Exkurs Gentechnologie

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1 Exkurs Gentechnologie Volksbegehren in Österreich im Jahr 1997 Österreich nimmt innerhalb der Europäischen Union eine Sonderposition ein, da hierzulande (so wie in Luxemburg) bisher keine einzige Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen stattgefunden hat Erstmals EU-weite Regelungen für Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (Novel Food) EU-weite Skepsis führte zu einem quasi EU-Moratorium, d.h. seit 1998 erfolgten im Rahmen der Freisetzungsrichtlinie keine EU-weiten Zulassungen von gentechnisch verändertem Saatgut bzw. Pflanzen Stark gebremste Entwicklung auch bei europäischen Freisetzungsanträgen Während weltweit die Anbauflächen für gentechnisch verändertes Saatgut steigen - v.a. in USA, China und Indien - ist in Europa eine Stagnation bzw. ein Rückgang an Anbauflächen und Zulassungen gentechnisch veränderter Pflanzen zu verzeichnen In den USA werden zwar immer mehr Flächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut, dies beschränkt sich jedoch auf zwei Arten: Soja und Mais Derzeit werden auf EU-Ebene Regelungen für eine ausgeweitete Kennzeichnung von Lebensmitteln und Futtermitteln verhandelt Behörde für Lebensmittelsicherheit 1 der Europäischen Kommission wird neue Verfahrensabläufe bei Zulassungsverfahren und Risikoabschätzung bringen 1 Nationale und internationale Entwicklungen 1.1 Situation in Österreich Die Diskussionen in Österreich waren in den letzten Jahren geprägt vom Gentechnik- Volksbegehren, das im April 1997 von etwas mehr als 1,2 Millionen Menschen (rund 22% der Wahlberechtigten) unterschrieben worden war. Hier kam einmal mehr die große Skepsis der Bevölkerung gegenüber dem Einsatz gentechnischer Methoden in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion zum Ausdruck. Die Politik hat darauf mit der Einrichtung eines parlamentarischen Sonderausschusses zur Behandlung der Anliegen aus dem Volksbegehren reagiert. Die Beratungen in diesem Ausschuss führten letztlich zu einer Änderung des österreichischen Gentechnikgesetzes, wobei u.a. eine verstärkte BürgerInnenbeteiligung sowie erstmals Haftungsregelungen für Unternehmen verankert wurden. In Österreich ist allgemein eine äußerst geringe Akzeptanz von gentechnisch veränderten/hergestellten Lebensmitteln festzustellen. Je nach Umfrage stehen 86-91% 2 der Bevölkerung diesen Lebensmitteln negativ gegenüber der Prozentsatz bleibt dabei über die letzten 5 Jahre stabil bzw. steigt sogar leicht an % der 1 European Food Safety Authority (EFSA) 2 Umfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bzw. des Instituts für Ernährungswissenschaften der Universität Wien. LMBII 1 AS für brainbows

2 Befragten fordern eine eindeutige, klare Kennzeichnung derartiger Lebensmittel. Die Forderung nach einer entsprechenden Kennzeichnung bzw. auf das right to choose / informed choice wird auch bei Umfragen in den Niederlanden, in Großbritannien bzw. in den europäischen Ländern durch die BEUC (The Europeans Consumer Association) vom absoluten Grossteil der Bevölkerung formuliert. Die Akzeptanz von gentechnisch veränderten/hergestellten Lebensmitteln steht in engem Zusammenhang mit dem Qualitätsbegriff der KonsumentInnen. In österreichischen Umfragen 3 benennen 60-80% der Befragten den Aspekt Frei von gentechnischen Veränderungen/nicht gentechnisch verändert als eines von mehreren zentralen Qualitätskriterien bei Lebensmitteln. Der Einsatz neuer Technologien durch die Lebensmittelindustrie erscheint in den Augen der Konsumentinnen und Konsumenten unter zwei unterschiedlichen Perspektiven: Zusatzstoffe, deren Fehlen für Naturnähe steht sowie Gentechnik und Strahlenkonservierung, deren Fehlen für Frische steht. 4 Aufgrund der öffentlichen Diskussionen und der vorherrschenden Skepsis gab es zahlreiche gesetzliche Änderungen bzw. neue Entwicklungen. Die folgende Auflistung beinhaltet die im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten/hergestellten Lebensmitteln relevanten gesetzlichen Bestimmungen in Österreich seit 1996 in chronologischer Reihenfolge: Relevante gesetzliche Entwicklungen in Österreich seit Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium (BGBl. II Nr.45/1997). Mit dieser Verordnung wurde sowohl das Inverkehrbringen als auch jede Verwendung (als Lebensmittel, Futtermittel bzw. Produkte aus Kreuzungen) des insektenresistenten Mais der Firma Ciba-Geigy Ltd. (Anm.: mittlerweile Novartis) in Österreich verboten. Dieser Mais wurde in Frankreich gem. Richtlinie 90/220/EWG angemeldet. Freisetzungsverordnung (BGBl. II Nr. 49/1997). Diese Verordnung regelt detailliert jene Anforderungen, die bei einem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen bzw. Pflanzen seitens des Antragstellers einzuhalten sind. Im April 1997 fand in Österreich das Gentechnik-Volksbegehren statt, das von rund 1,2 Millionen Personen unterzeichnet wurde. Dieses Volksbegehren richtete sich gegen den Einsatz der Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, sowie gegen die Patentierung von Leben. Aufgrund des großen Erfolges wurde im Parlament ein eigener Sonderausschuss zur Behandlung des Volksbegehrens gebildet. Das Resultat dieser Verhandlungen mündete in eine Novellierung des Gentechnik-Gesetzes siehe unten Verordnung über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren Inverkehrbringen (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung) (BGBl. II Nr.59/1998); geändert durch Verordnung BGBl. II Nr.86/2002. Änderung des Gentechnikgesetzes (BGBl. I Nr.73/1998). Diese Änderungen führten vor allem zu einer Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen zu Forschungszwecken sowie erstmals zu Haftungsregelungen für Gentechnik-Firmen Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung (BGBl. II Nr.74/1999). Durch Saatgut-Gentechnik- Verordnung im Jahr 2001 außer Kraft gesetzt siehe unten. 3 BIO-Region Niederösterreich Qualitative hochwertige Lebensmittel für Niederösterreich, brainbows im Auftrag der niederösterreichischen Landesregierung; Wien, November Ebd. LMBII 2 AS für brainbows

3 Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L., Linie MON 810, in Österreich (BGBl. I Nr.175/1999). Mit dieser Verordnung wurde das Inverkehrbringen (inkl. aller Abkömmlinge aus Kreuzungen) des insektenresistenten Maises der Firma Monsanto Europe S.A. In Österreich verboten. Dieser Mais wurde in Frankreich gemäß Richtlinie 90/220/EWG angemeldet Verbot des Inverkehrbringens des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich (BGBl. II Nr.120/2000). Mit dieser Verordnung wurde das Inverkehrbringen (inkl. aller Abkömmlinge aus Kreuzungen) des herbizidresistenten Maises der Firma AgrEvo France in Österreich verboten. Dieser Mais wurde in Frankreich gem. Richtlinie 90/220/EWG angemeldet Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung (BGBl. II Nr./2001). Diese Verordnung legt Höchstgehalte für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Futtermitteln fest. Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen bzw. hergestellt sind, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der GVO nicht über 1% liegt und dieser Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Verordnung über die Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten und Saatgut von GVO-Sorten (Saatgut-Gentechnik-Verordnung) (BGBl. II Nr.478/2001). Diese Verordnung legt für taxativ aufgezählte Pflanzenarten Grenzwerte für Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen fest. Bei der Erstuntersuchung des Saatguts dürfen derartige Verunreinigungen nicht feststellbar sein, bei Nachkontrollen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle darf der Wert von 0,1% nicht überschritten werden. Weiters wird durch diese Verordnung die Kennzeichnung von Saatgut aus gentechnisch veränderten Sorten geregelt Änderung des Gentechnikgesetzes (BGBl. I Nr.94/2002). Die Änderungen betreffen ausschließlich Arbeiten im geschlossenen System und dienen der Umsetzung die Richtlinie 98/81/EWG des Rates (Änderung der Richtlinie 90/219/EWG). Zahlreiche Anpassungen des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) zur innerstaatlichen Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union; beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 258/97 in 10 Abs. 3 Z 1 des LMG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000; Verordnung (EG) Nr. 1139/98 durch BGBl. II Nr. 372/1998 oder Verordnung (EG) Nr. 50/2000 durch BGBl. II Nr. 129/2000. Im Bereich der Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen sind Österreich und Luxemburg die einzigen Länder innerhalb der europäischen Union, in denen bisher keine derartigen Freisetzungen erfolgt sind. 1.2 Europäische Union Europaweit ist einheitlich der Trend feststellbar 5, dass die Menschen der grünen Gentechnik eher skeptisch gegenüberstehen, weil sie deren Nutzen für sich und die Gesellschaft nicht sehen. Ein ähnliche Haltung wie in Österreich - grüne Gentechnik nein, rote Gentechnik (Nutzanwendung im medizinisch-kurativen Bereich) eher ja - zeigt sich in Großbritannien, Schweden, Griechenland und der Schweiz. In Deutschland ist die Einstellung der Bevölkerung zur grünen Gentechnik weniger negativ ist als in Österreich. Generell negativ hingegen wird die Gentechnik in Portugal und Dänemark beurteilt. Ein ähnliches Bild zeigt sich für den gesamten EU-Raum, wobei länderspezifisch große Unterschiede vorherrschen. In der aktuellsten Eurobarometer-Umfrage 6 bezüglich Biotechnologie aus dem Jahr 2000 wurden EU-weit rund Personen befragt. Im Folgenden sind die wichtigsten Aussagen zusammengefasst 7 : 5 Biotechnology : the years of controversy, G. Gaskell, M.W. Bauer (Hrsg.), Science Museum Press, London The Europeans and Biotechnology, Eurobarometer 52.1, INRA (Europe)-ECOSA im Auftrag der Europäischen Kommission; 15. März Die Fragen wurden entweder in Bezug auf Biotechnologie (biotechnology) oder in Bezug auf Gentechnologie (genetic engineering) gestellt. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieselben Fragen bzw. LMBII 3 AS für brainbows

4 Die Frage, ob Biotechnologie bzw. Gentechnologie in Zukunft die Lebenssituation allgemein verbessern werden, beantworten 45% bzw. 37% der Befragten positiv. Dies ist im Vergleich zu den Eurobarometer- Ergebnissen von 1996 eine deutlich niedrigere Quote, wo 50 bzw. 43% diese Aussage bejahten. Das einschlägige Wissen der Europäer (Biotechnologie-Quiz) ist im Vergleich zum letzten Eurobarometer von 1996 kaum gestiegen, nur bei einer einzigen Frage wurden deutlich mehr richtige Antworten gegeben. Dagegen scheint die Unsicherheit bezüglich der Risiken und Möglichkeiten gestiegen zu sein, da mehr weiß-nicht Antworten gegeben worden sind. Österreich liegt bei einer spezifischen Auswertung von falschen bzw. richtigen Antworten im Mittelfeld. Der Einsatz von Biotechnologie bzw. Gentechnik in der Lebensmittelproduktion wird allgemein als wenig nützlich (useful) und gleichzeitig als gefährlich (risky application) angesehen. Gentechnisch veränderte/hergestellte Lebensmittel werden zusammen mit dem Klonen von Tieren als moralisch inakzeptabel bewertet. Diese Anwendungen der Biotechnologie sollten eher nicht weiter gefördert bzw. unterstützt (encouraged) werden. Diese Lebensmittel werden als nicht notwendig sowie als Gefährdung der natürlichen Ordnung erachtet. Die damit in Zusammenhang stehenden Risiken werden als nicht akzeptabel betrachtet. 22% der Befragten würden gentechnisch verändertes Obst kaufen, wenn es dadurch besser schmecken würde. 53% wären bereit, bei gentechnik-freien Lebensmitteln einen höheren preis zu akzeptieren. Österreich liegt bei einem einzigen Einsatzgebiet der Biotechnologie im Pflanzenbereich bezüglich der Ablehnung an erster Stelle: Taking genes from plant species and transferring them into crop plants to make them more resistant to insect pests ist jene Aussage, die in Österreich die höchste Ablehnung erfährt. Alle hier erwähnten Einschätzungen sind im Vergleich zu den Eurobarometer- Umfragen aus dem Jahr 1996 diesmal deutlich negativer ausgefallen. Die EUweite Skepsis innerhalb der Bevölkerung gegenüber dem Einsatz der Gentechnik in der Lebensmittelproduktion bleibt also aufrecht bzw. verstärkt sich sogar noch. Konsequenz aus dieser anhaltend skeptischen Meinung innerhalb der Bevölkerung war unter anderem ein zeitliches Quasi-Moratorium bezüglich der Zulassung von gentechnisch verändertem/n Saatgut bzw. Pflanzen. In der Europäischen Union werden seit dem Jahr 1997 neuartige Lebensmittel zu denen auch gentechnisch veränderte/hergestellte Lebensmittel zählen durch eine eigene Verordnung geregelt. Davor erfolgten Genehmigungen zum Inverkehrbringen im Rahmen der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG, die seit dem Jahr 2001 in einer Aussagen im Zusammenhang mit dem Begriff Gentechnologie weniger positiv beurteilt wurden als im Zusammenhang mit dem Begriff Biotechnologie. LMBII 4 AS für brainbows

5 Neufassung vorliegt. Der Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zutaten wurde ebenfalls gesetzlich geregelt. Im folgenden eine Auflistung der im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten/hergestellten Lebensmitteln relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf europäischer Ebene seit 1996 in chronologischer Reihenfolge: Relevante gesetzliche Bestimmungen der Europäischen Union seit Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordnung) (EG Nr. 258/97). Diese Verordnung regelt die Mitteilungs- bzw. Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen sowie die teilweise Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln, zu denen auch gentechnisch veränderte/hergestellte Lebensmittel und Zutaten zählen. Empfehlung der Kommission (97/618/EG) vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. (aufgehoben mit Verordnung (EG) Nr. 1139/98) Verordnung (EG) Nr. 1139/98 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. Regelt die Kennzeichnung von Mais- und Sojaprodukten, die vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung (EG Nr. 258/97) zugelassen worden sind. Zusatzstoffe und Aromastoffe sind explizit ausgenommen Verordnung (EG) Nr. 49/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. Mit dieser Verordnung wird für eine notwendige Kennzeichnung von Lebensmittelzutaten ein Schwellenwert von 1% festgelegt. Diese Ausnahme gilt dann, wenn Händler oder Produzent nachweisen kann, dass das material aus gentechnisch veränderten Rohstoffen unabsichtlich in der Zutat vorhanden ist. Verordnung (EG) Nr. 50/2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten. Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Aromastoffen im Zutatenverzeichnis, sofern sie aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden und die dies im Produkt nachweisbar ist Verordnung (EG) 1852/2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates. Allgemein ist in der neuen Freisetzungsrichtlinie ein höheres Schutzniveau bezüglich Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz verankert. Im Detail werden unter anderem geregelt: Konkretisierung und Harmonisierung der Prinzipien für die Risikoabschätzung, eindeutige Kennzeichnung, Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, verpflichtendes Monitoring von in Verkehr gebrachten Produkten, Register über Orte von Freisetzungen und kommerziellem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Diese Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis Herbst 2002 umzusetzen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Umsetzung des UN Cartagena Protocol on Biosafety (als zusätzliche Vereinbarung zur UN Konvention über biologische Vielfalt). Dieses enthält Sicherheitsbestimmungen für den internationalen Verkehr, Transport und Umgang mit genetisch veränderten Mikroorganismen als Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen im Bereich der Biotechnologie; betrifft v.a. Import/Export sowie den Austausch von Informationen auf internationaler Ebene; es besteht weitestgehende Übereinstimmung mit den derzeit in Verhandlung befindlichen EU-Regelungen über die Rückverfolgbarkeit (traceability). LMBII 5 AS für brainbows

6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Diese Behörde soll ihren Betrieb mit Ende 2002 aufnehmen. Das einfache Zulassungsverfahren aus der Novel-Food-Verordnung (Nr. 258/97) für genetisch veränderte Lebensmittel soll abgeschafft werden; Zulassungen sollen zentral durch die Europäische Lebensmittelbehörde erfolgen; es wird nur mehr ein einziges wissenschaftliches risk assessment geben, d.h. es ist nur mehr ein einziger Antrag für die Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt sowie zur Verwendung als Lebens- und als Futtermittel erforderlich; auf Basis der Gutachten der EFSA wird Kommission Entscheidungen über Zulassungen treffen. derzeit in Verhandlung 8 Vorschlag zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit (traceability) von Produkten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) 9. Für die gesamte Nahrungskette ist ein lückenloses Rückverfolgbarkeitssystem vorgesehen, das sowohl für Lebensmittel wie auch für Futtermittel gelten soll; dies bildet die Voraussetzung für die ausgeweiteten Kennzeichnungsbestimmungen. Vorschlag für eine Regelung der Zulassung und Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittel 10. Die bisher geltenden Kennzeichnungsvorschriften sollen mit diesem Vorschlag präzisiert und vereinheitlicht werden. Unbeabsichtigte Beimischungen von GVO in Lebensmitteln sollen bereits ab einem Wert von 0,5% gekennzeichnet werden; Lebensmittel müssten auch dann gekennzeichnet werden, wenn die genetisch modifizierten Substanzen nicht mehr nachweisbar sind. Damit wird bei der Kennzeichnung das Nachweisprinzip aufgegeben. Lebensmittel, die Spuren von in der EU nicht zugelassenen GVOs enthalten, dürfen generell nicht vermarktet werden. Dieser Vorschlag beinhaltet erstmals auf europäischer Ebene auch detaillierte Regelungen bezüglich Futtermittel und Mischfuttermittel; demnach müssen Futtermittel die gleichen Voraussetzungen wie Lebensmittel erfüllen; vorgesehen ist auch eine umfassende Kennzeichnungspflicht für alle Komponenten aus gentechnisch veränderten Pflanzen. Diese Vorschläge wurden im Juli 2002 vom Europäischen Parlament in 1. Lesung weitestgehend angenommen. 1.3 Internationale Entwicklungen Laut einem aktuellen Bericht des International Service for the Acquisition of Agribiotech Applications (ISAAA) 11 wurden im Jahr 2001 weltweit auf einer Gesamtfläche von 52,6 Mio. Hektar gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Der Anteil von gentechnisch veränderten Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais an der gesamten Anbaufläche beträgt somit 19%. Gegenüber 2000 wurde ein Zuwachs von 19% bzw. 8,4 Mio. Hektar registriert, gegenüber 1999 haben sich diese Anbauflächen fast verdoppelt. Der Hauptanteil dieser Anbauflächen findet sich in Nord- und Südamerika. 99% des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen entfallen auf vier Länder: - USA (35,7 Millionen ha bzw. 68%) - Argentinien (11,8 Millionen ha bzw. 22%) - Kanada (3,2 Millionen ha bzw. 6%) und - China (1,5 Millionen ha bzw. 3%) Die Anbauflächen für gentechnisch veränderte Pflanzen sind in den USA in letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, wobei sich die Flächen vor allem auf Soja und Mais konzentrieren. Bereits 75% des angebauten Soja entfallen auf gentechnisch veränderte Sorten; bei Mais lliegt der Anteil der GV-Sorten bei 34%. 8 Stand: August Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council concerning traceability and labelling of genetically modified organisms and traceability of food and feed products produced from genetically modified organisms. 10 Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council on genetically modified food and feed James, C Global Review of Commercialized Transgenic Crops: ISAAA Briefs No. 24: Preview. ISAAA: Ithaca, NY. LMBII 6 AS für brainbows

7 China verzeichnete 2001 den größten Zuwachs. Derzeit sind fünf gentechnisch veränderte Pflanzen zugelassen, die Zentralregierung investriert massiv in den weiteren Ausbau der Biotechnologie in Landwirtschaft und Medizin. Neu zu den Anbauländern hinzugekommen ist Indonesien, das 2001 erstmals gentechnisch veränderte Baumwolle kommerziell einsetzte. Ingesamt haben 5,5 Millionen Bauern in dreizehn Ländern gentechnisch veränderte Sorten auf ihren Felder ausgesät 2 Landwirtschaftliche Urproduktion 2.1 Tiere Bisher gibt es in keinem europäischen Land eine Zulassung für gentechnisch veränderte Tiere, deren Produkte als Lebensmittel auf den Markt kommen sollen. Dies wird auch in absehbarer Zeit nicht der Fall sein. In den USA hingegen wurde in den letzten Jahren die erste Zulassung eines gentechnisch veränderten Tieres für den Lebensmittelmarkt diskutiert. Derzeit erfolgt durch die Food and Drug Administration (FDA) die Prüfung eines gentechnisch veränderten Lachs. Einige US-amerikanische Bundesstaaten haben prophylaktisch Zucht, Import und Verkauf dieser Tiere für ihr Gebiet verboten bzw. diskutieren entsprechende Gesetzesvorhaben. Die aktuellen Diskussionen im Bereich der Lebensmittel aus gentechnisch veränderten Tieren haben sich aufgrund der umstrittenen Thematik Produkten aus geklonten Tieren zugewendet. Ein FDA-Report vom August 2002 konstatiert einen wesentlichen Unterschied zwischen geklonten und transgenen Tieren wobei erstere wahrscheinlich sicherer zu züchten und zu verzehren sind, genetisch veränderte hingegen möglicherweise nicht. Diese Argumentation wird als entscheidende Weichenstellung angesehen und schließt eine baldige Zulassung des ersten gentechnisch veränderten Tieres für den Lebensmittelbereich aus. 2.2 Pflanzen Bisher wurden in Österreich fünf Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen gestellt. Gentechnisch veränderte, schädlingsresistente Erdäpfel; Antragsteller: Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf (für 1996) Gentechnisch veränderte Erdäpfel mit modifizierter Stärkezusammensetzung; Antragsteller: Zuckerforschung Tulln GmbH in Zusammenarbeit mit dem Interuniversitären Forschungszentrum für Agrarbiotechnologie (IFA) Tulln (2 Anträge: für 1996 und 1997) Gentechnisch veränderter, herbizidresistenter Mais; Antragsteller: T.B. Agrartechnik im Auftrag der AgrEvo/Hoechst (für 1997) Gentechnisch veränderter, insektenresistenter Mais; Antragsteller: Pioneer Saaten GmbH (für 1998) Diese Anträge wurden jedoch aus einer Reihe von Gründen nicht genehmigt. Österreich ist neben Luxemburg somit der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem bisher keine Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen stattgefunden haben. Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut Seit 1. Jänner 2002 besteht in Österreich ein Grenzwert für gentechnische Verunreinigungen in Saatgut. Dieser legt fest, dass in Österreich verkauftes Saatgut LMBII 7 AS für brainbows

8 bei Erstuntersuchungen im Rahmen der Saatgutzulassung keine gentechnischen Verunreinigungen aufweisen darf. Bei weiteren Kontrolluntersuchungen darf eine Verunreinigung nicht mehr als 0,1% ausmachen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für konventionelles wie für biologisch produziertes Saatgut. Innerhalb der Europäischen Union wird derzeit ein Grenzwert zwischen 0,3 und 0,5% diskutiert, mit einer rechtlichen Verankerung ist voraussichtlich 2003 zu rechnen. Freisetzungen innerhalb der Europäischen Union Die Zahl der Freisetzungsanträge in der EU ist mit 120 im Jahr 2000 gegenüber 204 im Jahr 1999 und 189 im Jahr 1998 stark gesunken. Folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Freisetzungsanträge innerhalb der EU seit dem Jahr 1986: Abb.: Entwicklung der Freisetzungsanträge innerhalb der EU zwischen 1986 und 2000 Quelle: Im Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 2000 wurden insgesamt 1652 Freisetzungsanträge für gentechnisch veränderte Organismen in der EU gestellt. Über die tatsächlich durchgeführten Freisetzungen sind keine Daten verfügbar. In folgender Abbildung ist die Aufteilung der Freisetzungsanträge im Jahr 2000 auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU ersichtlich: LMBII 8 AS für brainbows

9 Abb.: Aufteilung der Freisetzungsanträge im Jahr 2000 auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU Quelle: 3 Produktzulassungen Allgemein kann festgestellt werden, dass es innerhalb der Europäischen Union keine gentechnisch veränderten Tiere gibt, deren Produkte für den Lebensmittelmarkt zugelassen sind. Eine diesbezügliche Entwicklung ist in Europa bzw. auch den USA in nächster Zeit auch nicht zu erwarten. Gentechnisch veränderte Pflanzen werden derzeit nicht direkt als Lebensmittel verzehrt. Ihre Folgeprodukte - wie Sojaprotein, Lezithin, (modifizierte) Stärke, Fructose- bzw. Glucosesirup, Öl, Flocken, Gries, Mehl etc. - sind jedoch in verarbeiteter Form in zahlreichen Lebensmittelprodukten zu finden. Besonders die Folgeprodukte aus Mais und Soja sind in fast allen industriell verarbeiteten Lebensmitteln zu finden, betroffen sind nach Schätzungen ca Produkte wie Eiweißdrinks, Schokoladeprodukte, Puddings, Fertigsuppen, Mayonnaise, Milchersatzprodukte, Babynahrung, Knabbergebäck, vitaminisierte Produkte, Margarine, vegetarische Aufstriche, diverse Snacks, Frühstückscerealien, Tortillas uvm. Bezüglich der konkreten Zulassungen von gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. deren Produkten siehe Abbildungen unten. Gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die direkt mit einem Lebensmittel verzehrt werden, wie Milchsäurebakterien in Joghurt oder Hefe in Brot und Gebäck, finden sich derzeit nicht am Markt. Eine diesbezügliche Kommerzialisierung ist aufgrund der Diskussionen derzeit nicht abschätzbar, obwohl einige dieser Mikroorganismen bereits Marktreife erlangt haben. LMBII 9 AS für brainbows

10 Zusatzstoffe und vor allem Enzyme werden weltweit bereits zum Großteil mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen (GVM) hergestellt 12 und in allen Länder der Europäischen Union vertrieben. Die Einsatzgebiete von entsprechenden Enzymen im Lebensmittelbereich sind beispielsweise die Herstellung von Backwaren, die Stärkeindustrie, Brauerei oder Milchindustrie. Nach Angaben des dänischen Herstellers Novo Nordisk A/S werden drei Enyzme aus GVM für die Verwendung in Brauereien bzw. in der Stärkeindustrie nach Österreich exportiert. Es ist damit zu rechnen, dass künftig ein steigender Anteil an Zusatzstoffen und vor allem Enyzmen aus GVM gewonnen werden wird. Nach den derzeit geltenden EU- Bestimmungen bedürfen Zusatzstoffe bzw. Enzyme aus GVM keiner Zulassung durch die Behörden. EU-weite Zulassungen im Lebensmittelbereich Produkte für den Lebensmittelbereich werden EU-weit entweder nach Richtlinie 90/220/EWG (Freisetzungsrichtlinie) oder gemäß Verordnung EG Nr. 258/97 (Novel- Food-Verordnung) für das Inverkehrbringen zugelassen. Die folgende Abbildung ist eine Zusammenstellung der in der EU nach Freisetzungsrichtlinie für das Inverkehrbringen zugelassenen Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Zwei Pflanzensorten, eine Soja- sowie eine Maissorte, wurden zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen. Von den insgesamt 18 Zulassungen sind hier nur jene angeführt, die im Lebensmittelbereich relevant sind 13. Produkt Verwendungszweck Antragsteller Datum/Land Ertragsgesteigerter und herbizidresistenter Raps (MS1, RF1) Herbizidresistente RoundupReady Sojabohne Ertragsgesteigerter und herbizidresistenter Chicoree Herbizidresistenter Mais Bt-176 (Ampicillinresistenz) Herbizidresistenter Sommerraps (Topas 19/2) Herbizidresistenter Mais (T25) Züchtung Plant Genetic Systems 1996, UK 1997, F Import und Monsanto 1996, UK Verarbeitung Züchtung Bejo Zaden 1996, NL Uneingeschränkt als Lebens- und Futtermittel Ciba-Geigy 1997, F Import und AgrEvo 1998, UK Verarbeitung Verwendung in der AgrEvo 1998, F Landwirtschaft als Lebens- und Futtermittel sowie für industrielle Produkte Verarbeitung Monsanto 1998, F Insektenresistenter Bt-Mais (MON 810) Insekten- und herbizidresistenter Import und Novartis Mais (Bt-11) Verarbeitung Abb.: Gentechnisch veränderte Pflanzen, die EU-weit im Rahmen der Richtlinie 90/220/EWG (Freisetzungsrichtlinie) zugelassen sind. Quellen: , UK 12 Quelle: Gentechnik in der Lebensmittelproduktion, CULINAR i.a. des Bundeskanzleramtes, Forschungsbericht 2/99, Wien. 13 Die hier nicht im Detail angeführten Zulassungen beziehen sich auf Tabak, Impfstoffe, Schnittblumen sowie einen bakteriellen Testkit für den Bereich Milchhygiene. LMBII 10 AS für brainbows

11 Seit Oktober 1998 wurden keine weiteren Zulassungen von gentechnisch veränderten Produkten gemäß der Freisetzungsrichtlinie erteilt. Alle drei in der EU zugelassenen Sorten von gentechnisch verändertem Mais sind in Österreich nach dem Gentechnik-Gesetz verboten. Luxemburg hat nationales Verbot über den Novartis-Mais Bt 176 verhängt. Deutschland hat im Februar 2000 ebenfalls ein Anbauverbot für den Novartis-Mais Bt 176 ausgesprochen und ist damit einer kurz bevorstehenden nationalen Sortenzulassung durch das Bundessortenamt zuvorgekommen. Die Produktzulassungen von Raps (und Zuckerrüben) wurden in Frankreich Ende 1998 durch einen Regierungsbeschluss mit einem vorläufigen Moratorium belegt. Griechenland hat im November 1998 ebenfalls ein nationales Verbot für herbizidresistente Rapsprodukte erlassen (AgrEvo Raps). Der "Wissenschaftliche Ausschuss für Pflanzen" (SCP) der EU-Kommission verfasste eine Reihe von Stellungnahmen zu Produktanträgen sowie zu wissenschaftlichen Begründungen dieser Verbote. Für 12 weitere Produkte (Mais, Chicoree, Raps, Futterrüben, Baumwolle, Erdäpfel) liegen Anträge auf Zulassung vor. Abstimmungen zur Zulassung wurden auf EU- Ebene jedoch mehrfach verschoben und fanden bisher nicht statt. Auch der Rat hat bisher keine Entscheidung zu anstehenden Produktanträgen getroffen. Derzeit ist nicht absehbar, ob mit Inkrafttreten der novellierten Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) ein Ende des bisherigen Zulassungsstopps einhergehen wird. Das Inverkehrbringen von solchen Produkten, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwerts, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen den bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im wesentlichen gleichwertig sind (Prinzip der substantiellen Äquivalenz), muss bei der Europäischen Kommission lediglich angemeldet werden; es ist keine eigene Zulassung erforderlich (Artikel 5 der Novel-Food-Verordnung). Folgende Notifizierungen von Produkten aus gentechnisch veränderten Organismen erfolgten bisher: Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat Antragsteller Datum der Notifizierung verarbeitetes Öl aus herbizidtolerantem Raps AgrEvo UK Ltd., UK verarbeitetes Öl herbizidtolerantem Plant Genetic Systems N.V., Hybridraps Belgien raffiniertes Öl herbizidtolerantem Raps Monsanto Services Lebens- und Futtermittelzutaten aus Maismehl, -kleber, -grieß, -stärke, - glucose und öl; aus insektenresistentem Mais (Linie MON 810) Stärke und all ihre Derivate, rohes und raffiniertes Öl, alle erhitzten oder fermentierten Produkte aus Maismeh, - schrot, -grütze; aus herbizidtolerantem Mais (Linie T25) Lebensmittel und Futtermittelzutaten aus insektenresistentem Mais (Linie Bt-11) verarbeitete Lebens-mittel und Zutaten aus insektenresistentem und herbizidtolerantem Mais verarbeitetes Öl aus herbizidtolerantem Raps International N.V., Belgien Monsanto Services International N.V., Belgien AgrEvo France SA, Frankreich Novartis Seeds AG, Schweiz Pioneer Overseas Corporation, Belgien Hoechst Schering, AgrEvo GmbH, Deutschland LMBII 11 AS für brainbows

12 verarbeitetes Öl aus herbizidtolerantem Raps Hoechst Schering, AgrEvo GmbH, Deutschland verarbeitetes Öl aus herbizidtolerantem Raps Plant Genetic Systems N.V., Belgien Riboflavin aus Bacillus subtilis Hoffmann - La Roche Ltd., Schweiz Abb.: Produkte, die EU-weit im Rahmen der Verordnung EG Nr. 258/97 (Novel-Food-Verordnung) zugelassen sind Stand: Juli 2002 Quelle: Bei folgenden Lebensmittel reichte eine Anmeldung nicht mehr aus, für sie wurden gemäß Artikel 4.1. der Novel-Food-Verordnung Anträge auf Zulassung gestellt 14. Bisher wurde allerdings keiner dieser gentechnisch veränderten Organismen zum EU-weiten Inverkehrbringen zugelassen. Produkt Verwendungszweck Antragsteller Radicchio rosso mit männlicher Sterilität Salat Bejo Zaden BV, Niederlande Antrag derzeit ausgesetzt Blattzichorie mit männlicher Sterilität Salat und Gemüse Bejo Zaden BV, Niederlande Antrag derzeit ausgesetzt Sojabohnen mit erhöhtem Ölsäuregehalt in weiterverarbeiteter Form, besonders zur Ölgewinnung DuPont de Nemoures & Co., Deutschland Antrag wird wahrscheinlich auf raff. Öl eingeschränkt herbizidtoleranter Mais Inverkehrbringen von Mais und Monsanto Services International herbizidtolerante Sojabohnen insektenresistenter und herbizidtoleranter Süßmais insektenresistenter und herbizidtoleranter Mais insektenresistenter und herbizidtoleranter Mais herbizidtolerante Zuckerrübe davon abgeleiteten Produkten Lebensmittel, Lebensmittelzusatz, Futtermittel in unterschiedlich verarbeiteter Form ausschließlich für den menschlichen Verzehr (z.b. roh, weiterverarbeitet, tiefgekühlt, als Konserve oder Suppenzusatz) Lebensmittel, Lebensmittel- Zutaten Lebensmittelprodukte SA, Belgien Plant Genetic Systems N.V., Belgien Novartis Seeds AG, Schweiz Monsanto Services International SA, Belgien Pioneer Overseas Corporation, Belgien Monsanto Europe S.A., Belgien Lebensmittel, Lebensmittel- Zutaten insektenresistenter Mais Lebensmittel, Lebensmittel- Pioneer Overseas Corporation, Zutaten Belgien Abb.: Produkte, für die EU-weit im Rahmen der Verordnung EG Nr. 258/97 (Novel-Food-Verordnung) eine Zulassung beantragt ist Stand: Juli 2002 Quelle: Überwachung Derzeit werden sowohl in den Bundes- wie auch in den Landesuntersuchungsanstalten Analysen bezüglich gentechnisch hergestellter Lebensmittel bzw. Zutaten durchgeführt beispielsweise zur Identifikation 14 Hier sind nur jene Anträge angeführt, die sich auf gentechnisch veränderte/hergestellte Produkte beziehen.. Es wurden jedoch auch Anträge für andere als mit Gentechnik zusammenhängende Novel Food gestellt. LMBII 12 AS für brainbows

13 bestimmter Maissorten oder zur Kontrolle der Einhaltung des Schwellenwerts. Jährlich gibt es eigene Schwerpunktprogramme, für eine routinemäßige Kontrolle fehlen meistens die entsprechenden Ressourcen. Die Ergebnisse der Lebensmitteltests werden derzeit nicht veröffentlicht. Neben den staatlichen Untersuchungsanstalten gibt es österreichweit rund 15 private Labors, die ebenfalls Analysen im Bereich gentechnischer hergestellter/veränderter Lebensmittel durchführen. Im Jahr 2001 wurde eine Arbeitsgemeinschaft aller Analyselabors zwecks Koordination der umfangreichen Probenaufarbeitung, Abhaltung von Ringversuchen bzw. Informationsaustausch gegründet. Diese Initiative wird aufgrund nicht mehr gewährter finanzieller Ressourcen nicht mehr weitergeführt. Neben den amtlichen Kontrollen veranlassen auch andere Institutionen mehr oder weniger regelmäßig Kontrollen im Lebensmittelbereich. In den letzten Jahren erfolgten hier v.a. durch die Arbeiterkammer bzw. durch Greenpeace regelmäßig Testkäufe bei soja- bzw. maishältigen Lebensmitteln, deren Ergebnisse inkl. Markennamen immer wieder veröffentlicht werden. Bis ins Jahr 2000 wurden bei rund 10% der untersuchten Lebensmittel (Eiweißgetränke, Proteinriegel, Sojadesserts, panierte Garnelen u.ä.) gentechnisch veränderte Bestandteile ohne entsprechende Kennzeichnung gefunden. Bei den letzten Tests im April enthielt keine einziges der untersuchten Lebensmittel gentechnisch veränderte Bestandteile. Im Zusammenhang mit den Lebensmittelkontrollen wird häufig die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen kritisiert. Im Rahmen der letzten Anzeigen der Arbeiterkammer wurden seitens der zuständigen Behörden Verwaltungsstrafen in der Höhe von lediglich knapp 60 Euro (800 ATS) verhängt. Bei Futtermitteln sieht die Situation anders aus: In rund 70% der untersuchten Futtermittel konnten Spuren von gentechnisch verändertem Soja nachgewiesen werden. Hier besteht derzeit noch keine Kennzeichnungspflicht siehe dazu unter 5 Kennzeichnung. 5 Kennzeichnung Die große Mehrheit der BürgerInnen in Österreich bzw. innerhalb der Europäischen Union fordert eine eindeutige und umfassende Kennzeichnung gentechnisch hergestellter/veränderter Lebensmittel. Diesem Wunsch nach Kennzeichnung wurde auf europäischer Ebene erstmals im Jahr 1997 mit der Novel-Food-Verordnung (EG Nr.258/97) nachgekommen. Im Lauf der letzten Jahre wurden die anfangs sehr allgemeinen Bestimmungen durch immer präzisere und umfangreichere Regelungen ergänzt, die im Jahr 2002 in einem Vorschlag zu einem umfassenden 15 Überprüfung der Einhaltung der Gentechnik-Kennzeichnungs-Vorschriften, P. Lehner, AK Wien, August Untersucht wurden: Toastbrot, Müsliriegel, Teigtaschen, Sojalaibchen, verschiedene panierte Tiefkühlgerichte, Pasteten, Brotaufstriche, Dipps, Sojadrinks, Sojadesserts, Sojawürste, Tortilla Chips, Reformkeks. Untersuchte Futtermittel, Kükenaufzuchtfutter, Geflügelmastfutter, Kälberstarter, Milchviehfutter, Bio-Wildhendlfutter. LMBII 13 AS für brainbows

14 Kennzeichnungskatalog sowohl für Lebensmittel als auch für Zutaten und erstmals für Futtermittel (inklusive aller Komponenten). Die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten/hergestellten Lebensmitteln wird derzeit durch folgende gesetzliche Bestimmungen geregelt: Gemäß Novel-Food-Verordnung müssen Lebensmittel dann gekennzeichnet werden, wenn sie zu traditionellen Lebensmitteln nicht mehr gleichwertig sind (Prinzip der substantiellen Äquivalenz). Außerdem muss eine Kennzeichnung dann erfolgen, wenn allergieauslösende Stoffe enthalten sind oder wenn bei bestimmten Bevölkerungsgruppen ethische Bedenken zu erwarten sind. Die Kennzeichnungsbestimmungen sind hier allerdings sehr allgemein. Zusatzstoffe und Aromen sind in dieser Verordnung explizit ausgenommen. Lebensmittel aus herbizidresistenten Sojabohnen (RoundUp-Ready, Monsanto) bzw. aus insektenresistentem Mais (Bt-Mais, Novartis) die beide vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung zugelassen worden sind müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1139/98 dann gekennzeichnet werden, wenn die Veränderung im Produkt nachweisbar ist. Eine Veränderung ist immer dann nachweisbar, wenn Teile des gentechnisch veränderten Organismus (DANN, Protein) im Endprodukt enthalten sind. Tomatenketchup, Kartoffelpüree, Cornflakes oder Tortillas wären beispielsweise kennzeichnungspflichtig, Öle, Lezithin, Stärke oder Eiweiß aus einer gentechnisch veränderten Pflanze hingegen nicht. Im April 2000 wurde für die Kennzeichnung ein sogenannter Schwellenwert eingeführt (EU-Richtlinie 49/2000). Eine Kennzeichnung muss erfolgen, sofern die Veränderung im Endprodukt nachweisbar ist und der Grenzwert von 1% für zufällige bzw. unvermeidbare Verunreinigungen überschritten wird. Öle, Fette und andere Produkte, in denen eine gentechnische Veränderung nicht mehr nachweisbar ist, bleiben weiterhin von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 50/2000 wurde eine Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe und Aromen geschaffen, sofern die Veränderung nachgewiesen werden kann. Die Kennzeichnung hat im Zutatenverzeichnis unmittelbar bei der betroffenen Zutat mit dem Wortlaut xxx, aus gentechnisch veränderten xxx hergestellt zu erfolgen bzw. kann als Fußnote zur betreffenden Zutat angebracht werden. Genetisch veränderte Saatgutsorten sind nach der Richtlinie 98/95/EWG des Rates zu kennzeichnen. Die derzeit (Sommer 2002) in Diskussion befindlichen Regelungen auf EU- Ebene sehen eine deutliche Ausweitung der bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen vor: so sollen in Hinkunft alle Komponenten aus gebtechnisch veränderten Pflanzen in Futtermitteln ebenso gekennzeichnet werden wie unbeabsichtigte Beimischungen von GVO in Lebensmitteln bereits ab einem Wert von 0,5%. Lebensmittel müssten auch dann gekennzeichnet werden, wenn die genetisch modifizierten Substanzen nicht mehr nachweisbar sind. Damit würde bei der Kennzeichnung das bisher geltende Nachweisprinzip aufgegeben. Enzyme sind momentan von den Bestimmungen ausgenommen. Neu unter die Kennzeichnungsbestimmungen würden beispielsweise folgende Produkte fallen: LMBII 14 AS für brainbows

15 - raffinierte Öle - Glukosesirup aus Maisstärke - Lezithin aus Sojabohnen - Sojamehl - Vitamin B2 6 Projekte und Initiativen zum Konzept Gentechnik-frei Arbeitsgemeinschaft für Gentechnik-frei erzeugte Lebensmittel Die ARGE wurde im Mai 1997 als unabhängige Plattform gegründet, bestehend aus den größten Unternehmen des österreichischen Lebensmittelhandels (Billa, SPAR, Adeg), Lebensmittelproduzenten, Bioverbänden und Umweltorganisationen. Gemeinsames Ziel ist Produktion, Verkauf und Förderung Gentechnik-frei erzeugter Lebensmittel. Die Aktivitäten der ARGE führten im Jahr 1998 einerseits zur Entwicklung eines eigenen Gütezeichens für Lebensmittel siehe Anhang andererseits zur Verankerung der Definition Gentechnikfreiheit im österreichischen Codex Alimentarius (entsprechender Erlass des BKA siehe Anhang). Initiative der Raiffeisen Ware Austria Die Dachorganisation der Raiffeisen Lagerhäuser, die Raiffeisen Ware Austria (RWA), startete Ende März 2002 ein Projekt für zertifiziert gentechnikfreien österreichischen Mais. Beginnend mit der Ernte 2002 wird mit heimischen Landwirten entsprechender Mais angebaut sowie eine eigene Marke dafür kreiert. Basis für diese Initiative der RWA ist die seit Jänner 2002 geltende Verordnung zum Saatgutgesetz, nach der in Österreich in Verkehr gebrachtes Saatgut bei der Erstuntersuchung vollkommen gentechnikfrei sein muss. Flächendeckende gentechnikfreie Mais-Anbauzonen werden vor allem in den Regionen Weinviertel, Marchfeld, Bruck/Ebreichsdorf, Enns und Wels angestrebt. Initiativen zur Schaffung von gentechnikfreien Regionen Aufgrund der Tatsache, dass in Österreich bisher keine einzige Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgte, entstanden mehrere regionale Initiativen, Österreich gentechnikfrei zu erhalten. Der Begriff der gentechnikfreien Region taucht in Studien v.a. der Österreichischen Bergbauernvereinigung ab Ende der 90er Jahre erstmals auf. Burgenland Der burgenländische Landtag hat in seiner Sitzung vom 18. April 2002 beschlossen, das Burgenland zur gentechnikfreien Zone zu erklären und den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im gesamten Bundesland nicht zuzulassen. Eine Expertengruppe soll dazu konkrete Umsetzungsmöglichkeiten erarbeiten und entsprechende Regelungen in den Naturschutz-, Landschaftspflege- und Bodenschutzgesetzen verankern. Kärnten In Kärnten ist derzeit der Umwelt- und Energieausschuss mit der Beratung von zwei Anträgen zweier im Landtag vertretener Parteien befasst, nach denen Kärnten zur gentechnikfreien Zone erklärt werden soll. LMBII 15 AS für brainbows

16 Oberösterreich Die oberösterreichische Landesregierung hat im Juni 2002 beschlossen, dem Landtag bis Ende 2002 einen Entwurf für ein Landesgesetz vorzulegen, nach dem der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut sowie der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie der Jagd und Fischerei verboten wird. Diese gesetzliche Regelung soll vorerst für einen Zeitraum von drei Jahren gelten. Das Begutachtungsverfahren endet am Salzburg Auf Beschluss aller im Landtag vertretenen Parteien wurde die Salzburger Landesregierung ersucht, eine Arbeitsgruppe Gentechnikfreies Salzburg einzuberufen. Es soll geprüft werden, welche Änderungen bei welchen Landesgesetzen notwendig wären, um die rechtlichen Grundlagen für ein Gentechnikfreies Salzburg zu schaffen. Konkrete Umsetzungsszenarien sollen bis Ende des Jahres 2002 vorliegen. Bürgermeisterinitiative Im Rahmen einer Initiative der Umweltorganisationen GLOBAL 2000 und Greenpeace erklärten sich bisher rund 100 österreichische Gemeinden zu gentechnikfreien Zonen. LMBII 16 AS für brainbows

17 Anhang Gütezeichen der Arbeitsgemeinschaft für Gentechnik-frei erzeugte Lebensmittel: Das Gütezeichen "Gentechnik-frei erzeugt" Erlass des BKA GZ /5-VI/B/1/1b/98 vom zur Verankerung der Definition der Gentechnikfreiheit im österreichischen Lebensmittelcodex. Änderung der Richtlinie zur Definition der "Gentechnikfreiheit" [1] Die vorliegende Definition trifft keine Aussage über den Ernährungswert, die Sicherheit oder gesundheitlichen Eigenschaften von als "gentechnikfrei" bezeichneten Lebensmitteln. Sie hat vielmehr zum Ziel, eine der derzeitigen Verbrauchererwartung gerecht werdende Beschreibung des Herstellungsverfahrens für solche Lebensmittel zu geben. Sie gilt sinngemäß auch für andere Bezeichnungen ( 8 lit f LMG), die darauf hinweisen, dass ein Lebensmittel ohne Verwendung von GVO (genetisch veränderte/r Organismus/men) und GVO-Derivaten hergestellt wurde, wie "ohne Gentechnik" oder "ohne Verwendung von Gentechnik" Allgemeine Anforderungen und Begriffsbestimmungen 1. Diese Richtlinie gilt für Lebensmittel und Verzehrprodukte, die mit Bezeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden sowie für die bei ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse. 2. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne dieser Richtlinie werden ohne Verwendung von GVO (genetisch veränderte/r Organismus/men) und GVO-Derivaten hergestellt. GVO (genetisch veränderter Organismus) ist jeder Organismus gemäß den Begriffsbestimmungen des 4 Z1 und 3 Gentechnikgesetz, GTG BGBl.Nr. 510/1994 i.d.g.f.. GVO-Derivat ist jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält. Verwendung von GVO und GVO-Derivaten bedeutet die Verwendung derselben als Lebensmittel, Verzehrprodukt, Lebensmittelzutat (einschließlich Zusatzstoffe), Verarbeitungshilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösungsmittel), Betriebsmittel (Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittel- Ausgangserzeugnisse, Futtermittel-Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Düngemittel, Bodenverbesserer), Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Tiere und Mikroorganismen. LMBII 17 AS für brainbows

18 Besondere Anforderungen an Erzeugnisse, die bei der Herstellung verwendet werden 3. Für die Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten im Sinne dieser Richtlinie dürfen nur Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, bei denen o bei pflanzlichen Erzeugnissen das Saatgut oder vegetative Vermehrungsmaterial keine GVO sind und die Anbauflächen zumindest seit der Aussaat oder im Fall mehrjähriger Kulturen zumindest eine Vegetationsperiode mit dieser Richtlinie entsprechenden Betriebsmitteln bewirtschaftet werden. o bei tierischen Erzeugnissen die Tiere keine GVO sind und von Geburt an bzw. bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung zumindest 12 Monate, aber auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens bzw. bei milchproduzierenden Tieren zumindest 6 Monate, bei Geflügel für die Eiererzeugung zumindest 6 Wochen mit der Codex- Richtlinie entsprechenden Betriebsmitteln gehalten werden. 4. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die keine GVO oder GVO- Derivate sind, bei deren Herstellung aber Betriebsmittel verwendet wurden, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn ihr Anteil in den Gesamtzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im fertigen Lebensmittel 5 % nicht übersteigt und sie nachweislich in Gentechnik-freier Qualität nicht ausreichend verfügbar sind. 5. Zusatzstoffe (einschließlich Aromen, Vitamine und Enzympräparate) sowie Verarbeitungshilfsstoffe bestehen weder aus GVO, noch enthalten sie solche oder werden aus oder durch solche hergestellt oder gewonnen. Dabei wird der Herstellungsprozeß vom Endprodukt rückgehend bis zu jener Stelle betrachtet, bei der zum ersten Mal ein Organismus zum Einsatz kommt. 6. Futtermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlicher Herkunft werden ohne Verwendung von GVO und GVO-Derivaten hergestellt. Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung bestehen weder aus GVO, noch enthalten sie solche oder werden aus oder durch solche hergestellt oder gewonnen. Dabei wird der Herstellungsprozeß vom Endprodukt rückgehend bis zu jener Stelle betrachtet, bei der zum ersten Mal ein Organismus zum Einsatz kommt. Futtermittel, die keine GVO oder GVO-Derivate sind (bei deren Herstellung aber Betriebsmittel verwendet wurden, die nicht dieser Richtlinie entsprechen), dürfen verfüttert werden, wenn sie nachweislich in Gentechnik-freier Qualität nicht ausreichend verfügbar sind und ihr Höchstanteil im Futter bei Pflanzenfressern bis 10 %, bei anderen Tieren bis 20 % (bezogen auf die Trockenmasse) beträgt. 7. Düngemittel und Bodenverbesserer werden ohne Verwendung von GVO und GVO-Derivaten hergestellt. Pflanzenschutzmittel bestehen weder aus GVO, noch enthalten sie solche oder werden aus oder durch solche hergestellt oder gewonnen. Düngemittel und Bodenverbesserer, die keine GVO oder GVO-Derivate sind (bei deren Herstellung aber Betriebsmittel verwendet wurden, die nicht dieser Richtlinie LMBII 18 AS für brainbows

19 entsprechen), dürfen verwendet werden, wenn sie nachweislich in Gentechnik-freier Qualität nicht ausreichend verfügbar sind. 8. Tierarzneimittel dürfen für therapeutische Zwecke bis zum Erlass einschränkender Regelungen aus gentechnischer Erzeugung stammen, sie dürfen aber keine GVO enthalten. 9. Bei der Herstellung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten im Sinne dieser Richtlinie bleiben Reinigungs-, Desinfektionsmittel, Nährböden oder -lösungen für die Kultivierung von Mikroorganismen außer Betracht Kontrolle 10. Die Kontrolle der Warenströme erfolgt sinngemäß zu den Regelungen für die biologische Landwirtschaft. Wer Lebensmittel und Verzehrprodukte sowie die bei ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Bezeichnungen im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr bringt, hat geeignete rückverfolgbare, nachvollziehbare Nachweise, das sind insbesondere Nachweise über eine Kontrolle durch Kontrollstellen oder verbindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, zu erbringen, dass die Anforderungen gemäß Punkte 1 bis 9 erfüllt sind. Die Bezeichnung gentechnikfrei" oder sinngemäß ist unzulässig, wenn diese Nachweise nicht geführt werden können oder wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bezeichnung im Sinne dieser Richtlinie nicht ausgeräumt werden. Sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden kann, bleiben aus technischen Gründen unvermeidbare Verunreinigungen mit GVO oder daraus hergestellten bzw. gewonnenen Produkten außer Betracht. In diesem Sinne ist ein analytischer Nachweis von GVO oder deren Teilen ein Hinweis, die Effizienz der Kontrolle des Herstellungsverfahrens zu überprüfen. Vorbehaltlich des Vorliegens einer angemessenen quantitativen analytischen Methodik können Obergrenzen für zufällige unvermeidbare Verunreinigungen festgelegt werden, sobald es eine angemessene quantitative Methodik gibt Inkrafttreten Die Änderung der Codexrichtlinie zur Definition der Gentechnikfreiheit" tritt mit ihrer Veröffentlichung sofort in Kraft. [1] Erlass BKA GZ /5-VI/B/1/1b/98 vom LMBII 19 AS für brainbows

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