Allgemeines / Übersichten für Behörden und Polizei

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1 Allgemeines / Übersichten für Behörden und Polizei Klaus Mundinger Fakultät Rechtswissenschaften 0761 /

2 Impressum: Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Müllheimer Straße Freiburg Tel.: 0761/ Fax: 0761/ Irrtum und Änderungen vorbehalten. Autor: Klaus Mundinger Redaktion: Fakultät Rechtswissenschaften Stand: 25. Januar 2015 HfPol BW Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Zustimmung des Herausgebers Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 2 von 50

3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 5 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)...5 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften WaffG 2002 u.a. ÄndG...6 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom Ausblick...10 Wichtige Stichtage des Waffenrechts...9 Überblick zum Waffenrecht Waffengesetz...11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AwaffV)...12 Beschussgesetz (BeschussG)...13 Der Waffenbegriff Allgemeines / Grundsätzliches zum Waffengesetz Mindestalter 18 Jahre - 2 Abs. 1 WaffG...15 Grundsatz der Erlaubnispflicht - 2 Abs. 2 WaffG...16 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen - 10 WaffG...16 Allgemeine Voraussetzungen für eine Erlaubnis...18 Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen Jäger - 13 WaffG...19 Sportschützen - 14 WaffG...20 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine - 15 WaffG...21 Brauchtumsschützen - 16 WaffG...21 Waffen- und Munitionssammler - 17 WaffG...21 Erben - 20 WaffG...22 Sonstige waffenrechtliche Bereiche Kinder / Jugendliche - 3 WaffG...22 Behörden / Polizei - 55 Abs. 1 WaffG...24 Überlassen - 34 WaffG...24 Aufbewahrung von Waffen und Munition - 36 WaffG...25 Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister...26 Datenübermittlung an die Waffenrechtsbehörde...26 Zuständigkeiten...27 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 3 von 50

4 Waffentypen - Ü b e r s i c h t e n Schusswaffen Schusswaffen mit Bauartzulassung (sog. KK-Waffen) Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden Schreckschuss-, Reizstoff-, und Signalwaffen Munition Hieb- und Stoßwaffen Das Waffengesetz kleines Merkblatt verbotene Waffen...41 Reizstoffsprühgerät (RSG) - CN oder CS...43 Pfefferspray...44 Armbrust...44 Sportgeräte...45 Übersicht Straftaten / Ordnungswidrigkeiten...46 Prüfungsraster Weiter Informationen POLIZEI-ONLINE Hinweise 49 - Info s Internet www 49 - Nachschlagewerk Waffenrecht Medienzentrum der Polizei 50 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 4 von 50

5 Allgemeines Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002 beeinflusst. Mit restriktiven Regelungen versuchte die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) Durch das WaffRNeuRegG 1 vom wurde das alte Waffengesetz von 1972 (Waffengesetz WaffG 2 ) abgelöst und die neuen Bestimmungen traten zum in Kraft. Das Gesetzespaket mit insgesamt 19 Artikeln enthält neue Strukturen u. a. das Waffengesetz - WaffG 3 (Artikel 1), ein neu geschaffenes Beschussgesetz - BeschG 4 (Artikel 2) sowie Änderungen und Angleichungen in anderen Gesetzen (z.b. BJagdG u.a.). Das Waffengesetz dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und regelt den Umgang mit Waffen und Munition, d.h. Erwerb, Besitz und Führen sowie Herstellung und Handel. Das Beschussgesetz dient der Verwendungssicherheit von Waffen und Munition und regelt das Verfahren für Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition. Das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist (= alte Formulierung), ist aufgrund der Ereignisse in Erfurt bereits am in Kraft getreten. Durch Art. 3 des WaffRNeuRegG ist eine Trennung zwischen dem Erfassungsbereich des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG 5 ) und des WaffG erfolgt. Lediglich die waffenrechtlichen Vorschriften über die Zuverlässigkeitsprüfung, die Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen finden noch Anwendung. Von erheblicher Bedeutung ist die ebenfalls erfolgte Änderung der Kriegswaffenliste, wonach nunmehr Maschinengewehre mit Wasserkühlung, die vor dem bei einer militärischen Streitkraft eingeführten Maschinenpistolen sowie voll- und halbautomatische Gewehre endgültig aus der Kriegswaffenliste ausgegliedert wurden und damit dem Kriegswaffenbegriff nicht mehr unterfallen. Bemerkenswert ist, dass die Änderung der Kriegswaffenliste durch Gesetz erfolgt ist, obwohl gem. 1 Abs. 2 KWKG die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung durch Rechtsverordnung hätte vornehmen können. 1 Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom BGBl I 2002, 3970 (4592) 2 Waffengesetz von 1972 (WaffG) vom 8. März 1976 BGBl. I S Waffengesetz aktuell (WaffG) vom BGBl I 2002, 3970 (4592) (2003 I 1957), geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v BGBl I 2062, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom BGBl I, Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschussG) vom BGBl I 2002, 3970, 4003; zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 17 Gesetz v BGBl I 2013, Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) vom BGBl I 1990, 2506, zuletzt geändert durch Art. 2 G v BGBl I, 1482 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 5 von 50

6 Mit Wirkung vom ist auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV 6 ) als zentrale Ausführungsverordnung erlassen worden. Seit dem haben wir auch eine neue Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung BeschussV 7 ). Zielsetzung des WaffRNeuRegG war es, durch Vereinfachung der Systematik und Struktur des Regelungsbereichs die Transparenz für den Bürger zu erhöhen und die Vollziehbarkeit durch die Verwaltung zu erleichtern. Vor allem aber sollte durch eine inhaltliche Anpassung der Regelungen an die Entwicklungen des privaten Waffenbesitzes und deren Verschärfung in bestimmten Punkten die Innere Sicherheit gestärkt werden. Laut BMI geht die größte Gefahr von illegal genutzten Waffen aus. Deshalb haben sich aus sicht der Bundesregierung folgende Kernpunkte zur Verbesserung der Inneren Sicherheit herausgebildet: Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, die mit Waffen umgehen dürfen, wurden erhöht. Insbesondere musste der Ausschluss von Extremisten und Gewalttätern vom Waffenbesitz sichergestellt werden. Stringente Aufbewahrungsregeln für Waffen und Munition sind geschaffen worden, um Diebstahl und unberechtigten Zugriff und dadurch die illegale Nutzung zu verhindern. Verboten wurden die vorwiegend im gewaltbereiten Milieu verwendeten Fall-, Faust- Butterflymesser und Wurfsterne, Restriktionen gibt es auch für Springmesser. Weiter wurden aus der Tatsache, dass Gas- und Schreckschusswaffen in erheblichem Umfang zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, Konsequenzen gezogen. Sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Jetzt braucht jeder, der eine solche Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen will, den Kleinen Waffenschein, also eine Erlaubnis zum Führen. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften WaffG 2002 u.a. ÄndG 8 Zum 01. April 2008 wurde das Waffenrecht unter anderem wegen notwendiger Umsetzungen völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Schusswaffen geändert. Presse vom April Bundestag billigt verschärftes Gesetz Aus für Waffen-Imitate und lange Messer. Täuschend echte Waffen-Attrappen und große Messer werden aus der Öffentlichkeit verbannt. Mit großer Mehrheit verabschiedete der Bundestag ein verschärftes Gesetz, das das Tragen bestimmter Imitate verbietet. Die Verordnung soll helfen, die Kriminalität einzudämmen. Hintergrund ist, dass in der Vergangenheit Polizisten in Konfliktsituationen Imitate häufig nicht von echten Waffen 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) BGBl I 2003, 2123, geändert durch durch Art. 3 Abs. 6 Gesetz v BGBl I 2009, 2062, zuletzt geändert durch Art. 1 V v BGBl I, Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung) vom , zuletzt geändert durch Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (GefStoffV/SprengÄndV) BGBl I 2010, Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffG2002uaÄndG) vom BGBl I 2008, 426 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 6 von 50

7 unterscheiden konnten. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass die Polizisten schossen - zum Teil mit tödlichen Folgen. Häufig wurden die Waffen-Attrappen bei Raubüberfällen von Kriminellen verwendet. Schätzungen zufolge sind in Deutschland zwei bis drei Millionen nachgebildete Waffen im Umlauf. Die wesentlichen Änderungen (zum ) in Kurzform: Die geänderten WaffG im Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes - optimieren die Möglichkeiten der Nachverfolgung von Waffen und mindern deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland. Es handelt sich um folgende neue Regelungen: - Markierung und Registrierung von Waffen über einen langen Zeitraum hinweg, - Verpflichtung zur Genehmigung von Grenzübertritten mit Waffen sowohl im Empfänger- wie im Entsendestaat und - die dadurch entstehende Nachverfolgung von Waffen. - Prävention in globalem Rahmen mit erheblicher Reichweite wird dadurch möglich. Der neue 42 a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen - (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 od. 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. - Der Verstoß gegen das absolute Führensverbot wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Verboten werden auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt unter der Bezeichnung Air-Taser bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungsund Missbrauchspotenzials. Verbot von Waffen, deren Munition Polizeischutzwesten durchschlägt. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr WaffG werden mehrschüssige Pistolen in Kalibern unter 6,3 mm verboten. Hierbei handelt es sich um von Waffen, deren Munition Polizeischutzwesten durchschlagen kann (Im Gesetz gibt es keine Übergangsfrist, d.h. für den Besitzer: unbrauchbar machen, vernichten oder Ausnahmegenehmigung beim BKA einholen). Markierungspflicht für einzelne gehandelte Waffenteile - Gemäß 24 WaffG sind künftig wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach 23 WaffG zu führen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Für zusammengesetzte Waffen genügt jedoch die Markierung auf dem Lauf bzw. auf dem Griffstück. Das Gesetz enthält außerdem folgendes: Im Hinblick auf den Fristablauf des Erbenprivilegs in 20 Waffengesetz zum 1. April 2008 (vgl. Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970), das dem Erben erlaubte, legale ererbte Waffen nach Anmeldung bei seiner Waffenbehörde ohne weiteres zu besitzen, führt das Gesetz nun Blockiersysteme für Erbwaffen ein. Die Blockierungspflicht gilt aber nur dann, wenn bei den Erben nicht ohnehin eine Erlaubnis zum Waffenbesitz vorhanden ist und es sich bei den Erbwaffen nicht um Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung handelt. Neuer Energiegrenzwert betrifft vorwiegend Soft-Air-Waffen. Vom Gesetz ausgenommen sind alle Waffen bis 0,5 Joule. Das gilt jedoch nicht für das Führen gemäß 42a WaffG ( es bleibt auch für Spielzeugwaffen untersagt, wenn der Gegenstand den Anschein echter Schusswaffen erweckt). Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 7 von 50

8 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom Die neuen Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden traten am in Kraft. Die Bundesregierung hat bereits im Mai 2009 in enger Absprache mit den Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigen waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen, um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen. Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Somit gingen die Waffenrechtsänderungen mit einer noch nicht da gewesenen Geschwindigkeit durch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch Mitte März maßgebliche Politiker der Großen Koalition wie Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble oder der Vorsitzende des Innenausschusses im Deutschen Bundestag Sebastian Edathy (SPD) in der grausamen Tat von Winnenden keinen Grund für eine neuerliche Gesetzesverschärfung sahen. Mit dem Trick, diese Änderung an das Verfahren des zu ändernden Sprengstoffrechtes zu koppeln, ist dieser Husarenritt der Legislative gelungen. Die wesentlichen Änderungen (zum ) in Stichpunkten: Die Waffenbehörde kann künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen ( 4 Abs. 4 WaffG). Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen ( 8 Abs. 2 WaffG wurde aufgehoben). Wollen Sportschützen ihr Grundkontingent an Sportwaffen überschreiten, müssen sie nachweisen, dass sie regelmäßig an Sportwettkämpfen teilnehmen ( 14 Abs. 3 WaffG). Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre ( 27 Abs. 3 WaffG). Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet. Waffenbesitzer haben eine Nachweispflicht, dass Waffen und Munition sicher aufbewahrt sind; sie müssen auch mit verdachtsunabhängigen Kontrollen rechnen ( 36 Abs. 3 WaffG). BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll ( 36 Abs. 5 WaffG). Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters bis zum 31. Dezember 2012 (neue Bestimmung 43a WaffG) Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden ( 44 Abs. 2 WaffG). Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten ( 46 Abs. 5 WaffG). 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) Anmerkung: die Änderungen des WaffG befinden sich in Artikel 3 Abs. 5 (BGBl. I vom S. 2088) Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 8 von 50

9 Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder darauf unbefugt zugegriffen wird (neue Bestimmung 52 a WaffG). Einführung einer Amnestieregelung vom für den unerlaubten Erwerb, Besitz oder Verbringens illegaler Waffen ( 58 Abs. 8 WaffG). Wichtige Stichtage des Waffenrechts Das neue Waffenrecht trifft Regelungen zum Verbot von Waffen und/oder deren Nutzung. Informationen über wichtige Fristen sind hier aufgeführt: Vorderschafts-Repetierflinten ( Pumpguns ) Der Umgang mit so genannten Pumpguns, d.h. Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ( 2 Abs. 3 WaffG, i.v.m. Anlage 2, Abschnitt 1 Ziff WaffG), sofern das Bundeskriminalamt hierfür keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Spring-, Fall-, Schmetterlingsmesser und Wurfsterne Durch das seit 1. April 2003 geltende Waffengesetz (WaffG) wurde der Katalog der verbotenen Waffen um bestimmte Spring-, Fallmesser und sog. Butterflymesser sowie Wurfsterne erweitert ( 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG). Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes solche Waffen besessen hatte, konnte sie bis zum unbrauchbar machen, einem zum Umgang mit derartigen - nunmehr verbotenen - Waffen Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben. Daneben bestand auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts zum weiteren Umgang mit diesen Gegenständen zu beantragen. Amnestieregelung Bis zum 30. September 2003 gewährte das Waffengesetz ( 58 Absatz 8 WaffG) illegalen Waffenerwerbern bzw. -besitzern grundsätzlich eine Amnestie für diejenigen Waffen, die schon vor seinem Inkrafttreten am 1. April 2003 ohne Erlaubnis erworben, besessen oder verbracht worden waren. Obwohl diese alte Regelung gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in 58 Absatz 8 WaffG wurden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst ( ). Damit sollte das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Elektroimpulsgeräte ("Elektroschocker") Für Elektroimpulsgeräte, die sog. Elektroschocker oder Elektroschockgeräte, galt eine Ausnahmegenehmigung (es war bereits die 6.!) des Bundeskriminalamtes bis zum 31. Dezember 2010, die als Allgemeinverfügung erlassen worden ist. Seit dem besteht eine Kennzeichnungspflicht für Elektroimpulsgeräte (sogenannte Elektroschocker). Elektroimpulsgeräte sind vom WaffG erfasst. Gem. Waffenliste (Anlage 2) ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen. Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 9 von 50

10 Jetzt ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen, erlaubt. Privatpersonen, die nachweislich bereits vor dem im Besitz eines verbotenen Altgerätes sind, wird der weitere Besitz (nicht erlaubt: Führen) genehmigt. Für den Handel mit Altgeräten wären Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die das BKA nach Einzelfallprüfung erteilen kann. Ausblick Zur Abrundung des Gesamtwerkes des neuen Waffenrechts ist nach langem Anlauf die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz 10 (WaffVwV) vom im Bundesanzeiger 2012 Nr. 47a veröffentlicht worden. Das Waffenrecht zeichnet sich durch unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes Maß an Komplexität aus. Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein möglichst einheitlicher Vollzug des WaffG durch die Länder gewährleistet und den zuständigen Waffenbehörden die Anwendung des Gesetzes erleichtert werden. Der allgemeinen Verwaltungsvorschrift liegt eine Verwaltungsvorschrift zugrunde, die dem Bundesrat schon im Jahr 2006 zur Zustimmung zugeleitet wurde. Seinerzeit hatte der Bundesrat seine Zustimmung von zahlreichen Änderungen abhängig gemacht, die nunmehr Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren ergaben sich 2008 und 2009 Gesetzesänderungen. Auch diesen wurde Rechnung getragen. Durch eine Ergänzung von 36 Abs. 5 WaffG ist das Bundesministerium des Innern nun auch ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates biometrische Sicherungssysteme für Aufbewahrbehältnisse und für Schusswaffen festlegen zu können. Die Änderung beschränkt sich bislang auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Das BMI prüft ständig neue Entwicklungsmöglichkeiten, jedoch ist die Biometrie technisch noch nicht ausgereift, aber eine Rechtsverordnung mit Vorschriften zur elektronischen Sicherungen könnte irgendwann noch kommen. Zum 1. Januar 2013 nahm das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde das Nationale Waffenregister (NWR) in Betrieb. Über das NWR werden alle wesentlichen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen in privatem Besitz zeitnah und aktuell bereitgestellt. Die europäische Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, bis spätestens ein computergestütztes Waffenreister auf nationaler Ebene zu schaffen und auf aktuellem Stand zu halten. Der deutsche Gesetzgeber bestimmte ( 43a WaffG), dass das Nationale Waffenregister bereits zwei Jahre vor Ablauf der EU-Frist aufgebaut werden sollte. Die zentrale Komponente des NWR befindet sich im BVA. In der Registerdatenbank werden die relevanten Daten der lokalen Waffenbehörden vorgehalten. So stehen die in ca. 550 Behörden lokal erfassten Informationen unter Beibehaltung der föderalen Strukturen zentral für behördenübergreifende Prozesse und Abfragen zur Verfügung. Die rechtlichen Grundlagen zur Einführung des NWR wurden mit dem Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters 11 (NWRG) und einer NWRG-Durchführungsverordnung 12 (NWRG-DV) geschaffen. 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) seit 23. März 2012 in Kraft 11 BGBl I vom 25. Juni 2012, 1366 Das Gesetz trat zum 1. Juli 2012 in Kraft 12 BGBl I vom 31. Juli 2012, 1765 Die Verordnung trat zum 1. August 2012 in Kraft Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 10 von 50

11 Überblick zum Waffenrecht Waffengesetz Durch das Waffengesetz wird sichergestellt, dass privater Waffenbesitz nur nach sorgfältiger Überprüfung der Voraussetzungen gestattet wird und eine fortdauernde Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Sicherheitsbestimmungen gewährleistet ist. Das Waffengesetz (WaffG) gliedert sich in sechs Abschnitte und zwei Anlagen. Die Anlage 1 enthält die Begriffsbestimmungen, die Anlage 2 (zu 2 Abs. 2 bis 4) enthält die Waffenliste im Abschnitt 1 (verbotene Waffen), die erlaubnispflichtige Waffen und die erlaubnisfreien Umgangsformen im Abschnitt 2. Weiterhin sind im Abschnitt 3 die vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen angeführt. In Abschnitt 1 sind die allgemeinen Bestimmen enthalten, also Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Waffenbegriff und die Grundsätze des Umgangs mit Waffen und Munition. Abschnitt 2 regelt im Einzelnen den Umgang mit Waffen und Munition. Unterabschnitt (UA)1 bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, also die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis sowie die Möglichkeit, den Erlaubnissen Nebenbestimmungen und Anordnungen beizugeben. UA 2 enthält die waffenrechtlichen Erlaubnisse (WBK, WS, u.a.). In UA 3 sind die besonderen Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (z.b. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, u.a.) erfasst. UA 4 enthält besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten und Bewachungsunternehmer. UA 5 regelt das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition. UA 6 behandelt die Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis-, und Nachweispflichten (Aufbewahrung, Überlassen, u.a.). In UA 7 werden waffenrechtliche Verbote näher ausgeführt (z.b. Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen oder 42a WaffG neu Verbot des Führens von Anscheinswaffen, u.a.). Abschnitt 3 enthält Vorschriften über die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten, Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis und die Zuständigkeitsregelungen. In Abschnitt 4 sind die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Regelungen der Einziehung und des Verfalls. Abschnitt 5 enthält Ausnahmevorschriften für Oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, u.a. In Abschnitt 6 sind Übergangsregelungen bezüglich Altbesitz, Verwaltungsvorschriften und die beiden erwähnten Anlagen 1 und 2 (Begriffsbestimmungen und Waffenliste). Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 11 von 50

12 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AwaffV) Im Waffengesetz steht als wesentliches Schutzgut die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Mittelpunkt ( 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaffG). Für die nähere Regelung und Ausgestaltung wichtiger Vorschriften bedient sich das Waffengesetz der Ermächtigung des Verordnungsgebers. Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung löst die frühere Erste und Zweite Verordnung zum Waffengesetz ab und fasst diese in einer Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zusammen. Darüber hinaus werden die durch das Waffengesetz neu geschaffenen Bestimmungen, insbesondere über den Nachweis der persönlichen Eignung von Personen, die mit Waffen und Munition umgehen wollen, über die Anerkennung von Schießsportverbänden, über den Ausschluss von Schusswaffen vom Schießsport sowie zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, näher konkretisiert. Die AWaffV ist also die zentrale Durchführungsverordnung zum Waffengesetz. Ziel und wesentlicher Inhalt der AWaffV ist es, durch Ausführungsbestimmungen die neuen Regelungsbereiche wie die obligatorische Vorlage eines Eignungsgutachtens bei unter 25-jährigen Ersterwerbern bestimmter Schusswaffen, den Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom Schießsport oder die von der Beratung durch einen zu konstituierenden Fachbeirat begleitete Genehmigung von Schießsportordnungen näher zu konkretisieren. Darüber hinaus werden die Regelungen zur Aufbewahrung ( 36 WaffG) präzisiert, konkretisiert und ergänzt. Abschnitt 1 der AWaffV umfasst die Regelungen zum Nachweis der Sachkunde. Der 2. Abschnitt der AWaffV enthält Bestimmungen über den Nachweis der persönlichen Eignung. Im 3. Abschnitt der AWaffV enthalten die 5 ff. Vorschriften über Schießsportordnungen, den Ausschluss von Schusswaffen zum Schießsport und zum Fachbeirat. Der 4. Abschnitt der AWaffV regelt die Benutzung von Schießstätten. In Abschnitt 5 der AWaffV ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition geregelt. Der 6. Abschnitt der AWaffV enthält Vorschriften für das Waffengewerbe. Im 7. Abschnitt der AWaffV sind Vorschriften über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen. In den 26 ff. AWaffV (8. Abschnitt) sind Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten enthalten. Der 9. Abschnitt der AWaffV enthält in 34 Regelungen über Ordnungswidrigkeiten, in 35 Regelungen zur Anwendung bisherigen Recht und 36 regelt das Inkrafttreten. Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 12 von 50

13 Beschussgesetz (BeschussG) Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen. Die beschussrechtlichen Vorschriften sind durch Art. 2 WaffRNeuRegG aus dem Waffenrecht ausgegliedert und in ein eigenständiges Beschussgesetz überführt worden. Damit soll der unterschiedlichen Zweckrichtung beider Gesetze Rechnung getragen werden. Denn bei dem neuen Waffengesetz soll es nach dem Willen des Gesetzgebers um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehen, wogegen das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regelt. Das Beschussgesetz enthält 4 Abschnitte. Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Hier ist der Anwendungsbereich umrissen und die Beschussrechtlichen Begriffe wie Feuerwaffen, höchstbeanspruchte Teile, Böller, Schussapparate u. a. definiert. Der Abschnitt 2 (Prüfung und Zulassung) enthält Vorschriften über die Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition sowie die Zulassung von Schreckschussreizstoff und Signalwaffen enthalten die 7 und 8. Neben den einzelnen Anzeigepflichten von Herstellern oder Einführern ist im Gesetz auch die Zulassung pyrotechnischer und sonstiger Munition geregelt ( 9, 10 und 11). Abschnitt 3 - Sonstige beschussrechtliche Vorschriften Insbesondere regelt das Gesetz die behördliche Überwachung sowie Rücknahme und Widerruf einer Zulassung oder anderen Erlaubnissen. In 21 ist eine Bußgeldvorschrift für den Fall der Zuwiderhandlung gegen im Einzelnen aufgezählte Verpflichtungen. Abschnitt 4 - Übergangsvorschriften Beschussverordnung (BeschussV) Die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz mit den 6 Anlagen enthält technische Hinweise und Ausführungen zur Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern und zu Verfahrensregelungen der Beschussprüfung und der der Bauartzulassung. Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften... Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte... Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach 15 Abs... Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 13 von 50

14 Der Waffenbegriff Das Waffengesetz regelt gemäß 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit (bestimmten) Waffen und Munition zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Waffenbegriff - 1 Abs. 2 WaffG Waffen sind: Nr. 1 Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und Nr. 2 tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Waffenbegriff i.s.d. WaffG Schusswaffen 1 Abs. 2 Nr. 1, 1. Fall Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände 1 Abs. 2 Nr. 1, 2. Fall a) Bestimmung zu Angriffs- oder Abwehrzwecken gegen Menschen Tragbare Gegenstände 1 Abs. 2 Nr. 2 b) Eignung zu Angriffs- oder Abwehrzwecken gegen Menschen und im WaffG genannt Umgang mit einer Waffe hat gemäß 1 Abs. 3 WaffG, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt oder damit schießt sowie derjenige, der Waffen oder Munition herstellt oder damit Handel treibt. 2 WaffG beinhaltet: die Grundsätze des Umgangs mit Waffen und den Grundsatz der Erlaubnispflicht 2 Abs. 1 WaffG Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2 Abs. 2 WaffG Wer mit Waffen oder Munition umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 14 von 50

15 Allgemeines / Grundsätzliches zum Waffengesetz Zuständig für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Waffenrecht ist in Baden- Württemberg die Untere Verwaltungsbehörde (LRA, Stadtkreise, Große Kreisstädte und einige Verwaltungsgemeinschaften) - 48 WaffG / 13 LVG. Für die Erteilung von Schießerlaubnisse nach 10 Abs. 5 WaffG ist die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll (Bürgermeisterämter - 49 Abs. 2 WaffG) zuständig. Das Waffenrecht verwendet für den Umgang ( 1 Abs. 3 WaffG) mit Waffen folgende Begriffe: Erwerb und Besitz (meist durch Kauf, aber auch durch Erben, Schenkung oder sogar Leihen) Führen (= in der Öffentlichkeit bei sich tragen) Erläuterungen hierzu siehe Anlage 1, Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Je nach Art der Waffe unterscheidet man in verbotene Waffen, die man überhaupt nicht besitzen darf (Waffenliste Anlage 2) Waffen, die man ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen darf, z.b. Hiebund Stichwaffen (sofern sie nicht zu den verbotenen Waffen gehören) unbrauchbar gemachte Schusswaffen Elektroschockgeräte / Reizstoffsprühgeräte mit amtlichem Prüfzeichen Waffen, die man ohne Erlaubnis ab 18 Jahren erwerben und besitzen, aber nur mit Erlaubnis (Waffenschein) führen darf, z.b.: Gas- und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, abgekürzt: SRS-Waffen) Erlaubnis ist der kleine Waffenschein Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen mit F-im-Fünfeck-Zeichen Erlaubnis ist der Waffenschein Waffen, die man nur mit Waffenbesitzkarte (WBK) erwerben/besitzen und nur mit Waffenschein führen darf Grundsatz der Erlaubnispflicht - 2 Abs. 2 WaffG scharfe Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre) Gas- und Schreckschusswaffen (ohne amtliches Prüfzeichen) sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen ohne F-im Fünfeck-Zeichen (Ausn. Vor ) wesentliche Teile dieser Schusswaffen (stehen den Schusswaffen gleich) Mindestalter 18 Jahre - 2 Abs. 1 WaffG Grundsätzlich ist der Umgang von Waffen erst ab 18 Jahren gestattet. Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist das Mindestalter 18 Jahren bei Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm IfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung bis zur Mündungsenergie von 200 Joule und bei Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner. Für alle anderen Schusswaffen Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 15 von 50

16 gilt ein Mindestalter von 21 Jahren. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen; dies gilt nicht für die o.g. Waffen und Jäger. Ausnahmen: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen, z.b. Reizstoffsprühdosen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen. Nutzung von Schusswaffen zum Training auf dem Schießstand - Druckluft-, Federdruckoder CO² Waffen: - ab 12 Jahren (schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Anwesenheit) großkalibrige Waffen ab 18 Jahren ( 27 Abs. 3 WaffG). Grundsatz der Erlaubnispflicht - 2 Abs. 2 WaffG Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen - 10 WaffG Waffenbesitzkarten Grüne WBK - 10 Abs. 1 WaffG Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis Erwerb von: alle Waffen (Kurzwaffen, Mehrladelangwaffen, Halbautomaten etc.) Alter: ab 21 / 25 Jahren (Personen unter 25 Jahren müssen zum Nachweis ihrer geistigen Eignung bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen ( 6 Abs. 3 WaffG). Dies ist wiederum entbehrlich bei Jägern sowie Erwerbern und Besitzern von Kleinkaliberwaffen und Flinten bei Sportschützen ( 13 Abs. 2 WaffG, 14 Abs. 1 S. 2 WaffG). Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition; nur als Voreintragung mit 1 Jahr Gültigkeit möglich Gelbe WBK (neu) - 10 Abs. 2 WaffG Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis Alter: ab 21 / 25 Jahren Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, Einzelladerkurzwaffen, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussion) Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 16 von 50

17 Gelbe WBK (alt) Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis Alter: ab 21/25 Jahren Erwerb von: Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen Bemerkung: berechtigt zum Erwerb der notwendigen Munition Rote WBK Voraussetzung: Zuverlässigkeit, Bedürfnis, Sachkunde Alter: ab 25 Jahren Erwerb von: Waffen, die in das Sammelgebiet passen (nur für Waffensammler und Sachverständige geeignet) Bemerkung: genaue Definition des Sammelgebietes erforderlich! Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Alle Personen über 18 Jahre, die eine Gas- oder Schreckschusswaffe (Fachbegriff: Schreckschuss- Reizstoffund Signalwaffen) mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten "Kleinen Waffenschein" ( 10 Abs. 4 WaffG) besitzen und mitführen. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt ( 10 Abs. 4 WaffG). Der Waffenschein wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. in der Regel wird das Bedürfnis verneint, da ein erlaubnisfreier Transport zulässig und möglich ist Voraussetzungen 12 Abs. 3 WaffG (verschlossen!) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt (= Schießerlaubnis ausgestellt durch die Ortspolizeibehörde). Beachte 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG - bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 17 von 50

18 Allgemeine Voraussetzungen für eine Erlaubnis 4 Abs. 1 - Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat ( 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit ( 5 WaffG) und persönliche Eignung ( 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat ( 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat ( 8 WaffG) Die allgemeinen Voraussetzungen für waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnisse (insbesondere aus 4 WaffG) müssen immer vorliegen. Die Waffenrechtsbehörden prüfen die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis. Es besteht auch die Möglichkeit, den Erlaubnissen Nebenbestimmungen und Auflagen beizugeben. Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen ( 5 WaffG). Als unwiderlegbar nicht zuverlässig ist der anzusehen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer anderen Straftat zu mindestens einjähriger Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei diese Unzuverlässigkeit erst wegfällt, wenn seit Rechtskraft des letzten Strafurteils 10 Jahre verstrichen sind. Abweichend von der alten Rechtslage ist eine regelmäßige - widerlegbare - Annahme der Unzuverlässigkeit nicht mehr nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten gegeben, sondern bei allen vorsätzlichen Straftaten. Die Waffenbehörde kann künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen. Die erforderliche persönliche Eignung ist in einer eigenen Rechtsnorm geregelt ( 6 WaffG). Unwiderleglich ist die persönliche Eignung nicht gegeben, wenn anzunehmen ist, dass Geschäftsunfähigkeit, Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, eine psychische Krankheit oder Debilität vorliegt oder wenn aufgrund von in der Person liegenden Umständen anzunehmen ist, dass mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt werden können oder wenn die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da auf Grund ihrer anspruchsvollen Ausbildung und der schwierigen Jagdprüfung ihre Eignung und ihr Wille zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, angenommen werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 18 von 50

19 Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen. Den Nachweis der Sachkunde ( 7 WaffG) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle (Regelungen ergehen durch Rechtsverordnung zuständig Regierungspräsidium/LRA) bestanden hat oder seine Sachkunde durch Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Die Bedürfnisprüfung ( 8 WaffG) ist umfangreichen Anforderungen unterworfen worden. Auch hier findet nunmehr eine regelmäßige Prüfung des Bedürfnisses statt. Neu ist der Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen Ein Bedürfnis ist notwendig nicht nur für den Erwerb und den nachfolgenden Besitz sowie das Führen, sondern für den gesamten Umgang. So kann z. B. ein Sportschütze die zu Sportzwecken erworbene Waffe nicht etwa zur Erfüllung von Schutzaufgaben in den Geschäftsräumen eines Dritten mit dessen Zustimmung führen, weil dies nicht mehr zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt ( 12 Abs. 3 WaffG). Selbst die Verwendung einer Sportwaffe durch einen Sportschützen zur ständigen Eigensicherung in seinem befriedeten Besitztum ist von seinem Bedürfnis nicht gedeckt. Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen Jäger - 13 WaffG Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird in 13 WaffG ausdrücklich geregelt und anerkannt. Allerdings nur dann, wenn der Antragsteller Inhaber eines gültigen Jagdscheins i.s.d. 15 Abs. 1 BJagdG 13 ist. Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind. Die Befreiung vom Erfordernis einer Bedürfnisprüfung gilt nur für Langwaffen (ohne Mengenbegrenzung) und für zwei Kurzwaffen (Gesetzgeber sagt: zwei Kurzwaffen genügen als Grundausstattung für Jäger). Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. (Jagd-) Langwaffen können auf den Jagdschein erworben werden. Binnen zwei Wochen muss jedoch der Eintrag in die WBK erfolgen ( 13 Abs. 3 WaffG). Gem. 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen 13 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom , BGBl I 1976, 2849 Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 19 von 50

20 schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. neu: Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind - 40 Abs. 3 WaffG. Sportschützen - 14 WaffG Die Vorschrift betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Für Sportschützen ist für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber- Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind ( 14 Abs. 1 WaffG). Voraussetzungen sind: - die ordentliche Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (Satzung!) - die Zugehörigkeit des Vereins zu einem anerkannten Schießsportverband - die staatliche Genehmigung der Sportordnung des Schießsportverbands Zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses ist die Bescheinigung eines anerkannten Verbandes notwendig, also des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Regelmäßig wird der Schießsport ausgeübt, wenn in den genannten 12 Monaten wenigstens 18-mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübung mit einer Waffe betrieben wird, für die ein Bedürfnis geltend gemacht wird. Von einem ernsthaftem Training geht man von einer Mindestdauer von 3 Stunden pro Schießübung aus. Die erforderlichen Trainingseinheiten müssen mit einer fremden Waffe absolviert werden, also mit einer Vereinswaffe oder einer Waffe, die er anderweitig im Rahmen des 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG erworben hat. Die Bestimmung enthält die Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader- Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig. Sie müssen aber nachweisen, dass sie regelmäßig an Sportwettkämpfen teilnehmen neu seit Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 20 von 50

21 Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen Schusswaffen erstreckt werden. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen ( 14 Abs. 4 WaffG). Schießsportverbände, schießsportliche Vereine - 15 WaffG Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen der Anerkennung einer Vereinigung als Schießsportverband. Die Aufgabe wurde dem Bundesverwaltungsamt übertragen. Das BVA entscheidet über die Anerkennung der Schießsportverbände und Genehmigung von Schießsportordnungen nach 15 (WaffG). Nach 15a Abs. 2, und 3 WaffG genehmigt das Bundesverwaltungsamt darüber hinaus auf Antrag die Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, soweit diese für die Ausführung des Waffengesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Auf der Internet-Seite bieten das BVA die Möglichkeit, die genehmigten Schießsportordnungen der nach 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände im Lesezugriff einzusehen ( Weiterhin ist das Bundesverwaltungsamt zuständig für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den unter 48 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG) genannten Personenkreis. Waffenrechtliche Erlaubnisse werden erteilt an: - ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen, - ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder, - Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind - sowie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben. Brauchtumsschützen - 16 WaffG Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Veranstaltung einschließt ( 16 WaffG). Waffen- und Munitionssammler - 17 WaffG Die Vorschrift privilegiert die Waffen- und Munitionssammler, jedoch darf sich die für das Sammelgut geforderte Thematisierung und Systematisierung nicht erst über ein übergeordnetes und von den Waffen losgelöstes Sammelthema erschließen. Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 21 von 50

22 Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt. Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind (siehe hierzu auch 24 Abs. 6 WaffG und 11 Abs. 2 Beschussgesetz). Erben - 20 WaffG Im Hinblick auf den Fristablauf des Erbenprivilegs in 20 Waffengesetz zum (vgl. Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom , BGBl. I S. 3970), hat der Gesetzgeber reagiert. Früher konnte der Erbe, legale Waffen nach Anmeldung bei seiner Waffenbehörde ohne weiteres besitzen, jetzt führt der Gesetzgeber Blockiersysteme für Erbwaffen ein. Der Erbe muss - binnen eines Monats nach Annahme des Erbes die Ausstellung einer WBK beantragen (oder Eintragung in bereits vorhandene WBK) - zuverlässig und persönlich geeignet sein. - Erblasser muss berechtigter Besitzer der Schusswaffen gewesen sein. Kann der Erbe kein Bedürfnis nachweisen, sind vererbte Schusswaffen grundsätzlich durch ein Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Waffe bereits berechtigter Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist (z.b. Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffensammler u.a.). Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch eingewiesene Waffenhändler und Waffenhersteller erfolgen. Die Zeitpunkte des Einbaus und der Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten (Eintrag von der Behörde in die WBK). Die PTB erteilt die Bauartzulassungen von Blockiersystemen für Erbwaffen nach dem deutschen Waffengesetz ( 20 WaffG). Auf der Internet-Seite ( ist die Zulassungsliste der Blockiersysteme für Erbwaffen veröffentlicht. Sonstige waffenrechtliche Bereiche Kinder und Jugendliche im Waffengesetz Anlage 1, Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes Ziff. 10. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Ziff. 11. sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind; 2 Abs. 1 WaffG, 3 WaffG, 13 Abs. 7 und 8 WaffG, 27 Abs. 3, 4, 5 und 6 WaffG Soweit eine Waffe unter das Waffengesetz fällt und nicht verboten ist, stellt sich die Frage, ob der Umgang mit einer Waffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist. In jedem Fall ist der Umgang ( 1 Abs. 3 WaffG) mit Waffen oder Munition grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 2 Abs. 1 WaffG). Hochschule für Polizei Baden-Württemberg Seite 22 von 50

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