Das Jahressteuergesetz 2015

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1 Das Jahressteuergesetz 2015 [ ] Von: Dr. Alexander Reichl und Alexandra Wulk Das Bundesfinanzministerium (BMF) legte am den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Das Bundeskabinett stimmte dem Entwurf des JStG 2015 am zu. Der Entwurf beinhaltet insbesondere verfahrensrechtliche Anpassungen an den neuen EU-Zollkodex sowie zahlreiche Änderungen in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Im Folgenden werden die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen wesentlichen Gesetzesänderungen dargestellt. Die für die Praxis wichtigsten geplanten Gesetzesänderungen betreffen folgende Punkte: Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Durch die Einführung des neuen 3 Nr. 34a EStG-E sollen Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen. Steuerfrei sind Leistungen, mit denen der Arbeitgeber Fremdfirmen beauftragt, Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Betreuungspersonal in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu erbringen, z. B. um Arbeitnehmern den Wiedereinstieg nach der Elternzeit zu erleichtern oder Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen. Hierdurch sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zukünftig verbessert werden. Eine ähnliche Regelung ist bisher schon in R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR enthalten. Neben den Beratungs- und Vermittlungsleistungen kann der Arbeitgeber künftig auch Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasst sind (sogenannte Notbetreuungskosten) bis zu einem Freibetrag von EUR 600 pro Kalenderjahr steuerfrei ersetzen. Eine Notbetreuung liegt z. B. vor, wenn ein zwingender beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten erforderlich ist oder bei Krankheit eines Kindes bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen.

2 Steuerbefreiung für den Investitionszuschuss Wagniskapital Im Mai 2013 wurde zur Verbesserung der Investitionsbedingungen für Beteiligungskapital der INVEST-Zuschuss vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeführt. Sogenannte Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe, die mindestens EUR und höchstens EUR betragen darf. Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig zu verbessern, wird der INVEST-Zuschuss nun in einem weiteren Schritt gemäß 3 Nr. 71 EStG-E steuerfrei gestellt. Durch diese Steuerbefreiung wird der positive Effekt des Zuschusses nicht durch eine entsprechende Steuerbelastung gemindert. Die Steuerbefreiung tritt ab sofort in Kraft und greift rückwirkend bis zum Veranlagungszeitraum Teilabzugsverbot bei Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen (Ausweitung des 3c Abs. 2 Satz 2 bis 6 EStG-E) Die vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 EStG-E betreffen zwei Sachverhalte. Einerseits soll der Anwendungsbereich des Teilabzugsverbotes gemäß 3c Abs. 2 EStG-E auf Substanzverluste aus der Hingabe von Gesellschafterdarlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen in Abweichung zur bisherigen BFH-Rechtsprechung ausgeweitet werden. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom (X R 5/10 und X R 7/10) vertrat der BFH eine von dieser Gesetzesänderung abweichende Auffassung. Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen unterliegen danach auch dann nicht dem Abzugsverbot nach 3c Abs. 2 EStG, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und somit durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst war. Der BFH begründet dies damit, dass die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits grundsätzlich als selbstständige Wirtschaftsgüter zu werten seien. Das Abzugsverbot des Wortlautes in 3c Abs. 2 EStG beziehe sich nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst und nicht auf die Fälle von Substanzverlusten, bedingt durch die Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Eine Übermaßbesteuerung soll durch die Aufnahme einer dem 8b Abs. 3 Satz 8 KStG entsprechenden Regelung vermieden werden. Folgt einer vorange-

3 gangenen Teilwertabschreibung oder einem vergleichbaren Sachverhalt eine Wertaufholung, so unterliegt diese Wertaufholung nicht der vollen Besteuerung. Zum anderen greift das Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 EStG-E in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom , BStBl. I, S. 1292) auch dann, wenn mit einer Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entstehen insbesondere bei Betriebsaufspaltungen und diese Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich, d. h. zu nicht fremdüblichen Konditionen, erfolgt. Sofern Wirtschaftsgüter teilentgeltlich überlassen werden, ist eine Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine unentgeltliche Überlassung vorzunehmen. Die Aufteilung muss dabei im Verhältnis der vereinbarten Konditionen zu den fremdüblichen Konditionen unter ansonsten gleichen Verhältnissen vorgenommen werden. Begründet wird dies damit, dass diese Aufwendungen ganz oder teilweise mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters in Form von Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden und den Gewinnen aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme des Anteils zusammenhängen. Erstausbildung Die Kriterien für eine Erstausbildung gemäß 9 EStG-E spielen für die steuerliche Behandlung der Zweitausbildung eine entscheidende Rolle. Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen für dessen erstmalige Berufsausbildung (sofern diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet) oder für ein Erststudium nur bis EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben anerkannt werden, sind Aufwendungen für eine Zweitausbildung grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Tatsächlich können die Kosten des Steuerpflichtigen für dessen weitere Berufsausbildung oder für ein Studium jedoch nur dann vollständig als Werbungskosten anerkannt werden, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Bisher fehlte allerdings eine gesetzliche Definition, die definiert, in welchen Fällen eine Ausbildung wirklich als Berufsausbildung und somit als Erstausbildung einzuordnen ist. Auf Empfehlung des BGH wird der Begriff der Berufsausbildung

4 nun konkret in 9 Abs. 6 EStG-E definiert, wodurch eine Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ermöglicht werden soll. Eine Berufsausbildung liegt nach dem Referentenentwurf vor, wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbil - dung) und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Sofern eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen ist, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine abgebrochene Berufsausbildung, berufsvorbereitende Maßnahmen oder freiwillige Ausbildungen wie z. B. im Rettungsdienst üblich, erfüllen somit nicht die Kriterien der Erstausbildung. Die Definition der Berufs- bzw. Erstausbildung gilt ab dem Veranlagungszeitraum Änderungen bei Basisrenten Bei Basisrenten wird gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Anbieter seines Vertrages neben der monatlichen Auszahlung eine Zusammenfassung von zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zugelassen. Außerdem wird klargestellt, dass auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich ist. Bisher war eine Zusammenfassung von Monatsleistungen in einer Auszahlung nicht zulässig. Die Regelung ist ein Beitrag zur Steuervereinfachung, da Aufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen vermieden wird. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung oder der privaten Basisrente, wird ab dem Veranlagungszeitraum 2015 von EUR auf EUR angehoben. Durch die Anhebung der Förderhöchstgrenze werden die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit erheblich verbessert. Die Änderungen bei Basisrenten gelten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen / Betriebsveranstaltungen als geldwerter Vorteil Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, da sie im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers stehen. Der geldwerte Vorteil gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebs-

5 veranstaltungen gewähren kann, wird künftig von bisher EUR 110 auf EUR 150 (Bruttobetrag) erhöht. Die Freigrenze kann wie bisher für maximal zwei Veranstaltungen jährlich in Höhe von jeweils EUR 150 je Veranstaltung und teilnehmenden Mitarbeiter verwendet werden. Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze sind mit diesem Betrag künftig auch alle Kosten rund um die Betriebsfeier abgegolten. Es spielt somit keine Rolle mehr, ob es sich bei den Kosten um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten handelt oder ob die Kosten dem einzelnen Mitarbeiter individuell zugerechnet werden können. Gleiches gilt auch für die Kosten für Begleitpersonen des Arbeitnehmers, also Ehegatten und Kinder, welche bereits in der EUR 150 Freigrenze miteinbezogen wurden. Die Neuregelung dient der Steuervereinfachung, da der BFH mit seiner neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die Verwaltungsgrundsätze zum Teil ablehnte, wodurch die Rechtslage zunehmend unklar und kompliziert wurde. Die Regelung ist ab 2015 anzuwenden. Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern Anlässlich einer Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurden Arbeitgeber ermittelt, welche Mittel aus der aus unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne aufgrund einer Gesetzeslücke rechtskonform zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer verwendeten. Aufgrund der Regelungslücke führten Zahlungen des Arbeitsgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften bisher nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Somit konnten lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Mitarbeiter durch steuerlich unbelastete Mittel ersetzt werden. Durch die neue Gesetzgebung werden künftig die zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften aufzubringenden Mittel des Arbeitsgebers nach deren Verwendung differenziert. Die in 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG-E festgelegte Ausnahmeregelung gilt nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften und für Zahlungen des Arbeitgebers einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten. Die geänderte Fassung des 19 EStG-E soll erstmals für Zahlungen gelten, die nach dem Tag der Bekanntmachung der Gesetzesänderung geleistet werden.

6 Neustrukturierung der Einzelveranlagungsoption von Ehegatten ( 26a Abs. 2 EStG-E) Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die optionale Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern neu strukturiert und in der Anwendung vereinfacht werden. Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass für die zusammengefassten Aufwandsarten nur ein einziges einheitlich auszuübendes Wahlrecht besteht. Die Gesetzgebung ermöglicht ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eine deutlich vereinfachte Ermittlung der Abzugsbeiträge von steuerlich relevanten Zahlungen sowie deren vorrangig hälftige Verteilung. Gleichzeitig wird den einzeln Veranlagten die Möglichkeit einer anderen Aufteilung (Einzelveranlagungsoption) nach individuellen Vorstellungen gewährt. Konkret sieht 26a Abs. 2 EStG-E vor, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach 35a EStG bei den Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe des bei der Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages jeweils zur Hälfte abgezogen werden kann, wenn nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt wird. Anrechnung ausländischer Steuern ( 34c Abs. 1 EStG-E / 26 KStG-E) Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , Rechtssache C- 168/11) sowie des BFH (Urteil vom , I R 71/10) sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, aufgrund der bislang geltenden Steueranrechnungsregelung gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben, weil bei ihnen die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände aufgrund der bislang geltenden Steueranrechnungsregelung nicht vollständig berücksichtigt werden. Dieser Benachteiligung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2015 durch einen Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern Rechnung getragen werden. Nach 34c Abs. 1 EStG-E wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Nach der neuen Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Auf die ausländische Steuer wird der deutsche Steuersatz angewandt, dem sie im

7 Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, wodurch es künftig zu keiner Benachteiligung ausländischer Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften mehr kommt. Die Änderung gilt ab Veranlagungszeitraum Eine Rückwirkung der Regelung ist nicht vorgesehen. Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Auf Anregung des Bundesrates sollen die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei einigen besonderen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz ( GWG) gemäß 31b AO-E erweitert werden, um Defizite des GWG endgültig zu beseitigen. Bisher waren die Finanzbehörden nur berechtigt bzw. verpflichtet, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Behörden jene im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, welche darauf schließen ließen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 17 GWG begangen wurde. Handelt es sich um Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, sollen die Finanzbehörden künftig auch ohne Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, berechtigt und verpflichtet sein, den zuständigen Aufsichtsbehörden erste Anhaltspunkte für Sachverhalte nach dem GWG mitzuteilen. Allgemeine Vermutungen für Verstöße gegen Pflichten nach dem GWG reichen hierbei nicht aus, die Anhaltspunkte müssen es als hinreichend sicher erscheinen lassen, dass ein Verstoß gegen das GWG vorliegen könnte. Die Regelung tritt in 2015 in Kraft. Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus bei Reverse-Charge-Leistungen Mit der Neuregelung in 13b Absatz 10 UStG-E soll die Voraussetzung geschaffen werden, zeitnah von durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeit zur Betrugsbekämpfung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Regelung kann die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers künftig unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich begrenzt für die Dauer von maximal neun Monaten durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung kurzfristig erweitert werden. Das BMF soll durch die Einarbeitung neuer Tatbestände in 13b UStG in die Lage versetzt werden, bei Betrugsverdacht wesentlich schneller reagieren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Mit der Einführung des Schnellreaktionsmechanismus sollen künftig bessere Voraussetzungen für die Bekämpfung von Betrugsfällen geschaffen und Steuerausfälle vermindert werden. Voraussetzung für den Erlass der Verordnung ist im Einklang mit dem Unionsrecht eine entsprechende Mitteillung der Bundesregierung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und eine Bestätigung durch die

8 Europäische Kommission, dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Darüber hinaus muss die Bundesregierung einen Antrag auf eine längerfristige abweichende Regelung stellen; über diesen Antrag muss innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten entschieden werden. Ermächtigt der Rat Deutschland entsprechend dem gestellten Antrag eine von der Richtlinie abweichende Regelung längerfristig beibehalten zu dürfen, muss die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in jedem Fall im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Die Regelung soll mit Veröffentlichung des JStG 2015 in Kraft treten. Ausweitung der Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer- Voranmeldung auf Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel ( 18 Abs. 2 Satz 5 UStG-E) Firmengründer etc. sind sofern sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben u. a. zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bisher waren in der Regel weder Vorratsgesellschaft noch Unternehmer, welche einen Firmenmantel übernehmen, zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet. Insoweit wurden solche Gesellschaften auch gerne von Steuerbetrügern erworben. Zur Bekämpfung des Betrugs werden zukünftig auch Vorratsgesellschaften und Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen, verpflichtet ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt erstmalig verpflichtend für Voranmeldungszeiträume, die in 2015 enden. Änderung 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes Der Referentenentwurf enthielt eine Änderung des 1 Abs. 2a GrEStG bezogen auf die Auswirkungen der Änderungen von mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Der BFH beanstandete in seinem Urteil vom (II R 17/10) das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse gemäß 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, besonders normativ verankerte Anknüpfungspunkte für die unterschiedliche Anwendung des 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auf Personen- und Kapitalgesellschaften im Wege der mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse fehlten demnach. Diese Gesetzeslücke soll nach Ansicht des BFH durch eine wirtschaftliche Betrachtung geschlossen werden.

9 Durch die Gesetzesänderung sollte entsprechend der geltenden Verwaltungsauffassung die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften ermittelt werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

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