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1 Stellungnahme der BIO Deutschland zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz AIFM-UmsG) vorgelegt am 17. August 2012 dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)

2 1. Zusammenfassung Der Wirtschaftsverband der Biotechnologiebranche, die Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e. V. (BIO Deutschland), weist ausdrücklich darauf hin, dass die ohnehin schon schwierige Situation der Innovationsfinanzierung von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch die vorgeschlagenen Regelungen des AIFM-UmsG noch über die EU-Richtlinie 2011/61/EU hinaus verschärft wird. BIO Deutschland fordert die Bundesregierung auf, entsprechend ihrer Zielvorgaben im Koalitionsvertrag stattdessen Anreize für Investoren zu schaffen, ihr Kapital in Innovationen am Standort Deutschland zu investieren. Der Anteil kontinuierlicher Forschung in KMU ist ein wichtiger Indikator für die Zukunftsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Sie tragen damit zur Wertschöpfung direkt am Standort bei. Die Entwicklung innovativer Spitzentechnologien ist aufgrund des inhärenten Forschungs- und Entwicklungsrisikos nahezu ausschließlich durch Eigenkapital (Wagnis- oder Beteiligungskapital) möglich, da gerade innovative KMU kaum Zugang zu Fremdkapital (Bankkrediten) haben. Die international bewährten Modelle zur Förderung der jungen, innovativen Unternehmen durch Eigenkapital werden in Deutschland in keiner Weise unterstützt, sondern durch Rechtsunsicherheiten und insoweit verfehlte (steuer-) rechtliche Regelungen behindert. Dies hat weitestgehend zum Rückzug klassischer Risikokapitalanbieter aus Deutschland geführt. Die dadurch entstandene Lücke wird, neben den genannten privaten Großinvestoren, zunehmend durch alternative, auf Publikumsfonds gestützte Finanzierungen gefüllt. BIO Deutschland begrüßt insbesondere, dass die Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtline) und ebenso das AIFM-UmsG Regelungen für Wertpapierfirmen, wie z.b. Family-Office Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren ohne Fremdkapital zu beschaffen, bewusst von der Regelung ausschließen. Dies ermöglicht forschenden KMU wenigstens in diesem Bereich Zugang zu Eigenkapitalinvestitionen zu erhalten. Artikel AIFM-UmsG verbietet jedoch Investitionen in Unternehmen auf dem Weg eines direkten Investments von geschlossenen Publikums-AIF. Zulässig ist lediglich die Investition in Form des sogenannten doppelstöckigen Erwerbs bzw. über Dachfonds. Damit wird ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Systems, das für Deutschland eine der letzten Quellen von Eigenkapital für private Forschung und Entwicklung darstellt, ohne Not verboten. BIO Deutschland schlägt daher vor, dass direkte Unternehmensbeteiligungen an innovativen KMU in den Katalog der Vermögensgegenstände des Artikel Abs. 1 AIFM-UmsG aufgenommen werden und diese Investments zur Vermeidung von großen Risiken für Privatanleger auf maximal 15% deren liquiden Vermögen begrenzt werden bzw. dies in den Beratungsgespräch explizit als staatlich vorgesehene Grenze vermittelt werden muss. Für die Bestimmung der innovativen KMU sollte eine Definition vergleichbar mit der der Jeune Entreprise Innovante (JEI) in Frankreich eingeführt werden. 2

3 2. Einleitung Der Anteil kontinuierlicher Forschung in KMU ist ein wichtiger Indikator für die Zukunftsfähigkeit einer Volkswirtschaft. Sie tragen damit zur Wertschöpfung direkt am Standort bei. In den mittelständischen Biotechnologie-Unternehmen ließ sich die Anzahl der Arbeitsplätze vom Jahr 2000 bis heute um 84 Prozent auf über steigern. Den Biotechnologie-Unternehmen kommt nicht nur deshalb eine besondere Bedeutung zu. Es gibt kaum ein aktuelles Problem in den Feldern Nahrung, Gesundheit, Umwelt, Klima und Energie, zu dessen Lösung Biotechnologie keinen nachhaltigen Beitrag leisten kann. Die Entwicklung von Hightech-Produkten ist mit einem hohen Risiko behaftet, vor allem für die Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ihre Mitarbeiter. In der Biotechnologie wird das unternehmerische Risiko von einem hohen und langfristigen Bedarf an Kapital begleitet. Unternehmen mit hoher Forschungs- und Entwicklungsintensität greifen so gut wie gar nicht auf Kredite und Fremdkapital zurück. Insbesondere junge Unternehmen können sich häufig nur dadurch finanzieren, dass sich Investoren mit Eigenkapital in das Unternehmen einkaufen. Dieses so genannte Venture Capital (VC) wird durch VC-Gesellschaften, Family-Offices und Alternative Investment Fonds schrittweise, meist gekoppelt an so genannte Meilensteine, in die Firma eingebracht. In Deutschland werden mehr als zehn innovative KMU über AIF finanziert. Sie entwickeln Krebsmedikamente, Diagnostika oder sind in der Weißen Biotechnologie/Bioökonomie aktiv. In letzterem Gebiet z. B. unterstützt die Regierung bis 2016 die industrielle Forschung und Entwicklung mit 2,4 Milliarden Euro. Auf der anderen Seite kommen sämtliche wissenschaftlichen Gutachten, Darstellungen der Wirtschaftspresse und der Fachverbände, aber auch konkrete Erfahrungsberichte innovativer Unternehmer bezüglich der Rahmenbedingungen zur Finanzierung und Entwicklung innovativer Spitzentechnologie in Deutschland zum gleichen Befund. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, vor allem das Steuerrecht, diskriminieren bereits jetzt die Innovationsfinanzierung durch Eigenkapital / Risikokapital. Die Entwicklung innovativer Spitzentechnologien, ist aufgrund des inhärenten Forschungs- und Entwicklungsrisikos nahezu ausschließlich durch Eigenkapital (Wagnis- oder Beteiligungskapital) möglich, da gerade innovative KMU kaum Zugang zu Fremdkapital (Bankkrediten) haben. Die international bewährten Modelle zur Förderung der jungen, innovativen Unternehmen durch Eigenkapital werden in Deutschland in keiner Weise unterstützt, sondern durch Rechtsunsicherheiten und insoweit verfehlte (steuer-)rechtliche Regelungen behindert. Dies hat zum weitgehenden Rückzug klassischer Risikokapitalanbieter aus Deutschland geführt. Die dadurch entstandene Lücke wird neben einigen wenigen privaten Großinvestoren zunehmend durch alternative, auf Publikumsfonds gestützte Finanzierungen gefüllt. Diese ohnehin schon schwierige Situation der Innovationsfinanzierung in KMU wird durch die vorgeschlagenen Regelungen des AIFM-UmsG noch über die EU Richtlinie hinaus verschärft. Ganz im Gegenteil sollten stattdessen Anreize für Investoren geschaffen werden, ihr Kapital in Innovationen am Standort Deutschland zu investieren. 3

4 3. Würdigung des Entwurfes des AIFM-UmsG aus Sicht der Biotechnologie Der vorgelegte Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie). Die vorgeschlagenen Vorschriften betreffen eine Vielzahl von Regelungen. BIO Deutschland als Branchenverband der innovativen Biotechnologieunternehmen fokussiert sich in dieser Stellungnahme auf die Finanzierungsmöglichkeiten von forschenden KMU. 3.1 Finanzierung von Forschung und Innovation durch Familiy-Offices Die AIFM-Richtline (Erwägungsgrund 7) und ebenso das AIFM-UmsG (Artikel 1 2 Abs. 1) schließen Regelungen für Wertpapierfirmen, wie z.b. Family-Office Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren ohne Fremdkapital zu beschaffen, bewusst aus. Diese Freistellung begrüßt BIO Deutschland ausdrücklich. Diese direkten Beteiligungen durch Privatpersonen an Unternehmen sind weiterhin erlaubt und Teil der deutschen Kultur, wie dies z.b. durch die Vielzahl der Familienunternehmen zum Ausdruck kommt. Die Familie Hopp ebenso, wie die Gebrüder Strüngmann, haben je mehr als eine halbe Milliarde aus ihrem Vermögen für die Forschung und Entwicklung neuer Produkte in Biotech-KMU eingesetzt. Dabei komplettieren diese privaten Investoren oft die staatliche Förderung, beispielsweise durch den High-Tech-Gründerfond oder ERP- Startfonds. Oft kann nur durch die Kombination der verschiedenen Investoren (Privat, staatliche Forschungsförderung und/oder Fondinvestitionen) der hohe Kapitalbedarf für die aufwendige Forschung und Entwicklung in den innovativen Biotech-KMU gedeckt werden. 3.2 Ausschluss der Unternehmensbeteilung von Privatanlegern in geschlossene Publikumsfonds Der vorgelegte Diskussionsentwurf des BMF zum AIFM-UmsG regelt in Artikel die zulässigen Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen für geschlossene Publikums-AIF. Dabei ist diese Art der Anlage nur in die explizit benannten Vermögensgegenstände möglich (abschließender Katalog). Während im Katalog z. B. das Investment in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Nr. 4) zulässig ist, wird durch die Gesetzesregelung ein Investment in Form einer direkten Unternehmensbeteiligung ausgeschlossen. Investitionen in Unternehmen sollen Privatanlegern auf dem Weg eines direkten Investments von geschlossenen Publikums-AIF nicht mehr gestattet werden. Zulässig ist lediglich die Investition in Form des sogenannten doppelstöckigen Erwerbs bzw. über Dachfonds (vgl. Artikel Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 AIF-UmsG 1 ). Das AIFM-UmsG erkennt damit zwar ausdrücklich Unternehmensbeteiligungen als Vermögensgegenstand an, der aus Anlegerschutzaspekten für Privatanleger geeignet ist. Allerdings schränkt der Entwurf die möglichen Investitionen in Unternehmen auf Dachfonds ein. Direkte Investments sind weiterhin möglich (vgl. Ausführungen zu 3.1), so dass nur die einfache indirekte Beteiligung ausgeschlossen wird. Durch diese Regelung wird einer der letzten Zugangswege der jungen Biotech-KMU zu Eigenkapital erneut und zusätzlich erschwert. Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, sind die forschenden Biotech- KMU auf die Finanzierung durch Eigenkapital existentiell angewiesen. Zudem ist die weitere Abkoppelung der Vermögensentwicklung breiter Bevölkerungsschichten von wichtigen volkswirtschaftlichen Erfolgspotentialen, jungen innovativen Unternehmen, nicht gerechtfertigt. Die Intention 1 In der Begründung des AIFM-UmsG zu Artikel (S. 457), heißt es hierzu umständlich: Im Fall des Erwerbs von Beteiligungen an Gesellschaften ist auch der so genannte doppelstöckige Erwerb möglich. Ferner ist der Erwerb von Anteilen oder Aktien an geschlossenen Fonds zulässig. Dies schließt auch den Erwerb von Anteilen oder Aktien an geschlossenen Spezial-AIF ein. Auf diesem Weg wird auch die Investition in Private Equity-Fonds für Privatanleger über Dachfonds ermöglicht. 4

5 der AIFM-Richtlinie ist es, Kleinanleger davor zu schützen, ihr Privatkapital in risikoreiche Fonds zu investieren, ohne entsprechenden Schutz gegen das Verlustrisiko. Artikel 43 AIFM-Richtlinie erlaubt es den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich den Vertrieb an Kleinanleger zuzulassen. Dabei wird das Risiko der Investments durch Fonds in Form unternehmerischer Direktbeteiligung als Wagniskapital durch die Diversifizierung innerhalb der Fonds verringert und kann zu einer weitgehenden Vernichtung des unsystematischen Risikos führen, so dass maßgeblich nur das systematische Risiko ist. Im Gegensatz zu anderen alternativen Fonds fließen bei Wagniskapital die größten Teile des Kapitals als Eigenkapital ins Unternehmen und ein Leverage durch Fremdkapital ist i.d.r. nicht existent. Dabei ist die Bedeutung der Erhöhung des Risikos durch die Erhöhung des Fremdkapitals u.u. erheblich, wie die Finanzierungstheorie belegt. Innovative Unternehmen sind zudem relativ unabhängig von anderen volkswirtschaftlichen Entwicklungen und gerade in Krisenzeiten können innovative Produkte und Dienstleistungen sichere Umsätze und Gewinne generieren, während Me-Too-Produkte bei Angebotsüberschuss unter Preisdruck kommen und oft nur mit Verlust veräußert werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Korrelation von jungen, innovativen Unternehmen mit Krisen gering, was auf Basis der Portfoliotheorie in Kombination mit anderen Investments zu einer Risikoreduzierung führen kann. Im Gegensatz zur zugelassenen Möglichkeit des Investments in Form der Dachfondskonstruktionen entstehen bei der unternehmerischen Direktbeteiligung der AIF typischerweise deutlich niedrigere Kosten. Anders gesagt, es kommt mehr Geld bei den Unternehmen an, da es nicht für die Administration der Fondkonstruktion aufgebraucht wird. Es ist daher aus sachlichen Gründen des Anlegerschutzes nicht gerechtfertigt, dass Privatanleger in Zukunft nur noch über Dachfonds oder direkt in Unternehmen investieren können sollen. Falls dem Gesetzgeber die Risikodiversifizierung nicht hinreichend erscheint, könnte er zur weiteren Auflage machen, dass Privatpersonen versichern sollen, nicht mehr als % ihres liquiden Vermögens in AIF zu investieren. Grundsätzlich ist jede Einschränkung der Investitionsmöglichkeiten eine Bevormundung des Bürgers, dem besondere Aufklärungspflichten vorzuziehen wären. BIO Deutschland schlägt daher vor, dass direkte Unternehmensbeteiligungen an innovativen KMU in den Katalog der Vermögensgegenstände des Artikel Abs. 1 AIFM-UmsG aufgenommen werden und diese Investments zur Vermeidung von großen Risiken für Privatanleger auf maximal 15% deren liquiden Vermögens begrenzt werden bzw. dies in den Beratungsgespräch explizit als staatlich vorgesehene Grenze vermittelt werden muss. Für die Bestimmung der innovativen KMU sollte eine Definition vergleichbar mit der der Jeune Entreprise Innovante (JEI) in Frankreich eingeführt werden. 5

6 3.3 Ziele der Bundesregierung Die Bundesregierung fördert insbesondere über ihre High-Tech-Strategie die Gründung und den Aufbau junger innovativer Unternehmen (z.b. in Form des High-Tech-Gründerfonds). Diese Förderung wird durch verschiedene Fördermöglichkeiten der einzelnen Bundesländer komplettiert. Es ist eine widersprüchliche Politik, wenn öffentlich geförderte innovative KMU mit langfristigem Kapitalbedarf durch die vorgeschlagenen Regelungen des AIFM-UmsG der Zugang zur notwendigen Anschlussfinanzierung verwehrt oder zumindest wesentlich erschwert wird. Dem wird für die Erneuerbaren Energien explizit durch Artikel Abs. 1 Nr. 4 AIFM-UmsG Rechnung getragen. Die Vorschrift bildet eine konsistente Fortführung der Förderpolitik der Bundesregierung. Es erscheint uns zwingend sachgerecht, diese innere Logik staatlicher Gestaltung auch auf die Biotechnologiebranche anzuwenden. Deshalb empfiehlt BIO Deutschland dringend, entsprechend der Regelung für Erneuerbare Energien (Artikel Abs. 1 Nr. 4 AIFM-UmsG) auch die von Innovation geprägten Kernbereiche der Biotechnologie als Zukunftsbranche von den Einschränkungen des AIFM- UmsG auszunehmen. Die Bundesregierung hat sich ferner im Koalitionsvertrag dafür ausgesprochen, dringend benötigtes privates Kapital für deutsche Venture Capital Fonds zu mobilisieren, indem [sie] institutionellen Investoren eine anteilige Garantiemöglichkeit zur Risikoabsicherung ihrer Fondseinlagen anbietet 2. Zudem ist im Koalitionsvertrag als Ziel festgeschrieben: Wir werden die Förderprogramme für Gründungen und Gründungsfonds sowie für die Betriebsnachfolgen zusammen mit der Wirtschaft stark ausbauen, bessere Rahmenbedingungen für Chancen- und Beteiligungskapital schaffen und für ein Leitbild der unternehmerischen Selbständigkeit werben. Wir wollen junge, innovative Unternehmen von unnötigen Bürokratielasten befreien, um Gründungen zu erleichtern und intensiv zu befördern. 3 Diese Forderung wird durch die Feststellung und Vorschläge der Expertenkommission der Bundesregierung für Forschung und Innovation (EFI) untermauert. In Punkt B3-3 ihres aktuellen Gutachtens zur Forschung, Innovation und technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands fordert sie ausdrücklich die Anschlussfinanzierung durch private Beteiligungsgesellschaften zu verbessern. 4 Durch die von BIO Deutschland vorgeschlagenen Maßnahmen, besteht die Möglichkeit, die Zielvereinbarung des Koalitionsvertrages nicht zu negieren. Anderenfalls wären wertvolle Investitionsmittel für Deutschland verloren, da in anderen Ländern, auch innerhalb Europas, im Bereich der Förderung von privatem Beteiligungskapital andere Wege beschritten werden. Exemplarisch sei Frankreich erwähnt, wo direkte Unternehmensbeteiligungen von Privatanlegern sogar steuerlich gefördert werden. Eine Grundlage für den Erfolg unternehmerischer Innovation und damit die Unternehmensexistenz ist und bleibt die Verfügbarmachung von Eigenkapital für innovative KMU. Dazu müssen gerade junge Unternehmen Zugang zu Wagniskapital haben. Die Aufbringung von Innovationskapital für deutsche KMU darf nicht erneut erschwert werden. 2 WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, S WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, S (EFI) (Hrsg.) (2012): Gutachten zur Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2012, S. 84 ff (speziell S. 91) 6

7 Auch hierzu wurden mehrfach Gutachten erstellt, die Deutschland besonders nachteilige Rahmenbedingungen bescheinigen (z.b: Kaserer, Achleitner et.al: Private Equity in Deutschland (2007)). Daher ist dies ein Punkt, der besonderer Beachtung bedarf, auch unabhängig vom Abbau steuerlicher Hürden und der spezifischen Förderung von Forschung und Entwicklung. Berlin, 17. August 2012

8 Die Stellungnahme wurde von der Arbeitsgruppe Finanzen und Steuern der BIO Deutschland erarbeitet. Die Arbeitsgruppe Finanzen und Steuern, BIO Deutschland e. V.: Prof. Dr. Dirk Honold, Georg Simon Ohm Hochschule Nürnberg, und Dr. Jan Schmidt-Brand, CEO der Heidelberg Pharma AG und CFO der Wilex AG, leiten die Arbeitsgruppe Finanzen und Steuern mit Vertreterinnen und Vertretern der Unternehmen 4 SC AG, Affimed Therapeutics AG, AiCuris GmbH & Co.KG, AnalytiCon Discovey GmbH, Apogenix AG, Biobase GmbH, Biofrontera AG, CMS Hasche-Sigle, Commerzbank AG, Curacyte AG, CureVac GmbH, Cytonet GmbH & Co. KG, Direvo Biotech AG, DIREVO Industrial Biotechnology GmbH, Epigenomics AG, Ernst & Young AG, Evotec AG, IBB Beteiligungsgesellschaft mbh, Immatics biotechnologies GmbH, KPMG AG, Medigene AG, Miltenyi Biotec GmbH, MorphoSys AG, Noxxon AG, Osborne Clarke, Paion AG, Phenex Pharmaceuticals AG, Pieris AG, PricewaterhouceCoopers AG, probiodrug AG, ProBioGen AG, Revotar Biopharmaceuticals AG, Rittershaus, Roche Kulmbach GmbH, Scil Technology GmbH, SYGNIS Pharma AG, TVM Capital GmbH, Vasopharm GmbH, Weitnauer Rechtsanwälte, WestLB AG, Wilex AG u.a. Der Biotechnologie-Industrie-Organisation Deutschland e. V. (BIO Deutschland) hat sich mit seinen mehr als 290 Mitgliedern Unternehmen, Bioregionen und Branchen-Dienstleistern zum Ziel gesetzt, in Deutschland die Entwicklung eines innovativen Wirtschaftszweiges auf Basis der modernen Biowissenschaften zu unterstützen und zu fördern. Dr. Peter Heinrich ist Vorstandsvorsitzender der BIO Deutschland. Fördermitglieder der BIO Deutschland und Branchenpartner sind berlinbiotechpark GmbH, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Celgene GmbH, Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, CMS Hasche Sigle, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, EBD Group, Ernst & Young GmbH, KPMG AG, Merck KGaG, Miltenyi Biotec GmbH, PricewaterhouseCoopers AG, Roche Diagnostics AG, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH und TVM Capital GmbH. Weitere Informationen zur Tätigkeit der BIO Deutschland und der Arbeitsgruppen erhalten Sie gerne bei der Geschäftsstelle des Verbandes oder unter BIO Deutschland e. V. Max-Dohrn-Str. 8 / berlinbiotechpark Berlin Tel.: Fax: info@biodeutschland.org Web: 2

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