Der naht: Informieren Sie sich rechtzeitig über die neuen Verbraucherrechte!

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1 Am tritt das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Hinter diesem sperrigen Titel steht eine Menge von nicht zu unterschätzenden Änderungen, die auf die Unternehmen zukommen werden. Betroffen sind nicht nur der Handel, sondern ebenso Gewerbe und Handwerk, sowie die Dienstleistungsbranche. So werden die Verbraucherrechte dahingehend gestärkt, dass die Unternehmen zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten treffen. Die Rücktrittsrechte und diesbezüglichen Fristen der Konsumenten werden ausgeweitet so etwa auch bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen. Weitere Regelungen betreffen u.a. die Gefahrtragung beim Versendungskauf zu Lasten der Unternehmen, die Einschränkung der Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme, die Button-Lösung und vieles anderes mehr. ABLAUF DER VERANSTALTUNG Dr. Josef Schleinzer (Leiter der Abteilung Rechtspolitik der WKW): Eröffnung und Moderation Hon. Prof. Dr. Johannes Stabentheiner (Bundesministerium für Justiz): Allgemeine Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (Abteilung Rechtspolitik der WKW): Informationspflichten für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen Getränkepause Dr. Günther Feuchtinger (Abteilung Rechtspolitik der WKW): Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen (Abteilung Rechtspolitik der WKW): Rücktrittsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen Kurze Fragerunde mit allen Vortragenden am Podium

2 Die neuen allgemeinen Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte Wirtschaftskammer Wien Die neuen Verbraucherrechte 19. Mai 2014, Wien Hon.-Prof. Dr. J. Stabentheiner, BMJ

3 Das VRUG: Konzeption, Gesetzwerdung allgemeine Informationspflichten der RL ins KSchG ( 5a) allgemein-vertragsrechtliche Bestimmungen der RL zum Teil kein gesonderter Umsetzungsbedarf ansonsten ins KSchG, nämlich 6b, 6c, 7a und 7b KSchG zu 7b KSchG (Gefahrenübergang bei Übersendung) korrespondierende Neuerungen im allgemeinen Zivilrecht, nämlich in 429, 905 und 1420 ABGB Die Regelungen der RL über AGV und FAV werden in einem eigenen, neuen Gesetz, dem Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz, zusammengefasst November 2012 (!) Ministerialentwurf fertiggestellt erst am 31. Jänner 2014 (!) zur allgemeinen Begutachtung versendet 25. März 2014 Verabschiedung als Regierungsvorlage (89 BlgNR 25. GP) 2. April 2014 Behandlung im Justizausschuss 29. April 2014 Verabschiedung im Plenum des Nationalrats Inkrafttreten am 13. Juni 2014 HINWEIS: Letztlich ist die Umsetzung der Richtlinie aus politischen Gründen ganz anders im Besonderen viel komplexer geworden, als man das im BMJ auf Beamtenebene geplant hatte Die Angleichung des 3 KSchG an das neue Rücktrittsrecht im FAGG Rücktrittsfrist 14 Tage (bisher eine Woche) Frist beginnt mit Ausfolgung einer Informations- und Belehrungsurkunde, frühestens aber bei Warenkaufverträgen: wenn Verbraucher Besitz an der Ware erlangt bei allen anderen Verträgen: mit Zustandekommen des Vertrags Wenn keine Urkunde ausgefolgt wird, verlängert sich Frist um 12 Monate früher: bis in alle Ewigkeit wird Urkundenausfolgung nachgeholt, dann noch 14 Tage Rücktrittsmöglichkeit Erklärung des Rücktritts formfrei (früher nur schriftlich) Rücktrittsrecht nach 3 KSchG steht dem Verbraucher nicht zu wenn der Vertrag dem FAGG unterliegt wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgibt, außer er wird vom Unternehmer zu Vertrag gedrängt und in den bisherigen Fällen: (i) Anbahnung durch Verbraucher, (ii) keine Besprechungen, (iii) sofort zu erfüllende, als AGV übliche Verträge bis 25 Euro oder der Natur nach nicht in ständigen Geschäftsräumen bis 50 Euro Rechtsfolgen des Rücktritts ( 4 KSchG) anders als im FAGG

4 Verbliebenes Anwendungssubstrat des 3 KSchG; Abgrenzung 3 KSchG weitgehend durch das Rücktrittsrecht nach FAGG abgelöst noch von Bedeutung bei den vom FAGG ausgenommenen Verträgen, zb Wohnraumvermietung, Liegenschaftskauf soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen Pauschalreisen, Personenbeförderung Außerdem ist das österr Verständnis von Haustürgeschäft weiter als der AGV nach FAGG Rücktrittsrecht nach 3 Abs 5 KSchG bei Verstößen gegen das Gewerberecht bleibt aufrecht Frist und Ausübung wie beim Haustürgeschäft Daneben bleiben die Rücktrittsrechte für bestimmte Sonderkonstellationen aufrecht 3a KSchG: Änderung maßgeblicher Umstände 30a KSchG: Immobiliengeschäfte und damit zusammenhängende Maklerverträge hier Rücktrittsfrist nur eine Woche Die neuen allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers ( 5a KSchG) bei allen B2C-Verträgen unabhängig von der Vertriebsform zeitlich vor der Vertragserklärung des Verbrauchers nur soweit sich die Infos nicht bereits unmittelbar ergeben Informationsinhalte zusammengefasst: wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in angemessenem Umfang (auch Kommunikationsmittel maßgeblich) Name, Firma, Telefonnummer, Anschrift des Unternehmers Gesamtpreis einschließlich Abgaben und Lieferkosten, allenfalls Art der Preisberechnung Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Leistungsfrist Verfahren bei Beschwerden Hinweis auf gesetzliche Gewährleistung, allfällige Garantien sowie Kundendienstleistungen nach Verkauf jeweils samt Bedingungen Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen Funktionsweise, technische Schutzmaßnahmen und Interoperabilität von digitalen Inhalten

5 Ausnahmen von den Informationspflichten Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden zb Einkauf im Supermarkt, Kauf von Modeartikeln oder Elektrogeräten (hier wohl abhängig vom Preis) Verträge, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen für die gelten die umfassenderen Infopflichten nach 4 ff FAGG soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen Glücksspiele, Lotterien, Wetten Finanzdienstleistungen (zb Kredite, Versicherungsverträge) Begründung, Erwerb oder Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, Vermietung von Wohnraum Pauschalreisen, Timesharing Verträge, die vor einem öffentlichen unabhängigen Amtsträger (in Ö: Notar) geschlossen werden, wenn dieser umfassend rechtlich aufzuklären hat Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten Personenbeförderung bei Verwendung von Warenautomaten o. automatisierten Geschäftsräumen Telefonische Vertragsabschlüsse izm Gewinnzusagen oder Wette und Lotterie nicht neu, sondern bereits mit KSchRÄG 2011 eingeführt Cold Calling: unerbetene Werbe- oder Akquisitionsanrufe damals 3 Regelungen (zb Verlängerung der Rücktrittsfrist), 2 davon mussten wegen der vollharmonisierten RL-Regelungen über den Fernabsatz beseitigt werden aufrecht erhalten: telefonisch ausgehandelte Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen sind nichtig daher kein Entgelt nur Verbraucher kann sich auf Nichtigkeit berufen neuer 5b KSchG Inhaltliche Neuerung: Angeknüpft wird nicht mehr an die Unzulässigkeit des Anrufs nach 107 Abs 1 TKG, sondern bloß an Anruf des Unternehmers Siehe daneben aber auch noch 9 FAGG über telefonisch geschlossene Verträge (nächste Folie) und 11 ff FAGG über das Rücktrittsrecht

6 Exkurs: Sonderregeln bei telefonisch geschlossenen Verträgen im FAGG ( 9) Unternehmer muss bei Beginn eines (aktiven) Anrufs seinen Namen o. jenen des Auftraggebers u. geschäftl. Zweck des Gesprächs offenlegen Wenn FAV über eine Dienstleistung bei aktivem Anruf des Unternehmers ausgehandelt wurde, ist Verbraucher erst bei Austausch von Erklärungen auf dauerhaften Datenträgern gebunden Unternehmer muss Bestätigung seines Vertragsanbots zur Verfügung stellen Verbraucher übermittelt schriftliche Erklärung über Annahme dieses Anbots; hier nicht Unterschriftlichkeit gemeint Regelung knüpft nicht mehr an unzulässige Anrufe gem 107 Abs 1 TKG 2003 an gilt nicht für Kaufverträge oder Verträge über digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger Bei Verstoß ist Verbraucher an Vertrag nicht gebunden schwebende Unwirksamkeit, Verbraucher kann Erfüllung aber verlangen Wenn Unternehmer seine Leistung trotz Unwirksamkeit einfach erbringt, hat er weder Entgelt- noch Bereicherungsanspruch Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss ( 6b KSchG) Ausgangssituation: Unternehmer richtet Telefonanschluss ein, damit Kunden izm Verträgen mit ihm in Kontakt treten können Servicetelefon, Kunden-Hotline und Ähnliches Unternehmer darf dem Verbraucher für Anruf kein Entgelt anlasten Telekommunikationsdienstleister darf für den Anruf Entgelt verrechnen, aber nur Entgelt für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung also Verbindungsentgelt (in Art 21 der RL: Grundtarif ) aber keine darüber hinausgehenden Entgelte (für Mehrwertnummern) demnach zulässig : Festnetznummern, Nummern mit 05, Nummern mit 0800 nicht aber Rufnummern mit 09 gilt für alle Unternehmer-Verbraucher-Verträge

7 Zusätzliche Zahlungen ( 6c KSchG) Es geht um Extrazahlungen, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgehen, idr für Zusatzleistungen zb Flugbuchung und Reiseversicherung nicht aber Versandkosten (keine Zusatzleistung in diesem Sinn) Wirksamkeit der Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung setzt voraus, dass Verbraucher ausdrücklich zustimmt Verpflichtungswille des Verbrauchers muss deutlich erkennbar sein Ausdrücklichkeit insbesondere dann zu verneinen, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine Voreinstellung ablehnen müsste zb Wegklicken eines angekreuzten Kästchens auf einer Website Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung muss Verbraucher für die Zusatzleistung nichts bezahlen, selbst wenn diese erbracht wurde Verbraucher kann Wirksamkeit aber durch ausdrückliche Zustimmung nachträglich herbeiführen gilt nicht für alle Verträge, zb nicht für soziale DL, Gesundheits-DL, Finanz- DL, Liegenschaftskauf, Hausbau, Wohnraummiete, Umbaumaßnahmen, Verträge vor einem Notar Leistungsfrist bei Verträgen über Waren ( 7a KSchG) Regelung bezieht sich sowohl auf Abholung durch den Verbraucher (dann Bereitstellung ) als auch auf vereinbarte Übersendung (dann Ablieferung beim Verbraucher maßgeblich) ohne unnötigen Aufschub idr Absendung innerhalb einiger weniger Tage zu erwarten anders, wenn die Ware zb erst nach Kundenwunsch hergestellt werden muss absolute Höchstgrenze von 30 Tagen darf keinesfalls überschritten werden darf andererseits aber nicht jedenfalls ausgenützt werden, weil Unverzüglichkeitsgebot zumeist frühere Leistung verlangt kann vertraglich abbedungen werden Unternehmer kann mit Verbraucher längere Leistungsfrist vereinbaren; anzuraten, wenn Unternehmer voraussichtlich länger als 30 Tage brauchen wird

8 Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware ( 7b KSchG) Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware Wer muss wirtschaftlichen Nachteil daraus tragen? Grundregel: Gefahr geht erst mit Ablieferung an den Verbraucher (oder an Empfangsbevollmächtigten) auf diesen über Ausnahme: Verbraucher hat selbst den Beförderungsvertrag abgeschlossen, ohne vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen zb: Unternehmer schlägt mehrere Transporteure vor (oder nur einen) dann Gefahrenübergang bereits mit Aushändigung der Ware an den Transporteur Mit dem Risikoübergang erwirbt der Verbraucher auch das Eigentum an der Ware sofern nicht etwas anderes vereinbart ist (zb bei Eigentumsvorbehalt) Weitere Neuerungen im Konsumentenschutzgesetz 26 26b (Haustürgeschäfte im Handel mit Druckwerken) aufgehoben werden jetzt vom FAGG erfasst Haustürgeschäfte über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen 26d KSchG gilt nur noch für erhebliche Umbaumaßnahmen (vergleichbar dem Neubau eines Gebäudes) unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle gilt das FAGG Verbandsklagebestimmung des 28a um Neuerungen erweitert Verwaltungsstrafbestimmung des 32 um Verstöße gegen Informationspflicht nach 5a und gegen Regel über Leistungsfrist ( 7a) ergänzt Neuerungen gelten für Verträge, die ab geschlossen werden Ausnahme: 6c (Extrazahlungen) für Pauschalreiseverträge erst ab

9 Informationspflichten für FAV und AGV Dr Christian Handig Abteilung Rechtspolitik Ausnahmen Finanzdienstleistungen Gesundheits- und soziale Dienstleistungen Neubau oder erheblicher Umbau von Gebäuden sowie Vermietung zb von Wohnraum Glücksspiele Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs Personenbeförderungsverträge und Pauschalreisen

10 Liste der Informationspflichten bei FAV Infos vor Abgabe einer Vertragserklärung durch Verbraucher in klarer und verständlicher Weise Zum Unternehmen Identität (Namen oder Firma) Kontaktdaten (Telefonnummer und Anschrift) Liste der Informationspflichten bei FAV Allgemeine Bedingungen ggf Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen ggf die Mindestdauer der Verpflichtungen Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Lieferzeitraum ggf Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten Hinweis auf Gewährleistungsrecht ggf Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen

11 Liste der Informationspflichten bei FAV Zur Ware wesentliche Merkmale des Produkts Gesamtpreis inkl aller Nebenkosten (ggf Preisberechnungsart) bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (ggf Preisberechnungsart) Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern teurer als Grundtarif ggf Funktionsweise digitaler Inhalte inkl Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software Liste der Informationspflichten bei FAV Zu Beschwerden ggf Hinweis auf Bestehen, Bedingungen und Leistungen eines Kundendiensts nach dem Verkauf und ggf Kontaktdaten für Beschwerden (wenn ein Verfahren beim Unternehmer vorgesehen ist) ggf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ggf Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt

12 Liste der Informationspflichten bei FAV Zum Widerruf Belehrung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts inkl Muster-Widerrufsformular Hinweis auf die Kosten für die Warenrücksendung ggf Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert ggf Hinweis, dass der Verbraucher für die erfolgte Dienstleistung im Widerrufsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat (falls er ausdrücklich wünscht, dass mit der bestellten Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist begonnen) Liste der Informationserteilung bei AGV Infos wie bei FAV und unterzeichneter Vertrag bzw Bestätigung auf Papier oder auf dauerhaften Datenträger (zb USB-Stick, CD-ROM, DVD, Speicherkarte und ) falls Verbraucher zustimmt Sonderregelung bei digitalen Inhalten

13 WKO Muster FÜR VERTRÄGE ZWISCHEN UNTERNEHMERN UND VERBRAUCHERN AUßERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN WKO Muster

14 Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen Voraussetzungen vom Verbraucher angebahnt max EUR 200,- Verpflichtungen werden sofort erfüllt Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen Infopflichten auf Papier (oder auf dauerhaften Datenträger) Infos zum Unternehmen und Preis auf Kostenvoranschlag weitere Info (wesentliche Eigenschaften, Rücktrittsrecht) außer Verbraucher verzichtet ausdrücklich darauf trotzdem aber: unterzeichneter Vertrag bzw Bestätigung mit voller Info

15 Vereinfachte Informationserteilung bei FAV dem Fernkommunikationsmittel angepasst, zb Mobiltelefon Werbespots im TV Infos vor (!) Abgabe einer Vertragserklärung durch Verbraucher Vereinfachte Informationserteilung bei FAV Name bzw Firma wesentliche Merkmale des Produkts Gesamtpreis inkl aller Nebenkosten (ggf Preisberechnungsart) Belehrung über Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts inkl Muster-Formular ggf Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert Rest in geeigneter Form erteilen (zb Link auf Website oder )

16 Besonderes bei elektronisch geschlossenen Verträgen (Buttonlösung) Button wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen Gesamtpreis inkl aller Nebenkosten; bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder pro Monat Achtung: Bei Nichterfüllung ist der Verbraucher nicht an Bestellung gebunden! Informationserteilung im FAV nach Vertragsschluss Bestätigung des Vertrags inkl sämtlicher vorvertraglicher Infos in angemessener Frist; spätestens bei Warenlieferung bzw vor Beginn der Erbringung der Dienstleistung auf dauerhaftem Datenträger Sonderregelung bei digitalen Inhalten

17 Info & Unterstützung Ausführliche Infos auf > Service > Wirtschaftsrecht und Gewerberecht >Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht bzw auf auf > Service > Wirtschaftsrecht und Gewerberecht >Allgemeines E-Commerce und Internetrecht Website-Check wird vom WIFI finanziert von Experten online durchgeführt im Beratungsbericht, den der Kunde erhält, wird auch auf diverse Umsetzungsmöglichkeiten hingewiesen Siehe dazu Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Muster & Infos siehe wko.at Fragen? Abteilung Rechtspolitik T: E:

18 Dr. Günther Feuchtinger Vortragsübersicht Definition Fernabsatzvertrag Rücktrittsrecht: Fristen Unterbliebene Aufklärung Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht Beginn der Vertragserfüllung vor Rücktritt Dr. Günther Feuchtinger

19 Definition Fernabsatzvertrag (FAV) Vertrag zwischen Unternehmen und Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der beiden ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems Dr. Günther Feuchtinger Fernkommunikationsmittel Telefon Elektronisch Fax Versandhandel Dr. Günther Feuchtinger

20 Für Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem? Unternehmer muss zumindest in Teilbereichen ein derartiges Vertriebssystem eingerichtet haben zb: automatisierte Aufnahmen von Bestellungen, entsprechende Ausstattungen für die MitarbeiterInnen/Bestellungen im Call-Center/ Bestellungen über Mehrwertnummern/ Waren oder Dienstleistungen werden regelmäßig im Fernabsatz vertrieben Nicht wohl bei bloß ausnahmsweisen Bestellungen per Telefon in einem Ladenlokal, telefonische Reservierungen bei Friseur, Verhandlungen in Geschäftsräumen mit anschließendem Vertragsabschluss im Fernabsatz Deutsche Judikatur: Beweislast beim Unternehmen Dr. Günther Feuchtinger Rücktrittsfrist 14 Kalendertage (bisher: 7 Werktage) Beginn der Rücktrittsfrist: 1. Bei Dienstleistungsverträgen mit Vertragsabschluss 2. Kaufverträge: Ab Erhalt der Ware durch den Verbraucher oder von ihm benannten (nicht als Beförderer tätigen) Dritten Mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung oder bei Teilsendungen: Ab Erhalt der letzten Ware Regelmäßige Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum: Ab Erhalt der ersten Ware Dr. Günther Feuchtinger

21 Digitale Inhalte/Wasser- und Energielieferungen Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem festen Datenträger gespeichert sind und bei Lieferungen von Wasser-, Gas-, Strom- und Fernwärmelieferungen, die nicht in einem begrenzten Volumen oder Menge bestehen Beginn der Rücktrittsfrist ab Vertragsabschluss Dr. Günther Feuchtinger Unterbliebene Aufklärung über Rücktrittsrecht Belehrt das Unternehmen nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechtes, Bedingungen und Fristen und die Ausübung des Rechtes, so verlängert sich die 14-tägige Rücktrittsfrist um weitere 12 Monate Belehrung über das Muster-Widerrufsformular am besten auf dauerhaftem Datenträger denn nach den Erläuterungen dürfte ein Hinweis auf Hyperlink oder gar telefonisch nicht ausreichend sein siehe auch vorherigen Vortrag Hr. Dr. Handig Holt das Unternehmen die Belehrung später nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach Erhalt der Information Dr. Günther Feuchtinger

22 Ausübung des Rücktrittsrechtes Der Verbraucher ist an keine Form gebunden Rücktrittsrecht ist rechtzeitig ausgeübt, wenn innerhalb dieser Frist abgesendet wurde Unternehmen kann auch die Möglichkeit einräumen, auf Website das Muster-Widerrufsformular auszufüllen. Für diesen Fall ist eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf dauerhaftem Datenträger zu übermitteln Dr. Günther Feuchtinger Pflichten des Unternehmens bei Rücktritt Zahlungen einschließlich allfälliger Lieferkosten sind ab Erhalt der Rücktrittserklärung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen zu erstatten Mit den selben Zahlungsmitteln also zb nicht Gutscheine statt Geld Jedoch kann ein Unternehmen bei Kaufverträgen die Rückzahlung verweigern, bis es entweder die Ware zurück erhalten oder der Verbraucher den Nachweis über die Rücksendung erbracht hat. Außer: Unternehmen selbst hat angeboten, die Ware abzuholen Wollte der Verbraucher ausdrücklich eine andere als die günstigste Standardlieferung (zb Express ), hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten Dr. Günther Feuchtinger

23 Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt Ware ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen zurückzustellen Frist beginnt ab Abgabe der Rücktrittserklärung und nicht ab Einlangen beim Unternehmen Es reicht die Absendung innerhalb dieser Frist Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen; gilt nur dann, wenn das Unternehmen über diese Kostentragungspflicht unterrichtet hat! Dr. Günther Feuchtinger Wertentschädigung Bei Rücktritt hat der Verbraucher dann eine Minderung des Verkehrswertes zu zahlen, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Ware nicht notwendigen Umgang mit der selben zurückzuführen ist Keine Wertentschädigung: Bei bloßem Öffnen der Verpackung und Prüfen der Funktionsfähigkeit Beispiel: Kleidungsstücke dürfen anprobiert, aber nicht getragen werden Keinesfalls haftet der Kunde für einen Wertverlust der Ware, wenn er nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde! Dr. Günther Feuchtinger

24 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht Ausnahmen gelten für Fernabsatz- und für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (siehe Vortrag Fr. Mag. Geiger) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden Schnell verderbliche Waren oder solche deren Verfallsdatum schnell überschritten würde Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes (zb verpackte Salami) oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn das Siegel entfernt wurde Dr. Günther Feuchtinger Ausnahmen vom Rücktrittsrecht II Waren, die untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (zb eingepumptes Heizöl) Alkoholische Getränke, deren Preis Marktschwankungen unterliegt und erst später geliefert wird; unter bestimmten Voraussetzungen Versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, wenn das Siegel entfernt wurde Zeitungen. Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnenntenverträgen Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Marktschwankungen auf den Finanzmärkten abhängt und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können Dr. Günther Feuchtinger

25 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht III Freizeitdienstleistungen, Beherbergungsverträge zu anderen als Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Lieferung von Speisen und Getränken, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vereinbart wurde Dringende Reparaturarbeiten siehe Vortrag Fr. Mag. Geiger Dr. Günther Feuchtinger Ausnahmen vom Rücktrittsrecht Leistungserfüllung vor Rücktrittsfrist IV Lieferung von nicht auf körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten ( Download ) vor Ablauf der Rücktrittsfrist: Voraussetzungen sind allerdings eine diesbezügliche ausdrückliche Zustimmung und Kenntnisnahme des Verlustes des Rücktrittsrechtes Keine vollständige Leistungserfüllung für Verlust des Rücktrittsrechtes erforderlich Dr. Günther Feuchtinger

26 Digitale Inhalte - Leistungserbringung ohne Aufklärung über Verlust des Rücktrittsrechtes Stimmt der Verbraucher einer vorzeitigen Leistungserbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (siehe oben) nicht ausdrücklich zu und/oder bekommt er keinen Hinweis auf den Verlust seines Rücktrittsrechtes und erklärt er seinen Rücktritt trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen keine Zahlungspflicht! Für Dienstleistungen ähnliche Regelung, aber nicht vollkommen gleich-siehe Vortrag Fr. Mag. Geiger Dr. Günther Feuchtinger ENDE HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Dr. Günther FEUCHTINGER Abteilung Rechtspolitik der WKW Tel E rechtspolitik@wkw.at Dr. Günther Feuchtinger

27 Rücktrittsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen /Abteilung Rechtspolitik 1 Was wurde aus dem Haustürgeschäft? Rücktrittsrecht bei Verträgen, die vom Verbraucher weder in den Geschäftsräumen noch auf einer Messe oder einem Markt geschlossen wurden. Kein Rücktrittsrecht bei Anbahnung durch Verbraucher. Weitgehend durch den Außergeschäftsraumvertrag abgelöst Als Auffangtatbestand weiter im KSchG enthalten (zb für Wohnraumvermietung, soziale Dienstleistungen) Rücktrittsfrist auf 14 Tage verlängert (bisher eine Woche) Wenn keine Belehrung erfolgt, Rücktrittsfrist nur 1 Jahr + 14 Tage anstatt unbefristet

28 Begriff des Außergeschäftsraumvertrages I Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher wird außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen. Beide sind gleichzeitig körperlich anwesend. Verbraucher gibt in oben genannter Situation sein Vertragsangebot ab. Unternehmer nimmt es erst später an. Unternehmer spricht den Verbraucher persönlich und individuell außerhalb seiner Geschäftsräume an. Danach wird ein Vertrag im Geschäft oder per , Telefon oder Fax geschlossen. Werbefahrt Begriff des Außergeschäftsraumvertrages II Achtung: KEINE Ausnahme mehr für Verträge, die der Verbraucher angebahnt hat! Keine Außergeschäftsraumverträge: Entgelt übersteigt den Betrag von 50,- nicht Fernabsatzverträge Verträge per Mail, Fax, Telefon ohne Fernabsatzsystem Verträge auf Messen und Märkten unter bestimmten Voraussetzungen

29 Beispiele für Außergeschäftsraumverträge Eine Kundin bittet einen Möbelhändler in ihre Wohnung, da sie gerne ein Sofa aus seinem Sortiment bestellen möchte. a) Da bereits alle wichtigen Punkte geklärt sind, bestellt die Kundin das Sofa gleich in ihrer Wohnung. AGV b) Der Händler nimmt Maß und schickt der Kundin am nächsten Tag ein Kaufangebot per Mail. kein AGV c) Nach einer Besprechung in der Wohnung kommt die Kundin zu einem späteren Zeitpunkt zur Auswahl der Farbe in die Geschäftsträume des Möbelhändlers. Der Vertrag wird erst dort geschlossen. kein AGV Weitere Beispiele für AGV Eine Kundin bittet einen Tischler zu sich in die Wohnung, da sie eine maßgefertigte Wohnwand haben möchte, und erteilt gleich den Auftrag. Der Badewannenabfluss eines Kunden ist verstopft. Er ruft einen Installateur zur raschen Behebung des Schadens. Die Mitarbeiterin eines Direktvertriebunternehmens sucht einen Kunden zu Hause auf und präsentiert ihm ein Haushaltsreinigungsgerät, das dieser gleich bestellt.

30 Rücktrittsrecht bei AGV Gleiche Regelung wie bei Fernabsatzverträgen Rücktrittsfrist 14 Kalendertage (bisher 7 Werktage) Verlängerung der Rücktrittsfrist um 12 Monate, wenn Informationspflichten über Rücktrittsrecht nicht erfüllt Fristbeginn Bei Kaufverträgen: Erhalt der Ware Bei Dienstleistungsverträgen: Vertragsabschluss Rücktritt formfrei Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zb Kundenspezifikation) Besondere Ausnahme vom Rücktrittsrecht dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten Verbraucher hat den Unternehmer ausdrücklich zu sich gerufen, um diese Arbeiten durchzuführen Achtung: Erbringt der Unternehmer aber weitere Dienstleistungen oder liefert Waren, die nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, hat der Verbraucher hinsichtlich dieser Leistungen ein Rücktrittsrecht

31 Rücktrittsrecht in den Beispielfällen Kundin bestellt das Sofa aus dem Sortiment des Möbelhändlers in ihrer Wohnung Rücktrittsrecht Kundin beauftragt Tischler in ihrer Wohnung zum Bau einer maßgefertigten Wohnwand kein Rücktrittsrecht, da Kundenspezifikation Kunde ruft Installateur zur raschen Reparatur des Abflusses Kein Rücktrittsrecht, da dringende Reparaturarbeit Direktvertriebsmitarbeiterin besucht Kunden in dessen Wohnung und verkauft ihm ein Reinigungsgerät Rücktrittsrecht Dienstleistungen innerhalb der Rücktrittsfrist bei AGV und FAV Bei Dienstleistungen und Energie-/Wasserversorgungsverträgen Verbraucher möchte, dass die Dienstleistung oder Energielieferung bereits innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist beginnt Unternehmer muss den Verbraucher dazu auffordern, dass dieser ausdrücklich erklärt, dass er die Vertragserfüllung bereits innerhalb der Rücktrittsfrist möchte Bei AGV auf dauerhaftem Datenträger (idr auf Papier) Tipp: WKO Muster verwenden!

32 Folgen der vorzeitigen Dienstleistungserbringung Hat der Unternehmer ausdrückliche Erklärung eingeholt UND Hat der Unternehmer über die Kostentragungsregelung bei Rücktritt informiert UND inklusive Muster-Widerrufsformular Hat der Unternehmer Infopflichten zum Rücktrittsrecht erfüllt Rücktrittsrecht besteht weiter, aber Verbraucher muss jenen Teil des Entgelts bezahlen, der dem bereits erbrachten Teil der Leistung entspricht Wird die Leistung innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist auch schon fertiggestellt, entfällt das Rücktrittsrecht mit Fertigstellung, wenn Bestätigung des Verbrauchers über Kenntnis vom Entfall des Rücktrittsrechts eingeholt wurde Folgen der vorzeitigen Dienstleistungserbringung Hat der Unternehmer keine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über dessen Wunsch der vorzeitigen Erbringung eingeholt ODER Hat der Unternehmer seine Informationspflichten über Rücktrittsrecht und Kostentragung bei Rücktritt nicht erfüllt (Achtung auch Verwaltungsstrafen!) Verbraucher muss die bereits erbrachte Leistung nicht zahlen!

33 Beispielfall Maler, Herr Bunt, wird von Frau Mustermann in ihre Wohnung bestellt, da sie ihr Wohnzimmer neu ausgemalt haben möchte. Herr Bunt hat Farbmuster mit, die Frau Mustermann sofort gefallen, und sie möchte den Vertrag sofort abschließen. Wird der Vertrag in der Wohnung geschlossen, liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor! Schickt Herr Bunt Frau Mustermann nach der Besprechung per Mail einen Kostenvoranschlag, den sie annimmt, liegt kein AGV vor. Fortsetzung Beispielfall Der Vertrag soll gleich in der Wohnung geschlossen werden (daher ein AGV) und Frau Mustermann möchte, dass Herr Bunt mit den Arbeiten innerhalb der nächsten drei Tage beginnt. Was muss Herr Bunt nun tun? 1. Infopflichten für AGV (zb Gesamtpreis, Zahlungsbedingungen) 2. Erläuterungen zu Bestehen und Entfall des Rücktrittsrechts + Bestätigung der Kenntnis des Verbrauchers 3. Aufklärung über Kostentragung bei Rücktritt 4. Ausdrückliche Erklärung einholen, dass Frau Mustermann den Beginn der Arbeiten innerhalb der Rücktrittsfrist möchte 5. Bestätigung über geschlossenen Vertag aushändigen

34 Fortsetzung Beispielfall Drei Tage später beginnt Herr Bunt mit den Malerarbeiten und bringt den ersten Anstrich auf. Der zweite Anstrich ist nach einer Trocknungszeit für den nächsten Tag vereinbart. Am nächsten Tag ruft Frau Mustermann den Maler Bunt an und tritt vom Vertrag zurück. Der zweite Anstrich soll daher nicht mehr durchgeführt werden. Sie will zuerst neue Möbel bestellen bevor sie die Wandfarbe endgültig festlegt. Ist der Rücktritt berechtigt? Welche Folgen hat er? Fortsetzung Beispielfall Die Kundin Frau Mustermann hat ihr 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss, da dieses auch bei vorzeitigem Beginn mit der Dienstleistung nicht erlischt. (Erst nach Fertigstellung der Leistung innerhalb der 14 Tage könnte es erlöschen.) Hat Herr Bunt die vorher genannten Informationspflichten erfüllt und die Bestätigung über den vorzeitigen Beginn eingeholt, bekommt er seine Leistung anteilsmäßig vergütet. Hat Herr Bunt seine Pflichten nicht (vollständig) erfüllt, darf er kein Entgelt von Frau Mustermann verlangen.

35 Praxistipps Überprüfen betrieblicher Abläufe, ob AGV vorliegen AGV vermeiden Bei persönlicher Anwesenheit Verträge nur in Ihrem Geschäftslokal abschließen Oder Verträge nicht bei persönlicher Anwesenheit schließen, sondern zb Kostenvoranschlag per Mail zusenden Falls unvermeidbar, Musterformulare für AGV verwenden Muster Widerrufsbelehrung WKO Muster für Außergeschäftsraumverträge inklusive Erklärungen und Praxisbeispielen!

36 Beispiele WKO Muster Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die WKO Muster sowie Infoblätter finden Sie auf wko.at Service Wirtschaftsrecht und Gewerberecht Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht Vertragsrecht allgemein Habe Sie noch Rechtsfragen? Abteilung Rechtspolitik T 01/ E rechtspolitik@wkw.at

37 20 Informationspflichten I

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