Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring auf dem Sender TeleZüri sowie auf den Sendern des tele regio combi

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring auf dem Sender TeleZüri sowie auf den Sendern des tele regio combi 1. Gegenstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen Belcom AG, resp. den durch die Belcom AG vermarkteten Sender TeleZüri sowie die Sender des tele regio co oder gebuchte Se annt) und dem Werbeauftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von Belcom abgeschlossener Werbeaufträge. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen, soweit sie in einer für den Sender nachteiligen Weise von diesen AGB oder vom Gesetz abweichen. 2. Definitionen Werbeauftrag der Vertrag zwischen dem Sender und Werbeauftraggeber er die Herstellung und/oder Integration und/oder Verbreitung von Werbung, Sponsoring, Product Placement, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation (nachfolgend einheitlich Werbeformen auf dem jeweils gebuchten Sender. Der Werbeauftrag (Vertrag) umfasst nebst diesen AGB die von Belcom bzw. dem jeweils gebuchten Sender online publizierten oder sonst wie in geeigneter Weise (z.b. per oder schriftlich) dem Werbeauftraggeber mitgeteilten Regeln, welche die Werbeaufträge, die zur Verfügung stehenden Werbeformen sowie Ablauf, Inhalt, Preis und Abwicklung der Werbeaufträge näher spezifizieren sowie die Auftragsbestätigung der Belcom bzw. das separate schriftliche Vertragsdokument der Partei se vorliegenden AGB und dem Tarif im Rang vorgeht. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor. Bei Buchungen betreffend dem tele regio combi gehen generell die spezifisch das tele regio combi betreffenden Regeln den allgemeinen Regelungen vor. Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (umgesetzte Werbeformen, also z.b. die Sponsorennennung, der Sponsoring Insert, das in eine Sendung integrierte Product Placement, die Werbespots, die Dauerwerbesendung etc.) wird nachfolgend als Werbemittel bezeichnet. 3. Vertragsabschluss Belcom bestätigt den Werbeauftrag schriftlich oder per . Der Vertrag kommt mit der separaten Vereinbarung zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbemittel. Die Verbreitung tritt gegebenenfalls anstelle einer fehlenden Auftragsbestätigung bzw. separaten Vereinbarung. 4. Vermittler Wird der Sponsor durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt dem Sender auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Sponsors aus. 5. Anlieferung Werbemittel Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet das für die Verbreitung und gegebenenfalls für die Bearbeitung bzw. Integration des Werbemittels erforderliche Sendematerial (audiovisuelle Aufzeichnungen, Texte, graphische Gestaltungen, Sendungskopien etc.) spätestens binnen der nachstehenden Fristen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbemittels gemäss den Vorgaben der Belcom und des jeweils gebuchten Senders anzuliefern: 1/6

2 Material, welches nicht mehr bearbeitet werden muss: Mind. 3 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung;; für Buchungen betreffend dem tele regio combi beträgt diese Frist mind. 5 Arbeitstage. Material (z.b. Bildmaterial, Promomaterial, Sponsoringmaterial etc.), welches noch bearbeitet werden oder früher da sein muss zur Einplanung und Produktion z.b. der Billboards: mind. 14 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung. Wird das Sendematerial bzw. Werbemittel durch den Werbeauftraggeber nicht rechtzeitig einwandfrei angeliefert und kann aus diesen Gründen das Werbemittel nicht verbreitet werden, bleibt der Vergütungsanspruch von Belcom so bestehen, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. 6. Verbreitung Werbemittel Der jeweils gebuchte Sender verbreitet die Werbemittel im Rahmen seines Programms zu den vereinbarten Konditionen. Der Sender integriert die gesetzlich vorgeschriebene Sponsoring-Deklaration in die Sendungen. Diese kann in Billboards, am Anfang und/oder am Ende der Sendung, in Remindern, Inserts und Sendungshinweisen erfolgen. Allfällige Details zur Sponsoring Deklaration oder zu Arbeiten des Werbeauftraggebers an den Werbemitteln werden in der separaten Vereinbarung und den übrigen Bestandteilen des Werbeauftrags (vgl. Ziffer 2) festgehalten. 7. Verschiebungen und Programmänderungen Die für das Werbemittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den jeweils gebuchten Sender nach Möglichkeit eingehalten;; ein Anspruch des Werbeauftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Insbesondere sind Verschiebungen aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch Belcom und den jeweils gebuchten Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Werbeauftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, wird Belcom dem Werbeauftraggeber nach eigenem Ermessen eine angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Werbeauftraggebers sind ausgeschlossen. Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen. Der jeweils gebuchte Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung und in der Programmgestaltung frei. Dies schliesst auch Veränderungen versponserter Sendungen innerhalb ihres Konzeptes mit ein. Solche Anpassungen werden dem Sponsor nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen. Belcom und der jeweils gebuchte Sender sind nicht verpflichtet, Anregungen des Sponsors betreffend der Sendungsgestaltung, zu berücksichtigen. 8. Zurückweisung von Sendungsmaterial und Werbemitteln Belcom ist nicht verpflichtet, das Sendematerial vor der Verbreitung zu prüfen. Belcom behält sich das Recht vor, Werbemittel auch nach Auftragsbestätigung aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Werbeauftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat als dann die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann Belcom die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen. In einem solchen Fall hat der Werbeauftraggeber höchstens das Recht auf Rückzahlung, resp. Erlass des Preises (Höhe und Gewährung nach Ermessen von Belcom). Hat der Werbeauftraggeber die Zurückweisung zu vertreten, bleibt die Vergütungspflicht bestehen. 2/6

3 Droht dem Werbeprogramm eine Häufung von Werbemitteln in ein und derselben Warenoder Leistungsgruppe, so behält sich die Belcom die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. 9. Verantwortung für das Sendungsmaterial und die Werbemittel/Freihaltung Der Werbeauftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit des von ihm angelieferten Sendungsmaterials und der für ihn verbreiteten Werbemittel verantwortlich. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass die Werbemittel keine gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und der dazugehörigen Verordnung (RTVV), keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzen, nicht unlauteren Wettbewerb darstellen und nicht gegen die Richtlinien des Bundesamtes für Kommunikation verstossen. Anpassungen von Werbemitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von Belcom aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Werbeauftraggeber auf eigene Kosten aus. Belcom und der jeweils gebuchte Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Werbeauftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Werbeauftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen. 10. Exklusivität Ohne anderweitige Regelung in der separaten Vereinbarung wird dem Werbeauftraggeber keine Exklusivität gewährt. Damit eine in der separaten Vereinbarung aufgeführte Exklusivität wirksam ist, muss sie genau definiert sein. Davon gibt es eine Ausnahme: Wird in der separaten Vereinbarung dem Werbeauftraggeber betreffend einem Sponsoring ohne genauere Definition Exklusivität zugesichert, bedeutet diese, dass der Sponsor als einziger Sponsor der Sendung innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes auftritt (Produkt- oder Branchenexklusivität), wobei das Kleider- und Requisitensponsoring, Product Placement und Ähnliches nicht durch diese Exklusivität beschränkt werden und vorbehalten bleiben. 11. Konkurrenzausschluss (Werbespots) Belcom behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen. Belcom bemüht sich, im Rahmen des Üblichen, Überlegungen des Konkurrenzausschlusses bei der Platzierung von Werbespots in die Planung mit ein zu beziehen. Ein Anspruch besteht aber nicht und es wird kein Konkurrenzausschluss zugesichert. 3/6

4 12. Rügepflicht Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet die Werbemittel während der erstmaligen Verbreitung zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung zu rügen, andernfalls die Ausführung des Werbeauftrags als genehmigt gilt. 13. Kosten für Arbeiten am Sendungsmaterial und an den Werbemitteln Die Sponsorennennungen werden durch den Sender produziert, sofern sie nicht ausstrahlungsbereit durch den Sponsor angeliefert werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Sponsorennennungen sowie für allfällige weiteren Arbeiten von Belcom und dem jeweiligen gebuchten Sender am Sendungsmaterial und den Werbemitteln gehen zu Lasten des Werbeauftraggebers, sofern dies in der separaten Vereinbarung nicht anders geregelt wird. 14. Vergütung des Werbeauftrags Der Werbeauftraggeber schuldet die in der separaten Vereinbarung festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung in der separaten Vereinbarung voraus. Ohne besondere Vereinbarung ist die Vergütung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen und bei nicht rechtzeitigem Eingang mit 8 % zu verzinsen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich MWST. 15. Rücktrittsmöglichkeiten des Werbeauftraggebers bei Werbespots In einzelnen begründeten Fällen kann Belcom dem Werbeauftraggeber bis zu 20 Kalendertage vor Beginn der Verbreitung des Werbespots nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich, per Fax oder per an Belcom zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald Belcom ihm schriftlich zustimmt (Fax oder genügt). Innerhalb der letzten 20 Kalendertage vor Beginn der Verbreitung ist ein Rücktritt des Werbeauftraggebers nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Nettowert des jeweiligen Werbeauftrages möglich: zwischen 19 und 15 Kalendertage: 50% zwischen 14 und 10 Kalendertage: 75% weniger als 10 Kalendertage: 100% nach Beginn: 100% Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere bei Sponsoring, Product Placement, Publireportagen, Split Screens) ist ein Rücktritt des Werbeauftraggebers ausgeschlossen. 16. Geistiges Eigentum und Verbreitungsrechte Der Sender ist Eigentümer von sämtlichen Namen-, Urheber-, Leistungsschutz-, Markenund anderen Rechten an seinen Sendungen, ihren Bestandteilen, ihrem Titel und sämtlichem dazugehörenden Material. Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos, des Senders oder der Belcom durch den Werbeauftraggeber, z.b. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring in der Werbung des Sponsors, ist nicht erlaubt, sofern der Werbeauftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Senders oder der Belcom verfügt. Eine entsprechende Genehmigung an den Werbeauftraggeber erfolgt ausschliesslich schriftlich 4/6

5 ansonsten sie als nicht erteilt gilt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde nur solange wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange wie der Werbeauftrag dauert. Belcom und der jeweils gebuchte Sender sind berechtigt, die versponserten Sendungen inkl. Sponsorennennungen, Product Placements, und allfällige weitere in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und -trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsorennennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen;; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern;; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben;; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden). Belcom und der jeweils gebuchte Sender sind berechtigt, auch die übrigen Werbemittel (z.b. Werbespots) während der Dauer des Werbeauftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des jeweiligen gebuchten Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten. Das Sendematerial und die Werbemittel werden auf Verlangen nach Ende des Werbeauftrags an den Werbeauftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist Belcom nach 12 Monaten ab der letzten Verbreitung berechtigt, das Sendematerial und die Werbemittel zu entsorgen. Belcom behält sich vor und ist befugt, die Werbemittel nach erfolgter Erstausstrahlung weiterhin zu archivieren und Dritten gratis oder gegen Entgelt für nicht kommerzielle Zwecke zugänglich zu machen. Die zur Ausübung der Befugnisse gemäss dieser Ziffer 16 erforderlichen Rechte gelten mit Erteilung des Werbeauftrags als durch den Werbeauftraggeber eingeräumt und der Werbeauftraggeber garantiert, zu diesen Rechtseinräumungen befugt zu sein. Der Werbeauftraggeber hält Belcom, den gebuchten Sender sowie deren Lizenznehmer frei von allen Nachteilen die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen können (inkl. Ersatz der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten). 17. Haftung Werbeauftraggeber Der Werbeauftraggeber haftet gegenüber Belcom, den jeweils gebuchten Sendern, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen, unabhängig von einem Verschulden. Sollte Belcom, der jeweils gebuchte Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Werbeauftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Werbeauftraggeber Belcom, den jeweils gebuchten Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten. 18. Dauer des Werbeauftrags Die Dauer des Werbeauftrags richtet sich nach der separaten Vereinbarung. Betreffend Sponsoring gilt zudem folgende Regel: Belcom und der jeweils gebuchte Sender sind berechtigt, die versponserte Sendung aus programmlichen oder anderen für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Werbeauftraggeber zu leistende Vergütung pro rata;; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Verlängert der Sender die Produktion der betreffenden Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, so besitzt der Sponsor ei ight of First Refusal wenn dies in der separaten Vereinbarung ausdrücklich bestimmt wird. Dies bedeutet, dass der 5/6

6 Sender ein neues Angebot für das Sponsoring dieser Sendung zuerst an den Sponsor zu richten hat. Verzichtet dieser innert der im Angebot gesetzten Frist auf die Erneuerung des Sponsorings, so wird der Sender frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Sponsorings werden vom Sender für jede neue Dauer und für jede Sendung neu bestimmt. 19. Nichterfüllung/Verzug des Werbeauftraggebers Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Werbeauftraggeber ist die Belcom berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Werbeauftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbemittels abzusehen. Der Werbeauftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet inkl. 8% Verzugszins und haftet für allen weiteren Schaden der Belcom und des jeweils gebuchten Senders. 20. Haftung Belcom und jeweils gebuchte Sender Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der Belcom und des jeweils gebuchten Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der Belcom und des jeweils gebuchten Senders ist generell wegbedungen. Die Haftung ist zudem im Haftungsfall auf direkte Schäden beschränkt und betragsmässig auf maximal die Rückerstattung der durch den Werbeauftraggeber für den Werbeauftrag geleisteten Vergütung, bzw. die Gewährung einer entsprechenden Gutschrift für Werbeaufträge. 21. Schlussbestimmungen Belcom ist berechtigt, die AGB, Tarife und andere Vorgaben jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Werbeaufträge Anwendung, wenn der Werbeauftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht. Die Übertragung des Werbeauftrags durch den Werbeauftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Belcom. Belcom kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf den Sendern sowie zu Inkassozwecken. Die Parteien halten den Inhalt der separaten Vereinbarung geheim. Änderungen dieser AGB und der separaten Vereinbarung sind nur in Schriftform gültig. Durch den Werbeauftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis. Für alle Vereinbarungen zwischen dem Werbeauftraggeber und der Belcom gilt ausschliesslich das schweizerische Recht. Ausschliesslicher Gerichtstand ist Stadt Zürich. Die Belcom und der jeweils gebuchte Sender sind jedoch frei, den Sponsor an seinem Sitz oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu belangen. Belcom AG Zürich, November Zürich T: E: I:

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