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1 LOTH. REGELSBERGER. BURKARD R E C H T S A N W Ä L T E. F A C H A N W Ä L T E U N T E R N E H M E R Mandanteninformation M Ä R Z 2009 Werkvertragsrecht: Das neue Forderungssicherungsgesetz Gesetzgebung: Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpaketes Steuerrecht: Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie beim Pkw Kontakt: Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Loth zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Familienrecht Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Regelsberger zugl. Fachanwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Dr. jur. Burkard zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht Rechtsanwalt Roepstorff Synagogenplatz 3, Meckenheim Tel.: 02225/6067, Fax: 02225/10088, Mail: info@ra-loth.de Homepage: (host:

2 Inhaltsverzeichnis 1. Das neue Forderungssicherungsgesetz 2. Änderungen beim Kurzarbeitergeld durch das Konjunkturpaket II 3. Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung 4. Krankengeld für Selbstständige 5. Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter 6. Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpakets 7. Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie beim Pkw 8. Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm 9. Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab verdoppelt 10. Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eindeutig und nachprüfbar sein! Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = 1,62 % = 3,19 % = 3,32 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Verbraucherpreisindex (2005 = 100) 2009: Januar = 106,3 2008: Dezember = 106,8; November = 106,5; Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Wirtschaft aktuell Preisindizes

3 1. Das neue Forderungssicherungsgesetz Nachdem der Deutsche Bundestag dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es zum in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden: Abschlagszahlungen: Nach der alten Regelung konnten Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden. Nunmehr können Abschläge in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 %, ist ihm bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein Auftraggeber (z. B. Bauträger) seine Vergütung oder Teile davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat. Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. Druckzuschlages, also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, wurde gesenkt. Nach dem neuen Gesetz beträgt der Druckzuschlag in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (bisher das Dreifache). Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung nunmehr auch einklagbar. Wenn der Unternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach Kündigung kann der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs abrechnen. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dem Unternehmer eine Vergütung für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % zusteht. Der Auftragnehmer kann jedoch eine höhere Vergütung nachweisen. 2. Änderungen beim Kurzarbeitergeld durch das Konjunkturpaket II Das Konjunkturpaket II sieht verschiedene Maßnahmen (befristet bis ) zum Kurzarbeitergeld vor. So werden u. a. dem Arbeitgeber für die Jahre 2009 und 2010 auf Antrag 50 % der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber auf Antrag die vollen SV-Beiträge erstattet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde. Die Maßnahme muss die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, sie der technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer anderen Tätigkeit zu befähigen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes), sowie Qualifizierungen, die im ausschließlichen oder erkennbar ü- berwiegenden Interesse des Unternehmens sind und von ihm sowieso hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene Schulungen zur Einführung einer neuen Produktreihe). Das Erfordernis, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein muss, wird ausgesetzt. In der Folge haben alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

4 3. Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen. Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil vom , dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus. 4. Krankengeld für Selbstständige Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften sieht unter anderem (wieder) einen gesetzlichen Krankengeldanspruch von Selbstständigen, unständig Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten vor. Gesetzlich versicherte Selbstständige und unständig Beschäftigte, die den ermäßigten gesetzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen, haben durch die jüngste Gesundheitsreform keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch über mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben. Sofern die Betroffenen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen möchten, müssen sie sich über einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen. Die geplanten Änderungen sehen vor, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des gesetzlichen Krankengelds ermöglicht wird. Gibt das Mitglied eine entsprechende Wahlerklärung ab, entsteht der Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Beiträge richten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Krankengeldansprüche vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit können weiterhin über einen Wahltarif abgesichert werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum in Kraft treten. 5. Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom , dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die

5 Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht. 6. Die wichtigsten Maßnahmen des zweiten Konjunkturpakets Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung Entlastungen für die Bürger, eine gezielte Wirtschaftsstärkung und damit Beschäftigungssicherung erreichen. Zusätzlich sollen Investitionen in die Zukunftsbereiche Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz getätigt werden. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehören: Einkommensteuer: Rückwirkend zum sinkt der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 %. Außerdem wird der Grundfreibetrag auf in 2009 und in 2010 erhöht werden. Krankenkassenbeiträge: Zum wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt. Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt bis Ende 2010 bei 2,8 %. Ohne diese Regelung würde der Beitrag automatisch am auf 3 % ansteigen. Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es einen einmaligen Bonus in Höhe von 100. Kindergeldempfänger erhalten ihn automatisch von der Familienkasse voraussichtlich im März oder April. Kinderregelsatz: Die Regelsätze für 6- bis 13-jährige Kinder von Hartz-IV-Empfängern werden mit Wirkung vom auf 70 % erhöht. Stärkung der Pkw-Nachfrage: Zur Ankurbelung des Neuwagenverkaufs erhalten alle, die einen mindestens neun Jahre alten Pkw verschrotten und einen Neuwagen oder Jahreswagen kaufen, unter weiteren Voraussetzungen eine Umweltprämie in Höhe von Diese sog. Abwrackprämie soll für Zulassungen bis zum gewährt werden. Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird zum auf einen schadstoff- und hubraumorientierten Tarif umgestellt. Kurzarbeit: Künftig übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht. 7. Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie beim Pkw Das Bundeskabinett hat am eine Umweltprämie (sog. Abwrackprämie ) von beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft oder geleast wird. Folgende Eckpunkte wurden bekannt gegeben: Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Stichtag ist der für Kauf und Zulassung des Neuwagens bzw. Jahreswagens. Die Laufzeit endet am Zum Begünstigtenkreis gehören natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Pkw. Die Förderung betrieblicher Fahrzeuge ist von der Maßnahme nicht erfasst. Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen mindestens 9 Jahre alten Pkw handeln, d. h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.

6 Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro-4- Norm erfüllen. Als Jahreswagen gilt ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war. Die Verschrottung ist durch einen Verwertungsnachweis im Zeitraum vom bis durch einen anerkannten Demontagebetrieb nachzuweisen. Zu den erforderlichen Dokumenten gehören das Original des Verschrottungsnachweises des Demontagebetriebs und der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller. Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bearbeitet und beschieden und kann im Internet unter heruntergeladen werden. 8. Verbesserte Abschreibungsbedingungen durch das erste Konjunkturprogramm Der Bundesrat hatte bereits am dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen: Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden. Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist. Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden auf bzw bei Betrieben der Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss- Rechnern erhöhte der Gesetzgeber auf Durch die Anhebung der Grenzen kommen mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung. Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.

7 Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= ) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= ), insgesamt also in Höhe von , gewinnmindernd ansetzen. Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen , Landund Forstwirtschaft bzw. den Gewinn in Höhe von bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. 9. Steuervorteil für den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab verdoppelt Seit dem sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 pro Jahr wird auf verdoppelt. Das heißt von Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200, direkt von der Steuer abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf und die Arbeitskosten auf Der Steuerpflichtige kann 20 % von ( MwSt. =) 8.925, also 1.785, höchstens jedoch in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen. Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich. Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus; auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: Im Rechnungsbetrag in Höhe von... sind Lohnkosten in Höhe von... brutto enthalten. 10. Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird ab auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig Freizeit und beabsichtigt deshalb zum eine Haushaltshilfe einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich monatlich betragen (insgesamt für 2009 also ).

8 Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Aupair betragen 400 monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können 50 % der Aufwendungen, also 2.400, ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für die übrigen 50 % der Aufwendungen (insgesamt für ) kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür betragen monatlich (insgesamt für ). Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen Ausgaben i. H. v. insgesamt ( ). A kann Aufwendungen in Höhe von von seiner Einkommensteuer abziehen (20 % von = 5.580, aber höchstens ). 11. Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eindeutig und nachprüfbar sein! Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Ein wichtiger Parameter ist die Leistungsbeschreibung in der Rechnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom dazu entschieden, dass die Beschreibung für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996 in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Diese Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug! Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die nichtssagende Formulierung über technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr Das Attribut technisch bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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