ad rem #22 KUNDENINFORMATION DER BUDLIGER TREUHAND AG Liebe Leserinnen und Leser

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1 KUNDENINFORMATION DER BUDLIGER TREUHAND AG Februar 2014 ad rem #22 Steuererklärung 2013 > Seite 2 Ausblick Steuern 2014 > Seite 4 Verrechnungssteuer Meldepflichten > Seite 5 Neues von der Mehrwertsteuer > Seite 6 Steuern Selbstanzeige > Seiten 7 und 8 Liebe Leserinnen und Leser Steuern ein sich jährlich wiederholendes Thema. In unserem aktuellen ad rem fassen wir für Sie die Neuerungen für die Steuererklärung 2013 des Kantons Zürich zusammen und greifen zeitgleich Themen auf, die für das Steuerjahr 2014 relevant sind. Unternehmer informieren wir über Neuerungen bei der Mehrwertsteuer und die Meldepflicht an die Steuerverwaltung mittels Formular 103. Die Höhe der jährlichen Steuerbelastung hängt von vielen Komponenten ab. Unbestritten ist die Bedeutung guter Planung von steuerrelevanten Faktoren und des Wissens darüber, welche Handlung die Steuern beeinflusst. Die Menge an Gesetzes- und Praxisänderungen macht es dem Einzelnen nicht leicht, sich zu orientieren. Es ist unsere Kompetenz, Sie als Privatperson oder Unternehmer bei der Optimierung Ihrer Steuern zu unterstützen. Freundlich grüsst Sie Hanspeter Kaufmann, Partner

2 2 ad rem_februar 2014 AKTUELL FÜR PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMER /// Gut zu wissen beim Ausfüllen der aktuellen Steuererklärung. Steuererklärung 2013: Neuerungen und Änderungen Die Änderungen für die Steuerdeklaration 2013 beschränken sich auf ein paar wenige Punkte, die wir für Sie zusammengetragen haben. Steuerbefreiung für Feuerwehrsold Der Sold für die Kernaufgaben von Milizfeuerwehrleuten ist bei der Direkten Bundessteuer bis zu einer Obergrenze von CHF 5000 pro Jahr steuerfrei. Damit sind Übungen, Einsätze, Pikettdienste und Kurse gemeint, nicht aber Funktionszulagen, Entschädigungen für administrative Arbeiten oder Aufgaben. Der Kanton Zürich gewährt bei den Staatsund Gemeindesteuern einen Abzug von CHF 5000 plus weitere 20 Prozent auf dem übersteigenden Betrag. Eine Erhöhung des Freibetrags ist ab dem Jahr 2015 vorgesehen. Kinderabzug Der Kinderabzug beträgt neu bei den Staatsund Gemeindesteuern CHF 9000 pro Kind, dies bedeutet eine Erhöhung von CHF Bei der Direkten Bundessteuer bleibt der Abzug unverändert bei CHF Der Abzug wird auch gewährt für Unterhaltsleistungen an Kinder, die am 31. Dezember 2013 volljährig waren und in einer beruflichen Erstausbildung stehen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Elternhaushalts leben. Neu kann bei den Staats- und Gemeindesteuern der Kinderabzug auch dann vorgenommen werden, wenn das Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Die bisherige Altersbegrenzung wurde aufgehoben. Für Kinder, die am 31. Dezember 2013 minderjährig waren ( Jahrgänge 1996 bis 2013 ) und mit unverheirateten Eltern ( bei denen die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht ) zusammenleben, kann nur derjenige Elternteil den Kinderabzug geltend machen, der die elterliche Sorge innehat. > Ein Gesuch um Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung 2013 muss bis Ende März 2014 eingereicht werden. Bei Kindern, die am 31. Dezember 2013 volljährig waren, jedoch noch in der beruflichen Erstausbildung stehen und mit unverheirateten Eltern zusammenleben, kann der Elternteil den Kinderabzug geltend machen, aus dessen versteuertem Einkommen der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache finanziert wird. Abzug für fremdbetreute Kinder Bei den Staats- und Gemeindesteuern Zürich wurde der Abzug für die Kinderbetreuungskosten der Bundessteuer angepasst. Zugelassen sind nachgewiesene Auslagen von höchstens CHF pro Kind, das am 31. Dezember 2013 das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Das Kind muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben. Die Kosten müssen in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Konkubinatspaare, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge in einem gemeinsamen Haushalt leben, können je die Hälfte des Kinderbetreuungskostenabzugs von maximal CHF 5050 pro Kind geltend machen, sofern sie keine Alimente in Abzug bringen und deshalb einen halben Kinderabzug beanspruchen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Vermögenssteuer bei Lebens- und Rentenversicherungen Bisher wurde bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 1. Mai 2012 entspricht diese Praxis nicht dem Steuerharmonisierungsgesetz und musste angepasst werden: Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert ( erstmals ab Steuerperiode 2013 ) auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Ist die Rentenversicherung nach Beginn des Rentenlaufs nicht rückkaufsfähig, wird weiterhin keine Vermögenssteuer erhoben.

3 ad rem_februar Dies und das Wohnsitzwechsel: Wo zahle ich meine Steuern? Wenn Sie in eine andere zürcherische Gemeinde umziehen, bleiben Sie für die beim Umzug laufende Steuerperiode in Ihrer Wegzugsgemeinde steuerpflichtig. Ziehen Sie hingegen in einen anderen Kanton, versteuern Sie die ganze Steuerperiode rückwirkend auf den 1. Januar Ihres Umzugsjahres im neuen Wohnkanton. Ihr Vorteil: Sie müssen immer nur eine Steuererklärung einreichen. Falls Sie in einen Kanton mit tieferem Steuerfuss ziehen, profitieren Sie von einem niedrigeren Steuersatz, auch wenn Sie fast das ganze Jahr in einem höher besteuerten Kanton wohnten. Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen Zu versteuern sind zurückbezahlte Produkt- Retrozessionen von Banken oder Vermögensverwaltern an ihre Kunden, sie gelten gemäss Praxis des kantonalen Steueramtes Zürich als Vermögensertrag. Hierbei handelt es sich um Kommissionen, welche die Produktanbieter an Vermögensverwalter oder Banken weiterleiten, die deren Produkte in Kundendepots halten. Steuerfrei sind hingegen zurückbezahlte Banken- Retrozessionen, überhöhte Gebühren in Form der sogenannten Courtage, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften anfallen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen, dass es sich um Banken-Retrozessionen handelt. Mehrwertsteuer Ab 1. Januar 2014 ist nur noch die neue UID- Nummer mit dem Zusatz «MWST» auf Rechnungen und Quittungen aufzuführen ( Beispiel: CHE MWST ). Die bisherige 6-stellige MWST-Nummer ist nicht mehr gültig. Die neue MWST-Nummer ist auf der Mehrwertsteuerabrechnung zu finden. Obergrenze für ALV-Solidaritätsbeitrag entfällt Am 1. Januar 2014 trat die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Kraft, und damit fällt beim Solidaritätsbeitrag für die ALV die Obergrenze (Plafonierung) bei CHF weg. Neu wird auf dem ganzen Lohnanteil über CHF ein Prozent für die ALV2 erhoben. Wie bis anhin wird dieser Abzug je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bleibt unverändert bei CHF BVG-Mindestzinssatz Der BVG-Mindestzinssatz wurde vom Bundesrat für das Jahr 2014 von 1,50 auf neu 1,75 Prozent erhöht. SchKG neues Sanierungsrecht Am 1. Januar 2014 ist das revidierte SchKG- Nachlassverfahrensrecht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sollen die Sanierung von Un ternehmen erleichtern. Die meisten Änderungen regeln Verfahrensfragen und Mitwirkungsrechte von Gläubigern. Buchführungspflicht freie Berufe Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes werden freie Berufe, wie Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, ab 2015 buchführungspflichtig, sofern der Jahresumsatz mehr als CHF beträgt. In der Praxis haben diese Personen bisher meist eine rudimentäre Buchhaltung für Steuerzwecke geführt. Neu gelten auch für die freien Berufe die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften.

4 4 ad rem_februar 2014 AKTUELL FÜR PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMER /// Mit der richtigen Vorbereitung der neuen Steuerperiode profitieren Sie. Ausblick Steuern 2014 Kanton Zürich: Vergütungs- und Verzugszinsen bleiben mit 1,5 Prozent unverändert Frühzeitig bezahlte Steuern werden bis zu deren Fälligkeit am 30. September zu 1,5 Prozent verzinst, ebenso die zu viel einbezahlten Beträge, die das Steueramt auf Grund der Schlussrechnung dem Steuerpflichtigen rückerstattet. Verzugszins für nicht fristgerecht bezahlte definitive Steuerrechnungen: Dieser beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung belastet. Da der Vergütungszins bei den Staats- und Gemeindesteuern deutlich über den aktuellen Ansätzen für Sparguthaben bei den Banken liegt, empfehlen wir, die provisorischen Steuern möglichst früh zu bezahlen, sofern die Liquidität dies erlaubt. Ist die provisorische Steuerrechnung zu tief, kann beim zuständigen Steueramt eine Anpassung verlangt werden. Direkte Bundessteuer: Vergütungszins für Vorauszahlungen; Verzugs- und Rückerstattungszinsen Der Vergütungszins für Steuern, die vor dem Fälligkeitsdatum 31. März einbezahlt sind, beträgt weiterhin 0,25 Prozent. Der Verzugs- und Rückerstattungszins bleibt mit 3 Prozent unverändert. Kanton Zürich: gemeinsame Steuerpflicht für Ehepaare bereits ab dem Jahr der Heirat Bisher wurden Ehepaare im Jahr der Heirat für das ganze Jahr getrennt besteuert. Ab 1. Januar 2014 werden die Eheleute ab dem Jahr der Heirat für das ganze Jahr gemeinsam steuerpflichtig. Somit müssen alle, die im Jahr 2014 heiraten, im Jahr 2015 eine gemeinsame Steuererklärung 2014 einreichen. Wenn die Eheleute vor der Heirat in unterschiedlichen Gemeinden wohnhaft waren, ist die Wohngemeinde des Ehemannes für die Steuereinschätzung zuständig. Besteuerung von Lotteriegewinnen Direkte Bundessteuer: Jeder Lotteriegewinn bis CHF 1000 ist ab 1. Januar 2014 steuerfrei. Nebst der Anhebung dieser Steuerfreigrenze gilt neu auch ein fünfprozentiger Pauschalabzug vom Gewinn für Einsatzkosten, maximal insgesamt CHF Kanton Zürich: Der Regierungsrat hat beantragt, ab 2014 ebenfalls eine Steuerfreigrenze von CHF 1000 für Lotteriegewinne einzuführen, die mit der Anpassung des Zürcher Steuergesetzes wirksam wird. Inländische Lotteriegewinne sind im Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Bei Wegzug ins Ausland oder beim Tod des Steuerpflichtigen werden vorher erzielte Lottogewinne unterjährig am bisherigen Wohnort besteuert. Wer das ganz grosse Los zieht, tut gut daran, seinen Wohnsitz statt ins Ausland vor dem 31. Dezember in einen steuergünstigen Kanton zu verschieben.

5 ad rem_februar AKTUELL FÜR UNTERNEHMER /// Meldeverfahren bei Dividendenausschüttung minimieren Sie Ihre Risiken. Verrechnungssteuer Meldeformular 103 Mit Einführung der Unternehmenssteuerreform II erfolgt die Zustellung des Meldeformulars 103 an juristische Personen durch die Eidg. Steuerverwaltung nicht mehr automatisch. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV müssen Gesellschaften, die keine Dividenden ausrichten, das Formular 103 zusammen mit ihrer Jahresrechnung nur unaufgefordert einreichen, sofern: > die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt; > mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; > im Geschäftsjahr eine geldwerte Leistung erfolgte; > die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nimmt; > die Gesellschaft Beteiligungen in der Bilanz hat oder Kapitaleinlagen geltend macht. Meldeverfahren bei Auszahlung von Dividenden Die Deklaration ist spätestens 30 Tage nach der Generalversammlung bzw. Fälligkeit der Dividende unaufgefordert der Eidg. Steuerverwaltung einzureichen. Die Meldung der steuerbaren Leistung mittels Formular 106 ist in bestimmten Fällen möglich, was für eine Erleichterung bei der Liquidität sorgt. Am 19. Januar 2011 entschied das Bundesgericht, dass die Dreissigtagefrist eine Verwirkungsfrist ist: Wird die Frist verpasst, kann die Verrechnungssteuerforderung nicht mehr durch Meldung erfolgen und die Verrechnungssteuer von 35 Prozent muss bezahlt werden. Dieses Urteil führte zu einer wesentlichen Praxisverschärfung seitens der Eidg. Steuerverwaltung, welche auf der konsequenten Einhaltung der 30-tägigen Frist besteht und Verzugszinsen in Rechnung stellt, sofern die Meldung nicht innert Frist erfolgt bzw. die Verrechnungssteuer nicht rechtzeitig überwiesen wird. Die ESTV hat in den letzten Wochen begonnen, bei den offenen Fällen anfechtbare Verfügungen über die geschuldeten Verzugszinsen zu erlassen. Unternehmen, die eine solche erhalten, sollten zwingend eine Einsprache prüfen, um ihre Rechtsposition zu wahren und um zu verhindern, dass die Verzugszinsen nicht unwiderruflich geschuldet sind. Sowohl die ESTV wie auch die Beratungspraxis rechnen damit, dass die Frage der Verzugszinsen zu Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht führt.

6 6 ad rem_februar 2014 AKTUELL FÜR PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMER /// Neuerungen bei der Mehrwertsteuer im Umgang mit Bauwerken, die zum Verkauf erstellt werden. Mehrwertsteuer Seit 1. Juli 2013 gilt eine neue Verwaltungspraxis für die Belange der Mehrwertsteuer bei der Erstellung von Bauwerken für den Verkauf. Sie richtet sich an Bauunternehmer, Investoren, Baugenossenschaften, Pensionskassen, Konsortien, einfache Gesellschaften, Stiftungen, Vereine oder private Immobilieneigentümer, unabhängig davon, ob sie bei der Erstellung oder beim Umbau Eigenleistungen erbringen oder nicht. Bei Baubeginn zwischen 1. Januar 2010 und 30. Juni 2013 können die Steuerpflichtigen wahlweise die neue oder die bisherige Praxis anwenden, wobei dieses Wahlrecht nur pro Bauwerk und nicht pro Objekt ( z.b. Stockwerkeigen tumswohnung ) besteht. Mit oder ohne Mehrwertsteuer > Bei Verkäufen «mit Boden» sind für die steuerliche Qualifikation allein der Baubeginn sowie der Abschluss öffentlich beurkundeter Kaufoder Vorverträge gemäss OR 363 entscheidend. > Erfolgt der Vertragsabschluss mit öffentlicher Beurkundung eines Objekts vor Baubeginn, handelt es sich immer um eine steuerbare Immobilienlieferung. > Vorverträge mit Reservierungszahlungen ohne Grundbucheintrag sind möglich und lösen keine Steuerpflicht aus. > Bei Vertragsunterzeichnung und Beurkundung nach Baubeginn ist der Verkauf von der Steuer ausgenommen. > Mehr- und Minderkosten teilen das «steuerliche Schicksal» des Objekts. > Der Verkauf ohne Boden ist immer steuerpflichtig. > Der Verkauf eines umgebauten Objekts ist nur dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn die Umbaukosten mehr als 50 Prozent des Gebäudeversicherungswertes vor dem Umbau übersteigen. Machen die Umbaukosten 50 Prozent oder weniger aus, ist der Verkauf in jedem Fall von der Steuer ausgenommen. > Berücksichtigen Sie bereits bei der Planung von Bauwerken für den Verkauf die Praxisänderung der Mehrwertsteuer. Zeitpunkt des Baubeginns Als Baubeginn von Neubauten gelten Aushubarbeiten, Baugrundvorbereitungen und Hangsicherungsarbeiten, sofern sie für die zu erstellenden Neubauten notwendig sind und unmittelbar vor dem Aushub erfolgen, mit unmittelbarem Start der Bauarbeiten. Demgegenüber zählen Vorbereitungsarbeiten wie Rodungs-, Planierungs- oder Hangsicherungsarbeiten ( wenn der Aushub nicht unmittelbar anschliessend erfolgt ), Planungsarbeiten oder Errichtung von Bauprofilen nicht als Baubeginn. Bei Ersatzneubauten gilt der Totalabbruch und bei Umbauten der tatsächliche Beginn der Umbauarbeiten ( z.b. Teilabbruch ) als Baubeginn. Es empfiehlt sich, den Baubeginn anhand aussagekräftiger Dokumente und Unterlagen festzuhalten. Der Baubeginn wird immer für ein ganzes Bauwerk festgelegt, wobei die steuerliche Qualifikation objektbezogen ist. Objekte sind beispielsweise selbständige Teile von Bauwerken: einzelne Stockwerkeinheiten, einzelne Reihenhäuser oder einzelne Abstellplätze einer Einstellhalle. Wird beispielsweise für eine Stockwerkeinheit vor Baubeginn ein Kaufvertrag abgeschlossen, handelt es sich um eine steuerbare Lieferung, erfolgt der Vertragsabschluss für die übrigen Wohnungen nach Baubeginn, sind diese von der Steuer ausgenommen. Vorsteuerabzug Liegen bei einem Bauwerk sowohl ausgenommene als auch steuerbare Immobilienlieferungen vor, so kann auf den Aufwendungen, welche die steuerbaren Objekte betreffen, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Können die Vorsteuern nicht direkt zugeordnet werden, so ist ein sachgerechter Schlüssel anzuwenden. Die Eidg. Steuerverwaltung lässt als Vereinfachung eine annäherungsweise prozentuale Vorsteuerzuweisung gemäss den erzielten Verkaufsentgelten der einzelnen Objekte zu. Fazit Die neue Praxis bringt Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von steuerbaren oder nicht steuerbaren Immobilienlieferungen, denn Veränderungen während der Bauphase haben keinen Einfluss mehr auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation. Investoren sind aufgefordert zu prüfen, ob unter Anwendung der neuen Praxis bereits entrichtete Mehrwertsteuern zurückgefordert werden können. Voraussetzung ist, dass in den Verträgen und Rechnungen nicht auf die Steuer hingewiesen wurde und dass die Steuerbetreffnisse noch nicht rechtskräftig festgelegt sind.

7 ad rem_februar AKTUELL FÜR PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMER /// Für alle, die ihre steuerliche Meldepflicht aktualisieren wollen. Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Vermögen Natürliche und juristische Personen können seit 2010 ihre nicht versteuerten Einkommen und Vermögenswerte mittels einer Selbstanzeige zur Nachbesteuerung beim Steueramt straffrei melden. Ziel dieser Anzeigemöglichkeit ist die Förderung der Steuerehrlichkeit und die Vermehrung des Steueraufkommens. Bei der straflosen Selbstanzeige sind die Nachsteuern und die Zinsen für die letzten zehn Jahre zu bezahlen. Eine Busse fällt nicht an. Von diesem Bussenerlass kann jeder Steuerpflichtige nur einmal profitieren. Damit die Selbstanzeige straffrei bleibt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: > Es muss sich um eine erstmalige Selbstanzeige handeln. > Die Anzeige muss aus eigenem Antrieb erfolgen. > Die Steuerhinterziehung ist im Moment der Selbstanzeige keiner Behörde bekannt und darf nicht unter einem begründeten Verdacht stehen. > Die Aufdeckung der Hinterziehung muss klar und vollständig sein. > Die steuerpflichtige Person unterstützt die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern aktiv und vorbehaltlos und ist ernsthaft bemüht, die geschuldeten Steuern und Zinsen zu bezahlen.

8 8 ad rem_februar 2014 Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor und sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Es entfallen somit die Busse wegen Steuerhinterziehung als auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs oder einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung. Die betroffene Person erhält den Status, als hätte sie die bisher nicht angegebenen Vermögenswerte immer deklariert. Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse 20 Prozent der fahrlässig oder vorsätzlich hinterzogenen Steuern. Wichtig für Sie: Das kommentarlose Aufführen bisher nicht deklarierter Vermögenswerte in der Steuererklärung stellt keine Selbstanzeige dar. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen Die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen kommt zur Anwendung, wenn Erben Vermögenswerte melden, die vom Erblasser nicht korrekt deklariert wurden. Die Erben müssen nicht deklariertes Vermögen im Inventarfragebogen des zuständigen Gemeindesteueramts angeben. Sind die Bedingungen für eine straflose Selbstanzeige erfüllt, erfolgt eine Veranlagung der Nachsteuern und Zinsen über die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden. Falls die Bedingungen nicht erfüllt sind, wird ein ordentliches Nachsteuerverfahren eingeleitet, das sich auf maximal zehn Steuerperioden erstreckt, wobei die Erben keine Bussen für hinterzogene Steuern zu zahlen haben. Beim kantonalen Steueramt Zürich sind im Jahr 2013 rund 1300 Selbstanzeigen eingegangen, was gegenüber dem Vorjahr eine Zunahme um mehr als die Hälfte bedeutet. Dies ist nahezu so viel wie 2010, im Startjahr der sogenannten «Mini-Steueramnestie». Die erledigten rund 700 Selbstanzeigen im Jahr 2013 führten zu Mehreinnahmen von CHF 42 Millionen für den Kanton Zürich und weitere CHF 10 Millionen für die Bundeskasse. Unsere bisherigen praktischen Erfahrungen der straflosen Selbstanzeige zeigen, dass die Steuerbehörden meist entgegenkommend sind und auf den dargestellten Veranlagungsvorschlag eingehen, sofern der Sachverhalt übersichtlich und plausibel dargelegt wird. Wir beraten und unterstützen Sie gerne, falls Sie Ihre steuerliche Situation bereinigen möchten und eine Selbstanzeige in Betracht ziehen. Selbstanzeigen im Fokus Im letzten Jahr flossen Millionen an Nachsteuern in die Kassen von Bund und Kanton. Ob es die starke Präsenz der Steuerhinterziehung in den Medien und der internationale Druck auf das Bankgeheimnis waren, die einige Steuerpflichtige zur Selbstanzeige motivierten? Seit der Einführung der Mini-Steueramnestie im Jahre 2010 steigt die Zahl an Selbstanzeigen zusehends, in einigen Kantonen hat sie sich im Vorjahresvergleich fast verdoppelt. Allein im Kanton Zürich nehmen Kanton und Gemeinden dank der Selbstanzeigen Nachsteuern von 42 Millionen Franken ein, weitere 10 Millionen gehen an den Bund. IMPRESSUM Herausgeberin: Budliger Treuhand AG, Waffenplatzstrasse 64, CH-8002 Zürich, Telefon +41 (0) , Fax +41 (0) , Redaktion: Rita Capiaghi Fotos: Fotolia Layout: Clerici Partner Design, Zürich Druck: J.E. Wolfensberger AG, Birmensdorf ad rem: erscheint zwei- bis dreimal jährlich und steht interessierten Lesern kostenlos zur Verfügung. Weitere Exemplare bestellen Sie bei Budliger Treuhand AG, oder Sie besuchen unsere Website. Member of MGI: A worldwide association of independent auditing, accounting and consulting firms. Neither MGI nor any member firm accepts responsibility for the activities, work, opinions or service of any other members. Mitglied der Treuhand-Kammer Member of the Swiss Institute of Certified Accountants and Tax Consultants

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