Stellungnahme. des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes e. V. (DEKV) zum Referentenentwurf
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- Dörte Hertz
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1 Geschäftsstelle Reinhardtstraße Berlin Fon: Fax: Vorsitzender Manfred Witkowski Verbandsdirektor Norbert Groß Stellungnahme Steuernummer USt.-ID-Nummer DE des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes e. V. (DEKV) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) Berlin, 6. September
2 Übersicht Präambel 1. Zur generellen Zielsetzung des Gesetzentwurfs 2. Zum Beitrag der Krankenhäuser zur Ausgabenbegrenzung 3. Zeitliche Beschränkung der Sparmaßnahmen! 4. Umsetzung des im Gesetz verankerten Orientierungswertes! 5. Keine unbefristeten Mehrleistungsabschläge ab dem Jahr 2012! 6. Der Landesbasisfallwert muss unberührt bleiben! 7. Auskömmliche Finanzierung zur Sicherung der Grund- und Regelversorgung! 8. Keine Kostendämpfung auf Basis unseriöser Prognosen! 9. Keine Kostendämpfung auf Basis nicht tragfähiger Prognosen! 10. Zukunftsfähige Ausrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung! - 2 -
3 Präambel Der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e. V. vertritt als selbstständiger Fachverband des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland mit den ihm angeschlossenen über 200 Krankenhäusern, Fachkliniken, Rehabilitationseinrichtungen und weiteren Gesundheitseinrichtungen in evangelischer Trägerschaft jedes zehnte deutsche Krankenhaus. In den evangelischen Krankenhäusern versorgen rund Mitarbeitende im Jahr über 2 Millionen Patienten. In Abstimmung mit dem Katholischen Krankenhausverband Deutschlands (KKVD) nehmen wir im Folgenden zu den in besonderem Maße Krankenhaus relevanten Punkten des vorliegenden Referentenentwurfs aus Sicht der christlichen Krankenhäuser Stellung. - Die kirchlichen Krankenhausverbände vertreten bundesweit jedes dritte Krankenhaus. Im Übrigen verweisen wir auf die umfassenden Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zur generellen Zielsetzung des Gesetzentwurfs Der von der Regierungskoalition vorgelegte Gesetzentwurf hat zum Ziel, - vordringlich das sich für 2011 abzeichnende Defizit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 11 Mrd. auszugleichen, - zugleich aber auch die Weichen für strukturelle Reformen der Finanzierung der GKV zu stellen; dabei soll eine sozial ausgewogene Finanzierung der GKV auch in Zukunft sichergestellt werden. Positiv zu würdigen ist, dass die Regierungskoalition das Einnahmeproblem der GKV als wesentliche Ursache sowohl des für das kommende Jahr sich abzeichnenden als auch des zukünftig zu erwartenden strukturellen Defizits der GKV erkennt und Maßnahmen ergreift, die dem entgegenwirken sollen. Die christlichen Krankenhausverbände haben seit langem immer wieder darauf hingewiesen, dass das bestehende Finanzierungssystem nicht in der Lage ist, eine ausreichende Finanzierung der Leistungen zu gewährleisten, die infolge der demographischen Entwicklung, der Morbiditätsentwicklung und des medizinischen Fortschritts sowie der daraus resultierenden ständig steigenden Leistungsnachfrage in Zukunft erbracht werden müssen
4 Zum Beitrag der Krankenhäuser zur Ausgabenbegrenzung Die evangelischen Krankenhäuser verschließen sich nicht der Einsicht, dass ein Kollaps des Systems zu vermeiden ist und kurzfristig neben der Erschließung zusätzlicher Einnahmen auch Ausgaben- bzw. Kostenbegrenzungen erforderlich sind. Sie sind bereit, zu Gunsten der Versicherten einen Beitrag zur Begrenzung der Ausgaben auf Leistungserbringerseite zu leisten. Dabei gilt es aber festzuhalten, dass Einsparungen nicht einseitig oder überwiegend zu Lasten der Krankenhäuser vorgenommen werden dürfen. Wir geben in diesem Zusammenhang zu bedenken: 1. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Patienten zu behandeln und die in diesem Zusammenhang medizinisch notwendigen Leistungen zu erbringen ohne Rücksicht darauf, welche Kosten damit verbunden sind. Die Höhe von Tarifgehältern, die Preise für Arzneimittel und medizinische Geräte u. a. können die Krankenhäuser nur in begrenztem Maße selbst beeinflussen. Inzwischen ist der Punkt längst erreicht, wo diese Kosten nicht mehr nach dem Motto begrenzt werden können: weniger Arznei, weniger Geräte, weniger Personal. 2. Die Krankenhäuser sind seit Jahren strukturell massiv unterfinanziert. Die Mittel, die von der GKV für Krankenhausbehandlung zur Verfügung gestellt werden, sind - vom Gesetzgeber so gewollt - ungeachtet der beeindruckenden Höhe ihres Gesamtbetrags so niedrig bemessen, dass sie die realen Kostensteigerungen, denen sich die Krankenhäuser gegenüber sehen, nicht abdecken. Bei nicht refinanzierten Kostensteigerungen von - niedrig angesetzt 2 % im Jahr erbringen die Krankenhäuser jährlich bereits einen Einsparbeitrag von 1,3 Mrd. Euro! 3. Richtig ist, dass für die Vergütung der Krankenhausleistungen im kommenden Jahr mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden als im laufenden Jahr. Lediglich die gesetzlich möglichen Vergütungszuwächse sollen beschränkt werden. Aber selbst wenn die Krankenhäuser zusätzliche Mittel ungekürzt in der Höhe erhielten, die sich nach geltendem Recht ergäbe, könnten sie die von ihnen zu schulternden Kostensteigerungen dadurch nicht kompensieren. Bereits dann müssten sie, wie gezeigt, einen erheblichen Sparbeitrag erbringen. 4. Rund 65% der im Krankenhaus entstehenden Kosten sind Personalkosten. Die beabsichtigte Beschneidung der Vergütungen für die Krankenhäuser wird zwangsläufig zu neuerlichem Personalabbau und weiterer Arbeitsverdichtung für das verbleibende Personal führen. Damit wird die vom Gesetzgeber mit 4 Abs 10 Satz 12 KHEntgG auf den Weg gebrachte, als notwendig erkannte Einrichtung - 4 -
5 von neuen Stellen in der Pflege wider bessere Einsicht faktisch kassiert. Da die Finanzierung dieser neuen Stellen ohnehin einen Eigenanteil der Krankenhäuser vorsieht, werden sich die im Referentenentwurf vorgesehenen Einsparungen unmittelbar negativ auf das Programm auswirken. 5. Damit wird die Verschlechterung der Qualität bzw. die Gefährdung der Patientenversorgung bewusst in Kauf genommen. Diese ist ausweislich des jüngsten Gutachtens des Deutschen Instituts für Pflegeforschung Pflege-Thermometer 2009 in Folge des in den letzten Jahren vollzogenen massiven Stellenabbaus im Pflegebereich nicht mehr von der Hand zu weisen. Auch die aktuell heftig diskutierten Probleme im Bereich der Krankenhaushygiene erfordern nach Einschätzung der Experten eine bessere Personalausstattung, um ihrer Herr zu werden. 6. Grundsätzlich dürfen die Mitarbeitenden im Krankenhaus nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden. Dies ist nicht förderlich für die Attraktivität der klinischen Berufe. Es verschärft die Situation in Anbetracht des bereits dramatisch spürbaren Ärzte- und Pflegekräftenotstands. Zeitliche Beschränkung der Sparmaßnahmen! Da die Konjunkturentwicklung und damit die Einnahmeprognose der GKV für 2012 zum jetzigen Zeitpunkt nicht kalkulierbar sind, müssen die Sparmaßnahmen zunächst zeitlich auf das Jahr 2011 befristet werden. Umsetzung des im Gesetz verankerten Orientierungswertes! Gemäß 10 Abs. 6 KHEntgG sollte die für die Begrenzung des Anstiegs der Landesbasisfallwerte maßgebliche Veränderungsrate gemäß 71 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit erstmaliger Wirkung für das Jahr 2011 durch einen Orientierungswert ersetzt werden, welcher die reale Kostenentwicklung im Krankenhausbereich abbildet. Dieser wurde vom Statistischen Bundesamt in diesem Jahr bereits ermittelt und hätte im Juni veröffentlicht werden sollen. Stattdessen wird weiterhin auf die sachlich unangemessene Veränderungsrate abgestellt und das von den Krankenhäusern in den Gesetzgeber gesetzte Vertrauen massiv enttäuscht. Da bei der Ermittlung der Veränderungsrate nach 71 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur bereits eingetretene Kostenentwicklungen abgebildet werden und nicht aktuelle oder vorhersehbare, z. B. durch Tarifabschlüsse begründete, stehen die Krankenhäuser ohnehin vor der Herausforderung, absehbare, auf sie zukommende nicht - 5 -
6 refinanzierte Kostenbelastungen zu kompensieren. Die Veränderungsrate soll für die Jahre 2011 und 2012 zudem nur zu 50 % für die Steigerung der Vergütungen der Krankenhäuser, sowohl für nach DRG-Fallpauschalen als auch für nicht über DRG-Fallpauschalen abgerechnete Leistungen, berücksichtigt werden dürfen. Dies führt unweigerlich zu einer Verschärfung der strukturellen Unterfinanzierung, da die tatsächlichen Kostensteigerungen in den Krankenhäusern auch nicht annähernd abgedeckt werden. Dabei werden bislang wirtschaftlich geführte Krankenhäuser substanziell gefährdet. Daher ist die geplante Halbierung der Veränderungsrate aus Sicht des DEKV eine nicht nachvollziehbare und inakzeptable Kehrtwende mit absehbar fatalen Folgen. Die evangelischen Krankenhäuser fordern nachdrücklich, den Orientierungswert nach 10 Abs. 6 KHEntgG als Maßstab für die notwendige Anpassung und Erhöhung der Krankenhausentgelte umgehend in Geltung zu setzen und anzuwenden. Keine unbefristeten Mehrleistungsabschläge ab dem Jahr 2012! Die im Gesetzentwurf gemäß 4 Abs. 2a KHEntgG E vorgesehenen Abschläge für vereinbarte Mehrleistungen stellen aus Sicht des DEKV eine nicht nachvollziehbare, willkürliche Zwangsabgabe für von den Patienten nachgefragte, für die Versorgung notwendige, leistungsstarke Krankenhäuser dar. Das deutsche DRG-Kalkulationsverfahren kennt keine Zuschläge für etwaige Margen von Krankenhäusern. Dementsprechend gibt es für Mehrleistungsabschläge, die wie Rabatte und damit direkt erlösmindernd wirken, keinen finanziellen Spielraum. Sie sind dem Grunde nach nicht systemkonform. Davon abgesehen ist der im Gesetzesentwurf vorgesehene Abschlag von 30 % auf vereinbarte Mehrleistungen im Jahre 2011 unangemessen hoch und die Kalkulationsgrundlage nicht nachvollziehbar. Die im Jahr 2009 erstmals hausindividuell verhandelten Mehrleistungsabschläge haben gezeigt, dass im Durchschnitt deutlich niedrigere Abschläge vereinbart wurden. Die Mehrleistungsabschläge sollen in ihrer Umsetzung als pauschale Abschläge auf die Vergütungen für alle Leistungen eines Krankenhauses realisiert werden. Dadurch werden die Vergütungen für einzelne Leistungen in unterschiedlichem Maße gemindert. In besonderem Maße werden davon Leistungen der Grundversorgung, etwa in der Geburtshilfe, betroffen sein. Dementsprechend ist eine pauschale Abschlagsquote weder ein zielführendes noch gerechtes Verfahren
7 Wenigstens ist vorgesehen, dass Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln nicht mit Abschlägen belegt werden sollen. Darüber hinaus müssen weitere besondere Sachverhalte Berücksichtigung finden. Vergütungen zusätzlicher Leistungen zum Beispiel aufgrund der Eröffnung einer neuen Station oder Abteilung dürfen nicht um 30% gekürzt werden. Der sich abzeichnende Fallzahlanstieg in geriatrischen Abteilungen und die damit einhergehenden Änderungen im Krankenhausplan müssen als Ausnahmetatbestand festgeschrieben werden. Sollte es bei Abschlägen für Mehrleistungen bleiben, plädiert der DEKV für die Beibehaltung der 2009 angewandten Vorgehensweise, hausindividuelle Abschläge vor Ort in den einzelnen Krankenhäusern zu verhandeln und keinen pauschalen Zwangsabzug vorzuschreiben. Da die Entwicklung der Einnahmen der GKV über 2011 hinaus zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann, darf die vorgesehene Regelung für Mehrleistungsabschläge nicht ohne weitere Prüfung ab 2012 unbefristet eingeführt werden. Andernfalls wird nach Überzeugung des DEKV die Unterfinanzierung des Systems weiter verschärft. Der Landesbasisfallwert muss unberührt bleiben! Bei der Berechnung des Landesbasisfallwertes werden Leistungsveränderungen bereits nach geltendem Recht nur mit dem variablen Kostenanteil berücksichtigt. D. h. bereits auf Landesebene greift eine gesetzlich festgelegte Abschlagsregelung. Um das Morbiditätsrisiko nicht auf die Krankenhäuser zu verlagern und eine doppelte Anrechnung der Mehrleistungsabschläge auszuschließen, dürfen zusätzliche Mehrleistungsabschläge, ob pauschal verordnet oder hausindividuell vereinbart, in gar keinem Fall bei der Ermittlung des Landesbasisfallwertes Berücksichtigung finden. Auch die Regelung, dass nur variable Kosten in den Landesbasisfallwert Eingang finden, muss überdacht werden. Auskömmliche Finanzierung zur Sicherung der Grund- und Regelversorgung! Die anhaltende strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhausleistungen stellt vor allem kleinere Krankenhäuser, bzw. generell Häuser der Grund- und Regelversorgung, nicht zuletzt in ländlichen Regionen, vor erhebliche Probleme. Aufgrund der vielerorts bereits herrschenden Unterversorgung im ambulanten Bereich halten diese oftmals die flächendeckende Versorgung aufrecht. Nicht refi
8 nanzierte Betriebs- sowie Vorhaltekosten zur Aufrechterhaltung des Versorgungsauftrages können sie nicht durch Erweiterung oder Veränderung ihres Leistungsspektrums oder der Leistungsmenge kompensieren. Aus Sicht des DEKV kann nur eine Refinanzierung, welche die tatsächliche Kostenentwicklung (entsprechend des Orientierungswertes) im Krankenhaus berücksichtigt, sicherstellen, dass eine wohnortnahe und medizinisch zwingend erforderliche Grund- und Regelversorgung allein schon aufgrund der demographischen Entwicklung dauerhaft gewährleistet werden kann. Keine Kostendämpfung auf Basis nicht tragfähiger Prognosen! Im Übrigen ist sicherzustellen, dass die Ausgabenprognose der GKV in Zukunft zeitnah mit der realen Kostenentwicklung abgeglichen und damit begründete, nicht gerechtfertigte Vergütungsminderungen auf Seiten der Leistungserbringer vermieden bzw. kompensiert werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass hohe Defizitprognosen zu Beginn eines Jahres zu massiven Kostendämpfungsmaßnahmen für Folgejahre Anlass geben, im Endeffekt für die GKV jedoch ein wesentlich besseres Jahresergebnis als prognostiziert verzeichnet wird. Zukunftsfähige Ausrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung! Die im Referentenentwurf vorgesehenen ad hoc-sparmaßnahmen sind kurzfristige Maßnahmen, die dazu beitragen, das im kommenden Jahr drohende Defizit der GKV abzufedern. Sie sind jedoch nicht geeignet, die Probleme des bestehenden Finanzierungssystems der GKV langfristig zu lösen. Die kirchlichen Krankenhausverbände haben im Mai 2010 die gesundheitspolitischen Ziele aus Sicht der christlichen Krankenhäuser in einer Broschüre zusammengefasst, die wir als Anlage beigefügt haben. Darin zeigen der KKVD und der DEKV den Handlungsbedarf auf, dem Rechnung zu tragen ist, um eine bedarfsgerechte, verlässliche Krankenhausversorgung auf hohem Qualitätsniveau für alle Menschen auch in Zukunft gewährleisten zu können
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