Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
|
|
- Busso Walter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Marktstraße Bielefeld Telefon: / Telefax: / info@stvt.de Web: Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht November 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Das neue Transparenzregister 2. Fortbildungspflicht für Makler 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges 4. Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung 5. Fluggastrechte bei Wet Lease 6. Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber des Reisenden zur Mängelanzeige 7. Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften 8. Mindestlohn Feiertagsvergütung Nachtarbeitszuschlag 9. Wer bekommt die Ehewohnung? 10. Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen 1. Das neue Transparenzregister Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält. Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie Rechtsgestaltungen, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden
2 Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig. Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilungen mussten erstmals zum erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. belegt werden. 2. Fortbildungspflicht für Makler Nach der Zustimmung des Bundesrates vom zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien. Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit. Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen. Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen. 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung
3 oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs. 4. Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am entschieden. Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung Ausgleichsleistungen vorsieht. Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet. 5. Fluggastrechte bei Wet Lease Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. Wet-Lease-Vereinbarung eingesetzt wurde. Bei sog. Wet Lease wird ein Flugzeug vermietet und der Vermieter stellt auch die Flugzeugbesatzung. Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer Wet-Lease- Vereinbarung eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen. 6. Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige
4 Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom Folgendes entschieden: Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat. 7. Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am zugestimmt hat. Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden. Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. 8. Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszu-
5 schlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. 9. Wer bekommt die Ehewohnung? Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar. Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben. Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte. Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte. 10. Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat am entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzu-
6 gangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = - 0,88 % = - 0,83 % = - 0,73 % = - 0,63 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis ): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab ): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 Pauschale Verbraucherpreisindex (2010 = 100) 2017: September = 109,6; August = 109,5; Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: - Konjunkturindikatoren Verbraucherpreisindex - Originalwerte Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das neue Transparenzregister. 2. Fortbildungspflicht für Makler. 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges
11-2017 1. Das neue Transparenzregister 2. Fortbildungspflicht für Makler 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges 4. Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung 5. Fluggastrechte
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für Gewerbetreibende - November 2017
Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph Freiherr von Knigge; 1752 1796, deutscher Jurist, Beamter und Satiriker Informationen aus
MehrAn alle Mandanten. Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für Gewerbetreibende - November Inhaltsverzeichnis
Dipl. Finanzwirt (FH) Steuerberater Hauptstr. 1 D-78183 Hüfingen Tel. +49(0)771-8969444 Fax +49(0)771-8969446 An alle Mandanten Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für die GmbH und deren Geschäftsführer - November 2017
Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph Freiherr von Knigge; 1752 1796, deutscher Jurist, Beamter und Satiriker Informationen aus
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für die GmbH und deren Geschäftsführer - November 2017
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns: Tel. 04105/65 00 22 service@doreenjuergens.de Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph
MehrPeter Sauset Rechtsanwalt und Steuerberater. Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen -
Peter Sauset Rechtsanwalt und Steuerberater Peter Sauset - Postfach 52-78659 Dietingen / Rottweil Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen - November
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen - November 2017
Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph Freiherr von Knigge; 1752 1796, deutscher Jurist, Beamter und Satiriker Informationen aus
MehrDAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht
Rechtsanwälte p11 Rechtsanwälte Sophienstr. 1 80333 München Tel.: 089 20357000 Fax: 089 203570010 Web: www.p11-rechtsanwaelte.de Mail: kontakt@p11-rechtsanwaelte.de DAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem
MehrI n f o - L i n e. ein Service Ihres Steuerberaters
I n f o - L i n e ein Service Ihres Steuerberaters Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph Freiherr von Knigge; 1752 1796, deutscher
MehrDAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Leiblein Steuerberatungsgesellschaft mbh Frohsinnstraße 24 63739 Aschaffenburg Tel.-Nr. 0 60 21-4 56 70-0 Fax-Nr. 0 60 21-4 56 70-29 DAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits-
MehrDAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Lossburg. Freudenstadt tower@kbf-lossburg.de. www.kbf-lossburg.de DAS INDIVIDUELLE Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht November 2017 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht 1.
MehrSTEUER-TIPS November 2017
STEUER-TIPS November 2017 EIN SERVICE FÜR DIE MANDANTEN DER D O N H A U S E R & P A R T N E R m b B STEUERBERATER Donhauser & Partner mbb Steuerberater, Mussinanstr.63, 92318 Neumarkt An alle Mandanten
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen - November 2017
Handle gut und anständig, weniger anderen zu gefallen, eher um deine eigene Achtung nicht zu verscherzen. Adolph Freiherr von Knigge; 1752 1796, deutscher Jurist, Beamter und Satiriker Informationen aus
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen -
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen - November 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Kassen-Nachschau ab 1.1.2018 2. Anforderungen an die Aufzeichnungen
MehrDas neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4.
MehrDas (neue) elektronische Transparenzregister
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R83 Stand: August 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Das (neue) elektronische Transparenzregister
MehrMerkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister
Merkblatt Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni
MehrDer nachfolgende Beitrag vermittelt einen knappen Überblick über das neue Transparenzregime.
Das Transparenzregister kommt September 2017 Transparenzregister was ist das? Mit der aktuellen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) am 26.06.2017 wurde ein völlig neuartiges Register geschaffen, das
MehrDas neue Transparenzregister
Das neue Transparenzregister Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Im Zuge dieser Neufassung wurde das Transparenzregister eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
MehrDas (neue) elektronische Transparenzregister
Das (neue) elektronische Transparenzregister Was ist das Transparenzregister? Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.)
MehrGeldwäscheprävention: Eintragung ins. Transparenzregister. Das elektronische. Transparenzregister
Geldwäscheprävention: Eintragung ins Transparenzregister Das elektronische Transparenzregister Seite 2 von 6 MERKBLATT Geldwäscheprävention: Eintragung ins Transparenzregister Das elektronische Transparenzregister
MehrKolloquium im SPB 8a, SS 2018
Prof. Dr. Dres. h.c. Burkhard Hess Kolloquium im SPB 8a, SS 2018 Fall Nr. 1: EuGH, verb. Rs C-274/16 und C-447/16, flightright GmbH gegen Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA, Roland Becker gegen
MehrDas neue elektronische Transparenzregister
Das neue elektronische Transparenzregister Mit dem Ziel die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist am 26. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849)
MehrEinführung des Transparenzregisters
Mandanten-Info Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 Telefon 02 11 93 88 99 90 kanzlei@geisler-stb.de www.geisler-stb.de 2 1 Einleitung 2 Wer ist vom neuen Transparenzregister betroffen? 2.1
MehrTransparenzregister. (am neu in Kraft getreten)
Transparenzregister (am 26.06.2017 neu in Kraft getreten) 1. Wer ist betroffen? Die neuen Transparenzpflichten treffen alle in Deutschland ansässige Vereinigungen im Sinne des 20 Abs. 1 S. 1 GwG, das sind:
MehrEinführung des Transparenzregisters zum
Mandanten-Info Transparenzregister Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 Wer ist betroffen? Was ist zu tun? Mandanten-Info Das neue Transparenzregister Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Wer ist
MehrDas neue Transparenzregister
Stand: 14. November 2017 Das neue Transparenzregister Inhaltsverzeichnis 1. Was ist das neue Transparenzregister? 2 2. Wer ist meldepflichtig? 2 3. Wann greift eine Ausnahme von der Meldepflicht? 2 4.
Mehr1. Welche Gesellschaften/Vereinigungen sind betroffen?
1 AKTUELLE HINWEISE / GESETZGEBUNG / VERFASSUNGSRECHT 2017/18 1 Robert Schlageter "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten GwG" Meldepflichten an neues Transparenzregister (Geldwäschegesetz
MehrDas elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen
Das elektronische Transparenzregister: Überblick über die Neuregelungen Am 26. Juni 2017 ist das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, das auf der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie beruht.
MehrReiserecht und Schulfahrtenrichtlinien
Reiserecht und Schulfahrtenrichtlinien Reiserecht und Schulfahrtenrichtlinien Fachseminar Klassenfahrten-Führerschein ITB 2017 11.03.2017 Uwe Flügel Geschäftsführer welcome berlin tours GmbH Schulfahrtenrichtlinien
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrII. Neufassung GwG: Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister
Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) und Änderung des GmbHG Am 26.06.2017 ist die Neufassung des Geldwäschegesetzes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Xa ZR 95/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum
Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 123/10 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrDas neue Transparenzregister. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Das neue Transparenzregister Agenda 1. Überblick zum Transparenzregister -Wer ist von Eintragungspflicht betroffen? -Was muss mitgeteilt werden? -Mitteilungsfiktion -Pflichten des Geschäftsführers 2. Umfang
MehrL I N D E N M E I E R L I N D E N M E I E R S T E U E R B E R A T E R
L I N D E N M E I E R L I N D E N M E I E R S T E U E R B E R A T E R LINDENMEIER STEUERBERATER HAUPTSTR. 58 68259 MANNHEIM F R A N K L I N D E N M E I E R S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W A
MehrWTS Tax Newsletter. Meldepflichten für Stiftungen und Trusts zum Private Clients - Das neue Transparenzregister.
Newsletter Editorial Meldepflichten für Stiftungen und Trusts zum 01.10.2017 Liebe Leserin, lieber Leser, am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Bund und Länder hatten sich in einem
MehrStark für Sie. AK Vorarlberg
Stark Stark Unfreiwillig für Sie. AK Vorarlberg für Sie. AK am Vorarlberg Boden geblieben? 1. Was ist geregelt? Grundsätzlich unterscheidet die Fluggastrechte-Verordnung zwischen drei Arten von Leistungsstörungen:
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen
MehrDas Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Marktstraße 5 33602 Bielefeld Telefon: 05 21 / 9 67 37-0 Telefax: 05 21 / 9 67 37-17 E-Mail: info@stvt.de Web: www.stvt.de Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrNeue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem
Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018 Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ergeben sich aus dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
Mehr25. Der Rundfunkbeitrag für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen
DTV-Reihe: Recht in der Praxis 25. Der Rundfunkbeitrag für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen Bereits im Jahr 2013 wurde die bis dato geräteabhängige Rundfunkgebühr durch den neuen
MehrReisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender
Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender Veranstalter 651a ff. 535, 611, 631 i.v.m. 328 I Leistungsträger Reisevertrag
MehrMerkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?
Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende
MehrNewsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 20 Juli 2017
Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 20 Juli 2017 Das elektronische Transparenzregister neue Meldepflichten für Unternehmen Hintergrund Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahre 2015 ist die gesetzgeberische
Mehr25. Der neue Rundfunkbeitrag Das hat sich seit 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen geändert
DTV-Reihe: Recht in der Praxis 25. Der neue Rundfunkbeitrag Das hat sich seit 2013 für Vermieter von Hotel-, Gästezimmern und Ferienwohnungen geändert Seit dem 01.01.2013 wurde die bisherige geräteabhängige
MehrAmtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover 538 C 11519/13 Verkündet am 01.07.2014 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. des 2. der Kläger Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen
MehrSo gehen Sie vor, wenn das Urlaubsparadies den Katalogversprechen nicht standhält!
So gehen Sie vor, wenn das Urlaubsparadies den Katalogversprechen nicht standhält! Wann liegt ein Reisemangel vor? Reisemängel liegen vor, wenn negative Abweichungen vom vereinbarten Leistungsprogramm
MehrInformationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen. Nr November 2017
Rundschreiben Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Informationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
MehrNeue Regelungen zum Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2017
Neue Regelungen zum Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2017 Änderungen im privaten Bereich 1. Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung oder Ermäßigung für bis zu 3 Jahre Künftig wird die Ermäßigung und die Befreiung
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
Mehr53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 556/17 (Beschluss) 22.09.17 Beschluss des Bundesrates 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September
MehrMeldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz
DStV-Forum 11/2017 TB-Nr.: 096/17 Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer
MehrVertrag über eine Dienstleistung
Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrRechtsabteilung Lizenzvertrag
Rechtsabteilung Bund der Freien Waldorfschulen e.v. Wagenburgstraße 6 70184 Stuttgart Fon +49 (711) 210 42-0 Fax +49 (711) 210 42-19 bund@waldorfschule.de www.waldorfschule.de Eingetragener gemeinnütziger
MehrGewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und auf Eintragung in das Vermittlerregister
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrVermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrÄnderungen im VTV vom
Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
Mehrdie Jungbestandspflegearbeiten im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg Vertragsbedingungen
Jungbestandspflegearbeiten im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg (ForstBW) Vertragsbedingungen Der Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (ForstBW), vertreten durch den Betriebsteil
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrBÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) (Auszug)
BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) (Auszug) 651a [Reisevertrag] (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrArbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
Mehr- für natürliche Personen -
Absender / Antragsteller: Telefon: Ort/Datum: Industrie- und Handelskammer Siegen Geschäftsstelle Olpe Seminarstr. 36 57462 Olpe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h Abs. 1 Gewerbeordnung und
MehrEuropäische Kommission Bekanntmachung zur Information der Fluggäste
Europäische Kommission Bekanntmachung zur Information der Fluggäste 9.03.2017 Bekanntmachung zur Information über das auf Tätigkeiten von Agenturen für Fluggastentschädigungen anzuwendende einschlägige
MehrFLUG- PASSAGIERE IHRE RECHTE GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
FLUG- PASSAGIERE IHRE RECHTE GERECHTIGKEIT MUSS SEIN AK Infoservice Rechte für Flugpassagiere Seit 17. Februar 2005 gilt die EU-Verordnung Nr.i261/2004 sowohl für Linien- als auch für Charterflüge und
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern. 1 Rechtsstellung und Einsatz der Arbeitnehmer des Verleihers
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern der Firma speedpeople Personaldienstleistung GmbH - im Folgenden
MehrDER GERICHTSHOF UND DIE RECHTE VON FLUGGÄSTEN
CVRIA GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION DER GERICHTSHOF UND DIE RECHTE VON FLUGGÄSTEN curia.europa.eu EINFÜHRUNG Seit 1952 sorgt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dafür, dass das Unionsrecht
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach Schwerin
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit diesem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrWichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 10 Seite 1 von 7 Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht Das Reisevertragsrecht ist in seiner Systematik an das Werkvertragsrecht angelehnt. Das Reisevertragsrecht
MehrHauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen
MehrMindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net
Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Die Einführung des Mindestlohns zum 1.1.2015 rückt nun in greifbare Nähe. Auch die Teilnehmer der e-kurier.net Plattform müssen sich dem Thema stellen. Bei der
MehrEinzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
Mehr- für juristische Personen -
Absender / Antragsteller: Telefon: Ort/Datum: Industrie- und Handelskammer Siegen Frau Marion Dickel Koblenzer Str. 121 57072 Siegen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Abs. 1 Gewerbeordnung
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 4. September 2014(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 4. September 2014(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Luftverkehr Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2, 5 und 7 Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung
MehrB e r a t e r v e r t r a g
B e r a t e r v e r t r a g Zwischen _ Herrn / Frau / Firma (Auftraggeber) und 1a Aussicht Berner Str. 11 97084 Würzburg (Berater) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der
Mehr1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrWebdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen
Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrCaritasverband für die Diözese Mainz e. V.
QM-Handbuch Dokument: F53 Version: 1.0 Belegungsvertrag für extern Buchende Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Schriftstückidentifikationsnummer: zwischen Caritasverband für die Diözese Mainz e.
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrDie Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB-InfoV haben folgenden Wortlaut:
Anhang: Die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß Abschnitt 3 BGB-InfoV haben folgenden Wortlaut: 4 Prospektangaben (1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen
Mehr