Bis zu Ihrem Aktionstag kann man davon ausgehen, dass wir die Unterschriften-Marke unserer Petition überschritten haben.
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- Lennart Vogel
- vor 8 Jahren
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1 ZUSAMMENFASSUNG: Anfang des Jahres haben sich die 13 Eltern- und Fördervereine der Universitäts-Kinderklinik in Tübingen zusammen getan und endgültig beschlossen, gegen die Finanznot etwas zu unternehmen. Es wurde einige Zeit lang überlegt, auf welches der verschiedenen Probleme im Gesundheitswesen wir uns dabei konzentrieren wollen. Im März/ April ist daraus die Initiative "Ich bin keine Fallpauschale*" geworden, die sich explizit nur mit dem Thema beschäftigt, dass die sogenannten "Extremkostenfälle" durch das geltende Fallpauschalsystem nicht kostendeckend vergütet werden, so dass der Kinderklinik allein in den letzten zwei Jahren jeweils ca. 3 Millionen Defizit aus ihrer Behandlung entstanden, was in drastischem Personalabbau resultierte. Im Juni/ Juli wurde dann ein Gesetz verabschiedet, das sich mit genau unserem Thema befasste. Darin wurde vereinbart, dass das InEK, das Institut, das die Fallpauschalen jährlich neu berechnet, einen Regelbericht erstellen soll, in dem geprüft werden soll, ob (Ein Hohn für die seit Jahren darunter leidenden Kliniken!), warum und in welcher Form Kostenausreißer im geltenden Fallpauschalsystem vorkommen. Außerdem soll dieses Regelwerk eine Vorlage erstellen, nach der diese Kostenausreißer von den Kalkulationskrankenhäusern, auf deren Datengrundlage das InEK seine Neuberechnungen erstellt, erfasst werden sollen. Dieser Schritt ist zu begrüßen, doch wird dieses Regelwerk erst am veröffentlicht. Das bedeutet, dass 2015 überhaupt erst Daten von Kostenausreißern an das InEK geliefert werden können, so dass 2016 das InEK daraus dann ein Regelwerk zur Abrechnung dieser Kostenausreißer erstellen kann. Frühestens 2017 können die betroffenen Kliniken also erst damit rechnen, dass die Kostenausreißer abgerechnet werden können uns zwar auch nur solche, die bis dahin dem InEK gemeldet wurden,... Der Versorgungszuschlag, der außerdem mit diesem Gesetz verabschiedet wurde, ist dabei nur wie ein Tropfen auf den heißen Stein und gilt auch nur bis Ende Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema brauchen, finden Sie sie unter oder unter oder unter Deshalb hat unsere Initiative beschlossen, dass wir trotz dieses Gesetzes Ende Juli an den Start gingen. Zeitgleich haben wir Politiker um Statements zu diesem Thema gebeten, alle Universitäts-Kinderkliniken und alle uns bekannten Förder- und Elternvereine angeschrieben und gebeten, sich uns anzuschließen. Bis zu Ihrem Aktionstag kann man davon ausgehen, dass wir die Unterschriften-Marke unserer Petition überschritten haben. Mittlerweile haben sich Politiker aller Parteien zu Wort gemeldet ( Außerdem haben sich etliche Vereine und Kliniken uns als Partner so wie sie angeschlossen. Bei unserem Aktionstag kamen auch einige der Politiker von FDP, SPD und Linken zu uns an den Stand. Aus den Gesprächen entnahm man durchaus ein Interesse und die Bereitschaft, sich mit uns nach der Wahl zusammen zu setzen und gemeinsam Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
2 Allerdings ist dabei auch offensichtlich geworden, wie gering das Wissen und die Vorstellungskraft um die tatsächlichen Notstände ist. Gerade deshalb ist es uns auch so wichtig, als Eltern-Initiative wahrgenommen zu werden, die zusätzlich zu den Kliniken zeigen kann: der Finanznotstand wird nicht nur von Klinikleitungen, Ärzten und Pflegekräften bemängelt, sondern ist deutlich spürbar bei den Patienten und ihren Angehörigen. Wir haben vorgestern gemeinsam weitere Themen in unserem Initiativkreis besprochen. Eines davon ist die Idee, auf der Homepage ein Tool einzubringen, in dem die Vereine bundesweit angeben können, wie viele Stellen sie an den Kliniken mit finanzieren. Wenn diese Zahl mal öffentlich lesbar wird, erhoffen wir uns auch davon eine starke Reaktion aus der Öffentlichkeit, da sie ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass im System etwas nicht stimmt. Es gibt noch einige weitere Ideen, die wir jedoch in unserer letzten Besprechung nicht endgültig klären konnten. Wir hoffen, dies am kommenden Mittwoch nachzuholen. Über neue Ideen, Ziele und Entwicklungen halte ich Sie gerne auf dem Laufenden.
3 THEMA An deutschen Universitäts-Kinderkliniken herrscht akuter finanzieller Notstand: Dort sammeln sich teure Schwerst- und Spezialfälle jedoch werden die entstehenden Kosten für die Behandlung der Kinder aufgrund der geltenden Fallpauschalen oft nur zu einem Teil erstattet und müssen deshalb von den Kliniken mit getragen werden. Die Folgen: Die Behandlung und Pflege kranker Kinder verschlechtert sich, da die Universitäts-Kinderkliniken dazu gezwungen sind, die entstehenden Millionendefizite durch Stellenabbau bei Ärzten und Pflegepersonal auszugleichen. Wir möchten an dieser Stelle explizit darauf hinweisen, dass die von uns beschriebene Not an Universitäts-Kinderkliniken auch an anderen Kinderkrankenhäusern mit Maximalversorgung besteht. Es liegt auf der Hand, dass unsere Forderungen nach kostendeckender Finanzierung besonders der Extremkostenfälle für diese Krankenhäuser genauso gelten wie für die Universitäts-Kinderkliniken. Hintergrund der Initiative 13 Eltern- und Fördervereine sowie 2 Stiftungen engagieren sich in Tübingen für schwer kranke Kinder und Jugendliche. Sie fördern die Arbeit der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedizin Tübingen mit Spenden und ehrenamtlichem Engagement dies teilweise schon seit 30 Jahren. Dabei ist der Unterstützungsbedarf über Spenden hier und in anderen Kliniken in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen immer häufiger müssen auch Personalstellen hierüber finanziert werden, um die bestmögliche Behandlung, Begleitung und Beratung der kranken Kinder und ihrer Familien zu sichern. ERKLÄRUNG DER INITIATOREN: Mit großer Sorge sehen wir die Entwicklungen der letzten Jahre im Gesundheitswesen und die damit verbundenen finanziellen Notlagen vieler Uni-Kinderkliniken in Deutschland. Dass hier jedes Jahr Millionen-Defizite entstehen, hat mehrere Ursachen. Eine davon ist die unzureichende Finanzierung der Behandlung und Pflege schwerst und komplex kranker Kinder und Jugendlicher. Die Unikliniken erbringen viele Leistungen, die vom geltenden Fallpauschalensystem nicht ausreichend erfasst und damit nur unzureichend vergütet werden. Als Kliniken der so genannten Maximalversorgung sind sie jedoch zusammen mit einigen weiteren Maximalversorgerhäusern und Schwerpunktkliniken für viele dieser jungen Patienten der einzig mögliche Behandlungsort. Die dadurch entstehenden finanziellen Defizite der Kliniken müssen durch Einsparungen an anderen Stellen ausgeglichen werden. Das hat u.a. zur Folge, dass Ärzte und Pflegepersonal in nicht mehr länger vertretbarem Maße belastet sind und die Qualität der bisher sehr guten und am Wohl der Patienten orientierten Arbeit gefährdet ist. AKTUELLE ENTWICKLUNG UND FORDERUNGEN DER KAMPAGNE: Im Juni 2013 wurde von der Bundesregierung ein Soforthilfe-Paket für alle deutschen Krankenhäuser beschlossen. Dieses sieht für 2013 und 2014 einen Versorgungszuschlag vor, der als prozentualer Aufschlag auf die Fallpauschalen ausgestaltet ist. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass bis Ende 2014 ein Bericht vorgelegt werden soll, wie das Vergütungssystem in Bezug auf Extremkostenfälle weiterentwickelt werden kann. Das Hilfspaket bringt den Kliniken eine zeitlich befristete finanzielle Entlastung. Wir begrüßen diesen Beschluss ausdrücklich und erkennen an, dass das Problem der Unterfinanzierung der Extremkostenfälle inzwischen gesehen wird. Die Kliniken brauchen jedoch mehr und schnellere Hilfen, um nicht weiter in eine finanzielle Schieflage zu geraten. Daher fordern wir: Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Universitäts-Kinderkliniken muss zeitnah, fair und kostendeckend finanziert werden gerade und vor allem auch die aufwändigen Leistungen für seltene und komplexe Fälle, die bisher vom Fallpauschalensystem nicht ausreichend gedeckt werden.
4 Diese Vergütung muss sich am tatsächlichen Behandlungs- und Pflegeaufwand orientieren. Den Uni-Kinderkliniken muss es wieder möglich sein, kostendeckend zu arbeiten und die benötigten Personalressourcen, vor allem in der Pflege, bereitzustellen. Die dafür erforderlichen Regelungen müssen im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vereinbart werden. Die hohe Qualität in der Versorgung der kranken Kinder und Jugendlichen muss weiter gewährleistet sein. Was ist die Fallpauschale? Für jede genau definierte Erkrankung und ihre Behandlung im Rahmen stationärer Klinikaufenthalte sind bestimmte pauschale Beträge festgelegt, die die Klinik erstattet bekommt: die Fallpauschalen. Sie werden unabhängig von der Verweildauer der Patienten in der Klinik gezahlt. Kalkuliert werden diese Fallpauschalen, indem die Bandbreite an Verweildauern bei der entsprechenden Erkrankung in verschiedenen Krankenhäusern ermittelt wird. Zur Kostenerstattung wird dann die mittlere Verweildauer aus dieser Bandbreite herangezogen. Seit wann gibt es Fallpauschalen? Fallpauschalen wurden bereits seit 1996 angewandt. Zu dieser Zeit jedoch nur zur Abrechnungsform der Pflegesätze. D.h. grundsätzlich wurde nach Pflegesätzen für Unterkunft, Verpflegung, Verwaltung und medizinische Kosten pro Tag (also Verweildauer-abhängig) abgerechnet. Jedoch wurde in einzelnen Fällen bestimmter medizinischer Leistungskomplexe, wie z.b. Blinddarm-operationen, aufgrund von Diagnose und Leistung, also nach Fallpauschalen, abgerechnet. Zusätzlich gab es auch noch Sonderentgelte. Diese wurden bei aufwendigen Operationen oder bei Leistungen, die nur aufgrund einer anderen Hauptdiagnose von der Fallpauschale abwichen, gezahlt Wie sieht das heutige Abrechnungssystem, G-DRG, in Deutschland aus? 2003 wurde für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen für die deutschen Krankenhäuser ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt: das G-DRG-System (German-Diagnosis Related Groups-System bzw. deutsches diagnosebezogenes Fallgruppen-System), nach dem jeder stationäre Behandlungsfall mittels einer entsprechenden DRG-Fallpauschale vergütet wird. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das G-DRG-System? Grundlage zur Festlegung der Fallpauschalen sind die jährlichen Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß 9 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) einen Fallpauschalenkatalog, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. Wie werden die Fallpauschalen im G-DRG-System festgelegt? Laut aktuellem Handbuch zur Kalkulation von Fallkosten Version 3.0 vom 10. Juli 2007 folgt die Kostenzurechnung auf den Kostenträger Behandlungsfall einem Vollkostenansatz auf Istkostenbasis. Dazu liefert eine Auswahl von deutschen Krankenhäusern (wie z. B. die Universitätsklinik Tübingen) die Daten ihrer Behandlungsfälle, Leistungen und der fallbezogenen Behandlungskosten. Für die Kalkulation dieser Behandlungskosten liefert das Kalkulationshandbuch des InEK (s. u.) genaue Vorgaben, nach denen sich die Kalkulationskrankenhäuser richten müssen. Auf Grundlage dieser Daten werden die DRG-Fallpauschalen jährlich neu angepasst. Kleingedrucktes Stichwort Fallpauschalen-Kalkulation:
5 Als DRG-relevant werden nur Fälle ins Fallpauschalensystem übernommen, die mehr als 30 mal gemeldet werden. Behandlungsfälle, die seltener im Jahr vorkommen, sind statistisch nicht relevant und werden daher auch nicht ins Fallpauschalensystem übernommen. Gerade zu solchen seltenen Fällen gehören allerdings die sogenannten Extremkostenfälle (s. u.), die damit aus dem Fallpauschalensystem herausfallen und nicht vergütet werden. Was ist der Basisfallwert? Der Basisfallwert stellt den Preis dar, den ein Basisfall, also ein kostentechnisch durchschnittlicher Fall, eine Klinik kostet. Um zu ermitteln, wie viel eine Krankenkasse einer Klinik für die Behandlung eines Patienten zahlen muss, wird der Basisfallwert mit der Bewertungsrelation (auch Kostenrelativgewicht oder Schweregrad) multipliziert. Diese Bewertungsrelation gibt an, ob der tatsächliche Fall kostenaufwändiger (> 1,0) oder weniger aufwändig (< 1,0) als eine durchschnittliche Leistung war. Mit der Einführung des Fallpauschalensystems wurde jährlich für jedes Krankenhaus ein krankenhaus-individueller Basisfallwert zwischen dem Krankenhaus und den Kassen verhandelt. Zwischen 2005 und 2009 wurde dieser individuelle Basisfallwert an einen landesweit einheitlichen Basisfallwert, den Landesbasisfallwert angeglichen. Zwischen 2010 und 2014 wird zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis 1,25 Prozent um den einheitlichen Bundesbasisfallwert eingeführt. Wie werden Behandlungsfälle im G-DRG-System zu Fallpauschalen berechnet? Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine Fallpauschale ist die Verschlüsselung seiner Haupt- und evtl. Nebendiagnose sowie der an ihm durchgeführten Leistungen. Die Fallpauschal-Ermittlung erfolgt über spezielle Algorithmen, in denen diese Diagnosen und Leistungen, sowie Alter, Geschlecht, Gewicht bei Neugeborenen, Zahl der Stunden maschineller Beatmung, Verweildauer und Entlassungsart (verlegt, verstorben, normal, ) integriert werden. Daraus ergibt sich das Relativ-gewicht, das zur Preisermittlung mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Kleingedrucktes Stichwort Fallpauschal-Abrechnung: Die gleiche Behandlung an einem Patienten kann nur nach einer Frist von 30 Tagen als erneute Fallpauschale abgerechnet werden. Bekommt beispielsweise ein Patient eine Knochenmarkstransplantation, stößt diese ab und braucht daher dringend eine erneute Transplantation, so kann diese zweite Transplantation nicht abgerechnet werden, da sie meist vor Verstreichen der 30-tägigen Frist erfolgen muss. Das Krankenhaus bekommt somit nur eine von zwei teuren Transplantationen von den Krankenkassen erstattet. Bei der Fallpauschal-Abrechnung herrscht großes Misstrauen der Krankenkassen gegenüber den Kliniken. Es ist bekannt, dass das Fallpauschalensystem Anreize bietet, aufgrund besserer Vergütungen beispielsweise bestimmte Behandlungen durchzuführen, wo es günstigere Alternativen gäbe oder Behandlungszeiten über die medizinische Indikation hinaus zu verlängern. Dies wird bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) den Kliniken oft unterstellt. Der Verwaltungsaufwand ist enorm, und die Kliniken erhalten während des oft extrem langen Zeitraums der Prüfung keinerlei Vergütung für ihre erbrachten Leistungen. Was ist der Unterschied zwischen Haupt- und Nebendiagnose? Als Hauptdiagnose wird die Diagnose angegeben, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes der Patientin/des Patienten verantwortlich ist. Als relevante Nebendiagnose gelten Krankheiten oder Beschwerden, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen oder sich während des Krankenhausaufenthalts entwickeln. Voraussetzung hierfür ist eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme oder ein erhöhter Pflege- und/oder Überwachungsaufwand.
6 Was sind Zusatzentgelte? Auch bei noch so großer Differenzierung in immer mehr unterschiedliche Fallpauschalen kann ein pauschalierendes System nie allen Einzelfällen gerecht werden. Aufwändige Therapien, Einsätze extrem kostenintensiver alternativloser Medikamente können nicht mit Fallpauschalen gedeckt werden. Für diese Kostenausreißer wurden 2004 die Zusatzentgelte eingeführt. Die Voraussetzungen, um Zusatzentgelte zu vereinbaren und damit vergüten zu können, sind in 17b Abs. 1 KHG geregelt: Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschale in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Kleingedrucktes Stichwort Zusatzentgelt: Die Höhe des Zusatzentgeltes bei Medikamenten ist von der insgesamt verabreichten Menge während des gesamten Klinikaufenthaltes abhängig. Verträgt ein Patient beispielsweise solch ein Medikament nicht und gibt es vor Ablauf des Verfallsdatums keine weitere Anwendungsmöglichkeit, bleibt die Klinik auf den Kosten des Medikaments sitzen. Die Leistungsmengenplanung zur Planung und Verhandlung der Zusatzentgelte für das laufende Jahr basiert auf den Ist-Daten des Vorjahres, d.h. einer Zusammenstellung, wie viele Patienten in welcher Menge zusatzentgeltfähige Leistungen erhalten haben. Wird die mit den Kostenträgern vereinbarte Leistungsmenge an Zusatzentgelten nicht erreicht, erfolgt kein Erlösausgleich, d. h., das Krankenhaus verliert den entsprechenden Anteil des Budgets ersatzlos. Sofern die mit den Kostenträgern vereinbarte Leistungsmenge an Zusatzentgelten überschritten wird, werden die Leistungen im laufenden Jahr zunächst in voller Höhe vergütet. Am Ende des Jahres erfolgt dann ein Mehrerlösausgleich, d. h., das Krankenhaus muss 25 % der entsprechenden Erlöse zurückzahlen. Dies können erhebliche Summen sein, da es sich bei den Zusatzentgelten ja gerade um kostenintensive Leistungen handelt Was ist das InEK? Das InEK ist das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Es wurde 2001 zur Einführung, Weiterentwicklung und Pflege des G-DRG-Systems gegründet. Seine Selbstverwaltungspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der Verband der privaten Krankenkassen (PKV). Die Richtlinien für die Arbeit des InEK werden vorgegeben im 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), sowie in 9 Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG. Finanziert wird das InEK über den DRG-Systemzuschlag, der pro Behandlungsfall von allen Krankenhäusern abgeführt wird. 1/3 des DRG-Systemzuschlags dient der direkten Finanzierung des InEK, 2/3 des DRG-Systemzuschlags gehen an die Kalkulationskrankenhäuser Was sind Extremkostenfälle? Eine allgemeingültige Definition von Extremkostenfällen liegt in Deutschland nicht vor. Zur Auswahl von Fallbeispielen der Uni-Kinderklinik in Tübingen für diese Kampagne wurde als Definition gewählt: Unabhängig von den absoluten Zahlen lagen die Kosten für die Behandlung mindesten 50% über den InEK-Standardkosten. Hätte die Uni-Kinderklinik als Definition alle Fälle herangezogen, deren Kosten zwar vielleicht zu mehr als 50 % von den Kassen erstattet, deren ungedeckte Kosten aber immer noch im 4- bis 5-stelligen Bereich liegen, wäre die Zahl der Extremkostenfälle deutlich höher gewesen. Beispiele für solche Fälle finden sich v. a. bei transplantierten Kindern Kindern mit Multiorganversagen nach Chemotherapie Kindern mit komplexen Krankheitsbildern in der Neuropädiatrie Säuglinge mit angeborenen Fehlbildungen
7 Kleingedrucktes Stichwort Extremkostenfall Am 14. Juni 2013 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, in dem nun endlich auf die Extremkostenfälle eingegangen wird. Danach wird bis zum das InEK beauftragt, Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern festzulegen und zu prüfen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen Krankenhäuser von Kostenausreißern belastet werden. Für diese Prüfungen soll das InEK ein Regelwerk für die Kalkulationskrankenhäuser erstellen, um Kalkulations- und Dokumentationsfehler als Ursachen für die Kostenausreißer auszuschließen. Das InEK muss außerdem diese zusätzliche Kosten- und Leistungsdaten bei extremen Kostenausreißern erheben und bis seine Prüfergebnisse in Form eines ab dann jährlichen Extremkostenberichts veröffentlichen. Dieser Bericht enthält dann Analyseergebnisse zu Höhe und Ursachen der Extremkostenfälle, und Belastungsunterschieden zwischen den Krankenhäusern. Auf dieser Grundlage sollen ab 2015 dann sachgerechte Vergütungsregelungen für Kostenausreißer entwickelt werden. Laut 17b (1) Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gibt es die Möglichkeit, besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem heraus zu nehmen. Dazu müssen solche Fälle aber vermehrt auftreten. Extremkostenfälle zeichnen sich aber meist dadurch aus, dass sie eben nicht gehäuft auftreten, sondern seltene, spezielle Fälle darstellen. Aufgrund der Spezialisierungen finden sich besonders an den Universitätskliniken vermehrt Extremkostenfälle. Daneben gibt es weitere nicht-universitäre Kliniken der sogenannten Maximalversorgung. Außerdem ist es eine absolute Notwendigkeit, dass die Kliniken der Grund- und der Maximalversorgung zusammen arbeiten. Bettenmangel ist an vielen Kliniken ein großes Problem. Davon sind die Maximalversorgerhäuser nicht ausgenommen. Dies führt erschreckend häufig dazu, dass Kinder an ihren Heimatkliniken auch den Unikliniken abgewiesen werden und von den umliegenden Grundversorgerhäusern übernommen werden müssen. Allein die große Zurückhaltung bei der notwendigen Aufnahme komplex kranker Kinder an diesen Grundversorgerhäusern zeigt, wie groß die Angst vor Extremkostenfällen und wie hoch der Druck auf die Ärzte ist, solche Fälle abzulehnen. Gibt es bei der Abrechnung Unterschiede zwischen Kinder- und Erwachsenenmedizin? Das InEK unterscheidet nicht zwischen Kinder- und Erwachsenenmedizin. Jedoch spiegelt der höhere Pflegeaufwand bei Kindern sich auch bei den Angaben der Kalkulationskrankenhäuser wieder. Auf diese Weise werden die Fallpauschalen den Unterschieden zwischen Kinder- und Erwachsenenversorgung gerecht. Ein großes Problem besteht jedoch in Bezug auf den präoperativen Aufnahmetag. Aufgrund des Fallpauschalensystems besteht für jede Behandlung eine festgelegte Grenzverweildauer. Sobald diese überschritten wird, muss die Klinik Abschläge der vergüteten Leistungen in Kauf nehmen. Die Grenzverweildauern werden vom InEK jedoch derart festgelegt, dass davon ausgegangen wird, dass ein präoperativer Aufnahmetag nicht notwendig sei. Mehrere Stunden nüchtern sein, Voruntersuchungen und Aufklärungsgespräche müssen daher vor der Operation, aber noch am selben Tag eingeplant werden. Dies ist v. a. für Kinder und besonders an Universitätskliniken, die aufgrund ihrer Spezialisierungen auch Kinder ohne Wohnortnähe behandeln, kaum zumutbar und führt daher unausweichlich zu entweder großen Kosteneinbußen oder langwierigen Verhandlungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Wie werden Krankenhäuser eigentlich allgemein finanziert? Seit 1972 herrscht in Deutschland ein System der Dualen Finanzierung. Das bedeutet, dass die Finanzierung von Krankenhäusern auf zwei Säulen ruht: Die Säule der Investitionen und die Säule der laufenden Betriebskosten. Die Finanzierung der Investitionskosten ist Ländersache. Dabei sind Investitionskosten sowohl die Kosten für bauliche Maßnahmen, für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern. Es zählen keine Verbrauchsgüter dazu. Der Bund liefert die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung der Betriebskosten, also Kosten für medizinische Leistungen, Unterkunft und Verpflegung, die auch Investitionskosten enthalten können, und er erteilt Zuschläge für die Finanzierung von Ausbildung. Die Finanzierung der Betriebskosten wird durch die Selbstverwaltungspartner, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutschen Krankenhausgesellschaft, vereinbart und von den Krankenkassen getragen.
8 KONKRETE ZAHLEN TÜBINGEN: 2011: Gesamt Kinderklinik TÜ: Fälle Fälle, bei denen die Kosten mindestens 50% über den InEK-Standardkosten lagen: 536 Fälle In % der Gesamtfälle Kinderklinik TÜ: 4,98% Negativer Deckungsbeitrag dieser Behandlungen für die Kinderklinik: Mio. Euro 2012: Gesamt Kinderklinik TÜ: Fälle Fälle, bei denen die Kosten mindestens 50% über den InEK-Standardkosten lagen: 489 Fälle In % der Gesamtfälle Kinderklinik TÜ: 4,47% Negativer Deckungsbeitrag dieser Behandlungen für die Kinderklinik: Mio. Euro Eine allgemeingültige Definition von Extremkostenfällen liegt in Deutschland nicht vor. Für die o.g. Auswertung wurde als Definition gewählt: Unabhängig von den absoluten Zahlen lagen die Kosten für die Behandlung mindesten 50% über den InEK-Standardkosten. Hätte die Uni-Kinderklinik als Definition alle Fälle herangezogen, deren Kosten zwar vielleicht zu mehr als 50 % von den Kassen erstattet, deren ungedeckte Kosten aber immer noch im 4- bis 5-stelligen Bereich liegen, wäre die Zahl der Extremkostenfälle deutlich höher gewesen. Beispiele für solche Fälle finden sich v. a. bei transplantierten Kindern Kindern mit Multiorganversagen nach Chemotherapie Kindern mit komplexen Krankheitsbildern in der Neuropädiatrie Säuglinge mit angeborenen Fehlbildungen
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