Exposé. Arbeitstitel des Dissertationsvorhabens. Franchising in Österreich und im europäischen Rechtsvergleich. Verfasser. Mag. Philipp von Schrader
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1 Exposé Arbeitstitel des Dissertationsvorhabens Franchising in Österreich und im europäischen Rechtsvergleich Verfasser Mag. Philipp von Schrader angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, September 2013 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Europarecht Betreuerin / Betreuer: o. Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher
2 Einleitung Franchising wird im Ethikkodex des Österreichischen Franchiseverbandes wie folgt definiert: Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchisegeber und seine Franchisenehmer. Der Franchisegeber gewährt seinen Franchisenehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchisenehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchisevertrags bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchisegeber, den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchisegebers zu nutzen. Know-how bedeutet ein Paket von nichtpatentierten praktischen Kenntnissen, die auf Erfahrungen des Franchisegebers und Erprobungen durch diesen beruhen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind. Geheim bedeutet, dass das Know-how in seiner Substanz, seiner Struktur o- der der genauen Zusammensetzung seiner Teile nicht allgemein bekannt oder nicht leicht zugänglich ist; der Begriff ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass jeder einzelne Teil des Know-hows außerhalb des Geschäfts des Franchisegebers völlig unbekannt oder unerhältlich sein müsste. Wesentlich bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für den Franchisenehmer zum Zwecke der Verwendung des Verkaufs- oder des Weiterverkaufs der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich sind. Das Know-how muss für den Franchisenehmer unerlässlich sein; dies trifft zu, 2
3 wenn es bei Abschluss der Vereinbarung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Franchisenehmers insbesondere dadurch zu verbessern, dass es dessen Leistungsfähigkeit steigert und ihm das Eindringen in einen neuen Markt erleichtert. Identifiziert bedeutet, dass das Know-how ausführlich genug beschrieben sein muss um prüfen zu können, ob es die Merkmale des Geheimnisses und der Wesentlichkeit erfüllt; die Beschreibung des Know-hows kann entweder in der Franchisevereinbarung oder in einem besonderen Schriftstück niedergelegt oder in jeder anderen geeigneten Form vorgenommen werden. 1 Diese Definition wurde von der European Franchise Federation übernommen. 2 Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. In der österreichischen Rechtsprechung wird der Franchisevertrag in ständiger Rechtsprechung wie folgt definiert: Durch den Franchisevertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisationssystems und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkauftechnischer [sic] Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt. 3 Die KMU Forschung Austria hat im Jahr 2011, im Auftrag des Österreichischen Franchiseverbandes, eine Analyse der im Jahr 2010 in Österreich tätigen Franchisesysteme durchgeführt und einen Ausblick für das Jahr 2011 gestellt. 4 Die Ergebnisse waren, dass in Österreich rund 420 Franchisesysteme mit rund Franchisenehmern, die rund Filialen betreiben, tätig sind. Weiters beschäftigten diese Franchisesysteme im Jahr 2010 in Summe rund Personen und erwirtschafte , 19:50 Uhr , 19:52 Uhr. 3 RS pdf , 19:40 Uhr. 3
4 5 ten einen Nettojahresumsatz von rund EUR 7,9 Mrd, wobei rund 70 % der Franchisesysteme ein Umsatzwachstum erzielen konnten. Rund 78 % der Franchisesysteme rechneten für das Jahr 2011 mit Umsatzzuwächsen und rund 85 % planten die Eröffnung neuer Filialen. Im Jahr 2013 hat eine neuerliche Untersuchung 5 festgestellt, dass die Anzahl der Systeme leicht gewachsen, die Branche im Übergang von der Aufbauphase zur Expansionsphase sei und stabiles Wachstum aufweise. Auch die Angaben der Franchisesysteme zu Umsatzwachstum und Expansionsplänen wurden bestätigt. Abschließend wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Investitionskosten EUR betragen, sowie die durchschnittliche Einstiegsgebühr EUR Franchising ist demnach in Österreich eine fest etablierte Vertriebsform und zugleich eine der begehrtesten Formen, selbständig ein Unternehmen zu errichten. Dies lässt sich auch für andere Staaten in Europa feststellen. Die Argumente für eine Tätigkeit als Franchisenehmer sind, unter anderem, ein leichterer Markteinstieg auf Grund eines bekannten Systems, oftmaliger Gebietsschutz, geringeres unternehmerisches Risiko und fortlaufende Unterstützung und Fortbildung durch den Franchisegeber. Als Gegenleistung hat der Franchisenehmer eine Gebühr, meist in Form einer Umsatzbeteiligung, zu leisten und verzichtet auch auf einen Teil seiner unternehmerischen Freiheit, da viele Entscheidungen zentral vom Franchisegeber getroffen werden, wie etwa Sortiment, Werbekonzept, usw. Trotz des rasanten Aufschwungs des Franchisings und seiner Bedeutung für die Wirtschaft, ist diese Vertriebsform rechtlich nur wenig erschlossen. Zwar unterliegen Mitglieder des Österreichischen Franchiseverbandes einem Ethikkodex 6, jedoch existieren keine gesetzlichen Regelungen zum Franchising. Vor allem der für Franchisenehmer wichtige Ausgleichsanspruch wird noch immer per Analogie aus 24 Handelsvertretergesetz hergeleitet. Auch ist gesetzlich nicht festgelegt, welche Unterlagen und Informationen ein Franchisegeber vor Vertragsabschluss offenlegen muss. ABGB, UGB und, sofern anwendbar, KSchG geben lediglich grobe Hinweise. Der potentielle Franchisenehmer steht daher oftmals hohen Investitionsverpflichtungen und wirtschaftlich starken Franchisegebern gegenüber, ohne die für eine objekti pdf , 19:45 Uhr. 6 FN 1. 4
5 ve Entscheidungsfindung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu haben. Die Bedeutung des Franchisings würdigend, haben bereits mehrere europäische Staaten ein Franchisegesetz erlassen, so etwa Italien, Frankreich, Belgien, Schweden und Litauen. Europarechtlich fällt Franchising gemäß den RZ und der Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Europäischen Kommission 7 unter die sog. Gruppenfreistellungsverordnung 8 und ist somit vom Kartellverbot des Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgenommen. Ziel der Arbeit ist es, einen detaillierten Überblick über (i) wesentliche Rechtsprechung und Literatur sowie Rechtslage und aktuelle Problematiken des Franchisings in Österreich und (ii) der Europäischen Union, sowie über (iii) Rechtslage des Franchisings in anderen, ausgewählten europäischen Staaten und (iv) einem etwaigen Bedarf an einem eigenen Franchisegesetz in Österreich, zu geben. Aufbau Die Arbeit gliedert sich in sieben Teilabschnitte. Nach einer Einleitung, die in das Thema einführt sowie die zu behandelnden Probleme darstellt, erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff Franchising. Nach einer kurzen Darstellung der Geschichte und Entstehung des modernen Franchisings soll ein Überblick über die hauptsächlich verwendeten Definitionen geboten werden. Anschließend werden die verschieden Arten des Franchisings, sowie seine Abgrenzung von anderen Vertriebsformen erläutert. Der dritte Teilabschnitt dient der Darstellung des Franchisings im österreichischen Recht. Nach einem Überblick über die wesentliche Judikatur und Literatur, soll die aktuelle Rechtslage in Österreich erarbeitet, sowie auf aktuell vorherrschende Problematiken eingegangen werden. Im nächsten Teilabschnitt erfolgt dies für das Recht der Europäischen Union. 7 Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl 2010/C 130/1. 8 VO 330/2010/EU, ABl 2010/L 102/1. 5
6 Im fünften Teilabschnitt wird ein Überblick über die Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten geboten. Von Interesse sind hierbei insb die dem österreichischen Markt nahestehenden Staaten Deutschland und Schweiz, das für internationale Franchisesysteme oftmals als Startland dienende Großbritannien, sowie jene europäische Staaten, welche ein Franchisegesetz besitzen, wie etwa Frankreich, Italien oder Schweden. Im anschließenden sechsten Teilabschnitt soll untersucht werden, ob in Österreich Bedarf an einem eigenen Franchisegesetz besteht, welche Materien ein solches regeln und wie es aufgebaut sein könnte. Den Abschluss der Arbeit bildet eine Conclusio, in der die zu Beginn dargestellten Probleme noch einmal prägnant gelöst werden, sowie ein kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte erfolgt. Kernprobleme (Forschungsfrage) Zusammengefasst sollen folgende Problemstellungen behandelt werden: 1. Wie ist die aktuelle Rechtslage zum Franchising in Österreich? 2. Wie ist die aktuelle Rechtslage zum Franchising in der EU? 3. Wie ist Franchising in ausgewählten europäischen Staaten geregelt? 4. Besteht in Österreich Bedarf an einem Franchisegesetz? Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis I. Einleitung II. Franchising II.1. Geschichte und Entwicklung II.2. Definition II.3. Abgrenzungen III. Franchising im österreichischen Recht III.1. Judikatur III.2. Literatur III.3. Aktuelle Rechtslage und Problematiken 6
7 IV. Franchising im europäischen Recht IV.1. Judikatur IV.2. Literatur IV.3. Aktuelle Rechtslage und Problematiken V. Franchising im europäischen Rechtsvergleich V.1. Belgien V.2. Deutschland V.3. Frankreich V.4. Großbritannien V.5. Italien V.6. Litauen V.7. Schweden V.8. Schweiz VI. Bedarf eines österreichischen Franchisegesetzes VII. Conclusio Literatur Bahr, Verbundgruppenfranchising und Kartellverbot, Nomos (2002). Breiter, Praxisleitfaden Handelsvertreterrecht und Vertragshändlerrecht, 2. Auflage, WKO-Verlag (2006). Bueno Díaz, Franchising in European contract law, Sellier (2008). Deutscher Franchiseverband, Jahrbuch Franchising 2013, ZAO-Verlag (2013). Flohr, Franchise-Vertrag, C.H. Beck (2010). Flohr/Petsche, Franchiserecht Deutschland und Österreich, 2. Auflage, LexisNexis (2008). Grohmann, Die Praxis des Franchising, Manz (1999). Gruber, Preisbindungen nach Art 4 lit a der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, ÖZW 2011, 30. Haager, Die Entwicklung des Franchiserecht seit dem Jahre 2002, NJW 2005,
8 Hoffer, Kartellgesetz Kommentar, LexisNexis (2007). Jones/Suffrin, EU Competition Law, 4. Auflage, Oxford (2011). Krejci, Unternehmensrecht, 5. Auflage, Manz (2013). Liebscher/Petsche, Franchising in Österreich, 2. Auflage, LexisNexis (2002). Martius, Fairplay Franchising, Gabler Verlag (2010). Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Auflage, C.H. Beck (2010). Mäger, Europäisches Kartellrecht, 2. Auflage, Nomos (2011). Mohr, Der Franchisevertrag, Manz (1999). Niebling, Vertriebsrecht als AGB-Recht, ZVertriebsR 2012, 79. Nocker, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers, Manz (2001). Petsche/Urlesberger/Vartian, Karellgesetz 2005 Kurzkommentar, Manz (2007). Schulze, Franchising im europäischen Privatrecht, Nomos (2001). Thum, Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers, Ein europäischer Rechtsvergleicht, Verlag Österreich (2012). 8
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