Stellungnahme der VDFS zum Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union

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1 VDFS VERWERTUNGSGESELLSCHAFT DER FILMSCHAFFENDEN GENOSSENSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG 1010 Wien Bösendorferstrasse 4 Austria Tel: (+43-1) Fax: (+43-1) office@vdfs.at Homepage: Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt, Referat D-1 Rue de Spa/Spastraat 2 Büro 06/ Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Vorab per an markt-d1@ec.europa.eu Stellungnahme der VDFS zum Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union Wien, am Die Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS) ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft nach dem VerwGesG 2006 und nimmt treuhändig die Rechte, Vergütungsund Beteiligungsansprüche nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (öurhg) von ca Filmurhebern (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Kostümbildner, Filmarchitekten) und Leistungsschutzberechtigten (Filmschauspieler) in Österreich wahr. Die Rechte der Drehbuchautoren (Literar-Mechana), der Filmkomponisten (AKM), der Filmproduzenten (VAM) und Rundfunkanstalten (VGR) werden in Österreich von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die VDFS verteilt vorrangig Tantiemen aus den Bereichen Kabel-TV und Leerkassettenvergütung an ihre Bezugsberechtigten. Die VDFS möchte vorbemerkend auf die Besonderheiten des österreichischen Filmurheberrechts hinweisen, welches durch eine Sonderregel bzgl. der Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmen gekennzeichnet ist. Nach der sog. cessio legis Regel 1 entstehen die Verwertungsrechte (inkl. der Online-Rechte) originär in den Händen der Produzenten, sodass ein vertraglicher Erwerb von Nutzungsrechten nicht mehr erforderlich ist 2. Dadurch ist es den Filmurhebern (Regisseure, Kameraleute, Cutter, Kostümbildner, Filmarchitekten) nicht einmal theoretisch möglich, über ihre Rechte vertraglich zu verfügen und im Zuge von Verhandlungen mit Produzenten faire und angemessene Entgelte zu vereinbaren. Vielmehr werden in den Verträgen mit den Produzenten Pauschalvergütungen mit den Rechteinhabern, in der Regel unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des audiovisuellen Werkes, vereinbart. In Bezug auf vorbestehende Werke (Drehbuch, Filmmusik) sind die Rechte von den Produzenten jedoch zwingend vertraglich zu erwerben, da für diese die cessio legis nicht gilt. Hier sind in der Praxis ebenfalls umfassende Rechtseinräumungen mit Pauschalvergütungen ( buy-out Verträge) die Regel und Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen der Filmschaffenden die seltene Ausnahme. Daraus folgt, dass es eine 1 Die cessio legis gem. 38 und 69 öurhg ist nach Ansicht der VDFS gemeinschaftsrechtswidrig. Zur Klärung dieser Frage ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (Rechtssache C 277/10, Martin Luksan gegen Petrus van der Let), mit einer Entscheidung ist Ende 2011 zu rechnen. 2 Das jedenfalls ist die geltende Auslegung der zitierten Bestimmungen durch die österreichischen Gerichte. Diese Auslegung wird derzeit, wie erwähnt, auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht durch den EuGH überprüft. Diese gesetzliche Regelung in Österreich unterscheidet sich zum Nachteile der Filmurheber von der deutschen Rechtslage, die lediglich eine (widerlegliche) Vermutungsregel zugunsten des Produzenten vorsieht. 1

2 angemessene Vergütung für Filmurheber und Filmschauspieler in Österreich für Erstverwertungen ihrer Filme (Kinoaufführungen, Sendung, DVD-Verkäufe etc.) de facto nicht gibt. Die Beseitigung der cessio legis und ein umfassendes, unabdingbares Urhebervertragsrecht sind hierfür nach Ansicht der VDFS zwingende Voraussetzungen. Umso wichtiger sind daher jene Vergütungen für die Rechteinhaber, die kollektiv von Verwertungsgesellschaften eingehoben werden (Vergütungen für Privatkopien, Bibliothekstantiemen, Vermieten in Videotheken, integrale Kabelweiterleitung, öffentliche Wiedergabe, teilweise mechanische Rechte etc.). Die VDFS begrüßt unter diesem Aspekt die Initiative der Europäischen Kommission zur umfassenden Untersuchung der bestehenden Strukturen sowie neuen Möglichkeiten und Herausforderungen des Online-Vertriebes von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union und spricht sich insbesondere angesichts der zuvor beschriebenen nationalen Situation - generell für alle Maßnahmen der Europäischen Kommission aus, die faire und angemessene Vergütungen von audiovisuellen Autoren und Schauspielern für die Nutzungen (Online oder Offline) ihrer Werke zum Inhalt haben, insbesondere auch - jedoch nicht nur - für einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch für die Online-Nutzung audiovisueller Werke nach dem Modell der SAA. Die VDFS nimmt zu den im Grünbuch der Europäischen Kommission angeführten Fragen wie folgt Stellung: DER DIGITALE BINNENMARKT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIENDIENSTE 1. Welches sind die wichtigsten rechtlichen oder sonstigen Hindernisse in Bezug auf das Urheberrecht oder andere Aspekte die die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes für den grenzübergreifenden Vertrieb audiovisueller Werke behindern? Welche Rahmenbedingungen sollten angepasst oder geschaffen werden, um einem dynamischen digitalen Binnenmarkt für audiovisuelle Inhalte Impulse zu geben und die Mehrgebietslizenzierung zu erleichtern? Welches sollten die wichtigsten Prioritäten sein? Nach Auffassung der VDFS bestehen für die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes und den grenzübergreifenden Vertrieb audiovisueller Werke keine besonderen rechtlichen Hindernisse. Den Produzenten, die die notwendigen (in der Regel inhaltlich, zeitlich und territorial unbeschränkten) Nutzungsrechte auf vertraglicher und/oder gesetzlicher Basis in ihrer Hand sammeln (Rechtekonzentration) steht es bereits jetzt frei, grenzüberschreitende Nutzungen audiovisueller Werke zu lizenzieren (z.b. beschränkt nach Sprachgebieten, europaweit, weltweit). Der durch die europäischen Richtlinien vorgegebene Rechtsrahmen ist nach Ansicht der VDFS auch für grenzüberschreitende Lizenzierungen in der bestehenden Form ausreichend. Sonstige Hindernisse bestehen nach Auffassung der VDFS vor allem in Beschränkungen der Lizenzierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung bzw. Förderung von audiovisuellen Werken. Viele Produzenten verkaufen bereits im Vorfeld einer Produktion Nutzungsrechte für bestimmte Länder und spezifische Verwertungsarten, um die Finanzierung gewährleisten zu können. Produzenten sind dabei meist an die Vorgaben der nationalen Förderstellen gebunden (Einräumung von Verwertungsfenstern ). Diese Vorabtretung von territorialen Rechten hemmt in der Folge eine uneingeschränkte Online-Distribution auf europäischer Ebene. Neben dem Finanzierungsaspekt bestehen Marktfragmentierungen vorrangig aufgrund kultureller und sprachlicher Barrieren, bzw. der daraus resultierenden eingeschränkten Nachfrage der Konsumenten, die der Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Online-Marktes für den Vertrieb audiovisueller Werke freilich hinderlich ist. Anbieter von Online-Diensten sollten daher bereits in die Produktion von audiovisuellen Werken investieren und vorab weltweite Online-Rechte erwerben. In Bezug auf bereits bestehende Filme, die 2

3 nach traditionellen Mechanismen finanziert wurden, könnten auf grenzüberschreitende Nutzungen spezialisierte Rechteaggregatoren bzw. Informationsplattformen auf europäischer Ebene die Rechteklärung für Anbieter erleichtern. Ein weiterer Impuls könnte durch eine reduzierte und harmonisierte Mehrwertsteuer auf audiovisuelle Werke, unabhängig vom Trägermaterial und der Übermittlungsart, erreicht werden. Dadurch könnten die Preise für Online-Angebote im Vergleich zu physischen Trägern gesenkt und der Online-Markt belebt werden. Die VDFS spricht sich für alle Maßnahmen zur Belebung des Online-Marktes aus, sofern eine angemessene Vergütung für Urheber audiovisueller Werke und Schauspieler auch für diese Nutzungen gewährleistet ist. 2. Welche praktischen Probleme ergeben sich für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten in Zusammenhang mit der Klärung der Rechte an audiovisuellen Werken a) in einem einzigen Gebiet und b) gebietsübergreifend? Welche Rechte sind davon betroffen? Für welche Nutzung? Audiovisuelle Mediendienste werden in der Praxis sowohl von Rundfunkunternehmen als auch von reinen On-Demand Services angeboten. Erstere betreiben Online-Dienste meist nur als Zusatzangebot zu ihren traditionellen Diensten (in Österreich z.b. die Mediathek des ORF), für Zweitere stellen diese jedoch das Kerngeschäft dar. Rundfunkanstalten, die sowohl selbst als Produzenten auftreten, als auch bereits fertig produziertes Material zukaufen, haben in der Regel langjährige Erfahrungen mit der Rechteklärung und beschäftigen dafür eigene Experten, wogegen On-Demand Services mangels der gleichen Voraussetzungen mit der Rechteklärung stärker zu kämpfen haben. In einigen Mitgliedstaaten haben Rundfunkanstalten bereits bestehende Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften bzgl. der (Erst)Senderechte und verhandeln derzeit deren Erweiterung bzgl. der Online-Rechte. Im Gegensatz dazu haben reine On-Demand Service weder bestehende Verträge noch Erfahrung mit individueller bzw. kollektiver Rechtewahrnehmung. In Österreich werden (mit Ausnahme der Musik) Erstsenderechte und Online-Rechte auch nicht kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, diese Rechte sind daher von den Rechteinhabern individuell zu erwerben. Die VDFS unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderung der SAA nach einem unverzichtbaren Vergütungsanspruch für die Online-Nutzung der Werke von audiovisuellen Autoren (siehe zweiter Teil der Konsultation), der kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen und bei den Providern eingehoben werden soll. Für audiovisuelle Mediendienste sind insbesondere das Vervielfältigungsrecht im Sinne des Art 2 der Info-Richtlinie 3 (das Einspielen audiovisueller Werke auf einen Server stellt einen genehmigungspflichtigen Vervielfältigungsvorgang dar) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (making available) für die interaktive Wiedergabe der audiovisuellen Werke im Sinne des Art 3 der Info-Richtlinie relevant. 3. Können Probleme bei der Klärung des Urheberrechts durch eine Verbesserung des Lizenzierungsrahmens gelöst werden? Ist ein gebietsbasiertes Urheberrechtssystem in der EU in einem Online-Umfeld geeignet? Siehe bereits unsere Antworten auf die Fragen 1. und 2. Sollte mit dieser Frage ein neues europäisches Copyright System anstelle der nationalen Urheberrechtssysteme bzw. ein paralleles dazu gemeint sein, spricht sich die VDFS gegen ein solches aus. Der Mehrwert eines solchen Systems ist nicht ersichtlich, zumal auch die bestehenden nationalen Systeme einer Vergabe von grenzüberschreitenden Lizenzen nicht entgegen stehen. 3 Richtlinie2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. 3

4 Sollte mit der Frage das Territorialitätsprinzip bzw. die räumliche Beschränkung des Wirkungsfeldes von Verwertungsgesellschaften gemeint sein, so wird dies von der VDFS nicht vorrangig negativ gesehen, da ein unmittelbarer Bezug zu den inländischen Rechteinhabern und zum nationalen Repertoire für die Rechtewahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft von Vorteil ist. Aus diesem Grund spricht sich die VDFS auch gegen die Bildung von supranationalen Organisationen zur Rechteverwaltung aus. Solche können nur durch freiwillige Zusammenschlüsse oder Kooperationen bestehender Verwertungsgesellschaften ins Leben gerufen werden mit dem Ziel einer weiteren Rechtekonzentration zur Erleichterung des Rechteverkehrs. 4. Welche technischen Mittel, beispielsweise individuelle Zugangscodes, sind denkbar, um den Verbrauchern den Zugang zu ihrer Sendung oder anderen Diensten und ihrem Inhalt unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zu ermöglichen? Welche Auswirkungen könnten diese Ansätze auf die Lizenzierungsmodelle haben? Die Frage nach den technischen Mitteln zur Individualisierung von Diensten kann vermutlich am besten von in diesem Bereich tätigen Experten bzw. den Anbietern audiovisueller Medienservices selbst beantwortet werden. Die VDFS befürwortet die Entwicklung neuer individualisierter Services für die Konsumenten unter der Voraussetzung, dass Filmschaffende und Filmschauspieler auch für diese neuen, individuellen Nutzungsmöglichkeiten entsprechend vergütet werden. Jedenfalls sollten sich gesteigerte Nutzungen aufgrund neuer spezialisierter Services auch in den Vergütungen der Rechteinhaber entsprechend widerspiegeln. 5. Wäre die Ausweitung des für Satellitenprogramme geltenden Ursprungsland -Grundsatzes auf die Online-Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten machbar und welche Vor- und Nachteile hätte dies? Auf welche Weise könnte das Ursprungsland bei der Online-Verbreitung am besten ermittelt werden? Für den Bereich der Satellitensendung hat die Satelliten- und Kabel-Richtlinie 4 (1993) die sog. Bogsch-Theorie aufgegeben und ist zu der Position zurückgekehrt, wonach die Sendung nur im Ursprungsland erfolgt (Sendelandtheorie). Die Satellitensendung findet danach nur in dem Land statt, in dem die Eingabe der programmtragenden Signale vorgenommen wird 5. Daraus folgt rechtlich, dass auch nur die Zustimmung des im Sendeland Berechtigten einzuholen ist und dass der Empfang bzw. das individuelle Betrachten von Programmen keine Kommunikationshandlungen sind, die einer Genehmigung der Rechteinhaber bedürfen. Weiters ist die Satellitensendung nach kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten ausschließlich nach dem Recht des Sendelandes zu beurteilen. Nach den Erläuterungen zur Richtlinie sind bei der Bemessung der Vergütung jedoch alle Aspekte der Sendung wie die tatsächliche, die potentielle Einschaltquote und die sprachliche Fassung zu berücksichtigen. Ähnliche Bestimmungen bzw. Beschränkungen bzgl. des exklusiven making available rights sind in Art 3 der Info-Richtlinie nicht zu finden. Die Besonderheit von Online-Diensten liegt vor allem darin, dass sich diese an die Allgemeinheit richten und potentielles Publikum grundsätzlich die ganze Welt ist, auch wenn das tatsächliche Publikum in der Praxis ein eingeschränktes ist (geo-taging etc.). Zum Schutz der Rechteinhaber sollte es für Service-Anbieter jedenfalls nicht möglich sein, sich das Land mit dem geringsten Urheberrechtsschutz auszusuchen (siehe bzgl. Satellitensendungen Art 1 Abs2 litd Satelliten- und Kabel-Richtlinie bzw. 17b Abs 2 öurhg). 4 Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriftenbetreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. 5 Siehe Art 1 Abs 2 lit b der Satelliten- und Kabel-Richtlinie. 4

5 Mangels Vergleichbarkeit der Verbreitung von Programmen über Satellit mit der Online-Verbreitung spricht sich die VDFS gegen die Ausweitung des Ursprunglandprinzips im Sinne der Satelliten- und Kabel-Richtlinie auf audiovisuelle Mediendienste aus. 6. Welche Kosten und welcher Nutzen wären mit der technologisch neutralen Ausweitung des Systems zur Klärung des Urheberrechts bei der grenzübergreifenden Kabelweiterverbreitung audiovisueller Mediendienste verbunden? Sollte diese Ausweitung auf geschlossene Umfelder wie IPTV begrenzt sein oder sollte sie alle Formen der offenen Weiterverbreitung (Simulcasting) über das Internet umfassen? Die VDFS würde eine technologieneutrale Revision der Kabel- und Satellitenrichtlinie begrüßen. Dienste wie IP-TV (z.b. DSL-Fernsehen) und mobiles Fernsehen (Handy-TV), also die Weiterverbreitung von Programmen über mobile Kommunikationsnetze, sind nach Ansicht der österreichischen Verwertungsgesellschaften bereits nach derzeitiger Rechtslage analog der integralen Kabelweiterleitung im Sinne des 59a öurhg zu behandeln. Aus diesem Grund bestehen Verträge über die Abgeltung solcher Nutzungen zwischen den österreichischen Verwertungsgesellschaften und den Providern solcher Dienste. Eine Klarstellung dieser Auffassung, bzw. Harmonisierung der Rechtslage durch den europäischen Gesetzgeber inkl. zwingender kollektiver Wahrnehmung dieser Rechte durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftenpflicht), wäre jedoch zu begrüßen. Simulcasting im Sinne der gleichzeitigen Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen im Internet (z.b. Liveübertragung eines Konzertes) ist nach allgemeiner Auffassung als Sendung zu werten und sind hierfür (Erst)Senderechte (und keine Zurverfügungstellungsrechte) zu erwerben. Die kollektive Lizenzierung von Erstsenderechten durch Verwertungsgesellschaften hat sich in Österreich (mit Ausnahme der Musik/AKM) jedoch nicht durchgesetzt. 7. Sind angesichts der raschen Weiterentwicklung sozialer Netzwerke und Websites von sozialen Medien, die sich auf die Erstellung und das Hochladen von Online-Inhalten durch die Nutzer stützen (Blogs, Podcasts, Posts, Wikis, Mashups, Dateitauschbörsen und Videoportale), besondere Maßnahmen erforderlich? Ja. Bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. werden ebenso wie auf Internet-Plattformen wie YouTube audiovisuelle Werke der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (der private Rahmen wird gewöhnlich überschritten) und die Vervielfältigungs- und Zurverfügungstellungsrechte der Rechteinhaber regelmäßig verletzt. Die VDFS befürwortet daher jegliche Maßnahmen, die die Wahrung der Rechte bzw. angemessene Vergütungen für Rechteinhaber im Falle der Nutzung von geschützten Inhalten im Rahmen von social media gewährleisten. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die genannten Dienste lediglich die technischen und inhaltlichen Strukturen der Plattformen bzw. Netzwerke zur Verfügung stellen, der Upload der geschützten Werke jedoch durch eine Vielzahl an privaten Personen erfolgt. Eine Rechtsverfolgung und Durchsetzung der Ansprüche der Rechteinhaber ist in diesem Bereich daher praktisch leider schwierig. 8. Wie werden künftige technologische Entwicklungen (z. B. Cloud Computing) sich auf den Vertrieb audiovisueller Inhalte einschließlich der Bereitstellung von Inhalten für multiple Geräte und der Möglichkeit für die Kunden, auf Inhalte unabhängig von ihrem Standort zuzugreifen, auswirken? Entwicklungen wie z.b. Cloud computing, welche den Konsumenten einen flexiblen Zugriff auf content, u.a. auf urheberrechtlich geschütztes Material, von verschiedenen Endgeräten ermöglicht, 5

6 stellen das Urheberrecht nicht vor grundsätzlich neue Herausforderungen. Die VDFS spricht sich für die Entwicklung dieser neuen Technologien aus. Allerdings ist auch bei diesen Diensten sicherzustellen, dass Rechteinhaber für die zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten angemessene Vergütungen erhalten. Da die Inhalte in der cloud de facto auf Servern (im In- oder Ausland) gespeichert werden, ist schon durch den europäischen Gesetzgeber sicherzustellen, dass das Modell der Vergütungen für Privatkopien ( blank tape levies ) zukünftig wieder gestärkt wird und diese vor allem auch auf Computer-Festplatten eingehoben werden können (was nach der derzeitigen Rechtsprechung in Österreich leider nicht möglich ist). 9. Wie könnte die Technologie die Klärung von Rechten erleichtern? Würde die Entwicklung von Systemen zur Identifizierung audiovisueller Werke und Rechteinhaber-Datenbanken die Klärung von Rechten beim Online-Vertrieb audiovisueller Werke erleichtern? Welche Rolle könnte die Europäische Union hierbei gegebenenfalls spielen? Systeme und Datenbanken zur Identifizierung von Rechteinhabern und Werken sind zur Rechtewahrnehmung unerlässlich. Die Verwertungsgesellschaften arbeiten daher regelmäßig gemeinsam an der Entwicklung einheitlicher Systeme und Datenbanken. Auf internationaler Ebene hat die CISAC (International Confederation of Societies of Authors and Composers) bereits diverse Standards entwickelt. Dazu zählen z.b. die Formate ISAN (International Standard Audiovisual Number, IDA (International Documentation on Audiovisual Works, und IPI (Interested Party Information, Die Verwendung dieser Formate und deren Implementierung in die bestehenden Verwaltungs- und Abrechnungssysteme der Verwertungsgesellschaften ist in den professional rules und binding resolutions der CISAC für audiovisuelle Gesellschaften verpflichtend vorgesehen. Die VDFS begrüßt die (Weiter)Entwicklung der CISAC-Formate und ist dabei, diese entsprechend den genannten Regeln in ihre Systeme zu implementieren. Die Entwicklung eigener Standards, Formate oder Datenbanken der Europäischen Union zur Rechteklärung wird jedoch abgelehnt. Ein für die interessierte Öffentlichkeit bestimmtes Portal der EU, in dem Funktion und Interaktion dieser Tools dargestellt werden, wäre aber hilfreich. 10. Sind die derzeitigen, auf Optionen für gestaffelte Plattformen und gebietsweiser Herausgabe basierenden Modelle von Filmfinanzierung und vertrieb im Rahmen von audiovisuellen Onlinediensten noch relevant? Wie könnte die Herausgabe älterer Filme, für die keine Ausschließlichkeitsvereinbarungen mehr gelten, für den Online-Vertrieb in der gesamten EU am besten erleichtert werden? Siehe bereits Antwort zu Frage 1. Ja, diese Modelle haben wie bereits zuvor ausgeführt eine Auswirkung auf den digitalen Binnenmarkt. Verhandlungen bzgl. Finanzierungen von audiovisuellen Werken sollten nach Ansicht der VDFS unabhängig von der Vergabe territorialer Rechte bzw. der Einräumung von verbindlichen Verwertungsfenstern geführt werden können. 11. Sollte es den Mitgliedstaaten untersagt werden, im Rahmen staatlicher Zuschüsse für die Filmproduktion rechtsverbindliche Verwertungsfenster aufrechtzuerhalten oder einzuführen? Filmproduktionen sind de facto in vielen Bereichen ohne staatliche Förderung nicht (mehr) möglich. Der eigenfinanzierte Film ist heutzutage die Ausnahme, der fremdfinanzierte die Regel geworden. Die Richtlinien der Förderinstitutionen sind durchaus einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf Hemmnisse für grenzüberschreitende Online-Services zu unterziehen, die Kompetenz zur Ausgestaltung nationaler Förderungen sollte jedoch bei den Mitgliedstaaten bleiben. 6

7 12. Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass sich der Anteil und/oder die Sichtbarkeit europäischer Werke im Programmkatalog der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten erhöhen? Dieser Aspekt wurde bereits in Art 13 der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste 6 (2010) wie folgt aufgegriffen: (1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, die Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu fördern. Diese Förderung könnte sich unter anderem auf den finanziellen Beitrag solcher Dienste zu der Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken oder auf den Anteil und/oder die Herausstellung europäischer Werke in dem von diesem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf angebotenen Programmkatalog beziehen. (2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission spätestens am 19. Dezember 2011 und anschließend alle vier Jahre über die Durchführung des Absatzes 1. (3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und einer unabhängigen Studie erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung des Absatzes 1 Bericht und trägt dabei der Marktlage und den technischen Entwicklungen sowie dem Ziel der kulturellen Vielfalt Rechnung. Nach Absatz 1 dieser Richtlinie haben Anbieter audiovisueller Mediendienste die Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu entsprechend den vorgeschlagenen Maßnahmen zu fördern. Nach Ansicht der VDFS sind diese Maßnahmen, insbesondere angesichts der starken Konkurrenz amerikanischer Filme, zu unterstützen. Es wird jedoch mit Sicherheit noch weiterer intensiver Maßnahmen (aktive Promotion, Empfehlungen etc.) bedürfen, um den Anteil europäischer Werke in den Online-Katalogen der Programmanbieter zu erhöhen. 13. Welche möglichen Vor- und Nachteile bietet Ihrer Ansicht nach die Harmonisierung des Urheberrechts in der EU durch einen umfassenden Urheberrechtskodex? Ein solches Unterfangen wäre nach Ansicht der VDFS schon aufgrund der unterschiedlichen Urheberrechtssysteme in den Mitgliedstaaten (z.b. UK-Copyright vs. kontinentaleuropäisches Urheberrecht) nur schwer umzusetzen. Eine umfassende Harmonisierung, die jedoch noch ausreichend Raum für einzelstaatliche Lösungen lässt, ist bereits durch die bestehenden Richtlinien, insbesondere die Info-Richtlinie 2001, erfolgt. Eine Harmonisierung in spezifischen Bereichen des Urheberrechts hat sich in der Vergangenheit bewährt, die VDFS befürwortet daher diese Vorgangsweise. Ein einheitlicher, umfassender EU-Urheberrechtskodex, wird sich aufgrund der unterschiedlichen Interessen und bestehenden Systeme in den Mitgliedstaaten nicht realisieren lassen. Ein solcher müsste jedenfalls das hohe bestehende nationale Schutzniveau, sowohl bzgl. der wirtschaftlichen als auch urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen, gewährleisten können. 14. Welche Ansicht vertreten Sie bezüglich der Einführung eines fakultativen einheitlichen EU- Urheberrechtstitels? Welche Merkmale sollte ein einheitlicher Titel, auch in Bezug auf nationale Rechte, haben? 6 RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2010 zurkoordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). 7

8 Die VDFS spricht sich gegen einen zusätzlichen, neben dem nationalen Urheberrecht bestehenden, fakultativen europäischen Urheberrechtstitel aus. Ein praktisches Bedürfnis an einem solchen patent- bzw. markenrechtlich inspirierten Titel besteht in Wahrheit nicht. Nach den bisher kommunizierten Vorstellungen der Kommission wäre ein solcher Titel überdies an einen formellen Registrierungsakt gebunden, was insbesondere mit den Vorgaben des internationalen Urheberrechts (Revidierte Berner Übereinkunft, RBÜ) nicht vereinbar wäre. VERGÜTUNG DER RECHTEINHABER FÜR DIE ONLINE-VERWERTUNG AUDIOVISUELLER WERKE 15. Ist die Harmonisierung des Begriffs der Urheberschaft und/oder der Übertragung von Rechten an audiovisuellen Produktionen erforderlich, um die grenzübergreifende Lizenzierung audiovisueller Werke in der EU zu erleichtern? Ja. Derzeit ist nach den bestehenden Richtlinien lediglich der Hauptregisseur als Urheber des Filmwerkes anerkannt, es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, weitere Rechteinhaber vorzusehen. Neben dem Hauptregisseur sind noch die Rechte der Filmkomponisten und Drehbuchautoren (in Österreich als Urheber vorbestehender Werke ) gesichert. Die VDFS spricht sich auch für eine explizite Einbeziehung aller sonstigen kreativ an der Schöpfung eines Filmwerks Beteiligten, d.h. der Kameraleute, der Cutter, der Kostümbildner, der Filmarchitekten etc. in den europäischen Katalog der Filmurheber aus. Wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, ist Voraussetzung für die Gewährleistung fairer und angemessener Vergütungen für Filmurheber (und Schauspieler) jedoch zunächst die Abschaffung veralteter Regelungen auf nationaler Ebene wie z.b. der cessio legis Regel in Österreich und ein unabdingbares Urhebervertragsrecht. Die VDFS würde Initiativen der Europäischen Kommission in diesem Bereich befürworten. Der Schutz des schwachen gegenüber einem wirtschaftlich mächtigen Vertragspartner sollte nicht nur im Mietrecht, Arbeitsrecht oder Konsumentenschutzrecht gewährleistet sein, sondern endlich auch ins (europäische) Urheber(vertrags)recht Einzug finden. 16. Ist ein unverzichtbares Recht auf Vergütung für Autoren audiovisueller Werke auf europäischer Ebene erforderlich, um eine proportionale Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Werke zu gewährleisten, nachdem sie ihr Recht auf Zugänglichmachung übertragen haben? Wenn ja, sollte ein solcher Vergütungsanspruch obligatorisch von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden? Ja. Das Exklusivrecht (Online-Recht, making available right) wird in der Praxis im Rahmen von Pauschalvereinbarungen ( buy-outs ) den Produzenten neben den sonstigen (mehr oder weniger für die Verwertung erforderlichen) Nutzungsrechten vertraglich eingeräumt. Filmurheber erhalten daher für Online Nutzungen ihrer Werke keine über die herkömmliche Verwertung hinausgehende Vergütung. Eine solche kann nur durch einen unverzichtbaren und unabdingbaren Vergütungsanspruch, der auch im Falle der Übertragung des Exklusivrechts bestehen bleibt und zwingend von Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist, gewährleistet werden. Die SAA hat der Kommission hierfür bereits konkrete Vorschläge unterbreitet (siehe Weißbuch der SAA). Im Sinne einer effektiven Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs und im Gegensatz zu den Versäumnissen der Vermiet- und Verleihrichtlinie (1992) 7 sollte genau geregelt werden, wer die Vergütungen zu leisten hat und wie diese zu verwalten sind. Die Vergütungen sollten direkt bei den 7 RICHTLINIE 92/100/EWG DES RATES vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. 8

9 Betreibern der Online-Dienste eingehoben werden und die Verwaltung zwingend durch Verwertungsgesellschaften erfolgen. 17. Welche Kosten und welchen Nutzen brächte die Einführung eines solchen Anspruchs für alle Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich der Verbraucher, mit sich? Wie würde sich dies insbesondere auf die grenzübergreifende Lizenzierung audiovisueller Werke auswirken? Die Einführung eines solchen Vergütungsanspruchs würde sich nicht negativ auf die Produktionsbudgets der Filmproduzenten auswirken. Das Exklusivrecht wird wie bereits ausgeführt in der Praxis im Rahmen eines Rechtekatalogs ohne gesonderte Abgeltung dem Produzenten mit eingeräumt. Der Vergütungsanspruch jedoch wird erst auf der Verwertungsebene des Films relevant und bei den Betreibern der Plattformen (VOD-Services) eingehoben. Die Höhe der Vergütung sollte in Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften vereinbart und anhand der generierten Einnahmen und der tatsächlichen Nutzung der Werke bemessen werden. Ein solches Modell wäre auch unabhängig davon anwendbar, ob VOD-Services nur national oder grenzüberschreitend tätig werden. 18. Ist ein unverzichtbares Recht auf Vergütung für ausführende Künstler audiovisueller Werke auf europäischer Ebene erforderlich, um eine proportionale Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Darbietung zu gewährleisten, nachdem sie ihr Recht auf Zugänglichmachung übertragen haben? Wenn ja, sollte ein solcher Vergütungsanspruch obligatorisch von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden? Ja. Dies ist nach Ansicht der VDFS, die auch die Rechte und Ansprüche der Filmschauspieler treuhändig wahrnimmt, ein wesentlicher Aspekt. Ausübenden Künstlern (Filmschauspielern) sollte dieser Anspruch genauso zugutekommen wie den Filmurhebern. Es wäre nicht einzusehen, warum diese Rechteinhaber ungleich behandelt werden sollten, denn für diese Gruppe der Leistungsschutzberechtigten gelten die vorigen Ausführungen (Pauschalrechtseinräumung, keine gesonderte Vergütung etc.) ebenso. 19. Welche Kosten und welchen Nutzen brächte die Einführung eines solchen Anspruchs für alle Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich der Verbraucher, mit sich? Wie würde sich dies insbesondere auf die grenzübergreifende Lizenzierung audiovisueller Werke auswirken? Siehe bereits Antwort zu Frage 17. Durch die Einbeziehung der Filmschauspieler in den Vergütungsanspruch würden z.b. in Österreich keine zusätzlichen Verwaltungskosten anfallen, da sowohl die Ansprüche der Filmurheber als auch jene der Schauspieler von der VDFS, d.h. nur von einer Verwertungsgesellschaft, wahrgenommen werden. Dadurch werden Transaktionskosten bereits jetzt minimiert. In anderen Mitgliedstaaten könnten Verhandlungen von den jeweiligen Gesellschaften gebündelt geführt werden, bzw. das Inkasso in der Folge einer Gesellschaft übertragen werden, um die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. 20. Gibt es andere Möglichkeiten, um die angemessene Vergütung von Urhebern und ausführenden Künstlern zu gewährleisten und wenn ja, welche? Ja. Vor allem ein System unverzichtbarer und unabdingbarer Vergütungsansprüche, die kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden müssen, bewirkt eine Schutzfunktion zugunsten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Leider ist nach österreichischem Recht de facto lediglich der Beteiligungsanspruch nach 16a Abs5 öurhg für das Vermieten von Filmen in Videotheken als (praktisch und wirtschaftlich wenig relevanter) unverzichtbarer Anspruch ausgestaltet, über alle anderen Ansprüche kann zugunsten der Produzenten vertraglich verfügt 9

10 werden. Diese Vergütungsansprüche wie Leerkassettenvergütung, Verleihvergütung etc. sollten bereits vom europäischen Gesetzgeber unverzichtbar und unabdingbar ausgestaltet werden. Der Vorteil von Vergütungsansprüchen liegt auch darin, dass diese in Verträgen mit Verwertungsgesellschaften, die für alle Bezugsberechtigten zu einheitlichen und damit nicht erpressbaren Bedingungen kontrahieren (müssen), näher ausgestaltet werden. Hier stehen sich also in der Regel gleich mächtige Verhandlungspartner gegenüber, im Gegensatz zu Exklusivrechten, die in der Regel individuell wahrgenommen werden und im Falle von Pauschalrechtseinräumungen praktisch oft nichts wert sind. Die VDFS spricht sich für zwingende Beteiligungen der Rechteinhaber auch aus Erstverwertungen von Filmen aus. In diesem Zusammenhang fehlt es nicht nur aber auch in Österreich generell an einem umfassenden Urhebervertragsrecht zum Schutz der Urheber. Weiters wäre ein Modell eines kollektiven Urheberrechts im Sinne von Vertragsverhandlungen durch Branchenverbände (ähnlich Kollektivvertragsverhandlungen im Arbeitsrecht) zur Gestaltung von Mindesthonoraren und - bedingungen etc. für Urheber begrüßenswert, um die faktisch schwache Verhandlungsposition des Einzelnen auszugleichen. SONDERNUTZUNG UND BEGÜNSTIGTE 21. Sind Änderungen der Rechtsvorschriften erforderlich, damit Einrichtungen zum Erhalt und zum Schutz des Filmerbes ihre Aufgabe im öffentlichen Interesse besser erfüllen können? Sollten Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c (Vervielfältigungshandlungen in Bibliotheken) und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n (Konsultation vor Ort durch Forscher) der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft angepasst werden, um die Rechtssicherheit in der täglichen Praxis der Einrichtungen zum Erhalt und zum Schutz des Filmerbes zu erhöhen? Nach Auffassung der VDFS ist der bestehende Katalog freier Werknutzungen in Art 5 der Info- Richtlinie zur Begünstigung der Tätigkeiten von öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven im Falle der ordnungsgemäßen Umsetzung in den Mitgliedstaaten in der bestehenden Form ausreichend, Änderungen sind daher nicht erforderlich. Österreich hat diese Vorgaben in 42 Abs2 und Abs7 öurhg entsprechend umgesetzt. Der Richtlinienentwurf der Kommission für die Nutzung verwaister Werke, der privilegierten Nutzern (u.a. auch Filmarchive) zukünftig die Nutzung verwaister Werke ermöglichen soll, wird derzeit intensiv diskutiert. Die VDFS hat zum Richtlinienentwurf der Kommission bereits eine umfassende Stellungnahme abgegeben und verweist in diesem Zusammenhang auf diese. 22. Welche sonstigen Maßnahmen kämen in Betracht? Ev. eine stärkere Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen (Verwertungsgesellschaften, Filmarchive, Filmmuseen etc.) auf nationaler Ebene. 23. Welche praktischen Probleme haben Menschen mit Behinderungen hinsichtlich des gleichberechtigten Zugangs mit anderen zu audiovisuellen Mediendiensten in Europa? Nach Ansicht der VDFS bestehen für Menschen mit Behinderungen vorrangig faktische Schranken, jedoch keine rechtlichen. Die VDFS befürwortet den derzeitigen Ausbau von Audiodeskriptionen durch die europäischen Rundfunkanstalten. 10

11 24. Muss der Rahmen für den Schutz des Urheberrechts angepasst werden, um die Zugänglichkeit audiovisueller Werke für Menschen mit Behinderungen zu verbessern? Nein, der bestehende Rahmen auf Basis der Vorgaben von Art 5 Abs3 litb der Info-Richtlinie ist nach Ansicht der VDFS ausreichend und ermöglicht bereits einen freien Zugang zu Werken für Menschen mit Behinderung. Österreich hat als wirtschaftlichen Ausgleich für die Rechteinhaber in 42d öurhg einen Vergütungsanspruch vorgesehen, der zwingend von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen ist. 25. Welche praktischen Vorteile böte die Harmonisierung der Vorschriften für die Zugänglichkeit von audiovisuellen Online-Diensten in Europa? Durch die Harmonisierung der Vorschriften wäre die Barriere der erforderlichen Kenntnis ausländischer Vorschriften beseitigt, die derzeit ein Hindernis für die grenzüberschreitende Nutzung sein kann. Die Anwendung einheitlicher Richtlinien könnte zu vermehrter Nutzung durch Sicherheit und Einheitlichkeit des juristischen Milieus führen. 26. Welche sonstigen Maßnahmen sollten geprüft werden, um die europaweite Verfügbarkeit von zugänglichen Inhalten zu steigern? Europaweit einheitliche Standards von Mindestrechten im Urhebervertragsrecht, damit die für Ausländer oft intransparenten nationalen Vertragsrechtsregelungen standardisiert werden. Dabei muss es einen Schutz der meist wirtschaftlich schwächeren Urheber gegen übermächtige Vertragspartner aus der Unterhaltungsindustrie geben. 11

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