Begrüßung. Frau Birgit Böcker. Knappschaft. Gastreferentin Birgit Böcker Knappschaft Regionaldirektion München

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begrüßung. Frau Birgit Böcker. Knappschaft. Gastreferentin Birgit Böcker Knappschaft Regionaldirektion München"

Transkript

1 Begrüßung Es begrüßt Sie: Frau Birgit Böcker Knappschaft Regionaldirektion München

2 Agenda Aufforderung zum Reha-Antrag durch die Krankenkasse -- - Grundsätze zum Dispositionsrecht 51 SGB V- Zusatzbeitrag und Sozialausgleich - Die gesetzliche Neuregelung ab 2011-

3 51 SGB V Dispositionsrecht iti des Versicherten Der Versicherte kann grundsätzlich bestimmen, eine Rente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beanspruchen. Diese Disposition ist bis zur Bindungswirkung des Rentenbescheides möglich. Ausnahme: Eingeschränktes Dispositionsrecht

4 51 SGB V Eingeschränktes Dispositionsrecht Aufforderung zur Antragstellung durch Krankenkasse ( 51 Abs. 1 u. 2 SGB V) Agentur für Arbeit ( 125 Abs. 2 SGB III) Versicherter könnte nur mit Zustimmung der Krankenkasse/ Agentur für Arbeit frei disponieren.

5 51 SGB V 51 Abs. 1: Krankenkassen können Versicherte auffordern einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen Innerhalb eine Frist von 10 Wochen Wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Ob ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder ein Rentenantrag gestellt werden muss, ist im ärztlichen Gutachten angegeben.

6 51 SGB V 51 Abs. 2: Beinhaltet die Möglichkeit für die Krankenkasse unter einer Fristsetzung von zehn Wochen zur Antragstellung aufzufordern, wenn Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug einer Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen

7 51 SGB V 51 Abs. 3: Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht: Entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

8 51 SGB V 51 Abs. 1 Begriffserklärung: Eine erhebliche h Gefährdung der Erwerbsfähigkeit it liegt vor, wenn Durch die gesundheitliche Beeinträchtigung und den damit verbundenen Funktionseinschränkungen innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn: infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben vorliegt, wodurch der Versicherte seine bisherige oder zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur mit wesentlichen Einschränkungen ausüben kann.

9 51 SGB V Häufig wiederkehrende medizinische Tatbestände Chronische oder rezidivierende Erkrankung mit deutlicher Funktionsstörung z.b. schwerem Bandscheibenleiden, bestimmte schwere Herz Kreislauf - Krankheiten. Wenn wegen einer oder mehrerer Erkrankungen in den letzten 12 Monaten gehäufte und/oder länger andauernde AU-Zeiten zu verzeichnen waren. Wenn bei einer Erkrankung zu befürchten ist, dass sie in absehbarer Zeit gehäuft und/oder andauernde AU-Zeiten zur Folge haben wird. Wenn Funktionsstörungen bestehen, die mit einer chronischen und/oder rezidivierenden Erkrankung einhergehen, z.b. bei malignen Erkrankungen. Wenn nach ambulanter oder stationärer Behandlung mit gehäuften und/oder länger andauernden Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist.

10 51 SGB V Über den üblichen Umfang des sozialmedizinischen Gutachtens hinaus sollte das ärztliche Gutachten vor allem folgende Merkmale enthalten: Diagnosen nach ihrer sozialmedizinischen Bedeutung Aussagen zu den festgestellten Leistungseinschränkungen und dem Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung Aussagen zur Prognose des Leistungsvermögens Aussagen zur Motivation des Versicherten und zur Erfolgsaussicht der geplanten Rehabilitationsmaßnahme Aussage zur leidensadäquaten Rehabilitationsmaßnahme

11 51 SGB V Die Berechnung der 10- Wochen Frist Es handelt sich um eine ereignisabhängige Frist, die durch den Zugang der Aufforderung zur Antragstellung in Gang gesetzt wird. Die Aufforderung ist stets schriftlich vorzunehmen. Sie ist durch eine Empfangsbestätigung oder Postzustellungsurkunde zu dokumentieren. Beispiel: Zustellung der Aufforderung an den Versicherten (Dienstag) Beginn der 10-Wochen-Frist (Mittwoch) Letzter Tag der 10-Wochen-Frist (Dienstag) Die Zustellung fällt auf einen Dienstag, deshalb endet die Frist an einem Tag mit derselben Benennung (Dienstag). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend,Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12 51 SGB V BSGUrteilevom B B13 R 141/07 R. u. B13 R37/07 R: Die Krankenkasse kann den Versicherten bereits während der Entgeltfortzahlung zur Antragstellung auffordern. Versicherte hat Antrag bereits gestellt: Dispositionsrecht kann durch eine nachgeschobene Aufforderung zur Antragstellung eingeschränkt werden. Bindende Entscheidung der Gremien der DRV Bund, dass dem BSG Urteil gefolgt wird.

13 51 SGB V Nachträgliche Einschränkung ng des Dispositionsrechts Beispiel 1 Antrag EM-Rente EM liegt vor (Leistungsfall) seit Versicherter nimmt Antrag zurück (Eingang bei RV) Einschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse Ergebnis Versicherter ist zur Antragsrücknahme berechtigt. Er war in seinem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt, da die Einschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse erst nach Zugang der Erklärung über die Antragsrücknahme beim RV-Träger erfolgte.

14 51 SGB V Nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts Beispiel 2 Antrag EM-Rente EM liegt vor (Leistungsfall) seit Eingang der Mitteilung der Kranken kasse über die Einschränkung Versicherter nimmt Antrag zurück (Eingang bei RV) Ergebnis Versicherter ist zur Antragsrücknahme nicht berechtigt. Er war in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, da die Einschränkung des Dispositionsrechts durch die Krankenkasse vor Zugang der Erklärung über die Antragsrücknahme beim RV-Träger erfolgte.

15 51 SGB V Ermessensprüfung nach 51 SGB V Es unterliegt dem freien, pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkassen, ob sie den Versicherten zur Antragstellung auffordert. Von 51 ist Gebrauch zu machen, sofern dem nicht ein berechtigtes Interesses des Versicherten entgegensteht. Kann der Versicherte glaubhaft machen, dass ihm der Rehabilitationsantrag erhebliche Nachteile beruflicher und/oder finanzieller Art einzubringen droht, muss die Krankenkasse abwägen.

16 51 SGB V Hinweise i für antragsaufnehmende Stelle: Fragen zum Dispositionsrecht: - Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben - Hat die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit sie schriftlich zur Antragsstellung aufgefordert? JA / NEIN - Antrag auf Versichertenrente - Unterpunkt Liegt der Antragstellung eine Aufforderung der Krankenkase zugrunde? JA / NEIN Anschreiben über die Einschränkung der Dispositionsbefugnis nach 51 Abs. 1 SGB V wurde sowohl dem Versicherten, als auch dem Rententräger übersandt.

17 Neuregelungen im Krankenversicherungsrecht ab 01. Januar 2011 GKV-Finanzierungsgesetz g g - Zusatzbeitrag und Sozialausgleich

18 GKV-Finanzierungsgesetz - Wesentliche Inhalte Ausgleich Defizit der Krankenkassen 2011 von 11 Milliarden Erhöhung des Beitragssatzes auf 15,5%, Steuerzuschuss von 2 Milliarden, Einsparungen bei Leistungserbringern (Krankenkassen, Ärzte, Arzneimittelhersteller...) Wegfall der Begrenzung auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen, Erhebung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge (kleine Kopfpauschale) Sonderregelungen bei Zusatzbeiträgen für bestimmte Personengruppen (insbesondere Alg II-Empfänger-durchschnittlicher Zusatzbeitrag-Satzungsregelung zur Zahlung der Differenz zum individuellen Zusatzbeitrag möglich, kein Zusatzbeitrag für Rehabilitanden, Bezieher von Entgeltersatzleistungen, Behinderten, Wehr- und Zivildienstleistende) Säumniszuschläge, wenn Zusatzbeitrag nicht gezahlt wird Sozialausgleich (auf der Grundlage des vom Bundesversicherungsamt jährlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrages )

19 GKV-Finanzierungsgesetz - Wesentliche Inhalte Einführung eines Sozialausgleichs Zusatzbeitrag: Wegfall der Begrenzung auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen Sozialausgleich, wenn durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2% der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt Umsetzung durch Arbeitgeber und RV-Träger bzw. Krankenkassen für Selbstzahler Finanzierung des Sozialausgleichs aus Bundesmitteln Gestaltung entsprechender Infoflüsse erforderlich U.a. Erweiterung des Meldeverfahrens zum zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs durch die Krankenkassen Durchschnittliche Zusatzbeitrag 2011 = 0 Euro - Kein Sozialausgleich 2011 (Festlegung durch Schätzerkreis des Bundesversicherungsamtes, Bekanntmachung durch das Bundesministerium i i für Gesundheit)

20 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) und Sozialausgleich) Kassenindividueller id Durchschnittlicher h h Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag ( 242 SGB V) ( 242a SGB V) Sozialausgleich ( 242 b SGB V)...bis Erhebung in Form einer Pauschalen oder prozentualer Beitrag Pauschal bis 8 Euro ohne Einkommensprüfung 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen (max. mtl. 37,50 Euro) Prüfung des Sozialausgleichs durch Vergleich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit der Belastungsgrenze (2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds)...ab Erhebung ausschließlich in Form einer Pauschale Keine prozentuale Begrenzung auf beitragspflichtige Einnahmen Stattdessen Sozialausgleich aus Steuermitteln Kriterium bei der Prüfung des Sozialausgleichs ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag Berechnung und Festlegung durch das BMG Sozialausgleich = sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % des individuellen beitragspflichtigen Einkommens übersteigt Abzug des Sozialausgleichs vom einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag

21 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) Grundlagen (Sozialausgleich) Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag spielt weder für die Anspruchsprüfung noch für die Berechnung der Höhe des Sozialausgleichs eine Rolle. Mitgliedern von Krankenkassen, die keinen oder einen geringeren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, steht ebenfalls ein Sozialausgleich l i zu. Der Sozialausgleich erfolgt grundsätzlich automatisch, also ohne Antrag des Mitgliedes. Umsetzung des Sozialausgleichs ab 2012 durch die beitragsabführende Stelle (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen von Versorgungsbezügen, Bundesagentur für Arbeit) Krankenkasse (nur für Selbstzahler, z. B. freiwillige Mitglieder) Notwendigkeit der Anpassung von vorhandenen maschinellen Meldeverfahren

22 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ( 242a SGB V) Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ergibt sich aus dem Finanzbedarf aller Krankenkassen, der nicht durch die Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt ist. Das BMG legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises der GKV die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem BMF fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres bekannt. Den Wert für das Jahr 2011 hat das BMG im Einvernehmen mit dem BMF am 3. Januar 2011 bekannt gegeben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0 Euro für Korrekturen oder unterjährige Anpassungen des festgestellten durchschnittlichen Zusatzbeitrags sind nicht vorgesehen.

23 Krankenkassen mit Zusatzbeitrag - BKK Phoenix und BKK advita 8 Euro / Monat seit BKK Gesundheit, DAK und Deutsche BKK 8 Euro / Monat seit KKH-Allianz 8 Euro / Monat seit Esso BKK und BKK Merck 8 Euro / Monat seit BKK für Heilberufe 1% bis max. 37,50 Euro / Monat seit Euro / Monat ab BKK Publik 8 Euro seit BKK Hoesch 15 Euro seit City BKK und KRANKE KASSE 8 Euro / Monat seit Euro ab

24 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) Belastungsgrenze ( 242b Abs. 1 SGB V) Für die Feststellung der individuellen Belastungsgrenze eines Mitglieds finden die in der GKV allgemein geltenden Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen ( 226 ff. SGB V) Anwendung. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag diesen individuell zu berechnenden Betrag, ist das Mitglied überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

25 GKV-Finanzierungsgesetz - Beispiel Sozialausgleich* Einkommen 800 Euro (individueller Zusatzbeitrag höher als durchschnittliche Zusatzbeitrag) Zusatzbeitrag 25 Euro 2% von 800 Euro 16 Euro monatlich (Überforderungsklausel) durchschnittliche Zusatzbeitrag* 20 Euro Zusatzbeitrag als Preissignal für Versicherte, mehr Beitragsautonomie und Wettbewerb Sozialausgleich 4 Euro erhält Versicherte (aus Steuermitteln) (unabhängig g vom individuellen Zusatzbeitrag) *Gemeint ist der durchschnittlich notwendige Zusatzbeitrag, der sich ergibt, indem das erwartete Defizit des nächsten Jahres auf die rund 50 Millionen Beitragszahler umgelegt wird. Das Bundesversicherungsamt ermittelt diese Rechengröße (kein Ausgleich des tatsächlichen Zusatzbeitrages der Krankenkasse, da Anreiz des Wechsels zu einer wirtschaftlicheren Krankenkasse erhalten bleiben soll)

26 GKV-Finanzierungsgesetz - Beispiel Sozialausgleich Einkommen 1000 Euro Zusatzbeitrag 20 Euro (individueller Zusatzbeitrag niedriger als durchschnittliche Zusatzbeitrag) 2% von 1000 Euro 20 Euro monatlich (Überforderungsklausel) durchschnittliche Zusatzbeitrag 25 Euro Zusatzbeitrag als Preissignal für Versicherte, mehr Beitragsautonomie und Wettbewerb Sozialausgleich* 5 Euro erhält Versicherte (aus Steuermitteln) (unabhängig vom individuellen Zusatzbeitrag) *2011 kein Sozialausgleich, weil keine Zusatzbeiträge auf breiter Basis erhoben werden müssen. Mit steigenden Zusatzbeiträgen steigen auch Mittel für Sozialausgleich. Wahrscheinlich sind jetzigen Prognosen zufolge bis 2014 lediglich Einkommen unter 800 Euro vom Sozialausgleich ausg betroffen. e Die Erhöhung des Beitragssatzes es zur GKV und Zusatzbeiträge t führen zur Minderung der Steuereinnahmen, e e weil diese Beiträge ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz steuerrechtlich absetzbar sind (2014 voraussichtlich 2,1 Milliarden Steuerverlust).

27 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) Bezug einer beitragspflichtigen Einnahme (Berechnungsverfahren I) Bezieht das Mitglied nur eine beitragspflichtige Einnahme, prüft die beitragsabführende Stelle (z. B. der Arbeitgeber), ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahme übersteigt. Ist dies der Fall, verringert die beitragsabführende Stelle den Beitragsanteil des Mitglieds um die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der individuellen Belastungsgrenze (= Überforderungsbetrag). Der verringerte Beitragsanteil des Mitglieds wird zusammen mit dem (ungekürzten) Beitragsanteil der beitragsabführenden Stellen an die Krankenkasse entrichtet.

28 GKV-Finanzierungsgesetz - Beispiel Sozialausgleich Beispiel: Monatlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Belastungsgrenze (800,00 Euro x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 800,00 Euro = 16,00 Euro = 19,00 Euro Sozialausgleich = 3,00 Euro Beitragsanteil Arbeitnehmer (800,00 Euro x 8,2 %) an die Krankenkasse abzuführen = 65,60 Euro./. Überforderungsbetrag (19,00 Euro 16,00 Euro) = 3,00 Euro Verringerter Beitragsanteil des Arbeitnehmers = 62,60 Euro

29 GKV-Finanzierungsgesetz (Zusatzbeitrag und Sozialausgleich) Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen (Berechnungsverfahren II) -1 - Kein Datenaus- tausch; Datenschutzgründe Bezieht das Mitglied von unterschiedlichen Stellen beitragspflichtige Einnahmen, prüft die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich. Sind die Voraussetzungen für den Sozialausgleich erfüllt, informiert die Krankenkasse die beitragsabführenden Stellen, nach welchem Verfahren sie jeweils die Beiträge zu bemessen haben: d t i Die Stelle, die die höchsten Einnahmen (Bruttobetrag) zahlt, hat das Berechnungsverfahren I anzuwenden. Alle übrigen beitragsabführenden Stellen führen einen um zwei Prozentpunkte...da ansonsten ein zu hoher Sozialausgleich anfällt erhöhten Beitragsanteil t il des Mitglieds zusammen mit dem (nicht erhöhten) Beitragsanteil der beitragsabführenden Stelle an die Krankenkasse ab (Berechnungsverfahren II). Stellt die Krankenkasse fest, dass die Voraussetzungen für den Sozialausgleich nicht erfüllt sind, teilt die Krankenkasse dies den beitragsabführenden Stellen ebenfalls mit. Ausnahme: Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe 260 Euro übersteigt, führt immer der Rentenversicherungsträger den verringerten Mitgliedsbeitrag ab.

30 GKV-Finanzierungsgesetz - Beispiel Sozialausgleich Beispiel: Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A = 500,00 Euro Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B = 450,00 Euro Beitragspflichtige g Einnahmen = 950,00 Euro Durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 21,00 Euro Belastungsgrenze (950,00 Euro x 2 %) = 19,00 Euro Überforderungsbetrag = 2,00 Euro Krankenkasse teilt Arbeitgeber A mit, dass er das Berechnungsverfahren I anzuwenden hat: Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt AG A: = 500,00 Euro Belastungsgrenze ( 500,00 Euro x 2% ) = 10,00 Euro Durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 21,00 Euro Sozialausgleich = 11,00 Euro Beitragsanteil Arbeitnehmer (500,00 Euro x 8,2 %) = 41,00 Euro Um den Sozialausgleich verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer = 30,00 Euro

31 GKV-Finanzierungsgesetz - Beispiel Sozialausgleich Beispiel: i Krankenkasse teilt Arbeitgeber B mit, dass er das Berechnungsverfahren II anzuwenden hat: Monatliches Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt AG B = 450,0000 Euro Beitragsanteil Arbeitnehmer (450 Euro x 10,2 %), = 45,90 Euro an die Krankenkasse abzuführender KV-Beitrag Gesamt KV-Beitragsanteil Arbeitnehmer vor Sozialausgleich = 950,00 Euro x 8,2 % = 77,90 Euro Gesamt KV-Beitragsanteil Arbeitnehmer nach Sozialausgleich = 30,00 Euro (A)+45,90 Euro (B) = 75,90 Euro Sozialausgleich = 2,00 Euro

32 Weniger Bürokratie? Sozialausgleich: Beschäftigten t wird netto mehr ausgezahlt. Rösler: Geht alles ganz einfach über die Lohnabrechnung Finanzierung Sozialausgleich über Steuermittel Arbeitgeber und Rentenversicherungs- träger führen Sozialausgleich durch Schnittstelle Sozialversicherungs- Steuersystemt Mehr Bürokratie u.a. bei mehreren Einnahmen und Einnahmeänderungen (neue Berechnungen, Meldungen, Überprüfungen, Korrekturen nach Jahresablauf) Zusatzprämie Zahlung durch Versicherte Einzug/Eintreiben durch Krankenkassen

33 Bisher Quelle: alga Regionaltagung: Minn

34 Künftig Quelle: alga Regionaltagung: Minn

35 Knappschaft - Eine Krankenkasse für alle Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Krankenversicherung GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags

Mehr

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab 01.01.2015 GKV-FQWG ssatz ab 01.01.2015 Personenkreis versicherungspflichtig Beschäftigte versicherungsfreie Beschäftigte (JAE-Übergrenzer - Firmenzahler) zur Berufsausbildung Beschäftigte mit AE von bis zu 325 Euro

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 - Dienstleistungszentrum - DZ IV 46 FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005 Zusätzlicher Krankenkassen-Beitragssatz 1. Zusätzlicher Beitragssatz in

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Informationen für Henkel-Pensionäre

Informationen für Henkel-Pensionäre NACHRECHNEN & NACHHAKEN Unter dieser Überschrift berichtet das Netz in der März-Ausgabe 2012 über mögliche Fehler, die den Krankenkassen bei der Berechnung und Einforderung der Beiträge von Vorruheständlern

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten: Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfos 07.07.2015, Pressestelle GKV-Spitzenverband

Faktenblatt. Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfos 07.07.2015, Pressestelle GKV-Spitzenverband Faktenblatt Thema: Finanzierung der GKV - Basisinfos Grundsätzliches: - Krankenkassen ziehen von ihren Mitgliedern monatlich die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leiten diese direkt an den Gesundheitsfonds

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und beschlossen: Pet 2-17-15-8272-013918 Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Ich-AG oder Überbrückungsgeld?

Ich-AG oder Überbrückungsgeld? Informationen für Existenzgründer oder? Ausgabe 1 Juli 2003 Mit diesem Faltblatt geben wir Ihnen Informationen zur sogenannten. In der Tabelle auf dieser Seite werden und direkt miteinander verglichen.

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme

Mehr

Bundesversicherungsamt

Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Prüfungsaufgaben für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde Abschlussprüfungen Aufgabe 1. Aufgabe Eine GmbH, die Spielwaren

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 Wesentliche Änderungen Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Das Verfahren bei Antragstellung wurde um den Online-Antrag ergänzt. - GA 2.3 Abs.

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III)

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III) Antragspflichtversicherung 28a SGB III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Kerstin Rühle Vortrag IHK Heilbronn 19.11.2013 Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ( 28a SGB III) Berechtigte Personenkreise

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen

Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen Ergebnisse und Eingaben Die Ergebnisse basieren auf einem Tüv geprüften Rechenwerk (gültig bis Juni 2010) Übersicht - Ihre steuerliche Förderung Seite

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeldbezug - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Angela Runge Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall

Mehr

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig

Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung. nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Inhalte: Unterscheidung gesetzliche und private Krankenversicherung Krankengeldwahltarife nebenberuflich selbständig hauptberuflich selbständig Beschäftigung von Familienangehörigen Pflegeversicherung

Mehr

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, - 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden

Mehr