Nutzungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen. - Betreiber - Präambel
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- Arwed Haupt
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1 Nutzungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen zwischen Stadt Haldensleben vertreten durch den Bürgermeister Markt Haldensleben - Vermieter - und - Betreiber - Präambel Der Betreiber vereinbart mit dem Vermieter, auf dessen, in seinem Eigentum stehenden in 1 bezeichneten Gebäuden, Photovoltaikanlagen (PVA) zur Netzeinspeisung auf eigene Kosten zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Vermieter und der Betreiber treffen hierzu folgende Vereinbarung: 1 Gebrauchsüberlassung 1.1. Der Vermieter stellt dem Betreiber folgende Dachflächen als Generatorflächen sowie die erforderlichen Flächen für die Installation der elektronischen Anlagen auf bzw. in den Gebäuden zur Errichtung und für den Betrieb der PVA zur Verfügung. Die genaue Lage der überlassenen Dach- und Standflächen ergibt sich aus dem als Anlage dem Nutzungsvertrag beigefügten Flurstücksplan. Die Ausübung des Rechts ist auf die bezeichneten Flächen beschränkt. Beeinträchtigungen in der bestehenden Nutzung durch Ausübung des Rechts sind durch das Nutzungsentgelt vollständig abgegolten Der Vermieter erklärt, zur freien Verfügung über die erforderlichen Flächen berechtigt zu sein Er übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit und Eignung der zu überlassenden Fläche. Der Betreiber übernimmt diese vielmehr in dem ihm bekannten Zustand. Dies gilt auch für Veränderungen des Zustandes der Dachflächen während der Nutzungsdauer. Statische Berechnungen für die Tragfähigkeit der Dachflächen übernimmt der Betreiber auf seine Rechnung.
2 Bauliche Maßnahmen an den vermieteten Dachflächen während der Vertragszeit, die lediglich vorübergehende (maximale Dauer von drei Monaten) Auswirkung auf den Betrieb der PVA haben (z. B. Dachumbau) begründen keine Ersatzansprüche des Betreibers. Für die Dauer der Durchführung verringert sich das geschuldete Nutzungsentgelt jedoch entsprechend des Maßes der Beeinträchtigung bzw. der Mindereinspeisung Wird durch derartige Maßnahmen eine Demontage von Teilen der PVA notwendig, so gehen die anfallenden Kosten für die Demontage und erneute Montage der PVA zu Lasten des Betreibers. Handelt es sich um andere Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht dem unmittelbaren Erhalt der Baumasse dienen, trägt der Vermieter die Kosten für den Abund Wiederaufbau der Anlage Der Vermieter verpflichtet sich dazu, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten oder den Ab- und Wiederaufbau der Anlage zur Folge haben könnte, nur mit Einverständnis des Betreibers vorzunehmen. Das Einverständnis darf nicht verweigert werden, wenn die baulichen Veränderungen oder Maßnahmen für den wirtschaftlichen Erhalt der Baumasse unerlässlich sind Der Vermieter verpflichtet sich, die Maßnahmen so schnell wie möglich (innerhalb von 3 Monaten) und möglichst nicht zwischen dem und dem eines Jahres durchzuführen. Maßnahmen, für die das Einverständnis des Betreibers nötig ist, müssen mindestens drei Monate im Voraus schriftlich angemeldet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme nicht vorhersehbar war oder die Maßnahme keine Gefährdung oder sonstige Auswirkung auf Betrieb und Substanz der PVA befürchten lässt Der Vermieter verpflichtet sich, Bepflanzungen oder Bauarbeiten auf dem Grundstück zu unterlassen, die die Modulfläche der PVA verschatten könnte. Bestehende Bepflanzungen, die im Laufe der Zeit zu einem Störfaktor werden, sind zu beschneiden. Hierauf weist er auch insbesondere andere Nutzungsberechtigte hin. Darüber hinaus verpflichtet er sich, solchen Bepflanzungen oder Bebauungen auf benachbarten Grundstücken zu widersprechen, sofern er das Recht dazu hat Der Vermieter gestattet dem Betreiber, soweit möglich, alle zur Errichtung, zum Betrieb und zum Unterhalt der PVA erforderlichen Versorgungsleitungen und Einrichtungen (Leerrohre, Schächte, Telefon- und Stromleitungen) zu nutzen bzw. neu einzurichten. Eventuell anfallende laufende Kosten für Einrichtungen, die ausschließlich zum Betrieb der Anlage genutzt werden (zum Beispiel für ein Modem), gehen zu Lasten des Betreibers. Sie werden von diesem unmittelbar mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgerechnet. Beeinträchtigungen der bestehenden Nutzung während der Errichtung, des Abbaus und des normalen Betriebs der PVA sind mit dem Nutzungsentgelt vollständig abgegolten Außerdem gestattet der Vermieter dem Betreiber und von ihm beauftragten Firmen oder Mitarbeitern, sein Grundstück und die für den Betrieb der Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellten Flächen jederzeit nach rechtzeitiger Ankündigung zur Errichtung, Abbau, Inspektion oder Instandhaltung zu betreten.
3 3 2 Betreiberwechsel 2.1. Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit während des Vertragsverhältnisses, eine dritte Person an seiner Stelle als Vertragspartner des Vermieters zu benennen, die mindestens die gleiche Gewähr für die Vertragserfüllung bietet, wie der Betreiber selbst. Dies gilt insbesondere bei einer Übertragung der PVA an eine dritte Person. Mit Zugang der schriftlich vorzunehmenden Bennennung beim Vermieter geht der Mietvertrag mit allen Bestimmungen auf den neuen Betreiber über, wobei der bisherige Betreiber gleichzeitig aus dem Vertrag ausscheidet Der Vermieter darf die Zustimmung zur Übertragung des Vertrages verweigern, wenn der neue Betreiber nicht die gleiche Gewähr für die Vertragserfüllung bietet, wie der alte Betreiber Das jährliche Nutzungsentgelt beträgt: 3 Nutzungsentgelt und Zahlungsbedingungen Es wird bis zur Beendigung des Nutzungsvertrages gezahlt. Sobald die PVA errichtet, der Nutzungsvertrag unterzeichnet und die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch vorgenommen ist, wird das Nutzungsentgelt jährlich fällig. Es ist für das erste Jahr innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der genannten Voraussetzungen an den Vermieter zu zahlen. Im Übrigen erfolgt die jährliche Zahlung zum eines jeden Jahres Der Betreiber bzahlt das Nutzungsentgelt per Banküberweisung auf folgendes Konto des Vermieters: Kontoinhaber Name der Bank Stadt Haldensleben Kreissparkasse Börde Bankleitzahl Kontonummer Der Mietvertrag beginnt am: 4 Beginn, Nutzungsdauer und Kündigung und wird für die Dauer von 20 Jahren geschlossen Anschließend läuft der Vertrag unbefristet, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt wird Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung
4 4 einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig Jeder Vertragspartei steht ein außerordentliches, nicht fristgebundenes Kündigungsrecht für den Fall zu, dass über den Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Diese Reglung zur Kündigung findet keine Anwendung, wenn der Betreiber die PVA als Sicherheit einem Dritten übertragen hat und der Sicherungsnehmer eine Verwertung der PVA in der Form einer Übertragung an eine Person vornehmen möchte Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat Beide Vertragsparteien haben die Berechtigung, im Falle einer Kündigung Schadenersatz zu verlangen. Ausgeschlossen hiervon ist der Fall der Kündigung durch den Betreiber wegen Nichteignung der Dachfläche zur vorgesehenen Nutzung. 5 Installation und Unterhaltung der Anlagen 5.1. Der Betreiber ist zur Schonung des Eigentums und der Wahrung der Interessen des Vermieters verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter zur Schonung des Eigentums des Betreibers an den elektronischen Anlagen unter Wahrung dessen Interessen an deren Betrieb. Außer bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Zugriff auf die technischen Anlagen(Module, Wechselrichter, Kabel etc.) ausschließlich dem Betreiber oder von ihm Beauftragten gestattet Vermieter und Betreiber stimmen sich vor Baubeginn über die Errichtung der technischen und baulichen Anlagen und über die Lage der Versorgungsleitungen ab. Darüber wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt und diesem Vertrag beigefügt. Der Beginn der Montagearbeiten muss dem Vermieter mindestens 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden Der Betreiber ist verpflichtet, die technischen und baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu unterhalten Der Betreiber verpflichtet sich, etwa erforderliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der PVA auf eigene Kosten einzuholen. Ferner stellt der Betreiber sicher, dass sämtliche bauliche und elektrische Arbeiten, auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, durch Fachfirmen ausgeführt werden Zur Errichtung der PVA und der Verbindungseinrichtungen, zu deren Wartung, Reparatur sowie zur Neueindeckung der gemieteten Dachfläche und zum Abbau nach Vertragsablauf ist der Betreiber oder durch ihn beauftragte dritte Person soweit erforderlich berechtigt, den Grundbesitz des Vermieters und die genutzten Flächen zu befahren bzw. zu begehen. Notwendige Zugänge für die Reinigung, die Revision und die Reparatur von Kamin- und Lüftungsanlagen sowie andere auf dem Dach installierte Einrichtungen sind durch den Betreiber sicherzustellen. Der Vermieter verpflichtet sich, alle Personen, die in seinem Auftrag oder mit seiner Genehmigung das Dach betreten, über die vorhandene PVA zu unterrichten und darauf hinzuweisen, jede Beeinträchtigung zu vermeiden. Für Schäden, die durch das Betreten des Daches bzw. durch die Vornahme von Arbeiten auf der Dachfläche entstehen, die mit der PVA nicht im Zusammenhang stehen, hat der Vermieter aufzukommen. Hat ein Dritter den Schaden zu vertreten, kann der Vermieter vom Betreiber verlangen, dass der Betreiber sich mit ihm außergerichtlich bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.
5 Dem Betreiber oder den von ihm beauftragten Dritten wird für die Dauer des Nutzungsvertrages ein Zugangsrecht eingeräumt, um den Betreib und die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten (bspw. im Falle einer Fehlfunktion oder eines technischen Defekts der Anlage, bei Blitzschlag oder Sturmschäden). Näheres hierzu regeln die Vertragspartner nach Bedarf Die Wartung und die Unterhaltung der Anlage erfolgt durch den Betreiber auf dessen Veranlassung und auf dessen Kosten. Auch zu diesem Zweck wird ihm in Abstimmung mit dem Vermieter ein Begehungsrecht eingeräumt. Das gleiche gilt für die Begehung der Anlage zu Demonstrationszwecken. Hierzu bedarf es der Einwilligung durch den Vermieter. Bei der Installation, Wartung, Unterhaltung und Begehung hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass der ordentliche Betrieb in den Gebäuden nicht gestört und der Zustand sowie die Funktionsfähigkeit der Dachflächen nicht beeinträchtigt werden Der Betreiber ist verpflichtet, Veränderungen und Schäden an der Mietfläche, an und im Gebäude sowie auf dem Grundstück zu beseitigen, wenn sie von ihm, von ihm Beauftragten, seinen Kunden oder Besuchern verursacht wurden. Er wird die dadurch notwendigen Reparaturen unverzüglich durchführen oder eine geeignete Firma mit der Durchführung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Betreiber. 6 Eigentum 6.1. Die PVA kann auf Grund ihrer Montage und Auflagerung auf der Dachfläche von dieser jederzeit ohne erheblichen Aufwand wieder getrennt werden, ohne dass die Anlage oder Dachfläche zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden Die PVA wird auch nur für die Dauer des Nutzungsvertrages errichtet und auf der Dachfläche aufgebracht. Sie dient nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache. Die PVA stellt daher weder einen wesentlichen Bestandteil noch Zubehör der vermieteten Hauptsache, des Grund und Bodens sowie der Immobilie dar. Die PVA wird in Ausübung des Mietvertrages (und der zu dessen Absicherung einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) von dem Betreiber auf dem Gelände errichtet Damit verbleibt die PVA mit allen ihren Bestandteilen und nach dem Willen der Vertragsparteien vom Zeitpunkt der Errichtung bis über den Zeitpunkt der Demontage hinaus im Alleineigentum des Betreibers (Scheinbestandteil gem. 95 BGB) und wird damit weder wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks und auch kein Zubehör im Sinne des 97 BGB. 7 Schadenersatz, Haftung und Versicherung 7.1. Der Betreiber haftet für Schäden an Gebäuden und deren Einrichtungen, die durch die Montage der PVA, deren Auf- und Abbau oder während der Nutzungsdauer durch ihn verursacht werden. Er ist zur Schaffung und zum Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes dem Eigentümer gegenüber auf Verlangen verpflichtet Bei Uneinigkeiten über die Ursache eines Schadens wird vom Vermieter ein vereidigter Sachverständiger/Gutachter bestellt. Dessen Kosten werden von derjenigen Vertragspartei übernommen, die den Schaden zu vertreten hat Der Betreiber verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter zum Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes gegen sämtliche Schäden, insbesondere Feuer, Blitz und Sturm, durch Aushändigung einer Kopie seiner Versicherungspolice. Darüber hinaus hat der Betreiber dem Vermieter etwaige Mehrkosten zu erstatten, die diesem bei seinem eigenen Versicherungsgeber entstehen sollten, dadurch dass die Anlage auf das Gebäude aufgebracht worden ist.
6 Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Betreiber zum Nachweis des ausreichenden Gebäudeversicherungsschutzes durch Aushändigung einer Kopie seiner Versicherungspolice. Insbesondere ist nachzuweisen, dass die Versicherungspolice auch Folgeschäden abdeckt. 8 Abbauverpflichtung 8.1. Der Betreiber ist bei Vertragsbeendigung verpflichtet, auf seine Kosten die PVA, die Verbindungseinrichtungen und alle dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der von ihm erbrachten Dacheindeckung, abzubauen und zu entfernen. Nach Ablauf des Vertrages kann der Vermieter die Anlage unentgeltlich übernehmen. Der Betreiber wird dadurch von seiner Rückbauverpflichtung entbunden Werden die Anlagen demontiert, hat der Betreiber den ursprünglichen bzw. einen technisch und wertmäßig vergleichbaren Zustand, wie bei einer nicht belegten Dachfläche vorhanden, wieder herzustellen. 9 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit 9.1. Zur Absicherung des Nutzungsrechts auf Grund des vorliegenden Mietvertrages wird im Grundbuch von Amtsgericht Gemarkung Flur Flurstück/e (Bezeichnung des Grundstücks wie in Abteilung I des Grundbuchs) zu Gunsten des Betreibers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: Der Berechtigte darf das belastete Grundstück für den Bau, den Betreib und die Unterhaltung einer Photovoltaikanlage einschließlich Betriebszubehör und elektrischer Anschlussleitung benutzen und betreten. Der Ausübungsbereich ist beschränkt auf die bezeichneten Flächen (z. B. auf Teile der Gebäude, an denen sich die betroffenen Dachflächen befinden und Bereichen in denen die Leitungen zum Zähler verlaufen). Nach Durchführung der Installation hat der Berechtigte eventuelle entstandene Schäden an dem Grundstück und an den Gebäuden zu beseitigen. Baulichkeiten, Bäume und Sträucher dürfen die Anlage nicht gefährden oder ihren Betrieb beeinträchtigen. Ihre Beseitigung ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Eigentümer durch den Berechtigten zulässig. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden. Die Dienstbarkeit erlischt, wenn der zwischen den Beteiligten geschlossene Nutzungsvertrag gekündigt wird. Sie erlischt weiterhin mit der dauerhaften und ersatzlosen Entfernung der
7 7 Photovoltaikanlage vom Grundstück durch den Betreiber. Die Eintragung der entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks wird bewilligt und beantragt. Die Dienstbarkeit soll im Grundbuch an erster Rangstelle eingetragen werden. Schuldrechtlich gilt, dass die Kosten für die Errichtung und Installation sowie für die Unterhaltung der Photovoltaikanlage allein der Berechtigte zu tragen hat Die Kosten dieser Urkunde und ihrer Eintragung im Grundbuch trägt der Betreiber. 10 Sonstige Vereinbarungen Andere als die aufgeführten Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abreden, bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in solchen Fällen eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für den Fall von Regelungslücken. Gerichtsstand ist Haldensleben Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Eigentümer/Vermieter Unterschrift Betreiber Anlagen Flurstücksplan
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