Hessisches Ministerium der Finanzen. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten

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1 Hessisches Ministerium der Finanzen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten Rechtslage ab dem Jahr 2009

2 Vorwort Ab dem Jahr 2009 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für haushaltsnahe geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen deutlich angehoben und vereinfacht worden. Es freut mich sehr, dass die privaten Haushalte dank der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit und der vereinfachten Handhabung als Auftrag- bzw. Arbeitgeber weiter gestärkt werden. Dies ist gleichzeitig ein wichtiger Schritt für eine positive konjunkturelle Entwicklung besonders bei kleineren und mittelständischen Unternehmen. Dieses Faltblatt will Ihnen die wesentlichen Inhalte der ab dem Jahr 2009 geltenden Neuregelung näher erläutern, kann dabei aber weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch rechtsverbindliche Informationen geben. Sollten Sie weitere grundlegende Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den hessischen Finanzämtern gerne weiter. Nutzen Sie die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in privaten Haushalten, denken Sie aber bitte rechtzeitig an die formalen Voraussetzungen. Karlheinz Weimar Hessischer Finanzminister

3 1. Welche Maßnahmen werden gefördert? a) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen Begünstigt sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem im Inland oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt erbracht werden. Haushaltsnah ist eine Tätigkeit, wenn sie einen engen Bezug zum Haushalt hat und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht wird. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen unter anderem: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Vornahme von Gartenpflegearbeiten sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder von kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen im Haushalt der Privatperson. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht begünstigt. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Privathaushalts erbracht oder ausgeübt werden. Die Höhe der steuerlichen Förderung ist abhängig von der Art der Beschäftigung: Erfolgt die haushaltsnahe Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (so genannter Mini-Job im Privathaushalt), beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 510 Euro jährlich. Erfolgt die haushaltsnahe Tätigkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder wird diese von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt, gilt ein einheitlicher Höchstbetrag für die Steuerermäßigung von 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens Euro jährlich. b) Handwerkerleistungen in Privathaushalten Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem im Inland oder in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen

4 Wirtschaftsraums liegenden Privathaushalt ausgeführt werden. Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel: Arbeiten an Innen- und Außenwänden, die Modernisierung des Badezimmers, Arbeiten an der Fassade oder am Dach, Erneuerung von Bodenbelägen, Türen oder Fenstern, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück oder auch die Überprüfung durch den Schornsteinfeger. Die Höhe der steuerlichen Förderung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens Euro jährlich. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme bereits nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert wird. Wichtig: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht gefördert, weil es sich dann nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche anfallen. Aufwendungen, die in Verbindung mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur gefördert werden, soweit sie nicht von Dritter Seite erstattet werden. Weitergehende Informationen: Auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen ( hessen.de) steht Ihnen unter der Rubrik Steuern/Wissenswertes eine umfangreiche Übersicht begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen in tabellarischer Form zum Abruf zur Verfügung. 2. Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen? Die Steuerermäßigungen kann in Anspruch nehmen, wer Arbeitgeber des geringfügigen oder sozialver - sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim oder Altenwohnstift befindet. Auch Wohnungseigentümer bzw. Mieter können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern die auf

5 den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Weitergehende Informationen: Auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen ( hessen.de) steht Ihnen unter der Rubrik Steuern/Wissenswertes das Muster einer Bescheinigung für Verwalter bzw. Vermieter zum Abruf bereit. 3. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (so genannter Mini-Job im Privathaushalt) zählt das Arbeitsentgelt zuzüglich der pauschalen Abgaben zu den begünstigten Aufwendungen. Die von der zentralen Einzugsstelle zum Jahresende erteilte Bescheinigung dient als Nachweis für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zählen der Bruttoarbeitslohn sowie die Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge zu den begünstigten Aufwendungen. Das Beschäftigungsverhältnis und die Zahlung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z. B. Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen etc.). Bei haushaltsnahen Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen sind nur die Arbeitskosten (also der Arbeitslohn) einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie des hierauf entfallenden Teils der Umsatzsteuer begünstigt. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe, Pflastersteine oder Pflegebett) bleiben außer Ansatz. Zudem muss für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.

6 Wichtig: Sämtliche Steuerermäßigungen können nicht in Anspruch genommen werden für Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (z. B. Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) steuermindernd berücksichtigt werden. Werden zum Beispiel bei einem teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten und teilweise fremdvermieteten Haus Erhaltungsaufwendungen durch den Austausch von Fenstern getätigt, kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes in Anspruch genommen werden. Für die auf den vermieteten Teil entfallenden Aufwendungen kommt ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht. 4. Wie kann die Förderung geltend gemacht werden? Die Förderung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die Aufwendungen können aber auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitz - finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. 5. Tabellarische Übersicht über die Fördermöglichkeiten Prozent- Höchstsatz betrag Aufwendungen für haushaltsnahe Minijobber 20 % 510 Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse + Dienstleistungen + Pflege- und Betreuungsleistungen = Summe dieser Aufwendungen 20 % Aufwendungen für Handwerkerleistungen 20 % 1.200

7 Wichtig: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können die vorgenannten Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. 6. Berechnungsbeispiele Beispiel 1 Eine Reinigungskraft wird im Rahmen eines Minijobs ganzjährig beschäftigt. Dafür zahlt A monatlich 300. Da es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt, liegt die mögliche Steuerermäßigung bei 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 jährlich. Gesamtaufwendungen (12 x 300 ) davon 20 % Steuerermäßigung 720 Höchstbetrag 510 Die zu zahlende Einkommensteuer des A ermäßigt sich um 510. Beispiel 2 Ein Parkettleger verlegt im Flur der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des A einen neuen Bodenbelag. Seine Rechnung beläuft sich auf zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 570. Der Anteil der Arbeitskosten beträgt 50 %. Da es sich um eine Handwerkerleistung handelt, liegt die mögliche Steuerermäßigung bei 20 % der Aufwendungen, höchstens jährlich. Arbeitskosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 285 Gesamtaufwendungen davon 20 % Steuerermäßigung 357 Die zu zahlende Einkommensteuer des A ermäßigt sich um 357. Beispiel 3 A hat seine pflegebedürftige Mutter in seinen Haushalt aufgenommen. Seine Aufwendungen für einen Pflegedienst betragen nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung jährlich. Die Aufwen - dungen haben sich bei ihm wegen der Anrechnung

8 der zumutbaren (Eigen-)Belastung nur zu als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt. Zudem hat A monatlich noch 550 an seine ganzjährig im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellte Haushälterin gezahlt. Da es sich um Aufwendungen für einen mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen beauftragten Dienstleister sowie für ein haushaltsnahes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, gilt ein einheitlicher Höchstbetrag von 20 % dieser Aufwendungen, höchstens jährlich. Pflegeaufwendungen abzüglich außergewöhnliche Belastung verbleibender Betrag zuzüglich Arbeitslohn (12 x 550 ) Gesamtaufwendungen davon 20 % Steuerermäßigung Die zu zahlende Einkommensteuer des A ermäßigt sich um Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Impressum Herausgeber: Hessisches Ministerium der Finanzen Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Friedrich-Ebert-Allee Wiesbaden Telefon: 0611/32-0 Redaktion: Sabine Klotz Druck: Koehler & Hennemann, Wiesbaden Stand: Mai 2010 Nachdruck auch auszugsweise ist nur mit Quellenangabe gestattet. Belegexemplar erbeten.

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