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1 Das neue JOURNAL!

2 Wichtiger Hinweis Versicherungs- und Schadenforum 2014 Unser diesjähriges Versicherungs- und Schadenforum findet am 1. und 2. Oktober 2014 in Hamburg im Hotel Hafen Hamburg statt. Die Veranstaltung beginnt mit einem zwanglosen Treffen der Teilnehmer am 30. September In Hamburg wurden in den Hotels Hafen Hamburg und Empire Riverside Zimmer vorreserviert. Da wir mit diesen Hotels günstige Konditionen vereinbart haben, bitten wir darum, möglichst nur dort Zimmer zu reservieren. Die Teilnehmer werden gebeten, ihre Zimmer unter Verwendung des beigefügten Formulars zu reservieren. Reservierungsschluss ist der TERMINE 35 VORWORT Schadenseminar von HDN und HDNA in Berlin* Mitgliederversammlungen von HDN und HDNA in Köln / Schadenseminar von HDN und HDNA in Bochum** / Versicherungs- und Schadenforum von HDN und HDNA in Hamburg / Umlageseminar von HDN und HDNA in Bochum** / Umlageseminar von HDN und HDNA in Berlin** *vgl. Seite 43 **weitere Informationen folgen im HDN-Journal 4/2014 Dieser Ausgabe ist das Inhaltsverzeichnis (inkl. Stichwortverzeichnis) für die HDN- Informationen 2013 beigefügt. Titelfoto: die Gutgestalten 36 leitartikel Das neue HDN/HDNA/VVE-JOURNAL Informationen für unsere Mitglieder 38 urteil des monats Umfang des Schadenersatzes nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Gewerbetreibenden 41 rechtsprechungsübersicht 42 LITERATURHINWEISE 43 PERSONEN & EREIGNISSE Schadenseminar in Berlin 44 Mitglieder Biogasanlage Heuchelheim 45 SERVICE Rechtsprechungsübersicht zu Unfällen bei Vorfahrtsverletzung 48 Barrierefreiheit: Alle müssen an einem Strang ziehen das Jahr der Naturgewalten 49 Versicherungsvertragsgesetz mit VVG-Info V 50 Kreditversicherer 2013: Deckungsvolumen auf Rekordhoch 50 Information zum Typklassenverzeichnis 52 rückseite Persönliche Beratung vor Ort

3 MÄRZ 2014 Vorwort Haben Sie uns wiedererkannt? Ich hoffe schon. In der letzten Ausgabe der HDN/ HDNA/VVE-Informationen unter altem Namen und altem Design hatte ich ja bereits angekündigt, dass es zu einer größeren Veränderung bei unserer Mitgliederzeitschrift kommen wird. Nun ist soweit: Sie halten die erste Ausgabe des neuen HDN/HDNA/ VVE-Journals in den Händen. In unserem Leitartikel können Sie nachlesen, welche Entwicklung unsere Mitgliederzeitschrift schon durchlaufen hat und was das neue Design für Veränderungen mit sich bringt. Nun aber zu einem ganz anderen, aber dennoch gerade für den HDNA VVaG sehr wichtigen Thema. Das Stichwort heißt Solvency II. Zu Solvency II ist schon so viel gesagt, geschrieben und diskutiert worden, dass man sich angesichts der sperrigen Materie immer wieder überlegen muss, ob man diese wirklich thematisieren soll. Da die sich hieraus ergebenden Anforderungen aber immer mehr Gestalt annehmen, halte ich es durchaus für sinnvoll, auch hier ein paar Worte zu Solvency II zu verlieren. Solvency II ist das neue europäische Aufsichtsregime, welches nach aktuellen Planungen am 01. Januar 2016 angewendet werden soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die deutschen Versicherer bis dahin zurücklehnen können. Bereits ab Anfang diesen Jahres sind die Versicherer gehalten, die Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Vorbereitung auf das neue Aufsichtsregime Solvency II im Dialog mit der deutschen Versicherungsaufsichtsbehörde BaFin so früh wie möglich anzuwenden. Was sich so sperrig anhört, ist es in Wirklichkeit auch. Die Zunahme an Verwaltungsaufwand durch viele neue Berichtspflichten, unzählige zu erstellende Leitlinien, neu zu besetzende Positionen und neue Anforderungen ist nicht zu unterschätzen. So stellen große Versicherer allein wegen der Einführung von Solvency II zum Teil über hundert neue Mitarbeiter ein, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Eine aktuelle Studie der Unternehmensberatung Deloitte beziffert den Mehraufwand, der durch die Vorbereitung und Umsetzung von Solvency II bereits entstanden ist, auf 4,2 bis 4,9 Milliarden Euro allein im Jahr Schätzungen der DARAG zufolge wird Solvency II die Kosten der Branche mittelfristig um bis zu 25 Prozent erhöhen. Der HDNA VVaG hat es bis jetzt geschafft, ohne die Anstellung neuer Mitarbeiter die vielfältigen Anforderungen, welche aus Solvency II folgen, planmäßig zu erfüllen. Neben dem großen Einsatz unserer Mitarbeiter profitieren wir auch davon, dass bei der Umsetzung von Solvency II das Proportionalitätsprinzip gilt. Das heißt nicht, dass wir bestimmte Anforderungen nicht umsetzen müssen, aber es heißt, dass die zu treffenden Maßnahmen angemessen zu den aus dem Geschäft erwachsenden Risiken sein sollen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit möchte man meinen. Es ist aber eine Erkenntnis, welche sich im Laufe der Diskussion auf europäischer Ebene erst langsam durchsetzen konnte. Für die nun startende Übergangsphase zur Einführung von Solvency II ist der HDNA VVaG gut gerüstet. Die HDN, welche der Versicherungsaufsicht nicht unterliegt, ist von den Veränderungen durch Solvency II nicht direkt betroffen. Jörg Fleck, Hauptgeschäftsführer HDN, Vorstandsvorsitzender HDNA VVaG, Geschäftsführer VVE GmbH Es ist zu wünschen, dass die Ziele von Solvency II, nämlich vorrangig der Schutz von Versicherungsnehmern und Shareholdern vor Insolvenzen einzelner Versicherungsunternehmen, durch das risikobasierte Aufsichtssystem tatsächlich besser erreicht werden als unter Solvency I. Denn eines ist bereits jetzt klar: Zum Nulltarif wird es dieses neue Aufsichtssystem weder für die breite Masse der Versicherungsnehmer noch für die Shareholder geben. Ihr 35

4 LEITARTIKEL Das neue HDN/HDNA/VVE-JOURNAL Informationen für unsere Mitglieder Christian Herrig Christian Herrig Christian Herrig 36 Sie werden es in den letzten zwei Jahren bemerkt haben: Wir arbeiten fortwährend auch an unserem Außenauftritt. HDN, HDNA und VVE sollen als Marken von Ihnen, anderen Marktteilnehmern und Interessenten wahrgenommen werden. die Gutgestalten aus Düsseldorf haben uns dabei tatkräftig unterstützt und, wie wir finden, hervorragende Arbeit geleistet. Was haben wir bisher erreicht? Die neue Imagebroschüre, die nach außen hin die Inhalte, Leistungen und Werte von HDN, HDNA und VVE kommuniziert, stellte Anfang des Jahres 2012 den Beginn einer Entwicklung dar. Die gewählten Designelemente und die markante Farbgebung werden als Blickfang stets äußerst positiv aufgenommen. In der Folgezeit haben wir unsere Werbemittel an dieses Konzept angepasst. Ihnen wird es vielleicht im vergangenen Jahr auf der Mitgliederversammlung, dem Versicherungs- und Schadenforum oder bei der Teilnahme an einem unserer Schaden- und Umlageseminare aufgefallen sein: Unsere PowerPoint-Präsentationen haben sich vom Layout her verändert. Ebenfalls angepasst an den neuen Außenauftritt haben wir unsere Werbeaufsteller, Werbeanzeigen, Wegweiser und Flaggen, die Sie vielleicht auch schon auf unseren Veranstaltungen und Ihren Verbandstagungen wahrgenommen haben. Diese einheitliche Präsentation haben wir nun auf unser wichtigstes Außenmedium erstreckt: Die HDN/HDNA/VVE-INFORMATIONEN. Wobei eines bei der Neukonzeption jedoch direkt aufgefallen ist: Die Mitgliederzeitschrift HDN- INFORMATIONEN zu nennen, war bei der Erstausgabe absolut zutreffend und die richtige Wahl. Die INFOR- MATIONEN sollten, wie Josef Hoffstadt, der damalige Bevollmächtigte (Vorsitzende) der HDN, im Januar 1991 anlässlich des ersten Erscheinens erläuterte, weitestgehend die Rundschreiben ersetzen und eine umfassende Unterrichtung der Mitglieder der HDN sicherstellen. Zudem sollte über die Veranstaltungen der HDN berichtet werden. Die Beantwortung häufig wiederkehrender Fragen der Mitglieder war ebenfalls als fester Bestandteil vorgesehen. Vom Inhalt her wurden weiterhin vor allem Gerichtsurteile im Originalwortlaut abgedruckt,

5 LEITARTIKEL Studio B. Anne Breilmann um die Schadensachbearbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs und der Versorgungsunternehmen bei ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Sie merken: HDNA und VVE gab es damals noch gar nicht! Im Laufe der Zeit, gerade nach Gründung des HDNA VVaG und der VVE GmbH, änderte sich von Seiten der Leserschaft der Anspruch an die Inhalte der INFORMATIO- NEN. Neben den Schadensachbearbeitern wollten wir die nicht selbst bearbeitenden Mitglieder und Kunden sowie Partner aus der Versicherungswirtschaft mit interessanten Themen erreichen. Auch für diese musste die Mitgliederzeitschrift informativ gestaltet werden. Die Inhalte erfuhren eine wesentliche Veränderung wobei wir an der traditionellen Begrifflichkeit INFOR- MATIONEN festgehalten haben. Was hat sich nun verändert? Das JOURNAL versteht es, unseren Anspruch an den Inhalt der Mitgliederzeitschrift unter Einbeziehung des bewährten Begriffes Informationen zu wahren. Der neue Titel mitsamt Subheadline steht für ein hochwertiges Medium, das den Charakter einer Fachzeitschrift haben soll. Unverändert wollen wir die selbstbearbeitenden Mitglieder, aber auch alle anderen Mitglieder und Adressaten des JOURNALS mit anregenden und wissenswerten Beiträgen ansprechen. Dazu gehört es selbstverständlich auch, dass wir über aktuelle Ereignisse im Hause sowie Personen und Personalien rund um HDN, HDNA und VVE berichten für uns ein sehr wichtiger Bestandteil der engen Beziehung zu den Mitgliedern, Kunden und Partnern. Christian Herrig Fest verwurzelt im ÖPNV Gemeinsamkeit ist unsere Stärke Inhaltlich wollten wir das JOURNAL derzeit nicht grundlegend ändern. Wir hoffen natürlich, dass Sie mit den Inhalten bisher immer sehr zufrieden waren. Dabei interessiert uns vor allem Ihr Feedback aus der vor wenigen Tagen beendeten Mitgliederbefragung! Sofern Sie Anregungen getätigt haben, werden wir deren Umsetzbarkeit näher prüfen, um Ihre Zufriedenheit zu erhöhen. Von der grafischen Gestaltung her werden Ihnen viele Parallelen zu den eingangs beschriebenen Veränderungen unseres Außenauftritts aufgefallen sein. Dass Inhalte nun mitunter dreispaltig abgedruckt werden, soll die Lesbarkeit erleichtern. Auch das neue Design leistet hierzu seinen Beitrag und sorgt im Sinne des Lesers für eine höhere Dynamik. Wir sind gespannt, wie sich der Inhalt des JOURNALS unter Beachtung Ihrer Bedürfnisse weiter entwickeln wird. Die INFORMATIONEN durch das JOUR- NAL zu ersetzen, ist uns nach über 23 Jahren nicht leichtgefallen. Die Begrifflichkeit HDN-Info ist bei den Gemeinschaften in den alltäglichen Sprachgebrauch übergegangen. Dennoch freuen wir uns sehr, diesen großen Schritt getätigt zu haben und sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Wir hoffen, dass es Ihnen genau so geht und wünschen Ihnen nun viel Vergnügen bei der Lektüre des neuen HDN/HDNA/VVE- JOURNALS! Christian Herrig 37

6 URTEIL DES MONATS Umfang des Schadenersatzes nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Gewerbetreibenden BGB 249 BGH, Urteil vom VI ZR 363/12 Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom S 197/08 AG Koblenz, Entscheidung vom C 273/08 über eine wichtige Teilfrage des Schadenersatzrechtes äußert. Sebastian Göbel/Pixelio Was die Gemüter der Juristen so hat erregen können, ist die Frage, was nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der zu leistende Schadenersatz ist, wenn der Gläubiger statt der Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt. Denn dies ist nach den Feststellungen des BGH unter anderem davon abhängig, ob der Geschädigte die Reparatur in seiner nur für den Eigenbedarf bereitgehaltenen Werkstatt durchführt oder die Reparatur in dem Betrieb des Geschädigten, welcher auch Fremdleistungen anbietet, erfolgt. Einen Umstand, den das Berufungsgericht nicht gesehen hatte 38 Einleitung Manchmal kommt es anders als man denkt. Das Berufungsgericht wähnte sich bei seiner Auslegung des Umfangs des Schadenersatzanspruches nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf der sicheren Seite, da es sich in seinem Urteil direkt auf die Rechtsprechung des Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) bezog, welcher auch über die anschließend eingelegte Revision gegen das Urteil zu entscheiden hatte. Das daraufhin ergangene Revisionsurteil des BGH hatte es jedoch in sich. So bescheinigte der BGH dem Landgericht Koblenz nicht nur eine rechtsfehlerhafte Auslegung der zentralen Schadenersatznorm des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern stellte zusätzlich klar, dass die vom Berufungsgericht aufgeführten Urteile des BGH einen nicht vergleichbaren Sachverhalt beträfen und damit fälschlicherweise angewendet worden seien. Eine solche, schon fast als Rüge zu verstehende Urteilsbegründung des BGH ist nicht alltäglich. Sie hilft allerdings insofern weiter, als sich der BGH hier in einer an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig lassenden Weise Tatbestand Die Beklagten haben der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 27. Juni 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2 gesteuerter, bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde.

7 URTEIL DES MONATES Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag in Höhe von 7.830,14 insgesamt eine Zahlung von 2.832,42 (zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der Positionen Ma-terialgemeinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadensbekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe I. Das Landgericht Koblenz als Berufungsgericht hat im Wesentlichen folgende Rechtsansicht vertreten: Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung einer Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, dieser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemeinkosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Geschädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin könne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbilanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden. Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfallereignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der klassischen Mühewaltung ergäben und die durch den normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten. II. Die dagegen gerichtete Revision sah der BGH als begründet an. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. 1) Die Entscheidung hing, da sowohl der Sachverhalt als auch die Alleinhaftung der Beklagten unstreitig war, allein davon ab, ob die geltend gemachten Schadenersatzpositionen nach 249 Abs. 2 BGB von den Beklagten zu ersetzen waren. Nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht diese zentrale Norm des Schadenersatzrechtes fehlerhaft angewendet und sich bei dieser rechtsfehlerhaften Anwendung zudem noch fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des BGH berufen hat. 39 Claudia Hautumm /Pixelio

8 URTEIL DES MONATES 40 a) So führte das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, die Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) stützten seine Rechtsansicht und begründete damit sein Urteil (ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566). [Jene Entscheidung greift Erwägungen des Urteils des BGH vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 3. Februar VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf.] Dieser Auslegung seines Urteils trat der BGH jedoch unmissverständlich entgegen. b) Den aufgeführten Entscheidungen liege jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfallbedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitten habe. Der BGH hatte in diesen Fällen entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann. Vielmehr kann nach den Ausführungen des BGH in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden, weil nur diese Kosten im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind. c) Diese Grundsätze sind aber entsprechend den Ausführungen des BGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der entscheidende Unterschied sei, dass ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariere, nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig werde. Er führe die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel weiter erbringen zu können. Deshalb sieht es der BGH als gerechtfertigt an, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen. d) Im Unterschied zum selbst reparierenden Verkehrsbetrieb erbrachte die Klägerin hingegen mit der Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolge, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliege, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt nach den Ausführungen des BGH selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz lässt der BGH nur dann zu, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai VI ZR 168/68, aao S. 87; vom 19. Juni VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. November S 95/11, juris Rn. 10; a. A. wohl OLG Saarbrücken, r + s 2013, 520, 522). Eine in der Praxis sehr bedeutsame Einschränkung erfährt das Vorstehende dadurch, dass nach Ansicht des BGH dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurispr-verkr 1/2013 Anm. 3). Dies bedeutet, dass nach allgemeinen Grundsätzen zwar der Schädiger für das Vorliegen der Nichtauslastung des Betriebes des Geschädigten beweispflichtig ist. Da dieser jedoch regelmäßig keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, dem Geschädigten aber eine Auskunft möglich und zumutbar ist, hat dieser bei einem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers die entsprechende Kapazitätsauslastung offenzulegen. e) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Demgemäß hätte es entsprechend dem oben genannten Grundsatz für geschädigte Gewerbetreibende darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist entsprechend den Ausführungen des BGH der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z. V. b.). Üblich im Sinne des 632 Abs. 2 BGB ist insoweit eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (so BGH, Urteil vom 26. Oktober VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). 2) Dementsprechend hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag hat das Berufungsgericht noch festzustellen.

9 Rechtsprechungsübersicht Ablichtungen des vollständigen Wiedergabetextes können bei der Hauptverwaltung Bochum angefordert werden. Kollision mit einem die linke Fahrbahnseite befahrenden Müllauto. Wer an einer ungeregelten Kreuzung (rechts-vor-links) beim Abbiegen nach rechts mit einem die linke Fahrbahnseite befahrenden Müllauto zusammenstößt, haftet alleine. OLG Saarbrücken, Urteil v U 108/12; NZV 2013, 395 Pflichten des Notarztwagenfahrers bei Einfahren in Kreuzung bei Rotlicht. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit grün freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht. Ob zwischen den Unfallbeteiligten eine Haftungsquote und ggf. welche zu bilden ist, ist nach den weiteren Umständen des Falles zu entscheiden (hier 20 % für den Unfallgegner aus Betriebsgefahr). OLG Naumburg, Urteil vom U 39/12; DAR 2013, 468 Kollision mit einem zum Wenden ansetzenden, noch stehenden Fahrzeug. Den auf ein zum Wenden abgebremstes, bereits eine gewisse Zeit hinter einer Verkehrsinsel an der Mittellinie quer stehendes Fahrzeug Auffahrenden trifft die volle Haftung. OLG Saarbrücken, Urteil v U 382/11; NZV 2013, 489 Haftungsquote bei einem Auffahrunfall. 1 Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch dann nicht erschüttert, wenn der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat. 2 Bei einer abrupten Bremsung ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor; bei einem Auffahrunfall kann eine Haftungsquote von 50 % in Betracht kommen. OLG Karlsruhe, Urteil vom U 88/11; NZV 2013, 392 Anscheinsbeweis beim Ausparken. Kommt es in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang beim Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden, und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur sperrt. OLG Naumburg, Urteil vom U 82/12;NZV 2013, 394 Kollision mit einem Rettungsfahrzeug an einer Kreuzung einer Bundesstraße. Den Fahrer, der trotz Erkennens eines mit Blaulicht und Martinshorn herannahenden Einsatzfahrzeugs und der Möglichkeit, durch den Blinker dessen weitere Fahrtrichtung in die Kreuzung vorherzusehen, seinen Weg über die Kreuzung fortsetzt, trifft die alleinige Haftung. OLG Frankfurt/M., Urteil vom U 45/12; NZV 2013, 396 Unabwendbares Ereignis bei hochgeschleudertem Stein. Ob ein Unfall unabwendbar ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von dem Zustand der Fahrbahn und der Größe des hochgeschleuderten Gegenstandes und damit von der Erkennbarkeit ab. LG Halle, Urteil vom S 125/12; NZV 2013; 490 Mithaftung des in Autobahnraststätten-Zufahrt parkenden Lkw. Gerät ein Fahrzeugführer auf der Zufahrt zu einer Autobahnraststätte auf einen Grünstreifen, dadurch ins Schleudern und kollidiert sodann mit einem nach 18 Abs. 8 StVO verbotswidrig parkenden Lkw(anhänger), so ist eine Mithaftung des Lkw(anhängers) in Höhe von 30 % anzunehmen. LG Hamburg, Grund- und Teilurteil vom O 344/12; DAR 2013, 472 Haftungsverteilung bei Kollision auf Parkplatz beim Rückwärtsausparken. Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen 1 II StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gestanden haben sollte (entgegen OLG Hamm, NJW-RR 2013; 33). LG Saarbrücken, Urteil vom S 122/12; NZV 2013,

10 Rechtsprechungsübersicht Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden. 1 Der Geschädigte muss bei unstreitig vorhandenen Vorschäden die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen. 2 Wenn der Geschädigte behauptet, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden sei, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme behoben worden sein soll. LG Hagen, Urteil vom O 93/12; NZV 2013, 291 Ersatz der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und Ersatzbeschaffung. 1 Eine Vermischung einer fiktiven und konkreten Abrechnung liegt vor, wenn der Geschädigte nach einem Pkw-Unfall die fiktiven Nettoreparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer aus einer Ersatzbeschaffung, gedeckelt auf den Betrag der Umsatzsteuer auf die Nettoreparaturkosten abrechnet. 2 Zu den gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Kosten zählt auch die für die Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, der Höhe nach beschränkt auf die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. 3 Nutzungsersatz ist grundsätzlich auch für den Zeitraum geschuldet, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie für eine angemessene Überlegungsfrist, um die Entscheidung zu treffen, ob und auf welche Art eine Wiederherstellung erfolgen soll. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. LG Bonn, Urteil vom S 84/12; VersR 2013, 1147 Volle Haftung bei unzulässigem Spurwechsel. Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten Kfz tritt vollständig zurück, wenn der Schädiger die Fahrspur unter Verstoß gegen seine Pflichten aus 7 V StVO wechselt und es dadurch zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat oder nicht. LG Freiburg, Urteil vom O 21/12; NZV 2013, 345 Ersatzbeschaffung eines Pkw für zerstörtes Motorrad. Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, wenn er sich als Ersatz für das zerstörte Motorrad einen Pkw anschafft. LG Gießen, Urteil v O 374/08; NZV 2013, 353 Literaturhinweise 42 Außergerichtliche Regulierung von Auslandsunfällen: Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren Nissen, DAR 2013, 568 Prozessuale Durchsetzung von Freistellungsansprüchen Schweer und Todorow, NJW 2013, 3004 Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum KFZ Viskorf und Lorenz, DAR 2013, 561 Die Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung im Straßenverkehr Berichtsjahr 2012/2013 Wagner, BDAK-Informationen 3/2013, 147 Aktuelle Rechtsprechung zu Kfz-Schäden in Waschanlagen Winter, DAR 2013, 541 Zur Haftung eines zu schnell fahrenden Vorfahrtsberechtigten Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 % Wussow, WI 2013, 168 Zum Umfang der Darlegungspflicht des Anwaltes bei psychischen Unfallschäden Hinwirken auf eine Beweisbarkeit Wussow, WI 2013, 171 Zum Mitverschulden beim Tragen von Sportstatt Motorradschuhen ( 253, 254 BGB) Wussow, WI 2013, 151 Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers ( 823 ff. BGB) Wussow, WI 2013, 159

11 PERSONEN & EREIGNISSE Schadenseminar in Berlin Aufgrund der großen Resonanz auf den Artikel (Heft 11/13) über unser letztes Schadenseminar haben wir auf Wunsch einiger Mitglieder bereits im Januar ein weiteres Schadenseminar zu Grundlagenfragen der Schadenregulierung veranstaltet. Aufgrund der Kürze der Zeit konnten wir dies nicht mehr gesondert in den HDN-Informationen ankündigen. Wir planen aber bereits im Mai 2014 ein weiteres Grundlagenseminar. Interessierte Mitglieder sind herzlich eingeladen, sich anzumelden (weitere Informationen s. u.). In der Veranstaltung mit der Überschrift Schadenregulierung für Anfänger führten die Referenten Herr Kirschgens und Frau Dr. Fuhrmann die Teilnehmer in die Grundlagen der Schadenregulierung ein. Auch bei dieser Veranstaltung stand stets der Gemeinsamkeitsgedanke - das Leitbild der Gemeinschaften - im Vordergrund. Im Rahmen des Seminars und des geselligen Mittagessens hatten die Mitglieder zusätzlich zum Wissenserwerb auch die Möglichkeit, Ihre Erfahrungen in der Schadenregulierung untereinander auszutauschen. Nach einer theoretischen Einleitung im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation wurden bereits vorab die Grundzüge der Arbeit von HDN/HDNA erläutert und auf die Punkte hingewiesen, die in der Zusammenarbeit zwischen unseren Mitglieder und der Schadenabteilung besondere Relevanz besitzen. Alles vor dem Hintergrund, eine optimale Schadenregulierung zu erreichen. Mit diesen theoretischen Grundlagen ausgestattet, konnte es dann medias in res gehen: Anhand einer nunmehr bewährten und weiter ausgebauten Musterakte wurde den Teilnehmern verdeutlicht, wie eine Schadenakte aufgebaut ist, welche Schritte und Ermittlungen einzuleiten sind. Ein fiktiver Sachschadenfall wurde von der Meldung bis zum abschließenden Schreiben an die Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit den Teilnehmern bearbeitet. Im Ergebnis haben die Teilnehmer, die alle Neulinge in der Schadenregulierung sind, nach eigenem Bekunden einen guten Einblick erhalten; auch die praktische Arbeit unter Einbeziehung der Teilnehmer wurde positiv aufgenommen. Zum Abschluss erhielten die Teilnehmer ein Zertifikat über ihre erfolgreiche Teilnahme. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage möchten wir schon jetzt ein weiteres Grundlagenseminar ankündigen: Termin ist der in der Berliner Geschäftsstelle, ca Uhr. Gerne können sich interessierte Mitglieder in der Geschäftsstelle melden (030/ /16); sollte Interesse an einer Veranstaltung für eher fortgeschrittene Teilnehmer bestehen, bitten wir ebenfalls, uns dies wissen zu lassen. Wir werden uns dann entsprechend darauf einstellen. Ulf Kirschgens, Dr. Nina Fuhrmann, Berlin 43

12 MITGLIEDER Biogasanlage Heuchelheim auf direktem Weg aus dem Stall in den Fermenter der Biogasanlage. Zudem liefern die Bauern auch Futtermittelreste und Festmist als Biomasse. Die kurzen Wege sorgen dafür, dass die Anwohner keine Geruchsbelästigung befürchten müssen. Und für die Bauern hat es den großen Vorteil, dass sie die nährstoffreichen Gärreste als Dünger auf ihre Felder ausbringen können und damit auf einen Großteil Kunstdünger verzichten können. 44 Stadtwerke Gießen Nach knapp sieben Monaten Bauzeit startete unser Mitglied, die Stadtwerke Gießen AG, den Probebetrieb der neuen Biogasanlage in Heuchelheim. Biogasanlagen besitzen wertvolle Eigenschaften für den Strommarkt der Zukunft. So lautet eine der zentralen Aussagen der Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) in einem kürzlich veröffentlichten Hintergrundpapier. Eine der wichtigsten Thesen, die die AEE anführt: Bioenergie könne die wetterabhängige Erzeugung von Solar- und Windenergieanlagen gut ausgleichen. Damit gemeint ist der Einsatz von Bioenergie in Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen (KWK-Anlagen). Denn Blockheizkraftwerke (BHKW) zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie sich flexibel steuern lassen. Bei der Energiewende allein auf Fotovoltaik- und Windkraftanlagen zu bauen, das halten auch die Stadtwerke Gießen (SWG) für den falschen Weg. Wir benötigen nicht nur Strom aus Wind und Sonne, sondern auch Erzeugungsarten, die grundlastfähig sind und sich zudem durch eine positive Umweltbilanz auszeichnen, betont SWG- Vorstand Reinhard Paul. Auf den Ausbau der KWK in Gießen und Mittelhessen setzen die SWG bereits seit einigen Jahrzehnten. Eine zunehmend wichtigere Rolle in diesem Zusammenhang soll künftig die regionale Biogasproduktion spielen. Statt ausschließlich Brennstoff aus dem Nahen Osten oder Russland zu verwenden, wollen wir vorhandene Ressourcen in der Region nutzen, um Strom und Wärme vor der eigenen Haustür zu produzieren, erklärt Reinhard Paul. Die Biogasanlage der SWG in Großen-Buseck belegt seit 2011, dass dieses Modell erfolgreich funktioniert. Nun kommt ein zweiter Standort hinzu: Heuchelheim. Mitte Mai starteten die Bauarbeiten, Ende November ging die neue Biogasanlage auf dem Gelände der Landwirte Hans und Thorsten Klug in Probebetrieb. Die moderne, hocheffiziente Anlage zählt zu den wichtigen Bausteinen der Energiewende in der Region und trägt dazu bei, klimaschädliches CO 2 einzusparen. Kurze Anfahrts- und Lieferwege sowie ein optimaler Mix der Biomasse mit hohem Gülleanteil für den Standort Heuchelheim spielten bei der Planung eine tragende Rolle. Das Besondere: Die Anlage wurde so konzipiert, dass sie mit der vor Ort vorhandenen Biomasse effizient arbeitet. Die Gülle gelangt Am Projekt arbeitete wie bereits in Großen-Buseck die Technische Hochschule Mittelhessen (THM) mit. Gemeinsam mit der THM optimieren wir die Gärprozesse. Dadurch erzielen wir eine noch höhere Effizienz, wie die Biogasanlage in Großen- Buseck belegt. Sie gehört deutschlandweit zu den effizientesten. Ein Erfolg, an den wir in Heuchelheim anknüpfen wollen, betont SWG-Projektleiter Stefan Seibel. Auf dem Gelände der Landwirte Klug wird ein Blockheizkraftwerk (BHKW) künftig mehr als 2 Millionen Kilowattstunden (kwh) Strom pro Jahr erzeugen. Das reicht für etwa 600 Haushalte. Zudem produziert die KWK-Anlage über 3 Millionen kwh Wärme jährlich genug für rund 160 Einfamilienhäuser. Mit der Heizenergie sollen das Gewerbegebiet Rinn & Cloos sowie das bereits bestehende Wärmenetz im Bereich des Heuchelheimer Schwimmbads versorgt werden. In der Region wollen die SWG in den kommenden Jahren weitere Projekte wie in Großen-Buseck und Heuchelheim umsetzen. Biogas gehöre als Brennstoff zu einem intelligenten Energiemix, versichert Matthias Funk, Leiter der Abteilung Fernwärme bei den SWG, und weist darauf hin: In dem Maßstab, wie wir Biogas einsetzen, ist es absolut sinnvoll aus wirtschaftlicher Sicht und im Interesse der Bevölkerung in der Region Mittelhessen. Quelle: Pressemitteilung der Stadtwerke Gießen

13 SERVICE Rechtsprechungsübersicht zu Unfällen bei Vorfahrtsverletzung Matthias Botzek /Pixelio Im März 2013 veröffentlichte der Polizeipräsident in Berlin den Bericht zur Verkehrssicherheitslage in Berlin für das Jahr Danach ist die zweithäufigste Ursache für Verkehrsunfälle die Missachtung der Vorfahrt, nur übertroffen vom fehlerhaften Abbiegen. Dieser Beitrag gibt einen grundlegenden Überblick über die Rechtsprechung zu Unfällen, bei denen die Vorfahrt nicht beachtet wurde. 1. Der Beweis des ersten Anscheins Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer (BGH, NJW 1982, 2686; KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2010, Az.: 12 U 40/09). Der Beweis des ersten Anscheins oder auch Anscheinsbeweis ist in der Praxis eine Art der mittelbaren Beweisführung. Aufgrund von Erfahrungen werden in typischen Situationen Rückschlüsse auf zu beweisende Tatsachen gezogen. Im Verkehrsrecht gibt es eine Vielzahl von Anscheinsbeweisen (Spurwechsel, Rückwärtsfahren, Alkoholgenuss, Wenden und weitere). Ein Klassiker ist hierbei der Anscheinsbeweis zulasten des auffahrenden Fahrzeugs. Aus Erfahrungssätzen wird angenommen, dass der Auffahrende aufgrund zu geringen Sicherheitsabstands, aufgrund unangemessener Geschwindigkeit oder aufgrund von Unachtsamkeit den Unfall verschuldet hat. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, seinerseits beweist, dass im konkreten Fall keiner der typischen Konstellationen vorliegt. Im eben genannten Beispiel könnte der Auffahrende den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn er beispielsweise beweist, dass der Vorausfahrende ohne Grund eine Gefahrenbremsung vollzogen hat. 2. Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers Auch wenn die Missachtung der Vorfahrt als Kardinalfehler gilt, gibt es diverse Konstellationen, bei denen sich der Vorfahrtsberechtigte eine Mithaftung anlasten muss, mitunter bis hin zu dessen alleiniger Haftung. a. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten Eine Mithaftung durch den Vorfahrtsberechtigten aufgrund überhöhter Geschwindigkeit setzt voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auch ursächlich (kausal) für den Unfall war (BGH, NJW 2003,1929; KG Berlin, DAR 2002, 66). Es stellt sich also die Frage, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hätte (BGH DAR, 2003, 308). Ist die Geschwindigkeitsübertretung für den Unfall kausal, dann kommt eine Mithaftung bereits in Betracht, wenn lediglich eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag (KG Berlin, DAR 2004, 524; OLG Köln, VersR 1992, 110, anderer Auffassung LG Hamburg, Urteil vom 15. März 2001, Az: 323 S 92/00). Die Beweislast für eine Ge- 45

14 SERVICE 46 schwindigkeitsübertretung liegt beim Wartepflichtigen (KG Berlin, NZV ; KG Berlin, DAR 2004, 524). Der Beweis dürfte jedoch nur schwer zu führen sein, da Augenzeugen nur geringer Beweiswert zugesprochen wird (OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 1996, Az: 27 U 126/95) oder nur dann in den Augen des Gerichts geeignet erscheinen, den Beweis zu erbringen, wenn sie besondere Sachkunde besitzen (KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2010, Az.: 12 U 203/09). Insofern kann der Beweis oft nur durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens geführt werden. Kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden, können folgende Angaben als Richtwert herangezogen werden. Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 % kann eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 1/3 angenommen werden (10 % - 30 % AG Bad Kreuznach, Urteil vom 29. Januar 1999, Az: 2 C 20/98; 20 % BGH, VersR 2003, 783; 30 % LG Saarbrücken, Urteil vom 01. Februar 2007, Az: 14 O 78/06). Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die Geschwindigkeit um mehr als 30 % kann eine Mithaftung von 50 % angenommen werden (35 % LG Münster, DAR 2002, 362; 37 % OLG Köln, VersR 1991, 1416; 50 % KG Berlin, DAR 2004, 524). Liegt eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor, kann dies zur Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führen (80 % LG Berlin, VersR 2004, 1149, bestätigt durch KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2004, Az.: 22 W 6/04; 95 % OLG Hamm, DAR ; 100 % KG Berlin, DAR 1992, 433). Jedoch sollten die Werte nicht pauschal angewandt werden, da es immer auf die Betrachtung des Einzelfalls ankommt (LG Hamburg, Urteil vom 15. März 2001, Az: 323 S 92/00). So ging das OLG München von einer Mithaftung von 2/3 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % aus. Hintergrund war, dass der Wartepflichtige sich langsam und vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet hat (OLG München, NJW- Spezial 2013, 362). In einem anderen Fall wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 % die Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten angenommen, da es zum Unfallzeitpunkt dunkel und die Straße nass war (LG Hildesheim, VersR 2007, 1532). Gisela Peter /Pixelio b. Irreführendes Blinken Das Blinken des Vorfahrtsberechtigten lässt zunächst dessen Vorfahrtsrecht nicht entfallen (LG Halle, NZV 2003, 34). Setzt der Vorfahrtsberechtigte jedoch den Blinker, so darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Vorfahrtsberechtigte entsprechend verhalten wird (OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128). Besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit, dass sich das Blinken auf eine andere, ebenfalls nachrangige Straße bezieht, die in unmittelbarer Nähe ist, so besteht für den Wartepflichtigen kein hinreichender Vertrauensschutz (OLG Oldenburg, NZV 1992, 454). Wenn der Wartepflichtige jedoch darauf vertrauen darf, dass entsprechend dem Fahrtrichtungsanzeiger abgebogen wird, so ist im Falle eines Unfalls eine Mithaftung gegeben. Die Mithaftungsquoten weichen hier mitunter erheblich voneinander ab. Das Landgericht Halle ging in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2002 von einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe von 25 % aus (LG Halle, NZV, 2003, 34). Von einer Mithaftung von 30 % gingen das OLG Celle (DAR 2004, 290) und das LG Magdeburg (Urteil vom 02. März 2012, Az.: 5 O 1335/11) aus. Auf eine Mithaftung von 1/3 erkannte das OLG Hamm (NZV 2003, 414), auf 35 % das OLG München (NZV 2009, 457). Eine Vielzahl von Gerichten geht aber davon aus, dass bei irreführendem Blinken eine Haftungsteilung vorzunehmen ist (OLG Köln, NZV 2009, 143; OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128; LG Bonn, DAR 2002, 455; LG Gera, Urteil vom 22. September 2004, Az.: 1 S 227/04; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Oktober 2012, Az.: 2-05 O 153/11). Auf 70 % Mithaftung erkannte das Landgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 29. November 2006 (Az.: 5 O 2163/06). Wird das Vertrauen in das beabsichtigte Abbiegen durch entsprechendes Verhalten verstärkt, sind höhere Mithaftungsquoten gerechtfertigt (LG Gera, Urteil vom 22. September 2004, Az.: 1 S 227/04). In seinem Urteil vom 25. Januar 2001 ging das Landgericht Rostock (DAR 2001, 227) von einer Mithaftung in Höhe von 75 % aus, da der Vorfahrtsberechtigte falsch blinkte und hierbei seine Geschwindigkeit reduzierte. c. Halbe Vorfahrt/Rechts vor Links An Kreuzungen, an denen mangels Beschilderung die Vorfahrt nicht geregelt ist, gilt 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, rechts vor links. Demnach ist man an einer solchen Kreuzung gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug zur Vorfahrt berechtigt, muss aber einem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gewähren. Eine solche Konstellation wird daher auch als halbe Vorfahrt bezeichnet. Die Gerichte gehen davon aus, dass 8 StVO nicht nur dem Schutz des Vorfahrtsberechtigten dienen soll, sondern auch dem Wartepflichtigen, da allgemein Unfälle an unübersichtlichen Kreuzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Urteil vom 06. Mai 2002, Az.:13 U 221/01). Rechts vor links gilt auch an Ört-

15 SERVICE lichkeiten, an denen ein gemeinsamer Gehund Radweg sowie eine ohne Beschränkung des Fahrzeugverkehrs gewidmete Straße aufeinander treffen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2012, Az.: 1 U 193/11). Der Vorfahrtsberechtigte hat sich mit angemessener Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich zu nähern, um gegebenenfalls seinerseits die Vorfahrt zu gewähren. Ist die Annäherungsgeschwindigkeit ungeklärt, so geht man von einer Mithaftung in Höhe von 20 % aufgrund der Betriebsgefahr aus (BGH, VersR 1959, 900; AG Leipzig, Urteil vom 22. September 2010 Az.: 115 C 1897/10). Maßgebend für die angemessene Annäherungsgeschwindigkeit ist, inwieweit der Kreuzungsbereich einsehbar ist. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Kreuzung unübersichtlich, so darf man sich nur vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten. Fährt der Vorfahrtsberechtigte in eine unübersichtliche Kreuzung mit unangemessener Geschwindigkeit ein, trifft ihn an einem Unfall auch dann ein Mitverschulden, wenn er sich im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewegt hat. Die Mithaftungsquote in derart gelagerten Fällen liegt zwischen 20 % (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2012, Az.: 1 U 193/11; AG Senftenberg, Urteil vom 01. September 2011, Az.: 21 C 102/11) und 25 % (OLG Hamm, Urteil vom 06. Mai 2002, Az.: 13 U 221/01; KG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2013, Az.: 12 U 212/08; AG Strausberg, Urteil vom 17. August 2010, Az.: 10 C 62 10). Teilweise wird auch auf eine Mithaftung von 1/3 erkannt (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2006, Az.: 12 U 25/05). Keine Mithaftung wird jedoch dann angenommen, wenn die Kreuzung für alle Beteiligten rechtzeitig und weit einsehbar ist (KG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2013, Az.: 12 U 1147/00; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Januar 2012, Az.: 9 U 169/10). d. Missachten einer Fußgängerampel Dient die Ampel an einer Kreuzung lediglich der Sicherung eines Fußgängerüberwegs, so verliert der Vorfahrtsberechtigte auch bei Rot nicht sein Vorfahrtsrecht (LG Bückeburg, NZV 2010, 471). Dennoch kann der Wartepflichtige darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte eine für ihn Rotlicht anzeigende Fußgängerampel beachten (OLG Köln, NZV ). Beachtet der Vorfahrtsberechtigte die Ampel nicht und kommt es zum Unfall mit einem aus einer untergeordneten Straße kommenden PKW, so haftet der Vorfahrtsberechtigte mit 2/3 (OLG Hamm, DAR 2001, 221; OLG Köln, NZV 2003, 414; LG Bückeburg, NZV 2010, 471). e. Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot Gemäß 2 Abs. 2 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer möglichst weit rechts zu fahren. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen das Rechtsfahrgebot, führt dies zur Erhöhung seiner Betriebsgefahr (KG Berlin, NZV 2007, 406). Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Vorfahrtsberechtigten führt daher regelmäßig zu einer Mithaftung. Das KG Berlin ging in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2006 von einer Quote von 25 % aus (NZV 2007, 406; ebenso LG Dresden, DAR 2006, 214). Das OLG Köln nahm eine Mithaftung von 30 % an (DAR ). Biegt der Vorfahrtsberechtigte in eine untergeordnete Straße ein und schneidet hierbei unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes einen zu weit vorgerückten Wartepflichtigen, kommt eine Mithaftung von 50 % in Betracht (KG Berlin, DAR 2006, 151). f. Überholen einer Kolonne Überholt ein Pkw auf einer vorfahrtsberechtigten Straße eine Kolonne, muss er bei erkennbaren Lücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen seine Fahrweise derart anpassen, dass er jederzeit darauf reagieren kann, wenn ein anderer PKW aus einer untergeordneten Straße in eine solche Lücke einfährt (KG Berlin, DAR 2009, 92). Kommt es zum Unfall, kann eine Mithaftung von 1/4 (OLG Hamm, NZV 2001, 519) oder 1/3 (OLG Hamm, DAR 2001, 309) gerechtfertigt sein. g. Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung Eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers ist ferner auch dann gegeben, wenn dieser die Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen erkennen muss. Im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ( 1 StVO) ist jeder Vorfahrtsberechtigte bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich verpflichtet zu prüfen, ob der Wartepflichtige die Vorfahrt beachten wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011, Az.: 13 S 117/11). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorfahrtsverletzung rechtzeitig erkannt wurde, sondern ob es für einen sorgsamen Fahrer erkennbar gewesen wäre. Wenn der Vorfahrtsverstoß erkennbar gewesen war, so trifft den Vorfahrtsberechtigten die Pflicht, von der Inanspruchnahme seiner Vorfahrt abzusehen. Nimmt der Vorfahrtsberechtigte seine Vorfahrt dennoch in Anspruch, so trifft ihn im Falle eines Unfalls eine Mithaftung in Höhe von mindestens 20 % (AG Leipzig, 22. September 2010, 115 C 1897/10), regelmäßig jedoch in Höhe von 25 % (LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011, Az: 13 S 117/11). 3. Zusammentreffen mehrerer Mithaftungsgründe Sind dem Vorfahrtsberechtigten mehrere Verstöße vorzuwerfen, wirkt sich dies erhöhend auf seine Mithaftung aus. In den Entscheidungen des KG Berlin (Beschluss vom 23. Juli 2013, Az.: 12 U 212/08) und des AG Strausberg (Urteil vom 17. August 2010, Az: 10 C 62 10) beabsichtigte jeweils der Wartepflichtige an einer Kreuzung mit halber Vorfahrt nach rechts abzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem zu weit links fahrenden Vorfahrtsberechtigten. Da die Kreuzungen zum Unfallzeitpunkt schlecht einsehbar waren, erhöhte sich die Mithaftungsquote von 25 % auf 50 %. Ulf Kirschgens 47

16 SERVICE Barrierefreiheit: Alle müssen an einem Strang ziehen Der Bus ist nicht nur das sicherste und umweltfreundlichste Verkehrsmittel, es soll auch das sozialste bleiben. Wie sieht das konkret aus? neue Fernbus barrierefrei sein, ab 2020 sogar jeder auf der Straße fahrende Fernlinienbus. Dies umzusetzen, ist eine der größten Herausforderungen in der Busbranche. Interview mit Anja Ludwig, Leiterin Recht des bdo Frau Ludwig, zucken Sie zusammen, wenn von Barrierefreiheit die Rede ist? Anja Ludwig: Im Öffentlichen Personennahverkehr ist der Prozess der Gewährleistung der Barrierefreiheit mit dem Einsatz von Niederflurfahrzeugen schon weit fortgeschritten. Im Reiseverkehr sind es vor allem spezialisierte Busunternehmen, die sich in ganz Deutschland auf barrierefreie Busreisen fokussiert und diese zu einem etablierten Segment entwickelt haben. Man kann diese Unternehmen leicht ausfindig machen, denn es gibt ein Verzeichnis barrierefreier Reisebusse. Dieses legt der bdo gemeinsam mit der Nationalen Koordinationsstelle für Tourismus für Alle e. V. (NatKo) vor. Und was bedeutet das für den Fernbusverkehr? Diese Voraussetzung erfüllt momentan noch kein Bus, nicht mal die angeblich barrierefreien, so Dr. Sascha Pfeifer vom Verband der Automobilindustrie (VDA) in seinem Vortrag auf dem bdo-fernbusforum. Zumal 80 Prozent der Rollstühle, die momentan genutzt werden, für einen Transport im Bus überhaupt nicht geeignet sind. In der Frage der geeigneten Rollstühle gibt es einen massiven Nachholbedarf. Es sind Lifte und Anlagen auf dem Markt erhältlich, wie Mikel Rosco vom spanischen Bushersteller Irizar in seiner Präsentation informierte. Quelle: bdo 48 Anja Ludwig: Nein, denn der bdo stellt sich seit langem proaktiv zu diesem Thema. Mobilität und Flexibilität spielen in allen Bereichen des Alltags eine immer wichtigere Rolle. Wir sprechen über die Chancen, aber auch über die Probleme dieses wichtigen Themas. Wo liegen die Probleme? Viele sehen im novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorwiegend technische Fragen in den Fokus gerückt. Anja Ludwig: Bevor wir technische Fragen klären können, müssen erst einmal die Voraussetzungen geschaffen werden. Bisher werden am Markt noch keine barrierefreien Reisebusse für den Fernlinienverkehr serienmäßig und damit bezahlbar hergestellt. Zudem sind schätzungsweise rund 80 Prozent der im Verkehr befindlichen Rollstühle nicht als Fahrzeugsitz geeignet. Deshalb können sie nicht sicher im Fernbus befördert werden. Um es deutlich zu sagen: Hier sind insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen in der Verantwortung. Das heißt aber nicht, dass sich die Busbranche ihrer Verantwortung entzieht. Anja Ludwig: Die Barrierefreiheit ist nach wie vor in vielen Lebensbereichen ein Prozess. Dieser Prozess bedarf der permanenten Fortentwicklung. Aus Sicht des bdo kann und wird es in Zukunft für alle Seiten angemessene, praktische und bezahlbare Lösungen geben, wenn Politik, Betroffenenverbände, Industrie und Busunternehmen an einem Strang ziehen. Von Seiten der privaten Omnibuswirtschaft geht ganz klar das Signal aus, dass die Unternehmen sich ihrer Verantwortung stellen, aber dafür verlässliche Rahmenbedingungen brauchen. Hintergrund Allein ohne Hilfe Barrierefreiheit: Massiver Nachholbedarf seitens des Gesetzgebers Für behinderte Menschen muss der Bus ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich sein so definiert 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Barrierefreiheit in einem Bus. Und im Personenbeförderungsgesetz heißt es: Zum 1. Januar 2016 muss jeder 2013 das Jahr der Naturgewalten Die Versicherer haben 2013 für die Folgen von Naturgewalten nach bisherigen Schätzungen knapp sieben Milliarden Euro an ihre Kunden gezahlt. Die Häufung verschiedener Wetterextreme innerhalb weniger Monate machten das Jahr 2013 zu einem außergewöhnlichen Jahr, sagt Alexander Erdland, Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei der Vorstellung der Zahlen in Berlin. GDV Selten entstehen in so kurzer Zeit innerhalb eines halben Jahres solche Schaden-

17 SERVICE dimensionen. Über zwei Millionen Schäden innerhalb weniger Monate schnell zu regulieren, war eine gigantische Aufgabe. Wir Versicherer haben sie zuverlässig gelöst, betont Erdland. Die insgesamt sieben Milliarden Euro verteilen sich auf: Sachversicherung ca. 5,5 Milliarden Euro, davon: Juni-Hochwasser: ca. 1,8 Milliarden Euro Hagelstürme von Sommer bis Frühherbst: ca. 3,1 Milliarden Euro Orkan Christian Ende Oktober: 300 bis 400 Millionen Euro Orkan Xaver Anfang Dezember: 100 bis 200 Millionen Euro Kraftfahrtversicherung für Juni-Hochwasser, Hagelstürme und Orkane: Ca. 1,5 Milliarden Euro Dennoch ist das Naturgefahrenjahr 2013 keine Ausnahmeerscheinung. Vergleichbare Jahre hatten die Versicherer schon in der Vergangenheit und werden sie auch in Zukunft erleben. Jahre mit vergleichbaren Leistungsdimensionen gab es zuletzt 1990 und Im Winter 1990 sorgten Stürme wie Wiebke und Vivian für enorme Schäden kamen zum Elbe-Hochwasser noch heftige Winterstürme wie Jeanett dazu und hinterließen schwere Schäden. Klimastudie der Versicherer: Hochwasser und Stürme künftig extremer Auch künftig ist mit solchen folgenreichen Jahren zu rechnen: Eine gemeinsame Studie von Versicherern und führenden Klimaforschern zeigt eine Zunahme von Wetterextremen. Überschwemmungsschäden können sich demnach bis zum Ende dieses Jahrhunderts verdoppeln. Sturmschäden könnten bis zum Jahr 2100 um mehr als 50 Prozent und Hagelschäden schon bis 2050 um 60 Prozent zunehmen. Wichtig ist für unsere Kunden, dass die Schäden grundsätzlich versicherbar bleiben, so Erdland. Information und Prävention wichtiger denn je Die Ereignisse 2013 haben eindrucksvoll gezeigt, dass zu guter Vorsorge Präventionsmaßnahmen und Versicherungsschutz gehören. Hierfür muss das Risikobewusstsein für Naturgewalten in der Bevölkerung gestärkt werden. Denn passende Schutzmaßnahmen setzen voraus, dass die Menschen um die Gefahren wissen. Wir brauchen eine bundesweite Informationskampagne und ein bundesweites Naturgefahrenportal. Damit kann sich jeder über sein individuelles Risiko informieren, fordert Erdland. Dafür bietet die Versicherungswirtschaft der Bundesregierung ausdrücklich ihre Zusammenarbeit an. Es könnten weit mehr Menschen von der Leistungsfähigkeit der Versicherer profitieren. Quelle: Pressemitteilung der Versicherungswirtchaft Versicherungsvertragsgesetz mit VVG- Info V Prof. Wolfgang Römer, Dr. Theo Langheid, Prof. Dr. Roland Rixecker, Verlag C. H. Beck, 4. Auflage, 2014, XXX II, 1411 Seiten, in Leinen 115,, ISBN Der Römer/Langheid zeichnet sich wie alle Kommentare aus der Reihe der gelben Erläuterungsbücher durch Praxisnähe und Benutzerfreundlichkeit aus. Der Kommentar behandelt alle wesentlichen Punkte prägnant und die aktuellen Rechtsfragen besonders ausführlich. Das Werk orientiert sich vorwiegend an der obergerichtlichen Rechtsprechung. Alle einschlägigen Entscheidungen des BGH sind eingearbeitet. Die Autoren kommentieren das neue VVG unter Berücksichtigung des noch relevanten alten Rechts. Bisherige Rechtsprechung und Literatur werden im Licht der neuen VVG-Vorschriften angewandt. 49 Das Werk berücksichtigt nicht nur die neueste Rechtsprechung, sondern auch die jüngsten Änderungen des VVG im Widerrufsrecht und im Recht der privaten Krankenversicherung.

18 SERVICE 50 Kreditversicherer 2013: Deckungsvolumen auf Rekordhoch Noch nie haben Kreditversicherer so viele Außenstände ihrer Kunden abgesichert wie Das sogenannte Deckungsvolumen in der Warenkreditversicherung steigerten sie zum Ende des dritten Quartals 2013 um fünf Prozent auf 368 Milliarden Euro (drittes Quartal Vorjahr: rund 350 Milliarden Euro). Damit erreichte das Deckungsvolumen inmitten der schwachen Konjunktur einen neuen Höchststand. Die Kreditversicherer gaben fast drei Millionen Lieferantenbeziehungen Sicherheit. auto-im-vergleich.de/pixelio Das Deckungsvolumen der Kreditversicherer ist deutlich stärker gewachsen als das Bruttoinlandsprodukt, resümiert Ralf Meurer, der Vorsitzende der Kommission Kreditversicherung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Kreditversicherer haben ihren Kunden damit Liquidität gesichert und Wachstum ermöglicht. Auch in der Kautionsversicherung wurde mit rund 39 Milliarden Euro in den ersten drei Quartalen ein größeres Bürgschaftsvolumen übernommen (drittes Quartal Vorjahr: 34 Milliarden Euro). Neben den Bankkrediten gehören Kautionsversicherungen inzwischen fest zur Liquiditätsplanung vieler Unternehmen und ermöglichen zusätzliche Investitionsvorhaben Unternehmen (Schätzung Anfang Dezember 2013) gingen in die Insolvenz darunter namhafte Großunternehmen, wie der Baukonzern Alpine oder die Baumarktketten Praktiker und Max Bahr. Viele Unternehmen waren gegen diese Fälle versichert. Insgesamt gingen die Leistungen der Kredit-, Kautions- und Vertrauensschadenversicherer nach den hohen Schadenaufwendungen 2012 innerhalb der ersten drei Quartale 2013 um rund fünf Prozent zurück auf circa 639 Millionen Euro (drittes Quartal Vorjahr: 671 Millionen Euro). Die Beitragseinnahmen wuchsen im gleichen Zeitraum um rund zwei Prozent auf rund 1,2 Milliarden Euro (drittes Quartal Vorjahr: 1,1 Milliarden Euro) weniger Unternehmensinsolvenzen Das Wachstum in Deutschland war 2013 zwar geringer als ursprünglich erwartet. Im europäischen Vergleich hat sich die inländische Wirtschaft aber sehr gut behauptet. Die Kreditversicherer erwarteten 2013 in Deutschland einen Rückgang der Insolvenzen um gut sechs Prozent auf Obwohl die Insolvenzzahlen 2013 deutlich niedriger waren als in den Vorkrisenjahren 2005 bis 2008, lagen die zu den Firmeninsolvenzen angemeldeten Forderungsausfälle mit rund 24 Milliarden Euro (2012: rund 41 Milliarden Euro) weiterhin auf hohem Niveau. Weltweit sahen die Kreditversicherer für 2013 einen Anstieg der Insolvenzen um zwei Prozent (Rückgang in Amerika und Asien, Steigerung in Europa besonders stark in den Mittelmeerländern) erwarten die Kreditversicherer ein spürbares Anziehen der deutschen Konjunktur. Ein starker Konsum und rege Investitionen tragen dazu bei. Eine steigende Inflation könnte dämpfende Wirkung auf den Export haben. Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland wird aus Sicht der Kreditversicherer 2014 voraussichtlich weiter zurückgehen auf Vor allem in der Baubranche, im Handel und im Dienstleistungsbereich erwarten die Kreditversicherer weniger Insolvenzen als Auch in der Industrie könnten sie leicht abnehmen. Nach wie vor besteht die Gefahr von Großinsolvenzen. Die Forderungsausfälle dürften 2014 nicht steigen. Weltweit stabilisiert sich die Zahl der Insolvenzen auf hohem Niveau, die Kreditversicherer erwarten nur ein Prozent Rückgang. Selbst bei schwacher Konjunktur haben die Kreditversicherer für ihre Kunden 2013 mehr Risiken denn je übernommen, so Meurer. Das neue Jahr verspricht aus heutiger Sicht ein noch größeres Engagement. Für 2014 sind die Kreditversicherer gut gerüstet, um sowohl die weitere Belebung der inländischen Nachfrage als auch unsere Exporteure in ihrer Geschäftstätigkeit nachhaltig zu unterstützen. Quelle: Pressemitteilung der Versicherungswirtschaft Information zum Typklassenverzeichnis Das Typklassenverzeichnis wurde aktualisiert. Das aktuelle Verzeichnis nach neuer Struktur, Stand: 01. Oktober 2013, Nachtrag Nr. 3 (einschließlich Nachtrag 1 und 2), liegt vor. Wir stellen Ihnen den Nachtrag auf zwei Wegen zur Verfügung: 1. grundsätzlich zur kostenfreien Recherche über einen Link auf die Homepage der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, welcher im geschützten Mitgliederbereich unserer Homepage unter dem Punkt Typklassenverzeichnis GDV hinterlegt ist und/oder 2. auf Wunsch in Papierform direkt bei unserer Hauptverwaltung in Bochum. Senden Sie hierfür bitte ein Fax oder eine an unsere Frau Jeske unter: 0234/ bzw. andrea.jeske@hdn-online.de. Der generelle Postversand neuer Typklassenverzeichnisse erfolgt nicht mehr.

19 Sicherheit macht sich bezahlt. DEKRA Service für Verkehrs- und Versorgungsbetriebe. Auf die Spezialisten von DEKRA ist Verlass in jedem Fall. Wir erstellen Schadengutachten und führen Bewertungen durch. Weitere Dienstleistungen für Sie: Ausfallschaden-Gutachten, Vorhaltekosten-Berechnungen und die komplette Aufklärung von Unfallabläufen. Weitere Infos unter unserer Service-Hotline: CARGLASS und das Logo sind registrierte Marken von Belron Hungary Kft., Zug Branch. 51 CARGLASS - IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BUSGLAS. Bundesweite Präsenz - Maximale Bereitschaft und Erreichbarkeit Zertifizierte Rundum-Service-Qualität Kostenlose Beratung/Auftragsannahme rund um die Uhr: oder im Internet: CARGLASS und das Logo sind registrierte Marken von Belron SA und seinen Konzerngesellschaften.

20 Persönliche Beratung vor Ort Karl-Heinz Engeln Telefon Telefax Jens Durka jens.durka@hdn-online.de jens.durka@hdna.de Telefon Telefax Jan Schlaffer jan.schlaffer@hdn-online.de jan.schlaffer@hdna.de Telefon Telefax Uwe Schäfer uwe.schaefer@hdn-online.de uwe.schaefer@hdna.de Telefon Telefax Hauptverwaltung Arndtstraße 26, Bochum / Postfach , Bochum Telefon / Telefax info@hdn-online.de / info@hdna.de / Geschäftsstelle / Zweigstelle Berlin Universitätsstraße 2, Berlin / Postfach , Berlin Telefon / Telefax info-berlin@hdn-online.de / info-berlin@hdna.de Geschäftsstelle Bochum Arndtstraße 26, Bochum Telefon Telefax info@vve.de / Geschäftsstelle Berlin Universitätsstraße 2, Berlin Telefon Telefax info-berlin@vve.de Impressum Herausgeber: Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrsund Versorgungsunternehmen (HDN) und Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen Allgemein (HDNA) VVaG, Arndtstraße 26, Bochum Redaktion: RA Jörg Fleck, Tel.: 0234 / , Ass. Markus Netik, Tel.: 0234 / Gesamtherstellung: Schützdruck GmbH, Oerweg 20, Recklinghausen Gestaltungskonzept: die Gutgestalten, Hoffeldstraße 10, Düsseldorf Gedruckt wird auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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