13. Wahlperiode
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- Victoria Holtzer
- vor 8 Jahren
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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Dieter Hillebrand CDU und Antwort des Finanzministeriums Entwicklung der Beihilfeleistungen im Land Baden-Württemberg für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger seit 1990 unter besonderer Berücksichtigung der Beihilfesituation von freiwillig versicherten Beamten und Ruhegehaltsempfängern Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie haben sich die Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für Beihilfeleistungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger und deren Witwen, Witwer und Waisen seit 1990 entwickelt? 2. Wie viele Personen haben aktuell einen Beihilfeanspruch aufgrund der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen? 3. Wie viele Beihilfeberechtigte haben eine private Restkostenversicherung abgeschlossen bzw. sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Rentner oder freiwilliges Mitglied) versichert oder haben keine zusätzliche Vorsorge getroffen? 4. Gibt es aktuelle Berechnungen, die belegen, dass die Beihilfeleistungen für das Land kostengünstiger sind als die Überführung der Beihilfeberechtigten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bzw. die Zahlung eines Beitragszuschusses analog 257 SGB V? 5. Trifft es zu, dass Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und deshalb Beiträge aus ihren gesamten Einnahmen ohne Beitragsbeteiligung des Dienstherren bezahlen, trotz mehrmaliger Änderungen der Beihilfebestimmungen in den letzten Jahren gegenüber Privatversicherten weiterhin in gravierender Weise benachteiligt werden? Eingegangen: / Ausgegeben:
2 6. Ist es richtig, dass bei Privatpatienten weit mehr als 90 % aller in Rechnung gestellten Gebühren der Regelspanne der GOÄ, also dem Höchstsatz (2,3-facher Gebührensatz) für ärztliche Behandlung entsprechen und die GOÄ in den meisten Fällen eine Vergütung ärztlicher Leistungen vorsieht, die weit über dem Niveau der entsprechenden Vergütungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen liegt und damit privat versicherte Beihilfeberechtigte das Land im Gegensatz zu Mitgliedern der GKV über Gebühr belasten? 7. Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, um die Beihilfekosten für die öffentlichen Haushalte in Anbetracht der knappen Mittel ohne, dass die medizinische Versorgung von Beihilfeberechtigten geschmälert wird zu begrenzen und die Ungleichbehandlung von Beihilfe berechtigten Personen, die GKV-Mitglied sind und den Beihilfeberechtigten, die eine private Restkostenversicherung abgeschlossen haben, zu beseitigen? 8. Ist im Zusammenhang mit der geplanten Gesundheitsreform eine Harmonisierung der Beihilfebestimmungen z. B. durch Zahlung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bzw. die Einbeziehung der Beamten in die GKV vorgesehen? Hillebrand CDU Begründung Zu Frage 3: Da die beamtenrechtliche Krankenfürsorge keine Vollversicherung, sondern nur eine anteilige Erstattung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährleistet, haben die Beihilfe berechtigten Personen für die verbleibenden Restkosten selbst Vorsorge zu treffen. Zu Frage 5 ist Folgendes festzustellen: Richtgrößen für Arzneimittel, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität, Vergütungsbudgets usw. führen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse dazu, dass diesen aufgrund der Knappheit der Ressourcen Leistungen teilweise zu Unrecht vorenthalten werden. Bei privat versicherten Beihilfeberechtigten erfolgt die Verordnung von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln durch die Ärzte nicht unter Beachtung des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots. Auch neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden bzw. Außenseitermethoden können Versicherte der GKV im Gegensatz zu privat Versicherten nur unter den engen Voraussetzungen des SGB V finanziert bekommen. Heilpraktiker können aufgrund der aktuellen Rechtslage im Bereich der Krankenversicherungsunternehmen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Aber die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben für die Behandlung ihrer Versicherten durch Heilpraktiker zu leisten; die Aufwendungen für die Leistungen von Heilpraktikern sind grundsätzlich auch beihilfefähig. 2
3 Antwort*) Mit Schreiben vom 25. August 2003 Nr /20 beantwortet das Finanzministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie haben sich die Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für Beihilfeleistungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger und deren Witwen, Witwer und Waisen seit 1990 entwickelt? Die Beihilfeausgaben sind seit 1990 von insgesamt 362,8 Mio. Euro bis 2002 wie folgt angestiegen: Jahr Mill. Euro Veränderung Jahr Mill. Euro Veränderung ,4 + 5,4 % ,4 + 6,5 % ,6 + 8,9 % ,0 + 2,7 % ,4 + 14,3 % ,7 + 2,5 % ,4 + 3,4 % ,0 0,4 % 1 ) ,0 + 4,8 % ,7 + 15,6 % 1 ) ,1 + 5,6 % ,0 + 0,5 % 1 ) Ungleichmäßig infolge Bearbeitungsrückstand Anfang 2001 Diese absoluten Ausgabenzahlen sagen nichts über die Kostenentwicklung, da die Zahl der Beihilfeberechtigten in diesen Jahren erheblich gestiegen ist; zudem waren die Veränderungsraten in den einzelnen Jahren sehr unterschiedlich. Maßgeblich ist vielmehr der Anstieg pro Kopf in den letzten Jahren (im Durchschnitt der 12 Jahre seit 1990 bei den Aktiven bei jährlich 3,0 %). So steigerten sich z.b. in den letzten fünf Jahren die jährliche Pro- Kopf-Ausgaben bei den Aktiven durchschnittlich nur um 1,8 %, bei den Versorgungsempfängern durchschnittlich jährlich um 4,0 %, wie folgt: Aktive / Versorgungsempfänger Jahr Pro Kopf Veränderung Pro Kopf Veränderung ,8 % ,2 % ,2 % ,9 % ,8 % ,1 % ,3 % ,7 % ,1 % ,6 % Durchschnitt: + 1,8 % + 4,0 %. Der Pro-Kopf-Betrag schließt den Beihilfeberechtigten mit allen Angehörigen ein. 2. Wie viele Personen haben aktuell einen Beihilfeanspruch aufgrund der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen? Derzeit weist die Bezügestatistik des Landesamts für Besoldung und Versorgung Zahlfälle Beamte und Richter sowie Zahlfälle Empfänger beamtenrechtlicher Versorgung aus. Rechnet man die Angehörigen dazu, deren genaue Zahl nicht bekannt ist, so sind ca Personen bei der Beihilfe des Landes zu berücksichtigen. Hinzu kommen noch Angestellte und Arbeiter mit z.t. eingeschränkten Ansprüchen. *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3
4 3. Wie viele Beihilfeberechtigte haben eine private Restkostenversicherung abgeschlossen bzw. sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Rentner oder freiwilliges Mitglied) versichert oder haben keine zusätzliche Vorsorge getroffen? Die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Ruhestandsbeamten sind zu über 90 % privat versichert. Der Rest hat eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einen anderen Krankheitskostenschutz (Heilfürsorge der Polizei, Ansprüche entsprechend Bundesversorgungsgesetz). Bei den Familienangehörigen und den Hinterbliebenen ist der Anteil der privat versicherten Personen deutlich geringer, weil ein nennenswerter Anteil auf Grund eigenen Rechts pflichtversichert ist; genaue Zahlen hierzu gibt es nicht. 4. Gibt es aktuelle Berechnungen, die belegen, dass die Beihilfeleistungen für das Land kostengünstiger sind als die Überführung der Beihilfeberechtigten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bzw. die Zahlung eines Beitragszuschusses analog 257 SGB V? Für die Landesverwaltung gibt es keine aktuelle Berechnung. Frühere grobe Berechnungen haben bestätigt, dass die Beihilfe insbesondere bei Aktiven und bei der Pflege deutlich günstiger ist. Diese Feststellung deckt sich im Ergebnis mit Antworten des Bundes und einiger Länder zu parlamentarischen Anfragen aus den letzten Jahren. Nach Schätzungen des Deutschen Beamtenbundes (DBB) belaufen sich die Mehrkosten von Bund, Ländern und Kommunen insgesamt bei Einbeziehung der Beamten auf etwa 3 Milliarden Euro. Die Bundesregierung hat bei einem GKV-Satz von 14,3 Prozent die um die dann wegfallenden Beihilfeausgaben reduzierten Netto-Mehrkosten für seine Bundesbeamten auf 450 Mio. Euro beziffert. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich die Mehrkosten bei den aktiven Beamten nach Berechnungen des dortigen Finanzministeriums auf 543 Mio. und unter Einbeziehung der Versorgungsempfänger auf immerhin noch 50 Mio. Euro. Das bayerische Finanzministerium beziffert die Mehrausgaben auf jährlich 70 bis 350 Mio. Euro (vgl. hierzu auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. August 2003). Insbesondere hat auch der Bericht der unabhängigen Kommission zur Reform des Dienstrechts (Bull-Kommission) bestätigt, dass die Beamten im Bereich der Beihilfe günstiger sind als vergleichbare Angestellte (S. 168). Im Übrigen hat das BVerwG mehrfach klargestellt, dass Beamten mit Dienstbezügen kein Beitragszuschuss neben der Besoldung gewährt werden darf (Beschluss vom 25. Juni N 1.86, veröffentlicht in ZBR 1988 S. 68). 5. Trifft es zu, dass Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und deshalb Beiträge aus ihren gesamten Einnahmen ohne Beitragsbeteiligung des Dienstherren bezahlen, trotz mehrmaliger Änderungen der Beihilfebestimmungen in den letzten Jahren gegenüber Privatversicherten weiterhin in gravierender Weise benachteiligt werden? Es gibt keine Benachteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beihilfeberechtigten oder Angehörigen durch das Beihilferecht; die in der Begründung angeführten Leistungsunterschiede betreffen nicht das Beihilferecht, sondern nur die Kassenleistungen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere höherrangige Rechtsnormen liegt nicht vor. Diese Auffassung ist sowohl in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.b. VGH BW vom 3. April 1981 IV 1940/79; BVerwG vom 12. März B82/98) als auch zu Petitionen vom Landtag 4
5 bestätigt worden (zuletzt Pet.Nr. 13/1687, 1500, 427; 12/6332, 4505, 4178, 3735, 3542, 2432, 1238, 633). 6. Ist es richtig, dass bei Privatpatienten weit mehr als 90 % aller in Rechnung gestellten Gebühren der Regelspanne der GOÄ, also dem Höchstsatz (2,3-facher Gebührensatz) für ärztliche Behandlung entsprechen und die GOÄ in den meisten Fällen eine Vergütung ärztlicher Leistungen vorsieht, die weit über dem Niveau der entsprechenden Vergütungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen liegt und damit privat versicherte Beihilfeberechtigte das Land im Gegensatz zu Mitgliedern der GKV über Gebühr belasten? Der genannte Prozentsatz dürfte auch im Land zutreffend sein. Dieses Liquidationsverhalten der Ärzte ist jedoch nicht auf die privatversicherten Beihilfeberechtigten beschränkt und nicht von diesen zu vertreten, sondern es beruht auf der Gebührenordnung der Ärzte der Bundesregierung. Lassen sich freiwillig Versicherte, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 1 SGB V in Anspruch nehmen, als Selbstzahler behandeln, fällt die ärztliche Liquidation und damit die Belastung des Beihilfeetats ebenso hoch aus. 7. Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant um die Beihilfekosten für die öffentlichen Haushalte in Anbetracht der knappen Mittel ohne, dass die medizinische Versorgung von Beihilfeberechtigten geschmälert wird zu begrenzen und die Ungleichbehandlung von Beihilfe berechtigten Personen, die GKV Mitglied sind und den Beihilfeberechtigten, die eine private Restkostenversicherung abgeschlossen haben, zu beseitigen? Nach der Antwort zu Frage 6 kommt eine Änderung des Beihilferechts des Landes in der angesprochenen Hinsicht nicht in Betracht. Zur Einsparung von Verwaltungskosten und Beihilfeausgaben hat das Finanzministerium im Rahmen der letzten umfassenden Novellierung der Beihilfeverordnung zahlreiche Änderungen vorgenommen, die am 1. April 2003 in Kraft getreten sind. Künftig könnte das Land dann viele Millionen einsparen, wenn die ärztlichen Gebühren in der einschlägigen Gebührenordnung des Bundes in Richtung auf die Kassensätze deutlich gesenkt würden, z.b. auf den 1,8-fachen Satz. Entsprechende Beschlüsse des für die Beihilfe zuständigen Bund-Länder-Gremiums liegen vor und werden weiterverfolgt. Das Anliegen wurde auch vom Vorsitzland des Bund-Länder-Gremiums (Nordrhein-Westfalen) an das zuständige Bundesgesundheitsministerium herangetragen. 8. Ist im Zusammenhang mit der geplanten Gesundheitsreform eine Harmonisierung der Beihilfebestimmungen z. B. durch Zahlung eines Beitragszuschusses zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bzw. die Einbeziehung der Beamten in die GKV vorgesehen? Nein, eine Harmonisierung des Beihilferechts im angesprochenen Sinn ist nicht erforderlich; wie bei Frage 7 erwähnt hält das Finanzministerium vielmehr eine Änderung des bundeseinheitlich geregelten ärztlichen Liquidationsrechts vorrangig für notwendig. Das oben erwähnte Bund-Länder-Gremium wird sich allerdings in seinen nächsten Sitzungen eingehend damit befassen, ob und welche Maßnahmen der Gesundheitsreform systemgerecht in das Beihilferecht übernommen werden sollten. 5
6 Da eine Einbeziehung der Beamten in die GKV und in die gesetzliche Pflegeversicherung für das Land wie schon erwähnt teurer wäre als das Beihilfesystem, würden sich also keine Einsparpotentiale ergeben. Die Sozialversicherung kämpft seit Jahren mit Finanzproblemen, sie kann daher nicht als Muster für eine kostengünstigere Krankenversorgung der Landesbeamten angesehen werden. Zudem ist der Verwaltungsaufwand für die Beihilfe im Land bereits seit Jahren extrem viel günstiger als in der gesetzlichen Krankenversicherung; diesem Kostenpunkt wird auch bei künftigen Rechtsänderungen hervorragende Bedeutung beigemessen werden. Stratthaus Finanzminister 6
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