STANDARD-VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN LIFE-NATUR

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1 STANDARD-VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN LIFE-NATUR EINFÜHRUNG 1. Dieses Dokument faßt die Standard-Verwaltungsvorschriften zusammen, die auf alle von der Europäischen Kommission kofinanzierten LIFE-Natur Projekte ab 1996 anwendbar sind. Es besteht aus 27 Artikeln und 3 Anhängen: Anhang 1 - Modell einer Bankgarantie Anhang 2 - Standard Formulare zur Erstellung von Finanzberichten Anhang 3 - LIFE Logo Jeder Projektträger muß diese Vorschriften berücksichtigen. 2. Alle LIFE-Natur Projekte müssen ausgeführt werden unter Beachtung von: - die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1973/92 vom 21. Mai 1992 geändert durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1404/96 - der Entscheidung der Kommission zur Vergabe einer finanziellen Unterstützung, die dem Projektträger zur Kenntnis gebracht wurde, - dem Antrag des Projektträgers (im folgenden "Projekt" genannt), bzw., falls notwendig, in der in Übereinstimmung mit der Kommission überarbeiteten Form, - der vorliegenden Verwaltungsvorschriften. 3. Der Projektträger ist verpflichtet, die Kommission über alle wesentlichen Änderungen der vorgesehenen Maßnahmen im voraus zu informieren und um schriftliche Zustimmung anzusuchen. Im Falle, daß wesentliche Änderungen, welche die Projektziele beeinflussen könnten, ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, behält sich die Kommission das Recht vor, ihr angemessen erscheinende Schritte zu setzen, einschließlich einer möglichen Kündigung der Förderung der Gemeinschaft. 4. Jeglicher Schriftverkehr muß an die folgende Adresse gerichtet werden: Europäische Kommission Generaldirektion XI Abt. XI.D.2 - TRMF 02/ Rue de la Loi B-1049 Brüssel BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATION Artikel 1 - Technische Berichte 1. Der Projektträger muß der Kommission übersemden: 1

2 - einen oder mehrere Zwischenberichte zu den im Projekt festgelegten Zeitpunkten - einen Endbericht, der Dias oder Farbfotos enthält, welche die wichtigsten Ergebnisse des Projektes illustrieren (z. B. Fotos der Situation vor und nach Durchführung von Maßnahmen). - Informationen jeglicher Art zum Projekt, sollten sie angefordert werden (jederzeit möglich) 2. Die Berichte müssen eine klare und prägnante Beschreibung aller Maßnahmen enthalten, die gesetzt werden um das Projektziel zu erreichen. Konkret sollen sie enthalten: a) eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und der gemachten Erfahrungen (nicht mehr als 5 Seiten), b) eine detaillierte Bewertung des Projektfortschrittes in Hinblick auf die Projektziele, die Maßnahmen und den vorgegebenen Arbeitsplan (nicht mehr als 50 Seiten) c) als Anhang, jegliche andere Dokumentation, welche ein sichtbares Produkt des Projektes darstellt oder welche zur Beurteilung des Erfolges des Projektes herangezogen werden kann (Karten, Publikationen, etc. ). 3. Diese Berichte sollen in einfacher Ausfertigung an die Kommission und in einer Kopie direkt an das von der Kommission bestimmte externe Team übermittelt werden. Artikel 2 - Schutz von Habitaten und Arten 1. Der Projektträger ist verpflichtet, die Kommission über jede Aktivität Dritter, die einen negativen Einfluß auf die im Vertrag festgesetzten Gebiete/Arten haben kann, in Kenntnis zu setzen. 2. Der Projektträger ist verpflichtet, alle zusätzlichen, ausdrücklich im Projekt angeführten Schutzerfordernisse zu erfüllen. 3. Der Projektträger ist verpflichtet, Schritte zu unterlassen, die nicht mit den Projektzielen, insbesondere der Erhaltung des betroffenen Lebensraumes und seiner Arten, in Einklang stehen, und nach Möglichkeit auch Dritte davon zu überzeugen, von solchen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Artikel 3 - Anerkennung der Unterstützung der Gemeinschaft 1. Der Projektträger ist verpflichtet, alle Dokumente/Veröffentlichungen, insbesondere Bücher, Broschüren, Presseaussendungen, Videos, Software, usw., die im Rahmen dieses Vertrages erstellt wurden, mit einem gut erkennbaren Hinweis auf die Unterstützung der Gemeinschaft zu versehen. Zu diesem Zweck wurde ein spezielles LIFE-Logo entworfen. Eine Kopie wird in Anhang 3 zur Verfügung gestellt. 2. Der Projektträger ist verpflichtet, an wichtigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen Hinweistafel zu errichten und zu erhalten, die das Projekt beschreiben. Sie sollten immer das LIFE-Logo tragen. 2

3 3. Der Projektträger ist angehalten, das Projekt und dessen Ergebnisse in geeigneter Weise unter Hinweis auf die Unterstützung der Gemeinschaft, insbesondere durch Medienarbeit, bekanntzumachen. In den Zwischen- und Endberichten sollten dazu detaillierte Angaben gemacht werden. 4. Der Projektträger ist verpflichtet, die Kommission zu allen Seminaren und öffentlichen Konferenzen, die im Rahmen des Projektes organisiert werden, einzuladen. ZAHLUNGEN Artikel 4 - Art der Zahlung Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird geleistet wie folgt: 1. Einen Vorschuß von 40% der maximalen Gesamtförderung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Annahmebestätigung vom Projektträger, welche nach Mitteilung über die Entscheidung der Kommission zur Vergabe einer finanziellen Unterstützung erfolgen muß. Für private Projektträger ist dieser Vorschuß an die Erlegung einer Bankgarantie (ein Modell dafür finden Sie in Anhang 1) über die Höhe dieses Vorschusses und über die Dauer der Projektlaufzeit plus 6 Monate gebunden. Die Gültigkeit dieser Bankgarantie muß im Falle der Verlängerung der Projektlaufzeit ebenfalls verlängert werden. 2. Eine Zwischenzahlung, auf Antrag des Projektträgers, nachdem die Kommission den ersten Finanzbericht und den entsprechenden begleitenden technischen Bericht genehmigt hat. Die getätigten Ausgaben müssen mindestens 75% des Vorschusses betragen. Die Zwischenzahlung kann maximal 40% der gesamten Fördersumme betragen. 3. Den Restbetrag, nachdem die Kommission den Schlußbericht mit dem abschliessenden Finanzbericht inkl. Darstellung sämtlicher Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses der Kommission, erhalten und genehmigt hat. Diese Dokumente müssen der Kommission spätestens zum Datum des Projektendes vorliegen. Der abschliessende Finanzbericht darf ausschließlich jene Ausgaben umfassen, die noch nicht im ersten Finanzbericht enthalten waren. 4. Die Zahlungen der Kommission erfolgen in EURO ( ). Im Unterschied zum Vorschuß, erfolgt bei der Zwischen- und Schlußzahlung die Umrechnung zum von der Kommission verwendeten Monatskurs des Monats in welchem die Zahlungsanforderung bei der Kommission registriert wurde. Der ausbezahlte Betrag ist durch den in der Entscheidung der Kommission festgesetzten Förderprozentsatz der tatsächlichen Ausgaben bestimmt. 5. Alle Zahlungen sollen auf ein Bankkonto, welches auf den Namen des Projektträgers lautet und welches im Projekt angegeben wird, getätigt werden. Änderungen jeglicher Art müssen der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden. 3

4 6. Zahlungen sollen innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Zahlungsanforderung getätigt werden. Als Zahlungsdatum wird jener Tag bezeichnet, an dem das Geld vom Konto der Kommission abgebucht wurde. 7. Die Kommission kann, nachdem der Projektträger gewarnt wurde, die Zahlung zurückhalten im Falle, daß die Maßnahmen, die durch die Zahlungsanforderung abgedeckt werden, Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit seitens der Kommission sind, oder im Falle, daß die Unterlagen, die zur Rechtfertigung der Zahlungsanforderung vorliegen nicht korrekt oder unvollständig sind Artikel 5 - Finanzberichte 1. Die Finanzberichte sollen unter Zuhilfenahme oder in Anlehnung an die Standard-Formulare (Anhang 2) präsentiert werden. Drei Kopien werden an die Kommission, eine Kopie an das von der Kommission benannte externe Team übermittelt. 2. Die Dokumente zur Rechtfertigung der Ausgaben müssen dem Finanzbericht nicht beigelegt sein. Der Projektträger muß jedoch, falls es verlangt wird, der Kommission jene Unterlagen zur Verfügung stellen, die benötigt werden um den Finanzbericht plus dazugehörigen technischen Bericht zu bewerten.. Im Falle, daß der abschliessende Finanzbericht nicht vor der vereinbarten Frist eingetroffen ist und daß die Kommission den Projektträger davon mittels eingeschriebenem Brief in Kenntnis gesetzt hat, kann die Kommission einen Monat nach Datierung dieses Briefes und ohne weitere Benachrichtigung des Projetträgers entscheiden, daß keine weitere Zahlung getätigt wird. 4. Nur die Währung des Projektes soll in den Finanzberichten verwendet werde. Alle Ausgaben, die in anderen Währungen getätigt wurden, müssen in die Währung des Projektes umgerechnet werden, und zwar unter Verwendung des Wechselkurses jenes Tages an dem der Finanzbericht entworfen wurde. 5. Die Kommission regt an, daß der Projektträger seine Finanzberichte von unabhängigen Finanzprüfern prüfen läßt. Die dadurch entstandenen Kosten sind förderbare Kosten des Projektes in der Kategorie "Allgemeinkosten". Das Zertifikat einer derartige Finanzprüfung würde eine schnellere Abwicklung der Zahlungsanforderung seitens der Kommission ermöglichen. Artikel 6 - Rechtfertigung der Ausgaben Jeder Projektträger soll seine Buchhaltung in Übereinstimmung mit den auf ihn zutreffenden Gesetzen und Verordnungen auf dem aktuellen Stand halten. Die Buchhaltung soll sämtliche geeignete Unterlagen für jede getätigte Ausgabe, die der Kommission in Rechnung gestellt wird, beinhalten wie z.b. Rechnungen, Unterlagen, die zur Berechnung von Allgemeinkosten gedient haben, Stundenzettel, usw. 4

5 ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN Artikel 7 - Erstattungsfähigkeit 1. Erstattungsfähig sind all jene Ausgaben, die in der vorläufigen Mittelverwendungstabelle des Projektes vorgesehen sind. 2. Nur Ausgaben für Maßnahmen, die innerhalb der, in der Entscheidung der Kommission vereinbarten, Projektlaufzeit ausgeführt werden sind erstattungsfähig, mit Ausnahme spezieller Fälle (siehe Artikel 14). 3. Die finanzielle Unterstützung der Kommission darf in keinem Fall zu einem Gewinn führen. Artikel 8 - Budgetänderungen Budgetänderungen sind nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Kommission möglich. Eine Ausnahme bilden solche Änderungen, wo die Änderung der vorhergesehenen Teilsummen der Maßnahmenbereiche der vorläufigen Mittelverwendungstabelle (A,B,C,D, usw.) EURO ( ) oder 10% während der gesamten Projektlaufzeit nicht überschreiten. Derartige Änderungen dürfen aber die Ziele und Inhalte der Projektdurchführung nicht grundlegend beeinflussen. Artikel 9 - Personal Personalkosten sollen auf Basis der tatsächlich und unmittelbar für das Projekt gearbeiteten Zeit abgerechnet werden. Sie werden auf Grundlage der tatsächlich gezahlten Bruttolöhne oder der Gehälter plus Sozialabgaben und anderen direkt darauf bezogenen Kosten, aber ohne jegliche Gewinnbeteiligung. Artikel 10 - Unentgeltliche Arbeit 1. Unentgeltliche Arbeit ist die einzige Ausgabe für welche die Kommission im Rahmen von LIFE-Natur-Projekten den potentiellen Wert als erststattungsfähige Ausgabe anerkennt und folglich rückerstattet. Der Projektträger muß durch Vorlage von Dokumenten (z.b. Stundenzettel) in der Lage sein nachzuweisen, daß die entsprechende Arbeit auch ausgeführt wurde. 2. Der geschätzte Gesamtwert der unentgeltlichen Arbeit darf 10% der Gesamtprojektkosten nicht überschreiten. Der angenommene Stundenlohn darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht überschreiten oder, für Staaten die keine gesetzlichen Mindestlöhne kennen, den Gehalt der niedrigsten Lohnstufe eines Beamten. Artikel 11 - Reisekosten 1. Reisekosten werden nach den internen Regelungen des Projektträgers verrechnet. 5

6 2. Der Zustimmung der Kommission bedürfen Reisen, welche in ein Land außerhalb des europäischen Territoriums der Mitgliedstaaten der Union führen. Eine Ausnahme bilden nur Reisen in solche Staaten, die im Projekt klar definiert wurden. Artikel 12 - Langlebige Wirtschaftsgüter 1. Die Ausgaben für langlebige Wirtschaftsgüter beziehen sich auf den Kauf oder die Herstellung von Gütern oder Ausrüstung, welche (a) sich auf der Inventarliste des Projektträgers oder eines Projektpartners befinden, (b) nach den Buchführungsgrundsätzen des Projektträgers oder Projektpartners als Investitionsausgaben behandelt werden. 2. Die Ausgaben für langlebige Wirtschaftsgüter, die mit der Umsetzung des Projektes eng verbunden und ausdrücklich vorgesehen sind, werden als voll erstattungsfähige Kosten angesehen, wenn die Wirtschaftsgüter auch nach Ende des von LIFE-Natur kofinanzierten Projektes weiterhin vom Projektträger oder Projektpartner für Naturschutzzwecke verwendet werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Kommission bei der Berechnung der Zahlung eine lineare Abschreibungsrate von 10 Jahren im Falle des Baus von Infrastrukturen und von 5 Jahren im Falle von Ausrüstung oder Maschinen anwenden. Artikel 13 - Grunderwerb 1. Im Falle von Grunderwerb mit finanzieller Unterstützung der Kommission, muß der Projektträger sicherstellen, daß im Kaufvertrag und/oder in der Grundbucheintragung eine Garantie gegeben wird, die besagt, daß die gekauften Flächen ausschließlich für Naturschutzzwecke bestimmt sind. 2. Grunderwerb, der zum Zwecke eines späteren, im Rahmen des Projektes zu erfolgenden, Flächentausches getätigt wird, ist von dieser Garantie ausgenommen. Der Flächentausch muß spätestens vor Projektende ausgeführt werden, sollte nicht eine ausdrücklich anderslautende Genehmigung der Kommission vorliegen. Artikel 14 - Pacht- und Vertragsnaturschutzverträge 1. Gesamtkosten von Pacht- oder Vertragsnaturschutzverträgen, welche für einen über die Projektlaufzeit hinausgehenden Zeitraum abgeschlossen werden, kann die Kommission bei gegebener Mittelbindung als erstattungsfähig anerkennen und folglich bei der Schlußzahlung rückerstatten. Dies ist der einzige Fall, bei dem die Kommission eine Zahlung zu Projektende tätigt, der nur eine Mittelbindung, nicht aber eine komplette Mittelverausgabung zugrunde liegt. 2. Um erstattungsfähig zu sein, müssen derartige Verträge folgenden Bedingungen entsprechen: 6

7 (a) Sie müssen eine Klausel enthalten, die besagt, daß jeglicher Betrag, der nicht aufgebraucht wird, der Kommission vom Projektträger rückzuerstatten ist und daß im Falle des Auftretens von Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vertrages, die Kommission unverzüglich zu unterrichten ist. (b) Im Falle, daß der Projektträger eine private Organisation ist, muß ein derartiger Vertrag von einer Bestätigung einer öffentlichen Behörde begleitet werden, die besagt, daß sich die Behörde verpflichtet, die Umsetzung des Vertrages zu beaufsichtigen und mit den in ihrer Macht stehenden Mitteln zu garantieren. Artikel 15 - Verbrauchsgüter 1. Ausgaben für Verbrauchsgüter beziehen sich auf Ankauf, Herstellung, Reparatur oder Verwendung von Materialien, Gütern oder Ausrüstung, die (a) icht als langlebige Wirtschaftsgüter des betreffenden Projektträgers oder Projektpartners inventarisiert sind, oder (b) ach den Buchführungsgrundsätzen des Projektträgers oder Projektpartners nicht als Investitionsausgaben behandelt werden. 2. Ausgaben für Verbrauchsgüter werden nicht als direkt erstattungsfähige Kosten anerkannt, wenn sie vom Projektträger als Allgemeinkosten verrechnet werden. Artikel 16 - Allgemeinkosten 1. Allgemeinkosten können nur nach den von der Kommission anerkannten Grundsätzen und Berechnungsmethoden berechnet werden, und zwar nur dann, wenn sie: (a) nachprüfbar sind und in jedem Rechnungsjahr des Projektträgers nicht die tatsächlichen Kosten überschreiten; (b) keine Kosten enthalten, die unter einer anderen Kostenkategorie gesondert abgerechnet oder vom Projektträger einer anderen Person oder einem anderen Projekt gesondert in Rechnung gestellt werden. 2. Der Gesamtbetrag der Allgemeinkosten darf nicht mehr als 10% der Gesamtprojektkosten ausmachen. Sie müssen im Falle einer Finanzkontrolle gerechtfertigt werden können. 3. Allgemeinkosten können mittelbare allgemeine Kosten umfassen, wie zum Beispiel für Verwaltung, Management, Abschreibung von Gebäuden und Ausrüstung, Mieten, Instandhaltung, Telefon, Heizung, Beleuchtung, Strom, Büroausstattung, Post und Versicherungen. Diese mittelbaren allgemeinen Kosten werden in Übereinstimmung mit den Buchführungsgrundsätzen des Projektträgers verrechnet. 7

8 Artikel 17 - Unterverträge 1. Schließt der Empfänger für einen Teil des Projektes Unterverträge ab oder erteilt er Aufträge zur Erfüllung des Vertrages, so hat er von den Unterauftragnehmern und Lieferanten alle handelsüblichen Vorteile (insbesondere Skonti, Sonderpreise, Rabatte und Nachlässe) zu verlangen und sicherzustellen, daß sie Kommission an allen tatsächlich erhaltenen Vorteilen teilhat. 2. Sofern die Kommission nicht ausdrücklich anderslautenden Bedingungen zustimmt, hat der Projektträger in die Unterverträge alle Vereinbarungen aufzunehmen, die der Gemeinschaft gegenüber den Unterauftragnehmern dieselben Rechte und dieselben Zusicherungen wie gegenüber dem Projektträger verschaffen. Diese Bestimmung gilt auch für sämtliche Verträge, die vom Projektpartner geschlossen werden. 3. Die Ausgaben der im Projekt vorgesehenen Projektpartner unterliegen denselben Bestimmungen bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten wie der Projektträger selbst. Trotzdem ist schlußendlich nur der Projektträger gegenüber der Kommission für die Gesamtausführung des Projektes verantwortlich. Artikel 18 - Sonstige Ausgaben Sonstige zusätzliche oder unvorhergesehene Ausgaben, die nicht unter eine der vorgenannten Ausgabenkategorien fallen, können mit Zustimmung der Kommission verrechnet werden, sofern sie zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten notwendig sind und Ziel oder Inhalt der durchgeführten Arbeiten nicht wesentlich beeinträchtigen. Artikel 19 - Mehrwertsteuer Im Falle, daß es dem Projektträger nicht möglich ist, die Mehrwertsteuer, die bei der Durchführung des Projektes anfällt, rückvergütet zu bekommen, stellt sie einen erstattungsfähigen Betrag dar. Dazu muß der Kommission allerdings eine Bestätigung vorgelegt werden, die besagt, daß der Projektträger von der Mehrwertsteuer, zahlbar für die notwendigen Anschaffungen und Dienstleistungen, nicht ausgenommen ist, und daß sie auch nicht rückerstattet werden kann. NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN Artikel 20 - Nicht erstattungsfähige Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben, ganz gleich ob sie unmittelbar oder mittelbar abgerechnet werden, dürfen nicht umfassen: Kosten, die für Maßnahmen entstehen, die durch ein anderes EU-Instrument gefördert werden, Gewinne des Projektträgers oder Projektpartners, 8

9 unnötige oder verschwenderische Ausgaben, Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung eines Produktabsatzes oder einer gewerblichen Tätigkeit, sofern das Projekt nicht spezifische Angaben dahingehend enthält, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Haftungen, Negativzinsen oder Zinsen, die durch die Aufnahme von Krediten entstehen, uneinbringliche Außenstände, Bewirtungskosten, mit Ausnahme solcher angemessenen Kosten, die als zur Durchführung der vertraglichen Arbeiten notwendig anerkannt worden sind, Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Vorhaben beziehen, gespendete Güter oder Diensleistungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Arbeit. ANDERE BESTIMMUNGEN Artikel 21 - Aufgelaufene Zinsen Auf Zahlungen der Kommission (z.b. Vorschußzahlung) hin aufgelaufene Zinsen müssen ausgewiesen werden. Sie können auf Anfrage des Projektträgers dem Beitrag der Gemeinschaft zugerechnet werden, vorbehaltlich der Einholung einer schriftlichen Zustimmung der Kommission und unter Gewährleistung der Verwendung im Rahmen der Projektziele. Derartige zusätzliche Beträge dürfen weder zu einer Absenkung des vom Projektträger zu erbringenden Beitrages noch zur Senkung anderer Finanzierungsquellen führen. Die Kommission behält sich das Recht vor, den ausgewiesenen Zinsbetrag von ihrer Abschlußzahlung abzuziehen, für den Fall, daß den genannten Vorraussetzungen nicht Rechnung getragen wurde. Artikel 22 - Nichterfüllung oder Verzögerung 1. Der Projektträger unterrichtet die Kommission unverzüglich mit allen zweckmäßigen Erläuterungen von allen Vorkommnissen, welche die Erfüllung des vorliegenden Projektes behindern oder verzögern können. Die betroffenen Parteien legen die zu treffenden Maßnahmen gemeinsam fest. 2. Konnte keine Einigung über die Verzögerung und/oder Nichterfüllung einer Verpflichtung des Projektträgers zustande kommen, so kann das vorliegende Projekt von der Kommission ohne rechtliche Formalität ohne weiteres gekündigt werden, nachdem der Empfänger mit eingeschriebenem Brief in Verzug gesetzt worden ist und seine Verpflichtungen nicht binnen eines Monats nach Erhalt dieses Briefes erfüllt hat. 3. Unbeschadet einer solchen Kündigung, kann die Kommission außerdem je nach Art und Umfang der Arbeiten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Projektes geleistet worden sind, die vollständige oder teilweise Rückerstattung ihrer finanziellen Beteiligung sowie die Zahlung von Verzugszinsen zu einer Rate, die vom Europäischen Währungsfonds in seiner Operation in EURO ( ) (veröffentlicht im Amtsblatt -C) verwendet wird, von dem Tage an verlangen, an dem der Projektträger die rückzahlbaren Beträge erhalten hat. Der geschuldete Betrag wird dem Projektträger mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und ist der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung zu erstatten; andernfalls wird der Zinssatz für die zu erstattenden Beträge um 2% erhöht. 9

10 Artikel 23 - Konkurs oder Pfändung durch die Gläubiger 1. Wird über den Projektträger das Konkursverfahren eröffnet oder wird er von Gläubigern gepfändet, so kann die Kommission ihren Beitrag zum vorliegenden Projekt nach Absatz 3 dieses Artikels kündigen. 2. Im Falle des Konkurses kann die Kommission die Angebote des Konkursverwalters oder der Gläubiger des Projekkträgers annehmen, die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Projekt zu erfüllen. 3. Kündigt die Kommission ihren Beitrag zum vorliegenden Projekt nach Absatz 1 dieses Artikels, so kann sie vom Projektträger die Aushändigung aller einschlägigen Informationen und Unterlagen verlangen, die am Tage der Kündigung vorhanden sind, sofern der Projektträger eine Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit und seiner Ausgaben bis zum Tag der Kündigung erhält. Übersteigt der bereits gezahlte Betrag die dem Projektträger geschuldete Vergütung, so erstattet dieser unverzüglich den zuviel gezahlten Betrag zurück. Artikel 24 - Haftung Der Projektträger entbindet die Kommission von jeder Haftpflicht, die mit der Durchführung des Projektes in Zusammenhang steht. Der Projektträger sichert der Kommission und ihrem Personal zu, keinen Ersatz für Schäden zu verlangen, die seinem Personal, einschließlich Dritter, bei der Erfüllung des Projektes entstehen, wenn diese Schäden nicht auf grobe und bewußte Fahrlässigkeit der Kommission oder deren Personal zurückzuführen sind. Artikel 25 - Kontrolle Der Projektträger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften jederzeit Kontrollen gemäß der Haushaltsordnung vom (Amtsblatt Nr. L 356 vom ) vornehmen können. Diese Kontrollen können an Ort und Stelle vorgenommen werden und bestehen in einer Überprüfung der Buchungen und Belege (Akten, Buchungsbelege, technische Unterlagen) über das vorliegende Projekt. Die entsprechenden Belege sind nach Projektende bis 5 Jahre nach der Abschlußzahlung aufzubewahren. Artikel 26 - Bestimmung zum Eigentum und der Nutzung von Ergebnisse Der Projektträger und/oder seine Partner sind die Eigentümer von Dokumenten, patentierbarer oder patentierter Erfindungen und Erfahrungen, welche aus der Durchführung des Projekts resultieren. Die Kommission hält es, in Anbetracht ihres Zieles der Verbreitung der Anwendung von umweltfreundlichen Methoden und Modellen für wichtig, daß der Projektträger diese Dokumente, Erfindungen und Erfahrungen für die Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung stellt, und zwar auf eine nicht-diskriminierende und nur mäßige Kosten verursachende Weise, welche in Artikel 7.3 festgelegt wurde. 10

11 Sollte der Fall eintreten, daß der Projektträger ungerechtfertigterweise den Zugang zu den genannten Projektergebnissen oder das Zugestehen von Lizenzen nach den ortsüblichen Bedingungen verweigert, so behält sich die Kommission das Recht vor nach den Bestimmungen, die in Artikel 22.2 und 22.3 dargelegt sind, zu verfahren. Die Kommission behält sich das Recht vor, für nicht-kommerzielle Zwecke und vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen alle oder Teile des audio-visuellen Programms, welches im Rahmen des Projektes erstellt wurde, zu verwenden. Dementsprechend sollen die Verantwortlichen des Projektes der Kommission einen Zugang zu den Originalbändern gewährleisten. Artikel 27 - Gerichtsstandsklausel Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so kann ausschließlich der Europäische Gerichtshof über Streitigkeiten zwischen Projektträger und Kommission, die das Projekt betreffen, entscheiden. 11

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