Alternative Konfliktlösung im gerichtlichen Verfahren

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1 Alternative Konfliktlösung im gerichtlichen Verfahren Neue Wege neue Chancen Prof. Dr. Reinhard Greger, Universität Erlangen-Nürnberg I. Rechtsgrundlagen Seit Juli 2012 sehen die Prozessordnungen zwei Wege vor, auf denen vor Gericht gelangte Rechtsstreitigkeiten aus dem streitigen Verfahren heraus- und einer einvernehmlichen Lösung durch die Beteiligten selbst zugeführt werden können: das Güterichterverfahren, in dem ein nicht für die Entscheidung des Falles zuständiger Richter zwischen den Parteien vermittelt, den Vorschlag einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung lauten wie folgt: 278 Abs 5 Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 278a (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Entsprechende Regelungen wurden in den anderen Verfahrensordnungen (mit Ausnahme des Strafprozesses) getroffen. Die Neuregelungen sollen aber nichts daran ändern, dass einvernehmliche Konfliktlösungen nach Möglichkeit bereits vor der Anrufung der Gerichte zu suchen sind. Dies soll durch eine mit demselben Gesetz eingeführte Vorschrift sichergestellt werden: 253 Abs 3 ZPO Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; Die Angabe der Gründe für das Unterbleiben einer außergerichtlichen Lösung soll dem Richter Kriterien dafür liefern, ob und auf welche Weise eine einvernehmliche Lösung im Prozess herbeigeführt werden kann. Eine Klageschrift ohne die vorgeschriebenen Angaben kann vom Gericht als nicht ordnungsgemäß behandelt werden; in der Regel wird das Gericht die Angaben nachfordern. 1

2 II. Sinn und Zweck Ein gerichtliches Verfahren ist stets mit erheblichem Aufwand verbunden, weil das Gericht die zwischen den Parteien streitige Sach- und Rechtslage aufklären muss. Dies ist wegen des konträren und oftmals lückenhaften Vortrags der Parteien schwierig und aufwändig. Die Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts sind begrenzt; bei der Beweiswürdigung wie bei der Auslegung von Normen und Erklärungen ist häufig nicht nur ein Ergebnis vertretbar. Das gerichtliche Verfahren ist daher zwangsläufig mit Unwägbarkeiten und Belastungen für alle Beteiligten sowie erheblichem Zeitaufwand verbunden. Ersparen können sich die Beteiligten diese Belastungen, wenn sie den Konflikt mit Hilfe eines neutralen Vermittlers selbstständig beilegen. Es bedarf dann keiner Aufklärung und rechtlichen Bewertung in der Vergangenheit liegender Sachverhalte, sondern die Parteien verhandeln darüber, wie sie die konflikthafte Situation zukunftsgerichtet im beiderseitigen Interesse überwinden können. Die Beziehung zwischen ihnen wird nicht durch streitige Auseinandersetzungen zusätzlich belastet, sondern auf konstruktive Weise rasch und nachhaltig bereinigt. Zu Recht bemühen sich Gesetzgebung und Rechtsprechung daher, dem Vorrang einvernehmlicher Konfliktlösung in größtmöglichem Umfang Geltung zu verschaffen. Aus unterschiedlichen Gründen gelingt es Konfliktparteien aber häufig nicht, ein gerichtliches Verfahren durch vorprozessuale Verhandlungen, etwa im Rahmen einer Mediation oder Schlichtung, zu vermeiden. Auch in diesem Fall muss die Klage nicht zwingend zu einem streitigen, mit Urteil endenden Verfahren führen. Schon bisher verpflichtete 278 ZPO den Richter, in jeder Lage des Rechtsstreits auf dessen gütliche Beilegung bedacht zu sein und vor der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung durchzuführen. Der Prozessrichter stößt hierbei allerdings an Grenzen. Eine tiefgreifende, eigenverantwortliche Konfliktbeilegung, wie sie die Mediation ermöglicht, ist auf Grund seiner Bindung an den Streitgegenstand sowie an das formelle und materielle Recht nur in begrenztem Maße möglich; seine Entscheidungszuständigkeit hindert die Prozessbeteiligten zudem an einer unbefangenen, nicht durch die Vertretung der urteilsrelevanten Positionen beeinflussten Kommunikation. In Modellversuchen hat sich gezeigt, dass mit einer Übertragung der Güteverhandlung auf einen nicht entscheidungsbefugten, nach den Grundsätzen der Mediation verhandelnden Richter selbst (und gerade) bei hoch komplexen, eskalierten und emotional belasteten Parteibeziehungen nachhaltig befriedende Einigungen gefunden werden können. Durch wissenschaftliche Evaluationen ist nachgewiesen, dass das Güterichterverfahren sowohl von den Konfliktparteien als auch von den teilnehmenden Rechtsanwälten sehr positiv aufgenommen wird. Im Vordergrund steht hierbei die schnelle, belastungsarme Lösung des zum Rechtsstreit führenden Konflikts. 2

3 Diese Erfolge haben den Bundestag bewogen, neben dem Vorschlag einer außergerichtlichen Streitbeilegung das Güterichterverfahren als festen Bestandteil des deutschen Justizsystems gesetzlich zu etablieren. III. Besonderheiten des Güterichterverfahrens Die Herausnahme der Güteverhandlung aus dem gewöhnlichen Prozessablauf ermöglicht ein völlig verändertes Kommunikationsverhalten der Konfliktparteien: Sie verhandeln in Abwesenheit des entscheidungszuständigen Richters, höchstpersönlich und in formloser Atmosphäre am runden Tisch. Der entsprechend geschulte Güterichter bringt sie in einem strukturierten Verfahren mit besonderen Kommunikationstechniken dazu, den Blick von den vergangenen Ereignissen und den daraus abgeleiteten Vorwürfen, Forderungen und Rechtsbehauptungen wegzulenken und statt dessen die (hinter dem Konflikt stehenden) Bedürfnisse in den Blick zu nehmen. Dadurch treten die subjektiven Normerwartungen und Wertvorstellungen in den Vordergrund. Die objektive Rechtslage, die Beweislast und der mutmaßliche Prozessausgang sind nicht mehr maßgeblich; die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme entfällt. Dies ermöglicht einen entscheidenden Perspektivenwechsel. Die rückblickende Aufklärung des Sachverhalts spielt keine Rolle mehr. Die Parteien richten den Blick vielmehr nach vorne und entwickeln oftmals Lösungen, die sich völlig von dem Prozessgegenstand lösen und auf die zuvor niemand gekommen ist. Im Erfolgsfall gibt es keinen Sieger und keinen Verlierer, auch keinen nolens volens akzeptierten Vergleich. Die von den Parteien selbst, entsprechend ihren Wertvorstellungen und Bedürfnissen erarbeitete Lösung kann eine grundlegende und nachhaltige Befriedung bewirken. Gelingt eine Einigung nicht, wird der Prozess normal fortgesetzt. Wegen der Vertraulichkeit des Güterichterverfahrens können dort abgegebene Erklärungen nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die Teilnahme an der Güterichterverhandlung ist von der Parteistellung unabhängig. Es verhandeln diejenigen Personen, die in den Konflikt verwickelt sind oder zu seiner Beilegung beitragen können, z.b. auch weitere Familien- oder Betriebsangehörige, Projektbeteiligte, Finanziers, Versicherer, Sachverständige. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Dies fördert die Bereitschaft, auch sensible Informationen einzubringen. Die Beteiligten können hierfür einen besonderen Geheimnisschutz vereinbaren. Der Güterichter kann mit den Beteiligten, sofern sie damit einverstanden sind, vertrauliche Einzelgespräche führen. 3

4 Es wird ohne Zeitdruck so lange verhandelt, wie die Beteiligten dies für sinnvoll halten. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Beteiligten können sich aus dem Verfahren ohne prozessuale Nachteile jederzeit zurückziehen. Kommt es nicht zu einer Einigung, versucht der Güterichter wenigstens Verständigungen zwischen den Parteien herbeizuführen, die den Fortgang des Rechtsstreits erleichtern. Dank seines Richterstatus genießt der Güterichter ein besonderes Vertrauen der Parteien. Er gewährleistet einen gerechten Ablauf des Verfahrens und stellt sicher, dass die rechtlichen Konsequenzen vorgesehener Regelungen bedacht werden. Soweit dies der Einigung förderlich ist und von den Beteiligten gewünscht wird, gibt er unverbindliche Einschätzungen der Rechtslage ab. Bei Bedarf kann er die von den Parteien erarbeitete Vereinbarung als Prozessvergleich beurkunden, auch soweit sie über den Streitgegenstand hinausgeht oder Dritte einbezieht. Für das Güterichterverfahren werden keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben. IV. Ablauf des Güterichterverfahrens Die Verweisung vor den Güterichter steht im Ermessen des Prozessgerichts. Sie kann in jedem Stadium des Rechtsstreits stattfinden. Erkennt der Prozessrichter Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens, teilt er den Parteien die beabsichtigte Verweisung, möglichst mit Hinweisen auf den Sinn und die Besonderheiten dieses Verfahrens, mit. Die Verweisung ist nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig. Bei ausdrücklich erklärter Ablehnung wird eine Verweisung allerdings nicht sinnvoll sein; ggf. empfiehlt es sich, mit der betr. Partei bzw. ihrem Vertreter nochmals die Chancen eines solchen Vorgehens zu erörtern, ggf. unter Einschaltung des Mediationsbeauftragten. Nach Erlass eines entsprechenden Beschlusses werden die Akten an die Güterichter- Geschäftsstelle gesandt, die sie an den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Güterichter weiterleitet. Dieser nimmt Kontakt mit den Parteien auf und stimmt Zeitpunkt, Beteiligte und Modalitäten der Verhandlung mit ihnen ab. Dazu gehört auch die Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Parteien untereinander zur Verschwiegenheit verpflichten wollen. In der Regel sollte spätestens zu Beginn der Güterichterverhandlung schriftlich vereinbart werden, dass die Parteien den Ablauf der Verhandlung vertraulich behandeln. Darüber hinaus können sie durch spezielle, möglichst mit Vertragsstrafe bewehrte Vereinbarungen sicherstellen, dass auch in der Verhandlung offenbarte Tatsachen unter Geheimnisschutz stehen sollen. 4

5 V. Einsatzfelder für das Güterichterverfahren In erster Linie kommen für das Güterichterverfahren Rechtsstreitigkeiten in Betracht, in denen erkennbar ist, dass der Streitgegenstand Ausdruck einer grundlegenden Beziehungsstörung ist die Kommunikation zwischen den Beteiligten erheblich gestört ist Rechtsfrieden nur durch eine zukunftsorientierte Lösung erreicht werden kann die Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien schwebt oder droht eine nachhaltige Konfliktlösung nur bei Einbeziehung Dritter erreichbar ist der Rechtsstreit durch Dauer, Umfang oder Eskalationsgrad zur unverhältnismäßigen Belastung geworden ist. In den Modellversuchen haben sich Streitigkeiten aus dem Baurecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Erbrecht und dem Mietrecht als besonders für das Güterichterverfahren geeignet erwiesen, aber auch Wohnungseigentumssachen, Honorarstreitigkeiten sowie Gewährleistungs- und Haftungsfälle. Geradezu prädestiniert für dieses Verfahren sind Fälle, in denen es um finanzielle Verbindlichkeiten zwischen Angehörigen, früheren Ehegatten, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder um Konflikte zwischen Nachbarn geht. Auch in Familien-, Nachlass- und Betreuungssachen kann der Güterichter eingeschaltet werden ( 36 Abs 5 FamFG). Die Aufarbeitung emotional belasteter Scheidungs- oder Trennungskonflikte erfordert jedoch oftmals eine mehrmonatige, psychologisch fundierte Mediation und übersteigt damit die Möglichkeiten der Güterichter. In diesen Fällen verdient der Vorschlag einer außergerichtlichen Mediation ( 36a FamFG) den Vorzug. VI. Umlenkung in ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren Die Möglichkeit, den Beteiligten eine außergerichtliche Streitbeilegung, z.b. in einer Mediation, vorzuschlagen, bestand schon bisher. Der Gesetzgeber hat sie nunmehr aber in eigenen Vorschriften stärker in den Vordergrund gerückt ( 278a ZPO, 36a FamFG). Anders als beim Güterichter kann das Gericht die Beteiligten nicht auf diesen Weg verweisen, sondern nur eine Empfehlung aussprechen. Diese sollte möglichst konkret und einzelfallbezogen sein. Den Beteiligten ist deutlich zu machen, welche Vorteile Ihnen ein solches Vorgehen bringt und an welche Stelle sie sich wenden können. Unter finden Sie weitere Informationen mit Praxishinweisen, Materialien, Forschungsberichten, Fallschilderungen, Statistiken, Anlaufstellen usw. 5

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