A >Vorwort des Leiters der FIU<
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- Tomas Kaiser
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1 BKA Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland Zentralstelle für Verdachtsanzeigen Newsletter November 2010 / Ausgabe 9 INHALT A >Vorwort des Leiters der FIU< B >Entwicklung von Verdachtsanzeigen Jan - Sep 2010< - Anzahl - Aktuelle Trends - Typologien C >Kontakt< 2008 Bundeskriminalamt Wiesbaden Sämtliche Informationen dieses Newsletters unterliegen dem Urheberrecht. Alle Rechte sind geschützt. Jegliche Vervielfältigung oder Verbreitung, ganz oder teilweise, bedarf der vorherigen Zustimmung. Herausgeber: Bundeskriminalamt, Financial Intelligence Unit, Wiesbaden Impressum: Bundeskriminalamt Referat SO 32 - FIU Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsanzeigen Wiesbaden Fax: +49-(0) FIU@BKA.BUND.DE Seite 1 von 12
2 A >Vorwort des Leiters der FIU< Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen den neunten Newsletter der im Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelten Zentralstelle für Verdachtsanzeigen / Financial Intelligence Unit (FIU) vorstellen zu dürfen. Gem. 10 GwG ist es Aufgabe der FIU, Verdachtsanzeigen auszuwerten und die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien/Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren sowie in diesem Zusammenhang festgestellte aktuelle Trends aufzuzeigen. Hierzu unterzieht die FIU alle eingehenden Verdachtsmeldungen einem permanenten Monitoring. In diesem Newsletter wird als Schwerpunktthema die quantitative und inhaltliche Entwicklung von Verdachtsanzeigen für den Zeitraum der ersten neun Monate des Jahres 2010 behandelt. Anlass für die vorzeitige Veröffentlichung von Fallzahlen ist die im Rahmen des Monitorings festgestellte erhebliche Zunahme der gemeldeten Fälle. Um auf weitere, aktuell bedeutsame geldwäscherelevante Entwicklungen und mögliche Ursachen aufmerksam zu werden, bittet die FIU alle beteiligten Stellen, sich auch in Zukunft mit der Übermittlung von relevanten Informationen einzubringen. Mit dieser Unterstützung kann dem Anspruch Rechnung getragen werden, gemeinsam Indikatoren zur Erkennung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu generieren und einen möglichst umfassenden Überblick über bedeutsame Tendenzen zu erhalten. Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich für die konstruktive Zusammenarbeit im Jahr 2010 bedanken, wünsche Ihnen auch diesmal eine interessante Lektüre und freue mich auf einen intensiven Gedankenaustausch im Jahr Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Dewald (Leiter der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen / FIU) Seite 2 von 12
3 B >Entwicklung von Verdachtsanzeigen Jan - Sep 2010< Monitoring von Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) 1. Anzahl der Verdachtsanzeigen In den ersten drei Quartalen 2010 gingen bei der FIU Verdachtsanzeigen (VA) nach dem GwG ein. Seit 2003 ergibt sich folgende Entwicklung für die jeweils ersten neun Monate: Anzahl VA nach dem 3. Quartal ( ) In den ersten drei Quartalen 2010 ist gegenüber dem gleichen Zeitraum 2009 eine Steigerung um VA (20%) und gegenüber 2008 sogar um VA (40%) zu verzeichnen. Würde sich das Meldeaufkommen im letzten Quartal 2010 vergleichbar wie in den beiden letzten Jahren entwickeln, lässt sich für Ende 2010 eine Gesamtzahl von ca VA prognostizieren, was einen Höchststand seit Gründung der FIU bedeuten würde. Seite 3 von 12
4 Die starke Zunahme der Gesamtzahl ist im Wesentlichen auf den enormen Anstieg von VA im Zusammenhang mit Financial Agents zurückzuführen (zur Trendbeobachtung Financial Agents siehe Ziffer 2.1). Die nachfolgende Grafik veranschaulicht den Anteil der VA zum Phänomen Financial Agents im Vergleich zur Zahl der sonstigen Anzeigen von VA "Financial Agents" und "Sonstige" in den ersten neun Monaten der Jahre (72%) (87%) (75%) (73%) (28%) 749 (13%) (25%) (27%) Sonstige Financial Agents Der Anteil der VA zu Financial Agents am Gesamtaufkommen aller Verdachtsanzeigen in den ersten drei Quartalen 2010 ist auf 27% gestiegen. Dies bedeutet, dass im Jahr 2010 mehr als jede vierte VA im Zusammenhang mit Financial Agents erstattet wurde. Rechnet man die VA im Zusammenhang mit Financial Agents aus der Gesamtmenge aller erstatteten VA heraus, ist für die ersten drei Quartale 2010 gegenüber dem gleichen Zeitraum 2009 ein Anstieg des Meldeaufkommens von auf VA zu verzeichnen, was eine 1 Die gesonderte Erfassung von VA im Zusammenhang mit Financial Agents erfolgte erstmalig zu Beginn des Kalenderjahres Seite 4 von 12
5 Steigerung um 17% bedeutet. Da für den gleichen Zeitraum von 2007 bis 2008 ein Rückgang von 5% zu verzeichnen war und sich der Anstieg von 2008 bis 2009 auf nur ca. 2% belief, kann die Zunahme um 17% nach drei Quartalen im Jahr 2010 als Indiz für ein intensiviertes Anzeigeverhalten der Verpflichteten gewertet werden. VA ohne "Financial Agents" in den ersten neun Monaten der Jahre Aktuelle Trends 2.1 Financial Agents In den ersten drei Quartalen 2010 wurden Verdachtsanzeigen im Zusammenhang mit Financial Agents erstattet. Gegenüber dem gleichen Zeitraum 2009 entspricht dies einer Steigerung um 499 VA (31%), gegenüber 2008 sogar um VA (180%). Die Entwicklung der Anzahl diesbezüglicher VA in den ersten drei Quartalen des jeweiligen Jahres stellt sich seit 2007 wie folgt dar: Seite 5 von 12
6 Anzahl VA "Financial Agents" in den ersten neun Monaten Die FIU hat die enorme Zunahme von Verdachtsanzeigen im Zusammenhang mit dem Phänomen Financial Agents zum Anlass genommen, im Juni 2010 eine Warnmeldung auf der Internetseite des Programms Polizeiliche Kriminalprävention ( der Länder und des Bundes zu veröffentlichen. Darin wird nachdrücklich vor dubiosen Stellenangeboten und Nebenverdienstmöglichkeiten gewarnt, mit denen unbekannte Unternehmen nach Finanzagenten suchen. Statt vermeintlich lukrativer Geschäfte drohen den Finanzagenten Strafen wegen leichtfertiger Geldwäsche sowie Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die FIU bittet daher insbesondere die Verpflichteten des GwG, ihre Kunden/Geschäftspartner verstärkt für die Problematik zu sensibilisieren und in geeigneter Form auf die o.g. Internetinhalte hinzuweisen. Seite 6 von 12
7 2.2 Nutzung elektronischer Zahlungssysteme Nachdem im Jahr 2009 insgesamt 63 VA eingingen, bei denen die Tatverdächtigen elektronische Zahlungssysteme nutzten, belief sich die Zahl diesbezüglicher VA in den ersten neun Monaten 2010 bereits auf 72. Die Anbieter elektronischer Zahlungssysteme, die größtenteils weltweite finanzielle Transaktionen über das Internet ermöglichen, haben ihren Firmensitz zumeist im Ausland und unterliegen überwiegend nicht den Regularien des konventionellen Finanzsystems. Anbieter, die im EU-Ausland angesiedelt sind, verfügen über einen sog. European Passport, der es ermöglicht, ihre Finanzdienstleistungen legal in Deutschland anzubieten. Eine gesonderte aufsichtsrechtliche Genehmigung durch die BaFin ist nicht erforderlich. Angeboten werden z.b. anonyme Prepaid-Karten 2 (d.h. vorab bezahlte, kontenunabhängige Kreditkarten) oder elektronische Gutscheine ( Voucher 3 ) Bei Geldwäschern sind derartige Zahlungsmittel sehr beliebt, da sie ohne Identitätsnachweis (z.b. lediglich mit einer Internetadresse) erworben werden können. Im Gegensatz zu konventionellen Zahlungssystemen wie Überweisung, Lastschrift, Nachnahme, Kreditkarte etc. ist bei Elektronischen Zahlungssystemen aufgrund von Verschlüsselungstechniken und internetbasierten Übertragungswegen eine Rückverfolgung der Transaktionen wegen fehlender Spuren zu den handelnden Personen nur schwer möglich. Die Spur des Geldes ist - wie beim Bargeld - oftmals nicht nachvollziehbar. Die FIU geht davon aus, dass sich elektronische Zahlungssysteme zukünftig weiter verbreiten und somit an Bedeutung gewinnen werden. Sie wird dieses Phänomen 2 In Deutschland kontrolliert die BaFin, dass Prepaid-Karten (d. h. reine Guthabenkarten, in Abgrenzung zu Kreditkarten und ec-karten) nur personifiziert (d. h. mit Identifizierungsmöglichkeit: Kunden-Nr. i. V. m. PIN) ausgestellt werden. Im Ausland dürfen Vermittlungsgesellschaften solche Prepaid- Karten anonym ausstellen. Diese werden im Internet als anonyme Zahlungsmittel, d. h. ohne echte Identifizierungsmöglichkeit (es ist etwa nur die Angabe einer Adresse nötig) angeboten. Die emittierende Bank oder der Betreiber des Geldautomaten, an dem mittels dieser Prepaid-Karten Abhebungen vorgenommen werden, können aufgrund der durch das Zahlungsverfahren übermittelten Daten nicht feststellen, wer die Zahlung oder Abhebung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass jeder, der im Besitz der Karte und der PIN ist, über das Guthaben mit ggf. inkriminierten Geldern ohne Rückverfolgungsmöglichkeit verfügen kann. In der Konsequenz wird auch in Deutschland (z. B. über das Internet) mit anonymen Prepaid-Karten gehandelt. 3 Diese Gutscheine sind PIN-Codes (mehrstellige Nummern), die als Zahlungsmittel im Internet genutzt werden können. Sie besitzen nach derzeitigem Stand einen Gegenwert von 10 bis 500 Euro. Die Täter setzen zumeist Finanzagenten ein, um z.b. mittels Phishing widerrechtlich erlangte Gelder in den Kauf von Voucher zu investieren. Die Nummern werden von den Finanzagenten telefonisch oder per Mail an die Täter übermittelt, die ihrerseits ohne Gefahr der Entdeckung die elektronischen Gutscheine wieder in Bargeld umtauschen oder damit im Internet einkaufen. Solche Voucher sind in Deutschland an Tankstellen verschiedener Konzerne, an Kiosken, in Drogeriemärkten, an Lottoannahmestellen oder auch in Postfilialen erhältlich. Seite 7 von 12
8 insbesondere unter dem Aspekt mögliche Nutzung für Zwecke der Geldwäsche/der Finanzierung des Terrorismus weiterhin beobachten. 2.3 Einsatz von 500-Euro-Noten Nachdem sich in den Jahren 2006 und 2007 ein starker Rückgang von VA im Zusammenhang mit Bargeldabwicklungen abzeichnete, ist seit dem Höhepunkt der Finanzkrise im Oktober 2008 ein enormer Anstieg von Verdachtsanzeigen i. Z. m. Bargeldzahlungen (von Ende 2008 auf VA Ende 2009) zu verzeichnen. In den ersten drei Quartalen 2010 wurden diesbezügliche VA erstattet. In den meisten Fällen, bei denen eine VA erstattet wurde, wurden 500-Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für höherpreisige Güter oder Dienstleistungen benutzt (z.b. für Immobilien, Edelmetalle, Autos, Urlaubsreisen, Anzahlungen im Allgemeinen, Bareinzahlungen direkt bei Banken oder an Geldautomaten, vorzeitige Ablösungen von Darlehen sowie außergewöhnlich hohe Einmalbareinzahlungen in Versicherungsverträge), wobei die Herkunft der Barmittel nicht geklärt bzw. nachgewiesen werden konnte und daher der Verdacht bestand, dass es sich um inkriminierte Gelder handelte. Der Zoll konnte beim Transport von Barmitteln im Zusammenhang mit 500-Euro-Noten feststellen, dass diese häufig aufwändig versteckt werden, wobei nur selten von den Kontrollierten eine legale Herkunft des Geldes nachgewiesen werden kann. Vielmehr sind in den meisten Fällen Bezüge zu Straftaten erkennbar. Als Folge einer Untersuchung von Straftaten, die mit Einsatz von 500-Euro-Noten begangen wurden, hat Großbritannien ab Mai 2010 den Handel mit diesen Geldscheinen untersagt. Auch andere europäische Länder wie Frankreich und Italien sehen den Umlauf von 500-Euro- Noten zunehmend kritisch. Die FIU bittet daher die Verpflichteten, bei verdächtigen Handlungen im Zusammenhang mit 500-Euro-Noten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen und in Verdachtsanzeigen ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen. Seite 8 von 12
9 2.4 Verdachtsanzeigen von Personen, die gewerblich mit Gütern handeln ( 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) In den letzten Jahren bewegte sich die Zahl der erstatteten VA von Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (bis zur Novellierung des GwG im August 2008 waren alle Sonstige Gewerbetreibende dem GwG unterworfen) auf äußerst niedrigem Niveau (2006: 5 VA, 2007: 11 VA, 2008: 9 VA, 2009: 12 VA). In den ersten neun Monaten 2010 belief sich die diesbezügliche Zahl auf 13 VA. Dieses Meldeverhalten ist angesichts der hohen Zahl der zu dieser Gruppe gehörenden Personen als stark verbesserungswürdig zu bezeichnen. Aus diesem Grund wurde im März 2010 unter Federführung des Regierungspräsidiums Darmstadt der Informelle Arbeitskreis Geldwäscheprävention eingerichtet, dem Vertreter unterschiedlicher Behörden aus derzeit zwölf Bundesländern angehören. An den regelmäßigen Treffen des Arbeitskreises nehmen neben zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer auch Vertreter des Bundesinnenministeriums, der Hessischen Polizeiakademie, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie von Länderministerien teil. Der Arbeitskreis dient dazu, in einem länder- und behördenübergreifenden fachlichen Austausch die bisher getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des GwG in dem o.g. Nichtfinanzsektor zu erheben und zu diskutieren sowie Konzepte zur Geldwäscheprävention zu entwickeln. In einigen Bundesländern wurden von den Aufsichtsbehörden bereits Merkblätter/Leitfäden für die Verpflichteten im Nichtfinanzbereich erarbeitet, die u.a. den Güterhändlern" als Informationsmaterial bezüglich der aus dem GwG abzuleitenden Pflichten dienen soll. Als Beispiele können die Merkblätter der Regierungspräsidien Darmstadt und Karlsruhe angeführt werden, die im Internet unter und abzurufen sind. Die Installierung des Informellen Arbeitskreis Geldwäscheprävention ist als Signal zu werten, dass die GW-Bekämpfung durch die nach 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG bestimmten Stellen in ihrem Aufsichtsbereich gemeinsam vorangetrieben wird. Seite 9 von 12
10 3. Typologien 3.1 Abtretung von Rechten an Fonds, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen In den ersten neun Monaten 2010 gingen vermehrt VA von Investment-, Versicherungs- und Baufinanzierungsgesellschaften ein, denen folgender Sachverhalt zugrunde lag: Unternehmen treten an Investment-, Versicherungs- und Baufinanzierungsgesellschaften heran, von deren Kunden sie sich die Rechte an Fondsanteilscheinen, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen haben abtreten lassen. Unter Hinweis auf die abgetretenen Rechte soll auf Veranlassung des Unternehmens jeweils eine Auflösung des Depots bzw. der Lebensversicherung oder des Bausparvertrags durchgeführt werden, d.h. der Verkauf aller Fondsanteilscheine bzw. der angesparten Versicherungs-/Bausparsumme. Aus dem Verkaufserlös, den das Unternehmen für sich vereinnahmt, werden dem Kunden Gewinne verbindlich zugesagt, die allerdings erst langfristig (z.b. 20 Jahre lang in monatlich gleichbleibenden Raten) durch das Unternehmen an den Kunden auszuzahlen sind. Da die ausgezahlten Gelder höher als der Verkaufserlös sind, besteht der Verdacht, dass das Unternehmen die Verkaufserlöse mit inkriminierten Geldern vermischt, wobei Verluste in Kauf genommen werden. 3.2 Goldautomaten Nachdem in jüngster Zeit bereits vereinzelt in Bundesländern Goldautomaten installiert wurden, plant die Betreiberfirma für die kommenden Wochen die Aufstellung und Inbetriebnahme von weiteren Exemplaren im gesamten Bundesgebiet, vornehmlich an Flughäfen, Bahnhöfen oder in Einkaufszentren (siehe Ein solcher Automat bietet die Möglichkeit, Gold in Form von Barren und Münzen in geprüfter Qualität auf Basis von Echtzeitpreisen zu erwerben. Die Kunden zahlen am Automaten in bar oder mit Zahlungskarte. In dem Gerät findet Gold im Wert von bis zu einer halben Million Euro Platz. Seite 10 von 12
11 Zur Verhinderung der Nutzung des Automaten für Geldwäsche hat der Hersteller verschiedene Sicherheitsvorkehrungen implementiert. Laut Internetauftritt hat die Betreiberfirma die Transaktionsgrenzen für die Zahlung mit Kreditkarten auf 120 Euro, für Kredit- und EC-Karten mit Geheimzahl sowie für Barzahlungen auf unbeschränkt festgelegt. Beim Barkauf von Gold im Wert bis zu Euro erfolgt die Goldausgabe ohne Ausweiskontrolle. Für höhere Beträge muss der Anwender ein amtliches Ausweisdokument vom Gerät scannen lassen. Gespeichert wird nur die Nummernkombination des Ausweises. Die Daten werden 72 Stunden aufbewahrt und dann gelöscht. Andere Daten werden - so ausdrücklich die Information der Internetseite - nicht gespeichert. Dieser Vorgang darf dreimal innerhalb von 24 Stunden wiederholt werden. Nach der dritten Wiederholung bekommt der Kunde einen Hinweis und ist an diesem Automaten für 48 Stunden gesperrt. Grundsätzlich gilt diese Zeitsperre für alle Zahlungsarten, d.h. es können sowohl mit Karte als auch in bar dreimal in 24 Stunden Käufe mit oder ohne Ausweisscan getätigt werden. Nach einer Pause von 48 Stunden besteht die Möglichkeit, erneut drei Kaufvorgänge durchzuführen. Die Nutzung von Goldautomaten birgt nach Einschätzung der FIU ein Geldwäscherisiko, da sie potenziellen Tätern die Möglichkeit eröffnet, ohne ausreichende Identifizierung inkriminierte Gelder in größere Goldmengen einzutauschen. Die FIU wird die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Nutzung von Goldautomaten intensiv beobachten und die gem. 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder hinsichtlich der Implementierung präventiver sowie effektiver aufsichtsrechtlicher Maßnahmen beraten. Seite 11 von 12
12 C >Kontakt< Für Kontaktaufnahmen stehen wir Ihnen gerne unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten zur Verfügung. Bundeskriminalamt Referat SO 32 - FIU Zentralstelle für Verdachtsanzeigen Wiesbaden Fax: +49-(0) FIU@bka.bund.de Seite 12 von 12
A >Vorwort des Leiters der FIU<
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