Reglement über Erschliessungsbeiträge, Ersatzabgaben und Gebühren. (Perimeterreglement)

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1 Reglement über Erschliessungsbeiträge, Ersatzabgaben und Gebühren (Perimeterreglement) vom 17. November 1992 mit Änderungen vom 14. September 1999 / 19. Januar 2010 /

2 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1.0 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Begriff der Erschliessungsanlagen (PBG 52 Abs. 1) Begriff der Anlagenkosten Abgabekataster Ausnahmen, Indexierung Erschliessungsbeiträge (Perimeter) 2.1 Gegenstand (PBG 52) Bemessungsgrundsätze Sicherstellung, Fälligkeit, Stundung Verfahren Anschlussgebühren 3.1 Gegenstand Bemessungsgrundsätze Fälligkeit Hausanschlüsse, Wasser und Energie Ersatzabgaben 4.1 Gegenstand Höhe Fälligkeit Betriebs- und Unterhaltsgebühren Tarife 5.1 Kanalisationsbeteriebs- und Unterhaltsgebühren Wassertarif Strom- und Erdgastarif Kehrichtabfuhrgebühren Gebühr für Rauchgaskontrollen Gebühren in den Baubewilligungsverfahren 7.0 Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Ausserkrafttreten bisheriger Erlasse Anhang 1

3 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Die Einnahmen aus diesem Reglement sind zweckgebunden. 1.2 Begriff der Erschliessungsanlagen (PBG 52 Abs. 1) Erschliessungsanlagen im Sinne dieses Reglementes sind Strassen, Wege, Trottoirs, Plätze, Parkplätze, Werkleitungen (für die Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrisch) sowie Kanalisationen mit den jeweils zugehörigen Nebenlagen. 1.3 Begriff der Anlagenkosten Als Anlagekosten gelten die Kosten der Projektierung und Bauleitung, des Landerwerbs des Erwerbs anderer dinglicher Rechte, die Baukosten und Bauzinsen sowie allfällige Kosten für Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkungen und Lastenbereinigungen. 1.4 Abgabekataster 1 Die Gemeinde führt einen Ababekataster, aus dem namentlich die veranlagte Fläche, die Veranlagung und Bezahlung der einmaligen Abgaben getrennt nach der Art der Erschliessungsanlage ersichtlich ist. 2 Der Abgabekataster ist öffentlich. 1.5 Ausnahmen, Indexierung 1 Wo die festgesetzten Betrags- und Gebührenansätze zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, trifft der Gemeinderat nach pflichtgemässem Ermessen und nach Rücksprache mit den betroffenen Werken abweichende Verfügungen. 2 Der Gemeinderat hat die in diesem Reglement in Franken festgelegten Ansätze durch Beschluss der Teuerung anzupassen.

4 Erschliessungsbeiträge (Perimeter) 2.1 Gegenstand (PBG 52) 1 Erfahren Grundstücke durch den Bau von Strassen, Wegen, Trottoirs, Plätzen oder Parkplätzen sowie durch die Anlage von Werkleitungen oder Kanalisationen besondere Vorteile, so sind die Grundeigentümer durch die Gemeinde zu Beträgen heranzuziehen. 2 Ein besonderer Vorteil im Sinne des Abs. 1 entsteht in der Regel dann, wenn ein Grundstück durch den Bau einer Erschliessungsanlage erschlossen wird und wenn es entweder überbaut oder in öffentlichrechtlicher Hinsicht überbaubar ist. Als überbaubar im Sinne dieses Reglementes gelten Grundstücke in den Bauzonen gemäss Zonenplan. 3 Beitragspflichtiger ist diejenige Person, die im Zeitpunkt der Auflage des Bauprojekts und des provisorischen Kostenverteilers Grundeigentümer gewesen ist. 2.2 Bemessungsgrundsätze 1 Die Grundeigentümerbeiträge dürfen die der Gemeinde verbleibenden Anlagekosten nicht überschreiten. 2 Die Beiträge werden zu festen Ansätzen pro Quadratmeter erschlossen oder besser erschlossene Grundstückflächen gemäss der Beitragstabelle erhoben (8.1 Anhang 1) 3 Die massgeblichen Grundstückperimeterflächen werden durch den Gemeinderat festgelegt und mit Kostenverteiler zur öffentlichen Auflage gebracht. 4 Für Hinterlieger reduzieren sich die festgesetzten Ansätze gemäss Beschluss des Gemeinderates im Kostenverteiler. 5 Den festen Ansätzen werden die Kosten zu 100% für normale Quartiererschliessungen zugrunde gelegt. Mehrbreiten für Sammel- und Hauptverkehrsstrassen sowie grössere Dimensionierungen für Hauptleitungen der Ver- und Entsorgungslagen gehen zu Lasten der Gemeinde bzw. der betreffenden Werkeigentümer. 6 Für die Erstellung des Trottoirs längs bestehender Strassen sowie für Strassenbauten ohne Erschliessungsfunktion werden keine Beträge erhoben. 2.3 Sicherstellung, Fälligkeit, Stundung 2.31 Sicherstellung (PBG 48) 1 Der Gemeinderat kann vor Baubeginn von den beitragspflichtigen Grundeigentümern angemessene Anzahlungen und weitere Sicherheiten verlangen. 2 Für Beiträge und Gebühren besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht an den belasteten Grundstücken im Sinne von 68 Abs. 1 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

5 Fälligkeit (PBG 49) Die Beträge werden mit Rechtskraft der definitiven Veranlagung durch die Gemeindebehörde fällig und sind 30 Tage nach Rechnungsstellung durch die Gemeinde zum Zinssatz der Thurgauischen Kantonalbank für Darlehen an öffentliche Körperschaften zu verzinsen. Der Gemeinderat setzt mit der Bauabrechnung die Zahlungsweise fest Stundung (PBG 50) Auf Gesuch sind Beitragspflichtigen, denen es ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist, ihren Verpflichtungen sofort nachzukommen, Beträge und allenfalls die Zinsen zu stunde. Dies gilt namentlich für unüberbaute Parzellen oder Parzellenteile sowie für Grundstücke, die Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne der Bundgesetzgebung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sind, sofern das Gewerbe von Eigentümer oder von einem gesetzlichen Erben bewirtschaftet wird. Die Stundung darf in der Regel 8 Jahre nicht überschreiten. 2.4 Verfahren 2.41 Kostenverteiler (PBG 53) Vor dem Bau, dem Ausbau oder einer Korrektion einer Erschliessungsanlage erlässt der Gemeinderat zusammen mit dem Bauprojekt einenen Kostenverteiler; im Falle der festen Ansätze mit folgenden Angaben: a) Die in den Kostenperimeter einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile und deren Flächen, b) ein Verzeichnis der beitragspflichtigen Grundeigentümer, c) das Kostenbetreffnis für den einzelnen Grundeigentümer, d) allfällige Anzahlungs- oder Sicherstellungsverfügungen vor Baubeginn, sowie im Falle der Überwälzung der effektiven Baukosten mit folgenden zusätzlichen Angaben: e) Die mutmassliche Höhe der Anlagekosten gemäss Voranschlag Auflage- und Einspracheverfahren (PBG ) Der Kostenverteiler wird den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief zugestellt und mit dem Bau- oder Korrektionsplan während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. während der Auflagefrist kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, gegen den Ausschluss oder den Einbezug von Grundstücken sowie gegen die Beitragspflicht als solche, gegen die prozentuale Überwälzung der Gesamtkosten oder gegen die Höhe des Beitrages beim Gemeinderat Einsprache erheben Abrechnung (im Falle 2.41e) (PBG 57) Die Bauabrechnung und der Kostenverteiler sind, soweit die Beiträge nicht nach festen Ansätzen erhoben werden, den betroffenen Grundeigentümern zuzustellen. Einsprachen gegen die Bauabrechnung und den Kostenverteiler sind innert 20 Tagen beim Gemeinderat zu erheben.

6 Anschlussgebühren 3.1 Gegenstand Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung zentraler Erschliessungsanlagen (wie z.b. Kläranlagen, Regenklärbecken, Trafostationen, Reservoirs etc.) von den Grundeigentümern, welche ihre Liegenschaften an eine Kanalisation oder an eine Anlage der Wasser- oder der Energieversorgung anschliessen oder anzuschliessen haben, zweckgebundene einmalige Anschlussgebühren. 3.2 Bemessungsgrundsätze 1 Die Anschlussgebühr wird im Sinne des Verursacherprinzips festgesetzt. 2 Als Grundlage für die Bemessung der Kanalisations-, Wasser-. Gas- und Elektrischanschlussgebühren werden gemäss Tabelle (8.1 Anhang 1) Einwohnergleichwerte, Jahreswasserverbrauch und Bezugsleistung in Kilowatt angewendet. 3 Bei Betriebsstilllegung, Abbruch oder Brand eines Gebäudes werden die geleisteten Anschlussgebühren für einen allfälligen Wideraufbau oder Neubau gutgeschrieben. 5 Jahre nach Stilllegung, Vornahme des Abbruchs oder Eintritt des Brandunglücks verfällt der Anspruch auf Anrechnung der geleisteten Anschlussgebühren. 4 Bei Reduktion des Abwasserfalls, des Wasser- oder Energieverbrauchs besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Anschlussgebühren. 5 Bei baulichen oder leistungsmässigen Erweiterungen auf dem gleichen Grundstück sind die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten 3.3 Fälligkeit 1 Die Anschlussgebühren werden im Zeitpunkt des Anschlusses fällig und werden in der Regel mit der Baubewilligung festgesetzt. 2 Der Gemeinderat kann unter den Voraussetzungen der Stundung Abschlagzahlungen gestatten. 3.4 Hausanschlüsse, Wasser und Energie 3.41 Einzelanschluss, gemeinsame Anschlüsse, Durchleitungsrechte 1 Jedes Grundstück wird in der Regel mit Einzelanschlüssen an das vorgelagerte Netz angeschlossen. 2 Werden für mehrere Grundstücke ausnahmsweise gemeinsame Anschlussleitungen vorgesehen oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Beginn der Bauarbeiten die daraus entstehenden Rechte und Pflichten (Durchleitung, Entschädigung, Eigentum, Unterhalt etc.) durch Eintrag im Grundbuch zu regeln und sich darüber im Baubewilligungsverfahren bei Gemeinderat auszuweisen. 3 Der Gemeinderat kann, sofern darüber keine Einigung zustandekommt, allenfalls unter Beachtung der Grundsätze des Einteignungsrechtes, die Erstellung solcher gemeinsamer Anschlüsse verfügen, sofern für das Belastete Grundstück keine nennenswerten Nachteile entstehen.

7 Hausanschlüsse 1 Bau und Unterhalt der Hausanschlüsse sind Sache des Grundeigentümers bzw. des Bauherrn. Ausgenommen sind die Unterhaltskosten der Erdgas-Hausanschlussleitungen bis zum Zähler, welche nach dem Reglement der Stadt St. Gallen zu Lasten des Werkes gehen. Der Gemeinderat bzw. die zuständigen Werke bestimmen auf Voranschlag des Bauherrn die Art und Lage der Erstellung, Abänderung, Ergänzung oder Stilllegung der Werkleitungs- bzw. Kanalisationshausanschlüsse bis und mit der Hauptmessapparate im Gebäude. 2 Die Werkleitungen werden durch die zuständigen Werke ausgeführt. Die Erdgas- und Elektrischanschlussleitungen sowie der Wasserzähler bleiben Eigentum der Gemeinde bzw. des Werks, welche den Unterhalt besorgen. Für nachträgliche Anschlüsse oder Abänderungen auf Verlangen des Eigentümers gilt diese Regelung sinngemäss. 3 Mit dem Bau der Anschlussleitungen wird erst begonnen, wenn ein Situationsplan mit den notwendigen Angaben der Umgebungsgestaltung vorliegt, die Rohplanie erstellt ist und die Witterungsverhältnisse es erlauben. 4 Die Kosten für den Bau und den Unterhalt von temporären und provisorischen Anschlüssen gehen zu Lasten des Bauherrn. 4.0 Ersatzabgaben 4.1 Gegenstand 1 Ist die Erstellung der erforderlichen Parkflächen oder Schutzräume auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat der Bauherr Beiträge an den Bau und Betrieb solcher Anlagen zu leisten. 2 Die Ersatzabgabe für Parkplätze wird nur erhoben, wenn in zumutbarer Entfernung Parkmöglichkeiten auf öffentlichem Grund in genügendem Ausmass zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Entrichtung der Ersatzabgaben bringt keinen Anspruch auf Reservierung der entsprechenden Anzahl Abstellplätze. 4.2 Höhe 1 Pro fehlenden Parkplatz wird eine aus der Tabelle im Anhang ersichtliche Pauschale erhoben. 2 Die Ersatzabgaben bei Schutzplätzen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. 4.3 Fälligkeit 1 Die Ersatzabgaben werden in der Baubewilligung festgesetzt und mit Baubeginn fällig. 2 Ersatzabgaben für Parkflächen können vom Gemeinderat bei Erstellung öffentlicher Parkplätze aufgrund eines Einzugsperimeters unabhängig eines Baubewilligungsverfahrens festgesetzt werden.

8 Betriebs- und Unterhaltsgebühren Tarife 5.1 Kanalisationsbeteriebs- und Unterhaltsgebühren 1 Die Gemeinde erhebt für den Betrieb der Kläranlage und den Unterhalt des öffentlichen Kanalisationsgesetzes von den Eigentümern der angeschlossenen Liegenschaften eine jährlich fällige kostendeckende Betriebs- und Unterhaltsgebühr gemäss Tabelle (8.1 Anhang 1) 2 Die Gebühr wird für normalbauten in Abhängigkeit des Frischwasserbezuges, bei industriellen Bauten mit Abwassermessung in Abhängigkeit des Abwasserfalls bezogen. Allfällige Schmutzbeiwerte, wie sie vom Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft festgelegt werden, sind entsprechend aufzurechnen. 5.2 Wassertarif 1 Der jährliche Wasserpreis setzt sich zusammen aus: a) Grundgebühr (pro Wohnung bzw. Wassermesser-Nennleistungsgrösse) b) Konsumpreis (pro m 3 Wasserbezug) 2 Die Höhe ist in Tabelle (8.1 Anhang 1) festgesetzt. 3 Die Rechnungstellung erfolgt zweimal jährlich aufgrund der Ablesung des Wassermessers, zusammen mit der Kanalisationsbetriebsgebühr im Sinne des Art Strom- und Erdgastarif Festsetzung und Bezug des Stroms- bzw. Erdgastarifs sind Sache der Genossenschaft Elektra Horn bzw. der St. Galler Stadtwerke. Das Rechtsverhältnis zwischen den Erdgadbezügern und den St. Galler Stadtwerken richtet sich nach Reglementen und Tarifen der Stadt St. Gallen. 5.4 Kehrichtabfuhrgebühren Für die Kehrichtabfur werden Gebühren entsprechend den Ansätzen der Region Rorschach erhoben. 5.5 Gebühr für Rauchgaskontrollen Die Rauchgaskontrolle wird durch die vom Gemeinderat beauftragten Personen alle zwei Jahre durchgeführt. Die Gebühr wird als Pauschale pro Heizung gemäss Tabelle (8.1 Anhang 1) erhoben.

9 Gebühren in den Baubewilligungsverfahren 1 Die Gemeinde erhebt für die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben (Bewilligungs- und Baukontrollverfahren) kostendeckende Gebühren gemäss Tabelle (8.1 Anhang 1). Die Gebühren setzen sich aus einer Baubewilligungsgebühr sowie Aufwendungen Dritter zusammen. 2 Die Bewilligungsgebühr wird abgestuft nach der Grösse des Bauvorhabens gemäss Tabelle (8.1 Anhang 1). Die Aufwendungen Dritter (Baugesuchsprüfung, Schnurgerüstabnahme, Bauabnahmen etc.) erfolgt nach effektivem Aufwand. 3 Für die Benützung von öffentlichem Grund sowie von Werkanlagen (Hydranten etc.) werden zusätzliche Gebühren nach effektivem Gebrauch erhoben. 4 Bei Bauvorhaben mit kostenintensiven Abklärenden kann der Gemeinderat angemessene Vorauszahlungen verlangen. 7.0 Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf einen vom Gemeinderat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 7.2 Ausserkrafttreten bisheriger Erlasse Mit Inkrafttreten dieser Teilrevision werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. Der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet am: Der Gemeindeammann: Dr. G. Häberli Der Gemeindeschreiber: H. Rüesch Vom Regierungsrat soweit erforderlich genehmigt am: mit RRB Nr. 757

10 Anhang 1 Tabellarische Übersicht über die Beiträge und Gebühren Erschliessungsbeiträge und Ersatzabgaben in Fr./m 2 massgebliche Grundstücksfläche, einmalig Anschlussgebühren / Gebühren im Baubewilligungsverfahren, einmalig Wohnen: 1 EGW = Zimmerzahl + 1 Gewerbe: 1 EGW = 62 m 2 Jahreswasserverbrauch Industrie mit Abwassermessung: 1 EWG = 70m 3 Jahreswasserverbrauch Tarife und wiederkehrende Gebühren Strassen- und Trottoiranlagen mit Erschliessungsfunktion inkl. Strassenbeleuchtung Fr. 75.-/m 2 GF (bei Landerwerb Fr /m 2 ) keine keine Kanalisationsanlagen Fr. 8.-/m 2 GF pro Einwohnergleichwert (EGW) Fr pro m 3 Frischwasser: Fr bzw. Fr pro m 3 Abwasser: (bei Abwassermessung) Wasserversorgung Fr. 6.-/m 2 GF pro Einwohnergleichwert (EGW) Fr Konsumpreis: Fr pro m 3 Grundgebühr: -eine Wohnung Fr Wohnbauten: -weitere Wohnungen zusätzlich Fr Übrige Bauten: pro m 3 Wassermesser-Nennleistungsgrösse Fr Elektrischversorgung Fr. 5.-/m 2 GF Wohnen: pro EGW: Fr Gewerbe: pro KW-Bezugsleistung: Fr Stromtarif gemäss Reglement der Genossenschaft Elektra Horn elektrische Raumheizung: Grossbezüger mit eigener Trafostation: pro KW-Bezugsleistung: Fr pro KW-Bezugsleistung: Fr Erdgasversorgung Fr. 8.-/m 2 GF Wohnen: pro EGW: Fr * Gewerbe: pro EGW- Bezugsleistungen: Fr * Erdgastarif gemäss Reglement der St. Galler Stadtwerke * Bei Umstellungen einer Altliegenschaft auf Gasversorgung wird auf die Erhebung einer Anschlussgebühr verzichtet.

11 - 2 - Erschliessungsbeiträge und Ersatzabgaben in Fr./m 2 massgebliche Grundstücksfläche, einmalig Anschlussgebühren / Gebühren im Baubewilligungsverfahren, einmalig Tarife und wiederkehrende Gebühren Baubewilligungsgebühren - Gebührenrahmen: min. Fr Neubauten: pro 100 m 3 Umbauten: (in % einer Neubaubewilligung) Korrekturpläne: umbauter Raum gemäss SIA: Gewerbe- und Industriebauten: max. Fr einfache Teilumbauten: einfache Vollumbauten: umfangreiche Vollumbauten: 10-30% einer Neubaubewilligung Gelände- und Terrainveränderungen: Fr Reduktion bis 50% je nach Bauvorhaben 20% 50% % Fr Kleinbauvorhaben wie Pergola, Parkplätze, Stützmauern, Parabolspiegel, Reklameeinrichtungen etc.: Fr Aufwendungen Dritter nach effektivem Aufwand Kehrichtabfuhr - - Gebühren gemäss Regionalverband Gebühr Rauchgaskontrolle - - zweijährlich Fr für ersten Öl- oder Gasbrenner Fr für jeden weiteren Öl- oder Gasbrenner im Gleichen Heizraum Fr zusätzlich für zweistufige Brenner Fr für Nachkontrollen Ersatzabgaben für Parkplätze Benützung von öffentlichem Grund pro Parkplatz Fr Fr. 2.- pro m 2 und Woche (ab 30. Tag: Fr. 1.-)

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