2 / 2012 März Infobrief Recht

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1 Infobrief Recht 2 / 2012 März 2012 Neue Verhaltensregeln für den Gastgeber: BGH konkretisiert die Störerhaftung des Host-Providers Neue Perspektiven in der elektronischen Kommunikation: Folgen des D -Gesetzes für die öffentliche Verwaltung Impressumspflicht gilt auch auf Facebook!

2 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 2 Neue Verhaltensregeln für den Gastgeber BGH konkretisiert die Störerhaftung des Host-Providers in Internetforen von Dipl.-Jur. Julian Fischer Welche Handlungen und Vorgaben müssen Host-Provider beachten, wenn es in Diskussionsforen zu Beleidigungen oder sonstigen Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte kommt? Bereits vor einem Jahr haben wir über das Haftungsrisiko von Hochschulen berichtet, wenn diese als Host-Provider auftreten, indem sie Speicherplatz für fremde Inhalte, beispielsweise in Newsgroups oder Blogs, zur Verfügung stellen. 1 Bisher war jedoch unklar geblieben, welche konkreten Pflichten den Host-Provider bei Rechtsverletzungen auf einer von ihm gehosteten Seite treffen und wie er diese praktisch umsetzen kann. An diese Fragen knüpfen die Maßstäbe eines neuen Haftungsmodells für Hostprovider an, welches der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10) entwickelt hat, und welches es in Zukunft zu beachten gilt. I. Bisherige Rechtslage 1. Haftung auf Schadensersatz Der Host-Provider stellt die technische Infrastruktur zur Verfügung, um Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Inhalte zu hinterlegen, auf welche sie dann selbst oder Dritte zugreifen können. Diese lediglich vorgelagerte Stellung wird rechtlich dadurch gewürdigt, dass der Host-Provider prinzipiell nicht für fremde Inhalte verantwortlich gemacht werden kann, die er für seine Nutzer speichert. Dieser Grundsatz der Nichtverantwortlichkeit des Host-Providers findet seine Grundlage in 10 Telemediengesetz (TMG). Danach trägt vielmehr derjenige die Verantwortung, der den konkreten Inhalt auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz anbietet. Werden mithin Beiträge in Foren oder Blogs veröffentlicht, deren Inhalte auf dem Server des Host-Providers gespeichert sind, ist hierfür primär die den Eintrag verfassende Person verantwortlich. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen den Host-Provider besteht jedoch nur wenn er keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Information hat, welche er für den Nutzer bereithält. Ausreichend ist dabei bereits die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen sich unschwer die Rechtswidrigkeit der Information bzw. des gehosteten Beitrags ergibt. Obwohl den Host-Provider keine allgemeine Überwachungspflicht trifft, macht er sich dennoch schadenersatzpflichtig, wenn er sich grob fahrlässig den Tatsachen verschließt, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Insbesondere bei konkreten Hinweisen muss daher organisatorisch gewährleistet werden, dass diese an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, die in der Lage ist, die entsprechenden Inhalte umgehend zu sperren. Wird hingegen derartigen Hinweisen nicht nachgegangen, setzt sich der Host-Provider der Gefahr aus, dass er den Eindruck erweckt, er billige die getätigten Aussagen des Nutzers. In diesem Fall haftet er für fremde Inhalte in gleicher Weise wie für eigene, wenngleich auf die inhaltliche Gestaltung kein Einfluss genommen werden konnte. Dieses Haftungsrisiko gilt es durch klare Zuständigkeiten und zügige Bearbeitung weitestgehend gering zu halten. 2. Haftung auf Unterlassung und Beseitigung Für Unterlassens- und Beseitigungsansprüche gilt die Privilegierung des 10 TMG hingegen nicht. Es handelt sich hierbei um verschuldensunabhängige Ansprüche, die anders als Schadensersatzansprüche in die Zukunft gerichtet sind und nicht etwa bereits erlittene Rechtsverletzungen ausgleichen sollen. So bleiben, trotz grundsätzlicher Nichtverantwortlichkeit des Host-Providers, Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt ( 7 Abs. 2 Satz 2 TMG). Als ein solches allgemeines Gesetz kommt 823 Abs. 1 i. V. m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht, welches besser unter dem Begriff der Störerhaftung bekannt ist. Nach dieser vom BGH entwickelten Rechtsfigur kann jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, zur Beseitigung und Unterlassung herangezogen werden. Bereits durch das Zurverfügungstellen von Speicherplatz für rechtswidrige Inhalte leistet der Host-Provider einen solchen ursächlichen Beitrag für die von dritter Seite vorgenommene Rechtsverletzung. Damit der Host-Provider jedoch keinem unüberschaubaren Haftungsrisiko ausgesetzt wird, fordert die Rechtsprechung, dass ihm zusätzlich eine Verletzung von Prüfungspflichten vorzuwerfen ist. Dieses Korrektiv ist gerechtfertigt, da der Host-Provider nur als Vermittler auftritt und die rechtwidrige Beeinträch-

3 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 3 Die Beanstandung des Betroffenen ist an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme in angemessener Frist weiterzuleiten. Stellungnahme des Verantwortlichen bleibt aus. "ei%aden des *ost- Providers für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog- Eintrag: Der beanstandete Eintrag ist zu löschen. Der Verantwortliche stellt die Berech=gung der Beanstandung in Abrede. Dies ist dem Betroffenen mitzuteilen und es sind weitere Nachweise zu verlangen. Aus der Stellungnahme des Betroffenen und der Äußerung des Blog- Verantwortlichen ergibt sich eine rechtswidrige V e r l e t z u n g d e s Persönlichkeitsrechts. tigung gerade nicht selbst wissentlich vorgenommen hat. Ihn trifft in Bezug auf den rechtsverletzenden Eintrag nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil er ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Diese Überlegung gilt es auch bei der Frage der Reichweite der Prüfungspflichten zu berücksichtigen. Der genaue Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist. Diese allgemein gehaltene Formulierung lässt viel argumentativen Spielraum zu, sodass es bis dato an expliziten Verhaltenspflichten und Vorgaben mangelte. Genau an dieser Stelle hat der BGH nunmehr angeknüpft und die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Host-Provider als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist das neue Haftungsmodell speziell für Internetforen und Blogs entwickelt worden Der Betroffene legt Nachweise nicht vor. Eine weitere Prüfung ist nicht veranlasst. und betrifft daher nur den konkreten Umgang des Host-Providers mit Äußerungen Dritter, die weder von ihm selbst verfasst noch gebilligt worden sind. II. Neues Haftungsmodell für Foren und Blogs Zunächst stellte der BGH in seinem Urteil nochmals klar, dass der Hostprovider nicht verpflichtet ist, die von Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst wenn der Hostprovider auf die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch den betroffenen Nutzer eines Blogs hingewiesen wird, kommt eine Inanspruchnahme als Störer in Betracht, wonach er verpflichtet wird, den Beitrag zu löschen und zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. 2 Des Weiteren ist nach den Vorgaben des BGH Voraussetzung für ein Tätigwerden des Host-Providers, dass der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann. Der zu leistende Prüfungsaufwand hängt dabei insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers ab. Erst dann ist es angezeigt, die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der entsprechende Eintrag ist zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche hingegen die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich somit berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dieses mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung

4 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 4 einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Zur besseren Übersichtlichkeit dieser neu geregelten Löschungs- und Überprüfungspflicht soll die Grafik (Seite 3) dienen, welche dem Host-Provider Leitlinien an die Hand gibt, für den Fall, dass er einen Hinweis über Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem von ihm gehosteten Forum oder Blog erhält. III. Fazit Bereits vor dem Urteil des BGH war unstreitig, dass Hostprovider eine Haftung treffen kann, wenn auf den von ihnen zur Verfügung gestellten Seiten andere beleidigt oder diffamiert werden. Neu ist hingegen der genau vorgezeigte Verfahrensablauf, den die Hochschule nunmehr zu beachten hat, wenn sie über eine behauptete Rechtsverletzung auf einer von ihr gehosteten Seite in Kenntnis gesetzt wird. Während dieses Prüf- und Haftungsmodell auf den ersten Blick klare Regeln enthält, werden Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung der einzelnen Handlungsstufen nicht ausbleiben: Wie konkret muss der Betroffene seine Ehrverletzung vortragen? Was passiert wenn der Blog-Verantwortliche die Verletzung zwar bestreitet, aber keine ausreichende Gegenauffassung vorträgt? Wie genau muss die Prüfung des Hostproviders ausfallen, wenn die Sachlage unsicher bleibt? Bei derartigen Unsicherheiten sollte das Justiziariat der Hochschule eingeschaltet werden und der in Rede stehende Inhalt vorsichthalber gesperrt werden, bis es zu einer endgültigen Klärung kommt. Primär kommt es für die Hochschule jedoch darauf an, die internen Prozesse so anzupassen, dass eine Vermittlung zwischen Beleidigtem und Blog-Verantwortlichem nach den aufgestellten Regeln stattfinden kann. Ihr kommt durch das Urteil eine verstärkte Funktion als Bindeglied der Parteien zu, die sie zu erfüllen hat, um sich einer denkbaren eigenen Haftung zu entziehen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass es für den Betroffenen besondere Schwierigkeiten bereitet, den Verantwortlichen selbst ausfindig zu machen und gegen den Beitrag vorzugehen. Er kann fortan bereits dann einen Löschungsanspruch gegen die Hochschule geltend machen, wenn der Blog-Verantwortliche in einer gewissen Zeitspanne keinerlei Reaktion zeigt. Dieser Anspruch auf Löschung steht ihm unabhängig von einer durchzuführenden Prüfung, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, zu. Insgesamt ist das Urteil des BGH zu begrüßen. Es gibt der haftungsrechtlichen Frage einer Inanspruchnahme als Störer deutlich mehr Konturen und mithin eine größere Transparenz. Zudem ist jetzt klar gestellt worden, dass keine Pflicht des Hostproviders besteht, vorab Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was logistisch schwer zu bewältigen gewesen wäre. Auch der vielfach diskutierten Verpflichtung, Einträge quasi auf Zuruf des sich in seinen Rechten verletzt Fühlenden entfernen zu müssen, ist mit dem Urteil eine Absage erteilt worden. Der BGH hat die Hürde für ein Tätigwerden des Host-Providers bewusst sehr hoch gesetzt. So trifft zunächst den Betroffenen die Pflicht, eine behauptete Rechtsverletzung unter Beifügung von Nachweisen derart deutlich zu machen, dass sich bereits hieraus unschwer erkennen lässt, ob selbige vorliegt oder nicht. Anmerkungen: 1 DFN-Infobrief Recht 2/ Zu denkbaren Vorsorgemaßnahmen: DFN-Infobrief Recht 2/2011. Weitere Informationen finden sich unter: Rechtsguide IV Bereitstellung von Speicherplatz für fremde Inhalte

5 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 5 Neue Perspektiven in der elektronischen Kommunikation Folgen des D -Gesetzes für die öffentliche Verwaltung von Matthias Försterling Der Gesetzgeber hat mit dem am erlassenen Gesetz zur Regelung von D -Diensten (D -G) die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von D -Diensten geschaffen. Anhand dieser Rahmenbedingungen sollen private Provider eine Kommunikationsplattform im Internet aufbauen, über die sicherer und nachweisbarer Geschäftsverkehr realisiert wird. Für die öffentliche Verwaltung eröffnet das Gesetz neue Anwendungsperspektiven, wirft aber zugleich einige schwierige praktische und rechtliche Fragen auf. I. Ausgangslage: Unsichere -Kommunikation Die ist nicht nur für private Nutzer und Unternehmer, sondern auch für die öffentliche Verwaltung zum alltäglichen Massenkommunikationsmittel geworden. Diese Entwicklung liegt auf der Hand, ist die doch einfach und schnell zu handhaben und noch dazu äußerst kostengünstig. Allerdings steht den Vorteilen dieses Kommunikationsmittels auch ein entscheidender Nachteil gegenüber: Sie ist unsicher, denn das zum Transport verwendete Simple Mail Transport Protokoll (SMTP), bietet keinerlei Schutz vor dem Mitlesen und vor dem spurlosen Verändern der Nachricht durch Dritte. Der Absender einer hat daher keinerlei Nachweis darüber, dass die von ihm erstellte Nachricht den Empfänger auch tatsächlich und unverändert erreicht hat. Gleichzeitig kann der Empfänger einer nicht sicher sein, dass der in der bezeichnete Absender auch der geistige Urheber gewesen ist. Die öffentliche Verwaltung kann daher wichtige Nachrichten nur dann via nachweisbar versenden, wenn der Empfänger freiwillig den Empfang bestätigt. Ansonsten wird einer in einem Gerichtsverfahren, in welchem gerade die Korrespondenz mit dem Bürger umstritten ist, nicht mehr Beweiskraft zuteil, als einer mit Bleistift und in Druckbuchstaben beschriebenen Postkarte. II. Regelungsziel und Konzept des D -G Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das De- Mail-G verabschiedet. Dieses verfolgt das Regelungsziel, eine geschützte Infrastruktur aufzubauen, die die -Kommunikation mit Datensicherheit verbindet und damit ein Umfeld für einen vertraulichen Geschäftsverkehr im Internet bietet. Das Angebot soll aber nicht durch staatliche Einrichtungen, sondern allein durch private Anbieter bereitgestellt werden. Der Einfluss des Staates beschränkt sich auf die gesetzliche Festschreibung gewisser für die Erbringung der D -Dienste erforderlicher Voraussetzungen. Diese sollen Vertrauensanker setzen, an die sich im Vergleich zur -Kommunikation weitergehende Rechtsfolgen knüpfen lassen. III. Akkreditierung Ein solcher Vertrauensanker und zugleich zentraler Regelungsgegenstand des Gesetzes ist die Etablierung eines Akkreditierungsverfahrens, welches die Provider durchlaufen müssen, wenn sie einen D - Dienst anbieten wollen. Innerhalb dieses von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durchgeführten Verfahrens, müssen die Provider durch die Vorlage von entsprechenden Testaten nachweisen, dass sie nicht nur die für die Erbringung der Dienste erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen, sondern zudem auch administrativ, funktional und technisch in der Lage sind, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der von ihnen transportierten Nachrichten im Zusammenwirken mit den anderen D -Dienstanbietern sicherzustellen. Erfüllt ein Provider sämtliche Voraussetzungen, ist er berechtigt einen D -Dienst als solchen anzubieten und erhält zum Nachweis seiner Vertrauenswürdigkeit ein Gütesiegel. Als erste Diensteanbieter haben - die Mentana Claimsoft AG, die Telekom und die T-Systems eine Zertifizierung erhalten und werden Mitte 2012 ihre Dienste anbieten. IV. Transport der Daten Maßgeblich für die Sicherheit und Vertraulichkeit der D -Kommunikation ist die Realisierung eines sicheren Datentransports. Der Gesetzgeber sieht daher für den Transportweg vom Nutzer zum Absenderprovider und für den Weg vom Empfängerprovider zum Empfänger eine Verschlüsselung des Transportkanals mit den nach dem aktuellen Stand der Technik vorhandenen Verschlüsselungsverfahren vor. Für den Weg zwischen den Providern ist neben der Verschlüsselung

6 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 6 des Kanals zudem auch eine Verschlüsselung der Nachricht selber verpflichtend. Im Gegensatz zu dieser sogenannten Punkt-zu-Punkt Verschlüsselung wurde von einer durchgehenden Verschlüsselung von Nachricht und Transportkanal (sog. Ende-zu-Ende Verschlüsselung) abgesehen, da diese zusätzliche Softwareinstallationen seitens des Nutzer erforderlich machen würde. Für den Transport der Daten hat dies zur Folge, dass die Nachricht jedenfalls für einen kurzen Moment im Klartext auf den Servern der Provider vorliegt, beim Transport aber vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. V. Identitätsfeststellung Ein weiterer Vertrauensanker im D -Verbund ist die sichere und nachweisbare Identitätsfeststellung eines jeden D -Nutzers. Der Diensteanbieter ist daher gesetzlich verpflichtet, zuverlässige Kenntnis von den Identitätsdaten der einzelnen Nutzer vor Benutzung eines D -Kontos zu erhalten. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann der Diensteanbieter sowohl die Funktionen des neuen elektronischen Personalausweises (vgl. dazu Franck, Elektronischer Personalausweis im Hochschulalltag, Infobrief Ausgabe 4/2011, S. 5 ff.) als auch die Funktionen der elektronischen Signatur in den Vorgang der Kontoeröffnung mit einbeziehen. Da diese Verfahren bislang aber nur geringfügige Verbreitung in der Bevölkerung gefunden haben, werden die meisten Provider auf das Postident-Verfahren ausweichen. Dabei hat sich der Nutzer durch Vorlage eines gültigen Passes gegenüber einem Mitarbeiter der Deutschen Post auszuweisen. Der Provider hat nach der erfolgten Identifizierung der Nutzer zudem sicher zu stellen, dass die Identitätsdaten stets auf aktuellstem Stand sind. In der Praxis werden die meisten Diensteanbieter wohl eine vertragliche Verpflichtung in ihre mit den Kunden abgeschlossenen Verträge aufnehmen, nach welcher die Nutzer Änderungen ihrer Daten anzuzeigen haben. VI. Vertraulichkeit des Versanddienstes Um die Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten, kann sich nur der Berechtigte an seinem Konto und damit für den Versanddienst anmelden. Der Provider hat dies durch die Bereitstellung von zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln, wie beispielsweise Besitz und Wissen (TAN Block und Passwort), sicherzustellen. Nach der Anmeldung an seinem Konto kann der Nutzer über die Webseite des Anbieters Nachrichten erstellen und versenden. Zudem hat er die Möglichkeit, den Versand und den Zugang seiner Nachricht elektronisch bestätigen zu lassen. Dazu erzeugt der Serviceprovider (insoweit als öffentlich Beliehener) eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Bestätigungsnachricht, die neben den Namen von Absender und Empfänger und den Zeitpunkten von Absendung und Zugang auch elektronisch generierte Prüfsummen enthält. Durch den Vergleich dieser Prüfsummen kann festgestellt werden, ob die abgesendete Nachricht unverändert beim Empfänger angekommen ist. Öffentliche Stellen können zudem eine Abholbestätigung anfordern. Diese wird generiert, wenn sich der Empfänger einer Nachricht mit seinen Zugangsdaten sicher an seinem Konto angemeldet hat und damit jedenfalls die Möglichkeit hatte, von der behördlichen Nachricht Kenntnis zu nehmen. Private Nutzer können eine solche Bestätigung indes nicht einfordern. VII. Folgen für die öffentliche Verwaltung Der Gesetzgeber geht auf Grund der Identitätsüberprüfung durch die vertrauenswürdigen, akkreditierten Provider und der abgesicherten Anmeldung des Berechtigten an seinem Konto davon aus, dass sich in der Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür entwickeln wird, dass die in der D als Absender bezeichnete Person tatsächlich geistiger Urheber der Nachricht gewesen ist. Für einen solchen Anscheinsbeweis ist es erforderlich, dass aus bestimmten bewiesenen Tatsachen auf einen nach der Lebenserfahrung immer gleich ablaufenden Lebenssachverhalt geschlossen werden kann. Der Anscheinsbeweis hat dann zur Folge, dass sich der an sich Beweispflichtige auf diesen Anschein solange berufen kann, wie nicht die Gegenpartei die Möglichkeit eines ebenso wahrscheinlichen aber abweichenden Geschehensablaufes darlegen und beweisen kann. Neben diesem Anscheinsbeweis, der sich wohlgemerkt nur auf die Identität des Absender bezieht, kann der Nutzer einer D mittels der providerseitig ausgestellten Bestätigungsnachrichten zudem Nachweis darüber führen, dass er eine bestimmte Nachricht zu einem bestimmten Zeitpunkt versendet und dass diese Nachricht den Adressaten unverändert erreicht hat. Für die öffentliche Verwaltung hat dies den großen Vorteil, dass die mittels des D -Systems erfolgte elektronische Kommunikation im Streitfall vor Gericht durch Vorlage der Bestätigungsnachrichten nachweisen kann. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der parallel zum Erlass des D -G erfolgten Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes die rechtliche Möglichkeit geschaffen, eine förmliche Zustellung über das D -System vorzunehmen. Nunmehr ist die Behörde also in der Lage, sämtliche Verwaltungsakte elektronisch über das D -System zuzustellen und die Kenntnisnahmemöglichkeit des Empfängers durch die Vorlage der providerseitig generierten

7 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 7 Abholbestätigung zu beweisen. Einer Empfangsbestätigung des Adressaten, wie sie noch bei dem Zugang einer notwendig gewesen ist, bedarf es nicht mehr. Eine konfrontative Zustellung ist folglich auch auf elektronischem Wege möglich. Auf der Hand liegen die damit einhergehenden, mannigfaltigen Einsparungsmöglichkeiten (Porto, Papier etc.), die durch die einfache Einbindungsmöglichkeit des Systems in die bestehenden Infrastrukturen (etwa in Microsoft Outlook) ergänzt werden. VIII. Offene Fragen Diese für die Verwaltung attraktiven Perspektiven der D -Nutzung werden von einigen bislang ungeklärten praktischen und rechtlichen Problemstellungen begleitet. Im Rahmen letzterer ist -vor allem die für die verwaltungsrechtliche förmliche Zustellung erforderliche Feststellung einer Eröffnung des De- Mail-Postfaches durch den Nutzer fraglich. Eine solche Eröffnung, die einen subjektiven Widmungsakt voraussetzt, ist gesetzlich vorgeschrieben, um den Bürger vor Zustellwegen zu schützen, die er selber nicht eröffnet hat. In Bezug auf die normale hat die Rechtsprechung eine Zugangseröffnung zwar bejaht, wenn der Bürger seine -Adresse, etwa innerhalb eines Briefkopfes verwendet. Ob man diese Bewertung aber auch auf die D -Nutzung übertragen kann, erscheint vor dem Hintergrund ihrer wesentlich höheren Verbindlichkeit fragwürdig. Ein Folgeproblem betrifft in diesem Zusammenhang die Frage nach der Dauer und der Reichweite einer (beispielsweise innerhalb eines Verfahrens um einen Hundesteuerbescheid) einmal festgestellten Zugangseröffnung. Nimmt man etwa eine Globalwidmung für sämtliche Verwaltungsverfahren an, müsste der Bürger zukünftig auch mit der Zustellung von tief in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakten etwa einer Exmatrikulation oder einer baurechtlichen Abrissverfügung rechnen, obwohl er seinen D -Zugang im Rahmen eines weitaus weniger einschneidenden Verwaltungsverfahrens eröffnet hatte. In beweisrechtlicher Hinsicht hält die D -Kommunikation mit den anforderbaren Bestätigungen der Provider zwar einige Vorteile bereit. Solange sich in der Rechtsprechung der erhoffte Anscheinsbeweis für die Identität der Nutzer nicht durchgesetzt hat, besteht jedenfalls in dieser Hinsicht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Aus Sicht der Praxis dürfte die größte Schwierigkeit in der Schaffung ausreichender Akzeptanz in der Bevölkerung bestehen. Ein Problempunkt ist hierbei, dass das D -System die in den Verwaltungsverfahren häufig erforderliche Schriftform nicht (!) ersetzt. Der Bürger ist mithin bei der Einreichung von Anträgen oder Widersprüchen weiterhin auf die Nutzung der normalen Post oder falls vorhanden auf die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur angewiesen. Das D -System bringt dem Bürger in dieser Hinsicht keinerlei Vorteile, ermöglicht aber einen weiteren Zugangsweg, den er kontrollieren und beherrschen muss. Außerdem bleibt abzuwarten, wie die Bürger die Umständlichkeit der notwendigen Identifizierung ihrer Person und den jedenfalls bei Nutzung des gängigen Postident-Verfahrens erzeugten Medienbruchs hinnehmen werden. IX. Fazit Mit dem D -G hat der Gesetzgeber ein Infrastrukturgesetz auf den Weg gebracht, das vor allem für die öffentliche Verwaltung positive Perspektiven für die sichere elektronische Kommunikation eröffnet. Mit Spannung bleibt allerdings abzuwarten, wie sich mit dem Start der ersten Dienste im ersten Halbjahr 2012 die vorhandenen praktischen und rechtlichen Probleme entwickeln und wie sich diese lösen lassen.

8 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 8 Impressumspflicht gilt auch auf Facebook Dipl. Jur. Verena Steigert Viele Unternehmen, aber in zunehmendem Maße auch Behörden und Hochschulen, haben mittlerweile sogenannte Fanpages auf den Seiten des sozialen Netzwerks Facebook eingerichtet um sich auf diese Weise der Öffentlichkeit zu präsentieren und mit Kunden bzw. Bürgern in Kontakt zu treten (zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bei der Nutzung derartiger Fanseiten siehe DFN-Infobrief Recht 6/2011, S. 8-11). Die allgemeine Impressumspflicht aus 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und die eingeschränkte Impressumspflicht gemäß 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gelten dabei auch für den Facebook-Auftritt eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle. Dies bestätigte zuletzt auch das Landgericht Aschaffenburg (LG Aschaffenburg) in seinem Urteil vom Az. HK O 54/11. Zweifel für die Fanpage-Betreiber bleiben jedoch hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der rechtlichen Vorgaben. I. Pflichtangaben nach 5 Abs. 1 TMG Bei einer Fanpage handelt es sich um ein Telemedium im Sinne des 1 Abs. 1 TMG. Die Impressumspflicht aus 5 Abs. 1 TMG trifft den Anbieter der Fanpage dann direkt, wenn dieser als Diensteanbieter nach dem TMG anzusehen ist. Nach 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Einordnung eines Fanpage-Betreibers als Diensteanbieter in diesem Sinne ist zwar umstritten. So hat der Fanpage- Betreiber aufgrund der festen Einbindung der Fanpage in die Webpräsenz des sozialen Netzwerkes selbst nur geringe Möglichkeiten, auf die äußere Gestaltung der Seite Einfluss zu nehmen, was für eine ausschließliche Diensteanbieterschaft von Facebook sprechen würde. Allerdings kann das Unternehmen bzw. die Behörde über den konkreten Inhalt der Fanpage bestimmen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) argumentiert zudem, dass Facebook nicht die Nutzungsdaten einer Fanpage erhalten würde, wenn diese nicht zuvor von einem Betreiber eingerichtet worden wäre. Durch die Präsentation der Fanpage auf Facebook vermittelt der Fanpage-Betreiber den Zugang zu dem sozialen Netzwerk. Es sprechen daher die besseren Argumente für die Einordnung des Fanpage- Betreibers als Diensteanbieter im Sinne des TMG. Dieser Ansicht scheint nun auch die Rechtsprechung zu folgen, wie das Urteil des LG Aschaffenburg zeigt. Die allgemeine Informationspflicht des 5 Abs. 1 TMG gilt allerdings nur für Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten. Hierfür genügt, dass die Nutzung des Mediums Facebook von einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Hochschule aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit etwa zu Marketingzwecken erfolgt und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit dagegen nicht erforderlich. Für öffentliche Stellen, wie etwa auch Hochschulen, bedeutet dies, dass sie insbesondere dann den Informationspflichten des 5 Abs. 1 TMG unterliegen, wenn sie Dienste anbieten, die ansonsten - von Unternehmen oder Privaten - gegen Entgelt angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule selbst die Dienste entgeltfrei anbietet. Das Schalten von Werbung auf der Fanseite ist ferner als eindeutiges Zeichen für die Verfolgung geschäftlicher Zwecke anzusehen. Gleiches gilt für das Angebot entgeltlicher Leistungen über die Facebook-Präsenz. Welche Angaben bereitzuhalten sind, um der allgemeinen Impressumspflicht für Diensteanbieter zu genügen, ergibt sich unmittelbar aus 5 Abs. 1 TMG. Hierzu zählen: 1. der Name und die Anschrift des Diensteanbieter, bei juristischen Personen ferner die Rechtsform sowie die Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine

9 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 9 zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/ EG der Kommission vom 20. Juni 1997, angeboten oder erbracht wird, Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen die Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. Für den Fall der Fanpage einer Hochschule dürften allerdings lediglich die unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben relevant und im Impressum aufzuführen sein. Besondere Anforderungen stellt das Gesetz auch an die Platzierung des Impressums. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In Bezug auf die leichte Erkennbarkeit der Angaben hat das LG Aschaffenburg entschieden, dass zwar ein Link auf das Impressum der eigenen Website ausreichend sein kann, um der Impressumspflicht des 5 Abs. 1 TMG im Rahmen eines Facebook-Auftritts zu genügen. Allerdings müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welches Telemedium sich die Angaben im Impressum beziehen. Diese Anforderungen könnten nach Auffassung der Richter nicht als erfüllt angesehen werden, wenn Nutzer bei einer Facebook- Fanpage nur über den Menüpunkt Info zum Impressum gelangten. Offen ließ das Gericht allerdings, wie diese rechtliche Vorgabe für den Fanpage-Betreiber praktisch zu realisieren ist. Empfehlenswert erscheint, einen eigenen Reiter unter dem Schlagwort Impressum für den Facebook-Account anlegen zu lassen. Ein solcher Menüpunkt ist jedoch für die Gestaltung der Fanseiten ungewöhnlich. Hier ist fraglich, ob Facebook seinen Nutzern in Zukunft entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten einräumen wird. II. Pflichtangaben nach 55 Abs. 1 RStV Unabhängig von der Einstufung einer Fanpage als geschäftsmäßig im Sinne von 5 Abs. 1 TMG, müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nach 55 Abs. 1 RStV jedenfalls den Namen und die (ladungsfähige) Anschrift des Diensteanbieters sowie bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Impressumspflicht nach 55 Abs. 1 RStV fällt in ihrem Umfang deutlich geringer aus als die allgemeine Informationspflicht nach 5 Abs. 1 TMG und wird aufgrund dessen auch als eingeschränkte Impressumspflicht bezeichnet. Für Hochschulen als Fanpage-Betreiber dürfte der Unterschied zwischen den nach 5 Abs. 1 TMG und nach 55 Abs. 1 RStV erforderlichen Angaben jedoch nur gering ausfallen. Denn aus dem Pflichtangaben-Katalog des 5 Abs. 1 TMG treffen sie wie oben bereits angemerkt in der Regel lediglich die Nummern 1 und 2 (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Kontaktmöglichkeit). Name und Anschrift des Diensteanbieters bzw. des Vertretungsberechtigten müssen aber auch gem. 55 Abs. 1 RStV im Impressum aufgeführt werden. Auch hinsichtlich der Platzierung der nach 55 Abs. 1 RStV erforderlichen Angaben ergeben sich im Vergleich zum Impressum i. S. d. 5 Abs. 1 TMG keinerlei Unterschiede: auch das Impressum nach 55 Abs. 1 RStV muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitgehalten werden. Die obigen Ausführungen zu Erreichbarkeit und Gestaltung des Impressums auf den Facebook-Seiten gelten hier folglich entsprechend. Hochschulen als Betreiber von Fanpages werden regelmäßig zumindest die Vorgaben des 55 Abs. 1 RStV erfüllen müssen. Auch wenn derartige Fanseiten auf Facebook nicht in jedem Fall zur Verfolgung kommerzieller Interessen eingesetzt und damit das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit i. S. d. 5 Abs. 1 TMG erfüllen werden, so werden sie doch auch nicht zu rein persönlichen oder familiären Zwecken eingerichtet. Die Ausnahme von der eingeschränkten Impressumspflicht greift nämlich lediglich dann, wenn der Zugang entweder nur Personen eröffnet wird, zu denen der Anbieter des Telemediums in persönlichem Kontakt steht oder wenn in inhaltlicher Hinsicht lediglich Informationen aus dem persönlichen oder familiären Umfeld des Anbieters dargeboten werden. Dies ist bei Fanpages von Hochschulen nicht anzunehmen.

10 DFN-Infobrief Recht 2 / 2012 Seite 10 Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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