E R B R E C H T / F A M I L I E N R E C H T A K T U E L L. N E W S L E T T E R Nachrichten für Mandanten und Freunde der Kanzlei L M B
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1 E R B R E C H T / F A M I L I E N R E C H T A K T U E L L N E W S L E T T E R Nachrichten für Mandanten und Freunde der Kanzlei L M B LANGE* MÜLLER* BUCHBERGER Rechtsanwälte und Notare* Ausgabe 01/ / Seite 1 Behaupte niemals, einen Menschen gut zu kennen, solange Du keine Erbschaft mit ihm geteilt hast. (Unbekannt) E R B R E C H T A L L G E M E I N Gesetzliche Erbfolge Anhand der Verwandtschaftsbeziehung wird die Familie in sog. Ordnungen aufgeteilt. Erben höherer Ordnung schließen nachfolgende Ordnungen vom Erbe aus: Eigene Kinder zählen als Erben erster Ordnung. Sind sie bereits verstorben, erben an ihrer Stelle die Enkel bzw. Urenkel. Wenn es weder Kinder noch Kindeskinder gibt, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern, ersatzweise die Geschwister bzw. Nichten und Neffen des verstorbenen Bruders bzw. der verstorbenen Schwester, zum Zuge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten bzw. Cousinen und Cousins. Nur Blutsverwandte werden gesetzliche Erben. Freunde und angeheiratete Familienmitglieder - wie Stiefkinder oder uneheliche Lebenspartner - sehen ohne Testament keinen Euro. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist der Ehepartner. Der Ehepartner muss mit den eigenen Kindern teilen. Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, haben seine Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern neben dem Ehegatten einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Wieviel dem überlebenden Ehegatten verbleibt, hängt zum einen von der Ordnung der Miterben ab und zum anderen davon, ob das Paar einen Ehevertrag geschlossen hatte. Neben Erben der ersten Ordnung - also Kinder und Enkel - steht dem Ehegatten ¼ zu. Neben Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern ½. Ohne Ehevertrag, also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Anteil des Ehepartners um weitere ¼. Hinterlässt z.b. ein Verstorbener keine Kinder, aber neben seiner Witwe noch Großeltern, so stehen diesen immerhin 25 % des Erbes zu. Zusätzlich zum Erbteil darf der Ehegatte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke als sog. Großen Voraus behalten.
2 Ausgabe 01/ / L M B Seite 2 Hinweis: Es empfiehlt sich, unbedingt ein Testament zu errichten, um gezielt ein hart erarbeitetes Vermögen in die richtigen Hände gelangen zu lassen. Mit einem Testament kann man den Nachlasssichern, wenn z.b. der Sohn überschuldet ist oder noch nicht in der Lage ist, das geerbte Vermögen oder übertragene Unternehmen vernünftig zu verwalten. Der Fiskus kassiert mit Erbe (Steuerklasse*, min./max. Steuersatz) persönl. Freibetrag** Versorgungsfreibetrag Ehegatte (I, 7/30 %) zusätzlich Kinder und Stiefkinder (I) Enkel, wenn der Elternteil, der Kind des Erblassers war, bereits verstorben ist (I) Enkel, Urenkel (I) Eltern und Großeltern (I) Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehepartner (II, 12/40 %) Alle Übrigen (III, 17/50 %) Quelle: Bundesfinanzministerium zusätzlich; je nach Alter bis zu * Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (Schenker) ** Bis zu dieser Summe fällt keine Erbschaftssteuer an So lesen Sie die Tabelle: Wer den Opa mütterlicherseits beerbt, obwohl seine Mutter noch lebt, darf steuerfrei einstreichen. Als Erbe in der Steuerklasse I muss er den darüber hinausgehenden Betrag je nach Höhe mit einem Steuersatz von 7-30 % versteuern.
3 Ausgabe 01/ / L M B Seite 3 Unternehmensnachfolge im Erbfall In rd. einem Sechstel aller deutschen Unternehmen steht in den nächsten Jahren ein Wechsel im Chefsessel an. Laut einer Studie der Universität Mannheim haben jedoch 60 % aller deutschen Unternehmen keinerlei Versorgungsregelung für den Fall ihres plötzlichen Ausscheidens getroffen. Bei den restlichen 40 % beschränkt sich die getroffene Maßnahme meistens auf die unmittelbare Fortführung des Tagesgeschäfts. Eine umfassende Vorsorge durch Testament, Vorsorgevollmacht oder gesellschaftsrechtliche Klauseln wird kaum getroffen. Auch Extern-Übergaberegelungen haben oft Mängel und kranken an fehlender Sachkenntnis. - Quelle: Wirtschaftsmagazin 01/05 Was ist grundsätzlich bei einer Nachfolgeregelung zu beachten? Es beginnt mit der genauen Zielsetzung: Wem will ich wann, wie und unter welchen Bedingungen mein Unternehmen übergeben? Ein entsprechender Kommunikationsprozess innerhalb der Familie und der Firma muss hergestellt werden. Die Vorstellungen der Familie, eventueller Teilhaber und auch leitender Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten einschließlich der Kapitalgeber, sind abzustimmen. Fragen des Gesellschaftsrechts, Steuer- und Erbrechts spielen eine wichtige Rolle. Ist die bisherige Gesellschaftsform des Unternehmens für eine Unternehmensfortführung geeignet oder ist es z.b. besser, durch Beteiligung leitender Mitarbeiter des Unternehmens und eine entsprechende rechtliche Anpassung eine geeignete Unternehmensnachfolge einzuleiten? Parallel zu den Lösungsmöglichkeiten müssen die erbrechtlichen Fragen geklärt werden, damit nicht nach Versterben des Unternehmers durch ein nicht vorhandenes Testament oder nicht abgestimmtes Testament die geplante Unternehmensnachfolge behindert oder gar unmöglich wird. Im Rahmen der steuerlichen und erbrechtlichen Fragen ist der Wert des Unternehmens festzustellen. Es gibt unterschiedliche Verfahren und Methoden, die im Einzelfall angewandt werden können. In der Betriebswirtschaftslehre sieht man heute nahezu einhellig den Ertragswert als wesentlichen Faktor des Unternehmenswertes an. Dagegen ist in der steuerlichen Praxis bei Finanzämtern das sog. Stuttgarter Verfahren weit verbreitet. Die Unternehmensnachfolge ist abzustimmen mit den Banken. Dies spielt auch im Hinblick auf die Bewertung nach den Kreditrahmenrichtlinien nach Basel II eine entscheidende Rolle. Ein wichtiger Bestandteil des Ratings befasst sich mit der künftigen Unternehmensentwicklung und Unternehmensplanung. Wer keine oder eine verspätete Nachfolgeregelung trifft, riskiert negative Kennzahlen und gefährdet sein bis dahin gutes Rating - und damit möglicherweise auch wegen fehlender oder eingeschränkter Kreditwürdigkeit den Bestand der Firma. Der richtige Zeitpunkt, sich über eine Nachfolgeregelung Gedanken zu machen und zu planen, ist spätestens das 50. Lebensjahr. Der richtige Zeitpunkt ist aber nicht nur vom Willen und Alter des Unternehmers abhängig, sondern auch von Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen oder rechtlicher Fristen; diese können einen erheblichen Einfluss auf den Nachfolgeprozess haben. So sollten alle 10 Jahre die Schenkungssteuerfreibeträge ausgenutzt werden etc. Die rechtzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge verhindert - s. Einleitungssatz zu diesem Newsletter -, dass nach dem Erbfall die Streitigkeiten unter den Erben beginnen. Es ist u.e. nicht nur wichtig, dass man die Unternehmensnachfolge rechtzeitig regelt, sondern auch, dass man mit den Erben die Nachfolge bespricht und sogar gemeinsam konstruktiv entwickelt. Damit verhindert man, dass sich unterschiedliche Interessen - auch durch angeheiratete Partner - entwickeln, die regel-
4 Ausgabe 01/ / L M B Seite 4 mäßig zu Streit und sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen und zum Teil monate-, wenn nicht jahrelang die Geschäftsführung beeinflussen oder sogar lahmlegen. Daher empfiehlt es sich nicht nur, juristisch einwandfreie Regelungen zu treffen, sondern mit den zukünftigen Erben wenn möglich eine konsensuale Lösung zu finden. Ggf. kann ein Testamentsvollstrecker in diesem Fall darauf achten, dass alle Anordnungen befolgt werden. Wichtig hinsichtlich einer gesicherten Unternehmensnachfolge ist häufig auch ein Ehevertrag, in dem der Unternehmer/in den Wert des Unternehmens im Falle einer Scheidung nicht in den Zugewinnausgleich einfließen lässt. Diese Regelung verhindert den Abfluss existenzieller finanzieller Mittel im Falle der Trennung des Unternehmers/in von dem Lebenspartner. Im Rahmen eines modifizierten Zugewinnausgleichs ist es möglich, dass bestimmte Vermögensteile, z.b. das Unternehmen, im Falle einer Scheidung keine Berücksichtigung findet und somit das Unternehmen nicht durch Abzug von liquiden Mitteln gefährdet wird. Damit wird verhindert, dass der Rosenkrieg auch das Unternehmen zerstört. Schenkung von Betriebsvermögen: Der Freibetrag von Betriebsvermögen über ,00 EUR muss bei Schenkungen an mehrere Personen gegenüber dem Finanzamt dergestalt dargelegt werden, welche Person welchen Freibetrag in Anspruch nimmt. Im Falle einer Erbschaft des Betriebsvermögens fehlt naturgemäß häufig eine derartige Aufteilung. Für diese Fälle regelt das ErbStG, wie der Freibetrag zu verteilen ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Verteilung des Freibetrages nicht auf Verteilung nach Köpfen beschränkt ist; vielmehr sieht das Gesetz ein Aufteilungsprinzip vor, das auf die Aufteilung des gesamten Freibetrages gerichtet ist. L M B (Rechtsanwälte Lange Müller Buchberger) haben sich auf diese Fragen spezialisiert. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
5 Ausgabe 01/ / L M B Seite 5 E R B R E C H T S P E Z I E L L Rückforderung eines geschenkten Grundstücks wegen Heimunterbringung des Schenkers Der Fall: Die Eltern schenkten ihrem Sohn ein Hausgrundstück. Aufgrund notariellen Vertrages behielten sie ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht an dem übertragenen Grundbesitz. Dieses Recht können sie nicht mehr ausüben, weil sie mittlerweile in einem Pflegeheim untergebracht werden mussten. Die Renten und sonstigen Einkünfte decken die Pflegekosten nicht. Der Betreuer der Eltern verlangt das Hausgrundstück wegen Notbedarfs von dem Sohn zurück. Das OLG Koblenz hat die Klage zurückgewiesen, letztendlich mit der Begründung, dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, dass die aus gesundheitlichen Gründen an der Aufhebung ihres Wohnrechts gehinderten Eltern berechtigt sind, für die Dauer ihrer außerhäuslichen Pflege das Hausgrundstück zu vermieten, soweit ihr Wohnrecht reicht. Der Sohn als Eigentümer ist verpflichtet, diese Nutzungsüberlassung an Dritte trotz des ursprünglich höchstpersönlichen Charakters des Wohnrechts zu dulden, somit dürfen und müssen die Eltern das Hausanwesen vermieten. Aus den Mietzahlungen sind die durch die sonstigen Einkünfte nicht gedeckten Pflegekosten zu bestreiten. Schenkung zu Lebzeiten auf den Todesfall Überträgt ein Erblasser Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, unterliegt die auf diese Weise begründete Rechtsbeziehung den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also dem allgemeinen Schuldrecht - und nicht dem Erbrecht, selbst wenn es sich um eine Schenkung handelt. Dem entsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an den Erben herausgeben muss, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen. Geldschenkung oder Grundstücksschenkung? Die Schenkung eines Grundstücks ist schenkungssteuerlich in der Regel günstiger als die Schenkung des zum Kauf erforderlichen Geldbetrages. Der Wert, mit dem ein Grundstück bei der Schenkungssteuer angesetzt wird, liegt meist deutlich unter seinem Verkehrswert. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks als Grundstücksschenkung anerkannt. - mittelbare Grundstücksschenkung - Dem Bedachten muss das Geld zugewendet werden unter der Auflage, es zum Kauf eines genau bestimmten Grundstücks zu verwenden. Diese Zusage muss bereits vor dem Erwerb des Grundstücks erteilt werden; sie bedarf nicht der notariellen Form, muss aber nachweisbar sein. Auseinandersetzungsverbot im Erbfall Der Fall: In einem Erbvertrag, in dem Eltern ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzten, haben sie zugleich die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden Wohnhauses für die gesetzlich zulässige Höchstfrist von 30 Jahren ausgeschlossen.
6 Ausgabe 01/ / L M B Seite 6 Diese Möglichkeit besteht für die Erblasser. Die Erblasser haben die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsverbot auf den gesamten Nachlass oder auf einzelne Gegenstände zu beziehen. Untersagt wird damit sowohl eine Veräußerung von Nachlassgegenständen an Dritte (zwecks Erlösteilung), als auch Teilungsmaßnahmen unter Miterben, ferner die Umwandlung von Gesamthands- in Bruchteilseigentum der Miterben. Allerdings schränkt das Auseinandersetzungsverbot über den Nachlass nicht auch das jedem Miterben zustehende Recht, über seinen Erbanteil zu verfügen, ein. Denn durch die Übertragung des Erbteils wird keine Teilauseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen; vielmehr tritt der Erbteilserwerber an Stelle des Miterben in die vermögensrechtliche Position am Nachlass ein und unterliegt damit ebenfalls dem angeordneten Auseinandersetzungsverbot. In der Praxis dürfte es wenig sinnvoll sein, dass der Miterbe seinen Erbanteil verkauft - welcher Käufer möchte schon ständig mit einer Erbengemeinschaft verhandeln müssen. Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament Beispiel: Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt und zugleich bestimmt, dass nach dem Tod des länger Lebenden von beiden der beiderseitige Nachlass an die Kinder fällt, so ist der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe und die Kinder danach Schlusserbe. Hier hat die vorverstorbene Ehefrau eine Wiederverheiratungsklausel angeordnet. Von einer Wiederverheiratungsklausel spricht man, wenn im Fall einer erneuten Eheschließung des länger Lebenden der Nachlass des Erstversterbenden ganz oder teilweise den gemeinsamen Kindern oder anderen Personen zufallen soll. Zweck der Wiederverheiratungsklausel ist, die Abwanderung des Vermögens des Erstversterbenden an den zweiten Ehegatten oder dessen Verwandte oder Abkömmlinge zu verhindern (wenn der überlebende Ehegatte bereits eigene Kinder mit in die Ehe gebracht hat). Eine Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament wird so verstanden, dass der überlebende Ehegatte ab dem ersten Erbfall durch die Klausel auflösend bedingter Vollerbe und gleichzeitig durch die Wiederheirat lediglich aufschiebend bedingter Vorerbe mit den entsprechenden Einschränkungen ist. Wechselbezügliches Testament nach Scheidung Der Fall: Durch notarielles gemeinschaftliches Testament setzen sich die Eltern einer Tochter gegenseitig als befreite Vorerben und die Tochter als Nacherbin ein. Es ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten trotz späterer Auflösung der Ehe bei entsprechendem Willen vollinhaltlich aufrecht erhalten bleiben können. Ein solcher für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Bestand der Ehe hinaus ihre Wirkung behalten. Gemeinschaftstestamente bleiben gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht.
7 Ausgabe 01/ / L M B Seite 7 F A M I L I E N R E C H T A L L G E M E I N Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft Haben die Partner keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt laut Gesetz automatisch die Zugewinngemeinschaft. Scheitert die Ehe, wird bei der Scheidung der Vermögenszugewinn der Ehejahre verrechnet. Schulden sind jedoch vom Vermögen abzuziehen. Anwartschaften wegen Alters, Berufsund Erwerbsunfähigkeit gehören nicht zum Zugewinn, ebensowenig wie künftige Erbschaften. Modifizierte Zugewinngemeinschaft Per Ehevertrag vereinbaren die Partner beispielsweise, dass die Zugewinngemeinschaft im Fall einer Scheidung ausgeschlossen ist. Stirbt jedoch ein Partner, gilt die Zugewinngemeinschaft. Der Vorteil: Die Gefahr, dass ein Unternehmen zerschlagen werden muss, um einen Zugewinnausgleich bezahlen zu können, ist gebannt. Andererseits gelten die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall eines Partners. Die Zugewinngemeinschaft lässt sich nahezu beliebig modifizieren. Gütertrennung Die Gatten müssen den Ausschluss für Zugewinne während der Ehe vertraglich festhalten und von einem Notar beurkunden lassen. Bei einer Gütertrennung wird das Vermögen, das die Partner während ihrer Ehe erworben haben, im Falle einer Scheidung getrennt. Diese Regelung hat jedoch einen großen Nachteil: Stirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Gatte keinen erhöhten Erbteil und kann den von der Erbschaftssteuer befreiten Zugewinnausgleich nicht nutzen. Eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommenssteuer ist für die Ehepartner jedoch auch möglich, wenn sie Gütertrennung vereinbart haben. Gütergemeinschaft Haben die Ehepartner eine Gütergemeinschaft vereinbart, gehört ihnen alles gemeinsam. Das bedeutet, dass die Eheleute auch unternehmerische Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmenen treffen müssen. Wurde das Betriebsvermögen jedoch zum Vorbehaltsgut eines Gatten erklärt, hat nur er das Recht, das Unternehmen zu führen.
8 Ausgabe 01/ / L M B Seite 8 V E R S C H I E D E N E S K U R Z N O T I E R T Nachehelicher Unterhalt Verweisung des Ehegatten auf Prostitution Das OLG München hat entschieden, dass die Ausübung der Prostitution unterhaltsrechtlich eine unzumutbare Tätigkeit ist, welche der Unterhaltspflichtige dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch dann nicht verweigern kann, wenn Letzterer während des Zusammenlebens der Eheleute einvernehmlich der Prostitution nachgegangen war. Vermietung von Luxuswohnungen Verluste aus Vermietung besonders aufwändig ausgestatteter Wohnungen will die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen nicht mehr anerkennen. Sie unterstellt, der Vermieter habe die Wohnung letztlich für eigene Wohnzwecke errichtet oder erworben und einen langfristigen Überschuss nicht beabsichtigt. Dies sei der Fall, wenn die Wohnung aufgrund ihrer Ausstattung und Gestaltung offensichtlich nicht zur Vermietung zu marktüblichen Bedingungen bestimmt ist und in der Regel auch nicht an Fremde vermietet wird. Zustimmung zur Zusammenveranlagung Ein Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu geben, wenn er dadurch keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Zusammenveranlagung in Betracht kommt. L M B Rechtsanwälte Lange Müller Buchberger Mai/September 2005
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