Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

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1 Marktstraße Bielefeld Telefon: / Telefax: / info@stvt.de Web: Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht November 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Das neue Transparenzregister 2. Fortbildungspflicht für Makler 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges 4. Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung 5. Fluggastrechte bei Wet Lease 6. Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber des Reisenden zur Mängelanzeige 7. Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften 8. Mindestlohn Feiertagsvergütung Nachtarbeitszuschlag 9. Wer bekommt die Ehewohnung? 10. Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen 1. Das neue Transparenzregister Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält. Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie Rechtsgestaltungen, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden

2 Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig. Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilungen mussten erstmals zum erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. belegt werden. 2. Fortbildungspflicht für Makler Nach der Zustimmung des Bundesrates vom zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien. Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit. Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen. Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen. 3. Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung

3 oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs. 4. Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am entschieden. Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung Ausgleichsleistungen vorsieht. Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet. 5. Fluggastrechte bei Wet Lease Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. Wet-Lease-Vereinbarung eingesetzt wurde. Bei sog. Wet Lease wird ein Flugzeug vermietet und der Vermieter stellt auch die Flugzeugbesatzung. Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer Wet-Lease- Vereinbarung eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen. 6. Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

4 Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom Folgendes entschieden: Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat. 7. Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am zugestimmt hat. Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden. Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. 8. Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszu-

5 schlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. 9. Wer bekommt die Ehewohnung? Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine unbillige Härte zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar. Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben. Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte. Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte. 10. Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat am entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzu-

6 gangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = - 0,88 % = - 0,83 % = - 0,73 % = - 0,63 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis ): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab ): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 Pauschale Verbraucherpreisindex (2010 = 100) 2017: September = 109,6; August = 109,5; Juli = 109,4; Juni = 109,0; Mai = 108,8; April = 109,0; März = 109,0; Februar = 108,8; Januar = 108,1 2016: Dezember = 108,8; November = 108,0; Oktober = 107,9; September = 107,7 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: - Konjunkturindikatoren Verbraucherpreisindex - Originalwerte Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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