Gewerbeversicherung Bürobetriebe

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1 Gewerbeversicherung Bürobetriebe Geschäftsinhalt, Betriebsunterbrechung, Glas Die vorstehend genannten Versicherungssparten sowie die jeweils darin genannten Gefahren stellen rechtlich selbstständige Verträge dar, deren Bestimmungen nur dann gelten, wenn entsprechender Versicherungsschutz vereinbart und beurkundet ist. 1. Pauschaldeklaration es gelten die zugehörigen Klauseln gemäß Punkt 3. und Zusatzbedingungen 1. für die Klein-BU-Versicherung 5 3. Klauseln für alle Sparten 7 4. Klauseln für Geschäftsinhaltsversicherung 8 1. Klauseln für F, ED und Raub, LW und Sturm ohne Einzelbegrenzung 8 2. Gemeinsame Klauseln für F, LW und Sturm ohne Einzelbegrenzung Klauseln für F ohne Einzelbegrenzung Klauseln für ED und Raub ohne Einzelbegrenzung Klauseln für LW ohne Einzelbegrenzung Klauseln für Sturm ohne Einzelbegrenzung Gemeinsame Klauseln für F, ED und Raub, LW und Sturm mit Einzelbegrenzung Gemeinsame Klauseln für F, LW und Sturm mit Einzelbegrenzung Klauseln für F mit Einzelbegrenzung Klauseln für ED und Raub mit Einzelbegrenzung Klauseln für LW mit Einzelbegrenzung Betriebsunterbrechungsversicherung Glasversicherung Hinweise 27 Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 1 -

2 1. Pauschaldeklaration A. Geschäftsinhalt Feuer-, Einbruchdiebstahl/Vandalismus-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagelversicherung 1.0 Versicherte Sachen Versichert sind einschließlich fremden Eigentumes summarisch Nr. 1.1 bis Nr. 1.3 gelten als eine Position in den Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort) sowie in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung: 1.1 die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich Wiederbeschaffungskosten für allgemeine Anwendungsprogramme oder Programme für Betriebssysteme der elektronischen Datenverarbeitung sowie Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, ohne Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler sowie Geldausgabeautomaten und ohne Sachen gem. 2.7 und die gesamten Vorräte, jedoch ohne Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf 1.3 Vorsorge (z. B. für künftige Anschaffungen) Die Entschädigung für den Sachschaden am Geschäftsinhalt ist immer auf die jeweils vereinbarte Versicherungssumme, höchstens , begrenzt. Für die Pos steht zusätzlich die Gebäude-/Inhaltsversicherungssumme noch einmal zur Verfügung. Für die Pos gelten die genannten Entschädigungsgrenzen. Auf die Ersatzwertprüfung im Schadenfall wird bis zu 5% der Versicherungssumme verzichtet. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung 2.0 A Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten 2.1 A Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden übersteigt 2.2 A Kosten durch radioaktive Isotope 2.3 A Preisdifferenzversicherung 2.4 A Mehrkosten infolge technologischer Fortschritte 2.5 A Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen auch für Restwerte 2.6 A Muster und Anschauungsmodelle 2.7 A Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen, Datenträgern sowie betriebsinterner Software 2.8 A Kosten für Notreparaturen 2.9 A Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung 2.10 A Abhängige Außenversicherung in Deutschland 2.11 A Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen 2.12 A Mietereinbauten, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt Feuer- und Leitungswasserversicherung 2.13 A Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 2 -

3 Feuerversicherung 2.14 A Nutzwärmeschäden 2.15 A Dekontaminationskosten 2.16 A Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt 2.17 A Unbemannte Flugkörper 2.18 A Freiwillige Zuwendungen des VN an Helfer bei der Brandbekämpfung Leitungswasserversicherung 2.19 A Wasserverlust infolge Rohrbruchs 2.20 A Erweiterte Leitungswasserversicherung 2.21 A Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 2.22 A Frost- und Bruchschäden an von Mietern und Pächtern eingebrachten Leitungswasseranlagen Sturm-/Hagelversicherung 2.23 A Außen angebrachte Sachen (Antennen, Markisen etc.) Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung 2.24 A Wertsachen ohne Verschluss (unter anderem Verschluss bis 3.000, in Wertschränken bis ) 500 Feuerversicherung 2.25 A Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen des versicherten Inhaltes infolge Blitz, der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt Einbruchdiebstahlversicherung 2.26 A Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte sowie Kosten für Türschlossänderungen infolge eines Einbruches oder Raubes A Abhandenkommen von Geldschrankschlüsseln A Arzttaschen mit Inhalt gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl A Firmen- und Praxisschilder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl und Beschädigung 2.30 A Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten Sachen durch Raub a) innerhalb des Versicherungsortes und des allseits umfriedeten Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt b) auf Transportwegen innerhalb Deutschlands, sofern nicht mehrere Transporte gleichzeitig durchgeführt werden 2.31 A Schäden, die insbesondere am Schaufensterinhalt eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt A Schäden an Schaukästen und Vitrinen A Geschäftsfahrräder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl 250 Leitungswasserversicherung 2.34 A Sachen unter Erdgleiche Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 3 -

4 B. Betriebsunterbrechungsversicherung Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagelversicherung 1.0 Versichert sind: der entgangene Geschäftsgewinn, die fortlaufenden Kosten sowie Aufwendungen für Gehälter und Löhne, die infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine der versicherten Gefahren ab Eintritt eines Sachschadens nicht erwirtschaftet werden konnten Die nachstehend genannten Einschlüsse Pos gelten summarisch bis 10% derversicherungssumme, höchstens , zusätzlich prämienfrei mitversichert. 2.0 BU-Schäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von nicht duplizierten Datenträgern 2.1 BU-Schäden infolge Sachschäden außerhalb der Betriebsstelle 2.2 Konventionalstrafen 2.3 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen 2.4 Rückwirkungsschäden durch Zulieferer innerhalb Europas 2.5 Vergrößerung eines versicherten BU-Schadens infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen 2.6 Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden übersteigt 2.7 Zusätzliche Standkosten 2.8 Unbemannte Flugkörper 2.9 BU-Schäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen 2.10 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen sowie Mieten 2.11 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen C. Glas- und Werbeanlagenversicherung 1.1 Versichert sind in der Geschäftsinhalts-Glas-Pauschalversicherung: fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Scheiben und Platten aus Kunststoff, Glasbausteine und Profilbaugläser, Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff bis 8 qm Einzelfläche 1.2 Versichert sind in der Werbeanlagenversicherung: Werbeanlagen, Firmenschilder, Transparente Die nachstehend genannten Einschlüsse Pos gelten summarisch bis zusätzlich prämienfrei mitversichert: 2.1 Verteuerung der Lieferung und Montage durch Lage der versicherten Sachen (z. B. Kran- und Gerüstkosten) 2.2 Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien 2.3 Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z. B Schutzgitter, Markisen) 2.4 Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen 2.5 Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen aus Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentem Glasmosaik 2.6 Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 4 -

5 2. Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung Klein- BU- Versicherung ZKBU 87 Für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 1 Gegenstand der Versicherung 1. Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden Unterbrechungsschaden ( 2). 2. Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. 3. Unterbrechungsschäden infolge eines Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Abs. 1 genannten Unterlagen und Datenträgern Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen. Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gem. Nr. 3 Abs. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe von 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Unterbrechungsschaden; Haftzeit 1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. 2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse; b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen; c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. 3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). 3 Betriebsgewinn und Kosten 1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. 2. Nicht versichert sind: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; d) umsatzabhängige Versicherungsprämien; e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulationsoder Grundstücksgeschäften. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 5 -

6 4 Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung 1. Die in vorliegendem Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese kann jedoch zur Vermeidung einer Unterversicherung (Nr. 4) erhöht werden a) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind ( 1 Nr. 2); b) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von Betriebsunterbrechungsschäden; solche anderweitigen Versicherungsverträge hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. 3. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. 4. Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung niedriger als der zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für den vorliegenden Sachversicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gem. Nr. 1 a) und 1 b), so wird nur der Teil des gem. den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. 5 Sachverständigenverfahren Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, so bleibt den Sachverständigen die Art der Schadenermittlung überlassen. Sie haben den Gang der Schadenermittlung darzulegen und die Schadenhöhe zu begründen. 6 Zahlung der Entschädigung Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: 1. Wenn es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 2. Die Entschädigung ist mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von 1 Abs. 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 7 Kündigung Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbetrag der Versicherungssummen für die Betriebsunterbrechungsversicherung ( 4 Nr. 1) in dem vorliegenden Vertrag und in sonstigen Klein-BU-Versicherungen den Betrag von , so können Versicherungsnehmer und Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den vorliegenden Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag kündigen. 3. Klauseln für alle Sparten Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gem. 63 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 6 -

7 Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten Sind mehrere Versicherungsorte in einem Versicherungsvertrag gleichzeitig versichert, so besteht zwischen den Versicherungsorten Freizügigkeit. Ratenzahlung 1. Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. 2. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 4. Klauseln für Geschäftsinhaltsversicherung 1. Klauseln für die Feuer-, Einbruchdiebstahlund Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung ohne Einzelbegrenzung Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten (2.0) In Ergänzung zu 3 AFB 87, AERB 87, AWB 87 und AStB 87 gelten Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert. Sachverständigenkosten (2.1) Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Deklaration von den nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil. Kosten durch radioaktive Isotope (2.2) Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen entstanden sind. 4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt. Mehrkosten infolge technologischen Fortschritts (2.4) Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache infolge Technologiefortschritts in der selben Art und Güte nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. Preisdifferenzversicherung (2.3) 1. Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge Preissteigerungen. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. 3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) (2.5) 1. Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 7 -

8 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. 4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenzversicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziff. 4 der Preisdifferenzversicherungs-Klausel wird insoweit abgeändert. 6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt. 8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (2.5) 1. Im Rahmen der Deklaration sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. 3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenzversicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziff. 4 der Preisdifferenzversicherungs-Klausel wird insoweit abgeändert. 4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. Muster und Anschauungsmodelle (2.6) Abweichend von 2 (6) d) AFB 87, AERB 87, AWB 87 und AStB 87 ersetzt der Versicherer auch Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen, Datenträgern sowie betriebsinterner Software (2.7) In Ergänzung zu 3 (3) d) AFB 87, AERB 87, AWB 87 und AStB 87 gelten Kosten für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern sowie betriebsinterner Software mitversichert. Kosten für Notreparaturen (2.8) Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Deklaration Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notreparaturen), die durch einen ersatzpflichtigen Schaden entstanden sind. Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine (2.9) 1. Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer Entschädigung für Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine in Höhe des Ausfalles, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalles bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet. 2. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstört oder abhandengekommenen Rezepte nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht übersteigt. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und nicht für die Außenversicherung. 3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gem. Nr. 1 nicht berücksichtigt. Verkaufspreisklausel Soweit vereinbart gilt: 1. Für den Ersatzwert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten Erzeugnisse, Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 8 -

9 die lieferungsfertig, aber noch nicht verkauft sind, gelten die folgenden Bestimmungen: 1.1 Ersatzwert ist der zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles erzielbare Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Überpreise, die nur auf Grund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben außer Betracht. 1.2 Punkt 1.1 gilt jedoch nur, soweit die Erzeugnisse ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig sind. 2. Für den Ersatzwert der vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst hergestellten Erzeugnisse, die lieferungsfertig und schon fest verkauft, dem Käufer aber noch nicht übergeben sind, gelten, sofern der Käufer die Abnahme nicht verweigern kann, die folgenden Bestimmungen: 2.1 Ersatzwert ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten. 2.2 Ist bei Erzeugnissen einer bestimmten Gattung nicht nachweisbar, ob sie bei Eintritt des Schadens schon ausgesondert waren und wo sie lagerten, so wird der Schaden an den gesamten Erzeugnissen dieser Gattung auf die verkauften und nicht verkauften Erzeugnisse in demselben Verhältnis verteilt, wie sich der gesamte Wert der Erzeugnisse dieser Gattung auf die verkauften und nicht verkauften Erzeugnisse verteilt. 2.3 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kunden trotz Eintritt des Schadens in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis beliefert, so gelten als Ersatzwert der selbst hergestellten und nach vorstehenden Bestimmungen als verkauft anzusehenden Fabrikate die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei Ankauf auf dem Markte der Marktpreis, beide auf den Schadenstag berechnet, jedoch mindestens der Verkaufspreis gemäß Die nachweislich auf Abruf bestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse werden der festverkauften Ware gleich erachtet. Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 1. Soweit dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich die Versicherungssumme zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. 2. Die gem. Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und die geänderten Prämien werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. 3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gem. Nr. 1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 4. Die aus der Versicherungssumme gem. Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifprämien nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neuen Tarifbeiträge auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. 7. Innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gem. Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 8. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. 9. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung ( 51 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt. Stichtagsversicherung für Vorräte 1. Soweit vereinbart, ist die Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte die festgelegte Versicherungssumme. 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufes keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert. 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssummen gemeldet wurde oder gem. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert. 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG - 9 -

10 Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. 6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind 56 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht anzuwenden. 8. Auf die Prämien ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Die endgültige Prämie wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz berechnet; eine tarifliche Mindestprämie ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für die Prämien unberücksichtigt. Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen 1. Soweit vereinbart, werden die Versicherungssummen für Positionen aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen gebildet. 2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gem. Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben. 3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 4. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. 5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gem. Nr. 2 und Nr. 4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag. 6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung 1. Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der Versicherer des vorliegenden Vertrages und der Maschinenversicherer vereinbaren, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden Versicherern verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des oder der von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. 3. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klausel 009 der AMB. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

11 4. Die Sachverständigen übermitteln den drei Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten im Versicherungsfall gem. den dem vorliegenden Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gem , und AMB nicht berührt. Mehrwertsteuer bei Gleitender Neuwertversicherung Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht im Schadenfall nicht, soweit die»versicherungssumme 1914«entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der»versicherungswert 1914«. Teil- oder Wohnungseigentum in gewerblich genutzten Gebäuden Für den Versicherungsvertrag mit sämtlichen Teil- oder Wohnungseigentümern gilt folgendes: 1. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teil- oder Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teil- oder Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentumes und wegen deren Miteigentumsanteilen ( 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen. 2. Die übrigen Teil- oder Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Teil- oder Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentumes ( 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird. Der Teil- oder Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendung zu erstatten. 3. Kann im Falle der Feuerversicherung ein Realgläubiger hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Teil- oder Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung an sich selbst gem. 102 VVG verlangen, so entfällt die Verpflichtung des Versicherers nach Nr. 2 Satz 1. Der Versicherer verpflichtet sich, auf eine nach 104 VVG auf ihn übergegangene Gesamthypothek (Gesamtgrundschuld) gem BGB zu verzichten und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten der Teil- oder Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Der Teil- oder Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist im Falle von Satz 2 verpflichtet, dem Versicherer die für seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum an den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten. 2. Klauseln für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung ohne Einzelbegrenzung Abhängige Außenversicherung in Deutschland (2.10) 1. Im Rahmen der Deklaration sind Sachen auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. 2. ln der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von 4 Nr. 2 AStB 87 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 3. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gem. 16 Nr. 1 AFB 87, AWB 87, AStB 87 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von 1 Abs. 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. 5. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gem. Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt 11 Nr. 3 AFB 87 bzw. 11 Nr. 4 AWB 87, AStB 87 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme. 6. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gem. Nr. 1 außerhalb des Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. 7. Nr. 5 und 6 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/ Betriebsstellen (2.11) 1. Im Rahmen der Deklaration gelten als Versicherungsort bzw. Betriebsstellen im Sinne von 4 Nr. 2 AFB, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück/Betriebsstelle und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke/Betriebsstellen Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

12 einzureichen. Sofern das Verzeichnis 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem das Betriebsgrundstück/die Betriebsstelle beim Versicherungsnehmer neu hinzugekommen ist nicht vorliegt, erlischt der Versicherungsschutz für die neuen Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen rückwirkend. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. 3. Die Prämien ändern sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. Grundstücksbestandteile (2.12) Als Grundstücksbestandteile gemäß 2 (1) a) AFB 87, AWB 87 und AStB 87 gelten: Einfriedungen, Schutzund Trennwände, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen auf dem Versicherungsgrundstück, Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, Terassenbefestigungen, Überdachungen und Pergolen sowie Mietereinbauten, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Mietereinbauten, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt (2.13) Mitversichert gelten Sachen, die der Versicherungsnehmer auf seine Kosten eingefügt oder als Mieter übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 3. Klauseln für die Feuerversicherung ohne Einzelbegrenzung Nutzwärmeschäden (2.15) Im Rahmen der Deklaration, sind abweichend von 1 Nr. 5 a AFB 87 die dort bezeichneten Brandschäden bis zur vereinbarten Höhe versichert. Überspannungsschäden durch Blitz (2.16) Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer abweichend von 1 AFB 87 auch Überspannungsschäden durch Blitz sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur vereinbarten Höhe. Dekontaminationskosten (2.17) 1. Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstükkes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gem. Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Für Aufwendungen gem. Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung. 7. Der gem. Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 8. Kosten gem. Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gem. 3 Nr. 3 a AFB 87. Rohbauversicherung für Um-, An- oder Neubauten bis zu 24 Monate (2.18) Sofern ein bereits versichertes Geschäftsgebäude neuoder umgebaut oder an das Geschäftsgebäude angebaut wird, gilt der Neu-, Um- oder Anbau für die Dauer der Bauzeit, längstens aber für 24 Monate, gemäß den AFB 87 versichert. Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt (2.19) 1. Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist. 2. Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich deren Art, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Änderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten außerdem 6 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AFB 87 und die 23 bis 30 VVG. Der Versicherer hat vom Tag der Änderung an Anspruch auf die aus einem etwa erforderlichen höheren Prämiensatz errechnete Prämie; dies gilt nicht, soweit Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

13 der Versicherer in einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung gem. Abs. 1 leistungsfrei geworden ist. 3. Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann. Unbemannte Flugkörper (2.20) Abweichend von 1 Nr. 1 d AFB 87 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Freiwillige Zuwendung des VN an Helfer bei der Brandbekämpfung (2.21) Abweichend von 3 (3) b ersetzt der Versicherer freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, bis 250 je Brandhelfer auch ohne vorherige Zustimmung. Politische Gefahren Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AFB 87 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. 2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. 3. Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen. 4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren; b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten; c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge Innerer Unruhen entstanden. 5. Als Jahreshöchstenschädigung gilt die für Nr. 1 bis Nr. 4 vereinbarte Versicherungssumme. 6. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Es gilt ein Selbstbehalt von vereinbart. 7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beansprucht werden kann. 8. Der erweiterte Versicherungsschutz für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung kann während der Laufzeit des Vertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Betriebsstilllegung 1. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen und einzufetten und nötigenfalls mit guten Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie dauernd zu erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen. 2. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes gründlich zu kehren und zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich auf gefahrlose Weise zu beseitigen, so dass sie die versicherten Sachen nicht gefährden. 3. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. 4. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstückes durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen hat. 5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gem. Nr. 1 bis Nr. 4 ergeben sich aus den 6, 7 AFB 87. Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand-, Explosionsschäden verzichtet hat. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feueroder zur Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen. 4. Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung ohne Einzelbegrenzung Einbruchmeldeanlagen 1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

14 überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine vom Verband der Schadenversicherer e.v. anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln. 2. Der Versicherungsnehmer hat a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform; c) die Einbruchmeldeanlage durch eine vom Verband der Schadenversicherer e. V. anerkannte Errichterfirma vierteljährlich inspizieren und jährlich warten zu lassen; d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine vom Verband der Schadenversicherer e.v. anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen; e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen; f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine vom Verband der Schadenversicherer e.v. anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen; g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch den Verband der Schadenversicherer e.v. zu gestatten. h) bei Aufschaltung der EMA auf ein VdS-anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. Kontrollen durch Bewachungsunternehmen Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und Art kontrollieren zu lassen. Außenbewachung Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit ununterbrochen durch einen Wächter bewachen und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigen zu lassen. Innenbewachung Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten Räume außerhalb der Geschäftszeit durch einen Wächter bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen in diesen Räumen aufhält und in der vereinbarten Weise Kontrolluhren betätigt. 5. Klauseln für die Leitungswasserversicherung ohne Einzelbegrenzung Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern Im Rahmen der Deklaration sind Schäden an Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Wasserverlust infolge Rohrbruch Im Rahmen der Deklaration sind die Kosten für den Mehrverbrauch (Wasserverlust) versichert, soweit dieses nachweislich auf einen Rohrbruch gem. AWB 87 zurückzuführen ist. Erweiterte Leitungswasserversicherung 1. Im Rahmen der Deklaration gilt als Leitungswasser über 1 Nr. 2 b AWB 87 hinaus auch Wasser, das aus sonstigen a) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (ohne Regenfallrohre) b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen c) Sprinkler- oder sonstigen Berieselungsanlagen d) Aquarien e) Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. Wasserdampf steht Leitungswasser gleich. 3. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkleranlage verursacht werden. Zur Sprinkleranlage gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen sowie sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen. 4. Der Versicherungsnehmer hat a) die Sprinkleranlage unverzüglich durch die Technische Prüfstelle des Verbandes der Schadenversicherer e.v. abnehmen oder revidieren zu lassen, falls dies nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsschluss oder vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits geschehen ist; b) die gesamte Anlage auf eigene Kosten halbjährlich durch die in a) genannte Prüfstelle prüfen zu lassen; c) Mängel, die bei Prüfung gem. a) oder b) festgestellt worden sind, durch eine anerkannte Installationsfirma beseitigen zu lassen und dem Versicherer hierüber ein schriftliches Zeugnis zu übersenden. 5. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Bestimmungen von Nr. 4 ergeben sich aus den 6 und 7 AWB 87. Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 1. Als Leitungswasser im Sinne von 1 Nr. 1 AWB 87 gelten auch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder So- Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

15 larheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind. 2. Bei der Versicherung von Gebäuden sind auch versichert a) innerhalb versicherter Gebäude Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen b) außerhalb versicherter Gebäude Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Sonstige Bruchschäden an Rohren von Sprinkleroder Berieselungsanlagen Abweichend von 1 Nr. 3 a) aa) AWB 87 sind auch Rohre von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen versichert. Frost- und Bruchschäden an von Mietern und Pächtern eingebrachten Leitungswasseranlagen (2.27) 1. a) Mitversichert gelten Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung. b) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbekken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen innerhalb des Gebäudes, in dem sich die als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, abweichend von 1 Nr. 3 a AWB 87 auch dann versichert, wenn Versicherungsschutz nicht für das Gebäude, sondern für bewegliche Sachen vereinbart ist. 2. Dies gilt jedoch nur für Rohre gem. Nr. 1 a und Einrichtungen gem. Nr. 1 b, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 6. Klauseln für die Sturmversicherung ohne Einzelbegrenzung Schäden durch Hagel 1. Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von 1 Nr. 2 AStB 87 (Sturm) nicht gegeben zu sein Nr. 1 bis Nr. 5 AStB 87 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gem. Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von 1 Nr. 4 c AStB 87 für den Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist. Wegfall des Selbstbehaltes für Sturm Der Selbstbehalt gem. 12 Nr. 2 AStB 87 gilt als gestrichen. Aufräumungskosten für Bäume (2.28) Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer in Erweiterung von 3 Nr. 3 a AStB 87 auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück bis zur vereinbarten Höhe. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Außen angebrachte Sachen (2.29) Abweichend von 4 (1) AStB 87 gelten außen angebrachte Sachen (z.b. Antennen, Markisen) mitversichert. 7. Klauseln für die Feuer-, Einbruchdiebstahlund Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung mit Einzelbegrenzung Wertsachen (2.30) Bargeld, Urkunden, Brief-/Wertmarken, Krankenscheine, Rezepte, Münzen, Medaillen, Schmuck, Perlen, Edelsteine sowie Sachen aus Edelmetall (auch bei Zahnärzten und Zahnlabors) gilt versichert a) in verschlossenen Wertbehältnissen mindestens der Sicherheitsstufe B gemäß VDMA bzw. mit den VdS-Widerstandsgraden I X mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder Verankerung mittels Verbund- oder Spreizankern bis b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses (ohne Bargeld aus Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler sowie Geldausgabeautomaten) bis c) außerhalb verschlossener Behältnisse bis Klauseln für die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung mit Einzelbegrenzung Mietverlust (2.31) Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme a) den Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter in Folge eines Brandes, bestimmungswidrig ausgetretenen Leitungswassers oder eines Sturms/Hagels bei Bestehen einer entsprechenden Gebäudeversicherung kraft Gesetz oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b) den Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die in Folge eines unter a) beschriebenen Ereignisses unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann; c) etwaige fortlaufende Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Miet- Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

16 ausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, Zeitpunkt in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. 9. Klauseln für die Feuerversicherung mit Einzelbegrenzung Überspannungsschäden durch Blitz (2.32) Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer abweichend von 1 AFB 87 auch Überspannungsschäden durch Blitz sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur vereinbarten Höhe. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte nach einem Einbruch (2.33) 1. Im Rahmen der Deklaration sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes versichert, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht durch eine Handlung gem. Ziff. 1a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folgen einer Handlung gem. Ziff. 1 sind. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 10. Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung mit Einzelbegrenzung Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte sowie Kosten für Türschlossänderungen infolge eines Einbruchs oder Raubes (2.34) 1. Im Rahmen der Deklaration sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, das Versicherungsort im Rahmen einer Inhaltsversicherung ist, versichert, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht durch eine Handlung gem. Ziff. 1a in das Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folgen einer Handlung gem. Ziff. 1 sind. 3. Mitversichert gelten Kosten für den Austausch von Schlössern eines versicherten Gebäudes, das Versicherungsort im Rahmen einer Inhaltsversicherung ist, nachdem sich ein unbefugter Dritter durch Einbruch oder Raub gem. 1 AERB 87 den oder die Schlüssel des Gebäudes verschafft hat. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Abhandenkommen von Geldschrankschlüsseln (2.35) Im Rahmen der Deklaration sind Kosten infolge Abhandenkommen des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen gem. 4 Nr. 4 AERB 87 versichert, die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden. Nach Verlust eines Schlüssels werden die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für Wiederherstellung des Behältnisses bis zu der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Vereinbarte Behältnisse mit Kombinationsschloss 1 Nr. 2 e cc AERB 87 ist bei mehrwandigen Stahlschränken oder eingemauerten Stahlwandschränken auch dann anzuwenden, wenn diese ausschließlich Kombinationsschlösser besitzen. Arzttaschen mit Inhalt gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl (2.36) Abweichend von 1 AERB 87 ersetzt der Versicherer auch durch einfachen Diebstahl entwendete Arzttaschen und deren Inhalt bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Firmen- und Praxisschilder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl und Beschädigung (2.37) Abweichend von 1 AERB 87 ersetzt der Versicherer auch beschädigte oder durch einfachen Diebstahl entwendete Praxis- und Firmenschilder bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme. Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten Sachen durch Raub (2.38) Abweichend von 2 (5) AERB 87 gilt Bargeld bei Schäden durch Raub mitversichert. Die Entschädigung ist bei Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten Sachen bei Verlusten durch Raub begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme. Schäden, die insbesondere am Schaufensterinhalt eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude betritt (2.39) Abweichend von 1 AERB 87 gelten Schäden, die insbesondere am Schaufensterinhalt in Folge eines Einbruchdiebstahls entstehen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme mitversichert. Schäden an Schaukästen und Vitrinen (2.40) 1. Im Rahmen der Deklaration sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes gem. 4 Nr. 2 AERB 87 bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. 2. Versicherungsschutz gem. 1 Nr. 2 b AERB 87 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

17 Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Geschäftsfahrräder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl (2.41) 1. Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von 1 AERB 87 auch auf einfachen Diebstahl von Geschäftsfahrrädern. 2. Versicherungsort ist Deutschland. 3. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird nur geleistet, wenn a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und wenn außerdem b) entweder der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in Gebrauch befand. 4. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind. 5. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhandengekommen sind, je Versicherungsfall nur bis zu 250 geleistet. 6. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit er die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann. 7. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahles wiederherbeigeschafft wurde. 11. Klauseln für die Leitungswasserversicherung mit Einzelbegrenzung Zu-/Ableitungsrohre (2.42) In Erweiterung von 1 Abs. 3 b AWB 87 gelten Schäden durch Rohrbruch oder Frost an allen Wasserzuleitungs- oder -ableitungsrohren der Ver- und Entsorgung (ohne Regenfallrohre) außerhalb des Gebäudes bis zur vereinbarten Höhe mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen nachweislich verpflichtet ist. Sachen unter Erdgleiche (2.43) Abweichend von 7 (1) e) AWB 87 ersetzt der Versicherer Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser an versicherten Sachen unter Erdgleiche auch bei Unterschreitung der Mindestlagerhöhe von 12 cm bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme. 5. Betriebsunterbrechungsversicherung BU-Schäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von nicht duplizierten Unterlagen oder Datenträgern 1. Im Rahmen der Deklaration sind abweichend von 1 FBUB Unterbrechungsschäden, die durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften entstehen, auch dann mitversichert, wenn von diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderungen gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermateriales werden nicht ersetzt. 2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme. 3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Höchstentschädigung gem. Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 4. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz wird je Versicherungsfall um 10 Prozent gekürzt. Ein anderer Prozentsatz kann vereinbart werden. BU-Schäden infolge Sachschäden außerhalb der Betriebsstelle Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer abweichend von 3 Nr. 1 FBUB Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an Sachen, die sich vorübergehend zur Revision, Reparatur, Wartung oder Überholung außerhalb der in der Versicherungsurkunde bezeichneten Betriebsstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Konventionalstrafen Im Rahmen der Deklaration sind bis zu der dafür vorgesehenen Höhe Ansprüche von Auftraggebern mitversichert, die sich aus der Nichterfüllung von Aufträgen ergeben, sofern der Versicherungsnehmer zur Erfüllung verpflichtet ist und die Nichterfüllung unmittelbare Folge eines Versicherungsfalles ist. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

18 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen 1. Im Rahmen der Deklaration gelten als Versicherungsort bzw. Betriebsstellen im Sinne von 3 Nr. 1 FBUB, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen. Die Entschädigung ist jedoch je Grundstück/Betriebsstelle und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke/Betriebsstellen einzureichen. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden. 3. Die Prämien ändern sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. Rückwirkungsschäden durch Zulieferer innerhalb Europas 1. Im Rahmen der Deklaration gelten Rückwirkungsschäden gem. Nr. 2 6 mitversichert. 2. Ein Unterbrechungsschaden im Sinne des 3 Nr. 1 FBUB liegt auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend 2 FBUB auf einem Grundstück ereignet hat, das Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen (Zulieferer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 3. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung). 4. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gem. Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gem. 63 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 6. Bei der Prämienberechnung nach 9 FBUB bleibt der Prämienzuschlag für die Mitversicherung von Rückwirkungsschäden unberücksichtigt. Vergrößerung eines versicherten BU-Schadens infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen 1. Abweichend von 3 Nr. 2 b FBUB haftet der Versicherer auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen erheblich vergrößert wird. 2. Der Einschluss gem. Nr. 1 gilt nicht, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf Sachen beziehen, die nicht von einem Sachschaden betroffen sind. 3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Unterbrechungsschadens nur gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre. 4. Der Versicherungsnehmer tritt hiermit künftige Ansprüche auf Ersatz des Unterbrechungsschadens an den Versicherer ab, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Sachverständigenkosten Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Deklaration bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil. Zusätzliche Standkosten Versichert sind innerhalb der Haftzeit bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze zusätzliche Standkosten und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen, weil infolge eines Sachschadens im Sinne des Vertrages Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. Unbemannte Flugkörper Abweichend von 2 Nr. 1 b FBUB leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. BU-Schäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann Sachschäden im Sinne des 2 Nr. 1 FBUB, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen sowie Mieten Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet im Sinne des 6 Nr. 2 FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. Die Weiterzahlung von Mieten über den nächstzulässigen Kündigungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet im Sinne des 6 Nr. 2 FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die Räume dem Betrieb zu erhalten. Bezugnahme auf die Feuer- oder FBU-Versicherung Bestehen die Feuerversicherung und die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen über Gefahrenumstände bei Abschluss des Vertrages oder über Gefahrenänderungen nach Abschluss des Vertrages für beide Verträge. Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

19 ED-, LW- und St/H-BU-Versicherung 1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des 2 Nr. 1 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB) als Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den a) Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) b) Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) c) Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) zu ersetzender Schaden. 2. Der Deckungsumfang gem. den in Nr. 1 genannten AVB kann für die Betriebsunterbrechungsversicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden, deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist. 3. Die Erweiterungen gem. Nr. 1 a), 1 b) oder 1 c) können selbständig gekündigt werden. Weitere Betriebsstellen 1. Im Rahmen der Deklaration besteht abweichend von 3 Nr. 1 FBUB Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Höhe auch für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden, die sich innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Betriebsstellen in fremden Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben. 2. Versicherungsschutz besteht nur für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden im Sinne von 2 FBUB an Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen Versichert sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Unterbrechungsschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. 6. Glas- und Werbeanlagenversicherung Verteuerung der Lieferung und Montage durch Lage der versicherten Sachen Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschädigung auch für die Verteuerung der Lieferung und Montage durch die Lage der versicherten Sache (z. B. Kran- und Gerüstkosten), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB) an der versicherten Scheibe selbst vorliegt. Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschädigung auch für Schäden an Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB) der versicherten Scheibe selbst vorliegt. Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschädigung auch für die Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z. B. Schutzgitter und Markisen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB) an der versicherten Scheibe selbst vorliegt. Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag Entschädigung auch für Schäden an Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB) an der versicherten Scheibe selbst vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Dies gilt auch für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen von versicherten Sachen, die nicht aus Glas bestehen. Brand, Blitz, Explosion Der Versicherer leistet in Abänderung des 1 Nr. 2 c AGlB 94 auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94), die durch Brand, Blitz oder Explosion oder durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht werden. Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparenten Glasmosaiken nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Waren und Dekorationsmittel 1. Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

20 und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94) der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. 2. Ersetzt werden a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung; höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Werbeanlagen 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente. Der Versicherer leistet Ersatz a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94) der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94) der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen ( 1 Nr. 1 AGlB 94) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. 3. Abweichend von 1 Nr. 2 c AGlB 94 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen mitversichert. 4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholung sind nicht entschädigungspflichtig. 5. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen. 7. Hinweise 1. Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Regressverzicht Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie übersteigen, bis zum Betrage von Auf Regressforderungen unter verzichten die Abkommenunternehmen nicht, weil der Versicherungsnehmer sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann. Ein Regressverzicht, der über die Grenze von hinausgeht, kann nur auf Antrag gegen Entrichtung eines besonderen Entgeltes gewährt werden. Merkblätter und Richtlinien Diese geben Hinweise zur Brandverhütung und können über den Feuerversicherer bezogen werden. Elektrische Leuchten Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2005) Elektrische Geräte und Einrichtungen Richtlinien zur Schadenverhütung (VdS 2015) Brandschutzrichtlinien für die Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen aus vorwiegend brennbaren Baustoffen (VdS 2023) Brandschutzrichtlinien für den Einbau elektrischer Betriebsmittel in Einrichtungsgegenständen Richtlinien für den Brandschutz (VdS 202) Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

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