Teilfortschreibung Windkraft des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhaunen

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1 Teilfortschreibung Windkraft des Flächennutzungsplans Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung nach 3 und 4 Abs. 1 BauGB Zum Idar Rhaunen Tel.: / L.A.U.B. - Gesellschaft für Landschaftsanalyse und Umweltbewertung mbh Europaallee Kaiserslautern Tel.: 0631 / Fax: 0631 / Kaiserslautern, den

2 Inhalt 1 Einleitung 5 2 Vorgehensweise 6 3 Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans zu Windenergiestandorten sowie sonstige bestehende Flächenausweisungen und Standorte Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe Ergebnis für die Verbandsgemeinde Rhaunen: Bestehender Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und bestehende bzw. genehmigte Anlagen Teilfortschreibung des LEP IV und angekündigte Änderungen der Hinweise der Landesregierung Rheinland-Pfalz von Schutzgebiete Natura 2000 Gebiete FFH-Gebiete Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete Naturparke Saar-Hunsrück Naturpark Soonwald-Nahe Landschaftsschutzgebiete Denkmalschutz 16 5 Überprüfung und Ergänzung der Eignungs- und Ausschlusskriterien für eine Bewertung potenzieller Standorte von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Angenommene Referenzmaße zur Abschätzung der anzunehmenden größenbedingten Auswirkungen Anlagenbezogene Eignungskriterien Windhöffigkeit Anbindung an das Stromnetz Platzbedarf und technische Anforderungen an den einzelnen Standplatz Mindestgröße und Platzbedarf für die Errichtung mehrerer Anlagen

3 5.3 Ausschluss- und Abstandsflächen zu empfindlichen Nutzungen und technischen Anlagen Schutzabstände zu Siedlungsflächen Gewässerschutz Straßen und zugehörige Abstandsflächen Schutzbereich Erbeskopf Sonstige Nutzungen Ausschluss- und Abstandsflächen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes Direkte Inanspruchnahme und Zerstörung von Lebensräumen Gefährdungen und Störwirkungen für die Tierwelt Allgemeine Vorbemerkungen Gegebenheiten in der Verbandsgemeinde Vogelzug Allgemeine Vorbemerkungen Gegebenheiten in der Verbandsgemeinde Ausschluss- und Abstandsflächen aufgrund des Landschaftsbildes Allgemeine Vorbemerkungen Gegebenheiten in der Verbandsgemeinde Wald und Wildtierkorridore Allgemeine Vorbemerkungen Gegebenheiten in der Verbandsgemeinde Summenwirkungen mehrerer Anlagen (Windpark/ Windfarm) 41 6 Auswahl von potenziell geeigneten Flächen für die Aufstellung von Windenergieanlagen Vorauswahl aufgrund der in Kapitel 5 genannten Kriterien Vorranggebiete ROP (VR) Eignungsgebiete ROP (EG) Zusätzliche Gebietsvorschläge (ZGV) Weitere, allgemein geprüfte Standortbereiche, die nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden Fazit und Vorschlag zur Vorauswahl für eine vertiefende Einzelbetrachtung 44 VR 1 Oberkirn, Schwerbach (Gebiet 23 nach ROP) 45 VR 2 Hottenbach, Rhaunen, Stipshausen, Sulzbach (Gebiet 24 nach ROP)

4 EG 1 Gösenroth, Oberkirn, Rhaunen (Gebiet 41 nach ROP) 47 EG 2 Bundenbach, Rhaunen (Gebiet 42 nach ROP) 48 EG 3 Hellertshausen, Hottenbach (Gebiet 43 nach ROP) 50 ZGV 1 Erweiterung VR Quellen 52 Abbildungen Abbildung 1: Anteil der Rotorgrößen an der installierten Leistung...17 Abbildung 2: Nabenhöhen der 2009 und 2010 errichteten Windenergieanlagen...18 Abbildung 3: Mittlere Windgeschwindigkeiten...20 Abbildung 4: Mindestabstände der Anlagen zueinander...23 Abbildung 5: Blick auf zwei WEA des Typs Enercon E82 aus einer Entfernung von knapp dem 3 bzw. 5-fachen der Anlagenhöhe...25 Abbildung 6 Blick auf zwei WEA des Typs Enercon E82 aus einer Entfernung von ca. dem 4 bzw. 5,5 fachen der Anlagenhöhe...25 Abbildung 7: Abgrenzung der Verschattung...27 Pläne Plan 1: Übersichtsplan zur Lage der Gebiete M. 1: Plan 2: Übersichtsplan Lage und Restriktionen M. 1:

5 1 Einleitung Die Verbandsgemeinde Rhaunen plant eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zum Thema Windenergienutzung. Auslöser ist einerseits der grundsätzlich auf allen politischen Ebenen angestrebte und geforderte Ausbau der Nutzung regenerativer Energien, bei dem die Nutzung der Windenergie eine quantitativ besondere Rolle spielen muss. Zum anderen ist es die Tatsache, dass die aktuelle Neuaufstellung des Regionalplans Rheinhessen-Nahe innerhalb der Verbandsgemeinde anders als im bestehenden Plan eine ganze Reihe von Standorten für Windparks vorsieht bzw. zulässt. Die Verbandsgemeinde muss auf diese Vorgaben reagieren. Sie ist aufgerufen, diese Standorte aufzugreifen, zu prüfen und ggf. nach entsprechender Auswahl, Anpassung und Abwägung in ihren Flächennutzungsplan aufzunehmen. Die nachfolgende Untersuchung entwickelt dazu entsprechende Kriterien, trifft Bewertungen und macht Vorschläge zur Auswahl und Abgrenzung von Standorten. Neben den Vorgaben des Regionalplans sind auch weitere Vorschläge berücksichtigt und in die Bewertung mit aufgenommen

6 2 Vorgehensweise In einem ersten Schritt wird die Vorgehensweise des Regionalplans kurz rekapituliert (Kap. 3). Daran anschließend werden die Bewertungs- und Ausschlusskriterien für mögliche Standorte zusammengestellt (Kap. 5). Als mögliche Standorte sind dabei zunächst Vorranggebiete und Eignungsgebiete des Regionalplans zusammengestellt. Dazu kommt eine Prüfung, ob insbesondere unter Beachtung ausreichender Siedlungsabstände eventuell noch weitere Standorte geprüft werden sollen. Diese Kriterien werden dann auf die zu bewertenden Gebiete angewendet (Kap. 6), wobei zunächst eine grobe Vorauswahl von vertiefend zu betrachtenden gebieten erfolgt (Kap. 6.1)

7 3 Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans zu Windenergiestandorten sowie sonstige bestehende Flächenausweisungen und Standorte 3.1 Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe Der Teilplan Windenergienutzung des Regionalplans Rheinhessen-Nahe enthält als Ziel der Raumordnung für die Windenergienutzung folgende Vorgaben: Z1: Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ist innerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung zulässig. Innerhalb der Vorranggebiete sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit der vorrangigen Windenergienutzung unvereinbar sind, und innerhalb der Eignungsgebiete stehen andere raumbedeutsame Belange der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht entgegen. Z2: Außerhalb der Vorrang- und der Eignungsgebiete ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen. Vorranggebiete haben zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Planungsraum außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete ausgeschlossen sind ( 8 Abs. 7 ROG). Die Auswahl und Abgrenzung von Vorrang- und Eignungsgebieten basiert auf einer systematischen Vorgehensweise. Ausgehend von der Gesamtfläche der Region wurden schrittweise aufgrund bestimmter Kriterien nicht geeignete Flächen ausgeschlossen. Die genaue Vorgehensweise ist im Text des Teilplans beschrieben. Nachfolgend sind daraus nur die wichtigsten Eckpunkte noch einmal kurz zusammengestellt: Arbeitsschritt I: In diesem Schritt wurden diverse Tabuflächen und Schutzabstände berücksichtigt, die die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht zulassen. Genannt sind Bezeichnung Abstand Siedlungsflächen Wohnbauflächen, Dorf-/ Mischgebiete sowie Einrichtungen für Gesundheit, Bildung und Kultur Wohnbauflächen und Flächen mit gemischter Nutzung im Außenbereich (z.b. Einzelgehöfte) Industrie- und Gewerbeflächen Einrichtungen für Freizeit und Erholung, Wochenendhausgebiete, Freizeitparks, Ferienparks, Campingplätze m 400 m 400 m 700 m Sondergebiet für militärische Zwecke

8 Bezeichnung Abstand Verkehr und Infrastruktur Bundesautobahnen Bundesstraßen Landesstraßen Bahntrassen Hochspannungsfreileitungen Verkehrslandeplätze Segelfluggelände Sende-, Funk- und Fernmeldetürme Navigationsanlagen 100 m 40 m 20 m 60 m 150 m m m 100 m m Arten- und Biotopschutz, Landschaftsschutz und Erholung Naturschutzgebiete Naturpark-Kernzone Nach 28 LNatSchG bzw. 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen Waldgebiete mit besonderen Nutz- und Schutzfunktionen - Naturwaldreservate - Wälder im Erntezulassungsregister, forstliche Versuchsflächen, Genressourcen Vorkommen speziell windenergieanlagensensibler Arten nach einem Fachgutachten des LUWG 200 m 200 m 200 m 200 m Puffer artspezifisch nach Gutachten Funktional bedeutsame Rastflächen von windkraftsensiblen Arten - Ressourcenschutz Vorrang- und Abbauflächen von Rohstoffen - Wasserschutzgebiete Zone I 200 m Hochwasserschutzgebiete/ Überschwemmungsgebiete

9 Arbeitsschritt II: In diesem Arbeitsschritt wurden Kriterien einbezogen, die zu einem Ausschluss von Windenergieanlagen führen können, dies aber nicht in jedem Fall bewirken. Arten- und Biotopschutz Natura 2000-Gebiete Freiraum- und Ressourcenschutz Regionale Grünzüge Wasserschutzgebiete Zone II und III Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Erholung Naturparke außerhalb der Kernzonen Landschaftsschutzgebiete Abwägungsrelevante Zielvorstellungen der Landschaftsrahmenplanung - Sichtachsen - Markante Kuppenlagen - Kulissenschutz - Historische Kulturlandschaften - Landesweit und regionalbedeutsame Erholungsräume Gebiete wurden dann aus der Auswahl herausgenommen, wenn sich mehrere Aspekte überlagern. Dies gilt generell für FFH+VSG FFH FFH VSG mit regionalem Grünzug, Naturpark, Wasserschutzgebiet II oder Landschaftsschutzgebiet mit Naturpark, Landschaftsschutz, Wasserschutzgebiet II und III mit Landschaftsschutz, Wasserschutzgebiet II und III mit regionalem Grünzug, Naturpark und Landschaftsschutz In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die einzelnen betroffenen Punkte für sich möglicherweise einer Windenergieanlage nicht zwingend entgegenstehen, der Standort aber doch vergleichsweise konfliktträchtig ist und deshalb nur dann genutzt werden sollte, wenn keine besser geeigneten zur Verfügung stehen

10 Arbeitsschritt III: Er beinhaltet weitere Kriterien, die sich z.t. nur im Zusammenspiel mit anderen Flächen erkennen lassen oder solche, die sich aus Einzelfallbetrachtungen ergeben. Es werden einige o.g. Kriterien wie Sichtachsen und Kulissenschutz aufgegriffen und im Einzelfall geprüft. Zusätzlich wird auch eine maximale und minimale Flächengröße definiert. Als Minimum im Sinne des angestrebten Konzentrationsansatzes wird für Vorranggebiete von 5 Anlagen, für Eignungsgebiete von 3 Anlagen ausgegangen. In grober Annäherung wird dabei von etwa 10 ha Flächenbedarf pro Anlage ausgegangen, was zu einer Gebietsgröße von mindestens 30 bzw. 50 ha führt. Als Maximum werden 400 ha angenommen, um eine Überfrachtung der Landschaft zu vermeiden. Dies soll einerseits eine Konzentration der Anlagen fördern, andererseits aber auch eine Überlastung mit zu ausgedehnten Anlagenkomplexen verhindern. Als weiteres Kriterium wird auch die Windhöffigkeit mit mindestens 5,5 m/s in 100 m Höhe herangezogen. Als Mindestabstand wird von von 2 km und innerhalb eines Korridors mit Breitfrontvogelzug südlich der Nahe von 4 km ausgegangen. Fazit: Im Rahmen der Aufstellung der Neuaufstellung des Regionalplans Rheinhessen- Nahe, Teilplan Windenergienutzung wurde eine systematische flächendeckende Untersuchung der gesamten Region durchgeführt. Im Ergebnis wurde Vorranggebiete und Eignungsflächen bestimmt, die zugleich für die Bauleitplanung verbindliche Ziele beinhalten: 1. Innerhalb der Vorranggebiete sind keine Nutzungen bzw. Festsetzungen und Darstellungen in Bebauungsplänen und Flächennutzungsplan zulässig, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. 2. In den Eignungsgebieten steht den Trägern der Bauleitplanung frei, über die Nutzung und Sicherung der Flächen abzuwägen und zu entscheiden. 3. Außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete sind Darstellungen und Festsetzungen, die auf die Errichtung von Windenergieanlagen abzielen unzulässig. Dieses Zielkonzept wurde inzwischen verbindlich. Für die Errichtung einer Windenergieanlage außerhalb der Bereiche 1 und 2 wird ggf. ein Zielabweichungsverfahren notwendig. Unabhängig von der normativen Vorgabe erfolgt die Auswahl nach Kriterien, die auch für die Vorauswahl innerhalb des Flächennutzungsplans überwiegend nicht grundsätzlich in Frage zu stellen sind. Der getroffenen Vorauswahl kann daher fachlich

11 ohne wesentliche Änderungen gefolgt werden. Näheres dazu findet sich in den nachfolgenden Kapiteln Ergebnis für die Verbandsgemeinde Rhaunen: Innerhalb der Verbandsgemeinde sind 2 Vorranggebiete und 3 Eignungsgebiete ausgewiesen. Insgesamt sind dies rund 320 ha. Bei einer Fläche der Verbandsgemeinde von 104,01 km 2 entspricht das einem Anteil von rund 3,1 %. 3.2 Bestehender Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und bestehende bzw. genehmigte Anlagen Innerhalb der Verbandsgemeinde bestehen derzeit keine Anlagen und es sind auch keine Standorte im Flächennutzungsplan ausgewiesen. In der Nachbarschaft finden sich in der Gemeinde Wahlenau 2 Anlagen etwa 1,5 km nördlich der Grenze bei Horbruch im Norden. Die großen Anlagenkomplexe bei Kirchberg im Norden sind etwa 5 km entfernt. Die Anlagen bei Morbach im Westen sind ebenfalls nur etwa 5 km entfernt, durch den Höhenrücken des Idarwaldes aber vom Gebiet der Verbandsgemeinde optisch abgeschirmt. 3.3 Teilfortschreibung des LEP IV und angekündigte Änderungen der Hinweise der Landesregierung Rheinland-Pfalz von 2006 Der derzeit vorliegende Entwurf zur Teilfortschreibung des LEP IV (Stand ) ist noch nicht verbindlich. Es ist davon auszugehen, dass im Verlauf des weiteren Beteiligungs- und Aufstellungsverfahrens noch Änderungen erfolgen werden. Ungeachtet der Details enthält der Entwurf aber eine ganze Reihe von Vorgaben, die in der Summe die besondere Gewichtung und Abwägung der Nutzung von Windenergie betreffen und unterstreichen. Als konkrete Vorgabe wird angestrebt, 2% der Landesfläche für die Windenergie bereitzustellen 1. Die Regionen des Landes sollen dazu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag leisten. Räume mit hoher Windhöffigkeit sind vorranggig zu sichern. Die gemeinsame Verantwortung der Regionalplanung und der Bauleitplanung für den erforderlichen Ausbau der Windenergie wird hervorgehoben. Basis soll allerdings auch eine geordnete Planung sein und es wird ausdrücklich auf 1 Absatz 3 BauGB hingewiesen, wo die Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung als Pflichtaufgabe verankert ist. 1 Passus soll gemäß aktueller Pressemeldung entfallen (Rheinpfalz vom )

12 Als auszuschließende Standorte werden Naturschutzgebiete, Kernzonen der Biosphärenreservate, Nationalparke und die Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete genannt. FFH- und Vogelschutzgebiete stehen einer Ausweisung nur dann entgegen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu erwarten ist und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Kernzonen der Naturparke stehen einer Ausweisung nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Ausnahme bezieht sich dabei auf die Regelung des 34 BNatSchG. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und das Fehlen zumutbarer Alternativen. Befreiung bezieht sich auf 67 BNatSchG. Voraussetzung in diesem Fall: ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall. Die vorgesehenen Änderungen der Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen beinhalten die gleichen Vorgaben bezüglich der Schutzgebiete. Zusätzlich wird für Windenergieanlagen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse gesehen, das eine Befreiung gemäß 67 BNatSchG ermöglicht. Dieser Hinweis bedeutet eine im Sinne der Windenergienutzung grundsätzlich hohe Gewichtung. Der Begriff regelmäßig beinhaltet aber auch die Einschränkung, dass das Überwiegen nicht pauschal vorgegeben ist, sondern dass der Schutzzweck in besonderen Fällen bei entsprechend hervorgehobener Bedeutung durchaus einer Befreiung im Wege stehen kann. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald wird als grundsätzlich möglich festgehalten

13 4 Schutzgebiete 4.1 Natura 2000 Gebiete FFH-Gebiete Das Gebiet der Verbandsgemeinde tangiert 2 verschiedene FFH-Gebiete: Idarwald ( ) Für das Gebiet sind folgende zu schützende Lebensraumtypen und Arten genannt: Lebensraumtypen (Anhang I): 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions * 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 4030 Trockene europäische Heiden * 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion- Caeruleae) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation 8230 Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (Sedo-Scleranthion, Sedo albi-veronicion dillenii) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) * 91D0 Moorwälder * 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno padion, Alnion incanae, Salicion albae) Arten (Anhang II): Säugetiere Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) Schmetterlinge

14 Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Das Gebiet Obere Nahe ( ) erstreckt sich mit zwei bandförmigen Teilgebieten entlang der Talzüge von Fischbach und Hahnenbach. Für das Gebiet sind folgende zu schützende Lebensraumtypen und Arten genannt: Lebensraumtypen (Anhang I): 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions * 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 4030 Trockene europäische Heiden * 40A0 Subkontinentale peripannonische Gebüsche 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und rasen * 6110 Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi) * 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) * 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Fest-land) auf Silikatböden * 6240 Subpannonische Steppen-Trockenrasen 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas * 8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation 8230 Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (Sedo-Scleranthion, Sedo albi-veronicion dillenii) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) * 9180 Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) * 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno padion, Alnion incanae, Salicion albae) Arten (Anhang II): Säugetiere Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) Großes Mausohr (Myotis myotis)

15 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) Fische Bachneunauge (Lampetra planeri) Groppe (Cottus gobio) Schmetterlinge Heckenwollafter (Eriogaster catax) * Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) Pflanzen Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum) Vogelschutzgebiete Das Gebiet berührt keine Europäischen Vogelschutzgebiete 4.2 Naturschutzgebiete Innerhalb der Verbandsgemeinde existieren nur ein Naturschutzgebiet, das NSG Spring mit seinen Quell- und Moorflächen im Idarwald. Unmittelbar westlich außerhalb der Verbandsgemeinde schließt sich daran das Gebiet Hangbrücher bei Morbach an. 4.3 Naturparke Saar-Hunsrück Der Naturpark Saar-Hunsrück umfasst den nordwestlichen Teil des Gebiets der Verbandsgemeinde mit dem Idarwald. Innerhalb der Verbandsgemeinde liegen Teile der Kernzone 5 Östlicher Teil Schwarzwälder Hochwald-Idarwald die innerhalb der Verbandsgemeinde den Höhenrücken des Idarwaldes mit dem Idarkopf hervorhebt. Schutzzweck für den gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis Kanzem. Zusätzlicher Schutzzweck für die insgesamt sieben Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen

16 4.3.2 Naturpark Soonwald-Nahe Dieser Naturpark liegt außerhalb des Verbandsgemeindegebietes. Seine Grenze verläuft exakt entlang der Ostgrenze der Verbandsgemeinde. 4.4 Landschaftsschutzgebiete Das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde liegt im Landschaftsschutzgebiet Hochwald-Idarwald mit Randgebieten (VO vom 1.April 1976). Ausgenommen sind jeweils im Zusammenhang bebaute Ortsteile und Geltungsbereiche von Bebauungsplänen. 3 der Verordnung nennt als Schutzzweck die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushalts, der Eigenart, Schönheit und des Erholungswerts der Landschaft. Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Maßnahmen sind verboten, Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Zu letzterem gehört insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen. 4.5 Denkmalschutz Gemäß 4 Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz gilt der Schutz nicht nur der Bausubstanz im engeren Sinn. Gegenstand des Denkmalschutzes ist vielmehr auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Aus den im Verzeichnis der Kulturdenkmäler für den Landkreis Birkenfeld enthaltenen Anlagen ist unter dem speziellen Gesichtspunkt landschaftliche Exposition und die Bedeutung als Landmarke und Wahrzeichen keines besonders hervorzuheben. An der Ostgrenze ergibt sich in der Kombination der in der Nachbargemeinde Schneppenbach (außerhalb der Verbandsgemeinde) liegenden Schmidtburg und der rekonstruierten Keltensiedlung Altburg (Gemeinde Bundenbach) eine landschaftlich markante Situation mit einem gewissen Wahrzeichencharakter

17 5 Überprüfung und Ergänzung der Eignungs- und Ausschlusskriterien für eine Bewertung potenzieller Standorte von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde 5.1 Angenommene Referenzmaße zur Abschätzung der anzunehmenden größenbedingten Auswirkungen Eine Reihe von Auswirkungen von Windenergieanlagen hängen unmittelbar von deren Größe ab. Es ist daher bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans notwendig, zumindest einige grobe Annahmen zu den voraussichtlich zu erwartenden Anlagendimensionen zu treffen. Sowohl Rotordurchmesser als auch Nabenhöhen haben sich in den letzten Jahren kontinuierlich vergrößert. Während dies zunächst weitgehend proportional zur Erhöhung der Generatorenleistung erfolgte, hat sich in neuerer Zeit daneben noch eine weitere Triebfeder zur Vergrößerung gezeigt: Größere Rotordurchmesser und höhere Naben werden z.t. nicht genutzt um einen leistungsstärkeren Generator anzutreiben, sondern um deren Auslastung auch bei geringeren Windgeschwindigkeiten zu verbessern. Dies hat zur Folge, dass das Anlagenwachstum nicht auf die ertragsstarken Standorte beschränkt bleibt (für die inzwischen Anlagen bis zu fast 130 m Rotordurchmesser und 7 MW Leistung zur Verfügung stehen) sondern in etwas abgeschwächter Form in windschwächeren Gebieten festzustellen ist. Die nachfolgenden Abbildungen geben eine Übersicht über die Größenentwicklung der Rotoren und die bei neueren Anlagen realisierten Nabenhöhen. Abbildung 1: Anteil der Rotorgrößen an der installierten Leistung

18 Abbildung 2: Nabenhöhen der 2009 und 2010 errichteten Windenergieanlagen Es wird deutlich, dass derzeit noch Anlagen mit m Rotordurchmesser und Nabenhöhen bis 120 m dominieren. Die stärkste Entwicklung ist aber im Bereich über 90 m Rotordurchmesser und bei Nabenhöhen um m festzustellen. Dies entspricht z.b. folgenden Anlagen der 3 in Deutschland am stärksten vertretenen Hersteller: - Die E 101 Anlage der Firma ENERCON hat 101 m Rotordurchmesser und bis 135 m Nabenhöhe. - Die 3,2M114 der Firma REpower hat 114 m Rotordurchmesser und 123 bzw. 143 m Nabenhöhe. - Die V112 der Firma Vestas hat einen Rotordurchmesser von 112 m und Nabenhöhen bis 119 m Für die Abschätzung der von der Anlagengröße abhängigen Auswirkungen wird für die vorliegende Untersuchung typisierend von folgenden Dimensionen ausgegangen: - Nabenhöhe 135 m - Rotordurchmesser 110 m - Gesamthöhe 190 m Dies entspricht etwa dem derzeitigen oberen Mittelfeld der Anlagengrößen und den derzeit nach Anteil am stärksten zunehmenden Anlagentypen bzw. Größen

19 5.2 Anlagenbezogene Eignungskriterien Windhöffigkeit Die Bewertung der Rentabilität einer Anlage überschreitet Kompetenz und Möglichkeiten eines Flächennutzungsplans. Dies insbesondere auch, weil Preise, Auslegung und Wirkungsgrade der Anlage sowie die daraus resultierenden erzielbaren Erträge sich ständig verändern und die wirtschaftliche Tragfähigkeit auch von energiepolitischen Rahmenbedingungen abhängt. Es spricht aber trotzdem einiges dafür, Gesichtspunkte der Windhöffigkeit und Gebiets-größe in der Abwägung mit zu betrachten. Nur so lässt sich erkennen, ob im Einzelfall der Preis auch in Form von Umweltauswirkungen voraussichtlich in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht, oder ob sich bereits bei einer einfachen Vorbetrachtung ein grobes Missverhältnis abzeichnet. Der aktuelle Entwurf zur Teilfortschreibung des LEP IV unterstreicht zudem die Bedeutung der Windhöffigkeit in zweierlei Hinsicht: 1. Räume mit hoher Windhöffigkeit sind vorrangig zu sichern. 2. Die Regionen des Landes leisten entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag. Punkt 1. bedeutet Sicherung gegenüber konkurrierenden Nutzungen, wobei natürlich auch diese mit der Errichtung von Windenergieanlagen konkurrierenden Ansprüche mit angemessenem Gewicht in eine Abwägung mit einfließen müssen und zwingende gesetzliche Schutzvorgaben zu beachten sind. Aus Punkt 2 kann abgeleitet werden, dass Regionen mit besonders ergiebigen Nutzungsmöglichkeiten eine Verpflichtung haben, zu prüfen, ob auch Flächenanteile von mehr als 2% für die Nutzung von Windenergie realisierbar sind. Andererseits ist e- benso klar daraus abzuleiten, dass Regionen mit hohem natürlich bedingtem Konfliktpotenzial eventuell diesen Anteil nicht werden nachweisen können. Im LEP IV nicht erwähnt, aber in diesem Sinn ebenfalls zu berücksichtigen sind neben natürlichen Restriktionen auch empfindliche menschliche Nutzungen, die insbesondere bei hoher Siedlungsdichte die Standortpotenziale einschränken. Um eine erste, grobe Orientierung über die Standorteignung zu erhalten, wird meist die mittlere Windgeschwindigkeit herangezogen, auch wenn diese komplexe örtliche Windverhältnisse nur bedingt wiedergeben kann. Die genannten Schwellenwerte, ab der eine ausreichende Windhöffigkeit angenommen wird, differieren und beziehen sich z.t. auch auf unterschiedliche Höhen über Grund. Die klassischen Messungen bezogen sich auf eine Höhe von 10 m/ sek, d.h. den Bereich, der überwiegend für den Menschen direkt spürbar ist. Für Windenergieanlagen wurden inzwischen aber spezielle eigene Datengrundlagen geschaffen, die sich auf die von den Anlagen auch tatsächlich genutzten Höhen beziehen

20 Der aktuelle Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans der Region Rheinhessen- Nahe bezieht Flächen ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5,5 m/sek in 100 m Höhe in die Betrachtung mit ein. Es wird vorgeschlagen dieses Kriterium zu übernehmen. Die nachfolgende Abbildung zeigt, dass die Verbandsgemeinde mit Ausnahme weniger Tallagen dieses Kriterium durchwegs erfüllt. Abbildung 3: Mittlere Windgeschwindigkeiten 5,5-6,0 5,0-5,5 6,0-6,5 7,5-8,2 7,0-7,5 6,5-7,0 6,5-7,0 Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz auf Basis von Daten und Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes Die Windhöffigkeit spielt in außerhalb der Tallagen keine wesentliche Rolle als Eignungs- oder Ausschlusskriterium. Davon unabhängig kann die Störungsfreiheit und Gleichmäßigkeit der Luftströmungen eine wichtige Rolle spielen. Dies ist aber nur auf Grundlage genauerer Analysen zu bewerten

21 Im landesweiten Vergleich heben sich die exponierten Höhenzüge von Hochwald und Idarwald durch die dortigen Windgeschwindigkeiten deutlich hervor. Hinsichtlich Windhöffigkeit hat die Verbandsgemeinde dort deutlich überdurchschnittliche Potenziale, die sich aber auf Teilflächen beschränken. Dem steht auf den gleichen Flächen allerdings zugleich eine ebenso überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit der bewaldeten Höhen mit sogar mehreren überlagernden Schutzgebietsausweisungen gegenüber. Das übrige Gebiet zeigt geringere, auf den Höhen aber immer noch deutlich über den 5,5 m/sek liegende Windgeschwindigkeiten. Gegenüber dem gesamten Südosten des Landes Rheinland-Pfalz fällt eine insgesamt deutlich höhere durchschnittliche Windgeschwindigkeit auf Anbindung an das Stromnetz Die Anbindungsmöglichkeiten an das Stromnetz, auch unter Berücksichtigung der Auslastung durch bereits vorhandene Anlagen, kann im Einzelfall zu einem für den Betreiber wesentlichen Kriterium werden. Eine genauere Überprüfung ist jedoch auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht möglich, da dazu bereits genauere technische Spezifikationen feststehen müssen Platzbedarf und technische Anforderungen an den einzelnen Standplatz Die eigentliche Aufstellungsfläche mit dem Turm umfasst, je nach Größe der Anlage und Turmkonstruktion nur Größenordnungen zwischen etwa 100 und 150 m 2. Dazu kommt das erdüberdeckte Fundament mit Dimensionen von (je nach Untergrund und Konstruktion) einigen hundert Quadratmetern. Für den Aufbau wird, einschließlich nur vorübergehend genutzter Randstreifen für die Ablagerung von Erdaushub etc, ein Areal von (je nach Anlage und Hersteller etwas unterschiedlich) ca. 60*90m Größe benötigt. Dazu kommen ggf. Zufahrten und ein meist damit kombinierter (je nach Nabenhöhe) ca. 150 m langer gerader unbefestigter aber ebener und hindernisfreier Streifen für die Montage des Kranauslegers. Innerhalb der Lager- und Montageflächen kann im geneigten Gelände eine gewisse Terrassierung erfolgen. Im Kern wird allerdings ein ebener, ausreichend tragfähiger Kranaufstellplatz benötigt, der auch dauerhaft (mit Schotter) befestigt bleibt. Er hat eine Größe von bis zu etwa 30*50 m bzw m 2. Vor allem der Bedarf an ausreichend großen, tragfähigen ebenen Flächen für die Montage setzt der Errichtung in hängigem Gelände Grenzen. Bis zu einer Hangneigung von etwa 10% entstehen Böschungshöhen von zusammen etwa 5 m, die noch mit Gehölzpflanzungen gut einzubinden sind. Darüber kann bereits von deutlich ü- berdurchschnittlichen Eingriffen in Boden und Landschaftsbild ausgegangen werden und ab etwa 20% erreichen die Böschungen mit über 10 m Höhe bereits die Dimensionen eines kleinen Gesteinsabbaus. Die Zufahrten sind dann nur noch hangparallel und ggf. mit Serpentinen heranzuführen und bei mindestens 2*5 m Böschungshöhe ist auch eine Abschirmung durch Strauchpflanzungen nur noch eingeschränkt möglich

22 Ebenfalls dauerhaft befestigt bleiben die Zufahrten. Zu deren Dimensionierung geben die Hersteller genaue Mindestanforderungen vor, die letztlich durch die Länge des größten anzuliefernden Teils meist die Flügel - vorgegeben sind. In der Regel handelt es sich um 4 bis 4,5 m breite, ausreichend tragfähige Schotterwege. Die Grenze beim Befahren von Steigungen liegt, je nach Fahrbahndecke bei etwa 7-12%, im Einzelfall kann auch mehr bewältigt werden. Die benötigten Kurvenradien liegen bei um 40 m mit entsprechenden Aufweitungen der Fahrbahn und zusätzlichen seitlichen hindernisfreien Flächen. Zusammenfassend ist festzuhalten: Bei Geländeneigungen bis etwa 10% lassen sich Baustelle und Zufahrten in der Regel noch ohne besonderen Aufwand und mit auf das normale Mindestmaß begrenzten Eingriffen realisieren. Darüber hinaus entsteht ein im Verhältnis zur benötigten Mindestfläche deutlich erhöhter (um mindestens etwa 10%) Flächenverbrauch durch Böschungen. Ab etwa 20% Geländeneigung ist eine Errichtung mit Eingriffen in das Gelände verbunden, die aufgrund ihrer Höhe auch durch eine anschließenden Begrünung kaum noch wirksam einzubinden und abzuschirmen sind und die Wegeführung wird deutlich erschwert Mindestgröße und Platzbedarf für die Errichtung mehrerer Anlagen Zwischen den Anlagen sind ggf. bauordnungsrechtliche Grenzabstände einzuhalten. Bei deiner Größen von 135 m Nabenhöhe und 110 m Rotordurchmesser liegen sie in Größenordnungen von 95 m, insgesamt also beim knapp 200 m. Der tatsächliche Platzbedarf eines Windparks (d. h. mehrerer benachbarter Windkraftanlagen), und damit auch die Mindestabmessung einer sinnvollen Gebietsausweisung im Flächennutzungsplan, bestimmt sich jedoch in erster Linie aus den deutlich weiter gehenden Mindestabständen, die notwendig sind um gegenseitige Störungen und Leistungseinbußen zu verhindern. Als Orientierung kann in Hauptwindrichtung ein gegenseitiger Abstand in etwa des 8-10-fachen Rotordurchmessers angenommen werden (bei 110 m also ca m), sonst ca. der 3-5-fache Durchmesser (bei 110 m rd m). Teilweise wird auch eine Reduzierung des Abstandes in Hauptwindrichtung auf das 5 fache als möglich gesehen. Um mehr als eine Anlage unterzubringen sind je nach Größe und Grenzabstand zu benachbarten Nutzungen folglich mindestens etwa m in Hauptwindrichtung (in Rhaunen Südwesten) oder etwa 500 m quer dazu anzunehmen. Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass die Bündelung von Anlagen in einem Windpark die Größe der pro Anlage beeinträchtigten Flächen deutlich reduziert. Selbst bei den genannten relativ großen Abständen überlappen sich z.b. die von der Überschreitung bestimmter Lärmpegel betroffenen Areale der einzelnen Anlagen und führen in der Summe zu einem geringeren Flächenverbrauch. In erster Annäherung wird in der Praxis als Abschätzung für den Mindestabstand und die auf einer Fläche maximal unterzubringende Anlagenzahl eine Ellipse mit dem 3 bzw. 5-fachen Rotordurchmesser um die einzelnen Anlagen angenommen:

23 Abbildung 4: Mindestabstände der Anlagen zueinander 3-facher Rotordurchmesser Hauptwindrichtung (SW) 5-facher Rotordurchmesser 5.3 Ausschluss- und Abstandsflächen zu empfindlichen Nutzungen und technischen Anlagen Schutzabstände zu Siedlungsflächen Die Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen des Landes Rheinland-Pfalz von 2006 empfehlen m Abstand zu Wohngebieten wenn dadurch die Planungsabsichten nicht in unvertretbarem Maße eingeengt werden. Diese Formulierung beinhaltet, dass eine Unterschreitung dieses Abstandes im Rahmen der Abwägung zumindest in Einzelfällen möglich ist. Welche Mindestabstände zur Einhaltung einschlägiger Standards und Richtwerte genau notwendig sind, lässt sich nur für konkrete Anlagen und Anlagenstandorte bestimmen. Maßgebend sind dabei mehrere verschiedene Aspekte mit unterschiedlichen Wirkungszusammenhängen und räumlichen Reichweiten: - Die notwendigen Abstände zur Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte für Schallimmissionen sind trotz deutlicher technischer Verbesserungen mit dem Größenwachstum der Anlagen kontinuierlich gewachsen. Typische Emmissionswerte liegen derzeit im Bereich um db(a) pro Anlage. Eine einzelne Anlage mit um m Rotordurchmesser und 107 db(a) benötigt dabei jeweils Etwa 300 m Abstand um die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebieten (45 db(a) nachts) einhalten zu können, etwa 500 m Abstand zu einem allgemeinen Wohngebiet (40 db(a) nachts) und etwa 850 m bei reiner Wohnnutzung und anderen besonders lärmempfindlichen Nutzungen (35 db(a)nachts). Im Falle von Windparks kommt es ganz wesentlich auf die Zahl und Anordnung der Anlagen in Bezug auf die Immissionspunkte an

24 Das Bayerische Landesamt für Umwelt sieht als grobe Abschätzung für 5 kleinere Anlagen mit je 103 db(a) einen Gesamt-Schalleistungspegel von etwa 110 db(a) als realistisch an. Die Richtwerte für allgemeine Wohnnutzung können in diesem Fall ab etwa 800 m Entfernung eingehalten werden, bei Mischnutzung ab ca. 500 m. 2. Da moderne Anlagen auch speziell lärmoptimierte Betriebsmodi bieten, die bei noch akzeptablen Leistungsreduzierungen während bestimmter kritischer Windsituationen bis zu 4 db(a) Minderung ermöglichen, kann dies nach wie vor grob als noch realisierbare Untergrenze für kleinere Windparks angenommen werden. Der Betrieb eines größeren Windparks mit mehr Anlagen und/oder uneingeschränktem Betrieb mit bis zu db(a) kann in diesen Entfernungen in der Regel nur noch in günstigen Fällen uneingeschränkt erfolgen. Insbesondere parallel zu in Reihe aufgestellten Anlagen addieren sich die Einzelpegel so, dass in der Regel Entfernungen von um 1 km notwendig werden. Bei Einkreisung eines Immissionsortes durch eine Reihe, eventuell sogar in mehreren Reihen gestaffelter Anlagen können sogar deutlich über 1km notwendig werden, um die gängigen Grenzwerte einhalten zu können. - Die optische Wirkung und Dominanz einer Anlage sinkt ebenfalls mit zunehmender Entfernung. Bis etwa zum 3fachen der Anlagenhöhe kann von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden, wobei im Bereich zwischen dem 2fachen und 3fachen Abstand im Einzelfall die örtliche Situation z.b. mit Bewuchs und Relief die Wirkung noch unter die kritische Schwelle abmildern kann. In diesem Bereich ist insbesondere für Wohnnutzung eine in der Regel unzumutbare Beeinträchtigung gegeben. 3 Für eine Anlage von 190 m Gesamthöhe ergibt sich ein Abstand von 570 m, der unter besonderen Gegebenheiten auf etwa 380 m reduziert werden kann. Das Verwaltungsgericht Trier äußerte in seinem Urteil von 2003, dass bei exponierter Lage ein Abstand von m zu Wohngebieten gerechtfertigt sein kann, um ein Erdrücken der Wohnnutzung zu verhindern. 4 Dieser Wert ist auch in den Hinweisen der Landesregierung Rheinland-Pfalz genannt. Sie ist aber als planerische Empfehlung zu bewerten, die jeweils auch nach der örtlichen Situation und den konkret zu errichtenden Anlagen zu prüfen ist. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Eindruck über die Wirkung, die aus dieser Entfernung zu erwarten ist. Sie zeigt zwei Anlagen des Typs Enercon E 82 (82 m Rotordurchmesser und ca. 180 m Gesamthöhe) in einer Entfernung, die jeweils knapp dem 3 fachen bzw. 5 fachen der Anlagenhöhe entspricht. Die Anlagen sind etwas kleiner als die in Kapitel 5.1 genannte Referenzanlage. Da die Anlagenproportionen aber sehr ähnlich sind, entspricht der optische Eindruck in etwa einem Abstand zu der Referenzanlage mit 190 m Höhe von 570 m bzw. 950 m. 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt (2006): Schalltechnische Planungshinweise für Windparks 3 OVG NRW U.v A 3726/05 (vorübergehend: VG Münster) 4 VG Trier U. v K 547/03.TR

25 Abbildung 5: Blick auf zwei WEA des Typs Enercon E82 aus einer Entfernung von knapp dem 3 bzw. 5-fachen der Anlagenhöhe Jenseits von Abständen um 1:3 können darüber hinaus auch bereits kleinere Gehölze und Landschaftsstrukturen zu einer wirksamen Abschirmung beitragen: Abbildung 6 Blick auf zwei WEA des Typs Enercon E82 aus einer Entfernung von ca. dem 4 bzw. 5,5 fachen der Anlagenhöhe

26 Oberhalb einer Schwelle von 1:3 können Beeinträchtigungen, die die Zulässigkeit in Frage stellen in zwei Fällen auftreten: Im Fall einer besonders exponierten Lage, ggf. auch in Verbindung mit einer größeren Anlagenzahl und der Einkreisung von Siedlungen und im Umfeld bedeutsamer Kulturdenkmale und Landmarken. Einheitliche Standards gibt es dazu nicht, auch weil in diesen Fällen die örtliche Situation eine wesentliche Rolle spielt. Als Anhaltswert wird vielfach davon ausgegangen, dass etwa ab einer Entfernung, die etwa dem 10fachen der Höhe entspricht, die Anlage zwar noch deutlich sichtbar, aber optisch in den Hintergrund tritt. Dies entspricht bei maximal 190 m zulässiger Gesamthöhe etwa 1,9 km. Für international bedeutsame Kulturdenkmale können darüber hinaus in besonderen Einzelfällen noch weitergehende Anforderungen bestehen. Für sie werden durchaus auch Größenordnungen um 5 km und mehr genannt. Eine absolute und allgemeingültige Grenze der optischen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit in noch größeren Entfernungen lässt sich nicht ziehen. Theoretisch ist eine Anlage dieser Größe im ebenen Gelände auch noch in Entfernungen von 40 km sichtbar. Praktisch schränken aber vor allem die Witterungsverhältnisse die Sichtbarkeit auf längere Distanzen deutlich unter diesem Wert ein. Im Mittel sind etwa km realistisch. Neben Nebel (Sichtweite unter 1 km) und Dunst (Sichtweite unter 4-5 km) wirken sich auch schwächere Trübungen auf längere Entfernungen deutlich aus

27 - Der periodische Schattenwurf der sich bewegenden Rotorblätter sowie die Dauer der täglichen bzw. auf das Jahr gerechneten Betroffenheit eines bestimmten Geländepunktes ist stark von der genauen Richtung und den Geländeverhältnissen abhängig. Dazu kann auch Bewuchs die Wirkung durch Abschirmung mindern. Die genaue Betroffenheit, ggf. auch in Überlagerung mehrerer Anlagen, lässt sich nur im konkreten Einzelfall über Computermodelle berechnen. Zur Methodik der Berechnung und zu Grenzwerten gibt es keine festgelegten Normen, die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz geben aber einen Rahmen, der für die Berechnungen und Bewertungen regelmäßig zum Einsatz kommt. 5 Als Immissionsrichtwerte gelten eine maximale tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten und 30 Stunden pro Kalenderjahr. Beide Werte sind dabei als geometrisch maximal mögliche Werte konzipiert, die witterungsbedingt in der Praxis deutlich niedriger ausfallen. Es ergibt sich dann jeweils ein schmetterlingsförmiger Bereich um die Anlage, der in relevante Weise von Verschattung betroffen sein kann. Bei den heutigen Anlagengrößen reicht er etwa m nach Norden (Mittagszeit) und weitet sich in den Morgen- und Abendstunden im Westen und Osten bis auf m aus. Die nachfolgende Abbildung zeigt am Beispiel einer konkret geplanten Anlage des Typs Enercon E101 (50,5 m Rotordurchmesser, 185 m Gesamthöhe) die Ausdehnung der betroffenen Bereiche. Die Entfernung, in der der Schatten infolge Lichtstreuung und zu geringer Kontraste nicht mehr als Störung wahrgenommen wird liegt bei um etwa 1,3 km. Abbildung 7: Abgrenzung der Verschattung 5 Länderausschuss für Immissionsschutz (2002): Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen

28 Ca m In der Zusammenschau dieser verschiedenen Kriterien lässt sich folgender Rahmen ziehen: - Ab m Abstand und mehr können abstandsabhängige Konflikte mit Wohngebieten mit hoher Sicherheit pauschal ausgeschlossen werden. - Eine Reduzierung bis auf etwa 800 m kann bei Wohngebieten für einzelne Aspekte (insbesondere Schattenwurf) zu Konflikten führen, die aber in den meisten Fällen im Zuge der genaueren Anlagenplanung und durch betriebliche Vorkehrungen wie zeitweilige Abschaltung vermeidbar sind. - Für Mischgebiete ist unter diesen Bedingungen prinzipiell auch eine Reduzierung der Abstände bis auf etwa 600 m möglich. - Eine noch weitergehende Reduzierung der Abstände bis etwa 400 m kann insbesondere gegenüber Einzelbebauung im Außenbereich zulässig sein, wenn Anzahl, Lage und Anordnung der Windenergieanlagen die Einhaltung der einschlägigen Richt-, Grenz- und Orientierungswerte im Einzelfall ermöglichen. Sie markiert aber auch unter dem Gesichtspunkt der optischen

29 Dominanz in aller Regel die Grenze des unter günstigen Voraussetzungen noch Machbaren Gewässerschutz Eine Gefährdung von Gewässern kann über zwei Wege erfolgen: - Innerhalb der Anlage werden wassergefährdende Stoffe, insbesondere auch Schmierstoffe eingesetzt. Diese können latent oder im Schadensfall auch stoßweise in die Umgebung gelangen. - Bei der Errichtung des Bauwerks werden entsprechend tiefe Fundamente benötigt, die auch schützende Deckschichten durchstoßen können. Die Errichtung in Trink- und Heilwasserschutzzone I und in deren unmittelbarer Nähe sowie auch im näheren Einzugsgebiet von Quellen wird daher in aller Regel nicht möglich sein. Überschwemmungsgebiete von Oberflächengewässern kommen reliefbedingt als Standort nur selten in Betracht, scheiden in der Regel aber ebenfalls aus Straßen und zugehörige Abstandsflächen Als Sicherheitsabstand wird pauschal oft Kipphöhe (ca. 200 m) beiderseits von Straßen angenommen. Rechtlich bindend sind aber nur die 40 bzw. 20 m breiten Bauverbotszonen entlang Autobahnen und Bundesstraßen/Landesstraßen sowie 15 m bei Kreisstraßen, sofern z.b. gegen Eiswurf ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Maßgeblich ist dabei nicht der Maststandort sondern die vom Rotor ü- berstrichene Fläche. Bezüglich des Maststandortes kann in erster grober Annäherung für den Flächennutzungsplan von einem Abstand zu Straßen in Kipphöhe (ca. 200 m) ausgegangen werden. In der Detailplanung ergeben sich dann noch Spielräume für eine Annäherung bis etwa 95 m entlang Autobahnen, 75 m entlang Bundesstraßen/ Landesstraßen und 70 m bei Kreisstraßen Schutzbereich Erbeskopf Im weiten Umkreis des Erbeskopfes bestehen Bauhöhenbeschränkungen durch die Verteidigungsanlage Erbeskopf des Radarführungsdienstes. Die Beschränkungen bewegen sich abhängig von der Entfernung zwischen 841 m (10 km Entfernung) und 906 m (bei 35 km). Das bedeutet, dass mögliche Standorte je nach Entfernung ab Geländehöhen zwischen etwa m von dieser Höhenbegrenzung betroffen sein können. Solche Höhen werden nur entlang der Kammlagen von Hoch- und Idarwald erreicht

30 5.3.5 Sonstige Nutzungen - Der Abbau von Rohstoffen wird durch eine Windenergieanlage blockiert. Die schließt Standorte in entsprechenden Vorranggebieten aus. Eine Errichtung in Koordination mit dem Abbau, ist aber natürlich möglich, so dass dieser Ausschluss nur bedingt gelten kann. - Notwendige Abstände zu Leitungsinfrastruktur und Richtfunkstrecken sind von technischen Details abhängig und können nicht pauschal vorgegeben werden. 5.4 Ausschluss- und Abstandsflächen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes Direkte Inanspruchnahme und Zerstörung von Lebensräumen Die direkte Flächeninanspruchnahme spielt bei Windenergieanlagen bei der Auswahl größerer Standortbereiche im Maßstab des Flächennutzungsplans in der Regel eine untergeordnete Rolle. Kleinflächig vorhandene wertvollere Vegetationsstrukturen lassen sich durch kleinräumige Standortoptimierung in den nachfolgenden, genaueren Planungsphasen erhalten. Da neben dem Turm selbst auch Zufahrten, Arbeits- und Aufstellflächen in Größenordnungen von deutlich über m 2 dauerhaft und ein vielfaches davon vorübergehend beansprucht und gestört werden, kann die Aufstellung in Bereichen mit flächigen Vorkommen schützenswerter Lebensräume aber durchaus zu erheblichen Lebensraumverlusten führen. Nicht als Standplatz in Frage kommen daher in aller Regel: - Naturschutzgebiete - Nach 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen Eingeschränkt kommen dazu FFH Lebensraumtypen innerhalb eines FFH Gebietes Gefährdungen und Störwirkungen für die Tierwelt Allgemeine Vorbemerkungen In aller Regel wesentlich weitreichender als die direkten Verluste sind die z.t. mehrere hundert Meter und mehr in die Umgebung reichenden Scheuch- und Störwirkungen der Anlagen, sowie z.t. auch Gefährdungswirkungen durch Kollision und Verletzungen infolge von Druckstößen (Barotrauma), die deutlich schwerer zu ermitteln und zu quantifizieren sind. Betroffen davon sind in erster Linie Vögel und Fledermäuse, wobei sich bei allen noch vorhandenen Wissenslücken - insgesamt eine relativ überschaubare Anzahl von

31 Arten als empfindlich oder sogar gefährdet herauskristallisiert. In einigen Fällen wurden auch Gewöhnungseffekte festgestellt. Im Umfeld neu errichteter Anlagen kann es neben Meidungsreaktionen der örtlichen Populationen auch zu solchen bei der Rast während des Vogelzugs und somit zu Verlusten von Rastplätzen kommen. Dies betrifft allerdings in erster Linie weitläufige offene Landschaften, wo es regelmäßig und jährlich wiederkehrend auch zu größeren Ansammlungen von rastenden Vögeln kommt. Die Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen der Landesregierung Rheinland-Pfalz von 2006 nennen im Regelfall 200 m Abstand zu Lebensräumen gefährdeter Vogelarten, in besonderen Fällen 500 m. Als aktuellerer und differenzierterer Überblick stehen im Wesentlichen zwei Quellen zur Verfügung: 1. Abstandsempfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Die Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten veröffentlichte 2007 folgende Abstandsempfehlungen für Lebensräume von Vögeln 6 : 10-fache Anlagenhöhe, mindestens 1.200m für EU-Vogelschutzgebiete Sonstige Schutzgebiete mit Vogelschutz als Schutzzweck Feuchtgebiete internationaler Bedeutung entsprechend Ramsar- Konvention Gastvogellebensräume internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung Brutvogellebensräume nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung (z.b. Wiesenlimikolen-Lebensräume) Gewässer oder Gewässerkomplexe >10 ha Freizuhalten sind Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen (Kranich, Schwäne, Gänse) Zugkonzentrationskorridore (siehe dazu auch unten: Vogelzug) Für 24 ausgewählte Arten und Familien werden darüber hinaus Ausschlussbereiche in einem Radius von meist 1000 m, z.t m um die Brutplätze vorgeschlagen. 6 Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) (2007): Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, in: Berichte zum Vogelschutz Heft des Deutscher Rats für Vogelschutz

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