2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120 "Kastanienpassage" Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom
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- Samuel Buchholz
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1 Gemeinde Zeuthen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 120 "Kastanienpassage" Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes, Stand 11/2017 Vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen: Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom Stellungnahme des Landkreises Oder-Spree vom Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbandes "Dahme-Notte" vom
2 LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 2 Landesamt für Umwelt P o s t f a c h P o t s d a m Gemeinde Zeuthen Schillerstr Zeuthen Bearb.: Frau Andrea Barenz Gesch-Z.: LfU_TÖB- 3700/32+21#226034/2017 Hausruf: Fax: Internet: Andrea.Barenz@LfU.Brandenburg.de 2. Änd. BP Nr. 120 "Kastanienpassage", Gemeinde Zeuthen Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange Eingereichte Unterlagen: - Anschreiben vom Erläuterungen mit Planzeichnung, Mai/2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Cottbus, 12. September 2017 die zum o. g. Betreff übergebenen Unterlagen wurden von den Fachabteilungen Naturschutz, Immissionsschutz und Wasserwirtschaft (Prüfung des Belangs Wasserwirtschaft hier bezogen auf die Zuständigkeiten des Wasserwirtschaftsamtes gemäß BbgWG 126, Abs. 3, Satz 3, Punkte 1-5 u. 8) des Landesamtes für Umwelt (LfU) zur Kenntnis genommen und geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung werden für die weitere Bearbeitung der Planungsunterlagen sowie deren Umsetzung beiliegende Anregungen und Hinweise der Fachbereiche Immissionsschutz und Wasserwirtschaft übergeben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andrea Barenz Dieses Dokument wurde am 12. September 2017 durch Andrea Barenz schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. Anlage Besucheranschrift: Hauptsitz: Von-Schön-Straße Cottbus Tel: Fax: Seeburger Chaussee Potsdam OT Groß Glienicke
3 FORMBLATT Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung ( 4 Absatz 1 BauGB) Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange Belang Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange Landesamt für Umwelt - Abteilung Technischer Umweltschutz 1 und 2 Immissionsschutz Vorhaben 2. Änd. BP Nr. 120 "Kastanienpassage", Gemeinde Zeuthen Bearbeiter Frau Blumberg, Tel.: , Referat T25, Mail: T2@lfU.brandenburg.de Bitte zutreffendes ankreuzen und ausfüllen. Keine Betroffenheit durch die vorgesehene Planung 1. Einwendungen Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o. Ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle drei Rubriken ausfüllen) a) Einwendung b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anordnungen oder die Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen) 2. Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen: b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung: 3. Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen Immissionsschutz Seite 1 von 3
4 b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme: 4. Weitergehende Hinweise Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands und des Zeitrahmens Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Sachstand Antragsgegenstand ist die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 120 Kastanienpassage der Gemeinde Zeuthen. Der B-Plan ist seit dem rechtskräftig. Primäres Ziel der 2. Änderung ist eine Ausdehnung des Mischgebietes (MI) auf einen Teilbereich der privaten Grünfläche. Das MI zwischen Schulstraße und Selchower Flutgraben wird bisher als unbefestigte Parkfläche genutzt. Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sollen neue Parkflächen entstehen, daher soll Planungsrecht für den Bau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus mit Gastronomie, medizinischer Versorgung, Wohnen und Tiefgarage auf der baldigen Freifläche geschaffen werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf wurde nach den Grundsätzen des 50 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.v.m. 1 Abs. 5 und Abs. 6 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) geprüft. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ( 1 und 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Stellungnahme Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich von Emissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr (L401). Aus der Begründung zum B-Plan wird deutlich (Nr , S.29), dass sich die Gemeinde der Lärmproblematik bewusst ist. Sie verweist auf das schalltechnische Gutachten 1, das im Rahmen der Aufstellung des B-Plans Zeuthener Winkel erstellt wurde. Der B-Plan befindet sich circa einen Kilometer nördlich der Kastanienpassage. Der Bereich der 2. Änderung befindet sich gem. der Umgebungslärmkartierung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) im Isophonbereich Lden db(a). Im nördlichen Änderungsbereich werden Nachtwerte (LNight) von db(a) bzw db(a) für den übrigen Änderungsbereich angegeben. Die Orientierungswerte der DIN werden tagsüber leicht überschritten. Je nach Immissionsort werden die Nachtwerte um bis zu 10 db(a) überschritten. Im Gutachten wird die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen verneint, daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu definieren, um den Anspruch an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 1 Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Zeuthener Winkel ; FIRU mbh, Stand Immissionsschutz Seite 2 von 3
5 zu wahren. In den textlichen Festsetzungen (Nr , S.31) werden passive Schallschutzmaßnahmen definiert. Innerhalb des Plangebietes werden zur Einhaltung der Orientierungswerte die Lärmpegelbereich I-II festgesetzt. Die Lärmpegelbereiche I-III gelten beim Neubau von Wohnungen bereits mit der aktuellen Energiesparverordnung als erfüllt. Fazit Ausgehend von Art und Umfang der geplanten Ausdehnung einer Mischgebietsfläche und dem bereits in der näheren Umgebung lokalisierten Nutzungsbestand bestehen aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung. Die Aufstellung des B-Plans erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. 13a Baugesetzbuch (BauGB). In diesem Zusammenhang ist die Erarbeitung einer Umweltprüfung bzw. eines Umweltberichtes entbehrlich. Mit dem Entfallen der Umweltprüfung, entfällt nicht die Anforderung zur materiellen Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange (Umweltbelang) in der Abwägung 2. Weiterhin sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Schutzgüter gem. 2a Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der Begründung zu erläutern. Die vorliegende Stellungnahme verliert mit der wesentlichen Änderung der Beurteilungsgrundlagen ihre Gültigkeit. Das Ergebnis der Abwägung durch die Kommune ist entsprechend 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitzuteilen. Weiterhin wird um eine Anzeige zum Inkrafttreten des Planes bzw. die Erteilung der Genehmigung gebeten. Dieses Dokument wurde am 12. September 2017 durch Christin Blumberg schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. 2 EZBK/Krautzberger BauGB 13a Rn Immissionsschutz Seite 3 von 3
6 FORMBLATT Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung ( 4 Absatz 1 BauGB) Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange Belang Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange Landesamt für Umwelt - Abteilung Wasserwirtschaft 1 und 2 Wasserwirtschaft Vorhaben 2. Änd. BP Nr. 120 "Kastanienpassage", Gemeinde Zeuthen Bitte zutreffendes ankreuzen und ausfüllen. Keine Betroffenheit durch die vorgesehene Planung 1. Einwendungen Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die ohne Zustimmung, Befreiung o. Ä. der Fachbehörde in der Abwägung nicht überwunden werden können (bitte alle drei Rubriken ausfüllen) a) Einwendung b) Rechtsgrundlage c) Möglichkeiten der Anpassung an die fachgesetzlichen Anordnungen oder die Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen) 2. Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts a) Insgesamt durchzuführende Untersuchungen: b) Untersuchungsumfang für die aktuell beabsichtigte Planung: 3. Hinweise für Überwachungsmaßnahmen a) Mögliche Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen Wasserwirtschaft Seite 1 von 3
7 b) Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Überwachungssysteme: 4. Weitergehende Hinweise Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands und des Zeitrahmens Sonstige fachliche Informationen oder rechtserhebliche Hinweise aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage Bearbeiter Frau Judek, Referat W 13, (Wasserwirtschaft in Genehmigungsverfahren) Tel.: Grundsätzliche Hinweise: Gewässer I. Ordnung (Landesgewässer), wasserwirtschaftliche Anlagen in der Unterhaltungspflicht des LfU sowie Messstellen des Landesmessnetzes des LfU sind nicht betroffen. Der Selchower Flutgraben, im angrenzenden Bereich des Vorhabens, ist ein Gewässer II. Ordnung und in der Unterhaltungspflicht des Wasser und Bodenverbandes Dahme Notte. Alle Maßnahmen, die das Gewässer betreffen, sind rechtzeitig mit dem Verband abzustimmen. Da der Bereich des Vorhabens evtl. Gewässerrandstreifen einschließt, weisen wir auf das WHG hin. Es enthält mit dem 38 eine Vorschrift zum Schutz von Gewässerrandstreifen (Absatz 1), die räumliche Ausdehnung (Absätze 2 und 3) und die Gewässerrandstreifen geltenden Verbote (Absätze 4 und 5). Während der Durchführung der Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit der Verunreinigung des Schutzgutes Wasser (Oberflächen- und Grundwasser) durch Wasser gefährdende Stoffe. Es ist sicher zu stellen, dass durch die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen eine Wasser gefährdende Kontamination vermieden wird. Die vorliegenden Unterlagen beinhalten keine Angaben zur Ver- und Entsorgung für das Bauvorhaben. Die Versiegelung der Bebauungsflächen sollte auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden, um die Grundwasserneubildung möglichst wenig zu beeinträchtigen. Die geplanten Maßnahmen zur Niederschlagswasserentsorgung sind rechtzeitig mit der unteren Wasserbehörde (Genehmigungsbehörde) abzustimmen. Hinweise im Hinblick auf die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Der Selchower Flutgraben ist nach WRRL ein berichtpflichtiges Gewässer. Er ist vom Gewässertyp ein organisch geprägter Bach. Der ökologische Zustand wird als unbefriedigend eingeschätzt. Das Gewässer liegt nach WRRL im Plangebiet Dahme. Ein Gewässerentwicklungskonzept (GEK) dazu liegt aber noch nicht vor. Für alle Maßnahmen, die das Gewässer betreffen gelten das Verschlechterungsgebot und das Zielerreichungsgebot der WRRL gemäß 27 WHG (Bewirtschaftungsziele). Aufgrund des Zielerreichungsgebotes dürfen evtl. Baumaßnahmen auch der Umsetzung der künftigen Maßnahmen zur Herstellung eines guten ökologischen Zustandes des Wasserwirtschaft Seite 2 von 3
8 Gewässers nicht entgegenstehen. Dieses Dokument wurde am 24. August 2017 durch Dagmar Judek schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. Wasserwirtschaft Seite 3 von 3
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Andrea Schuster Dieses Dokument wurde am 26. Juni 2017 durch Andrea Schuster schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.
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