Prüfungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz

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1 Dem Prüfling in der juristischen Staatsprüfung kommt ein Antwortspielraum zu. Saarl. OVG Saarlouis, Beschl. v V 26/00, 3 W 6/00 Zum Sachverhalt: Der Ast. begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Neubewertung einer Klausur und der vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung in der ersten juristischen Staatsprüfung. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Das OVG ließ die Beschwerde zu und gab ihr statt. Aus den Gründen: Zu Recht hat das VG den Antrag sachdienlich dahin ausgelegt, dass es dem Ast. um die Neubewertung der Klausur VI und damit um die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit vorläufiger Wirkung geht. Die Klausur wurde durch die streitige Korrektur des Erstprüfers mit mangelhaft - 2 Punkten - bewertet, durch den Zweitprüfer mit ausreichend 4 Punkten, in der rechnerischen Gesamtwertung nach 11 IV 2 SaarlJAG i.d.f. noch vom (ABl, 794) mit mangelhaft 3 Punkten, mit dem unstreitigen Ergebnis, dass auf der Grundlage gerade dieser Note mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet sind und der Ast. deshalb von der mündlichen Prüfung nach 12 II 1 SaarlJAG ausgeschlossen ist. Im Fall einer Notenverbesserung der Klausur VI auf die Note ausreichend steht einer Zulassung zur mündlichen Prüfung nichts entgegen. Ein Anordnungsgrund im Sinne besonderer Dringlichkeit ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des VG zu bejahen, da dem Ast. nicht zugemutet werden kann, sein Präsentwissen für die mündliche Prüfung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens zu konservieren und gleichzeitig ständig zu aktualisieren. Soweit der Ag. einer vorläufigen mündlichen Prüfung ohne endgültiges Klausurergebnis entgegentritt, ü- berzeugt das offensichtlich nicht, da der vorläufige Rechtsschutz effektiv sein muss. Abweichend von der Wertung des VG liegt auch ein Anordnungsanspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit VI (Bürgerliches Recht) vom durch einen anderen Prüfer als den Erstkorrektor vor und auf dieser Grundlage im Wege der Interessenbewertung ein Anordnungsanspruch auf alsbaldige Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den Erstkorrektor in Form des Erstgutachtens vom und der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom verletzt Prüfungsrecht. 1. Zu Recht rügt der Ast. sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren die im Erstgutachten vom enthaltene Bewertung einer Prüfungsleistung als Zufall mit folgendem Wortlaut: Eher zufällig und ohne systematischer Einbettung behandelt er den 680 BGB. Das VG und ihm folgend der Ag. in seinem zweitinstanzlichen Vortrag halten diese Be- 1

2 wertung als Zufall für rechtsfehlerfrei, da sie darin lediglich die Beschreibung eines Darstellungsmangels in schärferer Form sehen. Diese Auslegung überzeugt vom maßgebenden Empfängerhorizont her nicht. Nur die Bewertung im Sinne einer fehlenden systematischen Einbettung betrifft einen Begründungsmangel des Prüflings. Dagegen enthält die weitere Aussage, der Ast. behandele eher zufällig den 680 BGB, eine Kausalitätsbetrachtung des Prüfers. Die Behandlung des Haftungsprivilegs des 680 BGB soll danach auf Zufall beruhen. Damit ist entweder die Auffindung der Vorschrift dem Zufall zugeschrieben oder die Behandlung der Vorschrift als rechtserheblich. In jedem Fall werden dem Ast. juristische Kenntnisse abgesprochen. Die Abwertung durch den Prüfer erfolgt, obwohl er ausweislich des Erstgutachtens gesehen hat, dass der Ast. die Bedeutung des 680 BGB erkannt und das Haftungsprivileg zu Recht mit knapper Begründung bejaht hat. Außerdem hat der Ast. das Haftungsprivileg des 680 BGB auch auf das Recht der unerlaubten Handlungen erstreckt, was Einsicht voraussetzt. In der dennoch erfolgten Bewertung als Zufall liegt die Verletzung eines Prüfungsgrundsatzes. Auf Grund der Verfassungsrechtsprechung gilt im Prüfungsrecht der Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (BVerfGE 84, 34, NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801). Aus diesem Grundsatz folgt aber auch, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als zufällig und damit als fehlender Nachweis von Wissen bewertet werden dürfen. Die Zufallsbetrachtung führt auch deshalb nicht weiter, weil man bei konsequenter Anwendung dieses Gedankengangs nicht nur Wissen dem Zufall zuschreiben könnte, sondern umgekehrt auch Nichtwissen des Prüflings. Damit würde letztlich die erforderliche Zuverlässigkeit des Prüfungsverfahrens in Frage gestellt, bei dem die tatsächlich erbrachten Prüfungsleistungen zählen. Auch die Kausalität für die Bewertung ist zu bejahen. Im Prüfungsrecht genügt es, dass sich die Auswirkung eines Korrekturfehlers auf die Gesamtbewertung nicht ausschließen lässt (BVerfGE 84,34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801; eingehend BVerwG, NVwZ 2000, 915 = Buchholz Nr. 395). Die Kausalität ist zu bejahen, wenn der Prüfer einen Gesichtspunkt in seiner abschließenden Bewertungsbegründung als konkreten Mangel der Arbeit ausdrücklich erwähnt; dies gilt insbesondere auch, wenn er einen zuvor erwähnten positiven Ansatz wie hier wieder abwertet (BVerwG, NVwZ 2000, 915 = Buchholz Nr. 395, S. 14f.). Bei der erforderlichen Neubewertung muss die Bewertung als Zufall unterbleiben. 2. Mit Blick auf den Umfang der in der Klausur zu prüfenden Anspruchsgrundlagen wird die Korrektur in Form des Erstgutachtens sowie der Prüferstellungnahme des Erstgutachters im Widerspruchsverfahren dem zu beachtenden Antwortspielraum des Ast. nicht gerecht. In der Verfassungsrechtsprechung ist anerkannt, dass dem Prüfling bei Fachfragen ein Antwortspielraum zusteht (BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 = DVBl 1991, 801; BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 = DVBl 1991, 2

3 805). Für die hier einschlägige juristische Prüfung stellt es nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Fachfrage dar, ob bei der Behandlung eines Rechtsproblems die Prüfung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands geboten oder nur vertretbar ist; in letzterem Fall hat der Prüfling einen Antwortspielraum, der ihn berechtigt, von der Tatbestandsprüfung abzusehen (BVerwG, NVwZ 1998, 738 = DVBl 1998, 404; bestätigt für die Behandlung eines prozessualen Problems: BVerwG, NVwZ 2000, 915 = Buchholz Nr. 395, S. 10). Die Aufgabenstellung ist nahezu vollständig der Entscheidung des BGH vom (NJW 1972, 475), nachgebildet, wie außer Streit steht. Auch die gesetzlichen Grundlagen sind soweit wesentlich nicht geändert. Bereits im Widerspruchsverfahren hatte sich der Ast. in der Widerspruchsbegründung vom darauf berufen, er habe alle wesentlichen Fragen, wie sie auch vom BGH behandelt worden seien, behandelt. Das vorliegende Urteil des BGH ist eine in der Sache ergangene Revisionsentscheidung, die die Klageabweisung durch das OLG bestätigt. Eine solche Bestätigung kann auch in einem Revisionsurteil nur erfolgen, wenn alle ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verneint sind. Der BGH hat dies für Geschäftsführung ohne Auftrag und deliktische Haftung aus 823 BGB verneint, und dies hat auch der Ast. in seiner Klausur getan. Dagegen hat der BGH ebenso wie der Ast. in der Klausur weder straßenverkehrsrechtliche noch vertragliche Anspruchsgrundlagen geprüft. Gerade dies hat der Prüfer aber bei der Klausur beanstandet. In dem Erstgutachten wird gerügt, straßenverkehrsrechtliche Ansprüche blieben ungeprüft. In der Prüferstellungnahme im Widerspruchsverfahren vom wird es als beklagenswert angesehen, dass der Verfasser die straßenverkehrsrechtliche Anspruchsgrundlage nicht erkennt und schließlich bemängelt, dass der Kandidat die Prüfung vertraglicher Ansprüche vollständig ausblendet. Die Übereinstimmung der Vorgehensweise des Prüflings mit der des BGH hält der Prüfer in seiner Stellungnahme für unerheblich. Er weist darauf hin, dass er sich zwar gern den Sachverhalt der genannten BGH-Entscheidung zu eigen gemacht habe, keineswegs aber dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen; der BGH behandele als Revisionsinstanz selbstverständlich nur einen Bruchteil der vom Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen. Das VG hat den Standpunkt des Prüfers, dass das Gutachten des Prüflings auch inhaltlich über die Gründe des Revisionsurteils hinauszugehen hat, jedenfalls im Ergebnis gebilligt und dem hat sich der Ag. im zweitinstanzlichen Verfahren angeschlossen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da der Antwortspielraum des Prüflings bei dieser Betrachtungsweise unbeachtet bleibt. In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass sich der Prüfling für seinen Antwortspielraum gegebenenfalls auf die wissenschaftliche Meinung in nur einem anerkannten Lehrbuch berufen darf (BVerwG, Urt. v C 8/96; dort zu einer medizinischen Prüfung, aber auf eine juristische Prüfung übertragbar). Gemessen daran liegt es auf der Hand, dass sich der Prüfling in einer juristischen Prüfung bei der Vorgehensweise nach Anspruchsgrundlagen bei unveränderter Gesetzesgrundlage auf ein höchstrichterliches Urteil berufen kann, dem die Aufgabenstellung unstreitig na- 3

4 hezu vollständig entnommen ist. Gesichtspunkte, wonach die Rechtsauffassung des BGH zu den maßgebenden Anspruchsgrundlagen objektiv unvertretbar wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin durfte der Ast. die streitigen, vom BGH nicht geprüften Anspruchsgrundlagen als eine auch vertretbare Lösung weglassen. Die entgegenstehende Auffassung des Prüfers wird diesem Antwortspielraum nicht gerecht. Auch die Kausalität für die Bewertung besteht, da der Prüfer die fehlende straßenverkehrsrechtliche Anspruchsgrundlage bereits im Erstgutachten moniert hat, in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren das Fehlen der straßenverkehrsrechtlichen Anspruchsgrundlage als beklagenswert ansieht, die Ausblendung vertraglicher Ansprüche bemängelt und unmittelbar im Anschluss feststellt, im Ergebnis sei deshalb die Bewertung aufrechtzuerhalten und zu bestätigen. Mithin beruht die Bewertung mit mangelhaft 2 Punkte nach den Grundsätzen prüfungsrechtlicher Kausalität auch auf diesem Korrekturfehler. 3. Für die Frage der Neubewertung ist noch von Bedeutung, dass der Erstkorrektor nach dem Gesamtzusammenhang seiner Bewertung den gesetzlichen Maßstab für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung verkannt und insoweit überhöhte Anforderungen gestellt hat. Nach 1 II 3 SaarlJAG hier noch i.d.f. vom , ABl. 794 ( 1 II 3 SaarlJAG i.d.f. v , ABl. 718, ist mit Ausnahme der Aufnahme der elektronischen Datenverarbeitung in den Anforderungen inhaltlich unverändert) sind die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung wie folgt gefasst: Der Bewerber soll zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden beherrscht und über die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt. Die Auslegung dieser Vorschrift unterliegt nicht etwa einem Bewertungsspielraum des Prüfers, sondern der vollen gerichtlichen Kontrolle. Sowohl für die Methodenkenntnisse als auch für die Fachkenntnisse ist nach dieser Vorschrift ausschlaggebend, dass für das Bestehen der Prüfung nicht mehr verlangt werden kann, als dass der Bewerber das Recht mit fachlichem Verständnis erfassen und anwenden kann. Ein Umgang mit dem Sachverhalt und den Normen ohne fachliches Verständnis genügt dieser gesetzlichen Prüfungsschranke nicht. Eine im Wesentlichen vollständige Problemdarstellung und darüber hinausgehend eine Darstellung der Hintergründe der angesprochenen Probleme hebt den Wert der Arbeit wesentlich, kann aber nach den dargelegten normativen Maßstab nicht schon für das Bestehen der Prüfung verlangt werden. Zu Gunsten des Prüfers ist regelmäßig anzunehmen, dass er diesen gesetzlichen Maßstab kennt und praktisch anwendet; eine ausdrückliche Darlegung kann von ihm verständigerweise nicht verlangt werden. Der vorliegende Fall liegt aber anders, da der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren seine erkennbar abweichenden Maßstäbe dargelegt hat und auch bei der Bewertung Konsequenzen daraus gezogen hat. Das VG sieht allerdings in der Auseinandersetzung des 4

5 Erstkorrektors mit dem BGH lediglich eine Stellungnahme mit überspitzten Formulierungen, die den Zielen des 1 SaarlJAG zumindest nicht widerspreche. Dem vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen, da der Erstkorrektor in der Auseinandersetzung mit dem BGH im Gesamtzusammenhang einen in sich geschlossenen Rechtsstandpunkt einnimmt, aus dem er auch Konsequenzen zieht, die aus den überhöhten Maßstäben folgen. In der Stellungnahme weist der Erstkorrektor zunächst darauf hin, dass er sich zwar gern den Sachverhalt der genannten BGH-Entscheidung, keineswegs aber dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu eigen gemacht habe. Abgesehen von den vom Korrektor zutreffend erkannten und hier unstreitigen Aufbauunterschieden zwischen Urteil und Gutachten - insoweit wird die Klausur des Ast. auch nicht bemängelt - weist der Erstkorrektor darauf hin, dass vor allem der BGH als Revisionsinstanz selbstverständlich nur einen Bruchteil der vom Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen behandele. In diesem Zusammenhang ist es durchaus konsequent, dass der Erstprüfer die von ihm nicht übernommenen Entscheidungsgründe des BGH wie folgt bewertet: Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils würde ich, wenn sie als Klausurlösung präsentiert würden, ohne weiteres gleichfalls mit mangelhaft - 2 Punkten bewerten. Damit wird nach dem vorliegenden Beurteilungsblatt eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung festgestellt. Mit dieser Einstufung, die ausdrücklich nicht nur formal, sondern auch inhaltlich begründet ist, werden aber die Anforderungsmaßstäbe, die für Prüflinge der ersten juristischen Staatsprüfung einerseits und für gerichtliche Urteile andererseits gelten, verkannt. Ein bloßes fachliches Verständnis für das Recht reicht inhaltlich für die Abfassung eines Urteils nicht aus. Vielmehr haben die Gerichte das materielle Recht umfassend zu prüfen (BVerwG, in dem Revisionsurteil v [BVerwGE 82, 185 = NVwZ 1990, 259], in dem erst im Revisionsverfahren eine neue Rechtsgrundlage geprüft wurde; Anhaltspunkte für wesentlich geringere Anforderungen an ein Revisionsurteil der Zivilgerichtsbarkeit sind nicht ersichtlich). Die umfassende Prüfungspflicht geht über das dem Studenten abverlangte fachliche Verständnis des Rechts in der Anforderungshöhe eindeutig hinaus. Da der Erstkorrektor aber die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils inhaltlich als Klausurlösung mit 2 Punkten und damit im Ganzen als nicht mehr brauchbare Leistung bewertet, liegt es auf der Hand, dass er persönlich höhere und nicht geringere inhaltliche Anforderungen an die Studenten stellt als sie einem Revisionsurteil entsprechen. Zwar ist dieser Fehler durchaus nachvollziehbar. Es spricht einiges dafür, dass der Erstkorrektor hier entsprechend seinem Berufsverständnis als Universitätsprofessor die für die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 III 1 GG) geltenden Wissenschaftsmaßstäbe angelegt hat, die sich durch wissenschaftliche Eigengesetzlichkeit und einen prinzipiell unabgeschlossenen Erkenntnisprozess auszeichnen (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. [1997], 5

6 Art. 5 Rdnr. 76). Gemessen an einem unabgeschlossenen Erkenntnisprozess ist es zumindest nachvollziehbar, dass ein Wissenschaftler eine Revisionsentscheidung in der Sache auch bei fortbestehender Gesetzeslage als insgesamt nicht mehr brauchbar ansieht. Es liegt aber auf der Hand, dass bei dieser Betrachtungsweise der wissenschaftliche Maßstab damit wesentlich höher angesetzt ist als der Urteilsmaßstab und erst recht der bloße fachliche Verständnismaßstab für Studenten. Im Zusammenhang mit den vom Erstkorrektor selbst offen gelegten Maßstäben lassen auch die weiteren Klausuranforderungen, dass in der Aufsichtsarbeit Präzision und professionelle Diktion erwartet werden und die Hintergründe sowie der Sinn und Zweck der Prüfung für den Leser deutlich werden, eine Anforderungshöhe erkennen, die Forschungsmaßstäben durchaus nahe kommt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Erstkorrektor das gesetzlich für das Bestehen der Prüfung nur erforderliche fachliche Verständnis des Studenten ( 1 II 3 SaarlJAG) im praktischen Ergebnis durch einen Maßstab ersetzt hat, der noch über der materiellen Rechtsprüfung in einem Revisionsurteil liegt, sich Forschungsmaßstäben annähert und damit eindeutig das Gesetz verfehlt. Auch die Kausalität für die Bewertung mit mangelhaft liegt vor. Wie bereits dargelegt, hat der Erstkorrektor die Nichtbehandlung der straßenverkehrsrechtlichen Anspruchsgrundlage und vertraglicher Ansprüche in der Klausur wie in der BGH-Entscheidung bemängelt und gerade darauf die Bewertung gestützt. Der Grund für dieses Vorgehen liegt aber konsequent darin, dass der Erstkorrektor Maßstäbe angesetzt hat, denen inhaltlich auch ein Revisionsurteil nicht genügen kann. Auch aus diesem Grund ist eine Neubewertung der Klausur erforderlich, da nunmehr für das Bestehen der normative Maßstab anzulegen ist, dass der Prüfling das Recht mit fachlichem Verständnis erfassen und anwenden kann ( 1 II 3 SaarlJAG). 4. Der Ast. begehrt in seinem Antrag die Neuvornahme der Erstkorrektur durch einen anderen Prüfer als den bisherigen Erstkorrektor. Grundsätzlich sind notwendige Neubewertungen nach der Rechtsprechung durch dieselben Prüfer vorzunehmen; denn der Grundsatz der Chancengleichheit ist am Besten dann gewahrt, wenn eine notwendig werdende Neubewertung von denselben Prüfern vorgenommen wird, die somit dieselben Einschätzungen und Erfahrungen zu Grunde legen wie bei den anderen Prüflingen (BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677 = DVBl 1993, 502 [503]). Allerdings wird von den Prüfern dann eine selbstkritische Würdigung verlangt (BVerwGE 110, 355 = Buchholz Nr. 396 = NVwZ 2000, 1055). Die Prüfer müssen die Fähigkeit haben, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, und diese Fehler mit dem objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (BVerwG, Buchholz Nr. 395, S. 21 = NVwZ 2000, 915). Im konkreten, doch besonders liegenden Fall würde es dem Erstkorrektor erkennbar schwer fallen, seinen im Ganzen überhöhten Maßstab für eine nochmalige Korrektur wesentlich herabzusetzen. Der Erstkorrektor hat sich in seiner Stellungnahme mit erkennbarem Nach- 6

7 druck für eine Anforderungshöhe eingesetzt, die die zu Grunde liegende BGH-Entscheidung deutlich übersteigt. Zwar kann nicht angenommen werden, dass der Erstkorrektor zum Nachteil des Ast. auf eine bestimmte Note festgelegt ist. Dagegen hat er sich im konkreten Fall prononciert auf seine überhöhten Maßstäbe festgelegt. Bei einer nochmaligen Korrektur käme er in ein Wertungskonflikt mit seiner eigenen Überzeugung. Durch diesen Wertungskonflikt ist er nicht mehr in der Lage, den eigenen Korrekturfehler mit dem objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Dies genügt, damit die Neubewertung einem anderen Prüfer übertragen werden muss (BVerwG, Buchholz Nr. 395, S. 21 = NVwZ 2000, 915). Nach allem ist die rechtlich erforderliche Neubewertung der Klausur Nr. VI unter Beachtung der Vorgaben des Senats durch einen neuen Erstprüfer vorzunehmen. Da der Erstprüfer mit seinen Maßstäben dem Ast. dieselbe - wenn auch sehr niedrige - Bewertung wie den BGH-Entscheidungsgründen zuerkannt hat, spricht alles dafür, dass bei einer Bereinigung dieses überhöhten Maßstabes durch einen neuen Prüfer die Aufsichtsarbeit wenigstens mit der Note ausreichend benotet wird, was auch der Auffassung des Zweitprüfers entspricht. Auch eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung ist vorzunehmen. Zwar kann von dem Senat die Note ausreichend für die Aufsichtsarbeit VI nicht vorweggenommen werden, da er seinerseits nicht in den verbleibenden Bewertungsspielraum des neuen Prüfers eingreifen darf. Da aber nach der Art der erforderlichen Bereinigung - überhöhte Maßstäbe sind herabzusetzen - eine Notenverbesserung doch sehr wahrscheinlich ist, gewinnt dieses vorläufige Ergebnis Gewicht für die Interessenbewertung, ob dem Ast. alsbald die Teilnahme am nächsten mündlichen Prüfungstermin zu gestatten ist. Auf dieser Grundlage führt die Interessenbewertung durch den Senat dazu, dass das Interesse des Ast. an einer alsbaldigen vorsorglichen Ablegung der mündlichen Prüfung zur Nutzung seines aktuellen Präsentwissens den Vorrang verdient vor dem Abwarten einer mit Zeitaufwand verbundenen nochmaligen Erstkorrektur. Mithin ist der Ast. bereits vor Abschluss der nochmaligen Erstbewertung seiner Aufsichtsarbeit VI zum nächstmöglichen Prüfungstermin vorläufig zuzulassen; auf ein endgültiges Klausurergebnis kommt es dafür nicht an. Mehr als eine vorläufige Bestehenschance kann er durch die gerichtliche Entscheidung des Senats nicht erlangen, denn die endgültige Wertung des Examensergebnisses hängt zum einen von dem Ergebnis der vorläufigen Neubewertung der Klausur VI ab und zum anderen von dem endgültigen Ausgang des Klageverfahrens. 7

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