Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Hamburg Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Hamburg,

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1 Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Hamburg Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Hamburg, Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über das Verfahren und die Bewertungskriterien der Prüfungen nach 30 HmbWBG und die Anforderungen an Vereinbarungen nach 5 und 32 HmbWBG sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen (Wohn- und Betreuungsprüfverordnung WBPrüfVO) Kurzfazit: 1. Eine Prüfung der Wohneinrichtungen, ambulanten Pflegedienste und Einrichtungen der Behindertenhilfe nach den gesetzlichen Vorgaben des HmbWBG ist dringend notwendig und längst überfällig. 2. Die WBPrüfVO ist grundsätzlich der richtige Schritt, um die Ziele und Kriterien des HmbWBG in den Einrichtungen und Pflegediensten zu prüfen. ver.di fordert die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf, die WBPrüfVO auf der Grundlage der seit 30. Juni 2014 überfälligen Evaluation des HmbWBG (Artikel 6 2 Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Heimrecht vom , HmbGVBl. Nr. 56/2009) und der Vorlage der wissenschaftlichen Begleitergebnisse zum Pretest 2013, zu überarbeiten. Ziel sollte es sein, die Prüfkriterien aufgrund der praktischen Erfahrungen in der Umsetzung einer ständigen Weiterentwicklung zu unterziehen. 3. Die Prüfkriterien des MDK sind hinsichtlich der Beurteilung der Pflegequalität nicht aussagefähig. Die Prüfbereiche ( 9, 10 WBPrüfVO) sollten regelmäßig gleichgewichtig geprüft werden. Insbesondere für die Regelprüfungen der Wohneinrichtungen muss ausgeschlossen sein, dass negative Prüfergebnisse in einem Prüfbereich durch positive Prüfergebnisse in einem anderen Prüfbereich, ausgeglichen werden können. ver.di begrüßt es, dass die Bewohnerzufriedenheit und die Mitarbeiterzufriedenheit einen zentralen Prüfbereich darstellen. Das ist ein adäquates Instrument, um die Qualität der Einrichtung insgesamt zu verbessern. 4. In die Prüfkriterien zum Personal- und Organisationsmanagement gehört auch die Frage, ob ein Betriebsrat oder eine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, damit auch Gespräche mit der Interessenvertretung der Beschäftigten über das betriebliche Personal- und Organisationsmanagement geführt werden können. 5. Die WBPrüfVO leidet unter erheblichen Qualitätsmängeln hinsichtlich objektivierbarer Kriterien. Aus dem Entwurf der WBPrüfVO geht nicht hervor, inwieweit die Prüfkriterien im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung entwickelt wurden. Notwendig ist die Standardisierung des Prüfverfahrens und die Qualifizierung der bezirklichen Wohn- Pflege-Aufsichten (WPA). Seite 1 von 8

2 6. Das Prüfverfahren der WBPrüfVO setzt auf das seit in Kraft getretene HmbWBG auf, ohne, dass die Evaluation des Senats an die Bürgerschaft vorliegt. Diese war für Ende Juni 2014 vorgesehen. Die Evaluation sollte so schnell wie möglich vorgelegt werden, damit die WBPrüfVO weiterentwickelt werden kann. 7. Eine erfolgreiche Umsetzung des HmbWBG und der WBPrüfVO kann nur dann gewährleistet werden, wenn gleichzeitig der Personalschlüssel in der stationären Pflege dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst wird. Die ambulante und stationäre Pflege muss personell so ausgestattet werden, dass neue Wohn- und Betreuungsformen auf einem hohen Qualitätsniveau umgesetzt werden können. Ausführliche Stellungnahme: Am hat die BGV, Leitung Amt für Gesundheit (BGV/GL) die Verbände und Interessenvertreter zum Verordnungsentwurf zur Prüfung und Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach dem HmbWBG angeschrieben. Die Frist für die Stellungnahme war der Am hat die BGV, Referat Pflegerische Versorgungsstruktur, die Frist auf den verlängert. Begründet wurde dies mit den eingegangen Bitten der Verbände um eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf. Im Anschreiben an die Verbände zur Stellungnahme führt die BGV aus: Der Verordnungsentwurf regelt das Verfahren und die Prüfkriterien nach 30 HmbWBG und die Anforderungen an Vereinbarungen nach 5 und 32 HmbWBG sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen: 1. Allgemeine prüfungsrelevante Verfahrensregeln und Definitionen, 2. Die Bewertungskriterien für Regelprüfungen in Wohneinrichtungen und für Stichprobenprüfungen in ambulanten Diensten, 3. Inhalte, Form und Verfahren der Veröffentlichung von Prüfergebnissen der Wohn-Pflege- Aufsicht Gegenstand der Regel-, Anlass- und Stichprobenprüfungen nach 30 Abs. 1 HmbWBG ist die Wirksamkeit der vom Betreiber geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Die WPA soll daher zukünftig im Wesentlichen prüfen, ob der Betreiber seine konzeptionellen Ziele erreicht, die mit der WPA getroffene Vereinbarung einhält und seine Maßnahmen geeignet sind, für die Nutzerinnen und Nutzer (Bewohnerinnen und Bewohner, zu Pflegende, Betreuungspersonen) eine angemessene Wohn- und Betreuungsqualität herzustellen sowie die Leistungen von ihm geführter Wohneinrichtungen zu verbessern. Die Sichtung der Dokumentation der Betreiber soll sich zukünftig auf die Ermittlung von Tatsachen beschränken, die nicht durch die anderen Prüfmaßnahmen festzustellen sind. Mit den Regelungen ist beabsichtigt, mehr Planungssicherheit für Betreiber zu schaffen und den Bürokratieaufwand bei der Dokumentation in Einrichtungen zu senken. Um zukünftig Doppelprüfungen zu vermeiden, sieht der Verordnungsentwurf bezogen auf die Pflegequalität Seite 2 von 8

3 bei anlassbezogenen Prüfungen (Wohneinrichtungen, Ambulante Dienste) und Stichprobenprüfungen (Ambulante Dienste) eine Prüfung auf Grundlage der Prüfkriterien der von den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen GKV- beschlossenen Qualitätsprüfungs- Richtlinien nach 114 SGB XI vor. Gemäß 31 HmbWBG sind die Ergebnisse der Regelprüfungen von Wohneinrichtungen von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form zu veröffentlichen. Die BGV beabsichtigt, ein einheitliches Verfahren zu entwickeln und geeignete Rahmenbedingungen für eine elektronische Veröffentlichung zu schaffen. Mit der Veröffentlichung soll Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet werden, sich über das Leistungsangebot und über die Prüfergebnisse der einzelnen Wohneinrichtungen zu informieren. Dazu wird die Veröffentlichung in einer für Laien verständlichen und überschaubaren Form u. a. die Prüfergebnisse von zehn konstanten, verbraucherrelevanten Kriterien enthalten (Anlage 6). In einzelnen Prüfkatalogen werden Prüfkriterien genannt, die sogenannte k.o.-kriterien sind. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, gilt das Prüffeld in Gänze als nicht erfüllt. Ob und inwieweit diese von der BGV genannten Ziele in der Verordnung und den 6 Anlagen erfüllt werden, ist zu prüfen. Mit der Föderalismusreform von 2006 ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Jedes Bundesland hat nun ein eigenes Heimgesetz. Diese Entwicklung hat ver.di kritisiert und fordert weiterhin ein bundeseinheitliches Heimgesetz. Das HmbWBG ist seit in Kraft getreten. Zum HmbWBG gehören folgende Verordnungen: 1. Verordnung über personelle Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (Wohnund Betreuungspersonalverordnung WBPersVO) vom Verordnung über bauliche Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen (WBBauVO) vom Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen (Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung WBMitwVO) vom ver.di hat am zum Referentenentwurf des HmbWBG Stellung genommen. ver.di hat positiv festgestellt, dass das HmbWBG nicht nur die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in den Vordergrund stellt, sondern auch positive Ansätze für die Verbesserung und Absicherung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen enthält: 1. Verpflichtung des Betreibers ein Personal- und Qualitätsmanagement zu durchzuführen ( 14 HmbWBG) und dies zu dokumentieren. Seite 3 von 8

4 2. Verpflichtung des Betreibers zur Durchführung einer Mitarbeiterbefragung über die Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen (Veröffentlichung gegenüber den Beschäftigten) nach 14 Abs. 2 HmbWBG. 3. Dokumentation von Dienstplänen ( 17 Abs. 1 Ziff. 3 HmbWBG). 4. Festschreibung der Fachkraftquote von mindestens 50 % in der WBPersVO. Allerdings handelt es sich nicht um einklagbare Ansprüche seitens der Beschäftigten, sondern um ordnungspolitische Ziele und Kriterien deren Umsetzung der Gesetzgeber über die Wohnpflegeaufsichten in den Bezirken sicherstellen will. Das HmbWBG ist als Verbraucherschutzgesetz für die Nutzerinnen und Nutzer formuliert und es überwiegt der ordnungspolitische Charakter. ver.di hat in 2009 gefordert, dass die notwendigen Verordnungen, wenn sie schon nicht Teil des Gesetzestextes sind, zeitgleich mit dem Erlass des HmbWBG verabschiedet werden. Weiterhin hat ver.di eine Stärkung der Prüfung des HmbWBG seitens der Wohnpflegeaufsichten gefordert. Mit dem vorliegen Entwurf der WBPrüfVO soll die vierte Verordnung zum HmbWBG beschlossen werden. Aus dem Behördenanschreiben an die Verbände geht nicht hervor, zu welchem Termin die WBPrüfVO erlassen werden soll. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die BGV dem Senat die Verordnung noch zum Erlass in dieser Legislaturperiode, also bis zum Termin der Bürgerschaftswahl ( ) zur Beschlussfassung zuleiten wird. In Artikel 6, 2 HmbWBG, ist eine Berichterstattung bis 30. Juni 2014 durch den Senat an die Bürgerschaft über die Umsetzung (Evaluation Inhalt und Ergebnisse der Evaluierung) vorgesehen. Diese Berichterstattung liegt nicht vor. Lt. Mitteilung der BGV wurde der Termin verschoben. Konkrete Terminangaben liegen nicht vor, bzw. sind ver.di nicht bekannt. Damit fehlt eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der positiven Umsetzung des HmbWBG und seiner bisherigen Verordnungen. Das ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Prüfung der Wirksamkeit des vorliegenden Entwurfs der WBPrüfVO. Fünf Jahre nach Inkrafttreten legt die BGV nun den Entwurf einer WBPrüfVO vor, mit der die Regelungen geprüft werden sollen, ohne dass ein Erfahrungsbericht über die Umsetzung des HmbWBG uns seiner bisherigen Verordnungen vorliegt. Der Senat bzw. die BGV hat 2 Jahre nach Inkrafttreten des HmbWBG die zentralen Verordnungen wie beispielsweise die WBPersVO (Festlegung der Fachkraftquote) vorgelegt. In Hamburg gab es 2011, 343 ambulante Pflegeeinrichtungen mit Beschäftigten. In stationären Pflegeeinrichtungen waren (in 2011) Beschäftigte in 188 Pflegeheimen angestellt. Das HmbWBG erfasst auch die Behindertenhilfe. Aktuelle Beschäftigtenzahlen für diese Branche werden nicht in der Pflegestatistik erfasst. Die Liste der Wohnpflegeaufsichten in den Hamburger Bezirken weist 28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Diese 28 Beschäftigten in der Wohnpflegeaufsicht sollen nach der WBPrüfVO 188 Heime und 343 ambulante Pflegedienste prüfen. Die übrigen Einrichtungen wie Behindertenhilfe, Kurzzeitpflege und Wohngemeinschaften sind nicht mitgerechnet. Seite 4 von 8

5 Es stellt sich die Frage: Reicht die Qualifikation und die Personalausstattung der Wohnpflegeaufsicht aus, den umfangreichen Anforderungen des HmbWBG und der WBPrüfVO gerecht zu werden? Mit welchen Standards will die BGV erreichen, dass die WPA qualifiziert werden? Mit welchen Instrumenten will die BGV gewährleisten, dass es zu einer einheitlichen Anwendung der Prüfungskriterien kommt, damit juristische Schritte der Träger der Einrichtungen, wg. Formfehler etc. ausgeschlossen werden? Der zentrale Anspruch des HmbWBG findet sich in 1 mit der Sicherung einer am Normalitätsprinzip orientierten Lebensführung und der Teilhabe in der Gesellschaft. Dazu braucht es ausreichende Stellenschlüssel, um den dafür notwendigen Personalaufwand vorhalten zu können. Die Fachkraftquote von mindestens 50% wird in der WBPersVO zum HmbWBG festgeschrieben. WBPrüfVO Die WBPrüfVO bezieht sich auf 40 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 HmbWBG und gliedert sich in 4 Teile. Darin wird das Prüfverfahren und die Bewertungskriterien nach 30 HmbWBG und die Anforderungen an Vereinbarungen nach 5 und 32 HmbWBG geregelt: Teil 1: Allgemeine Vorschriften - Anwendungsbereich - Beschwerdebearbeitung - Gesundheitsgefährdung - Wesentliche Beanstandungen Teil 2: Verfahren und Bewertungskriterien der Prüfungen nach 30 HmbWBG Abschnitt 1: Regel- und Anlassprüfungen nach 30 Abs. 1 HmbWBG Abschnitt 2: Einordnungsprüfungen nach 30 Abs. 6 HmbWBG Teil 3: Anforderungen an Vereinbarungen nach 5 und 32 HmbWBG Teil 4 Veröffentlichungen von Prüfergebnissen Anhang: - Anlage 1: Prüfkatalog Voraussetzungen für die Inbetriebnahme - Anlage 2: Prüfkatalog Regelprüfungen in Wohneinreichungen - 1. Prüfbereich Betreuung - 2. Prüfbereich Gesundheit - 3. Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe - 4. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement - Anlage 3: Prüfkatalog Stichprobenprüfungen bei Ambulanten Diensten - Ambulante Dienste: Dienste der Behindertenhilfe; Stichprobenprüfung: Seite 5 von 8

6 - 1. Prüfbereich Betreuung - 2. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement - Ambulante Dienste: Pflegedienste; Stichprobenprüfung: - 1. Prüfbereich Betreuung - Anlage 4: Muster-Vereinbarung nach 5 HmbWBG - Anlage 5: Muster-Vereinbarung nach 32 HmbWBG - Anlage 6: Strukturbogen für die Veröffentlichung In 30 Abs. 1, Nr. 2 HmbWBG ist festgelegt, dass Wohneinrichtungen anlassbezogen und regelhaft einmal pro Kalenderjahr geprüft werden sollen. Pflegedienste und Einrichtungen der Behindertenhilfe werden dagegen nur anlassbezogen und zusätzlich durch unangemeldete Stichproben überprüft ( 30 Abs. 1 Nr. 4 HmbWBG). Prüfmaßnahmen In 7 WBPrüfVO werden die Prüfmaßnahmen aufgelistet. Die genannten Maßnahmen können in der Praxis sehr subjektiv ausgelegt werden. Es fehlen standardisierte Vorgaben, die auf einer externen wissenschaftlichen Beratung beruhen. Interessanterweise fehlt beispielsweise auch der Hinweis, dass dort, wo es Betriebsräte oder Mitarbeitervertretungen gibt, ebenfalls ein Gespräch stattfindet. Bei Einzelgesprächen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind im Übrigen Mitbestimmungsrechte bzw. auf jeden Fall Mitwirkungsrechte des Betriebsrates, der MAV (soweit vorhanden) berührt. Im Übrigen handelt es sich beim Betriebsverfassungsgesetz und dem Mitarbeitervertretungsgesetz um gesetzliche Vorgaben, deren Einhaltung in den Wohneinrichtungen und Pflegediensten bedauerlicherweise nicht Gegenstand des Prüfverfahrens sind. In 2013 hat es einen Pretest über die Mitarbeiterbefragung gegeben, dessen Ergebnisse nicht von der BGV vorgelegt wurden. Diese Ergebnisse sind jedoch für die Entwicklung möglichst objektiver Prüfmaßnahmen wichtig. Ohne die Vorlage dieser externen wissenschaftlichen Ergebnisse kann nicht beurteilt werden, inwieweit möglichst objektive Prüfmaßnahmen vorhanden sind. Regelprüfungen von Wohneinrichtungen Das Verhältnis zwischen Anzahl der Nutzer/Nutzerinnen und der Betreuungskraft muss entsprechen 6, 7 HmbWBG angemessen sein. Anlage 2, 4. Prüffeld, Ziffer und 4.5.7: Lt. Rahmenvereinbarung darf der Anteil von geringfügig Beschäftigten 20 v. H. nicht überschreiten. Diese Vorgabe muss auch beim Vertretungspool auch eingehalten werden. Prüffeld : In die Beschäftigtenbefragung sollen auch die Aspekte Arbeitsschutz (z. B. Erfragung der Ruhezeiten) und Familienfreundlichkeit mit eingearbeitet werden. Seite 6 von 8

7 Anlage 2, : Die Formulierung Ruhigstellung sollte gestrichen werden. Da die Bezeichnung stark negativ behaftet ist. Wohneinrichtungen sollen regelhaft pro Kalenderjahr unangemeldet überprüft werden. Weiterhin werden hier die Prüfbereiche und Prüffelder aufgezählt. In Ziff. 2 9 sind die Rechte der Mitarbeiterinnen berührt, da es hier um die Prüfung der Gesundheitsförderung i. S. v. 11 Nr. 3 h, Nr. 8 und Nr. 9 HmbWBG geht. Bei der Prüfung der Gesundheitsförderung ist nicht transparent, von welchen Konzepten der Gesundheitsförderung die BGV in der Pflege ausgeht. Wissenschaftliche Erhebungen über den Prüfbereich betriebliche Gesundheitsförderung sind weder im HmbWBG noch in den Verordnungen nachvollziehbar. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidend ist Ziffer 4 9: Prüfbereich Personal- und Oualitätsmanagement i. S. von 11 Nr. 3 d), e), f), g) HmbWBG 4 Abs. 3 und 4 WBPersVO, 6 WBPersVO. Es ist fraglich, ob unter den gegebenen Stellenschlüsseln und Zeitressourcen überhaupt die Ziele des HmbWBG für den Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement in der Praxis eingehalten werden können. Es stellt sich die Frage, ob an dieser Stelle etwas geprüft wird, was aufgrund der Rahmenbedingungen sowieso nicht eingehalten werden kann und dann sofort zu Konsequenzen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen kann, die sich entweder strafrechtlich oder arbeitsrechtlich angreifbar machen. Die Überlastungsanzeigen in der Pflege sind die einzige Absicherung für die Beschäftigten, die sich aus der Unerfüllbarkeit der gesetzlichen Vorgaben innerhalb der Rahmenbedingungen und Strukturen ergeben. Die DGB Studie DGB Index Arbeitsbedingungen aus der Sicht von Altenpflegerinnen und Altenpflegern" gibt wertvolle Hinweise auf Belastungsfaktoren, die im Rahmen eines Personalmanagements bzw. einer betrieblichen Gesundheitsförderung Gegenstand von konzeptionellen Maßnahmen im Bereich Personal- und Organisationsmanagement werden können. Geeignete Prüfungsinstrumente hierfür sind nur im Rahmen externer wissenschaftlicher Begleitung entwickelbar. Nach 9 Abs. 3 WBPrüfVO werden die 4 Prüfbereiche: - Selbstbestimmung und Teilhabe - Gesundheit - Betreuung - Personal- und Qualitätsmanagement nicht komplett überprüft. Vielmehr sollen nur jeweils 2 der 4 Prüfbereiche geprüft werden. Davon wird ein Prüfbereich von der Fachbehörde jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr für alle Wohneinrichtungen festgelegt. Der zweite Prüfbereich soll der von der Fachbehörde für das vorangegangene Kalenderjahr festgelegte Prüfbereich sowie ergänzende Prüfkriterien sein. Seite 7 von 8

8 Es ist also nicht unbedingt gewährleistet, dass die Gesundheitsförderung und das Personal- und Qualitätsmanagement regelhaft jedes Jahr geprüft wird. Wir halten es dagegen für absolut erforderlich, dass jeder Prüfbereich auch regelhaft geprüft wird. Einschlägige Studien über Arbeitsbelastungen in der Pflege zeigen auf, wie notwendig die kontinuierliche regelmäßige Prüfung dieser Belastungsfelder in der stationären und ambulanten Pflege ist. Im Bereich der Behindertenhilfe ist ebenfalls davon auszugehen, dass betriebliche Konzepte zur Verbesserung der Belastungssituation unverzichtbar sind. Seite 8 von 8

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