BetrSichV Druckgeräte / Rohrleitungen Gültig ab
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- Florian Bäcker
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1 BetrSichV Druckgeräte / Rohrleitungen Gültig ab Ihr Dozent für den heutigen Tag: Dipl.-Ing.(FH) Frank Fielenbach Fachgebietsleiter Betrieb/Wasserrecht TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
2 Beispiel Einstufung von Druckgeräten DGRL / BetrSichV
3 EG-Richtlinie 97/23/EG (2014/68/EU) - Druckgeräte Kategorie-Einstufung nach DGRL Druckluftbehälter p= 10bar, V= 200 Liter 1. Druckbehälter 2. Medium Luft -> gasförmig 3. Fluidgruppe 2 -> nicht gefährlich 4. Diagramm: bar x 200 Liter = 2000 (bar x Liter) 10 => Kategorie III Achtung Logarithmische Teilung! 200 3
4 BetrSichV Ergebnis der Prüfgruppe - Einstufung 4
5 15 Inbetriebnahmeprüfung
6 15 Inbetriebnahmeprüfung - Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 15 BetrSichV 15 Abs. (1) 1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, und 2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet. 15 Abs. (2) (2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. (-> Überprüfung der Prüffristen Ermittlung in GBU) 6
7 15 Inbetriebnahmeprüfung - Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 15 BetrSichV TRBS <- TRBS wird noch aktualisiert Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme gemäß 14 BetrSichV Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß 14 Abs. 1 BetrSichV Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. 7
8 15 Inbetriebnahmeprüfung Zusammenfassung BetrSichV/TRBS BetrSichV TRBS 1201 Teil 2 technische Unterlagen Aufstellungsbedingungen Sicherheitstech. Maßnahmen Überprüfen der Prüffristen Montage Installation Aufstellungsbedingungen Funktion der sicherheitsrel. Ausrüstung 8
9 15 Inbetriebnahmeprüfung Zusammenfassung BetrSichV/TRBS Prüfung der technische Unterlagen Prüfung der Montage Prüfung der Installation Prüfung der Aufstellungsbedingungen Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung Prüfung der sicherheitstechnischen Maßnahmen Überprüfen der Prüffristen 9
10 15 Inbetriebnahmeprüfung TRBS 1201 Teil 2 ( ) Prüfung der technische Unterlagen Dokumentationsprüfung Dokumente nach EG-Richtlinie 97/23/EG (2014/68/EU) EG-Konformitätserklärung des Herstellers CE-Kennzeichnung auf dem Druckgerät Typenschild Betriebsanleitung Prüfung, ob Dokumentation und IST- Zustand übereinstimmen, Fabrikschild, CE Kennzeichen, Konformitätserklärung/-bescheinigung Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind, Betriebsanleitung des Herstellers, ggf. Unterlagen zur Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, ggf. Erlaubnis bzw. Genehmigung 10
11 15 Inbetriebnahmeprüfung TRBS 1201 Teil 2 ( ) Prüfung der Montage Prüfung auf ordnungsgemäße Verankerung Dichtigkeit der Verbindungsleitungen zu Druckgerät Prüfung der Installation Installation der Anschlussleitungen zum Druckgerät. (elektrisch/mechanisch). Dimensionierung der Anschlussleitung auf richtige Druckstufe. Ausführung von Absperrarmaturen Druckstufe. 11
12 15 Inbetriebnahmeprüfung TRBS 1201 Teil 2 ( ) Prüfung der Aufstellungsbedingungen Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen Prüfung auf Einhaltung von Sicherheitsabständen bei Behältern zum Lagern von brennbaren oder giftigen und sehr giftigen Gasen zu Schutzobjekten Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungs-/wiederkehrende Prüfungen Sonstige Anforderungen: Lüftung, Bodengestaltung, Kanaleinläufe, Fluchtwege, Selbstbefeuerung, siehe auch TRBS
13 15 Inbetriebnahmeprüfung TRBS 1201 Teil 2 ( ) Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung Prüfung von sicherheitsrelevaten Ausrüstungsteilen auf anwendungsgerechte Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist. Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung aus Sicherheitseinrichtungen austretenden Gasen, Stäuben, Flüssigkeiten 13
14 15 Inbetriebnahmeprüfung BetrSichV Prüfung der sicherheitstechnischen Maßnahmen TRBS Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien 14
15 15 Inbetriebnahmeprüfung BetrSichV Überprüfen der Prüffristen Sollzustand festlegen Anhand der vorliegenden Prüffristenermittlung eine gesonderte Prüffristenermittlung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von 3 BetrSichV erfolgt ist. Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) 15
16 15 Inbetriebnahmeprüfung der Druckanlage Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage Eignung druckbeaufschlagter Anlagenteile und Komponenten Behälter Rohrleitungen Armaturen Manometer Auflagen Erlaubnis Genehmigung Eignung mech. Schutzeinrichtungen Sicherheitsventile Berstscheiben Aufstellung, Montage, Installation: DB-Aufstellung RL-Halterungen Schutzabstand Witterungsschutz Schutz vor Eingriff Dritter Anfahrschutz Betriebsweise GBU, Personal Herstellerdokumentation Eignung PLT- Schutzeinrichtung Funktion Zuverlässigkeit Ausführung Kalibrierung Sensoren 16 DVS Vortrag Neue BetrSichV Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015
17 Gefährdungsbeurteilung
18 Gefährdungsbeurteilung Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Der Arbeitgeber hat nach 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die daraus geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Wann wird die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Bereits vor dem Verwenden und vor der erstmaligen Inbetriebnahme und ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchzuführen und zu dokumentieren. 18
19 Gefährdungsbeurteilung Welche Anforderungen gelten? Hierbei werden aus den ermittelten Gefährdungen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen. Es müssen die Anforderungen der BetrSichV eingehalten werden, zudem müssen Art, Umfang und Fristen der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen festgelegt werden. Ferner hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und die getroffenen Schutzmaßnahmen, bei Veränderungen, entsprechend anzupassen. 19
20 Gefährdungsbeurteilung Wer ist verantwortlich für die Erstellung? Nach BetrSichV darf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen, beauftragt durch den Arbeitgeber, durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. -> Bef. Person Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung (ZÜS darf keine GBU erstellen!) 20
21 Gefährdungsbeurteilung Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Gefahrenbereiche getrennt voneinander betrachtet werden. So kann eine Gefährdungsbeurteilung die spezielle Bewertung der Gefährdungen durch Dampf und Druck enthalten, auch die Festlegung der Prüffristen kann separat vorgenommen werden. TRBS Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien 21
22 Gefährdungsbeurteilung Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (LASI) Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierende Maßnahmen des Arbeitsschutzes Folgende Prozessschritte sind zu berücksichtigen: 1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen 4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen 5. Durchführung der Maßnahmen 6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung 22
23 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritt für Gefahrenfeld Druck: 1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Bedienung der Anlagenkomponenten im Betrieb, beim An- und Abfahren Kontrollgänge / Betriebsüberwachung Wartung Instandhaltung Reparaturarbeiten Inspektionen Prüftätigkeiten Vorbereitungsmaßnahmen für Reparaturarbeiten Wiederkehrende Prüfungen 23
24 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes (z.b. Ausfall von Kühlung bzw. Temperaturüberwachung) Unterschreitung des zulässigen Betriebsdrucks (z.b. Entleerung des Druckgerätes) Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur (exotherme chemische Reaktionen) Unterschreitung der zulässigen Betriebstemperatur (Überfahren von Verdampfern mit tiefkalten flüssigen Gasen) 24
25 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern Überschreitung der zulässigen mechanischen Werkstoffbeanspruchungen (z.b. Schwingungen von Anlagenteilen) Versagen der sicherheitsrelevanten Ausrüstung infolge der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (z.b. Sicherheitsventilen) Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch äußere Einflüsse (z.b. Korrosion von außen) Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch unsachgemäße Handhabung (z.b. Verstellen der Grenzwerte) 25
26 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck Schädigung der drucktragenden Wandung Korrosion (z.b. Lochkorrosion) Erosion (z.b. bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten) Kavitation (z.b. Dampfblasenbildung und -zerfall hinter Armaturen) Zeitstandschädigung ( z.b. Porenketten) Schwingungsschädigung (Ermüdung) ( z.b. zyklischen äußeren Einwirkungen) Versprödung von metallischen Werkstoffen ( z.b. H2-induzierte Versprödung) Alterung von Kunststoffen ( z.b. UV-Strahlung) 26
27 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen TRBS Gefährdung durch Dampf und Druck bei Freisetzung von Medien Undichtigkeiten an Verschlüssen und lösbaren Verbindungen mit statischen Dichtelementen (z.b. Montagefehlern, Verformung Dichtung, falsches Anzugsmoment) Undichtigkeiten an dynamischen Dichtelementen ( z.b. unzulässige Schwingungen) Entweichen von Medien beim Öffnen von Anlagenteilen (z.b. nicht erkanntem Überdruck an der Öffnungsstelle) Ableitung aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Druckentlastungsklappen, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen (z.b. Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre) Verpuffung/Deflagration in Feuerungseinrichtungen von Druckanlagen (z.b. Ansammlung von zündfähigen Gas- oder Staub-/Luftgemischen in Feuerungseinrichtungen) 27
28 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen z.b. Zeitabhängige Schädigung Erprobung sowie An- und Abfahren Verwendete Medien bei Spül-, Probe- und Prüfvorgängen werden so ausgewählt, das durch diese keine zeitabhängigen Schädigungen bewirkt werden wie z. B. Spannungsrisskorrosion bei austenitischen Stählen durch chloridhaltiges Spülwasser. 28
29 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 5. Durchführung der Maßnahmen erledigt, offen, bis Datum:,Überprüfung bei wiederk. Prüfung 6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Hersteller, Arbeitgeber, Betreiber, ZÜS, Bef. Person, Fachkundige Person, Beauftragter Beschäft., Unterwiesene Person 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen 29
30 Gefährdungsbeurteilung Prozessschritte für Gefahrenfeld Druck: 7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. 30
31 Gefährdungsbeurteilung Beispiel Gefährdungsbeurteilung Gefährdung Thermoschock sofern die Dichtungen bzw. Anlagenteile für die auftretenden tiefen Temperaturen nicht ausgelegt sind: beim Befüllen von drucklosen Druckbehältern mit druckverflüssigten Gasen beim nicht bestimmungsgemäßen Eintritt von kalten Fluiden in Anlagenteile Maßnahme Betrieb bzw. Gebrauch, Wartung und Instandsetzung Um Thermoschock in Anlagenteilen hinter Verdampfern für tiefkaltverflüssigte Gase infolge Flutens der Verdampfer zu vermeiden,werden Gefährdungen durch Undichtigkeiten in nachgeschalteten Anlagenteilen vermieden durch: Überwachung der Temperatur in der Rohrleitung hinter dem Verdampfer und Einleitung von selbsttätig wirkenden Maßnahmen im Störungsfall. Status Geeignet und Wirksam? Neue Gefährd ungen: Verantwo rtlich: erledigt Ja Nein Arbeitgeb er erledigt Ja Nein Arbeitgeb er 31
32 Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV 32
33 Vollzugsfragen zur novellierten BetrSichV 33
34 Wiederkehrende Prüfung nach 16
35 16 Wiederkehrende Prüfung 16 Wiederkehrende Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. (3) 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (4) 15 Absatz 3 gilt entsprechend. 35
36 16 Wiederkehrende Prüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Druckanlagen Maximale Prüffristen (Jahre) und Anlagenteile ZÜS Druckanlage 10 Kälteanlage, 5 Füllanlage Anlagenteile äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel Druckbehälter (beheizt) Einfache Druckbehälter (unbeheizt) Rohrleitungen 5-5 (brennbare, ätzende, giftige Fluide) Atemschutz-Flaschen Taucher-Flaschen 2,5 2,5 5 Besondere Druckanlagen und Anlagenteile spezielle Vorgaben (vgl. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 BetrSichV) 36
37 16 Wiederkehrende Prüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 Tabelle 4: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 Tabelle 5: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 Tabelle 6: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 37
38 16 Wiederkehrende Prüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 7: Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d Tabelle 8: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen ätzend oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Tabelle 9: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird 38
39 16 Wiederkehrende Prüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Tabelle 10: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird Tabelle 11: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: ätzend und entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird 39
40 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen (Dampfkessel Heißwassererzeuger Diagramm 5) 40
41 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Gase Fl. Gr. 1 Diagramm 1 41
42 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Gase Fl. Gr. 2 Diagramm 2 42
43 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Flüssigkeiten Fl. Gr. 1 Diagramm 3 43
44 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Druckbehälter Flüssigkeiten Fl. Gr. 2 Diagramm 4 44
45 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen einfache Druckbehälter Fl. Gr. 2 Hinweis: Einfache Druckbehälter gemäß 87/404/EWG 2009/105/EG 2014/29/EU 45
46 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Gase Fl. Gr. 1 Diagramm 6 46
47 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Gase Fl. Gr. 2 Diagramm 7 47
48 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Flüssigkeiten Fl. Gr. 1 Diagramm 8 48
49 BetrSichV Abschnitt 4 Druckanlagen Rohrleitungen Flüssigkeiten Fl. Gr. 2 Diagramm 9 49
50 16 Wiederkehrende-Prüfung
51 Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen Wiederkehrende Prüfung BetrSichV 16 Anhang 2 Abschnitt Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden 5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist, b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. 51
52 Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen Wiederkehrende Prüfung BetrSichV 16 Anhang 2 Abschnitt Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten. 5.4 Die nach 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden. 52
53 Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen Wiederkehrende Prüfung BetrSichV 16 Anhang 2 Abschnitt Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen. -> Äußere Prüfung max. 10 Jahre -> Innere Prüfung max. 10 Jahre -> Festigkeitprüfung max. 15 Jarhre Wenn wiederkehrende Prüfung durch bef. Person! 53
54 Wiederkehrende-Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck ( 16) Druckanlage Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Rohrleitungsanlagen Anlagenteile Druckbehälter, Dampfkessel, Rohrleitungen Ordnungsprüfung Technische Prüfung Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung 54
55 Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage BetrSichV 16 + TRBS Ordnungsprüfung - Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit (Prüfbuch, Herstellerunterlagen, Prüfberichte) - Änderung der Bauart oder der Betriebsweise - Prüfen ob durch Instandsetzungsarbeiten die Sicherheit der Anlage beeinflusst wurde - Ggf. prüfen ob geforderte Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind. - Prüfung ob Art, Umfang und Fristen der Prüfungen definiert und eingehalten sind (Gefährdungsbeurteilung -Technische Schutzmaßnahmen ->Druck) TRBS bis 3 55
56 Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage BetrSichV 16 TRBS Technische Prüfung - Bewertung des allgemeinen Anlagenzustandes - Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungen bewerten (PLT Schutzeinrichtungen) - Besichtigung der Tragkonstruktion und der Wärmedämmung - Feststellung der Einhaltung von Schutz und Sicherheitsabständen 56
57 Wiederkehrende-Prüfung - Druckanlage Wiederkehrende Prüfung der Anlage Zustand druckbeaufschlagter Anlagenteile und Komponenten Festlegung / Einhaltung: Prüfarten Prüfumfänge, Prüffristen Dokumentation vorangegangener Prüfungen Änderungen der Bauart? Generelle Änderungen? Auflagen Erlaubnis Genehmigung Funktion /Zustand mech. Schutzeinrichtungen (Nachweise) Sicherheitsventile Berstscheibeb Nachweise zu PLT- Schutzeinrichtung Funktion Zuverlässigkeit (Zustand) Technische Prüfung Aufstellung, Montage, Installation Visuelle Bewertung allgemeiner Anlagenzustand (Schwingungen, Leckagen, Verfärbungen, unzulässige Feststoffablagerungen, Korrosion von Außen,.) Funktion / Zustand übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungsteile Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen Betriebsweise Änderung? 57 DVS Vortrag Neue BetrSichV Referent / Autor : Frank Fielenbach Stand: 11/2015
58 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Äußere Prüfung Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile auf Funktion, Vorhandensein und Zustand (Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen). Anlage brauch in der Regel nicht außer Betrieb genommen werden. Die äußere Prüfung kann bei Druckgeräten nach (alt Diagramm 1 bis 4) Tabelle 3 bis 6 entfallen, sofern diese nicht elektrisch, abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen sind im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 BetrSichV enthalten. (besondere Druckgeräte 34 Stck. /alt 26 Stck.) 58
59 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Innere Prüfung - Zustand der drucktragenden Wandungen - Übereinstimmung der Aufstellungsbedingungen mit den Prüfunterlagen - Geöffneter Anlagenteil wird durch Besichtigungen vorgenommen (Hilfsmittel: Spiegel, Endoskop) - Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen - Anwendung geeigneter ZFP -Prüfungen sofern eine Schadensanfälligkeit oder eine Schadensvermutung besteht. z.b. Ultraschallwanddickenmessungen, Oberflächenrissprüfungen (PT,MT), Härtemessungen, Gefügeabdrücke usw. 59
60 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Festigkeitsprüfung Ziel: Nachweis über einer ausreichenden Druckfestigkeit gegenüber dem zul. Betriebsdruck - In der Regel statische Druckprüfung mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit - Prüfung durch Besichtigung auf Risse, unzulässige Formänderungen, und Undichtheiten. 60
61 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Festigkeitsprüfung Der Prüfdruck (PP) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (FP) ermittelt. PP = FP x PB. Sollen höhere Prüfdrücke als die nachfolgend genannten Prüfdrücke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden Wandungsteile 95 % der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet. 61
62 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Festlegung der Prüfdrücke bei Druckbehältern und Rohrleitungen nach Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP PP = 1,3 x PB In der Regel wird der Prüfdruck PP am höchsten Punkt des Druckgerätes gemessen. Bei Gasdruckprüfungen beträgt der Prüfdruck PP PP = 1,1 x PB 62
63 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Nach TRBS : Wenn eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (z. B. bei Zwischenüberhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckprüfung entweder unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen oder durch gleichwertige, zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu gehören z. B. Oberflächenrissprüfungen, Volumen-prüfungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Prüfverfahren, die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile ermöglichen. Gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren: z.b. Schallemissionsprüfung 63
64 Wiederkehrende-Prüfung - Anlagenteil Anlagenteile (DK,DB,RL) BetrSichV 16 TRBS Dichtheitsprüfung Im Rahmen der Festigkeitsprüfung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes gegenüber dem Prüfmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der Festigkeitsprüfung als Druckprüfung gegenüber dem Betriebsmedium (z. B. Gase, Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitsprüfung mit einem geeigneten Prüfmedium und Prüfverfahren durchgeführt. Die Dichtheitsprüfung erfolgt bei Drücken unterhalb des Betriebsdruckes. 64
65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dipl.-Ing.(FH) Frank Fielenbach Fachgebietsleiter Fachgebietsleiter Betrieb/Wasserrecht 65
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