Beitrags- und Gebührenreglement POLITISCHE GEMEINDE MÜLLHEIM

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1 Beitrags- und Gebührenreglement POLITISCHE GEMEINDE MÜLLHEIM

2 2 BEITRAGS- UND GEBÜHRENREGLEMENT Gestützt auf das Planungs- und Baugesetz (PBG), das Einführungsgesetz zum Gewässerschutz (EG GSchG) sowie das Gesetz über Strassen und Wege erlässt die Gemeinde Müllheim das nachstehende Beitrags- und Gebührenreglement. I. ALLGEMEINES Art. Geltungsbereich Geltungsbereich ¹ Dieses Reglement gilt (inkl. Anhänge) für das ganze Gemeindegebiet. ² Von diesem Reglement abweichende Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 2 Grundsatz Rechtsgrundlage Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und wiederkehrende Gebühren. Ausserdem erhebt sie Ersatzabgaben, Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes und Baupolizeigebühren. Art. 3 Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen ¹ Erschliessungsanlagen im Sinne dieses Reglements sind: - Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege, Trottoirs, Plätze - Werkleitungen für die Versorgung mit Energie und Wasser, Kanalisationen, Strassenbeleuchtungen sowie die dazugehörenden zentralen Anlagen ² Private Erschliessungsanlagen wie Hauszufahrten ab Gemeindestrassen, Vorplätze, Hauszuleitungen und Hausanschlüsse (Kanalisation und Werkleitungen) werden von diesem Reglement nicht erfasst.

3 3 Art. 4 Begriff der Anlagekosten Öffentliche Erschliessungen Als Anlagekosten gelten die Kosten der Gestaltungsplanung im Sinne von 24 PBG (soweit sie die Erschliessung betreffen), die Kosten der Projektierung und Bauleitung, des Landerwerbs und des Erwerbs anderer dinglicher Rechte, die Baukosten und die Bauzinsen sowie allfällige Kosten für Anpassungen, Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung, Vermessung, Grundbuchgebühren und Lastenbereinigung. ² Die Kosten der Erschliessungsanlagen werden gerechnet ab der Anschlussstelle, die bei normaler Erschliessung des Baugebietes technisch möglich ist. Die Anschlussstelle ist von der Anschlussleistung des Bauvorhabens abhängig und wird vom Werk bestimmt. Private Erschliessungen Private Trafostationen ³ Die Kosten für private Erschliessungsanlagen zählen nicht zu den Anlagekosten und gehen direkt zu Lasten der Grundeigentümer. 4 Bedingen bestehende oder neue Anlagen eine private Trafostation, so werden spezielle Vereinbarungen getroffen. Dabei gehen in der Regel sämtliche Kosten ab Hochspannungsabnahmestelle zu Lasten des Bezügers. In diesem Fall sind die Erschliessungsbeiträge nur noch für allfällige öffentliche Beleuchtung zu entrichten. Art. 5 Verfahren und Rechtsschutz Gegen Veranlagungsverfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen ab der Zustellung beim Departement für Bauund Umwelt des Kantons Thurgau schriftlich und begündet Rekurs erhoben werden. 2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des PBG und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 984 (VRG). Abgabenkontrolle 3 Die Gemeinde unterhält einen Katasterplan, aus welchem der Stand der mit Beiträgen und/oder Gebühren belasteten Grundstücke und Grundstückteile ersichtlich ist.

4 4 II. ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE Art. 6 Voraussetzungen Beitragspflicht ¹ Erfahren Grundstücke durch den Bau, den Ausbau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen besondere Vorteile, so sind die Grundeigentümer zu Beiträgen heranzuziehen. 2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstückes nicht übersteigen. Sie werden nach den für das Werk zu deckenden Kosten bemessen und auf die Eigentümer nach Massgabe des den Grundstücken erwachsenden Vorteils verlegt. 3 Ein besonderer Vorteil entsteht in der Regel dann, wenn ein Grundstück eine Zugangs- oder Anschlussmöglichkeit an eine Erschliessungsanlage erhält oder eine bestehende ungenügende Erschliessungsanlage verbessert wird, und es entweder überbaut oder in öffentlich-rechtlicher Hinsicht überbaubar ist (als überbaubar gelten in der Regel Grundstücke in der Bauzone gemäss Zonenplan). Ein Sondervorteil und damit die Beitragspflicht ist auch gegeben, wenn die Erschliessungsanlage nicht genützt wird. Art. 7 Schuldner der Beiträge Beitragsschuldner ¹ Schuldner der Beiträge ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschliessungsanlage. Art. 8 Grundstücke ausserhalb der Bauzone und in der öffentlichen Zone Besonderer Vorteil Grundstücke ausserhalb der Bauzone oder im Eigentum von Privatpersonen stehende Grundstücke in der öffentlichen Zone, welche zum Zeitpunkt des Baus oder Ausbaus einer Erschliessungsanlage überbaut sind und durch die Erschliessung einen besonderen Vorteil erlangen, sind im Einleitungsverfahren in den Kostenverteiler aufzunehmen. 2 Für Neubauten in Zonen gemäss Abs. kann ebenfalls ein Erschliessungsbeitrag im Rahmen des besonderen Vorteils auferlegt werden.

5 5 Art. 9 Beitragsbemessung Bemessungsgrundsätze Die Gemeinde legt die durch die Erschliessungsanlage erschlossenen Grundstücke im Perimeter fest. 2 Sie verlegt die ihr noch anfallenden Anlagekosten für die Erschliessungsanlagen prozentual nach Massgabe des diesen Grundstücken erwachsenden Vorteils. 3 Der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gemeinsam zu tragende Anteil wird auf sie im Verhältnis der massgeblichen Grundstücksfläche verteilt. 4 Muss eine Anlage allein wegen einzelner Verursacher grösser als üblich dimensioniert werden, so gehen die Mehrkosten in der Regel voll zu deren Lasten. Dasselbe gilt sinngemäss, wenn Ausbauten allein wegen einzelner Verursacher erforderlich sind. Allfällige Interessen Dritter sind dabei abzuwägen und zu berücksichtigen. Art. 9a Kostenbeiträge Anteil der Grundeigentümer Der von den beitragspflichtigen Grundeigentümern insgesamt zu tragende Kostenanteil beträgt für: - Erschliessungsstrassen- und wege 00% - Sammelstrassen 80% - Hauptverkehrs- und Staatsstrassen 50% - alle übrigen Erschliessungsanlagen 00% der massgebenden Kosten. 2 Für Nebenanlagen wie Trottoirs, Park- und Wendeplätze sowie verkehrsberuhigende bauliche Massnahmen gelten die selben Anteile wie für Anlagen denen sie zugeordnet sind. 3 Bei Verkehrsanlagen, die den Kategorien gemäss Abs. nicht eindeutig zugeordnet werden können, legt der Gemeinderat die Zuordnung zu den unter Abs. angeführten Kategorien fest. Art. 9b Kosten Massgebende Kosten Als massgebende Kosten gelten die der Gemeinde in Art. 4 genannten noch verbleibenden Anlagekosten. 2 Bei Staatsstrassen gilt der von der Gemeinde zu tragende Anteil als massgebliche Kosten.

6 6 3 Dient eine Erschliessungsanlage oder Teile davon auch einem Grundstück ausserhalb des Erschliessungsperimeters, weil dieses einstweilen keinen Sondervorteil erfährt (z.b. Grundstücke im Richtplangebiet, angrenzendes Landwirtschaftsgebiet, etc.), ist dies bei der Festlegung der zu überwälzenden Anlagekosten zu berücksichtigen. 4 In Gebieten, in welchen für die Erschliessung ein Gestaltungsplan notwendig ist, können die einbezogenen Grundeigentümer zu Beiträgen an die Kosten für diese Erschliessungsplanung verpflichtet werden. Art. 9c Grundstücksfläche Massgebliche Grundstücksfläche Als massgebliche Grundstücksfläche zur Berechnung der Erschliessungsbeiträge zählt die gesamte Fläche eines neu oder wesentlich besser erschlossenen Grundstücks, abzüglich allfälliger Flächen, die aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht überbaubar und für die Ausnützung nicht anrechenbar sind. 2 Gelten gemäss Zonenplan und Baureglement für die beitragspflichtigen Grundstücke unterschiedliche Zonenvorschriften (Ausnützungsziffern) so sind diese anteilsmässig zu berücksichtigen. 3 Bei überbauten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen, für welche die Gemeinde Erschliessungsanlagen erstellt, gilt die 3- fache anrechenbare Bruttogeschossfläche als massgebliche Fläche. Art. 9d Mehrfacherschliessung Erschliessung von mehreren Seiten Dienen einem Grundstück wegen seiner Tiefe oder Nutzung Erschliessungsanlagen von mehreren Seiten, so ist die Grunstücksfläche im Perimeterplan den jeweiligen Erschliessungen zuzuordnen und der Grundeigentümer hat sich entsprechend dem jeweiligen Mehrwert der verschiedenen Flächen an den Kosten der Erschliessungen zu beteiligen. 2 Die Zuordnung zu den verschiedenen Verkehrserschliessungen wird grundsätzlich wie folgt vorgenommen: Bei sich kreuzenden Strassen wird auf dem Grundstück die Winkelhalbierende, bei parallel verlaufenden Strassen die Mittellinie gezogen.

7 7 Art. 0 Kostenverteiler Inhalt Kostenverteiler Für den Bau, Ausbau oder die Korrektion einer Erschliessungsanlage erstellt die Gemeindebehörde einen Kostenverteiler. 2 Der Kostenverteiler enthält: a) die Bezeichnung der Grundstücke oder Grundstückteile, die durch das Werk erschlossen werden (Perimeterplan), b) das Verzeichnis der Grundeigentümer, c) die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten auf die Grundeigentümer, d) die mutmassliche Höhe der gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Beiträge. Art. 0a Ausserordenliche Härtefälle Wo die festgesetzten Beiträge zu offensichtlich ungerechtfertigten Ergebnissen führen, trifft der Gemeinderat nach pflichtgemässem Ermessen und nach Rücksprache mit den betroffenen zuständigen Körperschaften abweichende Verfügungen. Art. Auflage- und Einspracheverfahren Verfahren Rechtsmittel Einsprache Der Kostenverteiler wird den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief zugestellt und während 20 Tagen mit dem Bauprojekt oder einem allfälligen Gestaltungsplan öffentlich aufgelegt. 2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist gegen den Ausschluss oder den Einbezug von Grundstücken sowie gegen die Beitragspflicht als solche, gegen die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten oder gegen die Höhe des Beitrags, beim Gemeinderat Einsprache erheben. 3 Nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage sind die Bauabrechnungen und der definitive Kostenverteiler den betroffenen Grundeigentümern zur Kenntnis zu bringen.

8 8 4 Einsprachen gegen die Bauabrechnung oder den definitiven Kostenverteiler sind innert 20 Tagen beim Gemeinderat zu erheben. III. ANSCHLUSS- und BETRIEBSGEBÜHREN Art. 2 Einmalige und wiederkehrende Gebühren Gegenstand Voraussetzung Für den Bau, Ausbau oder die Korrektion von Werkleitungen, Kanalisationen und der zugehörigen zentralen Anlagen werden einmalige und für deren Betrieb, Unterhalt und Erneuerung wiederkehrende Gebühren erhoben. 2 Die Voraussetzung zur Erhebung von Gebühren entsteht durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit von Bauten und Anlagen oder durch deren Benützung. 3 Bei baulichen oder leistungsmässigen Erweiterungen auf dem gleichen Grundstück sind ergänzende Anschlussgebühren zu entrichten. Bei Reduktion der Nutzung eines Gebäudes entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anschlussgebühren. 4 Bei ergänzenden Anschlussgebühren entsteht der Anspruch mit der Fertigstellung der erweiterten Anlagen. Art. 3 Einmalige Anschlussgebühren an Ver- und Entsorgungsanlagen Umfang der Gebührenpflicht Für Wohnbauten werden Gebühren pro Anschlussobjekt und Wohnung erhoben. 2 Bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern zählt jede Einheit als Anschlussobjekt. 3 Für den Anschluss von Elektrowärmeerzeugern wie elektrische Speicher, Direktheizungen, Wärmepumpen, sind zusätzliche Gebühren pro kw Anschlussleistungen zu entrichten. 4 Für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Bauten (inkl. Mischbauten), werden die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Werkbelastung wie folgt festgelegt:

9 9 a) Versorgung: Gemäss Anschlussdimension b) Entsorgung: Gemäss Abwassermenge und Verunreinigung 5 Als Grundlage für die Berechnung werden Einwohnergleichwerte (EwG) wie folgt beigezogen: EwG = 60 m³ Abwasser pro Jahr und EwG = 50 g BSB 5* im abgesetzten Wasser (Schmutzbeiwert) (* Biologischer Sauerstoffbedarf in Gramm, welcher in 5 Tagen verbraucht wird zum Abbau durch biochemische Prozesse im stehenden Wasser). 6 Können keine Abwassermessungen durchgeführt werden oder sind solche nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich, so entspricht einem Einwohnergleichwert: - Gäste- oder Personalzimmer im Gastgewerbe - 6 Gästesitzplätze in einem Restaurant - 5 Garten- oder Saalsitzplätze in Gaststätten - 0 Schülerplätze in einem Schulhaus - 00 Sitzplätze in Kirchen - 4 Arbeitsplätze in einem Büro - 3 Arbeitsplätze in einem Gewerbebetrieb 7 In Betrieben mit stark verschmutzten gewerblichen oder industriellen Abwässern sind die anfallenden Abwassermengen mit den Schmutzbeiwerten zu multiplizieren. 8 Bei Betrieben mit stossweisem oder saisonal unterschiedlichem Abwasseranfall wird auf die mittlere Spitzenbelastung abgestellt. 9 Bei Um- und Anbauten mit Nutzungsänderungen von bestehenden Liegenschaften und Betrieben in gewerblicher und industrieller Richtung wird die Differenz der Werkbelastung ermittelt; für Mehrbelastungen wird eine Ausgleichsgebühr auf der Basis von Abs. 4 fällig. Für Minderbelastungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Gebühren. Schuldner 0 Schuldner der Anschlussgebühren ist der Grund- beziehungsweise Baurechtseigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an eine Ver- oder Entsorgungsanlage.

10 0 Art. 4 Verbrauchsgebühren für die Versorgung mit Wasser und Elektrizität Wasser- und Stromtarif Für den Verbrauch von Wasser und Elektrizität wird eine Gebühr nach besonderer Tarifregelung erhoben. Zusätzlich ist eine Grundgebühr pro Messeinrichtung zu entrichten. 2 Wasser- und Stromtarif werden vom Gemeinderat festgelegt und sind von der Gemeindeversammlung zu genehmigen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, Tarifanpassungen im Rahmen der Preisänderungen seitens der Lieferwerke ohne Gemeindeversammlungsbeschluss vorzunehmen. Schuldner 3 Die Schuldnerdefinition ergibt sich aus der besonderen Tarifregelung. Art. 5 Jährliche Betriebsgebühren für Kanalisation/ARA Umfang der Gebührenpflicht Reduktionen Erhöhungen Schuldner und Stichtag Die jährliche Betriebsgebühr für die Kanalisation setzt sich aus einer Grundtaxe pro Wasserzähler und Wohnung/Haushalt oder Gewerbebetrieb und einer nach m 3 bezogenen Wassers bemessenen Verbrauchsgebühr zusammen. 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, auf Gesuch hin angemessene Reduktionen der jährlichen Betriebsgebühr für Wohnungen/Haushalte und Gewerbebetriebe vorzunehmen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass im Verhältnis zum Durchschnitt der Benutzer bedeutend weniger Abwasser als bezogenes Wasser verbraucht wird. 3 Der Gemeinderat kann die Betriebsgebühr angemessen erhöhen, wenn Wohnungen/Haushalte oder Gewerbebetriebe eigenes Wasser verwenden. 4 Die Gebühr wird jährlich jeweilen am 3. Dezember erhoben. Schuldner ist der jeweilige Liegenschaftseigentümer bzw. Abonnent der Wasserversorgung, oder der jeweilige Benutzer eigenen Wassers am Stichtag. Art. 6 Jährliche Betriebsgebühren für Kehrichtbeseitigung Kehricht Die Kosten für die Beseitigung des Hauskehrichts werden durch eine gebindebezogene Gebühr gedeckt. Diese wird als

11 Übrige Abfälle Schuldner und Stichtag Sack- oder Containergebühr gemäss dem Tarif des Verbandes KVA Thurgau, Weinfelden, erhoben. 2 Für die Beseitigung der separat gesammelten Abfälle (Glas, Karton, Papier, Alu, Blech, Häckselgut etc.) werden vom Gemeinderat pauschale Gebühren pro Haushalt und Gewerbebetrieb erhoben. Für die Grünabfuhr werden gebindebezogene Gebühren erhoben. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei besonders grossem Anfall Entsorgungsvereinbarungen zu treffen. 3 Die Pauschalgebühr wird zusammen mit der Stromrechnung belastet. Schuldner ist der jeweilige Wohnungs- oder Geschäftsinhaber beziehungsweise Mieter. Art. 7 Rechtsmittelverfahren Veranlagung und Rekurs Gebührenrechnungen können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat beanstandet werden. Der Gemeinderat erlässt hierauf einen formellen Entscheid. Im Entscheid ist auf die Möglichkeit der Rekursführung an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hinzuweisen. IV. ERSATZABGABEN Art. 8 Spielplatz- und Abstellplatzersatzabgabe Gegenstand Kann ein Bauherr der Pflicht zur Errichtung von Spiel- oder Abstellplätzen gemäss 70 bis 73 PBG nicht nachkommen, so hat er der Gemeinde als Ausgleich eine Ersatzabgabe zu entrichten. Spielplatzersatzabgabe 2 Die Spielplatzersatzabgabe wird für alle Zonen pro m 2 Bruttogeschossfläche erhoben und für den Bau und Unterhalt von Spielplätzen verwendet. Abstellplatzersatzabgabe 3 Die Abstellplatzersatzabgabe ist für die Anzahl Abstellplätze zu entrichten, von deren Erstellung der Pflichtige befreit ist. Rückerstattung der 4 Geleistete Ersatzabgaben werden ohne Zins zurückerstattet,

12 2 Ersatzabgabe soweit die Spielplatz- oder Abstellplatzerstellungspflicht innert 0 Jahren nach der Befreiung nachträglich erfüllt und das Rückerstattungsgesuch innert gleicher Frist eingereicht wird. V. BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM GRUND Art. 9 gesteigerter Gemeingebrauch Der gesteigerte Gemeingebrauch von öffentlichem Grund für Baumassnahmen und kommerzielle Veranstaltungen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 2 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Bemessung ergibt sich aus Anhang V. Art. 20 Laternengaragen Bei regelmässiger nächtlicher Benützung öffentlicher Abstellplätze (sogenannte Laternengaragen) haben Autohalter eine Benützungsgebühr zu entrichten. Die Bemessung ergibt sich aus Anhang V. 2 Die Benützungsgebühr entfällt, wenn der Autohalter den Nachweis zu erbringen vermag, dass für den beanspruchten öffentlichen Parkplatz bereits eine Abstellplatzersatzabgabe gemäss Art. 8 bezahlt wurde. 3 Der Gemeinderat sorgt bei der Festlegung von öffentlichen Abstellplätzen dafür, dass der Durchgangsverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. VI. BAUPOLIZEILICHE GEBÜHREN Art. 2 Baupolizeiliche Gebühren Gegenstand Schuldner Bemessung Besondere Aufwendungen Der Gemeinderat erhebt für die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben (Bewilligungs- und Baukontrollverfahren) Gebühren. 2 Schuldner der baupolizeilichen Gebühren ist der Gesuchsteller (Bauherr). 3 Die Bemessung ergibt sich aus Anhang VI. 4 Bei besonders hohem Aufwand kann der Gemeinderat eine über den Tarif hinausgehende Gebühr festlegen; diese ist zu begründen.

13 3 Aufwendungen Dritter 5 Die Auslagen für Gutachten und Kontrollen durch Fachkräfte (wie Schnurgerüst und Werkanschlüsse) sowie allfällige Nachkontrollen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. VII. FÄLLIGKEIT UND SICHERSTELLUNG Art. 22 Fälligkeit der Beiträge und Gebühren Erschliessungsbeiträge Die Beiträge entstehen mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage (vgl. Art. 7) und werden mit der Rechtskraft der definitiven Veranlagung durch die Gemeindebehörde fällig. Einmalige Gebühren 2 Die einmaligen Gebühren werden mit dem Anschluss oder der Möglichkeit zum Anschluss an die Erschliessungsanlagen fällig. Wiederkehrende Gebühren 3 Die wiederkehrenden Gebühren werden mit der Rechnungs- stellung fällig. Ersatzabgaben 4 Die Ersatzabgaben werden mit der Baubewilligung fällig. Baupolizeiliche Gebühren 5 Die baupolizeilichen Gebühren werden mit der Rechnungs- stellung fällig. Verzugszins 6 Nach Ablauf von 30 Tagen seit der Fälligkeit sind Verzugszinsen zum Zinssatz der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zu zahlen. Art. 23 Sicherstellung Gesetzliches Für Beiträge und Gebühren besteht ein gesetzliches Grund- Grundpfandrecht pfandrecht an den belasteten Grundstücken im Sinne von 68 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Anzahlungen und weitere Sicherheiten 2 Der Gemeinderat kann zur Sicherstellung von Beiträgen und Gebühren von den Grundeigentümern jederzeit angemessene Anzahlungen und weitere Sicherheiten verlangen.

14 4 Art. 24 Zahlungserleichterungen Stundung und Abschlagszahlungen Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat den Schuldnern von Beiträgen und einmaligen Gebühren, denen es ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen, Beiträge und einmalige Gebühren stunden, oder Abschlagszahlungen gestatten. 2 Die Stundung darf in der Regel 8 Jahre nicht übersteigen. Sie fällt dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Handänderung eines Grundstückes ist der gestundete Betrag samt allfälligen Zinsen zu bezahlen. 3 Gestundete Beiträge sind zu verzinsen und können auf Anmeldung der Gemeindebehörde im Grundbuch angemerkt werden. Der Zinsfuss entspricht demjenigen der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften. VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 25 Indexierung Indexierung der Beiträge und Gebühren Die in diesem Beitrags- und Gebührenreglement in Franken festgelegten Ansätze verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer und werden durch Beschluss des Gemeinderates der Teuerung angepasst. Massgeblich ist der Zürcher Baukostenindex (Basis: 988 = 00 Punkte; Stand. April 997 = 2,0 Punkte). Art. 26 Inkrafttreten Zeitpunkt Dieses Beitrags- und Gebührenreglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 27 Aufhebung bisheriger Erlasse Aufhebung widersprechender Bestimmungen Dieses Beitrags- und Gebührenreglement ersetzt alle früheren Bestimmungen über die Beiträge und Gebühren in den vorgenannten Bereichen.

15 5 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25. März Oktober 2000 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber B. Balmer P. Pfister Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am 6. Mai 997 mit RRB Nr. 424 Änderungen von der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Juni 2009 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber J. Thurnheer P. Pfister Änderungen vom DBU des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr. 45/2009 vom Änderungen von der Gemeindeversammlung beschlossen am 30. November 20 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber J. Thurnheer P. Pfister Änderungen vom DBU des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr. 55/202 vom

16 6 ANHANG ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE UND GEBÜHREN I. ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE gemäss Artikel 6 bis des Beitrags- und Gebührenreglements. II. EINMALIGE ANSCHLUSSGEBÜHREN. Wohnbauten Bemessung Wasser Elektrizität* Kanalisation pro Anschlussobjekt Fr Fr Fr (inkl. Wohnung) pro zusätzliche 4- und Fr Fr Fr Mehrzimmerwohnung pro zusätzliche Wohnung unter 4 Zimmern Fr Fr Fr * Zusätzliche Anschlussgebühr gemäss Art. 3 Abs. 3: Fr /kW 2. Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sowie öffentliche Bauten (inkl. Mischbauten) Bemessung Wasser Elektrizität Kanalisation pro Anschlussobjekt Fr (bis 40 mm Anschluss) Fr (bis 60 A) Fr (bis 4 EwG) bis 50 mm Anschluss bis 63 mm Anschluss bis 80 mm Anschluss > 80 mm Anschluss zusätzlich pro Ampère der Hauptanschlusssicherung Fr Fr Fr mindestens Fr Fr.90.--/Ampère zusätzliche Anschlussgebühr gemäss Art. 3 Abs. 3 private Trafostation zusätzlich pro EwG (> 4 EwG) Fr kW Fr /KVA Fr

17 7 III. JÄHRLICHE BETRIEBSGEBÜHREN FÜR DIE ENTSORGUNGSANLAGEN (KANALISATION/ARA/KEHRICHTBESEITIGUNG). Kanalisation: Grundtaxe pro Wasserzähler (inkl. eine Wohnung oder ein Betrieb): Fr /Jahr Zuschlag für jede zusätzliche Wohnung oder jeden zusätzlichen Betrieb: Fr /Jahr Verbrauchsgebühr: Grundsatz: Fr..50/m 3 Frischwasserbezug Besondere Bestimmung: Landwirtschaftswohnungen ohne Wasserzähler mit Kanalisationsanschluss: bei bis zu drei Personen: 50 m 3 /Jahr zu.50/m 3 für jede zusätzliche Person mit ganzjährigem Aufenthalt: 70 m 3 /Jahr zu.50/m 3 2. Kehrichtbeseitigung: Sackgebühr und Containergebühr gemäss dem Tarif des Verbandes KVA Thurgau, Weinfelden. 3. Pauschale für Abfallbeseitigung für separat gesammelte Abfälle Haushalte Fr / Jahr Gewerbebetriebe Fr / Jahr Gewerbebetriebe mit besonders grossem Anfall: Entsorgungsvereinbarung

18 8 4. Grünabfuhr Zaine, Harasse, Bündel bis max. 25 kg Fr ( Bändel) Container 40 l, max. 25 kg pro Leerung Fr ( Bändel) - Jahresmarke Fr (Kleber) Container 240 l, max. 50 kg pro Leerung Fr (2 Bändel) - Jahresmarke Fr (Kleber) Container 800 l, pro Leerung Fr (6 Bändel) - Jahresmarke Fr (Kleber) IV. ERSATZABGABEN. Spielplatzersatzabgabe Fr. 0.50/m 2 Bruttogeschossfläche 2. Abstellplatzersatzabgabe Fr pro Abstellplatz V. BENUTZUNG ÖFFENTLICHEN GRUNDES Baumassnahmen (Umschlagplatz, Kranstandort etc.) sowie kommerzielle Veranstaltungen auf öffentlichem Grund Grundgebühr Fr Zuschlag: Fr. 2.0/ m 2 und Woche in der. bis 4.Woche Fr..05/ m 2 und Woche ab der 5. Woche Laternengaragen Fr /Monat und PW Fr /Monat und LKW Fr /Monat und PW-, Pferde- oder LKW-Anhänger, Wohnmobile oder Wohnwagen

19 9 VI. BAUPOLIZEILICHE GEBÜHREN. Baubewilligungs- und Kontrollgebühren In den nachfolgenden Gebührenrahmen sind insbesondere nicht enthalten: a) Strassenpolizeiliche Gebühren b) Gebühren kantonaler Amtsstellen (Amt für Raumplanung, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Tiefbauamt, Denkmalpflege, Zivilschutz, usw.) c) Einschneiden des Schnurgerüstes durch den Geometer, Nachführen des Katasters, Werkanschlüsse d) Einholung von Expertisen. Gebührenrahmen Vorentscheide Fr bis Fr Überprüfen von Bauanzeigen Fr bis Fr Änderung einer Baubewilligung Fr bis Fr Wiedererwägung einer Baubewilligung Fr bis Fr Verlängerung einer Baubewilligung Fr bis Fr Abbruchbewilligungen Fr bis Fr Kleinbauten Fr bis Fr z.b. Garagen, Gartenhäuschen, Gruben, Gartenmauern Um- und Anbauten Fr bis Fr z.b. Zimmeranbau, Garagenanbau, Werkstatteinbau, Toiletteneinbau Einfamilienhäuser Fr bis Fr Mehrfamilienhäuser Fr bis Fr Gewerbebauten Fr bis Fr

20 20 Reduktionen Die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren reduzieren sich wie folgt: für zurückgezogene oder nicht ausgeführte Baugesuche je nach Verfahrensstand % Reduktion abgewiesene Baugesuche 40 % Reduktion Baugesuche, welche dem Vorentscheid entsprechen % Reduktion 2. Feuerschutzbewilligungs- und Kontrollgebühren Feuerschutzbewilligung EFH Fr bis Fr MFH Fr bis Fr Geschäftshaus Fr bis Fr Industriebaute Fr bis Fr Heizungsersatz Fr bis Fr Heizungen Fr bis Fr Heizungen und Tankraum Fr bis Fr Cheminée Fr Feuerschau ohne Beanstandungen Fr mit Beanstandungen Fr bis Fr Nachkontrolle Fr bis Fr Feuerpolizeiliche Abnahme Erstabnahme Fr bis Fr Nachkontrolle Fr

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