Mietvertrag über die Errichtung und Unterhaltung einer Photovoltaikanlage

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1 Mietvertrag über die Errichtung und Unterhaltung einer Photovoltaikanlage Zwischen... - nachstehend Betreiber genannt - und... - nachstehend Vermieter genannt - Präambel Der Betreiber vereinbart mit dem Vermieter, auf dessen in seinem Eigentum stehenden in 1 bezeichneten Gebäuden Photovoltaikanlagen (PVA) zur Netzeinspeisung auf eigene Kosten zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Vermieter und der Betreiber treffen hierzu folgende Vereinbarungen: 1 Gebrauchsüberlassung 1.1 Der Vermieter stellt dem Betreiber die Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück... Eingetragen im Grundbuch..., Amtsgericht..., Gemarkung..., Flur..., Flurstücke..., Blatt... als Generatorflächen sowie die erforderlichen Flächen für die Installation der elektronischen Anlagen auf bzw. in den Gebäuden zur Errichtung und für den Betrieb der PVA zur Verfügung. Die genaue Lage der überlassenen Dachund Standflächen ergibt sich aus dem als Anlage dem Nutzungsvertrag beigefügten Plan. Die Ausübung des Rechts ist auf die bezeichneten Flächen beschränkt. 1.2 Der Vermieter erklärt, zur freien Verfügung über die erforderlichen Flächen berechtigt zu sein.

2 1.3 Er übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit und Eignung der zu überlassenden Fläche. Der Betreiber übernimmt diese vielmehr in dem ihm bekannten Zustand. Dies gilt auch für Veränderungen des Zustandes der Dachflächen während der Nutzungsdauer. Statische Berechnungen für die Tragfähigkeit der Dachflächen übernimmt der Betreiber auf seine Rechnung. Eventuelle Veränderungen der vermieteten Dachfläche während der Vertragszeit, die lediglich vorübergehende (maximale Dauer 3 Monate) Auswirkungen auf den Betrieb der PVA haben (z. B. Dachumbau) begründen keine Ersatzansprüche des Betreibers. Wird durch derartige Maßnahmen eine Demontage von Teilen der PVA notwendig, so gehen die anfallenden Kosten für die Demontage und erneute Montage der PVA zu Lasten des Betreibers. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, die Veränderungen so schnell wie möglich (innerhalb von drei Monaten) durchzuführen. Für die Dauer der Vornahme der Veränderungen verringert sich die geschuldete Nutzungsentschädigung entsprechend des Maßes der Beeinträchtigung bzw. der Mindereinspeisung. Der Vermieter hat sich insoweit vor der Vornahme der Maßnahme über das mögliche Ausmaß etwaiger Minderungen beim Betreiber zu informieren. 1.4 Der Vermieter gestattet dem Betreiber soweit möglich alle zur Errichtung, zum Betrieb und zum Unterhalt der PVA erforderlichen Versorgungsleistungen und Einrichtungen (Leerrohre, Schächte, Strom- und Telefonleitungen) zu nutzen bzw. neu einzurichten. Eventuell anfallende Energiekosten gehen zu Lasten des Betreibers. Sie werden von diesem unmittelbar mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgerechnet. Ferner gestattet der Vermieter dem Betreiber sein Grundstück jederzeit zur Errichtung, dem Betreib und einer etwaigen Demonatage der PVA zu betreten. 2 Bestimmungsrecht Der Betreiber ist berechtigt jederzeit während des Vertragsverhältnisses, eine dritte Person an ihrer Stelle als Vertragspartnerin des Vermieters zu benennen, die mindestens die gleiche Gewähr für die Vertragserfüllung bietet, wie der Betreiber selbst. Dies gilt insbesondere bei einer Übertragung der PVA an eine dritte Person. Mit Zugang der schriftlich vorzunehmenden Benennung beim Vermieter geht der Mietvertrag mit allen Bestimmungen unter gleichzeitigem Ausscheiden des alten Betreibers aus diesem Vertrag auf den neuen Betreiber über. Der Vermieter darf die Zustimmung zu diesem Übertrag nicht unbillig verweigern, wenn erwiesen ist, dass der neue Betreiber mindestens die gleiche Gewähr für die Vertragserfüllung bietet, wie der alte Betreiber. Dies gilt insbesondere, wenn der Betreiber die PVA als Sicherheit treuhänderisch an ein Kreditinstitut überträgt. In diesem Fall gewährt der Vermieter bereits heute seine Zustimmung zum Eintritt in dieses Vertragsverhältnisses durch das Kreditinstitut selbst oder einer vom Kreditinstitut im Verwertungsfalle zu benennende dritte Person die mindestens die gleiche Gewähr für die Vertragserfüllung bietet, wie der alte, ursprüngliche Betreiber. Ferner hat der Vermieter das jederzeitige Recht, das Kreditinstitut bei etwaigen Leistungsstörungen aus diesem Vertragsverhältnis entsprechend zu informieren. Bei einer Sicherungsübereignung der PVA hat der Betreiber den Vermieter daher über den Sachverhalt zu informieren.

3 3 Nutzungsentgelt 1.1. Das jährliche Nutzungsentgelt beträgt 25,00 /kwp installierter Anlagenleistung zuzüglich der eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es wird gezahlt für die Dauer des Nutzungsvertrages ab dem Tag der Inbetriebnahme der PVA. Es ist jeweils halbjährlich im Voraus an den Vermieter zu entrichten. Als Abrechnungsgrundlage gilt die tatsächlich errichtete Anlagenleistung in kwp, dokumentiert durch den nach Abschluss der Bauphase an den Vermieter zu übergebenden Bestandsplan der PVA. 4 Nutzungsdauer, Kündigung 1.1. Der Mietvertrag beginnt am... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen Der Betreiber kann diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres, der Vermieter mit gleicher Kündigungsfrist erstmals zum Ablauf des 25. Vertragsjahres, danach mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Insbesondere steht jeder Vertragspartei ein außerordentliches, nicht fristgebundenes Kündigungsrecht für den Fall zu, dass über den Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Diese Regelung zur Kündigung findet keine Anwendung, wenn der Betreiber die PVA als Sicherheit einen Dritten übertragen hat und der Sicherungsnehmer eine Verwertung der PVA in der Form einer Übertragung an eine Person vornehmen möchte. Dem Betreiber steht weiter ein außerordentliches, nicht fristgebundenes Kündigungsrecht für den Fall zu, dass sich die Nutzung der für die Errichtung und für den Betrieb der PVA vorgesehenen Dach-/Freifläche zu diesem Zweck aus welchem Grund auch immer als nicht geeignet erweist oder aber die Nutzbarkeit in einer Weise eingeschränkt ist oder wird, die die Fortsetzung des Vertrages durch den Betreiber als unzumutbar erscheinen lässt. Der Betreiber

4 hat dem Vermieter jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Herstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit zu dem vorgesehenen Zweck einzuräumen. Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nur für den Fall der Kündigung durch den Betreiber wegen Ungeeignetheit der Dachflächen zur vorgesehenen Nutzung ausgeschlossen. 5 Installation und Unterhaltung der Anlagen 1.1 Der Betreiber ist zur Schonung des Eigentums und der Wahrung der Interessen des Vermieters verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter zur Schonung des Eigentums des Betreibers an den elektrotechnischen Anlagen unter Wahrung dessen Interessen an deren Betrieb. 1.2 Vermieter und Betreiber stimmen sich vor Baubeginn über die Errichtung der technischen und baulichen Anlagen und über die Lage der Versorgungsleitungen ab. Darüber wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt und diesem Vertrag beigefügt. 1.3 Der Betreiber ist verpflichtet, die technischen und baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu unterhalten. Hierzu zählt auch die Installation eines ausreichenden Blitzschutzes. Notwendige Veränderungen oder Ergänzungen an der vorhandenen Blitzschutzanlage gehen zu Lasten des Betreibers. 1.4 Der Betreiber verpflichtet sich, etwa erforderliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der PVA auf eigene Kosten einzuholen. Ferner stellt der Betreiber sicher, dass sämtliche bautechnischen und elektrischen Arbeiten, auch Wartungs- und Reparaturarbeiten, durch Fachfirmen ausgeführt werden. 1.5 Zur Errichtung der PVA und der Verbindungseinrichtungen, zu deren Wartung, Reparatur und zum Abbau nach Vertragsablauf ist der Betreiber oder durch ihn beauftragte dritte Personen soweit erforderlich berechtigt, den Grundbesitz des Vermieters und die genutzten Flächen zu befahren bzw. zu begehen. Notwendige Zugänge für die Reinigung, die Revision und die Reparatur von Kamin- und Lüftungsanlagen sowie andere auf dem Dach installierte Einrichtungen sich durch den Betreiber sicherzustellen. Der Vermieter verpflichtet sich, alle Personen, die in seinem Auftrag oder mit seiner Genehmigung das Dach betreten, über die vorhandene PVA zu unterrichten und darauf hinzuweisen, jede Beeinträchtigung zu vermeiden. Für Schäden, die durch das Betreten des Daches bzw. durch die Vornahme von Arbeiten auf der Dachfläche entstehen, die mit der PVA nicht im Zusammenhang stehen,

5 hat der Vermieter unabhängig von eigenen Ersatzansprüchen gegenüber den Dritten aufzukommen. 1.6 Dem Betreiber oder den von ihm beauftragten Dritten wird für die Dauer des Nutzungsvertrages ein Zugangsrecht eingeräumt, um den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten (bspw. im Falle einer Fehlfunktion oder eines technischen Defekts der Anlagen, bei Blitzschlag oder Sturmschaden). Näheres hierzu regeln die Vertragspartner nach Bedarf. 1.7 Die Wartung und die Unterhaltung der Anlage erfolgt durch den Betreiber auf dessen Veranlassung und auf dessen Kosten. Auch zu diesem Zweck wird ihm in Abstimmung mit dem Vermieter ein Begehungsrecht eingeräumt. Das gleiche gilt für die Begehung der Anlagen zu Demonstrationszwecken. Bei der Installation, Wartung, Unterhaltung und Begehung hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass der ordentliche Betrieb in den Gebäuden nicht gestört und der Zustand sowie die Funktionsfähigkeit der Dachflächen nicht beeinträchtigt werden. 1.8 Der Betreiber ist verpflichtet, Veränderungen und Schäden an der Mietfläche, an und im Gebäude sowie auf dem Grundstück zu beseitigen, wenn sie von ihm, von ihm Beauftragten, seinen Kunden oder Besuchern schuldhaft verursacht wurden. Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Betreibers gesetzt wurde. Dem Betreiber obliegt dann der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde. Er wird die dadurch notwendigen Reparaturen unverzüglich durchführen oder eine geeignete Firma mit der Durchführung beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Betreiber. 1.9 Muss der Vermieter auf die überlassene Dachfläche im Zusammenhang mit einem Umbau oder sonstigen Baumaßnahmen zurückzugreifen, so hat er dies mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Betreiber, das Dach nach vorheriger Absprache fei zu räumen. Bei kurzfristig erforderlich werdenden Notreparaturen verkürzt sich diese Ankündigungsrist auf eine beiden Parteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Maßnahme zumutbaren Dauer. Maßnahmen ohne Gefährdung und ohne Auswirkungen auf den Betrieb der PVA können nach eintägiger Ankündigung erfolgen. 6 Eigentum 1.1 Die PVA kann auf Grund ihrer Montage und Auflagerung auf der Dachfläche von dieser jederzeit ohne erheblichen Aufwand wieder getrennt werden können, ohne dass die Anlage oder Dachfläche zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden.

6 Die PVA wird auch nur für die Dauer des Nutzungsvertrages errichtet und auf der Dachfläche aufgebracht. Sie dient nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache. Die PVA stellt daher weder einen wesentlichen Bestandteil noch Zubehör der vermieteten Hauptsache, des Grund und Bodens sowie der Immobilie dar. Die PVA wird in Ausübung des Mietvertrages (und der zu dessen Absicherung einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) von dem Betreiber auf dem Gebäude errichtet. 1.1 Damit verbleibt die PVA mit allen ihren Bestandteilen auch nach dem Willen der Vertragsparteien vom Zeitpunkt der Errichtung bis über den Zeitpunkt der Demontage hinaus im Alleineigentum des Betreibers (Scheinbestandteil gem. 95 BGB) und wird damit weder wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks und auch kein Zubehör im Sinne des 97 BGB. 7 Schadensersatz, Haftung, Versicherung 1.1 Der Betreiber haftet für Schäden an Gebäuden und deren Einrichtungen, die durch die Montage der PVA, deren Auf- und Abbau oder während der Nutzungsdauer durch ihn verursacht werden. Er ist zur Schaffung und zum Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes dem Eigentümer gegenüber auf Verlangen verpflichtet. 1.2 Bei Uneinigkeiten über die Ursache eines Schadens wird vom Vermieter ein vereidigter Sachverständiger/Gutachter bestellt. Dessen Kosten werden von derjenigen Vertragspartei übernommen, die den Schaden zu vertreten hat. 8 Abbauverpflichtung 1.1 Der Betreiber ist bei Vertragsbeendigung verpflichtet, auf seine Kosten die PVA, die Verbindungseinrichtungen und alle dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen abzubauen und zu entfernen. Dem Vermieter steht weder während der Laufzeit des Vertrages, noch nach dessen Beendigung ein Recht zur Übernahme der PVA zu. 1.2 Werden die Anlagen demontiert, hat der Betreiber den ursprünglichen bzw. einen technisch wertmäßig vergleichbaren Zustand, wie bei einer nicht belegten Dachfläche vorhanden, wieder herzustellen. Zur ganz oder teilweisen Neueindeckung der benutzten Dächer ist er nicht verpflichtet.

7 9 Beschränkt persönliche Dienstbarkeit 1.1 Zur Absicherung des Nutzungsrechtes auf Grund des vorliegenden Mietvertrages wird im Grundbuch / Erbbaugrundbuch / Wohnungs- / Teileigentumsgrundbuch von..., Amtsgericht..., Blatt..., Gemarkung..., Flurstücke..., (Bezeichnung des Grundstückes wie in Abbildung I des Grundbuchs) zu Gunsten des Betreibers mit Übertragungsrecht auf eine dritte Person, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eingetragen, auf der auf dem als Anlage dem Mietvertrag beigefügten Plan gekennzeichneten Fläche des Daches des Gebäudes sowie der darauf gekennzeichneten Standflächen eine Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung zu erstellen, zu betreiben und zu nutzen. Die Errichtung der Photovoltaikanlage erfolgt in Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit, deren Inhalt durch die Vereinbarungen des Mietvertrages bestimmt wird. Die Ausübung des Rechts ist auf die bezeichneten Flächen beschränkt. Der dieser Urkunde beigefügte Plan (Anlage) wurde anlässlich der Unterschriftsbeglaubigung zur Einsicht vorgelegt, erörtert und genehmigt. 1.2 Der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten daraus ergeben sich im Einzelnen aus der Eintragung im Grundbuch und aus dem vorliegendem Mietvertrag. 1.3 Die vorstehende Dienstbarkeit erlischt mit der Beendigung des Mietvertrages insbesondere auf Grund des Wirksamwerdens dessen ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Sie erlischt weiterhin mit der dauerhaften und ersatzlosen Entfernung der Photovoltaikanlage von dem Grundstück durch den Betreiber. 1.4 Die Eintragung des vorstehenden Rechtes bei dem vorgenannten belasteten Grundstück/Erbbaurecht wird hiermit von dem Eigentümer/Erbbauberechtigten bewilligt und von beiden Parteien beantragt. Die Dienstbarkeit soll im Grundbuch an erster Stelle *) an folgender Rangstelle *) an nächst offener Rangstelle *) eingetragen werden. *) nicht zutreffendes streichen. 1.5 Die Kosten dieser Urkunde und ihrer Eintragung im Grundbuch trägt der Betreiber.

8 10 Kaution Der Betreiber hinterlegt mit Beginn des 18. Betriebsjahres eine Kaution in Höhe von... /kwp auf ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut, über das Vermieter und Betreiber nur gemeinschaftlich verfügen können. Zweck dieser Kaution ist die Absicherung der Verpflichtung des Betreibers zur vollständigen und einwandfreien Demontage der Anlage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist nach vorgenommener vollständiger und einwandfreier Demontage der Anlage verpflichtet, der Auskehrung der Kaution und der darauf aufgelaufenen Zinsen an den Betreiber auf schriftliche Anforderung zuzustimmen. 11 Sonstige Vereinbarungen 1.1 Andere, als die aufgeführten Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. 1.2 Sollten eine oder mehrere Klauseln diesen Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in solchen Fällen eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für den Fall von Regelungslücken. Gerichtsstand ist......, den......, den... Ort Ort Unterschrift Betreiber Eigentümer/Erbauberechtigter/Vermieter

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