MÉMORIAL. Verordnungs- und Verwaltungsblatt LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. des Großherzogthums Luxemburg.

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1 Nummer 12. ( 69 ) Jahr Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Vertrag über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zoll - und Handelsverein. (Nr A.N.) Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch eine nähere Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und Handelsvereine die Vorteile eines möglichst freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt : Einerseits Setne Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen Löwen-Ordens, und Anderseits Seine Maj. der König von Preußen, für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich : der Kronen Bayern, Sachsen und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt u. Schwarzburg-Sondershausen, Reuss-Greitz, Reuss-Schleitz und Reuss-Lobenstein und Ebersdorf, der Herzogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

2 Minister am Königlich-Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen von Wylich und Lottum, Ritter des Königl.-Preuß rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse. Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen ertheilten speciellen Instruktionen unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Art. 1. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei. Art. 2. ( 70 ) In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Ubereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs- Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Art. 3. Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung ; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinstaaten allgemein getroffen werden. Art. 4. Um gleichzeitig mit dem Anschluße des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden. A) wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, und B) wegen des Biers, Wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrikation dieser Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Se. Maj. dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende sein wird. C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen. D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den

3 Betrag des Salzpreises in Preußen herabzuzusetzen. E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. Art. 5. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und unbeschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt : a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7. b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art. 8, und endlich, c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen. Art. 6. In Betreff des Salzes treten seine Majestät der König Großherzog den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei : 2) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu ( 71 ) werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinstaaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der, vereinten Regierungen und zum ummittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Lander, soll nur mit Genehmigung der Vereinstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden, welche von selbigen für nöthig erachtet werden. c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei. d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. e) Wenn eine Regierung von den andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Behörden begleitet werden. f) Wenn ein Vereinstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch weiden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. Art. 7. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in

4 sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbotsoder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behalt, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung. Art. 8. Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb genossenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der preußischen Rheinprovinz treten. Art. 9. ( 72 ) Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübe«'. Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. Art. 10. Chausseegelder oder andern statt derselben bestehenden Abgaben, ebenso Pflaster-Damm( ) Brücken - und Fährgelder, oder unter welchen andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat. Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf allen und chaussirten Land- und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herste, lungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausscegeldtarif. vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll auf der höchste Satz angesehen und auch in der Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten werden : Besondere Erhebungen von Thorspen und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Strassen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehen den Grundsatze gemäß, aufgehoben, und der Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt ein gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art.11. Seine Maj. der König Großherzog schließen sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu den Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz Maaß- und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Jul abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven. tion bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, entweder den 14 Thalerfuß oder der 24 ½ Guldenfuß in dem Großherzogthum ( ) Landesmünzfuß annehmen zu wollen.

5 Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions gebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts besonders verabredet wird. In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 ausgesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions- Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. ( 73 ) Alle Begünstigungen, welche ein Vereinstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreß- Acten noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsätze über alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Recivrocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen. Art. 13. Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. Art. 14. Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbstriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kausteute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.

6 ( 74 ) Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxemburg gehalten werden. Art. 15. Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zollund Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großherzogthume publiziren lassen ; auch die übrigen Vereinstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. Art. 16. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks-und Lokalstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Großherzog überlassen. Auch sind die Vereinstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde. Da jedoch die Vereinstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihm Handhabung, den Vereinstaaten eine volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden. Art. 17. Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, feiner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden. Art. 18. Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst- Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer Steuern, imgleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen. Art. 19. Die Untersuchung und Bestrafung der in Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein adminisiratives Verfahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten. Art. 20. Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf- Verwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerich-

7 ten verurtheilten Personen bleibt Seiner Majestät dem König Großherzog vorbehalten. Art. 21. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs-und Durchgangsabgaben statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Art. 22. Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits, und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, wahrend Seine Majestät der König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, um, wenn das Königlich- Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa aufgehoben werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aufhebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen. Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Königlich-Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollten Seine Majestät der könig von Preußen diesem Wunsche entsprehen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist. Art. 23. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung ( 75 ) gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren verlängert angesehen. Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifikationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden. So geschehen zu Haag, den 8. Februar (Unterzeichnet) Frédéric- Georges-Prosper de Blochausen. (L.S.) Hermann Friedrich, Reichsgraf von Wylich und Lottum. (L.S.) Für gleichlautende Ausfertigung : Der Staatskanzler par interim, Von Blochausen. An demselben Tage, 8ten Februar 1842, ist dem vorstehenden Vertrage die Ratifikation von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande und von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ertheilt worden. von Blochausen. Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungsblatt am 17. Februar Für den General-Sekretär : Der beauftragte Secretär, Koch.

8 Akte der Verwaltung. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur allgemeinen Kunde gebracht, daß, in Folge höherer Ermächtigung, vom dem Augenblicke ab, wo dem betreffenden Grenz-Zoll-Amte die desfallsige Anweisung zugegangen sein wird, die nachstehenden Gegenstände : Abtheilung II des Tarifs. ( 76 ) Nr. 8. Flachs, Werg, Hanf, Heede. Nr. 9. Getreide, Hülsenfrüchte, Sämereien, auch Beeren : a) Getreide und Hülsenfrüchte, als : Weizen Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemälzte), Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken; b) Sämereien und Beeren : 1. Anis und Kümmel ; 2. Oelsaat, als : Hanfsaat, Leinsaat, und Leindotter oder Doder, Mohnsamen, Raps, Rübsaat; 3. Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Sämereien, ingleichen Wachholderbeeren ; Nr. 11. Häute, Felle und Haare : a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung ; ingleichen rohe Pferdehaare ; c) Haasen- und Kaninchenfelle, rohe, und Haare. d) Haare von Rindvieh. Nr. 12. Holz : a) Brennholz beim Wassertransport. b) Bau-und Nutzholz beim Wassertransport, oder beim Landestransport zur Verschiffungsablage : Actes Administratifs. AVIS. Il est porté par les présentes à la connaissance du public, qu'en suite d'autorisation supérieure, dès le moment où l'avis en sera parvenu dans les bureaux-frontière que la chose concerne, les objets suivans, savoir : DIVISION II DU TARIF. N 8. Lin, chanvre, étoupe. N 9 Grains, légumes secs, semences et graines : a) Grains et légumes secs, tels que froment, épautre, orge (de même la drêche), avoine, sarrasin, seigle, fèves, pois, millet, lentilles et vesces ; b) Semences et graines : 1. Anis et cumin ; 2. Graines oléagineuses : chenevis, graine de lin et de sésame, de pavot, de colzat, de navette ; 3. Graine de trèfle et de toute autre non spécialement tarifée, de même que la graine de genièvre. N 11. Peaux, cuirs et poils : a) Cuirs verts, salés et secs, cuirs et peaux pour être corroyés, de même les crins dans leur état brut ; c) Peaux de lièvres et de lapins, brutes, de même leur poil ; d) Poil de gros bétail. N 12. Bois. a) Bois à brûler, lors du transport par eau ; b) Bois de construction et pour arts et métiers. lors du transport par eau, ou même par terre, lorsque le bois est dirigé sur des chantiers pour être ensuite transporté par eau :

9 1. Eichen-, Ulmen, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Aepfel- und Kornelholz. 2. Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Pappeln-, Erlen-und anderes weiche Holz ; serner : Sägwaaren, Faßholz (Dauben), Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, u. c) Holzborke oder Gerberlohe, desgl. Holzkohlen. Nr. 13. Hopfen. Nr. 15. kalk u. Gyps, gebrannter. Nr. 32. Steine : Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif-und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind. Nr. 33. Steinkohlen. Nr. 38. Vieh : a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel ; b) Ochsen und Stiere ; c) Kühe ; d) Rinder (Jungvieh), e) Schweine, gemästete und magere; f) Hämmel und anderes Schafvieh, Ziegen, Kälber und Spanferkel. Nr. 40. Wolle : Schafwolle, rohe und gekämmte, über die Luxernburgisch-Preußische Landesgrenze zollfrei ein- und ausgehen können. Luxemburg, am 15. Februar Der Obersteuer-Rath, Sr. Majestät Cornmissär, Tock. Gesehen Behufs der Einrückung in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt. Der Gouverneur par interim, de la Fontaine. ( 77 ) 1. Bois de chêne, d'orme, de frêne, de cerisiers poiriers, pommiers et de cornouillers ; 2. Bois de hêtre, ainsi que de pin, de sapin, de mélèse, de peuplier, d'aune, et autre bois tendres ; ensuite des ouvrages de bois scié, douves, bois pour cercles, perches, fascines, pieux, osier, etc. c) Ecorces à tan, de même des charbons de bois. N 13. Houblon, N 15. Chaux et plâtre, brûlé. N 32. Pierres : Pierres de taille et taillées de toute espèce, meules à moudre et à aiguiser, pierres de tuf, de trass, tuiles et briques de toute sorte, lors du transport par eau, et même par terre, lorsque les pierres sont dirigées sur des dépôts pour être ensuite transportées par eau. N 33. Charbons de terre. N 38. Bétail : a) Chevaux, mulets, ânes ; b) Bœufs et taureaux ; c) Vaches ; d) Bouvillons et génisses ; e) Cochons gras et maigres ; f) Moulons et autres bêtes a laine, chèvres, veaux et cochons de lait. N 40. Laine de mouton peignée et non peignée. Pourront être importés et exportés en franchise de droits par la frontière du côté de la Prusse. Luxembourg, le 15 février Le Conseiller supérieur des contributions, Commissaire de Sa Majesté, TOCK. Vu pour être inséré au Mémorial législatif et administratif. Le Gouverneur par interim, DE LA FONTAINE. Beilage zur Nr. 12.

10 Beschluß in Betreff der Loosziehung für die Miliz- Aushebung von (Nr A.N.) Luxemburg, am 9. Februar Das Regierungskollegium des Großherzogthums ; In Folge der unter dem 18. November 1841 erlassenen Verordnung, in Betreff der Einschreibung für die Aushebung der National-Miliz für 1842; Beschließt: Art. 1. Die Loosziehung der Milizpflichtigen der Aushebung von 1842, soll im Gemeindehause des Hauptorts jedes Miliz-Cantons nach deren im anliegenden Verzeichnisse angeordneten Zusammenstellung, und zwar an den Tagen, welche für die verschiedenen Gemeinden eines jeden Cantons in eben diesem Verzeichnisse angegeben sind, überall um zehn Uhr des Morgens ihren Anfang nehmen. Art. 2. Bei der Vornahme der Ziehung sollen überall die Milizpflichtigen aus den entferntesten Gemeinden den naher Wohnenden vorgehen, so daß die des Hauptortes zuletzt daran Theil nehmen. Alt. 3. ( 78 ) Die Ziehung geschieht unter dem Vorsitze des Distrikts-Commissars, in dessen Distrikt der Hauptort des Miliz-Cantons gelegen ist, und zwei Mitglieder jeder Gemeinde-Verwaltung wohnen derselben bei. Diese müssen mit den Einschreibungs-Registern und den alphabetischen Listen ihrer betreffenden Gemeinden versehen seyn. Art. 4. Vor der Ziehung, und sobald als möglich, sollen die Bürgermeister die an derselben theilnehmenden ARRÊTÉ relatif au tirage au sort pour la levée de la milice nationale de (N I.G.) Luxembourg, le 9 février Le Conseil de Gouvernement du Grand-Duché En suite de l'ordonnance émanée le 18 novembre dernier, relative à l'inscription pour la levée de la milice nationale de 1842 ; Arrête : ART. 1 ER. Le tirage au sort des miliciens de la levée de 1842 aura lieu à la maison communale du chef-lieu de chaque canton de milice, tels que ces cantons sont aujourd'hui composes d'après l'état ci-après, et ce aux jours y désignés pour les différentes communes de chaque canton. Les opérations commenceront partout à dix heures du matin. ART. 2. En procédant au tirage, on admettra partout, de préférence, les miliciens des communes les plus éloignées, sur ceux qui demeurent plus près, de manière que ceux du chef-lieu tireront les derniers. ART 3. Le tirage aura lieu sous la présidence du Commissaire du district dans lequel se trouve situé le chef-lieu du canton de milice. Deux membres de l'administration de chaque commune y assisteront ; ils devront être munis des registres d'inscription et des listes alphabétiques de leurs communes respectives. ART. 4. Avant le tirage, et aussitôt que possible, les Bourgmestres appelleront devant eux les miliciens

11 ( 79 ) Milizpflichtigen vor sich berufen, um sie über die qui devront y prendre part, pour les éclairer sur Schritte zu belehren, welche sie zur Erlangung der les démarches à faire pour obtenir les exemptions etwa in Anspruch zu nehmenden Befreiungen zu auxquelles ils pourraient avoir des titres. Les rhun haben. Auch haben die Bürgermeister dafür Bourgmestres veilleront aussi à ce que tous les inscrits soient, autant que possible, présens au tirage. Sorge zu tragen, daß, so viel möglich, alle Eingeschriebenen bei der Ziehung gegenwärtig sind. Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß soll in allen Sectionen der Städte und Gemeinden des Großherzogthums bekannt gemacht, in dem Hauptorte einer jeden Gemeinde angeschlagen, und in das Verordnungsund Verwaltungsblatt eingerückt werden. Das Regierungs-Kollegium, De la Fontaine. ART. 5. La veille du jour du tirage, les Bourgmestres réuniront les certificats d'exemption et les pièces justificatives qui leur auront été demandés, en dresseront inventaire et les remettront au Commissaire de district lors du tirage, ou dans les cinq jours après, conformément à l'article 14 de la loi du 27 avril Les Commissaires de district examineront soigneusement ces pièces, et s'ils les trouvent régulières, ils procéderont de la manière indiquée au même article 14 ; sinon, ils les restitueront aux in- Am Tage vor der Ziehung sollen die Bürgermeister die Befreiungsatteste und die Belegstücke, die man von ihnen begehrt haben wird, sammeln, ein Verzeichniß darüber errichten, und selbe den Distrikts-Commissaren am Tage der Ziehung oder in den fünf darauf folgenden Tagen, dem Art. 14 des Gesetzes vom 27. April 1820 gemäß, einhändigen. Diese Schriften sollen sorgfältig von den Distrikts- Commissaren untersucht, und wenn sie regelmäßig befunden werden, damit auf die in dem eben erwähnten Artikel 14 vorgeschriebene Art verfahren werden. Im entgegengesetzten Falle sind sie den téressés, afin d'être rectifiées et d'être Betheiligten zum Zweck der erforderlichen Verbesserung und Wiedereinreichung ensuite. zurückgegeben. reproduites Le présent arrêté sera publié dans toutes les sections des villes et communes du Grand-Duché, affiché au chef-lieu de chaque commune, et inséré au Mémorial législatif et administratif. Le Conseil de gouvernement, DE LA FONTAINE.

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