Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07

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1 1 von :46 Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07 Datum: Gericht: Amtsgericht Siegburg Spruchkörper: 104. Zivilabteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 104 C 331/07 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.096,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Heimentgelt. Die Klägerin betreibt in T ein Pflegeheim. Für die Beklagte besteht eine gesetzliche Betreuung durch Frau N, welche gemäß Bestellungsurkunde vom für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten zuständig ist. Die Beklagte ist seit einem Schlafanfall halbseitig gelähmt und bettlägerig, allerdings bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie hat nach einem erlittenen Schlaganfall mit schweren Folgen teilweise Vorstellungen und Wünsche, die für einen außen stehenden, gesunden Menschen nicht immer nachvollziehbar sind. Sie befand sich Ende April/Anfang Mai 2007 wegen einer Brustoperation im Krankenhaus und sollte auf Rat der dortigen Ärzte im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt nicht mehr nach Hause kommen, sondern einen Platz in einem Pflegeheim einnehmen. 2 3 Die Betreuerin der Beklagten erkundigte sich am bei der Klägerin nach einem vollstationären Pflegeplatz. Die Klägerin bot der Beklagten über ihre Betreuerin einen freien Heimplatz in einem Doppelzimmer an. Es fand ein Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Klägerin und der Betreuerin der Beklagten statt, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist. Im Anschluss unterzeichnete die Betreuerin der Beklagten am die Anmeldung zur Heimaufnahme, Anlage K 2, Bl. 17 ff d.a.. Der 4

2 2 von :46 Heimvertrag selbst wurde nicht unterzeichnet. Am bezog die Beklagte absprachegemäß das reservierte Zimmer B 213. Am zog die Beklagte ohne Vorankündigung oder Kündigung des Heimvertrags aus der Einrichtung der Klägerin wieder aus. Der Heimvertrag wurde mit Kurzmitteilung vom an die Betreuerin der Beklagten übersandt mit der Bitte um weitere Veranlassung. Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte durch ihre Betreuerin den Heimvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unter dem stellte die Klägerin die Abrechnung an die Beklagte in zwei Rechnungen für den Monate Mai und den Monate Juni 2007 zu einem Gesamtbetrag von 3.096,73 Euro. 5 Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am sei der Heimvertrag im einzelnen besprochen worden. Die Betreuerin der Beklagten habe die Inanspruchnahme des Pflegplatzes zugesagt. Eine Mitarbeiterin der Klägerin habe am Einzugstag der Beklagten, dem mehrfach versucht, die Betreuerin der Beklagten zu erreichen. Diese sei am Nachmittag erschienen und habe zugesichert, den Heimvertrag am zu unterzeichnen. Die Klägerin beantragt, 6 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.096,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 8 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behauptet, dass alle Formalitäten der Heimaufnahme im Gespräch am geregelt worden seien, nicht jedoch der Heimvertrag als solcher abgeschlossen worden sei. Die Betreuerin der Beklagten habe die Mitarbeiterin der Klägerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der Persönlichkeit der Beklagten, die sehr eigene, nicht immer für außenstehende nachvollziehbare Vorstellungen und wünsche habe, der Vertrag nur mit der Beklagten selbst abgeschlossen werden könne. Dies schon allein, damit die Beklagte später nicht sagen könne, sie habe von Leistungen, Kosten, Kündigungsfristen u.ä. nichts gewusst. Man habe vereinbart, dass der Heimvertrag am Tag ihres Einzugs mit der Beklagten besprochen werden sollte und dann von dieser unterschrieben werden sollte. Es sei die ersten 1,5 Tage, die die Beklagte in dem Heim verbrachte, kein Mitglied der Heimverwaltung zu dieser gekommen um die Vertrag zu besprechen oder sich sonst um sie zu kümmern. Die Beklagte sei von Anfang an unzufrieden mit dem Heim gewesen. 11 Die Klägerin hat zunächst ein Mahnverfahren betrieben. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am zugestellt worden. 12

3 3 von :46 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die zugesprochene Summe aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Heimvertrag für den Zeitraum vom bis zum Den Vertrag schlossen die Parteien zur Überzeugung des Gerichts durch mündliche Vereinbarung am , wobei die Betreuerin der Beklagten die entsprechende Willenserklärung für die Beklagte abgab und die Mitarbeiterin der Klägerin für diese handelte. Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich "Aufenthaltsbestimmung" nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., 1896 Rn. 24, Palandt, 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom , Az: 3 Z BR 96/98 recherchiert nach juris). Zur Überzeugung des Gerichts wurde am vereinbart, dass die Beklagte in das Pflegeheim der Klägerin einziehen sollte zu den im Vertrag Bl. 28 ff d.a. genannten Bedingungen. Die Zeugin N2 hat insofern im Termin überzeugend ausgeführt, dass sämtliche wichtige Punkte des Vertrags besprochen worden waren. An der Richtigkeit dieser Aussage hat das Gericht keine Zweifel. Die Schilderung war lebensnah und ist auch in Einklang damit zu bringen, dass sowohl das Anmeldeformular ausgefüllt wurde, als auch bereits andere Einzelheiten schriftlich fixiert wurden, etwa Einzelheiten zu den Medikamenten Der Vertrag scheiterte auch nicht daran, dass im Zeitpunkt seines Abschlusses noch keine Regelung über den Einzugszeitpunkt getroffen worden war und die Frage, ob die Beklagte einen Zuschuss zur stationären Pflege nach der Pflegestufe II bekommen würde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach den Wünschen zumindest einer Partei über diese beiden Punkte eine Regelung getroffen werden sollte, ist der Vertrag nicht unwirksam, weil diese nicht getroffen wurde. Das ist nämlich gem. 154 I BGB nur "im Zweifel" der Fall. Für Zweifel bleibt hier allerdings kein Raum. Die Parteien wollten sich erkennbar vertraglich binden, auch ohne abschließende Einigkeit über den genauen Einzugszeitpunkt und die Zusage zur Pflegestufe II erhalten zu haben. Anderenfalls wäre die Beklagte nicht in das Pflegeheim der Klägerin eingezogen, sondern hätte zunächst die Zusage zur Pflegestufe II abgewartet. 18

4 4 von :46 Die Tatsache, dass die Vertragsurkunde nicht unterschrieben wurde, bedeutet nicht, dass ein Vertrag nicht bestand. Die Unterschrift sollte nämlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags sein. Zwar hatten die Parteien vermittelt durch die jeweiligen Vertreter zur Überzeugung des Gerichts vereinbart, dass der Vertrag beurkundet werden sollte, in dem er am Einzugstag unterschrieben werden sollte. Dies haben sowohl die Zeugin N2, als auch die Betreuerin der Beklagten vorgetragen. Ob dies eine Wirksamkeitsvoraussetzung sein sollte oder nur eine nachträgliche Bestätigung, war durch Auslegung zu ermitteln. Lediglich wenn eine Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, greift die Vermutungsregelung des 154 II BGB und es ist davon auszugehen, dass der Vertrag nur mit der Unterschrift wirksam sein soll. Vorliegend bleibt aber bei einer Würdigung aller Umstände die Auslegung der Erklärungen der Parteien nicht unklar. Die Parteien hatten keinen übereinstimmenden Willen dahingehend, dass der Vertrag erst nach der Unterschriftenleistung wirksam sein sollte, sondern er sollte sofort wirksam sein. Die Zeugin N2 gab an, dass bereits am keinerlei Zweifel mehr daran bestand, dass die Beklagte einziehen würde und der Vertrag durchgeführt würde. Den Vortrag der Beklagten, dass ausdrücklich vereinbart worden war, dass der Vertrag nur bei Unterschriftenleistung durch die Beklagte selbst abgeschlossen sein sollte, hat sie gerade nicht bestätigt. Ein gegenteiliges Beweisangebot hat die Beklagte nicht erbracht. Darüber hinaus führt aber auch das nach dem Gespräch vom gezeigte Verhalten der Parteien zu dem Schluss, dass der Vertrag schon durch die mündliche Absprache wirksam geschlossen wurde. So ließ sowohl die Klägerin als auch die Betreuerin der Beklagten zu, dass die Beklagte nahezu drei Tage im Pflegeheim der Klägerin wohnte, ohne dass der Vertrag unterschrieben wurde. Insbesondere aus Sicht der Betreuerin der Beklagten hätte, schon um der Beklagten einen rechtswirksamen Anspruch auf ordnungsgemäße Versorgung zu verschaffen, bei bzw. nach Einzug der Vertrag schnellstmöglich unterzeichnet werden müssen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass ihrer Betreuerin am Einzugstag zweimal gesagt worden sei, dass man keine Zeit für sie bzw. die Vertragsunterschrift habe. Dass die Betreuerin der Beklagten allerdings danach von sich aus weitere Maßnahmen eingeleitet hätte, um einen Vertragsschluss zu ermöglichen, ist gerade nicht vorgetragen worden. 19 Schließlich führt auch die Tatsache, dass eine schriftliche Vorabinformation über den Vertragsinhalt nicht stattgefunden hatte nicht dazu, dass der Vertrag unwirksam wäre. Ein Verstoß gegen 5 II HeimG führt allenfalls zu einem Recht auf Vertragsanpassung aus cic oder ggf. Anfechtungsrechten (vgl. auch Dahlem, HeimG, 5 Rn 33). Aus dem Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom und ergibt sich kein neuer Sachvortrag oder sonstige neue Aspekte, die zu einer anderweitigen Bewertung führen könnten und die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden Der Vertrag bestand bis zum Die Beklagte Kündigte den Vertrag mit Schreiben vom zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der gem. 10 des Vertrags, 8 HeimG das Ende des Monats Juni 2007 war. 22

5 5 von :46 Der von der Klägerin beanspruchte Betrag wurde so wie er sich aus den Rechnungen, Bl. 95 und 96 d.a. ergibt, richtig berechnet, was auch die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Insbesondere berücksichtigte die Klägerin, dass gem. 9 des Vertrags bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen für den Zeitraum bis 28 Tage im Jahr ein reduziertes Entgelt von 75 % zu berechnen war. 23 II. Der Zinsanspruch folgt aus 291, 288 BGB, 696 III ZPO. 24 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 704, 709 ZPO. 25 Streitwert: 3096,73 Euro 26

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