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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Spielhallen und Spielsucht eindämmen (I): Ansiedlung und Bestand von Café-Casinos reduzieren Drucksachen 17/ 0777, 17/ 1017 und 17/ 1157 Schlussbericht

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1283

3 1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung II B 41 Telefon 9013 (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme- Spielhallen und Spielsucht eindämmen (I): Ansiedlung und Bestand von Café-Casinos reduzieren Drucksachen Nummern 17/ 0777, 17/ 1017 und 17/ Schlussbericht Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am aufgrund des Antrages der Fraktionen der SPD, CDU und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert ein Konzept vorzulegen, wie die Ansiedlung und der Bestand so genannter Café-Casinos in Berlin reduziert werden können. Dafür ist insbesondere zu prüfen, ob dies durch eine Änderung des Berliner Spielhallengesetzes oder im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden kann. Ziel ist es, den Bezirken Leitlinien für einen einheitlichen Vollzug zu geben. Ergänzend ist darzustellen, welche zusätzlichen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht durch eine verstärkte Prävention und Hilfeangebote unternommen werden können. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum zu berichten. Hierzu wird berichtet: I. Ausgangspunkt und Begriffsbestimmungen Der Begriff des Café-Casinos ist rechtlich nicht definiert. Umgangssprachlich wird dieser zum Teil für sämtliche gastronomischen Einrichtungen verwendet, in welchen Geldspielgeräte (GSG) aufgestellt sind. Zur Entwicklung des hier geforderten Konzepts muss jedoch zwischen legalen (im Folgenden: Gaststätten) und illegalen Betrieben (im Folgenden: Café- Casinos ) unterschieden werden. Ein Konzept zur Reduzierung von Ansiedlung und Bestand soll sich nach hiesigem Verständnis lediglich auf die illegalen Betriebe beziehen.

4 2 Auftragsgemäß wird hierbei geprüft und dargestellt, ob und welche Gesetzesänderungen insbesondere eine solche des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG) - zur Eindämmung der Ansiedlung und des Bestandes von Café-Casinos zielführend wären (II.), welche Möglichkeiten eines effektiven einheitlichen Vollzuges der gesetzlichen Regelungen bestehen (III.) und welche zusätzlichen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht durch eine verstärkte Prävention und Hilfeangebote unternommen werden können (IV.). II. Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Rechtsnatur der Café-Casinos und Rechtsgrundlagen Legt man soeben ausgeführte Definition zugrunde, handelt es sich bei Café-Casinos um erlaubnispflichtige Spielhallen im Sinne des SpielhG, welche jedoch ohne Erlaubnis unter dem Deckmantel einer (ggf. erlaubnisfreien) Gaststätte betrieben werden. In diesen Fällen zeigt der oder die Gewerbetreibende den Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes gemäß 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen bezirklichen Ordnungsamt an. Tatsächlich aber beabsichtigt er oder sie nicht, den Betrieb wie eine Gaststätte also überwiegend zu gastronomischen Zwecken zu führen. Vielmehr sollen die Räumlichkeiten ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung und dem Spielbetrieb an GSG dienen. Denn die Vorschriften der 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) regeln, dass in Räumlichkeiten von Gaststätten bis zu drei GSG aufgestellt werden dürfen. Der Aufsteller bzw. die Aufstellerin benötigt hierfür eine Erlaubnis nach 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder die Gastwirtin bzw. der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die GSG dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (sog. Geeignetheitsbestätigung). Indem sich die Betreiberinnen oder die Betreiber soeben aufgeführte Erlaubnisse bzw. Bestätigungen besorgen, versuchen sie das Vorliegen eines legalen gastronomischen Betriebes vorzutäuschen, um unbehelligt von den Ordnungsbehörden tatsächlich ein spielhallenähnliches Unternehmen unter Umgehung der strikten Vorschriften des geltenden SpielhG zu betreiben. 2. Spielhallengesetz Berlin (SpielhG) Im Wege der Förderalismusreform im Jahr 2006 ist den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen worden. Das Land Berlin hat als erstes Bundesland hiervon Gebrauch gemacht und das SpielhG verabschiedet, welches am in Kraft getreten ist. Eine Änderung von Vorschriften des SpielhG ist nach Einschätzung des Senats zur Eindämmung oben geschilderter Umgehungstendenzen nicht zielführend und darüber hinaus auch nicht erforderlich. Im SpielhG werden materiell-rechtliche Regelungen zum Betrieb einer Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes getroffen, so z. B. die Erlaubnispflicht und deren Voraussetzungen. Wird ein Unternehmen wie eine Spielhalle - jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis - betrieben, so ist auf die bundesrechtlich geregelten Instrumente des Vollzuges und der Vollstreckung des materiellen Rechts zurück zu greifen, welche aufgrund gesetzlicher Verweisung auch in Berlin gelten, um das geltende materielle Recht durchzusetzen. Nach der Systematik des Ge-

5 3 werberechts finden hier die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) zur Untersagung und Schließung von illegalen Betrieben Anwendung. Flankiert werden diese Vorschriften durch die Vollzugs- und Vollstreckungsregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Das Verwaltung- und Vollstreckungsrecht stellt hier ein lückenloses Instrumentarium zum Vorgehen gegen illegale Betriebe zur Verfügung. Praktische Schwierigkeiten, effektiv gegen illegale Café-Casinos vorzugehen, stellen daher in erster Linie Probleme des Vollzuges dar, zu deren Lösung eine Änderung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht zielführend wäre. 3. Erlass von Rechtsverordnungen Aus den dargestellten Gründen und der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels stellen auch landesrechtliche Rechtsverordnungen kein taugliches Mittel zur Reglementierung dar. Weder Bundes- noch Landesrecht enthalten Ermächtigungsgrundlagen, welche das Land bzw. den Senat zum Erlass von Vorschriften in diesem Regelungsbereich ermächtigen würden. 4. Novellierung der SpielV Der effektivste Weg, Ansiedlung und Bestand illegaler Café-Casinos zu reduzieren, ist nach Einschätzung des Senats eine Novellierung der in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegenden SpielV dahingehend, dass die zulässige Anzahl von derzeit drei GSG in gastronomischen Betrieben reduziert wird. Zum Einen dürfte dies zu einer Erleichterung und Beschleunigung des Vollzugs der bestehenden gesetzlichen Regelungen führen, da bei einer reduzierten Anzahl der GSG die Feststellung, dass ein nach den Grundsätzen der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung illegaler Betrieb vorliegt, erleichtert wird. Zum Anderen wird die Pflicht zur Reduzierung der GSG voraussichtlich zu einer Unrentabilität der Scheingaststätten für die Betreiberinnen und Betreiber führen, so dass deren Anzahl bereits aus diesem Grund minimiert werden könnte. Diese Annahmen werden durch die Tatsache gestützt, dass eine Zunahme der illegalen Betriebe erstmals im Jahr 2006 beobachtet werden konnte, als aufgrund der 5. Novellierung der SpielV die Anzahl der zulässigen GSG in Gaststätten von zwei auf drei Geräte erhöht worden war. Dies führte zum vermehrten Entstehen von Umgehungstendenzen der strengeren Vorschriften für Spielhallen, indem zunehmend Café-Casinos unter dem Deckmantel von (erlaubnisfreien) Gaststätten betrieben wurden. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom unter Maßgabe von 15 Änderungen dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf einer 6. Novellierung der SpielV zugestimmt. Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sah zwar die grundsätzliche Reduzierung der Anzahl von GSG in Gaststätten von drei auf ein Gerät vor, dies war jedoch mit einer Ausnahmeregelung verbunden, aufgrund derer dieser Entwurf auch mit Unterstützung Berlins im Bundesrat mehrheitlich abgelehnt worden ist. Denn danach sollte die Aufstellung von drei GSG weiterhin in Betrieben zulässig sein, die aufgrund ihrer Lage den unbeaufsichtigten Aufenthalt Minderjähriger nicht befürchten lassen (z. B. in Gaststätten auf Autobahnrastplätzen) oder zu denen Minderjährige aufgrund gesetzlicher Vorschriften keinen Zutritt haben. Da Letzteres insbesondere für Rauchergaststätten der Fall wäre, bestünde hier die Gefahr, dass dies zu einer Zunahme von Rauchergaststätten führt, in denen dann u. U. weiterhin Café-Casinos betrieben werden. Aus diesem Grund haben die Länder versucht, mit der Bundesregierung einen zeichnungsfähigen Kompromiss herzustellen, indem im Maßgabebeschluss die Ausnahmeregelung bei einer durchgehenden Reduzierung auf zwei GSG in Gaststätten gestrichen wurde. Wie dargestellt, wird diese Reduzierung als geeignet beurteilt, um den Bestand illegaler Betriebe einzudämmen. Darüber hinaus wird mit der Novellierung der SpielV auch das Ziel verfolgt, die Attraktivität der GSG zu reduzieren (z. B. durch

6 4 das Verbot der Automatiktaste). Auch dies wir nach hiesiger Einschätzung zu einer geringeren Rentabilität der Café-Casinos führen. Zum Inkrafttreten der 6. Novelle der SpielV ist nunmehr noch die Zeichnung durch die Bundesregierung erforderlich, welche noch aussteht. III. Leitlinien für einen einheitlichen Vollzug Ein effektives Vorgehen der zuständigen Behörden gegen illegale Café-Casinos erfordert ein rechtssicheres Abgrenzen eines illegalen Betriebes von einer legalen Gaststätte (1.) und die rechtmäßige Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens, um die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel hierfür auszuwählen und anzuwenden (2.). 1. Abgrenzung Feststellung, ob ein illegaler Betrieb ( Café-Casino ) oder eine Gaststätte als geeigneter Aufstellort im Sinne der SpielV vorliegen Die Abgrenzung ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um seit Anfang der 90iger Jahre ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die den zuständigen bezirklichen Ordnungsbehörden bekannt und von diesen angewandt wird. Ausgangspunkt ist die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen noch um eine Gaststätte als geeigneten Aufstellort für Spielgeräte im Sinne der 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 SpielV handelt. Die Eignung als Aufstellort für GSG ist einem Unternehmen dann abzusprechen, sobald aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Dann betreibt die oder der Gewerbetreibende keine Gaststätte, sondern tatsächlich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des SpielhG ohne die erforderliche Erlaubnis nach 2 Absatz 1 SpielhG (so genanntes Café-Casino ). Aufgrund dessen ist die zuständige Ordnungsbehörde gemäß 15 Abs. 2 GewO berechtigt, den weiteren Betrieb zu untersagen und die Schließung der Lokalität per Bescheid anzuordnen. Nach der Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Gaststätte und einer erlaubnispflichtigen Spielhalle nach objektiven Betriebsmerkmalen vorzunehmen. Eine Spielhalle liegt nach dem Wortlaut des 1 Satz 1 SpielhG vor, wenn das Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten dient. Hierfür ist festzustellen, ob ein Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle und somit das typische Spielhallenfluidum aufweist. Räume in Gaststätten verlieren ihre Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten, wenn sie nicht mehr durch den Gastronomiebetrieb geprägt sind, sondern überwiegend anderen Zwecken dienen. Dies kann z. B. angenommen werden, wenn der Spielbetrieb im Vordergrund steht und deshalb als Schwerpunkt der gewerblichen Betätigung erscheint und die Bewirtungsleistung dagegen nur noch als untergeordnete Nebenleistung angeboten wird. 1 Kriterien, aufgrund derer diese Feststellung getroffen werden kann, können dabei z. B. die Größe des Betriebsraumes, die Anzahl und Anordnung der aufgestellten Spielgeräte sowie Art und Umfang der angebotenen Bewirtungsleistung sein. Hierbei kann auch die äußere Gestaltung des Unternehmens, die das Vorliegen einer Spielhalle suggeriert, eine Rolle spielen. Das Verhältnis der Höhe des Umsatzes aus dem Spielbetrieb zur Höhe des mit Bewirtungsleistungen erzielten Umsatzes kann dabei lediglich ein Indiz sein, dass tatsächlich ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Allein die Feststellung, dass Umsätze überwiegend aus dem Spielbetrieb generiert werden, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um einer Gaststät- 1 BVerwG, Beschluss vom , BVerwG 1 B 30.91; Beschluss vom , BVerwG 1 B ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , OVG 1 S

7 5 te die Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten abzusprechen. Die SpielV verlangt keinen Mindestumsatz, ab welchem eine Gaststätte als geeigneter Aufstellort für Spielgeräte anzusehen ist. 2 Hier müssen noch andere Umstände hinzutreten, welche das Unternehmen als spielhallenähnlichen Betrieb erscheinen lassen. Sämtliche Umstände und Indizien sind in jedem Einzelfall durch die zuständige Ordnungsbehörde vor Ort zu ermitteln und zu dokumentieren. 2. Verwaltungsrechtlicher Vollzug des bestehenden Rechts Wird das Vorliegen eines illegalen Betriebes ( Café-Casino ) durch das zuständige bezirkliche Ordnungsamt festgestellt, liegt es in dessen pflichtgemäßem Ermessen, ob und mit welchen Maßnahmen es gegen betreffende Unternehmen vorgeht. Es muss selbst entscheiden, welche Maßnahmen als zweckmäßig angesehen werden. Insoweit steht es der Hauptverwaltung nicht zu, den Ordnungsämtern vorzugeben, wie und durch welche Maßnahmen sie im Einzelfall ihr Ermessen auszuüben haben. Denn übt eine andere Behörde anstelle der zuständigen das Ermessen aus, so wird die entsprechende staatliche Maßnahme im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für rechtswidrig erklärt werden. Der Senatsverwaltung obliegt insoweit lediglich eine Rechts-, jedoch keine Fachaufsicht. Der Vollzug der unter II. dargestellten (bundes-)gesetzlichen Vorschriften durch die Ordnungsämter der Bezirke erfolgt bereits einheitlich nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, so dass es hier keiner Aufstellung von weiteren Vollzugsleitlinien bedarf. Wenn die Ordnungsämter Kenntnis von illegalen Spielhallen erhalten, leiten sie regelmäßig entsprechende Verwaltungsverfahren zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes ein. Dass nach Außen ggf. der Eindruck entsteht, die Bezirke würden hier nicht tätig werden, ist dem Umstand geschuldet, dass die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sich in der Umsetzung als sehr zeitaufwändig und personalintensiv gestalten. Den Ordnungsämtern obliegt die Darlegungs- und Beweislast, aus welchen Anhaltspunkten sie schließen, dass es sich um einen illegalen Betrieb handelt. Hier müssen sie daher (in der Regel mehrfach) den Sachverhalt vor Ort ermitteln und gerichtsfest dokumentieren. Gegen Schließungsverfügungen kann Widerspruch eingelegt und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Beide Rechtsmittel entfalten aufschiebende Wirkung, so dass der Betrieb bis zu einer endgültigen Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung (welche sich über mehrere Instanzen ziehen kann) weiter betrieben werden darf. Beide Rechtsmittel werden regelmäßig von den Betreibern eingelegt. Aus den Bezirken wird berichtet, dass während oder kurz vor Abschluss der Verfahren Inhaberwechsel in den Unternehmen vorgenommen werden, so dass die Verfahren dann wegen Erledigung eingestellt und gegen den neuen Inhaber erneut eingeleitet werden müssen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist grundsätzlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Schließungsverfügungen nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde im Einzelfall möglich, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln auszuschließen. Zur Vermeidung von Amtshaftungs- und sonstigen Schadenersatzansprüchen wird hier regelmäßig (auch auf Bitte des Verwaltungsgerichts) der Vollzug bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgesetzt. Rechtlich möglich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall wäre außerdem ein Vorgehen im Sofortvollzug nach 6 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ohne vorherigen Erlass einer Schließungsverfügung, sofern ein Vorgehen im sofortigen Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. Hier lassen sich ebenfalls keine allgemeinen Leitlinien aufstellen, 2 VG Berlin, Urteil vom , VG 4 K

8 6 die Entscheidung für dieses Vorgehen muss die Behörde im Wege der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens in jedem Einzelfall selbst treffen. Im Wege dieses Vorgehens ist jedoch eine sofortige Schließung und Versiegelung des illegalen Betriebes bzw. der illegal betriebenen GSG möglich. Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen vor allem im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Schwerpunktkontrollen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich ein effektiverer Vollzug unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere dem Sofortvollzug, mit den vorhandenen knappen Personalressourcen kaum umsetzen lässt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Vollzugsproblematik unterstützt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung im Rahmen ihrer Zuständigkeit die bezirklichen Ordnungsämter bereits wie folgt: Fachliche und juristische Beratung hinsichtlich grundlegender Rechtsprobleme, insbesondere auch bei Einzelanfragen aus den Bezirken Information über neue rechtliche Entwicklungen, insbesondere Informationen zu neuer Rechtsprechung und konkrete Anwendungshinweise Führen von Rechtsstreitigkeiten mit übergeordneter oder grundsätzlicher Bedeutung für das Land Berlin im Bereich des gewerblichen Spielrechts Verfassen von Rundschreiben mit Hinweisen zur Auslegung geltenden Rechts, auf Gesetzesnovellierungen und zu Vollzugsfragen Austausch der Senatsverwaltung mit den Bezirken bei Arbeitsbesprechungen (mindestens zwei Mal jährlich) Folgende weitere konkrete Maßnahmen sind aufgrund des formulierten Handlungsauftrages geplant: Organisation und Mitwirkung an der inhaltlichen Konzeption weitergehender Schulungen oder ggf. Qualifikationsreihen durch die Verwaltungsakademie Berlin zu rechtlichen Grundlagen des gewerblichen Spielrechts und rechtssicherer Anwendung des Vollzugs- und Vollstreckungsrecht für mit Vollzugsfragen betraute Mitarbeiter der Ordnungsämter Inhaltliche Unterstützung dieser Schulungen/Qualifikationsreihen mit entsprechenden Rundschreiben (Hinweis zum Umgang mit konkreten Rechtsproblemen im Vollzug) Im Falle der nochmaligen Einleitung des Verordnungsverfahrens zur 6. Novelle der SpielV wird sich Berlin weiterhin für die Reduzierung der Anzahl der GSG in Gaststätten einsetzen. Darüber hinaus werden die konzertierten Schwerpunktaktionen begrüßt, welche unter der Führung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt (LKA 25) unter anderem unter Beteiligung der zuständigen Ordnungsämter sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung mehrmals im Jahr durchgeführt werden. Diese haben sich als sehr effektiv für den Vollzug unter Bündelung der verschiedenen Zuständigkeiten erwiesen. Diesbezüglich werden Empfehlungen an die Ordnungsämter ausgesprochen, sich weiterhin an diesen Aktionen zu beteiligen. IV. Verbesserung der Prävention- und Hilfeangebote

9 7 Seit Inkrafttreten des ersten Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2008 hat der Senat seine Bemühungen gegen Glücksspielsucht zielgerichtet verstärkt. Dafür wurden bzw. werden vielfältige Maßnahmen in den Bereichen der glücksspielbezogenen Prävention, Hilfe und Forschung durchgeführt. Im Kontext der Verabschiedung des Berliner Spielhallengesetzes wurden die Aktivitäten nochmals intensiviert, um Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen. So hat der Senat in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Mittel für Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Hilfe und Forschung verausgabt bzw. plant folgende Ausgaben in diesem Jahr: Prävention: ,56 Euro ,37 Euro ,06 Euro ,00 Euro Hilfe: ,64 Euro ,95 Euro ,00 Euro ,00 Euro Forschung: ,18 Euro ,21 Euro ,000,00 Euro Das gewerbliche Automatenspiel steht aufgrund seines vergleichsweise hohen Suchtpotentials im besonderen Fokus der Präventionsarbeit (z.b. Erstellung von Präventionsmaterialien und Durchführung von Veranstaltungen, Aufklärung in Regionen mit niedrigem Sozialindex und besonders hoher Angebotsdichte an Geldspielgeräten). Die Maßnahmen wenden sich meist an besondere Risikogruppen (z.b. Jugendliche, Menschen mit Migrationshintergrund) und thematisieren spezifische Glücksspielformen (z.b. gewerbliches Automatenspiel, Sportwetten). Diese vorrangig verhaltenspräventiv ansetzende Vorgehensweise bedarf geeigneter Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Wirkung erzielen zu können. Im Zusammenhang mit dem Phänomen der Café-Casinos bedarf es vor allem stärkerer verhältnispräventiver Steuerungsmaßnahmen, d.h. restriktiverer rechtlicher Regelungen auf Bundesebene einschließlich deren wirksamer Durchsetzung in Berlin.

10 8 Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den Cornelia Y z e r... Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung

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