Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

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1 Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

2 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

3 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES KAG Ursprung (AFG) Kleinanleger sollten Zugang zu rentablen und risikooptimierten Anlagen erhalten «Mündelsichere Anlagen für sozialschwache und unerfahrene Kleinanleger» Diversifikation und Beiziehung professioneller Vermögensverwalter erfordert Mindestkapital, das Kleinsparer nicht aufbringen können Lösung: Kollektive Äufnung der erforderlichen Finanzmittel und Sicherstellung des Anlegerschutzes Heute (KAG) Erweiterung und Differenzierung des Anlegerschutzes Sicherstellen der Transparenz und des Funktionsschutzes Angleichen des Schweizer Rechts an internationale resp. europäische Standards (UNCITS, AIFMD, MiFID) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

4 BEGRIFF DER KOLLEKTIVANLAGE KAG 7; KKV 5 Schweizerische kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Vermögen Anleger Gemeinschaftlichkeit Kapitalanlage Fremdverwaltung auf Rechnung der Anleger Gleichmässige Befriedigung der Anlegebedürfnisse Ausländische kollektive Kapitalanlagen KAG 119 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

5 AUS- UND ABGRENZUNGEN Schweizerische Kollektivanlage Grundsatz Ausnahmen Dem KAG unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, alle schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen (KAG 2 I lit. a) Nicht dem KAG unterstellt (KAG 2 II) Partiell durch KAG reguliert Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben Interne Sondervermögen (KAG 4) Strukturierte Produkte (KAG 5) Holdinggesellschaften Investmentclubs Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften, mit ausschliesslich i.s.v. KAG 10 III, III bis, III ter qualifizierten Namenaktionären Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

6 BEWILLIGUNGS- UND GENEHMIGUNGSPFLICHTEN Übersicht (KAG 13 ff.; KKV 7 ff.) Markteintritt Bewilligungspflichten Wer Kollektivanlagen verwaltet, aufbewahrt oder an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA (Tätigkeiten) Bewilligungsträger: Fondsleitung SICAV KGK SICAF Depotbank schweizerischer koll. Kapitalanlagen Vermögensverwalter koll. Kapitalanlagen Vertriebsträger Vertreter ausländischer koll. Kapitalanlagen Genehmigungspflichten Vorgängige Prüfung spezifischer im Zusammenhang mit Kollektivanlagen verwendeter Unterlagen durch die FINMA (Dokumente) Genehmigungspflichtige Dokumente: Fondsvertrag (Art. 25) Statuten und Anlagereglement der SICAV Gesellschaftsvertrag der KGK für kollektive Kapitalanlagen Statuten und Anlagereglement der SICAF entsprechende Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden Veränderung der Umstände Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

7 ANLEGERBEGRIFF KAG 10; KKV 1, 6 f. Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegern offen, es sei denn, das KAG, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anleger ein Qualifizierte Anleger Beaufsichtigte Finanzintermediäre / Versicherungseinrichtungen Öff.-recht. Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Opting-in für vermögende Privatpersonen Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag und ohne opting-out Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

8 VERTRIEBSBEGRIFF KAG 3, KKV 3 Als Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen gilt jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss KAG 10 III lit. a u. b richtet Ausnahmen Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre Im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags Das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende Auf Veranlassung oder Eigeninitiative des Anlegers Mit unabhängigem Vermögensverwalter Mit beaufsichtigtem Finanzintermediär Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

9 DURCH DAS KAG REGULIERTE KOLLEKTIVANLAGEN Übersicht Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert Offene Kollektivanlagen KAG 8 KAG 7 II Geschlossene Kollektivanlagen KAG 9 Vertraglicher Anlagefonds KAG 25 ff. SICAV KAG 36 ff. KGK KAG 98 ff. SICAF KAG 110 ff. Schutz vor Verwechslung und Täuschung (KAG 12) Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

10 Kollektivanlagengesetz Einführung und Überblick OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) Übersicht 1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds 1. Abschnitt: Begriff Art Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet: a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; b. das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. 2 Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. 3 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss. 2. Abschnitt: Fondsvertrag Art. 26 Inhalt 1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung. 2 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS Der Bundesrat legt den Mindestinhalt fest. 52

11 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) Fondsvertrag Inhalt Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung Bundesrat legt Mindestinhalt fest (vgl. KKV 35a ff.) Änderung Vertragsänderung durch Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank Genehmigung durch FINMA Anleger können Einwendungen gegenüber FINMA geltend machen (Verwaltungsverfahren nach VwVG) Auszahlung der Anteile (Exit) Vgl. KKV 41 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

12 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) Fondsleitung I Organisatorische und finanzielle Voraussetzungen Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz Mindestkapital und Eigenmittelvorschriften Namenaktien Geeignete Organisation (Organisationsreglement) Unabhängigkeitsvorschriften Gesellschaftszweck und Aufgaben Hauptzweck: Ausübung des Fondsgeschäfts Nebenzwecke: Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios; Anlageberatung, Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

13 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Vertraglicher Anlagefonds (KAG 25 ff.; KKV 35 ff.) Fondsleitung II Aufgaben Selbständige Verwaltung des Fondvermögens in eigenem Namen für Rechnung der Anleger Delegation von Aufgaben Grundsatz: Delegation der Anlageentscheide sowie Teilaufgaben zulässig, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt Einschränkungen: Der Anlageentscheide darf nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen Pflichten: Auswahl, Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten Haftung: Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

14 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN SICAV KAG 36 ff. Kollektivanlagengesetz Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 36 Begriff und Aufgaben 64 1 Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft: a. deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; b. deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; c. für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; d. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. 2 Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss. 3 Anlageentscheide darf die SICAV nur an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die Artikel 30 und 31 Absätze 1 5 gelten sinngemäss. 65 Art. 37 Gründung 1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes 66 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile. 2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS Art. 38 Firma

15 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Anlagevorschriften für offene kollektive Kapitalanlagen (KAG 53 ff.) Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, andere Sachen und Rechte Zulässig sind Investitionen in solche Anlagen auch wenn diese beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist Übrige Fonds für traditionelle Anlagen: Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen weisen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil auf Übrige Fonds für alternative Anlagen: Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen weisen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil auf. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

16 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Depotbank (KAG 72 ff.) Depotbank Bank i.s.d. BankG Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten (Überwachungsfunktion) Auch für SICF nicht aber für KGK zwingend Zivil- und aufsichtsrechtliche Haftung resp. Verantwortung der Depotbank bei mangelhafter Erfüllung der Aufgaben Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

17 OFFENE KOLLEKTIVE KAPITALANLEGEN Prospekt, wesentliche Informationen und vereinfachter Prospekt (KAG 75 ff.) Prospekt Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt Wesentliche Informationen Zusätzlich für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Grundlagen/Informationen, die für fundierte Anlageentscheide erforderlich sind Vereinfachter Prospekt Zusätzlich für Immobilienfonds Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts Muss leicht verständlich sein Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

18 2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses. 3 Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil Einführung am Ergebnis und der Überblick Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes 104 zur Anwendung. GESCHLOSSENE KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN KGK KAG 98 ff. 3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Art. 98 Begriff 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage Kreditinstitute (der Kommanditsumme). 2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein. 2bis 104 Für SR die 220 Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und 37 Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein. Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes 106 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung. Art. 100 Handelsregister Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

19 2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen. Art. 109 Auflösung Einführung und Überblick Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch Gesellschafterbeschluss; GESCHLOSSENE KOLLEKTIVE KAPITALANLAGEN b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; SICAF KAG 110 c. ff. durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff. 2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital Art. 110 Begriff 1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts 109 (Art. 620 ff. OR): a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und c. die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. 2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 110 Art. 111 Firma 1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. 2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes 111 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung. Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes 112 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

20 WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE KAG 18 ff.; KKV 29a ff. Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (I) Organisation AG, KomAG, GmbH, KollG, KomG Schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen Aufgaben Portfolioverwaltung und Riskmanagement Administrative Tätigkeiten (Vorbehalten bleibt KAG 31) Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios Anlageberatung Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

21 WEITERE REGULIERTE BETEILIGTE KAG 18 ff.; KKV 29a ff. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (II) Delegation von Aufgaben Zulässigkeitsvoraussetzungen im Interesse einer sachgerechten Verwaltung an qualifizierte Personen Instruktion, Überwachung und Kontrolle Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen Restriktionen bei Delegation ins Ausland Meldepflicht des Wechsels Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

22 Nachbearbeitung / Vorbereitung NACHBEARBEITUNG Basis MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A., Bern 2012, 22 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

23 Nachbearbeitung / Vorbereitung VORBEREITUNG Vertiefung JUTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, Bern 2014, S , , Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS

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