Mitteilung zur Kenntnisnahme
|
|
- Alfred Bösch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Spielhallen und Spielsucht eindämmen (I): Ansiedlung und Bestand von Café-Casinos reduzieren Drucksachen 17/ 0777, 17/ 1017 und 17/ 1157 Schlussbericht
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1283
3 1 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung II B 41 Telefon 9013 (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme- Spielhallen und Spielsucht eindämmen (I): Ansiedlung und Bestand von Café-Casinos reduzieren Drucksachen Nummern 17/ 0777, 17/ 1017 und 17/ Schlussbericht Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am aufgrund des Antrages der Fraktionen der SPD, CDU und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert ein Konzept vorzulegen, wie die Ansiedlung und der Bestand so genannter Café-Casinos in Berlin reduziert werden können. Dafür ist insbesondere zu prüfen, ob dies durch eine Änderung des Berliner Spielhallengesetzes oder im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden kann. Ziel ist es, den Bezirken Leitlinien für einen einheitlichen Vollzug zu geben. Ergänzend ist darzustellen, welche zusätzlichen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht durch eine verstärkte Prävention und Hilfeangebote unternommen werden können. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum zu berichten. Hierzu wird berichtet: I. Ausgangspunkt und Begriffsbestimmungen Der Begriff des Café-Casinos ist rechtlich nicht definiert. Umgangssprachlich wird dieser zum Teil für sämtliche gastronomischen Einrichtungen verwendet, in welchen Geldspielgeräte (GSG) aufgestellt sind. Zur Entwicklung des hier geforderten Konzepts muss jedoch zwischen legalen (im Folgenden: Gaststätten) und illegalen Betrieben (im Folgenden: Café- Casinos ) unterschieden werden. Ein Konzept zur Reduzierung von Ansiedlung und Bestand soll sich nach hiesigem Verständnis lediglich auf die illegalen Betriebe beziehen.
4 2 Auftragsgemäß wird hierbei geprüft und dargestellt, ob und welche Gesetzesänderungen insbesondere eine solche des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG) - zur Eindämmung der Ansiedlung und des Bestandes von Café-Casinos zielführend wären (II.), welche Möglichkeiten eines effektiven einheitlichen Vollzuges der gesetzlichen Regelungen bestehen (III.) und welche zusätzlichen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht durch eine verstärkte Prävention und Hilfeangebote unternommen werden können (IV.). II. Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Rechtsnatur der Café-Casinos und Rechtsgrundlagen Legt man soeben ausgeführte Definition zugrunde, handelt es sich bei Café-Casinos um erlaubnispflichtige Spielhallen im Sinne des SpielhG, welche jedoch ohne Erlaubnis unter dem Deckmantel einer (ggf. erlaubnisfreien) Gaststätte betrieben werden. In diesen Fällen zeigt der oder die Gewerbetreibende den Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes gemäß 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen bezirklichen Ordnungsamt an. Tatsächlich aber beabsichtigt er oder sie nicht, den Betrieb wie eine Gaststätte also überwiegend zu gastronomischen Zwecken zu führen. Vielmehr sollen die Räumlichkeiten ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung und dem Spielbetrieb an GSG dienen. Denn die Vorschriften der 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) regeln, dass in Räumlichkeiten von Gaststätten bis zu drei GSG aufgestellt werden dürfen. Der Aufsteller bzw. die Aufstellerin benötigt hierfür eine Erlaubnis nach 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder die Gastwirtin bzw. der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die GSG dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (sog. Geeignetheitsbestätigung). Indem sich die Betreiberinnen oder die Betreiber soeben aufgeführte Erlaubnisse bzw. Bestätigungen besorgen, versuchen sie das Vorliegen eines legalen gastronomischen Betriebes vorzutäuschen, um unbehelligt von den Ordnungsbehörden tatsächlich ein spielhallenähnliches Unternehmen unter Umgehung der strikten Vorschriften des geltenden SpielhG zu betreiben. 2. Spielhallengesetz Berlin (SpielhG) Im Wege der Förderalismusreform im Jahr 2006 ist den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen worden. Das Land Berlin hat als erstes Bundesland hiervon Gebrauch gemacht und das SpielhG verabschiedet, welches am in Kraft getreten ist. Eine Änderung von Vorschriften des SpielhG ist nach Einschätzung des Senats zur Eindämmung oben geschilderter Umgehungstendenzen nicht zielführend und darüber hinaus auch nicht erforderlich. Im SpielhG werden materiell-rechtliche Regelungen zum Betrieb einer Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes getroffen, so z. B. die Erlaubnispflicht und deren Voraussetzungen. Wird ein Unternehmen wie eine Spielhalle - jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis - betrieben, so ist auf die bundesrechtlich geregelten Instrumente des Vollzuges und der Vollstreckung des materiellen Rechts zurück zu greifen, welche aufgrund gesetzlicher Verweisung auch in Berlin gelten, um das geltende materielle Recht durchzusetzen. Nach der Systematik des Ge-
5 3 werberechts finden hier die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) zur Untersagung und Schließung von illegalen Betrieben Anwendung. Flankiert werden diese Vorschriften durch die Vollzugs- und Vollstreckungsregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Das Verwaltung- und Vollstreckungsrecht stellt hier ein lückenloses Instrumentarium zum Vorgehen gegen illegale Betriebe zur Verfügung. Praktische Schwierigkeiten, effektiv gegen illegale Café-Casinos vorzugehen, stellen daher in erster Linie Probleme des Vollzuges dar, zu deren Lösung eine Änderung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht zielführend wäre. 3. Erlass von Rechtsverordnungen Aus den dargestellten Gründen und der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels stellen auch landesrechtliche Rechtsverordnungen kein taugliches Mittel zur Reglementierung dar. Weder Bundes- noch Landesrecht enthalten Ermächtigungsgrundlagen, welche das Land bzw. den Senat zum Erlass von Vorschriften in diesem Regelungsbereich ermächtigen würden. 4. Novellierung der SpielV Der effektivste Weg, Ansiedlung und Bestand illegaler Café-Casinos zu reduzieren, ist nach Einschätzung des Senats eine Novellierung der in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegenden SpielV dahingehend, dass die zulässige Anzahl von derzeit drei GSG in gastronomischen Betrieben reduziert wird. Zum Einen dürfte dies zu einer Erleichterung und Beschleunigung des Vollzugs der bestehenden gesetzlichen Regelungen führen, da bei einer reduzierten Anzahl der GSG die Feststellung, dass ein nach den Grundsätzen der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung illegaler Betrieb vorliegt, erleichtert wird. Zum Anderen wird die Pflicht zur Reduzierung der GSG voraussichtlich zu einer Unrentabilität der Scheingaststätten für die Betreiberinnen und Betreiber führen, so dass deren Anzahl bereits aus diesem Grund minimiert werden könnte. Diese Annahmen werden durch die Tatsache gestützt, dass eine Zunahme der illegalen Betriebe erstmals im Jahr 2006 beobachtet werden konnte, als aufgrund der 5. Novellierung der SpielV die Anzahl der zulässigen GSG in Gaststätten von zwei auf drei Geräte erhöht worden war. Dies führte zum vermehrten Entstehen von Umgehungstendenzen der strengeren Vorschriften für Spielhallen, indem zunehmend Café-Casinos unter dem Deckmantel von (erlaubnisfreien) Gaststätten betrieben wurden. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom unter Maßgabe von 15 Änderungen dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf einer 6. Novellierung der SpielV zugestimmt. Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung sah zwar die grundsätzliche Reduzierung der Anzahl von GSG in Gaststätten von drei auf ein Gerät vor, dies war jedoch mit einer Ausnahmeregelung verbunden, aufgrund derer dieser Entwurf auch mit Unterstützung Berlins im Bundesrat mehrheitlich abgelehnt worden ist. Denn danach sollte die Aufstellung von drei GSG weiterhin in Betrieben zulässig sein, die aufgrund ihrer Lage den unbeaufsichtigten Aufenthalt Minderjähriger nicht befürchten lassen (z. B. in Gaststätten auf Autobahnrastplätzen) oder zu denen Minderjährige aufgrund gesetzlicher Vorschriften keinen Zutritt haben. Da Letzteres insbesondere für Rauchergaststätten der Fall wäre, bestünde hier die Gefahr, dass dies zu einer Zunahme von Rauchergaststätten führt, in denen dann u. U. weiterhin Café-Casinos betrieben werden. Aus diesem Grund haben die Länder versucht, mit der Bundesregierung einen zeichnungsfähigen Kompromiss herzustellen, indem im Maßgabebeschluss die Ausnahmeregelung bei einer durchgehenden Reduzierung auf zwei GSG in Gaststätten gestrichen wurde. Wie dargestellt, wird diese Reduzierung als geeignet beurteilt, um den Bestand illegaler Betriebe einzudämmen. Darüber hinaus wird mit der Novellierung der SpielV auch das Ziel verfolgt, die Attraktivität der GSG zu reduzieren (z. B. durch
6 4 das Verbot der Automatiktaste). Auch dies wir nach hiesiger Einschätzung zu einer geringeren Rentabilität der Café-Casinos führen. Zum Inkrafttreten der 6. Novelle der SpielV ist nunmehr noch die Zeichnung durch die Bundesregierung erforderlich, welche noch aussteht. III. Leitlinien für einen einheitlichen Vollzug Ein effektives Vorgehen der zuständigen Behörden gegen illegale Café-Casinos erfordert ein rechtssicheres Abgrenzen eines illegalen Betriebes von einer legalen Gaststätte (1.) und die rechtmäßige Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens, um die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel hierfür auszuwählen und anzuwenden (2.). 1. Abgrenzung Feststellung, ob ein illegaler Betrieb ( Café-Casino ) oder eine Gaststätte als geeigneter Aufstellort im Sinne der SpielV vorliegen Die Abgrenzung ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um seit Anfang der 90iger Jahre ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, die den zuständigen bezirklichen Ordnungsbehörden bekannt und von diesen angewandt wird. Ausgangspunkt ist die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen noch um eine Gaststätte als geeigneten Aufstellort für Spielgeräte im Sinne der 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 SpielV handelt. Die Eignung als Aufstellort für GSG ist einem Unternehmen dann abzusprechen, sobald aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Dann betreibt die oder der Gewerbetreibende keine Gaststätte, sondern tatsächlich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des SpielhG ohne die erforderliche Erlaubnis nach 2 Absatz 1 SpielhG (so genanntes Café-Casino ). Aufgrund dessen ist die zuständige Ordnungsbehörde gemäß 15 Abs. 2 GewO berechtigt, den weiteren Betrieb zu untersagen und die Schließung der Lokalität per Bescheid anzuordnen. Nach der Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Gaststätte und einer erlaubnispflichtigen Spielhalle nach objektiven Betriebsmerkmalen vorzunehmen. Eine Spielhalle liegt nach dem Wortlaut des 1 Satz 1 SpielhG vor, wenn das Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten dient. Hierfür ist festzustellen, ob ein Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle und somit das typische Spielhallenfluidum aufweist. Räume in Gaststätten verlieren ihre Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten, wenn sie nicht mehr durch den Gastronomiebetrieb geprägt sind, sondern überwiegend anderen Zwecken dienen. Dies kann z. B. angenommen werden, wenn der Spielbetrieb im Vordergrund steht und deshalb als Schwerpunkt der gewerblichen Betätigung erscheint und die Bewirtungsleistung dagegen nur noch als untergeordnete Nebenleistung angeboten wird. 1 Kriterien, aufgrund derer diese Feststellung getroffen werden kann, können dabei z. B. die Größe des Betriebsraumes, die Anzahl und Anordnung der aufgestellten Spielgeräte sowie Art und Umfang der angebotenen Bewirtungsleistung sein. Hierbei kann auch die äußere Gestaltung des Unternehmens, die das Vorliegen einer Spielhalle suggeriert, eine Rolle spielen. Das Verhältnis der Höhe des Umsatzes aus dem Spielbetrieb zur Höhe des mit Bewirtungsleistungen erzielten Umsatzes kann dabei lediglich ein Indiz sein, dass tatsächlich ein spielhallenähnlicher Betrieb vorliegt. Allein die Feststellung, dass Umsätze überwiegend aus dem Spielbetrieb generiert werden, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um einer Gaststät- 1 BVerwG, Beschluss vom , BVerwG 1 B 30.91; Beschluss vom , BVerwG 1 B ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , OVG 1 S
7 5 te die Eignung zur Aufstellung von Spielgeräten abzusprechen. Die SpielV verlangt keinen Mindestumsatz, ab welchem eine Gaststätte als geeigneter Aufstellort für Spielgeräte anzusehen ist. 2 Hier müssen noch andere Umstände hinzutreten, welche das Unternehmen als spielhallenähnlichen Betrieb erscheinen lassen. Sämtliche Umstände und Indizien sind in jedem Einzelfall durch die zuständige Ordnungsbehörde vor Ort zu ermitteln und zu dokumentieren. 2. Verwaltungsrechtlicher Vollzug des bestehenden Rechts Wird das Vorliegen eines illegalen Betriebes ( Café-Casino ) durch das zuständige bezirkliche Ordnungsamt festgestellt, liegt es in dessen pflichtgemäßem Ermessen, ob und mit welchen Maßnahmen es gegen betreffende Unternehmen vorgeht. Es muss selbst entscheiden, welche Maßnahmen als zweckmäßig angesehen werden. Insoweit steht es der Hauptverwaltung nicht zu, den Ordnungsämtern vorzugeben, wie und durch welche Maßnahmen sie im Einzelfall ihr Ermessen auszuüben haben. Denn übt eine andere Behörde anstelle der zuständigen das Ermessen aus, so wird die entsprechende staatliche Maßnahme im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für rechtswidrig erklärt werden. Der Senatsverwaltung obliegt insoweit lediglich eine Rechts-, jedoch keine Fachaufsicht. Der Vollzug der unter II. dargestellten (bundes-)gesetzlichen Vorschriften durch die Ordnungsämter der Bezirke erfolgt bereits einheitlich nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, so dass es hier keiner Aufstellung von weiteren Vollzugsleitlinien bedarf. Wenn die Ordnungsämter Kenntnis von illegalen Spielhallen erhalten, leiten sie regelmäßig entsprechende Verwaltungsverfahren zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes ein. Dass nach Außen ggf. der Eindruck entsteht, die Bezirke würden hier nicht tätig werden, ist dem Umstand geschuldet, dass die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sich in der Umsetzung als sehr zeitaufwändig und personalintensiv gestalten. Den Ordnungsämtern obliegt die Darlegungs- und Beweislast, aus welchen Anhaltspunkten sie schließen, dass es sich um einen illegalen Betrieb handelt. Hier müssen sie daher (in der Regel mehrfach) den Sachverhalt vor Ort ermitteln und gerichtsfest dokumentieren. Gegen Schließungsverfügungen kann Widerspruch eingelegt und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Beide Rechtsmittel entfalten aufschiebende Wirkung, so dass der Betrieb bis zu einer endgültigen Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung (welche sich über mehrere Instanzen ziehen kann) weiter betrieben werden darf. Beide Rechtsmittel werden regelmäßig von den Betreibern eingelegt. Aus den Bezirken wird berichtet, dass während oder kurz vor Abschluss der Verfahren Inhaberwechsel in den Unternehmen vorgenommen werden, so dass die Verfahren dann wegen Erledigung eingestellt und gegen den neuen Inhaber erneut eingeleitet werden müssen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist grundsätzlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Schließungsverfügungen nach 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde im Einzelfall möglich, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln auszuschließen. Zur Vermeidung von Amtshaftungs- und sonstigen Schadenersatzansprüchen wird hier regelmäßig (auch auf Bitte des Verwaltungsgerichts) der Vollzug bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgesetzt. Rechtlich möglich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall wäre außerdem ein Vorgehen im Sofortvollzug nach 6 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ohne vorherigen Erlass einer Schließungsverfügung, sofern ein Vorgehen im sofortigen Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. Hier lassen sich ebenfalls keine allgemeinen Leitlinien aufstellen, 2 VG Berlin, Urteil vom , VG 4 K
8 6 die Entscheidung für dieses Vorgehen muss die Behörde im Wege der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens in jedem Einzelfall selbst treffen. Im Wege dieses Vorgehens ist jedoch eine sofortige Schließung und Versiegelung des illegalen Betriebes bzw. der illegal betriebenen GSG möglich. Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen vor allem im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Schwerpunktkontrollen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich ein effektiverer Vollzug unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere dem Sofortvollzug, mit den vorhandenen knappen Personalressourcen kaum umsetzen lässt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Vollzugsproblematik unterstützt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung im Rahmen ihrer Zuständigkeit die bezirklichen Ordnungsämter bereits wie folgt: Fachliche und juristische Beratung hinsichtlich grundlegender Rechtsprobleme, insbesondere auch bei Einzelanfragen aus den Bezirken Information über neue rechtliche Entwicklungen, insbesondere Informationen zu neuer Rechtsprechung und konkrete Anwendungshinweise Führen von Rechtsstreitigkeiten mit übergeordneter oder grundsätzlicher Bedeutung für das Land Berlin im Bereich des gewerblichen Spielrechts Verfassen von Rundschreiben mit Hinweisen zur Auslegung geltenden Rechts, auf Gesetzesnovellierungen und zu Vollzugsfragen Austausch der Senatsverwaltung mit den Bezirken bei Arbeitsbesprechungen (mindestens zwei Mal jährlich) Folgende weitere konkrete Maßnahmen sind aufgrund des formulierten Handlungsauftrages geplant: Organisation und Mitwirkung an der inhaltlichen Konzeption weitergehender Schulungen oder ggf. Qualifikationsreihen durch die Verwaltungsakademie Berlin zu rechtlichen Grundlagen des gewerblichen Spielrechts und rechtssicherer Anwendung des Vollzugs- und Vollstreckungsrecht für mit Vollzugsfragen betraute Mitarbeiter der Ordnungsämter Inhaltliche Unterstützung dieser Schulungen/Qualifikationsreihen mit entsprechenden Rundschreiben (Hinweis zum Umgang mit konkreten Rechtsproblemen im Vollzug) Im Falle der nochmaligen Einleitung des Verordnungsverfahrens zur 6. Novelle der SpielV wird sich Berlin weiterhin für die Reduzierung der Anzahl der GSG in Gaststätten einsetzen. Darüber hinaus werden die konzertierten Schwerpunktaktionen begrüßt, welche unter der Führung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt (LKA 25) unter anderem unter Beteiligung der zuständigen Ordnungsämter sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung mehrmals im Jahr durchgeführt werden. Diese haben sich als sehr effektiv für den Vollzug unter Bündelung der verschiedenen Zuständigkeiten erwiesen. Diesbezüglich werden Empfehlungen an die Ordnungsämter ausgesprochen, sich weiterhin an diesen Aktionen zu beteiligen. IV. Verbesserung der Prävention- und Hilfeangebote
9 7 Seit Inkrafttreten des ersten Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2008 hat der Senat seine Bemühungen gegen Glücksspielsucht zielgerichtet verstärkt. Dafür wurden bzw. werden vielfältige Maßnahmen in den Bereichen der glücksspielbezogenen Prävention, Hilfe und Forschung durchgeführt. Im Kontext der Verabschiedung des Berliner Spielhallengesetzes wurden die Aktivitäten nochmals intensiviert, um Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen. So hat der Senat in den Jahren 2010 bis 2012 folgende Mittel für Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Hilfe und Forschung verausgabt bzw. plant folgende Ausgaben in diesem Jahr: Prävention: ,56 Euro ,37 Euro ,06 Euro ,00 Euro Hilfe: ,64 Euro ,95 Euro ,00 Euro ,00 Euro Forschung: ,18 Euro ,21 Euro ,000,00 Euro Das gewerbliche Automatenspiel steht aufgrund seines vergleichsweise hohen Suchtpotentials im besonderen Fokus der Präventionsarbeit (z.b. Erstellung von Präventionsmaterialien und Durchführung von Veranstaltungen, Aufklärung in Regionen mit niedrigem Sozialindex und besonders hoher Angebotsdichte an Geldspielgeräten). Die Maßnahmen wenden sich meist an besondere Risikogruppen (z.b. Jugendliche, Menschen mit Migrationshintergrund) und thematisieren spezifische Glücksspielformen (z.b. gewerbliches Automatenspiel, Sportwetten). Diese vorrangig verhaltenspräventiv ansetzende Vorgehensweise bedarf geeigneter Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Wirkung erzielen zu können. Im Zusammenhang mit dem Phänomen der Café-Casinos bedarf es vor allem stärkerer verhältnispräventiver Steuerungsmaßnahmen, d.h. restriktiverer rechtlicher Regelungen auf Bundesebene einschließlich deren wirksamer Durchsetzung in Berlin.
10 8 Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den Cornelia Y z e r... Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Mitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1970 14.11.2014 Mitteilung zur Kenntnisnahme Lizenzmanagement Drucksache 17/0400 ( II.A.14.6) Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus
Mehr(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrPlanungsausschuss am 24.09.2009
DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrSenatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 -
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 19.06.2007 Technologie und Frauen Tel.: 9013 (913) 8159 - III D 3 - An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrKieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTextgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme. Weiterentwicklung des Adressraums Internet Unterstützung der Einführung der Top-Level-Domain berlin
Drucksache 16/4371 24.08.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Weiterentwicklung des Adressraums Internet Unterstützung der Einführung der Top-Level-Domain berlin Drs 16/0340 und 16/4302 Die
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
Mehr