen stellt Anweisungen für die Mitarbeiter der Bereiche Finanzen und Berichtswesen bereit. Die in den Anhängen und dem Ethikgrundsatz des Unternehmens enthaltenen Anweisungen und Informationen zielen darauf ab, die Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Regelungen seitens des Unternehmens und seiner Beteiligungsgesellschaften sicherzustellen und alle Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der anwendbaren Gesetze, dieses Grundsatzes und des Ethikgrundsatzes des Unternehmens zu unterstützen Der General Manager (oder, falls es keinen General Manager gibt, die entsprechenden Vertreter der Unternehmensführung) jedes Bereichs des Unternehmens und jeder Beteiligungsgesellschaft von Manitowoc trägt die Verantwortung dafür, dass alle betroffenen Personen über die in dem FCPA enthaltenen Verbote und die Anforderungen dieses Grundsatzes vollständig informiert werden. Außerdem tragen diese Personen die Verantwortung für die Einführung und Durchsetzung angemessener Kontrollen und die Einleitung der für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Grundsatzes durch alle Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter aller Unternehmensbereiche und Beteiligungsgesellschaften, für die diese Personen zuständig sind, erforderlichen Schritte Alle Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeiter, die eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz gewahr werden, müssen den entsprechenden Vorfall dem General Counsel des Unternehmens melden. Das Unternehmen kann gegen Personen, die Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

3 gegen diesen Grundsatz verstoßen, strenge Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung ergreifen Alle Fragen bezüglich dieses Grundsatzes oder des FCPA sind an den General Counsel des Unternehmens zu richten. 4.0 Begriffsbestimmungen Für dieses gesamte Grundsatzdokument gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 4.01 Mit Unternehmen sind The Manitowoc Company, Inc. und die dazugehörigen Unternehmensbereiche gemeint Mit Unternehmen oder Tochtergesellschaften von Manitowoc sind die Entitäten, bei denen das Unternehmen über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, und die Unternehmensbereiche dieser Entitäten gemeint Mit Mehrheitsbeteiligung an einer Entität ist (a) der Besitz von fünfzig Prozent (50 %) oder mehr der Anteile der Entität oder (b) der Besitz von fünfzig Prozent (50 %) oder mehr der Anteile in Verbindung mit Stimmrechten bei der Wahl des Verwaltungsrats und der Führungskräfte der Entität sowie weiterer Personen, die mit der Leitung der Geschäfte der Entität betraut sind Mit betroffenes Unternehmen ist das Unternehmen oder eine der Beteiligungsgesellschaften von Manitowoc gemeint Mit betroffene Personen sind die in Abschnitt 2 dieses Grundsatzes genannten Personen gemeint Mit FCPA ist das Foreign Corrupt Practices Act (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) gemeint Mit ausländischen Amtsträgern sind die in Abschnitt 5 von Anhang A beschriebenen Personen gemeint Mit Hospitality-Anweisungen sind die in Anhang C enthaltenen Anweisungen gemeint Mit Beteiligungsgesellschaften von Manitowoc sind die Tochtergesellschaften des Unternehmens und/oder die Tochtergesellschaften der Tochtergesellschaften des Unternehmens und die Unternehmensbereiche dieser Tochtergesellschaften gemeint Mit Anweisungen zur Durchführung sind die in Anhang B enthaltenen Anweisungen gemeint. Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

4 4.11 Mit Vertreter sind alle von dem Unternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft von Manitowoc beauftragten Vertriebshändler, Bevollmächtigten, Berater, Vertreter und Broker gemeint. Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

5 Anhang A Beschreibung des Foreign Corrupt Practices Act (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) 1.0 Bestimmungen des Konzerns zu Rechnungswesen und Buchführung Mit dem FCPA werden die Unternehmen verpflichtet, Geschäftsbücher, Buchhaltungsunterlagen und Kontrolldokumente zu führen, die exakte Eintragungen seiner Transaktionen und Dispositionen seiner Vermögenswerte enthalten. Mit diesen Kontrollen soll die Verwendung schwarzer Kassen und nicht in den Büchern enthaltener Konten verhindert werden, die einige Unternehmen in der Vergangenheit genutzt hatten, um fragwürdige Auslandszahlungen zu ermöglichen und zu verschleiern. 2.0 Anti-Korruptionsbestimmungen 2.01 Nach den Bestimmungen des FCPA ist es allen Personen verboten, gegenüber ausländischen Amtsträgern direkt oder indirekt Geld oder andere Wertgegenstände anzubieten oder zu versprechen, zu bewilligen oder zu zahlen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, Geschäfte zu ermöglichen, zu lenken oder beizubehalten oder eine vorteilhafte Berücksichtigung zu erwirken Ebenso ist es allen Personen (auch Vertretern) verboten, anderen Personen in dem Wissen (oder dem Bewusstsein, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht) Geld oder andere Wertgegenstände zukommen zu lassen, dass der gesamte Wert oder ein Teil davon einem ausländischen Amtsträger direkt oder indirekt angeboten, gegeben oder versprochen wurde oder wird Das Verbot von Zahlungen an ausländische Amtsträger beschränkt sich nicht nur auf Geld, sondern gilt auch für das Anbieten oder Überreichen aller sonstigen Wertgegenstände. Die überreichten Wertgegenstände sind auf keine bestimmte Art beschränkt, und es existiert kein Mindestbetrag oder Grenzwert, der überschritten werden müsste, damit die Schenkung illegal wird. 3.0 Ausnahmen Von den Verboten gemäß dem FCPA ausgenommen sind (a) vertretbare und in gutem Glauben getätigte Aufwendungen wie etwa einem ausländischen Amtsträger (wie unten definiert) oder einer anderen Person im Auftrag eines ausländischen Amtsträgers entstandene Reise- und Aufenthaltskosten, die in direkter Verbindung zur Verkaufsförderung, Vorführung oder Erklärung von Produkten oder Dienstleistungen stehen, (b) Zahlungen an ausländische Amtsträger, die gemäß den schriftlich festgehaltenen Gesetzen und Regelungen des Landes des ausländischen Amtsträgers rechtmäßig sind, und (c) fördernde Zahlungen in begrenzter Höhe, die vorgenommen werden, um routinemäßige behördliche Maßnahmen zu beschleunigen oder abzusichern. Auf diese Ausnahmen sollte man sich nicht verlassen, ohne zunächst die schriftliche Genehmigung des General Counsel des Unternehmens einzuholen. Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

6 4.0 Strafen Die Strafen für Verstöße gegen die Anti-Korruptionsbestimmungen des FCPA umfassen hohe Geldbußen und Freiheitsstrafen. Gemäß den Bestimmungen des FCPA ist es den Unternehmen untersagt, leitende Mitarbeiter, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter oder Vertreter für den Strafbetrag zu entschädigen. Nach dem FCPA unterliegen die Einzelpersonen der strafrechtlichen Haftung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen schuldig gesprochen oder aufgrund eines Verstoßes strafrechtlich belangt wurde. 5.0 Definition eines ausländischen Amtsträgers Mit der Bezeichnung ausländischer Amtsträger ist in diesem Grundsatzdokument jeder Beamter oder Angestellter einer anderen Regierung als der der Vereinigten Staaten gemeint. Dazu zählen die folgenden Personen: 5.01 Angehörige ihrer Streitkräfte 5.02 Angehörige ihrer Exekutive, Judikative und Legislative 5.03 Mitarbeiter aller ihrer Agenturen und Abteilungen 5.04 Lokale Beamte (z. B. Bürgermeister, Inspektoren etc.) 5.05 Beamte, Direktoren und Mitarbeiter aller von einer ausländischen Regierung kontrollierten Wirtschaftsunternehmen (z. B. Fluggesellschaften, Versorgungsbetriebe, öffentliche Bauunternehmen etc.) 5.06 Alle potenziellen Kandidaten für Ämter 5.07 Politische Parteien und führende Mitglieder von politischen Parteien 5.08 Personen, die in offiziellen Funktionen oder im Auftrag von in den Punkten genannten Personen handeln Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

7 Anhang B Anweisungen zur Durchführung 1.0 Anwendung 1.01 Diese Anweisungen zur Durchführung gelten für das Unternehmen und seine Beteiligungsgesellschaften mit allen ihren jeweiligen leitenden Mitarbeitern, Mitarbeitern und Vertretern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vereinigten Staaten. Diese Anweisungen behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn lokale Gesetze oder Gepflogenheiten weniger strenge geschäftliche Standards zuließen Das Befolgen der Anweisungen zur Durchführung kann in einigen Fällen zur Folge haben, dass das Unternehmen oder eine oder mehrere der Beteiligungsgesellschaften von Manitowoc in eine nicht wettbewerbsfähige Position geraten. Das strenge Befolgen der Anweisungen zur Durchführung nach dem Geiste und dem Buchstaben ist dem Unternehmen jedoch mehr wert als ggf. verpasste Geschäfte. 2.0 Besondere Verbote und Anforderungen Es werden von dem Unternehmen, in seinem Auftrag oder von einer Beteiligungsgesellschaft von Manitowoc gegenüber ausländischen Amtsträgern keine von den hierin enthaltenen Bestimmungen abweichenden Angebote, Zahlungen oder Zahlungsversprechen gemacht bzw. vorgenommen oder Zahlungen, Geschenke oder Bereitstellungen von Wertgegenständen gewährt Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den General Counsel des Unternehmens sind keine Zahlungen an Nicht-US-Stiftungen, - Wohltätigkeitsorganisationen oder für andere Bestimmungen erlaubt Es werden von dem Unternehmen, in seinem Auftrag oder von einer Beteiligungsgesellschaft von Manitowoc keine Maßnahmen ergriffen, mit denen direkt, indirekt oder wissentlich nach den Punkten 2.1 und 2.2 verbotene Aktivitäten gefördert werden Die Bereitstellung von Hospitality-Leistungen, Verkehrsmitteln, Mahlzeiten, Unterkünften, Modellen oder Andenken von vertretbarem Wert muss im Rahmen der Hospitality-Anweisungen erfolgen, sofern sie nicht generell für alle Gäste erforderlich ist. Wenn die ausländischen Personen angebotenen Hospitality-Leistungen den Hospitality-Anweisungen entsprechen, ist keine schriftliche Genehmigung erforderlich Mit der Ausnahme von Hospitality-Leistungen, die den Angaben in Anhang D entsprechen, darf sich niemand ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den General Counsel des Unternehmens auf eine der in Anhang A beschriebenen Ausnahmen nach dem FCPA verlassen Die oben genannten Verbote gelten für im Namen des Unternehmens und aller Beteiligungsgesellschaften von Manitowoc vorgenommene Zahlungen und Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

8 Geschenke. Dabei spielt es keine Rolle, ob dafür Unternehmensressourcen verwendet werden. Anhang C Anweisungen für den Umgang mit Nicht-US-Personen 1.0 Alle Hospitality-Leistungen (einschließlich Unterhaltungsangebote), die gegenüber Nicht-US-Personen erbracht werden, müssen in direkter Verbindung zu dem Unternehmen oder seinen Tochtergesellschaften stehen. In jedem Fall dürfen Hospitality-Leistungen einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten, nur in gutem Glauben erfolgen, nur in Verbindung mit der Verkaufsförderung, Vorführung oder Erklärung von Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens oder aufgrund der Bestimmungen eines Vertrages angeboten werden und müssen nach den anwendbaren lokalen Gesetzen zulässig sein. Die Häufigkeit und der Wert von Hospitality-Leistungen müssen sorgfältig kontrolliert werden, da die Summe häufiger oder teurer Hospitality-Leistungen den Anschein unangemessenen Verhaltens erwecken kann. In Fällen, in denen häufige oder teure Hospitality-Leistungen zu erwarten sind, muss der General Counsel des Unternehmens hinzugezogen und eine vorherige schriftliche Genehmigung eingeholt werden. 2.0 Alle Hospitality-Ausgaben, die mit Werksbesuchen in Verbindung stehen, unterliegen diesen Hospitality-Anweisungen. In keinem Fall werden direkt gegenüber Einzelpersonen Zahlungen oder Kostenerstattungen vorgenommen. Solche Zahlungen oder Kostenerstattungen sind gegenüber der ausländischen Regierung, Agentur oder Handelsgesellschaft zu tätigen, bei der die Einzelperson beschäftigt ist. 3.0 Erfrischungen, Mahlzeiten oder Andenken von vertretbarem Wert, die in Verbindung mit Messen, Verbandstreffen oder zeremoniellen Funktionen bereitgestellt werden, welche ansonsten mit diesen Hospitality-Anweisungen übereinstimmen, sind zulässig. 4.0 Modelle von Produkten oder Bilder von geringem oder gar keinem Wert, die mit dem Unternehmenslogo versehen sind, und andere Gegenstände von geringem Wert, die zu Werbe- oder erinnernden Zwecken verteilt werden, sind zulässig. Geschenke von erheblichem Wert bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den General Counsel des Unternehmens. Sofern dies angemessen erscheint, sollten Geschenke der Kundenorganisation und nicht einer Einzelperson ausgehändigt werden. 5.0 Geldgeschenke und Zahlungen von Tagespauschalen sind unter keinen Umständen zulässig. 6.0 Für alle Hospitality-Leistungen, die Ehepartnern, Kindern und anderen Gästen ausländischer Amtsträger angeboten werden, ist die vorherige schriftliche Genehmigung durch den General Counsel des Unternehmens erforderlich. Grundsätze zu internationalen Geschäften Dezember

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