Sanktionsausschuss FWB Entscheidungen November 2007
|
|
- Werner Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sanktionsausschuss FWB Entscheidungen November 2007 In einem Verfahren gegen einen Emittenten sprach der Sanktionsausschuss der FWB ein Ordnungsgeld von aus. Die Verfahrensgebühr belief sich auf Das Unternehmen hatte seinen Geschäftsabschluss 2005 nicht fristgerecht der Zulassungsstelle zugeleitet. Nach dem Sanktionsausschuss bestand zur maßgeblichen Zeit bei dem Emittenten keine wirksame Kontrolle für den Fall, dass der zuständige Sachbearbeiter es versehentlich unterließ, eine gebotene Information der Börse rechtzeitig zu erteilen. Eine ordnungsgemäße Organisation habe eine solche Kontrolle vorzusehen. Personalwechsel vor Ablauf der Übermittlungsfrist erforderten zudem zusätzliche Sorgfalt bei der Kontrolle des Berichtswesens. 09. November 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB verhängte gegen einen Emittenten ein Ordnungsgeld von Die Verfahrensgebühr betrug 350. Das im Prime Standard zugelassene Unternehmen hatte nicht wie gefordert seinen Jahresabschluss auch in englischer Sprache der Zulassungsstelle übermittelt. 15. Oktober 2007 In einem Verfahren gegen einen Emittenten sprach der Sanktionsausschuss der FWB ein Ordnungsgeld von 750 aus. Die Verfahrensgebühr belief sich auf 250. Das Unternehmen hatte seinen Jahresabschluss der Zulassungsstelle erst einen Tag nach Fristablauf übermittelt. Der Sanktionsausschuss stellte wiederholt klar, dass jeder, der eine Frist bis zum Äußersten ausnutzen wolle, alles tun müsse, damit ihm nicht im letzten Moment die Einhaltung der Frist unmöglich werde. 10. Oktober 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB verhängte ein Ordnungsgeld von 750 gegen einen Emittenten des geregelten Marktes - Prime Standard -. Die Verfahrensgebühr betrug 250. Das Unternehmen hatte seinen Quartalsbericht 2/2006 erst einen Tag nach Fristablauf der Zulassungsstelle übermittelt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Vorstandswechsel und Abstimmungsbedarf mit dem Aufsichtsrat entschuldigten nach Auffassung des Sanktionsausschusses nicht die verspätete Übermittlung des Quartalsberichts. Ein Verweis als Sanktion bei geringfügigen Verstößen sei bisher gesetzlich nicht vorgesehen. 17. September 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat gegen einen Emittenten ein Ordnungsgeld von verhängt, die Verfahrensgebühr betrug 300. Das Unternehmen hatte es versäumt, rechtzeitig die englische Übersetzung des Jahresabschlusses fertigen zu lassen. Gerade wenn man die Berichtsfrist vollständig ausschöpfen wolle, müsse man sich beizeiten darum kümmern, dass es nicht zu Verzögerungen bei der Übersetzung komme. 06. September 2007 Mit Ordnungsgeldern in Höhe von 750, 750 und 5000 endeten drei Verfahren gegen Emittenten vor dem Sanktionsausschuss der FWB. Der Ausschuss hob in einem Verfahren hervor, dass sich Emittenten in ihrem ersten Börsenjahr umfassend externen Rats und Hilfe bedienen müssen, wenn sie sich selbst im Umgang mit den börsenrechtlichen Vorschriften für zu unerfahren halten. Darüber hinaus diene es nicht der korrekten Information der Öffentlichkeit, wenn man ihr die fälligen Berichte vorenthalte, um weitere Marktentwicklungen einzubeziehen. 04. September 2007 Mit Beschlüssen vom schloss der Sanktionsausschuss der FWB fünf Verfahren wegen der Verletzung von Zulassungsfolgepflichten ab. Der Ausschuss verhängte Ordnungsgelder zwischen 750 und Hinsichtlich der rechtzeitigen Übermittlung der Berichte dürfe sich ein Emittent nicht unbesehen auf die angebliche Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter und seines externen Dienstleisters verlassen. Zu Gunsten des Emittenten wurde in einer Entscheidung berücksichtigt, dass sich der Beteiligte einsichtig zeigte. 30. August 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB schloss am weitere vier Verfahren ab. Ein Emittent wurde mit einem Ordnungsgeld von belegt. In seinem Beschluss hob der Sanktionsausschuss hervor, dass die
2 Berichtspflichten auch und gerade dann bestünden, wenn für den Berichtszeitraum nicht alle Positionen geklärt seien. Zudem habe das Unternehmen auch im Sanktionsverfahren die notwendige Einsicht in Sinn und Zweck der Fristvorgaben der börsenrechtlichen Bestimmungen nicht erkennen lassen. In den übrigen Verfahren wurden geringere Ordnungsgelder zwischen 750 und verhängt. 23. August 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat durch Beschlüsse vom zwei Emittenten mit Ordnungsgeldern von bzw belegt. In beiden Fällen wurden erforderliche Berichte geringfügig verspätet der Zulassungsstelle übermittelt. Bei der Einschaltung externer Stellen müsse sich das Unternehmen besonders sorgfältig vergewissern, dass trotz erfahrungsgemäß damit verbundener Verzögerungen und Abstimmungsschwierigkeiten die Zulassungsfolgepflichten eingehalten werden könnten. 22. Mai 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat durch Beschluss vom ein Verfahren gegen eine skontroführende Händlerin und einen skontroführenden Händler abgeschlossen. Beide müssen bzw zahlen. Die Verfahrensgebühr betrug 1.800, davon hat ein Händler zwei Drittel und der andere Händler ein Drittel zu tragen. Die Beteiligten hatten gegen ihre Pflichten als Skontroführer verstoßen, indem sie mehrfach dem Markt Taxen bekannt gaben, die nicht der tatsächlichen Orderlage im Orderbuch entsprachen. Außerdem gaben beide Informationen an ihr Unternehmen über die Orderlage im Orderbuch weiter und verstießen somit gegen ihre Neutralitätspflicht. 24. April 2007 Sanktionsausschuss schließt Verfahren gegen Skontroführer wegen Verstoßes gegen die Börsenvorschriften ab Der Sanktionsausschuss der FWB hat durch Beschluss vom ein Verfahren gegen ein skontroführendes Unternehmen und zwei seiner Händler abgeschlossen. Das Unternehmen wurde mit einem Ordnungsgeld von belegt, die beiden beteiligten Händler müssen jeweils zahlen. Die Verfahrensgebühr betrug 2000, davon hat das Unternehmen die Hälfte und die beiden beteiligten Personen jeweils ein Viertel zu tragen. Die Beteiligten hatten gegen ihre Pflichten als Skontroführer verstoßen, indem sie mehrfach dem Markt Taxen bekannt gaben, die nicht der tatsächlichen Orderlage im Orderbuch entsprachen. 23. April 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat am einen als Handelsteilnehmer an der Börse zugelassenes und zur Teilnahme am Freiverkehr berechtigtes Unternehmen mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. Die durch das Unternehmen zu tragende Verfahrensgebühr beträgt Der Sanktionsausschuss sanktionierte 13 Leerverkäufe, die das Unternehmen im Handel mit verschiedenen Optionsscheinen im Freiverkehr tätigte. Das Vorgehen wurde als Verstoß gegen die Verpflichtung aus nach 22, 24 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr i.v.m. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG sanktioniert. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte. 17. April 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat durch Beschluss vom ein Verfahren gegen ein skontroführendes Unternehmen mit einem Ordnungsgeld von belegt. Die Verfahrensgebühr betrug 1.500, die das Unternehmen ebenfalls zu tragen hat. Sanktioniert wurde ein Verstoß gegen die Pflichten als Skontroführer, da bei der Preisfeststellung der Markt mit Taxen informiert wurde, die nicht der tatsächlichen Lage im Orderbuch entsprachen und die skontroführende Person des weiteren die Orderlage an Dritte weiter gab und damit gegen die Neutralitätspflicht verstieß. Der als skontroführende Person tätige Händler hatte außerdem keine Zulassung zur Skontroführung. 14. März 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat durch Beschlüsse vom zwei Verfahren gegen Emittenten des Amtlichen Markts - General Standard - abgeschlossen. In einem Fall wurde die Beteiligte mit einem Ordnungsgeld von belegt. Die Verfahrensgebühr betrug 600. Die Beteiligte hatte gegen ihre Pflichten aus der Zulassung verstoßen. Der erst nach Einleitung des Sanktionsverfahrens und damit verspätet gestellte Fristverlängerungsantrag hinsichtlich des Zwischenberichts 2006 ändere nichts daran, dass die gesetzliche Frist hinsichtlich Erstellung, Veröffentlichung und Übermittlung des Zwischenberichts 2006 nicht eingehalten wurde. In dem anderen Verfahren wurde die Emittentin mit einem Verweis belegt, da sie ihren Zwischenbericht 2004 nicht veröffentlicht und der Zulassungsstelle übermittelt hatte. Ein Verweis erschien dem Sanktionsausschuss
3 ausreichend, weil die Beteiligte in den Folgejahren ihren Zulassungsfolgepflichten wieder ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verfahrensgebühr wurde auf 250 festgesetzt. 23. Februar 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von gegen eine Emittentin. Diese hatte gegen ihre Zulassungsfolgepflichten dadurch verstoßen, dass sie ihre Zwischenberichte nicht fristgerecht veröffentlichte und an die Zulassungsstelle übermittelte. Die Verfahrensgebühr wurde auf 400 festgesetzt. 06. Februar 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB hat am ein als Handelsteilnehmer an der Börse zugelassenes und zur Teilnahme am Freiverkehr berechtigtes Unternehmen mit einem Ordnungsgeld in Höhe von belegt. Die durch das Unternehmen zu tragende Verfahrensgebühr beträgt Der Sanktionsausschuss sanktionierte Leerverkäufe, welche ein Kunde des Unternehmens mittels dessen getätigt hatte. Der Handelsteilnehmer hat leichtfertig gegen seine Verpflichtungen aus 24 I S. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse verstoßen, indem er bei institutionellen Kunden nicht hinreichend sichergestellt hat, dass keine Verkaufsorders für strukturierte Produkte erteilt oder weitergegeben werden, für welche zum Zeitpunkt des Verkaufsgeschäfts kein ausreichender Bestand vorhanden ist. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen leichtfertig gehandelt hatte. 29. Januar 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB schloss zwei weitere Sanktionsverfahren ab. Verhängt wurden Ordnungsgelder von und Als Verfahrensgebühren wurden 300 bzw. 250 festgesetzt. Die Emittenten verstießen gegen ihre Pflichten aus der Zulassung, indem sie der Zulassungsstelle nicht fristgerecht ihre Zwischenberichte übermittelten. 15. Januar 2007 Der Sanktionsausschuss der FWB verhängte durch Beschlüsse vom Ordnungsgelder zwischen und gegen Emittenten des Amtlichen Marktes - General Standard. Diese hatten die ihnen obliegenden Berichtspflichten nach 40 Abs. 1 BörsG nur unzureichend erfüllt. Die Emittenten versuchten zum Teil, ihr Unterlassen mit einem "Büroversehen" oder dem "Versäumnis eines Mitarbeiters" oder anderen internen Gründen zu erklären. Gleichwohl hatten sie nach den Beschlüssen des Sanktionsausschusses jeweils zumindest leichtfertig ihre Zwischenberichte nicht fristgerecht der Zulassungsstelle übermittelt. Alle Sanktionsentscheide finden Sie anonymisiert unten als Download.
4 Disciplinary Committee Frankfurt Stock Exchange Rulings th November 2007 In a proceeding against an issuer, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 8,000. The expenses of the proceeding amounted to 1,500. The enterprise failed to submit the annual report of 2005 to the Admission Board on time. According to the Disciplinary Committee, at the time the issuer did not have an efficient monitoring system in place within the relevant time frame in case the person in charge failed to provide necessary information to the exchange on time. A correctly managed organisation had to provide such a monitoring system. Change in staff prior to the deadline s expiry to submit the report also required additional diligence as regards the reporting system s monitoring. 9th November 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 2,000 on an issuer. The expenses of the proceedings amounted to 350. The enterprise incorporated in the Prime Standard did not provide the additionally required English annual report. 15th October 2007 In a proceeding against an issuer the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 750. The expenses of the proceeding amounted to 250. Not until the day after the deadline expired did the enterprise submit its annual report to the Admission Board. The Disciplinary Committee repeatedly stressed that if an enterprise exhausts the deadline to the last second, it had to do its utmost to avert the non-compliance with the deadline. 10th October 2007 On 10th October 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 750 on an issuer incorporated in the regulated market segment geregelter Markt - Prime Standard. The expenses of the proceeding amounted to 250. Not until the day after the deadline expired did the enterprise submit the quarterly report 2/2006 to the Admission Board. The Disciplinary Committee did not accept the economic difficulties, the change in board members and a required cooperation with the board of directors as an excuse for the belated provision of the quarterly report. As far as insignificant violations are concerned, a warning notice was not incorporated in the laws as a sanction. 17th September 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 2,000 on an issuer; the expenses of the proceeding amounted to 300. The enterprise had failed to submit an English translation of the annual report on time. If an enterprise exhausts the deadline to the last second, it also needs to include the translation in the required documentation. 6th September 2007 On 6th September 2007, three proceedings against issuers were completed before the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange with administrative fines of 750, 750 and In one proceeding, the Committee emphasized that issuers during their first year of exchange listing are required to seek detailed external legal advice, should they consider themselves unfamiliar with the exchange regulations. Moreover, the retention of current reports in order to include additional market conditions did not support the accurate provision of information to the public. 4th September 2007 On 4th September 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange completed five proceedings on account of the violation of additional admission requirements. The Committee imposed administrative fines between 750 and 6,000. As far as the provision of reports on time is concerned, the issuer may not rely on the alleged professionalism of his employees and his external business partners without proper supervision. Because the parties involved acknowledged their violations, the Disciplinary Committee showed lenience in their decision.
5 30th August 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange completed another four proceedings on 30th August An issuer was imposed with an administrative fine of 6,000. In its decision the Disciplinary Committee emphasized that the reporting requirements particularly applied in cases where positions are yet to be clarified. Moreover, the enterprise did not exercise the required insight in the purpose of the deadlines of the exchange regulations. Lower administrative fines were imposed in the remaining proceedings, thus in the amount of 750 and 2, rd August 2007 In a decision dated 23rd August 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed administrative fines of 1,000 and 1,500 on two issuers. The required reports were submitted to the Admission Board slightly behind schedule in both cases. When involving external business partners the enterprise is required to accurately ascertain that the additional admission requirements are to be adhered to despite the inherent evidential delays and coordination difficulties. 22nd May 2007 In a decision dated 22nd May 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange completed a proceeding against two brokers with price determination responsibility. Both have to pay 8,000 and 5,000. The expenses of the proceeding amounted 1,800, whereas two thirds are to be paid by one broker and one third by the other. The parties involved had violated their obligations as brokers with price determination responsibility by repeatedly publishing price indications in the market that did not reflect the current order book situation. They additionally disclosed information on the order book situation to their enterprise and thereby violated neutrality. 24th April 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange completed a proceeding against an enterprise admitted to the exchange as well as its two traders by decision on 24th April An administrative fine of 4,000 was imposed on the enterprise, the two traders involved are required to pay 2,000 respectively. The expenses of the proceeding amounted to 2,000, half of which is to be paid by the enterprise, and both traders involved have to pay a quarter respectively. The parties involved had violated their obligations as brokers with price determination responsibility in repeatedly publishing price indications that did not reflect the existing order book situation. 23rd April 2007 On 23rd April 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 8,000 on an enterprise admitted to the exchange and authorised to participate in the regulated unofficial market segment (Freiverkehr). The expenses of the proceeding to be paid by the enterprise amounts to 1,200. The Disciplinary Committee sanctioned 13 short selling transactions that were executed by the enterprise in the regulated unofficial market segment in various warrants. The approach was sanctioned as violations of the requirements of 22, 24 sub-para. 1 sentence 1 terms and conditions for the regulated unofficial market segment in association with 20 sub-para. 2 sentence 1 no. 1 Exchange Act. It was ascertained that the enterprise acted with contingent intent. 17th April 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 20,000 on an enterprise admitted to the exchange by decision on 17th April The expenses of the proceeding were in the amount of 1,500 which were also to be paid by the enterprise. The sanction referred to a violation of the obligations as brokers with price determination responsibility since the price indications published in the market prior to the price fixing did not reflect the existing order book situation. The broker wirth price determination responsibility additionally disclosed the information on the order book situation to third parties and thereby violated neutrality. Moreover, the broker with price determination responsibility did not have an admission to act as broker. 14th March 2007 By decisions dated 14th March 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange completed two proceedings filed against an issuer incorporated in the official market segment - General Standard. In one of the two cases an administrative fine of 4,000 was imposed on the party involved. The expenses of the proceeding were in the amount of 600. The party involved violated the requirements resulting from the admission. The
6 application for the deadline s extention that was filed not until the initiation of the proceeding - and consequently behind schedule - did not change the fact that the deadline with regard to the preparation, publication and submission of the interim report 2006 was not met. In the second case, the issuer was warned since it failed to publish and submit its interim report 2004 to the Admission Board. A warning turned out to be sufficient for the Disciplinary Committee since the party involved adequately complied with the additional admission requirements in the following years. The expenses of the proceeding was in the amount of rd February 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 3,000 on an issuer. The issuer had violated the requirements resulting from the admission in failing to publish and submit the interim reports to the Admission Board on time. The expenses of the proceedings were in the amount of th February 2007 On 6th February 2007, The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange imposed an administrative fine of 3,000 on an enterprise admitted as exchange participant and entitled to participate in the regulated unofficial market (henceforth referred to as Open Market ). The expenses of the proceeding to be paid by the enterprise amounts to 1,000. The Disciplinary Committee sanctioned short selling transactions executed via the enterprise by one of their clients. The trading participant violated the requirements according to 24 I page 2 of the General Terms and Conditions for the Regulated Unofficial Market on the Frankfurt Stock Exchange with hazardous negligence. The enterprise did not satisfactorily ensure that sell orders for structured financial products are not placed or forwarded by institutional clients in cases of inadequate assets at the time of the sell orders execution. The enterprise was accused of a conduct with hazardous negligence. 29th January 2007 The Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange decided on two other proceedings. Administrative fines of 2,000 and 1,000 were imposed. The expenses of the proceedings were in the amount of 300 and 250 respectively. The issuers violated the requirements resulting from the admission in failing to provide the interim reports on time. 15th January 2007 On 15th January 2007, the Disciplinary Committee of the Frankfurt Stock Exchange decided to impose administrative fines between 1,000 and 3,000 on issuers incorporated in the official market segment General Standard. They only insufficiently complied with the reporting requirements according to 40 sub-para. 1 Exchange Act. The issuers partially tried to justify their negligence with the explanatory statement to have failed to provide the reports on time by way of an oversight, or a failure by an employee and other internal reasons. Nevertheless, they both failed to submit their interim reports to the Admission Board on time admittedly with hazardous negligence.
Sanktionsausschuss Frankfurter Wertpapierbörse Entscheidungen 2014
Sanktionsausschuss Frankfurter Wertpapierbörse Entscheidungen 2014 06. Januar 2014 (Az. H 4 2012) Ein zugelassener Handelsteilnehmer der Frankfurter Wertpapierbörse hat gegen die Vorschriften des 117 Börsenordnung
MehrSanktionsausschuss FWB Entscheidungen - 2008. 31. Januar 2008
Sanktionsausschuss FWB Entscheidungen - 2008 31. Januar 2008 Der Sanktionsausschuss der FWB belegte zwei Emittenten des bisherigen geregelten Marktes - Prime Standard - mit Ordnungsgeldern von 750. Die
MehrSanktionsausschuss Eurex Deutschland Entscheidungen 2015
Sanktionsausschuss Eurex Deutschland Entscheidungen 2015 20. Mai 2015 (Az. 2015/003) Marktintegrität gegen die Vorschriften des 17 Börsenordnung der Eurex Deutschland und Ein Händler des Handelsteilnehmers
MehrNew Member and Market Maker of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market:
New Member and Market Maker of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market: MET International AG, Zug (Switzerland) On the 21 st January 2016 the management of Wiener Börse has decided to approve MET International
MehrSanktionsausschuss Eurex Deutschland Entscheidungen 2016
Sanktionsausschuss Eurex Deutschland Entscheidungen 2016 8. März 2016 (Az. 2016/002) mit einer Regulatory-ID zu kennzeichnen. Diese hat er jedoch über einem Zeitraum von fünf Monaten ohne 08.03.2016 mit
MehrBeschluss Az. E 2-2011 1. Die Beteiligte wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 7.800 belegt. 2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Frankfurt, 10. Oktober 2011 Postanschrift 60313 Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren Emittent A Beschluss Telefon
MehrSanktionsausschuss FWB Entscheidungen 2013
Sanktionsausschuss FWB Entscheidungen 2013 22. Januar 2013 (Az. E 5 2012) So übermittelte sie der FWB den Jahresfinanzbericht 2011 in deutscher Sprache und in englischer Sprache um mehr als einen Monat
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrKlausur BWL V Investition und Finanzierung (70172)
Klausur BWL V Investition und Finanzierung (70172) Prof. Dr. Daniel Rösch am 13. Juli 2009, 13.00-14.00 Name, Vorname Anmerkungen: 1. Bei den Rechenaufgaben ist die allgemeine Formel zur Berechnung der
MehrBeschluss. 1.) vertreten durch den Vorstand Beteiligte zu 1) 2.) c/o Beteiligter zu 2) Az.: 2015/009
PER KURIER Beschluss In dem Sanktionsverfahren gegen 1.) vertreten durch den Vorstand Beteiligte zu 1) 2.) c/o Beteiligter zu 2) beide: abgebende Stelle: Eurex Deutschland vertreten durch deren Geschäftsführer
MehrHandelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra der Wiener Börse AG
Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra der Wiener Börse AG Market Design & Support 01.04.2015 Handelsmodell Betreuung in der Auktion im Handel mit
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrListening Comprehension: Talking about language learning
Talking about language learning Two Swiss teenagers, Ralf and Bettina, are both studying English at a language school in Bristo and are talking about language learning. Remember that Swiss German is quite
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrDominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH
Dominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH Peter Cullen, Microsoft Corporation Sicherheit - Die Sicherheit der Computer und Netzwerke unserer Kunden hat Top-Priorität und wir haben
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrNew Member of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market:
New Member of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market: Axpo Trading AG On the 2 nd July 2015 the management of Wiener Börse has decided to approve Axpo Trading AG as member of CEGH Gas Exchange Spot and
MehrEEX Kundeninformation 2007-09-05
EEX Eurex Release 10.0: Dokumentation Windows Server 2003 auf Workstations; Windows Server 2003 Service Pack 2: Information bezüglich Support Sehr geehrte Handelsteilnehmer, Im Rahmen von Eurex Release
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
Mehrhttps://portal.microsoftonline.com
Sie haben nun Office über Office365 bezogen. Ihr Account wird in Kürze in dem Office365 Portal angelegt. Anschließend können Sie, wie unten beschrieben, die Software beziehen. Congratulations, you have
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
Mehrjuergen.vogt@uni-ulm.de
Benutzerregistrierung für SciFinder on WWW Mitglieder, auch Studenten, der Universität Ulm können SciFinder Scholar für nicht-kommerzielle Zwecke nutzen. Allerdings ist der Zugang personalisiert. Damit
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrHandbuch. Artologik EZ-Equip. Plug-in für EZbooking version 3.2. Artisan Global Software
Artologik EZ-Equip Plug-in für EZbooking version 3.2 Artologik EZbooking und EZ-Equip EZbooking, Ihre webbasierte Software zum Reservieren von Räumen und Objekten, kann nun durch die Ergänzung um ein oder
Mehrwww.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung 3. Juni 2014
www.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung Agenda Einleitende Bemerkungen welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Rechnungslegung Interne Kontrolle
MehrBenutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle
Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrLernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrLizenzierung von SharePoint Server 2013
Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrDEUTSCH 3 Päckchen 7
I Ich heiße Klasse Parent/Teacher conferences : I will be here on Monday only! DEUTSCH 3 Päckchen 7 Wochenpäckchen (weekly packet) :26. bis 30. September Heute (today) : Montag der 26. September Warm-up
MehrTorben Beuge Sales Corporates, Financial Markets. Oktober 2012. Der Bremer Landesbank Commodity Trader. Kurzbeschreibung Funktionsumfang Kosten Nutzen
Torben Beuge Sales Corporates, Financial Markets Oktober 2012 Der Bremer Landesbank Commodity Trader 2 Kurzbeschreibung Funktionsumfang Kosten Nutzen Was ist der Commodity Trader? 3 Der Bremer Landesbank
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrEinkommensaufbau mit FFI:
For English Explanation, go to page 4. Einkommensaufbau mit FFI: 1) Binäre Cycle: Eine Position ist wie ein Business-Center. Ihr Business-Center hat zwei Teams. Jedes mal, wenn eines der Teams 300 Punkte
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrMobiDM-App Handbuch für Windows Mobile
MobiDM-App Handbuch für Windows Mobile Dieses Handbuch beschreibt die Installation und Nutzung der MobiDM-App für Windows Mobile Version: x.x MobiDM-App Handbuch für Windows Mobile Seite 1 Inhalt 1. WILLKOMMEN
MehrStudentische Versicherung. Kathrin Cuber AOK Südlicher Oberrhein
Studentische Versicherung Kathrin Cuber AOK Südlicher Oberrhein Wann kann sich jemand als Student versichern? Einschreibung an einer staatlich anerkannten Hochschule Deutschland/Europa Noch keine 30 Jahre
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrÄnderungen bei der Mehrwertsteuerrückerstattung für den Export bestimmter Waren ab 1. August 2008
Legal Service Thema Titel Recht und Steuern Änderungen bei der Mehrwertsteuerrückerstattung für den Export bestimmter Waren ab 1. August 2008 Datum 6. August 2008 Am 30. Juli 2008 haben das chinesische
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrTeilnahmebedingungen für das Qualitätssegment Börse Frankfurt Zertifikate Premium
Teilnahmebedingungen für das Qualitätssegment Börse Frankfurt Zertifikate 1 Quotierungspflichten (1) Der Emittent ist verpflichtet, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.55 Uhr eines Börsentages für jedes seiner
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
Mehrnach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
MehrWenn Russland kein Gas mehr liefert
Ergänzen Sie die fehlenden Begriffe aus der Liste. abhängig Abhängigkeit bekommen betroffen bezahlen Gasspeicher Gasverbrauch gering hätte helfen importieren liefert 0:02 Pläne politischen Projekte Prozent
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrGeschäftsbriefe in der Praxis
Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrGSM Scanner Bedienungsanleitung
GSM Scanner Bedienungsanleitung Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der Tasten... 3 2. Erste Schritte... 4 2.1. Einschalten -----------------------------------------------------------------------------------
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrGLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM
GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.
MehrIT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung
IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für ihre Entscheidung Entdecken Sie was IT Sicherheit im Unternehmen bedeutet IT Sicherheit
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrLizenzierung von SharePoint Server 2013
Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrNew Member of CEGH Gas Exchange:
New Member of CEGH Gas Exchange: Eni Trading & Shipping S.p.A., (Italy) Eni Trading & Shipping S.p.A., Belgian Branch, (Belgium) The management of Vienna Stock Exchange approved Eni Trading & Shipping
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrÄnderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen
MehrSchreiben auf Englisch
Schreiben auf Englisch Folien zum Tutorium Internationalisierung Go West: Preparing for First Contacts with the Anglo- American Academic World Alexander Borrmann Historisches Institut Lehrstuhl für Spätmittelalter
MehrHöchstpunktzahl / Max. of points 25 Mindestpunktzahl / Min of points 12,5 Assistenten Özbek
Institut für Chemie und Biochemie der Freien Universität Berlin Arbeitssicherheit (OC-Praktikum 1) Datum: 11.07.2008 Date: Verfasser Author: Dr. Thomas Lehmann Punkte/Points: Höchstpunktzahl / Max. of
MehrEUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005
EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr