LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
|
|
- Johann Morgenstern
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 0 57/04 Verkündet am , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. LANDGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit pp., Klägers, Prozessbevollmächtigter: pp. gegen pp., Beklagte, Prozessbevollmächtigter: pp. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2006 durch die Richterin XXX als Einzelrichterin Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 - 2 - für R e c h t erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Osnabrück entstandenen Kosten vorab, die übrigen Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Ta tbestand: Der Kläger ist Immobilienmakler und stellte im Auftrag der Beklagten ihr und ihrem Ehemann mehrere Immobilienobjekte vor. Unter anderem besichtigten die Beklagte und ihr Ehemann nach klägerischer Vermittlung das Objekt XXX, ein Bungalow in XXX, dessen Kaufpreis im Expose des Klägers mit ,00 angegeben wurde. Nach der Besichtigung im November 2002, an der auch eine Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin XXX, teilnahm, entschied sich die Beklagte für dieses Objekt. Mit notariellem Kaufvertrag vom kaufte sie die Immobilie von dem inzwischen verstorbenen XXX. in der notariellen Vertragsurkunde wurde ein Kaufpreis von ,00 festgelegt und die folgende Maklerklausel unter Ziff. XI aufgenommen: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag durch die Vermittlung der Firma XXX, Immobilien, XXX, XXX, im Auftrag des Käufers zustande gekommen ist.
3 - 3 - Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Firma XXX, Immobilien eme Vermittlungsgebühr in Höhe von 4 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Vermittlungsgebühr ist bei Vertragsabschluß fällig und zahlbar. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass diese Abrede einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Firma XXX, Immobilien darstellt, aus der diese einen selbständigen, unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Käufer erwirbt." Der Verkäufer XXX erstellte eine Liste mit in der Immobilie vorhandenen Gegenständen. Die Präambel der Liste lautet wie folgt: "Auf Grund mündlicher Vereinbarung zwischen XXX und seiner Frau XXX, geb. XXX verkaufe ich - XXX - mit der Immobilie XXX zu XXX (siehe Notariatsvertrag beim Notar XXX, XXX zu XXX in Höhe von ,00 Euro = Zweihundertfünfundsechzigtausend Euro) für ,00 Euro = Zwanzigtausend Euro in bar folgende Einbauten und Gegenstände in oben bezeichneter Immobilie:" Eine Ausfertigung der Liste wurde der Beklagten im Rahmen der Verhandlungen mit dem Verkäufer XXX überreicht. U.a. sollte danach eine Einbauküche verkauft werden. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die nicht unterschriebene Ausfertigung, BI. 204 d. A., verwiesen, welche von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2005 zur Akte gereicht worden ist. Mit Rechnung vom stellte der Kläger der Beklagten die Maklerprovision in Höhe von 4 % des Kaufpreises, mithin ,00 in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, setzte er der Beklagten mit Schreiben vom eine Frist bis zum , welche erfolglos verstrich. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom wegen Formnichtigkeit die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer XXX. in dem daraufhin vor dem Landgericht Osnabrück anhängigen Rechtsstreit - Az /03 - erklärte der
4 - 4 - Verkäufer XXX mit Schreiben vom 14. Mai 2003 den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises. Der Kläger hat Klage auf Zahlung des Maklerlohns vor dem Landgericht Osnabrück erhoben. Nach Hinweis des Landgerichts Osnabrück auf dessen Unzuständigkeit hat der Kläger die Verweisung an das Landgericht Siegen beantragt. Der Kläger behauptet, zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX sei vereinbart worden, dass die Beklagte gegen Zahlung von ,00 das auf der Liste festgehaltene, sich in der Immobilie befindliche Mobiliar übernehme. Er ist der Ansicht, dass Einbauküchen im Raum Osnabrück keine wesentlichen Bestandteile einer Immobilie darstellen. Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie sich mit dem Verkäufer XXX auf einen Kaufpreis von ,00 für die Immobilie geeinigt habe. Davon seien nur ,00 in die notarielle Urkunde aufgenommen worden, den übrigen Kaufpreis habe man mittels einer Barzahlung von ,00 zur Senkung der Grunderwerbssteuern außerhalb des notariellen Kaufvertrages begleichen wollen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der notarielle Kaufvertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften nichtig sei. Diese Nichtigkeit beruhe auf der Schwarzgeldabrede. Zudem hätte die von dem Kläger behauptete Nebenabrede hinsichtlich eines Mobiliarkaufes ebenfalls notariell beurkundet werden müssen. Dies
5 - 5 - folge daraus, dass Einbauküchen im Raum Osnabrück als wesentlicher Bestandteil einer Immobilie angesehen werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX sowie der Sachverständigen XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom , BI. 198 ff d. A., , BI. 228 ff d. A. und , BI. 292 ff d. A.. Des weiteren ist die Akte des Rechtsstreites zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX vor dem Landgericht Osnabrück, Az /03, beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen. Entscheidungsgr ünde: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Maklerlohn in Höhe von ,00 gegen die Beklagte aus 652 BGB. 1. Zwischen den Parteien besteht ein von der Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag unabhängiger Maklervertrag. Die Beklagte selbst stellt mit Schriftsatz vom , (BI. 99 d.a.) klar, dass ein solcher Maklervertrag schon vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bestanden hatte.
6 - 6 - Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Maklerlohns ist mit dem Abschluss dieses notariellen Kaufvertrages am entstanden. Der Provisionsanspruch des Maklers gemäß 652 BGB ist von dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages abhängig, nicht von der Ausführung dieses Geschäftes (BGH NJW RR 1993, 248, 249). Dem Makler obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Hauptvertrages als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung (Heinrichs in Palandt, BGB; 63. Auflage 2004, 134 Rn. 12c; Wendlandt in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand , 134 Rn. 30; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1, 1. Auflage 1991, 134 Rn. 1; Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrund lagen, 5. Auflage 2003, Rn 559 a.e.). Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen durch Vorlage des notariellen Kaufvertrages, dessen Abschluss von der Beklagten nicht bestritten wird. 2. Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns ist nicht wegen der durch die Beklagte erklärten Anfechtung des notariellen Vertrages aufgrund einer etwaigen Schwarzgeldvereinbarung untergegangen. Soweit sich die Beklagte auf die Nichtigkeit wegen eines Formmangels gemäß 125 BGB beruft, so bestünde diese Nichtigkeit von Anfang des Rechtsgeschäftes an und ließe den Anspruch auf Maklerlohn entfallen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis der Nichtigkeit nicht erbracht. Während der Makler die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Hauptvertrages als anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung trägt, so muss der Kunde des Maklers seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Hauptvertrages darlegen und beweisen (Heinrichs in Palandt, BGB; 63. Auflage 2004, 134 Rn. 12c; Wendlandt in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand , 134 Rn. 30; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1, 1. Auflage 1991, 134 Rn. 1; Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrund lagen, 5. Auflage 2003, Rn 559 a.e.).
7 - 7 - Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte und der Verkäufer XXX abweichend von dem in der notariellen Vertragsurkunde festgehaltenen Kaufpreis von ,00 einen tatsächlichen Preis von ,00 vereinbart haben, von dem ,00 bar zur Umgehung von Grunderwerbsteuer zu zahlen sein sollten. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien des Kaufvertrages neben dem notariell beurkundeten Kauf der Immobilie einen weiteren Kaufvertrag über die laut der Liste (BI. 204 d.a.) in der Immobilie befindlichen Gegenstände geschlossen haben. Die vereinbarte Zahlung von weiteren ,00 zu den im Kaufvertrag beurkundeten ,00 stellt somit keine Schwarzgeldabrede dar, sondern sollte als Gegenleistung für die Übereignung des aufgelisteten Mobiliars gezahlt werden. Der von der Beklagten zum Beweis für die Schwarzgeldabrede benannte Zeuge XXX verneinte einen Kaufvertrag über Mobiliar zwischen ihm, seiner Frau und Herrn XXX sowie seine Teilnahme an Verhandlungen über den Kaufpreis. Er wusste auf die Frage nach dem Kaufpreis für das Haus lediglich zu berichten, dass man über DM gesprochen habe. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob es sich dabei um eine Schwarzgeldabrede gehandelt habe, bejahte er eine solche Abrede, bei deren Zustandekommen er aber nicht anwesend gewesen sei. Dies genügt für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht. Die Aussage des Zeugen XXX ist zum Teil widersprüchlich zu dem Vortrag der Beklagten. Der Zeuge zeigte bei seiner Aussage eine deutliche Tendenz zu Gunsten der Beklagten, indem er gleich zu Beginn seiner Zeugenaussage feststellte, dass alles so richtig sei, wie bereits "von uns" vorgetragen. Zudem waren seine Bekundungen insgesamt geprägt durch weite Erinnerungslücken. Diese wurden während und nach der Beweisaufnahme mit einem Erinnerungsdefizit aufgrund einer Erkrankung erklärt, was dem Gericht bei Benennung seiner Person als Zeuge nicht mitgeteilt worden ist. Es wurde hierzu ein Attest vom eingereicht, dessen Diagnose sich auf die Ergebnisse zweier geriatrischer Basis-Assessments vom und bezog, BI. 220 d. A..
8 - 8 - Selbst wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung ergänzend auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen XXX vom anlässlich des Rechtsstreites der Beklagten und XXX vor dem Landgericht Osnabrück abstellt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme. Die eidesstattliche Versicherung dient gemäß 294 ZPO der Glaubhaftmachung beweisbedürftiger Behauptungen (Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, 294 Rn, 1). Die Norm sieht eine Beweislastreduzierung vor für den Fall, dass der Richter die behauptete Tatsache für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil (Huber in Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, 294 Rn. 3). Die Wahrscheinlichkeit der eidesstattlich versicherten Behauptung des Zeugen XXX, dass ein Betrag von ,00 Euro als Schwarzzahlung zur Umgehung des Finanzamtes vereinbart worden sei, der sich ausdrücklich nicht auf das Inventar, sondern auf Haus und Grund bezogen habe, wird erschüttert durch die Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX. Nach der Aussage der Zeugin XXX steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es Verhandlungen der Parteien über den Kauf von Mobiliar gegeben hat. Die Zeugin XXX hat bekundet, dass anlässlich eines zweiten Besichtigungstermins der Beklagten mit ihrem Ehemann bei dem Verkäufer XXX eine Absprache bezüglich des Inventars stattgefunden habe. Die Beklagte habe XXX erklärt, welche Gegenstände sie übernehmen wolle. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie konnte sich dabei auch an unwesentliche Details wie z.b. an die Farbe der Möbel im Schlafzimmer erinnern. Soweit die Zeugin davon ausging, dass die Parteien sich über einen gesonderten Kaufpreis für diese Gegenstände einig waren, stellte sie jedoch klar, dass sie die Verhandlung über Kaufpreise sowie den letztlich vereinbarten Preis nicht mitbekommen habe. Die Zeugin hat den Ablauf der Geschehnisse - soweit ihr bekannt - widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat bei der Würdigung ihrer Aussage den Umstand miteinbezogen, dass der Zeugin aufgrund ihres Angestelltenverhältnis zum Kläger der Ausgang des Prozesses auch persönlich wichtig ist. Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Übermäßige Belastungstendenzen oder Unstimmigkeiten waren nicht
9 - 9 - festzustellen; soweit der Zeugin die genauen Umstände nicht bekannt waren, hat sie diese Unkenntnis auch bekundet. Die Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Verkäufer XXX haben zur Überzeugung des Gerichts auch zu dem Abschluss eines Kaufvertrages über Teile des Mobiliars geführt. Der Zeuge XXX hat im Rahmen seiner Aussage erklärt, dass er von seinem Schwiegervater, dem Verkäufer, über den Immobilienkaufvertrag unterrichtet worden sei. Als es Schwierigkeiten mit der Durchführung gab, habe er während seines Weihnachtsbesuches in XXX auf Bitte seines Schwiegervaters ein Telefongespräch mit der Beklagten führen sollen. Erst anlässlich dieses Gespräches am habe er von dem Zeugen XXX erfahren, dass es zwei Verträge gebe, welche beide nicht erfüllt werden könnten. Nach dem Telefongespräch habe er den Schwiegervater auf den zweiten Vertrag angesprochen, woraufhin dieser ihm von der Einigung über mehrere Mobiliargegenstände berichtet habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass der Zeuge XXX deutlich unterschied zwischen den von ihm persönlich wahrgenommen Tatsachen und den Umständen, von denen er nichts wusste. Er wies deutlich darauf hin, welche Umstände auf welche Weise zu seiner Kenntnis gelangten und was ihm nicht bekannt war. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat bekundet, dass er von einem Vertrag zum Preis von ,00 Euro und von einem Vertrag zum Preis von ,00 Euro erfahren habe. Seine Kenntnis von den Verträgen führte er zurück auf eine Unterhaltung mit dem Vater, bei dem dieser seiner Freude darüber Ausdruck gab, dass die Eheleute XXX die meisten Sachen übernehmen wollten. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auch nicht maßgeblich durch die weitere Ausführung des Zeugen geschmälert, eine Inventarliste bereits im Sommer mit dem Vater erstellt zu haben, obschon das Expose erst im Oktober 2002 an die Beklagte verschickt wurde. Zum einen ist es möglich, dass der Zeuge XXX mit seinem Vater eine erste, nicht personalisierte Inventarliste schon im Sommer erstellt hat, zum anderen ist die Unsicherheit bezüglich der zeitlichen Abfolge mit dem Zeitraum von mehr als zwei und einem halben Jahr zwischen Ereignis und Vernehmung erklärbar. Bei Vorhalt der Ausfertigung, welche die Beklagte zur Akte reichte, erkannte der
10 Zeuge XXX jedenfalls die von seinem Vater anlässlich der Vertragsabrede zur Mobiliarübernahme erstellte und im Februar 2003 übergebene Liste. Die Übergabe der Liste erst im Februar 2003 spricht auch nicht gegen den mündlichen Abschluss des Mobiliarkaufvertrages vor der notariellen Beurkundung des lmmobilienkaufvertrages. Soweit sich die Parteien hinsichtlich der zu übernehmenden Möbel und des Kaufpreises einig waren, reicht dies für den Abschluss des Kaufvertrages aus. Die schriftliche Auflistung der Gegenstände mag davon unabhängige Folge der von dem Zeugen XXX geschilderten Korrektheit des XXX sein. Auch wenn die Zeugen XXX und XXX die Verhandlungen über den Mobiliar Kaufvertrag nicht persönlich miterlebt haben und ihre Kenntnis nur von dem Verkäufer XXX vermittelt bekamen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zumindest der Zeuge XXX von dem Zeugen XXX über die Existenz zweier Verträge informiert worden ist. Obwohl der Zeuge XXX den Inhalt des Vertrages neben dem Immobilienkaufvertrag wiederum nur von seinem Schwiegervater erfahren hat, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem erwähnten zweiten Vertrag nur um diesen Mobiliarkaufvertrag handeln konnte. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen zweiten Vertrag der Zeuge XXX damals gemeint haben könnte. Die Beklagte hat zu einem etwaigen weiteren Vertrag auch nichts vorgetragen. Eine Beweisaufnahme über den Wert der gemäß der Auflistung zu übernehmenden Gegenstände, insbesondere der Einbauküche, ist nicht geeignet, den Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages zu beweisen oder zu widerlegen. Aufgrund der Privatautonomie obliegt die Preisgestaltung allein den Parteien eines Vertrages. Aus dem tatsächlichen Zeitwert können daher Rückschlüsse für oder gegen den Abschluss eines Kaufvertrages nicht gezogen werden. Den Beweisanträgen der Parteien zu dem Wert der Einbauküche ist daher nicht nachzugehen. 3.
11 Dieser weitere Vertrag über den Kauf von in der Immobilie befindlichem Mobiliar konnte auch mündlich geschlossen werden. Es bestand keine Verpflichtung zu einer notariellen Beurkundung des Mobiliarkaufes. a. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus der Tatsache, dass u.a. eine Einbauküche verkauft werden sollte. Eine Einbauküche ist im Raum Osnabrück nicht als wesentlicher Bestandteil der Immobilie und damit des Grundstückes anzusehen. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der rechtlichen Einordnung einer Einbauküche befasst. Sie wird dann als wesentlicher Bestandteil gemäß 94 Abs. 2 BGB angesehen, wenn sie nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung zu der Immobilie gehört und von den Erwerbern eines Hauses erwartet wird (OLG Hamm, NRW-RR 1989, 333). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus den Bekundungen der Sachverständigen XXX, dass der potentielle Erwerber eines Hauses im Osnabrücker Raum üblicherweise damit rechnet, dass der Voreigentümer die Küche mitnimmt, sofern nicht mit dem Erwerber eine Einigung über die Übernahme gegen ein besonderes Entgelt erzielt wird. Die Sachverständige XXX führte aus, dass die Frage nach der Zugehörigkeit einer Küche zum Haus immer wieder zum Diskussionsgegenstand bei Kaufpreisvereinbarungen wird. Daraus ist zu folgern, dass Küchen im Osnabrücker Raum nicht als fester Bestandteil des Hauses angesehen werden. Denn wenn Käufer und Verkäufer die Küche als festen Bestandteil des Hauses wahrnehmen würden, wären Verhandlungen über Mitnahme oder Kaufpreisanpassung obsolet. Soweit die Beklagte die Einholung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob Küchen im Osnabrücker Raum als wesentlicher Bestandteil von Immobilien angesehen werden, beantragt hat, fehlt es an der Erforderlichkeil eines solchen Gutachtens. Die Frage nach der Einordnung von Einbauküchen als wesentliche Bestandteile einer Immobilie stellt eine Frage nach der rechtlichen Einordnung der Küche dar, deren Beantwortung durch das erkennende Gericht zu erfolgen hat. Soweit das Gericht
12 bisher über keine Erfahrungen hinsichtlich des Immobilienhandels im Raum Osnabrück verfügt, hat es hinreichende Auskunft darüber erlangt durch das Gutachten der Sachverständigen XXX und die sich daran anschließenden überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen 1n der mündlichen Verhandlung. b. Eine Formbedürftigkeit ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Einheit zwischen dem Immobilien-Kaufvertrag und dem Kaufvertrag über das Mobiliar. Wenn mehrere Verträge eine rechtliche Einheit bilden und einer dieser Verträge Formvorschriften unterliegt, so erstreckt sich der Formzwang dieses einen Vertrages auf die Gesamtheit der Verträge (BGH Z 76, 48). Eine rechtliche Einheit liegt vor, wenn die einzelnen Vereinbarungen der Parteien nach ihrem Willern nicht allein gestellt sein sollen, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH Z 101, 369). Ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang der Verträge reicht dafür jedoch nicht aus (Heinrichs, a.a.o., 311 b Rn 32). Sofern es sich um den zeitgleichen Kauf von Grundstück und von Grundstücksinventar handelt, wird eine den Formzwang begründende Einheit der Kaufverträge dann angenommen, wenn der Abschluss des Grundstückkaufvertrages von dem Abschluss des Inventarvertrages abhängt (BGH NJW 1961, 1764). Eine solche Abhängigkeit ist weder aus dem Vortrag der Parteien noch nach den Aussagen der Zeugen ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. 4. Letztlich lässt auch der Rücktritt des Verkäufers XXX vom notariellen Kaufvertrag den entstandenen Maklerlohnanspruch des Klägers unberührt. Der Lohnanspruch des Maklers bleibt auch bei nachträglichem Entfallen des Hauptvertrages erhalten.
13 (Sprau in Palandt, a.a.o.; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2005, 652 Rn. 158, 170). II. Der Zinsanspruch ergibt sich auf Grund des Verzuges der Beklagten aus 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Die Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 281 Abs. 3, 709 S. 2 ZPO. XXX
LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-
9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrMaklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung
Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung ENGEL & VÖLKERS Lizenzpartnertreffen Hamburg, 04. Februar 2010 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrKontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at
Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrVOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250
VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrLandgericht Münster, 2 O 785/04
1 von 8 24.08.2006 11:24 Landgericht Münster, 2 O 785/04 Datum: 27.07.2005 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 785/04 Tenor: Die Klage wird
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrI Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut. Urteil. EITVGHG;N-dENl" IM NAMEN DES VOLKES. 'Klägerin -
Amtsgericht Hamburg Az.: 8a C 406112 Verkündet am 31.07.2013 Menzel, JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EITVGHG;N-dENl" I Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut Urteil IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrTatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.
Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch
MehrFlaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf
Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage
MehrProvisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?
Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : 14.02.2014 In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter:
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrAusfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrProvisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet
Referent: Rechtsanwalt Wolfgang Lehner IVD-Immobilientag Rheinland- Pfalz am 30.10.2009 in Mainz 2 Grundsätze Es gibt hinsichtlich der Entstehung und der Durchsetzung des Provisionsanspruchs kein spezielles
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
Mehr._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
MehrAmtsgericht Siegburg, 104 C 331/07
1 von 5 03.12.2008 11:46 Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07 Datum: 13.03.2008 Gericht: Amtsgericht Siegburg Spruchkörper: 104. Zivilabteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 104 C 331/07 Sachgebiet:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLandgericht. Mainz. Urteil
Aktenzeichen: 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005 Verkündet am: 06.07.2005 F., Justizsekretärin z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrSuchauftrag. Auftraggeber. Vorname, Name: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail:
Suchauftrag Makler: Bellevie Immobilien e. Kf. Inhaberin: Brigitte Honoré Clausstraße 12 65812 Bad Soden a. Ts. Tel.: 06196 654382, Fax: 06196 654381 E-Mail: info@bellevie-immobilien.de Auftraggeber Vorname,
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr