Diskriminierung Ja oder Nein?

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1 Diskriminierung Ja oder Nein? 1/7 Dauer: 30 Minuten Gruppengröße: Kleingruppen mit 4 Personen Material: Vorlage eines Sachverhaltes, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Methode: Kleingruppenarbeit Lernziel: Die Jugendlichen setzen sich mit den rechtlichen Vorschriften zum Thema Diskriminierung auseinander. Sie erkennen, ob im Einzelfall tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Nehmen Sie die Rollen der Klägerin/des Klägers, der Beklagten/des Beklagten, der Staatsanwältin/des Staatsanwaltes und der Richterin/des Richters ein und erarbeiten Sie sich dafür die entsprechenden Argumentationen. Tragen Sie die unterschiedlichen Standpunkte im Plenum vor. Die Richterin/ der Richter spricht das Urteil. Ablauf: Die Gruppe bekommt folgenden Arbeitsauftrag: Arbeitsauftrag: Lesen Sie sich das Fallbeispiel durch und diskutieren Sie es in der Gruppe. Überprüfen Sie anhand der Gesetzestexte, ob eine Diskriminierung im rechtlichen Sinn vorliegt.

2 2/7 Fall 1: Stellenbesetzung beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Frau A (eine Deutsche türkischer Abstammung) hatte sich bei dem für Hamburg zuständigen Landesverband des Diakonischen Werks auf eine ausgeschriebene Stelle als Integrationslotse Hamburg beworben. In der Stellenanzeige hieß es unter anderem: Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Emigrantinnen und Emigranten. Als diakonische Einrichtung setzte sie die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Frau A gehört keiner christlichen Kirche an und teilte auf entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers mit, gebürtige Muslimin zu sein, aber keine Religion zu praktizieren. Auf eine entsprechende Frage teilte sie weiterhin mit, sie halte es nicht für nötig, in die Kirche einzutreten, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber sie ab. Frau A fühlt sich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung.

3 3/7 Fall 2: Schwerbehinderter bewirbt sich auf eine Stellenanzeige als Hausmeister Herr S. bewirbt sich auf eine Stelle als Hausmeister bei den Stadtwerken (Arbeitgeber). Er ist schwerbehindert, vermerkt das in der Bewerbung, legt jedoch seinen Schwerbehindertenausweis nicht bei. Die Stellenanzeige lautete: ( ) Der Stelleninhaber ist auch mit den Aufgaben im neuen Stadtwerkebetriebsgelände und mit Lagerarbeiten beauftragt. Voraussetzung ist eine abgeschlossene handwerkliche Lehre, vorzugsweise Schlosser oder Installateur. ( ) eingeladen. Die Stadtwerke (Beklagte) nahmen keinen Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit auf. Die Beklagte teilte dem Kläger (Herrn S.) mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Da Herr S. nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte er auf eine Entschädigung nach 15Abs. 2 AGG. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 5.833,11 zzgl. Zinsen. Das Bruttomonatsgehalt für die ausgeschriebene Stelle beträgt 1.944,37 Das Bewerbungsschreiben hatte folgenden Wortlaut: ( ) Ich bin gelernter KFZ-Mechaniker, besitze den Führerschein B und C sowie einen Staplerschein. An meiner letzen Arbeitsstelle ( ) war ich als Lagerist und Hausmeister angestellt. Zu meinen Aufgaben gehörte auch die Wartung der Heizungs- und Installationsanlagen, sowie die Pflege der Außenanlagen. ( ) Ich bin körperlich fit, arbeite auch gerne in einem Team und bin jederzeit für flexible Arbeitszeiten bereit. Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50 %. Über ein persönliches Gespräch freue ich mich. Die Frage der Besetzung der Stelle wurde im Gesamtpersonalrat der Stadtwerke beraten. An dieser Sitzung nahm auch der Schwerbehindertenvertreter der Stadtwerke teil; sämtliche Bewerbungen lagen dabei in vollständiger Form vor. Herr S. wurde nicht zum Vorstellungsgespräch

4 4/7 Fall 3: Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft? Eine Frau hatte sich bei einer schwäbischen Fensterbaufirma beworben. Sie lebt seit 1988 in Süddeutschland und ist in der damaligen DDR geboren und aufgewachsen. Mit der Absage bekam sie ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Auf den zurückgesandten Unterlagen fand sie die handschriftlichen Vermerke (-) Ossi und DDR. Aufgrund dieser Vermerke nahm sie an, dass man sie in erster Linie wegen ihrer ostdeutschen Herkunft abgelehnt hatte und machte vor Gericht geltend, wegen ihrer ethnischen Herkunft im Sinne des AGG benachteiligt worden zu sein.

5 5/7 Fall 4: Bewerbung im Mädcheninternat Der Kläger ist ausgebildeter Diplom- Sozialpädagoge. Er hat an der Fachhochschule im Studiengang Sozialwesen mit dem Studienschwerpunkt Sexualpädagogik seinen Hochschulabschluss erworben. In der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit war eine Stelle beim staatlichen XY-Gymnasium ausgeschrieben, die auszugsweise wie folgt lautet: Das staatliche XY-Gymnasium sucht für sein Mädcheninternat eine Erzieherin/ Sportlehrerin/Sozialpädagogin Das XY-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und Schüler in den Klassen 7-13 in speziellen Förderklassen für Aussiedler und Migranten ab Klasse 10. Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen. Wir suchen eine Erzieherin/ Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Seine Bewerbungsunterlagen wurden ihm zurückgesandt mit der Bemerkung, die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten, daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden. Der Kläger forderte gegenüber dem Gymnasium einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.750,--. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des 8 AGG seien nicht gegeben.

6 6/7 Fall 5: Farbiger Student nicht in Diskothek gelassen Ein junger Mann sucht mit einigen Freunden und Freundinnen eine Berliner Diskothek auf. Alle, die vor ihm am Eingang stehen, werden von den Türstehern nach einer kurzen Ausweiskontrolle problemlos herein gelassen. Als der Mann seinen (deutschen) Ausweis vorzeigt, wird ihm mitgeteilt, dass er die Diskothek nicht betreten dürfe. Auf die Nachfrage, ob der Grund für den verwehrten Einlass sein türkischer Name sei, antwortet der Türsteher mit ja. Um herauszufinden, ob es sich um ein Missverständnis handelte, fragt der junge Mann den gleichen Türsteher mit etwas erhobener Stimme, aber in normalem Sprachton und Sprachtempo erneut: Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich in diese Diskothek nicht herein gelassen werde, weil ich einen türkischen Namen habe? Auch diese Frage wird vom Türsteher bejaht. Der Mann sucht eine Beratungsstelle auf, die ein Treffen zwischen ihm und dem Betreiber der Diskothek organisiert. Der Betreiber sichert bei diesem Treffen zu, dass sich das beschriebene Ereignis nicht wiederholen werde. Am nächsten Abend wiederholt sich die gleiche Situation. Der Mann reicht Klage ein und verlangt Schadensersatz nach dem AGG.

7 7/7 Fall 6: Körpermindestgröße für Polizeibeamte Die am 10. Juni 1980 geborene und in Polen aufgewachsene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie begehrt die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des beklagten Landes. Sie ist 161 cm groß und wiegt 49 kg. Zum Einstellungstermin 1. September 2007 bewarb sie sich über das Internet beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF) um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst. Diese wurde ihr verweigert, weil sie nicht die erforderliche Mindestgröße von 1,63 m habe. Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben. In anderen Bundesländern (Baden- Württemberg, Berlin, Hessen, Schleswig- Holstein) gilt die gesetzliche Mindestgröße für weibliche Bewerberinnen von lediglich 1,60 m. In Bremen oder Mecklenburg- Vorpommern gibt es keine Mindestgröße. Abschluss Die Fälle werden mit dem Urteilsspruch der Gruppe dem Plenum vorgestellt und diskutiert und durch die tatsächlichen Urteile der Gerichte ergänzt. Außerdem verfüge sie nicht über die erforderlichen Englischkenntnisse, weil sie in Polen zur Schule gegangen sei. Für Bewerber aus Polen bedeute die Regelung bezüglich der Englischkenntnisse eine mittelbare Benachteiligung in diesem Sinne, weil ihnen anders als deutschen Bewerbern durch das dortige Schulsystem nicht die erforderliche sprachliche Qualifikation vermittelt werde. Die Frau erhebt Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf.

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