Festgestellte Zuwiderhandlungen Personenverkehr Güterverkehr Kurierdienst
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- Max Fuchs
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1 2.2 Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitschutz Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktkontrollen in Omnibusbetrieben, Gütertransportunternehmen und Kurierdienstbetrieben Schwere Verkehrsunfälle, an denen Omnibusse, Lastkraftwagen oder Kleintransporter beteiligt waren, zeigten abermals auf, welche Bedeutung der Begrenzung der Lenkzeiten, der Beachtung der Pausen und Ruhezeiten nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr für die Verkehrssicherheit beizumessen ist. Nur ausgeruhte Fahrerinnen und Fahrer gewährleisten einen ausreichenden Schutz vor übermüdungsbedingten Fehlhandlungen im Straßenverkehr. Aus diesem Grund führen die bei den neun Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern eingerichteten Fachgruppen Verkehrsgewerbe alljährlich Schwerpunktüberprüfungen in Omnibus- und Güterverkehrsbetrieben durch. Fahrerinnen und Fahrer von Kleintransportern, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen mehr als 2,8 Tonnen und weniger als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen in Deutschland den selben Lenk- und Ruhezeitvorschriften wie diejenigen von Gütertransportfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen. Da Kurierbetriebe in der Regel Kleintransporter für die Beförderung von Gütern einsetzen, wurden sie deshalb in die Überprüfung mit einbezogen. In jedem Unternehmen mit Ausnahme der Kurierdienste war die Beachtung der vorgeschriebenen höchstzulässigen Lenkzeiten, Mindestruhezeiten und Pausen bei mindestens drei Fahrerinnen oder Fahrern über einen mindestens 4-wöchigen Zeitraum zu überprüfen gewesen. Der Zeitraum von vier Wochen und länger wurde deshalb gewählt, weil infolge der flexiblen europäischen Vorschriften die Lenkzeit an einzelnen Tagen erhöht und die tägliche sowie wöchentliche Ruhezeit bei späterem Ausgleich auf bis zu drei Wochen aufgeteilt werden kann. Die Überprüfungen in den Betrieben brachten folgendes Ergebnis: Kontrollen Personenverkehr Güterverkehr Kurierdienst Überprüfte Betriebe Beanstandete Betriebe Überprüfte Arbeitnehmer/innen Von Zuwiderhandlungen betroffene Arbeitnehmer/innen Überprüfte selbstfahrende Unternehmer/innen Beanstandete selbstfahrende Unternehmer/innen Festgestellte Zuwiderhandlungen Personenverkehr Güterverkehr Kurierdienst Zuwiderhandlungen gegen Formvorschriften* Zulässige Lenkzeiten überschritten Nichteinhaltung der Lenkzeitunterbrechungen (Ruhepausen) Nichteinhaltung der Ruhezeiten * Mängel beim Benutzen des Kontrollgeräts; fehlende bzw. unvollständige Fahrnachweise Verwaltungsmaßnahmen Personenverkehr Güterverkehr Kurierdienst Verwarnungen Bußgeldverfahren* * in Bußgeldverfahren gegen Unternehmer oder Disponenten werden regelmäßig mehrere Arbeitnehmer berücksichtigt, die z. B. aufgrund unzureichender Disposition gegen die Sozialvorschriften verstoßen haben 30
2 Das Ergebnis zeigt, dass in Betrieben des Güterverkehrs jeder zweite überprüfte Fahrer gegen die Sozialvorschriften verstieß. 80 % der Verstöße betrafen die Überschreitung der zulässigen Lenkzeit und die unzulässige Kürzung der Pausen bzw. Ruhezeiten. 20 % der Verstöße betrafen Formvorschriften, wie das nicht ordnungsgemäße Benutzen des Kontrollgeräts oder das Fehlen bzw. unvollständige Ausfüllen von Schaublättern. Bei Formverstößen liegt in der Regel die Vermutung nahe, dass dadurch in vielen Fällen nicht ausreichend lange Pausen, zu lange Lenkzeiten und zu kurze Ruhezeiten vertuscht werden sollen. In den Omnibusbetrieben verstieß jeder dritte überprüfte Fahrer gegen die Sozialvorschriften des Fahrpersonalrechts. 41 % der Verstöße betrafen die Lenkund Ruhezeitenregelung sowie Pausenbestimmungen. Mit 59 % lag der Anteil an Formverstößen relativ hoch. Ein ebenfalls hoher Anteil von 74 % an Formverstößen ist bei den Fahrern der Kurierdienste festgestellt worden. Hier war jeder fünfte von Verstößen betroffen. Die Angehörigen der Fachgruppe Verkehrsgewerbe stellten insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben des Güterverkehrsgewerbes fest, dass für die Disposition der Fahrten aus Kostengründen oft nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass vermehrt Fahrer von Gütertransportbetrieben bei der Fachgruppe Verkehrsgewerbe Beschwerde über zu lange Lenkzeiten und zu kurze Ruhezeiten bei der Disposition ihrer Fahrten führen. Im Rahmen der Aktion wurde auch evident, dass gewerbliche Beförderungen in zunehmendem Maße mit Kleintransportern durchgeführt werden. Gründe hierfür sind zum einen die geringen Gütermengen, zum anderen aber auch die kürzeren Transportzeiten durch das Fehlen einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung für diese Fahrzeuge. Insbesondere bei den Kurierdiensten besteht ein erheblicher Beratungsbedarf im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten. Große Güterverkehrsbetriebe lassen aus Kostengründen vermehrt Güter von Subunternehmern befördern. Dabei ist festgestellt worden, dass die Subunternehmer oftmals ehemalige Fahrerinnen und Fahrer der Betriebe sind, denen aufgrund struktureller Betriebsänderungen gekündigt und gleichzeitig das Angebot unterbreitet worden ist, einen Lastkraftwagen des Unternehmens zu erwerben und bei Bedarf als Subunternehmer Transporte für das Unternehmen durchzuführen. Die Überprüfung der Omnibusbetriebe und der Gütertransportunternehmen anlässlich des diesjährigen Aufgabenschwerpunktes hat die Notwendigkeit einer intensiven Kontrolle der Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen in den Betrieben bestätigt. Nur wenn die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal sowohl von den Verkehrsbetrieben, als auch von den Fahrern selbst eingehalten werden, können die Ziele, besserer Arbeitsschutz der Fahrerinnen und Fahrer, Steigerung der Verkehrssicherheit auf der Straße und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, erreicht werden. Überprüfungen bei telefonischen Fahraufträgen Seit Jahren nehmen die Ordnungswidrigkeiten insbesondere im Bereich des Gütertransportgewerbes zu. Um die Kosten weiter zu senken, bekommen die Fahrerinnen und Fahrer zunehmend ihre Fahraufträge telefonisch mitgeteilt. Dadurch gestaltet sich bei einer Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Pausen durch die Gewerbeaufsichtsämter der Nachweis einer unzureichenden Disposition durch die Verantwortlichen im Betrieb als äußerst schwierig, weil keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Auftragserteilung vorliegen. In diesen Fällen kann dem Disponenten bzw. dem Unternehmer keine fehlerhafte Disposition, sondern nur eine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden. Da die Aufsichtspflichtverletzung nur als eine Tat gewertet wird, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer höchstmöglichen Geldbuße von 5.000,- Euro geahndet werden. Verstößt jedoch eine Fahrerin oder ein Fahrer während einer Fahrt wiederholt gegen die Lenk- oder Ruhezeitregelungen, so wird jeder Verstoß als eine Tat gewertet. Dies bedeutet, dass die Geldbuße für eine Fahrerin oder einen Fahrer je nach Anzahl der Verstöße wesentlich höher festgesetzt werden kann. Geldbußen von weit mehr als 5.000,- Euro sind hier keine Seltenheit. Aus diesem Grund ist die Erhöhung der derzeit höchstmöglichen Geldbuße von 5.000,- Euro für eine Ordnungswidrigkeit dringend geboten. GAA Karlsruhe TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ 31
3 Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit in Krankenhäusern und Universitätskliniken Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben anlässlich des Aufgabenschwerpunktes Arbeitszeit im Krankenhaus vorwiegend Beratungen zur Einführung innovativer, rechtskonformer Arbeitszeitmodelle in den Krankenhäusern durchgeführt. Lediglich bei konkreten Hinweisen auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der zulässigen tarifvertraglichen Abweichungen sind die betroffenen Abteilungen der Krankenhäuser und Kliniken überprüft worden. Die Grundlage für die Beratungen der Krankenhäuser und Kliniken bildete die vom Sozialministerium herausgegebene Broschüre Arbeitszeit im Krankenhaus, die auch die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG über besondere Aspekte der Arbeitszeitgestaltung berücksichtigt. Grund für diese Vorgehensweise lag in der weitgehenden Unklarheit bezüglich der zu erwartenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte. In diesem Verfahren hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob die Richtlinie 93/104/EG durch das Arbeitszeitgesetz korrekt und vollständig in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Konkret ging es um die Frage, ob der Bereitschaftsdienst der Ärztinnen und Ärzte, den diese in der Klinik verbringen, auch dann als Arbeitszeit zu werten ist, wenn sie während dieses Dienstes zeitweise schlafen dürfen. Der EuGH bestätigte in der Entscheidung vom 9. September 2003 seine bereits im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärztinnen getroffene Feststellung, nach der Bereitschaftsdienst, der die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmerschaft beim Arbeitgeber erfordert, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG ist. Das Arbeitszeitgesetz wurde unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geändert. Die Änderung trat zum 1. Januar 2004 in Kraft. Nach wie vor setzt der Gesetzgeber bei der Neuregelung auf Flexibilisierung der gesetzlichen Bestimmungen durch tarifvertragliche Vereinbarungen. Um den Tarifvertragsparteien die notwendige Zeit für die Beratung der erforderlichen Vereinbarungen einzuräumen, wurde im Vermittlungsausschuss eine Übergangsregelung für bestehende tarifvertragliche Vereinbarungen eingeführt. Dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser und Kliniken Regelungen bestehender oder nachwirkender Tarifverträge, die den in 7 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Rahmen überschreiten, noch bis zum 31. Dezember 2005 anwenden können. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter stellten im Rahmen der Beratungsgespräche fest, dass die Krankenhäuser in der Frage der Dienstplangestaltung bis zur Entscheidung durch den EuGH zum Bereitschaftsdienst eine eher abwartende Haltung eingenommen hatten. Viele Einrichtungen gingen jedoch von der Notwendigkeit einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes aufgrund der Entscheidung des EuGH aus und bereiteten sich auf eine Umgestaltung ihrer Dienstpläne vor. Verschiedene Krankenhäuser richteten Arbeitsgruppen ein, die zum Teil unter Anleitung externer Berater unter Berücksichtigung der Belastungsprofile der einzelnen Organisationseinheiten rechtskonforme Arbeitszeitmodelle erarbeiten sollen. Andere beteiligten sich an der Studie des Deutschen Krankenhausinstituts zur Evaluierung alternativer Arbeitszeitmodelle. Für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter war nach der Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitszeitberatung bei den Krankenhäusern feststellbar. Aufzeichnungspflicht und Vertrauensarbeitszeit Ein Mitarbeiter eines Unternehmens informierte das Gewerbeaufsichtsamt über tägliche Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden in bestimmten Abteilungen des Betriebs. Die Überprüfung der Arbeitszeiten durch das Gewerbeaufsichtsamt hat ergeben, dass das Unternehmen für die betroffenen Beschäftigten keine Arbeitszeitdokumentation führt. Begründet wird dies damit, dass in den Arbeitsverträgen eine Vergütung von nicht mehr als 40 Stunden pro Woche festgelegt ist und davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Die nach 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz geforderte Aufzeichnungspflicht der täglichen Mehrarbeit, also der Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus anfällt, besteht somit nicht. Das Unternehmen hat in diesen Abteilungen die so genannte Vertrauensarbeitszeit eingeführt. Dies bedeutet, dass das Unternehmen ohne individuelle Arbeitszeitnachweise und ohne Kontrolle seinerseits darauf vertraut, dass die betroffenen Beschäftigten selbstverantwortlich ihrer arbeitsvertraglichen festgelegten Arbeitszeitverpflichtung nachkommen. Das angewandte Vertrauensarbeitszeitmodell ohne Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit und ohne Aufzeichnung von Mehrarbeit lässt weder eine Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen durch die Aufsichtsbehörde zu noch kann das Unternehmen seine Pflicht erfüllen, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden und dadurch die Sicherheit und der Gesundheits- 32
4 schutz der Beschäftigten ausreichend gewährleistet werden. Das Gewerbeaufsichtsamt hat deshalb das Unternehmen in einem Anhörungsschreiben aufgefordert darzulegen, durch welche Maßnahme künftig sicherstellt wird, dass die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Mehrarbeit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezeichnet wird. Gleichzeitig sind auch Arbeitszeitaufzeichnungen von bestimmten Beschäftigten angefordert worden. Das Unternehmen hat die Forderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt. Bei der Auswertung der Arbeitszeitdokumentation von 36 Beschäftigten über einen Zeitraum von einem Monat ist festgestellt worden, dass an 51 % der Arbeitstage Mehrarbeit geleistet worden ist. Darüber hinaus ist in 50 Fällen die zulässige werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden um bis zu 1,5 Stunden überschritten worden. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft derzeit, ob gegen das Unternehmen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. In den Bereichen mit Vertrauensarbeitszeit wird zwischenzeitlich die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst, so dass eine Überprüfung der Arbeitszeiten sowohl für den Betrieb als auch für das Gewerbeaufsichtsamt möglich ist. GAA Stuttgart Jugendarbeitsschutz Tätigkeitsbericht des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz Der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz informierte sich über die Ergebnisse der Schwerpunktkontrollen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zum Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Hotelund Gaststättenbetrieben sowie in Bäckereien und Konditoreien. Er setzte sich mit den spezifischen Problemen bei der Umsetzung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in diesen Betriebszweigen auseinander und erörterte mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Jugendarbeitsschutzes in diesen Betrieben. Der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz vertritt die Auffassung, dass die Information der Betriebe über die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz Jugendlicher am Arbeitsplatz eine der Grundvoraussetzungen für die rechtskonforme Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen der Jugendlichen darstellt. Die zielgerichtete Information der Ausbildungsbetriebe sollte deshalb verbessert werden. Als besonders effizient und hilfreich wurde die Information der Betriebe durch die Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern, z. B. aus Anlass des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages zur Ausbildung Jugendlicher, erachtet. Im Übrigen setzte sich der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz mit den verschiedenen Vorschlägen politischer Parteien und einzelner Verbände zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auseinander. Der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz weist darauf hin, dass bei all diesen Bemühungen das spezifische Schutzbedürfnis Jugendlicher nicht außer Acht gelassen werden darf. Er hält es für notwendig, dass eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer gesundheitsgerechten Beschäftigung Jugendlicher, den berechtigten Interessen der Jugendlichen an akzeptablen Arbeitsbedingungen und den betrieblichen Erfordernissen vorgenommen wird. Die dabei zugrunde gelegte Prioritätenfolge: Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Jugendlichen, Ermöglichung der Pflege der Sozialkontakte durch die Jugendlichen, Gewährleistung einer soliden und zweckentsprechenden Ausbildung, Verzicht auf überflüssige und obsolete Regelungen, Vermeidung aufwändiger Verfahren für die Bewilligung von Ausnahmen erscheint dem Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz geeignet, um zu sachgerechten Lösungen zu finden. Mutterschutz Gefährdung werdender Mütter bei der Fluggastkontrolle Auf Flughäfen werden vom Fluggastkontrolldienst Personenüberprüfungen durchgeführt sowie Handgepäckstücke in Röntgen-Gepäckprüfanlagen kontrolliert. Im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren in diesem Bereich überprüfte das Amt deren Arbeitsplatz im Hinblick auf eine Gefährdung durch die von der Röntgen- Gepäckprüfanlage ausgehenden Strahlung. Bei der Bearbeitung dieser Fragestellung stützte sich das Amt auf die Ergebnisse vergleichbarer Messungen der hessischen Arbeitsschutzbehörden. Diese zeigten, dass ausgehend von einer Acht-Stunden-Schicht sowie einer Fünf-Tage-Woche die maximale Jahresdosisbelastung unter 200 µs liegt und somit der Dosisgrenzwert für die Strahlenexposition des ungeborenen Kindes von 1 ms sicher eingehalten ist. Berück- TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ 33
5 sichtigt man dann noch den Sachverhalt, dass das Kontrollpersonal innerhalb einer Schicht in regelmäßigen Zeitabständen die Arbeitsplätze wechselt, lässt sich eine Gefährdung des ungeborenen Kindes durch ionisierende Strahlung nicht ableiten. GAA Stuttgart Beschäftigung einer werdenden Mutter in PCBbelasteten Büroräumen Nachdem Sachverständige in den Büroräumen, in denen die Schwangere beschäftigt war, PCB-Belastungen von etwa 1500 ng PCB/m 3 festgestellt hatten, wurden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an Böden, Wänden und Mobiliar durchgeführt. Nach der Sanierung lagen die PCB-Konzentrationen in der Raumluft der Büroräume unter 500 ng/m 3. Allerdings wurde der Zielwert von weniger als 300 ng/m 3, der nach der PCB-Richtlinie des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom September 1994 als langfristig tolerabel auch für Risikogruppen wie Kinder oder Schwangere angesehen wird, nicht erreicht. In dieser Situation wurde das Gewerbeaufsichtsamt aufgrund einer Anfrage eines Betriebsarztes hinsichtlich der Frage eines Beschäftigungsverbots einer schwangeren Büroangestellten eingeschaltet. Das Amt hat der Beschäftigung der werdenden Mutter in den Büroräumen zugestimmt. Die Fachgruppe Mutterschutz des Amtes vertrat in Abstimmung mit dem Staatlichen Gewerbearzt die Auffassung, dass der Zielwert von 300 ng PCB/m 3 auf eine 24-stündige tägliche Exposition zu beziehen ist und daher die Beschäftigung der werdenden Mutter bei PCB-Konzentrationen in der Raumluft von weniger als 900 ng PCB/m 3 auf Grund der deutlich kürzeren Expositionszeit während eines 8-stündigen Arbeitstages zulässig ist. Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden subjektiven Bedenken der Schwangeren vor schädlichen Auswirkungen von PCB auf das werdende Leben hat ihr der Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft einen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet. GAA Stuttgart Heimarbeitsschutz Entgeltschutz Für das Jahr 2003 weist die Heimarbeitsstatistik Ausgabestellen (Auftraggeber) und in Heimarbeit Beschäftigte aus. Die Anzahl der gemeldeten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ist damit weiter leicht rückläufig, die Anzahl der Auftraggeber stagniert jedoch. In Heimarbeit sind überwiegend Frauen beschäftigt, da diese häufig auf Grund familiärer Verpflichtungen keiner regelmäßigen außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen waren im Berichtszeitraum 9 Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer tätig. Sie haben bei Kontrollbesuchen 799 Auftraggeber und Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter aufgesucht und dabei die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von insgesamt in Heimarbeit Beschäftigten überprüft. Damit konnten im Jahr 2003 weit über die Hälfte der Ausgabestellen (67 Prozent) und durchschnittlich jede zweite Heimarbeitsstätte (52,6 Prozent) überprüft werden. Bei den Kontrollen ergaben sich zahlreiche Beanstandungen, die sich überwiegend auf zu wenig bezahlte Entgelte und Urlaubsvergütungen bezogen. Die Beanstandungen und die von der Entgeltüberwachung eingeleiteten Maßnahmen führten zur Nachzahlung von knapp Euro an Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter durch 118 Auftraggeber. Außerdem konnten im Zuge der Revisionstätigkeit zwei Firmen, die insgesamt 95 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen, erstmals erfasst werden. In einem weiteren Fall hat das Sozialministerium auf Grund der schlechten Wirtschaftslage eines Auftraggebers einem Vergleich, in dem Beschäftigte auf ihnen zustehende Entgelte verzichten, gemäß 19 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz zugestimmt. Auf Veranlassung der Zentralen Entgeltüberwachungsstelle beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart hat die Industrie- und Handelskammer Stuttgart in ihrem Magazin Wirtschaft im Juli 2003 über die Schutzbestimmungen bei der Vergabe von Heimarbeit berichtet. Vom SWR 1 wurde in der Sendung Arbeitsplatz das Thema Heimarbeit aufgegriffen. In einem Interview konnte dabei ein Entgeltprüfer des Gewerbeaufsichtsamts Freiburg darstellen, wie wichtig und notwendig der Entgeltschutz für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ist. Außerdem wurde auch ein Bericht einer Heimarbeiterin und eines Auftraggebers zu dem Thema ausgestrahlt. In die sowohl im Intranet als auch im Internet einsehbare Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht wurden jetzt die ersten bindenden Festsetzungen im Bereich Heimarbeit inklusive Historie der letzten drei Jahre aufgenommen. Bislang stehen die bindenden Festsetzungen für die Wirtschaftszweige Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie, Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie sowie Büroheimarbeit und im Bereich des Gemeinsamen Heimarbeitsausschusses zur Verfügung. Die bindenden Festsetzun- 34
6 gen für die übrigen Wirtschaftszweige werden Zug um Zug eingestellt. Arbeitsschutz Anlässlich von Entgeltkontrollen bei in Heimarbeit Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden wurden im Berichtszeitraum keine außergewöhnlichen technischen Mängel festgestellt. Immer wieder zu beanstanden waren jedoch defekte Kabeleinführungen, fehlende Zugentlastungen, brüchige Kabel oder fehlende Schutzabdeckungen an Schleif- und Poliergeräten. Ausgabestellen und Heimarbeiter (Meldungen vom ) Die Behebung der Mängel konnte durch die Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer im Zuge der Prüfungen bei den Auftraggebern veranlasst werden. Insgesamt wurde festgestellt, dass die technische Ausrüstung bei den in Heimarbeit Beschäftigten, die an Maschinen und Geräten arbeiten, besser aber auch anspruchsvoller geworden ist. In einem Einzelfall konnten auf Grund einer arbeitsschutzrechtlichen Anfrage die Möglichkeiten für die Herstellung von Winkelverbindern für die Fluidtechnik durch Hartlöten geschaffen werden. Es wurden die räumlichen Voraussetzungen bestimmt, die eingesetzten Arbeitsmittel mussten den neuesten sicherheits- Gewerbeaufsichtsbezirk Ausgabestellen Heimarbeiter männlich weiblich zusammen Freiburg, Villingen-Schwenningen Karlsruhe, Mannheim Tübingen, Sigmaringen Stuttgart, Heilbronn, Göppingen Summe TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ Beanstandungen 2003 Gewerbeaufsichtsbezirk fehlende Heimarbeitslisten und Aushänge (Entgeltverz./MuSchG) Entgeltbelege: Beschaffung, Führung und Aushändigung Auszahlung der Feiertagsvergütung Auszahlung der Urlaubsvergütung nicht gezahlte 3,4 % als Krankengeldzuschuss fehlender Heimarbeitszuschlag zu wenig gezahlte Entgelte vermögenswirksame Leistungen sonstige zusammen Prozentanteil an den Gesamtbeanstandungen Freiburg, Villingen-Schwenningen ,51 Karlsruhe, Mannheim ,38 Tübingen, Sigmaringen ,84 Stuttgart, Heilbronn, Göppingen ,86 Summe ,00 Prozentanteil an den Gesamtbeanstandungen 9,54 8,75 10,54 14,71 10,93 10,54 14,91 5,37 14,
7 technischen Bestimmungen entsprechen und mit einer Absaugeinrichtung zur Erfassung der Lötdämpfe ausgerüstet sein. Die in Heimarbeit Beschäftigten mussten sowohl bezüglich ihrer Tätigkeiten als auch hinsichtlich der nach Gefahrstoffverordnung zu treffenden Schutzmaßnahmen ausführlich unterrichtet werden. Dadurch konnten zwei Arbeitsplätze mit einer etwas umfangreicheren Anlagetechnik als sonst in Heimarbeit üblich eingerichtet werden. Kontrollbesuche bei Ausgabestellen und Heimarbeitern 2003 Gewerbeaufsichtsbezirk Ausgabe- Heimarbeiter Summe Prozentanteil an den Prozentanteil an den stellen überprüften überprüften Ausgabestellen Heimarbeitern Freiburg, Villingen-Schwenningen ,41 % 35,16 % Karlsruhe, Mannheim ,66 % 26,13 % Tübingen, Sigmaringen ,53 % 16,27 % Stuttgart, Heilbronn, Göppingen ,40 % 22,43 % Summe ,00 % 100,00 % Nachzahlungen 2003 Gewerbeaufsichtsbezirk Betrag in Euro Auftraggeber Heimarbeiter Prozentanteil an den Gesamtnachzahlungen Freiburg, Villingen-Schwenningen , ,32 % Karlsruhe, Mannheim , ,62 % Tübingen, Sigmaringen , ,09 % Stuttgart, Heilbronn, Göppingen , ,97 % Summe , ,00 % 36
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