Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 2 Ca 2112/09 ArbG Bautzen Verkündet am 03. August 2010 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. September Ca 2112/09 wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n. Revision ist nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert auf die Stufenklage darüber, ob der Beklagte nach Auskunftserteilung und ggf. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Widerruf des Bezugsrechts aus einem Lebensversicherungsvertrag resultiert. Der am geborene Kläger war vom 15. Juli 1990 bis 30. September 2000 zuletzt als Kraftfahrzeugmechaniker/Schlosser in einem... beschäftigt. Inhaber des

2 Seite 2 Betriebes und Arbeitgeber des Klägers war der von der Berufungskammer als Zeuge vernommene... Infolge Betriebsinhaberwechsels ist das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Juli 2000 auf den Beklagten übergegangen. Der Zeuge... hatte als betriebliche Altersversorgung gemäß Versicherungsschein von 05. Juli 1991 eine fondsgebundene Lebensversicherung auf das Leben des Klägers bei der... AG unter der Versicherungsnummer... abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheins betrug die Mindesttodesfallsumme ,00 DM (10.430,35 ) mit einem monatlichen Beitrag von 100,00 DM. Versicherungsbeginn war der 01. August 1991; Ablauf war der 31. Juli Eine Zusatzerklärung für die Direktversicherung zu einem Antrag vom 18. Juni 1991, welche vom Kläger und dem Zeugen unterschrieben ist, hat folgenden Inhalt: Bezugsrecht Der Versicherte ist aus der Versicherung widerruflich unwiderruflich (z. B. bei Gehaltsumwandlung) bezugsberechtigt: Für den Todesfall soll ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten (Familienname) (Vorname) (Geburtsdatum) bestehen Zufolge der (beispielhaft vorgelegten) Entgeltabrechnungen für Dezember 1999 sowie Februar 2000 bis September 2000 wurden für Dezember ,00 DM

3 Seite 3 und für die übrigen Monate jeweils 100,00 DM unter dem Kürzel Dv und Direktversich. abgerechnet. Die Beträge wurden gesondert zum Gehalt ausgewiesen. Sie erscheinen im Gesamtbrutto, blieben aber bei der Berechnung der Steuer- und Sozialversicherung unberücksichtigt und wurden sodann von dem Nettoverdienst wieder abgezogen. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurden insgesamt ,00 DM (ausgedrückt in Euro: 5.624,21) in die Direktversicherung eingezahlt. Eine Zusatzerklärung für die Direktversicherung unter der vorerwähnten Versicherungsnummer vom 10. Juli 2000 regelt, dass die Versicherung als firmenfinanzierte Direktversicherung mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt wird:... Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn a) das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, - die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder - die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, b) die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Ferner ist festgelegt, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Arbeitgeber entscheidet, ob er der versicherten Person die Versicherungsnehmereigenschaften mit allen Rechten und Pflichten überträgt. Unterzeichnet ist diese Erklärung vom Beklagten. Eine weitere Namensschrift soll vom Kläger herrühren, was dieser nicht anerkennt.

4 Seite 4 Mittlerweile hat der Beklagte das zugunsten des Klägers für den Erlebensfall bestehende Bezugsrecht widerrufen. Leistungen von der... AG (in welcher das vorgenannte Versicherungsunternehmen aufgegangen ist) erhielt der Kläger bislang nicht. Der Kläger hat u. a. vorgetragen, die betriebliche Altersversorgung sei durch Entgeltumwandlung erfolgt. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei die monatliche Versicherungsprämie aus einer Umwandlung seines Arbeitsentgelts beglichen worden. Hierfür sei eine ihm, dem Kläger, seinerzeit zugesagte Gehaltserhöhung verwandt worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs des Bezugsrechts sei seine Versorgungsanwartschaft aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits unverfallbar gewesen. Deshalb habe ihm der Beklagte den aus dem Widerruf resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. ihm, dem Kläger, Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Erlebensfallsumme zum 01. August 2008 aus der Lebensversicherung mit der Versicherungsscheinnummer..., Ausfertigungsnummer..., bei der... AG,..., und die Höhe durch Vorlage des Abrechnungsschreibens der... AG,..., zu belegen; 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner, des Beklagten, Angaben an Eides statt zu versichern; 3. an ihn, den Kläger, Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. April 2009 (Klagezustellung unter dem 25. April 2009) zu zahlen. Der Beklagte hat

5 Seite 5 Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat u. a. vorgetragen, die betriebliche Altersversorgung sei nicht durch Umwandlung von Arbeitsentgelt auch nicht anstelle einer Gehaltserhöhung erfolgt. Die Versorgungsanwartschaft sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht unverfallbar gewesen. Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 16. September 2009 zugestellte Urteil am 09. Oktober 2009 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung bis 16. Dezember 2009 am nämlichen Tag ausgeführt. Der Kläger bleibt zur Begründung seines Anspruchs bei seinem Vorbringen im ersten Rechtszug. Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. September Ca 21127/09 nach den vorstehend wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageanträgen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Auch der Beklagte bleibt bei seinem Vorbringen im ersten Rechtszug und verteidigt das angefochtene Urteil.

6 Seite 6 Ergänzend trägt er unter Bezugnahme auf einen Vertrag über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung unterzeichnet von dem Zeugen... und der... sowie behauptetermaßen auch durch den Kläger vor, dass eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gehaltsumwandlung in Höhe von 1.200,00 DM pro Jahr, resultierend aus Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart worden sei, hinsichtlich der monatlich abgerechneten 100,00 DM es sich aber vertragsgemäß um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer firmenfinanzierten Direktversicherung gehandelt habe. Der Kläger anerkennt die ihm zugeschriebene Namensunterschrift unter dem genannten Vertrag nicht an. Die Kammer hat auf Antrag des Klägers Beweis erhoben durch nichteidliche Vernehmung zum einen des besagten... als (wie bereits mitgeteilt) Zeugen sowie der... als Zeugin. Das Beweisthema für den Zeugen... ging dahin: Die monatliche Versicherungsprämie des Klägers des Herrn... wurde bis zu dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus einer Umwandlung seines Arbeitsentgelts beglichen. Hierfür wurde eine dem Kläger seinerzeit zugesagte Gehaltserhöhung verwandt. Die Zeugin... wurde zur klägerischen Behauptung vernommen: Er, der Kläger, habe mit der Zeugin das Angebot des Zeugen... zur Gehaltserhöhung und Abschluss der Direktversicherung besprochen, welches Angebot der... angenommen habe. Wegen des äußeren Hergangs der Beweisaufnahme, der an die Zeugen gerichteten Fragen und wegen ihrer Antworten wird auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2010 verwiesen.

7 Seite 7 Wegen des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die Verhandlungen vom 16. Juni 2010 und vom 03. August 2010 verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die ihrerseits zulässige Klage ebenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht der nach dem Klageanspruch zu 3. streitgegenständliche Ersatzanspruch nicht zu, weshalb seine Stufenklage auch mit den Klageansprüchen zu 1. und zu 2. mithin insgesamt abzuweisen ist. Widerruft ein Arbeitgeber das Bezugsrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag, weil das Arbeitsverhältnis mit dem begünstigten Arbeitnehmer geendet hat, und war die entsprechende Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Nach dem Grundsatz der sog. Naturalrestitution muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft verschaffen, deren Wert dem widerrufenen Bezugsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (so ohne Angabe der Anspruchsgrundlage! BAG vom 28. Juli AZR 694/85 JURIS). Hier ist der Zeitpunkt des Widerrufs nicht vorgetragen. Als Anspruchsgrundlage kommt mit Blick auf den gemäß der Allgemeinen Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 in Art Satz 2, Satz 1 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse verfügten Stichtag 01. Januar 2003 (mithin auch für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt beendet waren, aber etwa aus einer Versorgungszusage noch Wirkung entfalten) für die Zeit

8 Seite 8 davor entweder die Grundsätze über die sog. positive Vertrags- oder Forderungsverletzung, für die Zeit danach die vom Arbeitsgericht bereits genannte Regelung in 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist in beiden Fällen unterschiedslos eine Vertragspflichtverletzung durch die in Anspruch genommene Partei. Für die zur Entscheidung stehende Sache kommt es darauf an, ob der Beklagte das Bezugsrecht arbeitsvertraglich (nicht versicherungsrechtlich) mithin zu Lasten des Klägers widerrufen durfte. Nicht befugt gewesen wäre er dazu, wenn der Kläger nicht nur eine Versorgungsanwartschaft erworben hätte, sondern diese auch unverfallbar geworden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die vertraglichen Abreden der Parteien über die Unverfallbarkeit sind mit Blick auf die Dauer des Bestands der Versorgungszusage nicht erfüllt. Zwar endete das Arbeitsverhältnis des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalles zum 30. September Auch hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr überschritten. Die Versorgungszusage hatte aber zum 30. September 2000 weder zehn Jahre bestanden noch bestand das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Jahre. Die jene Voraussetzungen enthaltende Zusatzerklärung für die Direktversicherung gibt lediglich die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltende Rechtslage zu den Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) wieder, was zwischen den Parteien ersichtlich außer Streit steht und sich letztlich auch daraus ergibt, dass sich der Kläger bereits in seinem vorprozessualen Schriftverkehr mit dem Lebensversicherer auf die Übergangsregelung in 30 f BetrAVG bezogen hatte. Dabei wird allerdings verkannt, dass das Betriebs-

9 Seite 9 rentengesetz aufgrund einigungsvertraglicher Sonderregelungen (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 16 Buchst. a und b EV) in den neuen Bundesländern überhaupt erst auf Zusagen Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden (vgl. z. B. BAG vom 19. Januar AZR 660/09 JURIS), woran es hier bereits fehlt. Unabhängig davon, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen in 30 f BetrAVG (wäre das Gesetz überhaupt anwendbar) zugunsten des Klägers schon deshalb nicht erfüllt sind, eben weil sein Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden hat (und die Regelung nicht gewissermaßen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in einer die Unverfallbarkeit begründenden Weise fingiert), kann der Kläger aus jener Vorschrift nichts herleiten. Denn zum einen bezieht sich die Regelung auf die erst durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersversorgungsvermögens (Altersvermögensgesetz AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügte Vorschrift des 1 b, welche Bestimmung sich in ihrem Abs. 5 mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung übrigens erstmals in Gesetzesform befasst. Zum anderen wurde die Übergangsregelung des 30 f BetrAVG selbst erst aufgrund des vorgenannten Gesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt (vgl. Art. 9 Nrn. 4 und 24 des genannten Gesetzes, welche Nummern nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes überhaupt erst am 01. Januar 2010 und mithin auch nicht zugunsten des Klägers rückwirkend in Kraft getreten sind). Oder anders: Träfe die Behauptung des Klägers zu, wonach eine Gehaltsumwandlung vereinbart worden ist, wären lediglich die bis dahin geltenden Unverfallbarkeitsvoraussetzungen maßgebend. Es handelt sich wiederum m. a. W. um einen echten sog. Altfall (vgl. zutreffend ErfK/Steinmeyer 30 f BetrAVG Rdnr. 2: Alte Zusagen ). Da es für Altzusagen (betriebliche Altersversorgung aus Gehaltsumwandlung) keine gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gab, kann sich der Kläger lediglich darauf stützen, dass vom Bundesarbeitsgericht (BAG vom 08. Juni AZR 670/92 JURIS) bei einer Versicherung nach Gehaltsumwandlung i. d. R. die

10 Seite 10 Einräumung einer von vornherein unentziehbaren Rechtsposition und damit die Unverfallbarkeit angenommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat (a. a. O.) hat aufgezeigt, dass zwischen dem versicherungsrechtlich zustehenden Widerrufsrecht und der arbeitsrechtlichen Befugnis zur Aufhebung des Widerrufsrechts zu unterscheiden ist. Zwar stimmten arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag im Allgemeinen überein. Der Arbeitgeber, Vertragspartner in beiden Vertragsverhältnissen, werde im eigenen Interesse für inhaltlich übereinstimmende Vereinbarungen sorgen. Zwingend sei diese Annahme aber nicht. Es sei zwischen dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer (Deckungsverhältnis), dem sich aus dem Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB) ergebenden Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Versicherer und dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterscheiden. Das Versorgungsverhältnis (hier Arbeitsverhältnis) liege dem Versicherungsverhältnis als arbeitsrechtliches Valutaverhältnis zugrunde. Das im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer vereinbarte Widerrufsrecht gebe dem Arbeitgeber nur im Verhältnis zum Versicherer die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrechts. Aus dem Arbeitsverhältnis könne sich ergeben, dass der Arbeitgeber von dem ihm versicherungsrechtlich eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen dürfe. Widerrufe der Arbeitgeber dennoch, so sei der Widerruf versicherungsrechtlich wirksam, verpflichte den Arbeitgeber jedoch zum Schadenersatz (BAG a. a. O. JURIS Rdnrn. 18 bis 20). Zur Begründung seiner bereits vorstehend wiedergegebenen Auslegungsregel, wonach bei einer Versicherung nach Gehaltsumwandlung i. d. R. davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wolle, führt das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) aus: Es kommt zunächst auf die Interessenlage an. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung aufzubringen, ist Teil der Gegenleistung für die vom Ar-

11 Seite 11 beitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung. Das ist bei einer Vereinbarung über eine Gehaltsumwandlung (Prämie statt Arbeitslohn) auf den ersten Blick erkennbar. An die Stelle des Gehaltsanspruchs tritt der Anspruch auf später fällig werdende Versicherungsleistungen. Wären die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen verfallbar, müsste der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Unverfallbarkeitfristen auf einen Teil des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts verzichten. Eine solche Abrede entspricht nicht der Billigkeit. Der Arbeitnehmer, der sich für eine Gehaltsumwandlung und damit für eine betriebliche Altersversorgung entscheidet, darf und soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige Arbeitnehmer, der die Gehaltserhöhung wählt. Eine solche Schlechterstellung durch die Gehaltsumwandlung haben die Parteien im Zweifel nicht beabsichtigt. Auf Vereinbarungen, nach denen sich der Arbeitnehmer unmittelbar an den Prämien der Direktversicherung zu beteiligen hat, wird diese Auslegungsregel im Übrigen schon angewendet. Dem Arbeitnehmer ist im Zweifel ein unentziehbares Anwartschaftsrecht einzuräumen. Nach dem Vorstehenden wirkt es sich nicht zu Lasten des Klägers aus, dass in der Zusatzerklärung für die Direktversicherung zum Antrag vom 18. Juni 1991 von einer widerruflichen Bezugsberechtigung die Rede ist. Denn diese Zusatzerklärung (für die Direktversicherung) war nach dem vom Versicherer herrührenden Formular als eine Alternative diesem gegenüber abzugeben und wurde auch dem Versicherer gegenüber abgegeben. Für das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem früheren und seinem späteren Arbeitgeber mithin arbeitsrechtlich ist damit jedoch nichts gewonnen, wenn tatsächlich eine Gehaltsumwandlung vereinbart worden und damit von vornherein eine unentziehbare Rechtsposition eingeräumt worden wäre. Denn dann würde die Erklärung der Parteien im Zweifel nicht ihre arbeitsrechtliche Beziehung betreffen. Für Letzteres streitet in Sonderheit, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Zusatzerklärung die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 08. Juni 1993 zwar noch nicht in der Welt war, aber nicht einsichtig wäre, warum der Kläger bei wirklicher Gehaltsumwandlung einen Teil seines erarbeiteten Entgeltes möglicherweise und unter bestimmten Voraussetzungen hätte verloren geben sollen. Damit war aufgrund der diesbezüglichen Beweisantritte des Klägers zu klären, ob die Parteien tatsächlich eine Finanzierung der Direktversicherung durch Umwand-

12 Seite 12 lung von Arbeitsentgelt vereinbart haben, eben weil gerade dies vom Beklagten in Abrede gestellt wird. Diesen Beweis hat der Kläger bereits objektiv nicht geführt. Allein aufgrund der Aussage des Zeugen..., wonach ihn niemand auf Gehaltserhöhungen angesprochen habe, ist kein Schluss des Inhalts zulässig, wonach durch Verzicht auf die Weitergabe eines das Gehalt (um damals 100,00 DM) erhöhenden Betrages die Altersversorgung habe begründet werden sollen. Auch nach Vernehmung der Zeugin... ergibt sich nichts anderes. Denn die Zeugin war bei keinem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber dem Zeugen... zugegen. Bestenfalls kann die Zeugin demgemäß einen Sachverhalt vom Hörensagen schildern, der sich aber auch nur i. S. des Klägers feststellen ließe, wenn denn der Kläger eine glasklare Abrede mit dem Zeugen... über eine Gehaltsumwandlung getroffen hätte. Oder anders: Die Zeugin kann nicht mehr bekunden als das, was der Kläger ihr über Gespräche oder Verhandlungen mit seinem früheren Arbeitgeber mitgeteilt hat. Ist der Kläger hier von einer durch eine Gehaltserhöhung zu finanzierenden Altersversorgung ausgegangen, deckt sich das jedenfalls nicht mit dem, woran sich der Zeuge... erinnert. Mit Blick auf die Beweispflichtigkeit des Klägers ist es hier nicht erheblich, ob und welche Zweifel es an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aussage des Zeugen... geben sollte. Denn der Zeuge ist das Beweismittel des Klägers. Ist seine Aussage nicht vollständig oder zweifelhaft, bedeutet dies nicht, dass die klägerische Behauptung damit erwiesen wäre. Vielmehr tritt eine sog. non liquet -Situation ein, also gewissermaßen ein Patt hinsichtlich des Tatsachenvorbringens beider Parteien. Dieses kann nach dem Prozessrecht nicht durch das Gericht zugunsten der Partei aufgelöst werden, die ihr günstige Rechtsfolgen aus ihrem Vorbringen ableitet.

13 Seite 13 Selbstredend ist das Vorbringen des Klägers sowie die Aussage der Zeugin... zu Fragen einer Lohnerhöhung nach Lage der Dinge (erste Lohnerhöhung nach der Wende, wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Unterhaltsverpflichtungen) keineswegs unglaubwürdig; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Allerdings würde selbst ein Gespräch über Lohnerhöhungen an sich noch nicht bedeuten, dass damit eine Gehaltsumwandlung hätte abgemacht werden sollen. Denn unter einer Lohnerhöhung zu verstehen sein kann auch das Versprechen der Zuwendung eines den bisherigen Lohn übersteigenden wirtschaftlichen Wertes durch die Bezahlung einer firmenfinanzierten Altersversorgung. Der Unterschied besteht dann lediglich darin, dass die seinerzeit geltenden Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach der Abmachung der Parteien hätten erfüllt sein müssen (wie aber eben nicht). Der Wert der Lohnerhöhung hätte sich also gewissermaßen erst aufgeschoben abgebildet. Derartiges anzunehmen ist gerade hier nicht abseitig. Denn der Zeuge... hat gleich eingangs seiner Vernehmung mitgeteilt, dass ihm sein Bruder den Vorschlag unterbreitet habe, eine betriebliche Altersversorgung einzuführen, um die Leute zu halten. Eben dies wird i. a. R. dadurch erreicht, dass Binde-, Warte- oder Haltezeiten oder sonstige Voraussetzungen insbesondere zeitlicher Natur für das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht verabredet werden. Übrigens streiten auch die gesamte abrechnungstechnische Behandlung sowie der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen monatlichen 100,00 DM nicht mit Abgaben belastet wurde, für eine firmenfinanzierte Direktversicherung. Völlig korrekt hat deshalb auch die Zeugin... mit ihrem langjährigen buchhalterischen Sachverstand bekundet, dass für sie die Beträge ein Durchlaufposten gewesen seien. Es kann dahinstehen, ob Entsprechendes auch für die nach Vorbringen des Beklagten aus Sonderzahlungen resultierenden Beträge gilt (das dürften etwa die in 1.300,00 DM neben der monatlichen Zahlung von 100,00 DM enthaltenen 1.200,00 DM in der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Dezember 1999 sein). Denn diese sind hier nicht der Klagegrund.

14 Seite 14 II. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

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