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1 Positionen zur Novellierung des Schulgesetzes NRW: Stiftung Gesamtschule: Presse-Mitteilung vom 9. Juli 2011 Der politische Schulfrieden in NRW wäre machbar: Gründung und Ausbau der Gesamtschulen forcieren Aktuell beherrschen die fast täglich wechselnden Nachrichten über die Suche nach einem Schulfrieden die Bildungspolitik in NRW. Für die Gesamtschulstiftung ist dies ein rätselhafter Vorgang. Warum nutzt die Landesregierung nicht die historische Aussage des CDU- Landesparteitages und die vielfältigen Äußerungen der CDU, nach der sie die Gesamtschule anerkennt, um den angestrebten Schulfrieden herzustellen? fragt sich Ingrid Wenzler, Vorsitzende der Stiftung Gesamtschule. Statt sich per Verwaltungsgericht um die Einführung der Gemeinschaftsschule zu streiten oder die merkwürdigsten Kompromisse mit der CDU auszuhandeln, muss die Politik nur die seit 40 Jahren erfolgreich arbeitende Schulform Gesamtschule ausbauen und weiter entwickeln. Die Gesamtschulen verfügen über Praxiserfahrungen, die gesetzlichen Vorgaben sind vorhanden, Fortbildungsmaßnahmen und Schulaufsicht sind seit Jahrzehnten etabliert. Die Gesamtschulen haben eine vierzigjährige Erfahrung mit heterogenen Schülergruppen. Sie bieten alle anerkannten Schulabschlüsse an und führen auch Kinder zum Abitur, die nur eine Hauptschul- oder Realschulprognose hatten. In den letzten Jahren waren unter den erfolgreichen Abiturienten und Abiturientinnen an Gesamtschulen in NRW bis zu 70 % ohne Gymnasialprognose der Grundschule. Jährlich müssen über Kinder auf einen Gesamtschulplatz verzichten, weil Gesamtschulen fehlen. Das zeigt: Bei den Eltern, in unserer Gesellschaft sowie in den Kommunen sind Gesamtschulen anerkannt und vor allem bekannt, ergänzt Prof. Anne Ratzki, Vor- sitzende des Kuratoriums der Stiftung. Deutsche Gesamtschulen sind Exzellenzschulen. Seit der deutsche Schulpreis erstmals 2006 verliehen wurde, sind von den bisherigen 29 Preisträ- gerschulen 13 Gesamtschulen. Dreimal hat eine Gesamtschule den Haupt- preis als Deutschlands beste Schule erhalten. Somit erschließt es sich nach Meinung der Stiftung Gesamtschule nicht, warum die Landesregierung nicht auf eine von Eltern und Kommunen gewollte und bekannte Schulform setzt, die bereits gesetzlich abgesichert ist. Wir werden vehement dafür eintreten, dass Neugründungen von Gesamtschulen vorangetrieben werden, und alle Gründungsinitiativen unterstützen. gez. Ingrid Wenzler, Vorsitzende des Vorstands gez. Prof. Dr. Anne Ratzki, Vorsitzende des Kuratoriums Gesamtschulstiftung mail@gesamtschulstiftung.de 1

2 Landesverband NRW der GGG Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v. Presseerklärung Gesamtschulvertreter geben Empfehlungen zum Schulgesetz Die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Nordrhein-Westfalen e.v. (GGG NRW) legte am allen Fraktionen im Düsseldorfer Landtag ein umfangreiches Papier vor. Es enthält zahlreiche Forderungen zur Novellierung des Schulrechts. Der Anlass ist klar: Am Dienstag bringt die Koalition Änderungen zum Schulgesetz in den Landtag ein. Wir erwarten, dass es in NRW einen zukunftsweisenden Kompromiss zwischen der Regierung und der Union über die Schulfrage geben wird. Eltern, Lehrer und Gemeindevertreter brauchen Gewissheit darüber, wie weitere Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen entstehen können. Mit unserer Position leisten wir einen konstruktiven Beitrag zur Entwicklung dieser integrierten Schulen, mit dem alle Parteien leben können so Werner Kerski, der Vorsitzende der GGG NRW. Eltern fliehen geradezu mit ihren Kindern von Hauptschulen. Sie wünschen sich eine Schule, die alle Schulabschlüsse vergeben kann, auch das Abitur. o Das Schulsterben ist landesweit eine unübersehbare Entwicklung. Die Gesamtschulvertreter berücksichtigen in ihren Empfehlungen die Tatsache, dass es in den nächsten Jahren insgesamt weniger Schüler geben wird. o Viele Kommunen wollen dem Elternwunsch entsprechen und zukünftig eine Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule errichten. Darunter sind auch zahlreiche Kommunen mit CDU-Mehrheit. Neben der Errichtung von Gesamtschulen in größeren Städten sollen Kommunen mit geringen Schülerzahlen eine Gemeinschaftsschule errichten können, die ihre Schüler ebenfalls bis zum Abitur führt. Allerdings nicht in der eigenen Oberstufe, sondern in Kooperation mit einer benachbarten (Gesamt-)Schule. Damit können an vielen Orten, insbesondere in ländlichen Regionen, Schulen mit einem kompletten Bildungsangebot entstehen. Schüler können dort zur Schule gehen, wo sie auch leben, und sich weite Anfahrtswege ersparen. Im Augenblick stehen viele Kommunen mit ihren Vorbereitungen für eine Gemeinschaftsschule allerdings im Regen und hoffen auf ein entsprechendes Schulgesetz. Wir fordern alle im Landtag vertretenden Fraktionen auf, gemeinsam die politischen Weichen für mehr integrierte Schulen zu stellen. Die Zeit für Grabenkämpfe ist längst vorbei, so Kerski. Dazu gehört auch, dass Realschule und Gymnasium sich nicht länger als Auslese-Schulen verstehen, sondern alle Kinder aufnehmen, die dort aufgenommen werden wollen, und sie bis zu einem angemessenen Schulaubschluss fördern. 2

3 Landesverband NRW der GGG Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v. Positionspapier Zur Novellierung des Schulrechts Integrierte Schulen Varianten für die Novellierung des Schulgesetzes Gemeinschaftsschulen im Schulversuch und Gesamtschulen verfolgen das gleiche Ziel bzw. den gleichen pädagogischen Reformkurs ( längeres gemeinsames Lernen ) und unterscheiden sich lediglich in wenigen organisatorischen Parametern. Die Gemeinschaftsschule kann insbesondere auch bei kleineren Jahrgangsstärken eingerichtet werden. Es wäre deshalb gut vorstellbar, im Schulgesetz beide Schulangebote unter einem Begriff zusammenzufassen. Variante A Um die Kontinuität der Schulpolitik im Lande NRW zu betonen, bietet es sich an, die beiden integrierten Schulformen Gesamtschule und Gemeinschaftsschule in 17 SchG wie folgt zusammenzufassen: Gesamtschulen - Gesamtschulen der Sekundarstufen I und II - Gesamtschulen der Sekundarstufe I mit festen Oberstufenkooperationspartnern Variante B Ist es politisch gewünscht, den Namen Gemeinschaftsschule im Schulgesetz ausdrücklich zu benennen, so wäre auch folgende Variante denkbar: In 10 Abs. 3 wird zwischen den Schulen des gegliederten Schulsystems (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) und den Schulen des längeren gemeinsamen Lernens (Gesamtschule, Gemeinschaftsschule) unter- schieden. In 17 und 18 (neu) werden diese dann explizit beschrieben. Errichtung von integrierten Schulen Die Varianten von integrierten Schulen müssen so im Gesetz verankert werden, dass zwischen beiden keine unsinnige Konkurrenz aufkommen kann. 1. Bei der Neugründungen von integrierten Schulen der beiden Varianten müssen unterschiedliche Bedingungen für die pädagogische Organisation (Klassenfrequenz, Fortbildungsbedarf u.ä.) vermieden werden. Anderenfalls werden sachgerechte Entscheidungen durch Schulträger und Eltern stark beeinträchtigt. 2. Zur Gleichwertigkeit des Angebots gehört insbesondere die eigene gymnasiale Oberstufe. Die im Schul- versuch eröffnete Lösung, kleine integrierte Schulen ohne eigene Oberstufe einzurichten, muss daher auf die Fälle beschränkt sein, in denen diese Schule als einzige Schule der Gemeinde errichtet wird und die Zahl der Kinder in der Primarstufe eine Schulgröße mit mindestens vier Zügen nicht ermöglicht. 3. Angesichts der demografischen Entwicklung bedeutet jede Gründung einer integrierten Schule, dass bestehende Schulen geschlossen werden. Das dürfen nicht nur Hauptschulen sein, wenn man die Heterogenität der Schülerschaft als konstituierend für eine integrierte Schule hält. Die Entstehung oder Verfestigung von Restschulen gleich welchen Namens mit anregungsarmen Entwicklungsmilieus muss verhindert werden. Berücksichtigung der Gemeindegröße Für Gemeinden mit nur einer weiterführenden Schule sind andere Regelungen erforderlich 3

4 als für Gemeinden mit Angeboten mehrerer weiterführender Schulen. Angestrebt wird die Gründung einer Schule des gemeinsamen Lernens mit vier oder mehr Zügen und eigener gymnasialer Oberstufe. Sollte die Jahrgangsbreite dies nicht zulassen, reicht zur Gründung einer integrierten Schule auch die Dreizügig- keit, dann zwar ohne eigene Oberstufe, aber mit einer Kooperationsverpflichtung mit einer auswärtigen Oberstufe. Wegen der Übergangsprobleme zum achtstufigen Gymnasium (G8) sollte dies möglichst eine integrierte Schule mit gymnasialer Oberstufe sein Zur Novellierung des Schulrechts Erforderliche Änderungen im Schulgesetz Verantwortung der Schule für aufgenommene Kinder und Jugendlichen (zu 10 und 13 SchG) In den Empfehlungen der Bildungskonferenz zum Thema Schulstruktur in Zeiten demografischen Wandels findet man auf der Seite 6 folgende Empfehlung: Jede Schule übernimmt die Verantwortung für den Bildungsweg der ihr anvertrauten Kinder und Jugendl chen. Es ist Aufgabe und Zielsetzung der Schule, gemeinsam mit den Eltern, die von ihr aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unter Wahrung der Bildungsstandards zumindest zum ersten von ihr angebotenen Abschluss (Sekundarstufe I) zu führen. Schülerinnen und Schüler, die nicht nach den Vorgaben der allgemeinen Schule lernen, sind nach individuellen Förderplänen optimal zu fördern. Zur Umsetzung dieser Empfehlung sollte 10 SchG dahingehend ergänzt werden, dass alle Schulen der Sekundar- stufe I verpflichtet sind, die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler in der eigenen Schule zu einem ersten Schulabschluss der Sekundarstufe I zu führen. Die Empfehlung der Bildungskonferenz erfordert ebenfalls eine Änderung der derzeitigen Regelung zur Erprobungsstufe ( 13 SchG). Dort heißt es: 13 Erprobungsstufe (1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt. (2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen. (3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium empfiehlt. Der zitierte Wortlaut in 13 SchG ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der zitierten Empfehlung der Bildungskonferenz genügt. Damit alle Schulen - auch das Gymnasium in die Lage versetzt werden, dieser Vorgabe zu genügen, bedarf es allerdings einiger Änderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen: u.a. sind Versetzungsordnungen und Abschlussregelungen sind so zu ändern, dass auch am Gymnasium durch individuelle Schullaufbahnen der Ab- schluss der Sekundarstufe I in allen Varianten möglich wird. Steuerung der Personalressourcen (zu 93 SchG) Zur Steuerung der Personalressourcen stellt die Bildungskonferenz fest: Um den regional und schulbezogen unterschiedlichen Lernbedingungen gerecht zu werden, sollen die sozialräumlichen Gegebenheiten bei der Verteilung der Personalressourcen stärker als bisher berücksichtigt werden (Sozialindex). (S. 35) Im Hinblick auf die Entwicklung von 4

5 gleichermaßen qualitätsvollen Lern- und Entwicklungsmilieus in allen Schulen und Schulformen sollte die Unterstützung der Lehrkräfte und Schulen zielgerichtet und passgenau an den regionalen und sozialen Rahmenbedingungen der einzelnen Schulstandorte ausgerichtet werden. Dies gilt insbesondere für Schulstandorte, an denen sich Belastungsfaktoren bündeln und zielgerichtete Förderkonzepte für benachteiligte Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind. (S. 35) Der Grundgedanke der Bildungskonferenz einer aufgabengerechten Ressourcenausstattung der einzelnen Schule, je nach Ausgangslage, wird nachdrücklich unterstützt. Die Regelungen des 93 (Personalkosten, Unterrichtsbedarf) im derzeit geltenden Schulgesetz und die darauf gründenden Rechtsverordnungen gehen jedoch von einer Gleichbehandlung der Schulen einer Schulform aus. Unterschiede zwischen einzelnen Schulen einer Schulform sind nicht vorgesehen. Das führt beispielweise dazu, dass eine Zuweisung von Personalressourcen entsprechend einem Sozialindex nicht zu einer Reduzierung der Klassenfrequenz führen kann, wenn für diese Schule Anmeldeüberhänge zu verzeichnen sind. Dies trifft bisher in besonderer Weise die Gesamtschulen. Wenn eine Schule durch die Zuweisung von zusätzlichen Stellen (Sozialindex) oder aber auch durch eigene Entscheidungen (z.b. durch Aufhebung der äußeren Differenzierung) in die Lage versetzt wird, die Klassengrößen zu reduzieren, darf dies nicht durch die schulformbezogene Festlegung auf Klassenfrequenzen unmöglich gemacht werden. Zur Novellierung des Schulrechts Rahmenbedingungen für die Schulentwicklungsplanung der Kommunen (zu 80 SchG) Angesichts der demografischen Entwicklung wird eine bedarfsgerechte Schulentwicklungsplanung durch die derzeitige Regelung in 80 Abs. 3 in vielen Gemeinden und Kreisen behindert: 80 Schulentwicklungsplanung (3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden. Dieser Absatz schützt vorrangig bestehende Schulen und steht damit einem veränderten Wahlverhalten der Eltern entgegen. Überhänge an Gesamtschulen und der erklärte Wunsch vieler Kommunen und ihrer Bürgerinnen und Bürger nach Einrichtung neuer integrierter Schulen zeigen den großen Veränderungsdruck auf. Zur Gewährleistung gleicher Lebenschancen aller Kinder in NRW ist sicher zu stellen, dass in Wohnortnähe möglichst alle Abschlüsse erreichbar sind. Im ländlichen Bereich wird es angesichts der demografischen Entwicklung nicht möglich sein, alle Schulformen entsprechend dem Schulgesetz anzubieten. Die Bestandsgefährdung anderer Schulen darf deswegen kein Grund für die Nichtgenehmigung von Gesamt- oder Gemeinschaftsschulen sein. Der gesamte 80 SchG ist in der geltenden Fassung durchzogen von der Idee, alle Schulformen zu erhalten und Veränderungen nur im Konsens mit Nachbargemeinden zuzulassen. Bei einer Neuformulierung sollten integrierte Schulen die grundsätzlich alle Abschlüsse anbieten als anzustrebendes Angebot einer bedarfsgerechten Planung dargestellt werden. Mittelfristig ist eine Schulentwicklungsplanung auf Kreisebene anzustreben. Nach der UN-Konvention sind alle Schulen verpflichtet, Kinder mit Behinderungen aufzunehmen und inklusiv zu beschulen. Die integrierten Schulen stellen sich selbstverständlich dieser Herausforderung. Änderung der Verfassung Wenn die Hauptschule aus der Landesverfassung gestrichen wird, ist dies eine Anpassung an die veränderte Realität und sicher ein Fortschritt. 5

6 Unter dem Aspekt einer Schulentwicklung hin zu längerem gemeinsamen Lernen wäre die Aufnahme anderer Schulformen in die Verfassung (gleich ob Realschule oder Gymnasium) ein Rückschritt hinter die bestehende verfassungsgemäße Absicherung der Hauptschule. Eine Absicherung des Gymnasiums oder der Realschule wird jeden- falls Möglichkeiten der Schulentwicklung in Zukunft stärker behindern als jetzt die verfassungsrechtliche Absicherung der Hauptschule, denn diese läuft angesichts der Wahl der Eltern zunehmend ins Leere. (In der Vergangenheit hat die Sonderstellung der Hauptschule immer wieder die Gründung integrierter Schulen behindert.) Schulentwicklung ist ein dynamischer Prozess, dessen weitere Entwicklung nur eingeschränkt prognostizierbar ist. Eine Festschreibung des derzeitigen Schulsystems oder von Teilen desselben ist deshalb abzulehnen. Anmerkung In der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen wird aus der allgemeinen Schulpflicht (Art. 8 Abs. 2 LV) abgeleitet, dass zur Erfüllung dieser Pflicht die Pflichtschulen bereitgestellt werden müssen, die Volkschule und die Berufsschule. Mit der Verfassungsänderung von 1968 wurde die Hauptschule als Volksschuloberstufe besonders erwähnt. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom deutlich gemacht, dass die Landesverfassung in diesem Zusammenhang den Begriff Schule nicht im Sinne einer organisatorisch selbständigen Bildungsstätte verwendet. Die Schulorganisation würde entgegen Art. 12 Abs. 2 LV zum Selbstzweck, wenn die Gewährleistung der Hauptschule auf die selbständige Schule im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes ausgedehnt würde. Wollte man statt oder neben der Hauptschule die Realschule oder das Gymnasium in die Landesverfassung auf- nehmen, dann müsste dies konsequenterweise auch bedeuten, dass diese Schulformen die Aufgabe einer Pflicht- schule übernehmen, die im Falle der Nachfrage alle Kinder aufnehmen wird. 6

7 Die Landes- und Fraktionsspitze der LINKEN NRW: DIE LINKE unterstützt die Verankerung der Gemeinschaftsschule im Schulgesetz. Allerdings müssen die bestehenden Gesamtschulen mit der Gemeinschaftsschule gleichgestellt werden. Dazu gehören kleinere Klassen (in Gemeinschaftsschulen 23 Schüler/innen, in Gesamtschulen dagegen 28 Schüler/innen) und eine geringere Zügigkeit (in Gemeinschaftsschulen 69 Schüler/innen pro Jahrgang = 3 Klassen, in Gesamtschulen dagegen 112 Schüler/innen pro Jahrgang = 4 Klassen). Darüber hinaus muss die Gemeinschaftsschule auch zukunftsfest gemacht werden, also inklusiv sein und die Möglichkeit erhalten, sich mit einer Grundschule zusammenzuschließen. Nur so wird das Ziel erreicht, auf dem Lande oder in Stadtteilen Schulen zu erhalten. Es darf keine schulfreien Zonen in NRW geben. 7

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