LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 1 0 57/04 Verkündet am , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit pp., Klägers, Prozessbevollmächtigter: pp. gegen pp., Beklagte, Prozessbevollmächtigter: pp. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2006 durch die Richterin XXX als Einzelrichterin Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - für R e c h t erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Osnabrück entstandenen Kosten vorab, die übrigen Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Ta tbestand: Der Kläger ist Immobilienmakler und stellte im Auftrag der Beklagten ihr und ihrem Ehemann mehrere Immobilienobjekte vor. Unter anderem besichtigten die Beklagte und ihr Ehemann nach klägerischer Vermittlung das Objekt XXX, ein Bungalow in XXX, dessen Kaufpreis im Expose des Klägers mit ,00 angegeben wurde. Nach der Besichtigung im November 2002, an der auch eine Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin XXX, teilnahm, entschied sich die Beklagte für dieses Objekt. Mit notariellem Kaufvertrag vom kaufte sie die Immobilie von dem inzwischen verstorbenen XXX. in der notariellen Vertragsurkunde wurde ein Kaufpreis von ,00 festgelegt und die folgende Maklerklausel unter Ziff. XI aufgenommen: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag durch die Vermittlung der Firma XXX, Immobilien, XXX, XXX, im Auftrag des Käufers zustande gekommen ist.

3 - 3 - Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Firma XXX, Immobilien eme Vermittlungsgebühr in Höhe von 4 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Vermittlungsgebühr ist bei Vertragsabschluß fällig und zahlbar. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass diese Abrede einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Firma XXX, Immobilien darstellt, aus der diese einen selbständigen, unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Käufer erwirbt." Der Verkäufer XXX erstellte eine Liste mit in der Immobilie vorhandenen Gegenständen. Die Präambel der Liste lautet wie folgt: "Auf Grund mündlicher Vereinbarung zwischen XXX und seiner Frau XXX, geb. XXX verkaufe ich - XXX - mit der Immobilie XXX zu XXX (siehe Notariatsvertrag beim Notar XXX, XXX zu XXX in Höhe von ,00 Euro = Zweihundertfünfundsechzigtausend Euro) für ,00 Euro = Zwanzigtausend Euro in bar folgende Einbauten und Gegenstände in oben bezeichneter Immobilie:" Eine Ausfertigung der Liste wurde der Beklagten im Rahmen der Verhandlungen mit dem Verkäufer XXX überreicht. U.a. sollte danach eine Einbauküche verkauft werden. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die nicht unterschriebene Ausfertigung, BI. 204 d. A., verwiesen, welche von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2005 zur Akte gereicht worden ist. Mit Rechnung vom stellte der Kläger der Beklagten die Maklerprovision in Höhe von 4 % des Kaufpreises, mithin ,00 in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, setzte er der Beklagten mit Schreiben vom eine Frist bis zum , welche erfolglos verstrich. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom wegen Formnichtigkeit die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer XXX. in dem daraufhin vor dem Landgericht Osnabrück anhängigen Rechtsstreit - Az /03 - erklärte der

4 - 4 - Verkäufer XXX mit Schreiben vom 14. Mai 2003 den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises. Der Kläger hat Klage auf Zahlung des Maklerlohns vor dem Landgericht Osnabrück erhoben. Nach Hinweis des Landgerichts Osnabrück auf dessen Unzuständigkeit hat der Kläger die Verweisung an das Landgericht Siegen beantragt. Der Kläger behauptet, zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX sei vereinbart worden, dass die Beklagte gegen Zahlung von ,00 das auf der Liste festgehaltene, sich in der Immobilie befindliche Mobiliar übernehme. Er ist der Ansicht, dass Einbauküchen im Raum Osnabrück keine wesentlichen Bestandteile einer Immobilie darstellen. Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie sich mit dem Verkäufer XXX auf einen Kaufpreis von ,00 für die Immobilie geeinigt habe. Davon seien nur ,00 in die notarielle Urkunde aufgenommen worden, den übrigen Kaufpreis habe man mittels einer Barzahlung von ,00 zur Senkung der Grunderwerbssteuern außerhalb des notariellen Kaufvertrages begleichen wollen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der notarielle Kaufvertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften nichtig sei. Diese Nichtigkeit beruhe auf der Schwarzgeldabrede. Zudem hätte die von dem Kläger behauptete Nebenabrede hinsichtlich eines Mobiliarkaufes ebenfalls notariell beurkundet werden müssen. Dies

5 - 5 - folge daraus, dass Einbauküchen im Raum Osnabrück als wesentlicher Bestandteil einer Immobilie angesehen werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX sowie der Sachverständigen XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom , BI. 198 ff d. A., , BI. 228 ff d. A. und , BI. 292 ff d. A.. Des weiteren ist die Akte des Rechtsstreites zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX vor dem Landgericht Osnabrück, Az /03, beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen. Entscheidungsgr ünde: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Maklerlohn in Höhe von ,00 gegen die Beklagte aus 652 BGB. 1. Zwischen den Parteien besteht ein von der Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag unabhängiger Maklervertrag. Die Beklagte selbst stellt mit Schriftsatz vom , (BI. 99 d.a.) klar, dass ein solcher Maklervertrag schon vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bestanden hatte.

6 - 6 - Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Maklerlohns ist mit dem Abschluss dieses notariellen Kaufvertrages am entstanden. Der Provisionsanspruch des Maklers gemäß 652 BGB ist von dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages abhängig, nicht von der Ausführung dieses Geschäftes (BGH NJW RR 1993, 248, 249). Dem Makler obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Hauptvertrages als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung (Heinrichs in Palandt, BGB; 63. Auflage 2004, 134 Rn. 12c; Wendlandt in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand , 134 Rn. 30; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1, 1. Auflage 1991, 134 Rn. 1; Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrund lagen, 5. Auflage 2003, Rn 559 a.e.). Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen durch Vorlage des notariellen Kaufvertrages, dessen Abschluss von der Beklagten nicht bestritten wird. 2. Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns ist nicht wegen der durch die Beklagte erklärten Anfechtung des notariellen Vertrages aufgrund einer etwaigen Schwarzgeldvereinbarung untergegangen. Soweit sich die Beklagte auf die Nichtigkeit wegen eines Formmangels gemäß 125 BGB beruft, so bestünde diese Nichtigkeit von Anfang des Rechtsgeschäftes an und ließe den Anspruch auf Maklerlohn entfallen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis der Nichtigkeit nicht erbracht. Während der Makler die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Hauptvertrages als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung trägt, so muss der Kunde des Maklers seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Hauptvertrages darlegen und beweisen (Heinrichs in Palandt, BGB; 63. Auflage 2004, 134 Rn. 12c; Wendlandt in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand , 134 Rn. 30; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1, 1. Auflage 1991, 134 Rn. 1; Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrund lagen, 5. Auflage 2003, Rn 559 a.e.).

7 - 7 - Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte und der Verkäufer XXX abweichend von dem in der notariellen Vertragsurkunde festgehaltenen Kaufpreis von ,00 einen tatsächlichen Preis von ,00 vereinbart haben, von dem ,00 bar zur Umgehung von Grunderwerbsteuer zu zahlen sein sollten. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien des Kaufvertrages neben dem notariell beurkundeten Kauf der Immobilie einen weiteren Kaufvertrag über die laut der Liste (BI. 204 d.a.) in der Immobilie befindlichen Gegenstände geschlossen haben. Die vereinbarte Zahlung von weiteren ,00 zu den im Kaufvertrag beurkundeten ,00 stellt somit keine Schwarzgeldabrede dar, sondern sollte als Gegenleistung für die Übereignung des aufgelisteten Mobiliars gezahlt werden. Der von der Beklagten zum Beweis für die Schwarzgeldabrede benannte Zeuge XXX verneinte einen Kaufvertrag über Mobiliar zwischen ihm, seiner Frau und Herrn XXX sowie seine Teilnahme an Verhandlungen über den Kaufpreis. Er wusste auf die Frage nach dem Kaufpreis für das Haus lediglich zu berichten, dass man über DM gesprochen habe. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob es sich dabei um eine Schwarzgeldabrede gehandelt habe, bejahte er eine solche Abrede, bei deren Zustandekommen er aber nicht anwesend gewesen sei. Dies genügt für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht. Die Aussage des Zeugen XXX ist zum Teil widersprüchlich zu dem Vortrag der Beklagten. Der Zeuge zeigte bei seiner Aussage eine deutliche Tendenz zu Gunsten der Beklagten, indem er gleich zu Beginn seiner Zeugenaussage feststellte, dass alles so richtig sei, wie bereits "von uns" vorgetragen. Zudem waren seine Bekundungen insgesamt geprägt durch weite Erinnerungslücken. Diese wurden während und nach der Beweisaufnahme mit einem Erinnerungsdefizit aufgrund einer Erkrankung erklärt, was dem Gericht bei Benennung seiner Person als Zeuge nicht mitgeteilt worden ist. Es wurde hierzu ein Attest vom eingereicht, dessen Diagnose sich auf die Ergebnisse zweier geriatrischer Basis-Assessments vom und bezog, BI. 220 d. A..

8 - 8 - Selbst wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung ergänzend auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen XXX vom anlässlich des Rechtsstreites der Beklagten und XXX vor dem Landgericht Osnabrück abstellt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme. Die eidesstattliche Versicherung dient gemäß 294 ZPO der Glaubhaftmachung beweisbedürftiger Behauptungen (Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, 294 Rn, 1). Die Norm sieht eine Beweislastreduzierung vor für den Fall, dass der Richter die behauptete Tatsache für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (Huber in Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, 294 Rn. 3). Die Wahrscheinlichkeit der eidesstattlich versicherten Behauptung des Zeugen XXX, dass ein Betrag von ,00 Euro als Schwarzzahlung zur Umgehung des Finanzamtes vereinbart worden sei, der sich ausdrücklich nicht auf das Inventar, sondern auf Haus und Grund bezogen habe, wird erschüttert durch die Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX. Nach der Aussage der Zeugin XXX steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es Verhandlungen der Parteien über den Kauf von Mobiliar gegeben hat. Die Zeugin XXX hat bekundet, dass anlässlich eines zweiten Besichtigungstermins der Beklagten mit ihrem Ehemann bei dem Verkäufer XXX eine Absprache bezüglich des Inventars stattgefunden habe. Die Beklagte habe XXX erklärt, welche Gegenstände sie übernehmen wolle. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie konnte sich dabei auch an unwesentliche Details wie z.b. an die Farbe der Möbel im Schlafzimmer erinnern. Soweit die Zeugin davon ausging, dass die Parteien sich über einen gesonderten Kaufpreis für diese Gegenstände einig waren, stellte sie jedoch klar, dass sie die Verhandlung über Kaufpreise sowie den letztlich vereinbarten Preis nicht mitbekommen habe. Die Zeugin hat den Ablauf der Geschehnisse - soweit ihr bekannt - widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat bei der Würdigung ihrer Aussage den Umstand miteinbezogen, dass der Zeugin aufgrund ihres Angestelltenverhältnis zum Kläger der Ausgang des Prozesses auch persönlich wichtig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Übermäßige Belastungstendenzen oder Unstimmigkeiten waren nicht

9 - 9 - festzustellen; soweit der Zeugin die genauen Umstände nicht bekannt waren, hat sie diese Unkenntnis auch bekundet. Die Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX haben zur Überzeugung des Gerichts auch zu dem Abschluss eines Kaufvertrages über Teile des Mobiliars geführt. Der Zeuge XXX hat im Rahmen seiner Aussage erklärt, dass er von seinem Schwiegervater, dem Verkäufer, über den Immobilienkaufvertrag unterrichtet worden sei. Als es Schwierigkeiten mit der Durchführung gab, habe er während seines Weihnachtsbesuches in XXX auf Bitte seines Schwiegervaters ein Telefongespräch mit der Beklagten führen sollen. Erst anlässlich dieses Gespräches am habe er von dem Zeugen XXX erfahren, dass es zwei Verträge gebe, welche beide nicht erfüllt werden könnten. Nach dem Telefongespräch habe er den Schwiegervater auf den zweiten Vertrag angesprochen, woraufhin dieser ihm von der Einigung über mehrere Mobiliargegenstände berichtet habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass der Zeuge XXX deutlich unterschied zwischen den von ihm persönlich wahrgenommen Tatsachen und den Umständen, von denen er nichts wusste. Er wies deutlich darauf hin, welche Umstände auf welche Weise zu seiner Kenntnis gelangten und was ihm nicht bekannt war. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat bekundet, dass er von einem Vertrag zum Preis von ,00 Euro und von einem Vertrag zum Preis von ,00 Euro erfahren habe. Seine Kenntnis von den Verträgen führte er zurück auf eine Unterhaltung mit dem Vater, bei dem dieser seiner Freude darüber Ausdruck gab, dass die Eheleute XXX die meisten Sachen übernehmen wollten. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auch nicht maßgeblich durch die weitere Ausführung des Zeugen geschmälert, eine Inventarliste bereits im Sommer mit dem Vater erstellt zu haben, obschon das Expose erst im Oktober 2002 an die Beklagte verschickt wurde. Zum einen ist es möglich, dass der Zeuge XXX mit seinem Vater eine erste, nicht personalisierte Inventarliste schon im Sommer erstellt hat, zum anderen ist die Unsicherheit bezüglich der zeitlichen Abfolge mit dem Zeitraum von mehr als zwei und einem halben Jahr zwischen Ereignis und Vernehmung erklärbar. Bei Vorhalt der Ausfertigung, welche die Beklagte zur Akte reichte, erkannte der

10 Zeuge XXX jedenfalls die von seinem Vater anlässlich der Vertragsabrede zur Mobiliarübernahme erstellte und im Februar 2003 übergebene Liste. Die Übergabe der Liste erst im Februar 2003 spricht auch nicht gegen den mündlichen Abschluss des Mobiliarkaufvertrages vor der notariellen Beurkundung des lmmobilienkaufvertrages. Soweit sich die Parteien hinsichtlich der zu übernehmenden Möbel und des Kaufpreises einig waren, reicht dies für den Abschluss des Kaufvertrages aus. Die schriftliche Auflistung der Gegenstände mag davon unabhängige Folge der von dem Zeugen XXX geschilderten Korrektheit des XXX sein. Auch wenn die Zeugen XXX und XXX die Verhandlungen über den Mobiliar Kaufvertrag nicht persönlich miterlebt haben und ihre Kenntnis nur von dem Verkäufer XXX vermittelt bekamen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zumindest der Zeuge XXX von dem Zeugen XXX über die Existenz zweier Verträge informiert worden ist. Obwohl der Zeuge XXX den Inhalt des Vertrages neben dem Immobilienkaufvertrag wiederum nur von seinem Schwiegervater erfahren hat, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem erwähnten zweiten Vertrag nur um diesen Mobiliarkaufvertrag handeln konnte. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen zweiten Vertrag der Zeuge XXX damals gemeint haben könnte. Die Beklagte hat zu einem etwaigen weiteren Vertrag auch nichts vorgetragen. Eine Beweisaufnahme über den Wert der gemäß der Auflistung zu übernehmenden Gegenstände, insbesondere der Einbauküche, ist nicht geeignet, den Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages zu beweisen oder zu widerlegen. Aufgrund der Privatautonomie obliegt die Preisgestaltung allein den Parteien eines Vertrages. Aus dem tatsächlichen Zeitwert können daher Rückschlüsse für oder gegen den Abschluss eines Kaufvertrages nicht gezogen werden. Den Beweisanträgen der Parteien zu dem Wert der Einbauküche ist daher nicht nachzugehen. 3.

11 Dieser weitere Vertrag über den Kauf von in der Immobilie befindlichem Mobiliar konnte auch mündlich geschlossen werden. Es bestand keine Verpflichtung zu einer notariellen Beurkundung des Mobiliarkaufes. a. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus der Tatsache, dass u.a. eine Einbauküche verkauft werden sollte. Eine Einbauküche ist im Raum Osnabrück nicht als wesentlicher Bestandteil der Immobilie und damit des Grundstückes anzusehen. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der rechtlichen Einordnung einer Einbauküche befasst. Sie wird dann als wesentlicher Bestandteil gemäß 94 Abs. 2 BGB angesehen, wenn sie nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung zu der Immobilie gehört und von den Erwerbern eines Hauses erwartet wird (OLG Hamm, NRW-RR 1989, 333). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus den Bekundungen der Sachverständigen XXX, dass der potentielle Erwerber eines Hauses im Osnabrücker Raum üblicherweise damit rechnet, dass der Voreigentümer die Küche mitnimmt, sofern nicht mit dem Erwerber eine Einigung über die Übernahme gegen ein besonderes Entgelt erzielt wird. Die Sachverständige XXX führte aus, dass die Frage nach der Zugehörigkeit einer Küche zum Haus immer wieder zum Diskussionsgegenstand bei Kaufpreisvereinbarungen wird. Daraus ist zu folgern, dass Küchen im Osnabrücker Raum nicht als fester Bestandteil des Hauses angesehen werden. Denn wenn Käufer und Verkäufer die Küche als festen Bestandteil des Hauses wahrnehmen würden, wären Verhandlungen über Mitnahme oder Kaufpreisanpassung obsolet. Soweit die Beklagte die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob Küchen im Osnabrücker Raum als wesentlicher Bestandteil von Immobilien angesehen werden, beantragt hat, fehlt es an der Erforderlichkeil eines solchen Gutachtens. Die Frage nach der Einordnung von Einbauküchen als wesentliche Bestandteile einer Immobilie stellt eine Frage nach der rechtlichen Einordnung der Küche dar, deren Beantwortung durch das erkennende Gericht zu erfolgen hat. Soweit das Gericht

12 bisher über keine Erfahrungen hinsichtlich des Immobilienhandels im Raum Osnabrück verfügt, hat es hinreichende Auskunft darüber erlangt durch das Gutachten der Sachverständigen XXX und die sich daran anschließenden überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen 1n der mündlichen Verhandlung. b. Eine Formbedürftigkeit ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Einheit zwischen dem Immobilien-Kaufvertrag und dem Kaufvertrag über das Mobiliar. Wenn mehrere Verträge eine rechtliche Einheit bilden und einer dieser Verträge Formvorschriften unterliegt, so erstreckt sich der Formzwang dieses einen Vertrages auf die Gesamtheit der Verträge (BGH Z 76, 48). Eine rechtliche Einheit liegt vor, wenn die einzelnen Vereinbarungen der Parteien nach ihrem Willern nicht allein gestellt sein sollen, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH Z 101, 369). Ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang der Verträge reicht dafür jedoch nicht aus (Heinrichs, a.a.o., 311 b Rn 32). Sofern es sich um den zeitgleichen Kauf von Grundstück und von Grundstücksinventar handelt, wird eine den Formzwang begründende Einheit der Kaufverträge dann angenommen, wenn der Abschluss des Grundstückkaufvertrages von dem Abschluss des Inventarvertrages abhängt (BGH NJW 1961, 1764). Eine solche Abhängigkeit ist weder aus dem Vortrag der Parteien noch nach den Aussagen der Zeugen ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. 4. Letztlich lässt auch der Rücktritt des Verkäufers XXX vom notariellen Kaufvertrag den entstandenen Maklerlohnanspruch des Klägers unberührt. Der Lohnanspruch des Maklers bleibt auch bei nachträglichem Entfallen des Hauptvertrages erhalten.

13 (Sprau in Palandt, a.a.o.; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2005, 652 Rn. 158, 170). II. Der Zinsanspruch ergibt sich auf Grund des Verzuges der Beklagten aus 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Die Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 281 Abs. 3, 709 S. 2 ZPO. XXX

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