FORUM FÜR FACHFRAGEN. Themengutachten. Vaterschaftsanfechtung: Verfahrensablauf und Wirkungen. Redaktion Petra Birnstengel
|
|
- Andrea Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FORUM FÜR FACHFRAGEN Themengutachten Vaterschaftsanfechtung: Verfahrensablauf und Wirkungen Redaktion Petra Birnstengel Stand:
2 2 Inhalt 1 Was muss im verfahrenseinleitenden Antrag zur Anfechtung der Vaterschaft vorgebracht werden? Kann das Gericht über einen Anfechtungsantrag auch ohne Einholung eines Gutachtens entscheiden? Was bewirkt eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft? Darf der Scheinvater schon während des Anfechtungsverfahrens seine Unterhaltszahlungen einstellen? Kann der Scheinvater nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft den geleisteten Unterhalt vom Kind zurückfordern? Kann der Scheinvater nach erfolgreicher Anfechtung von dem wirklichen Vater Ersatz verlangen? Kann der Scheinvater von der Mutter Auskunft über die Person verlangen, die ihr während der Empfängnis beigewohnt hat? Ist nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft zum allein sorgeberechtigten Scheinvater die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen? Kann einer Mutter nach Abgabe von Sorgeerklärungen mit dem Scheinvater bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ein Negativattest erteilt werden? Literaturverzeichnis... 12
3 3 1 Was muss im verfahrenseinleitenden Antrag zur Anfechtung der Vaterschaft vorgebracht werden? In dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft sollen neben dem Verfahrensziel und den betroffenen Personen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden ( 171 FamFG). Diese Soll-Vorschrift ist damit etwas weniger streng als die früheren Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Danach genügte der seine Vaterschaft anfechtende rechtliche Vater seiner Darlegungslast nicht schon durch die bloße Behauptung, er sei nicht der biologische Vater des beklagten Kindes. Vielmehr musste er Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH , XII ZR 227/03 = JAmt 2005, 140; BGH , XII ZR 345/00 = JAmt 2003, 147, BGH , XII ZR 229/96 = DAVorm 1998, 955). Dies hat das BVerfG ausdrücklich gebilligt (BVerfG , 1 BvR 421/05 =JAmt 2007, 92 unter B II 1 c). 2 Kann das Gericht über einen Anfechtungsantrag auch ohne Einholung eines Gutachtens entscheiden? In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist wie in den übrigen Abstammungssachen ( 169 FamFG) eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, da sie im Gesetz so vorgesehen ist ( 30 Abs. 2, 177 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass damit der Freibeweis ausgeschlossen ist. Der Grund für die Anordnung einer förmlichen Beweisaufnahme liegt in der besonderen Bedeutung der Bestimmung des Status eines Kindes für dieses selbst, aber auch in Bezug auf die allgemeinen Rechtsfolgen (Unterhalt, Erbfolge, verwandtschaftliche Beziehungen und Bindungen). Das Gesetz wie auch die Rechtsprechung geht im Grundsatz davon aus, dass die förmliche Beweiserhebung über die Abstammung eines Kindes bei der Feststellung bzw der Anfechtung der Vaterschaft ein Gutachten erfordert. Die Begutachtung kann durch die Verwertung eines von den Beteiligten einvernehmlich eingeholten Sachverständigengutachtens über die Abstammung des Kindes ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen ( 177 Abs. 2 BGB). Wenn das Gericht in Anfechtungsfällen ausnahmsweise aufgrund der überein-
4 4 stimmenden und glaubwürdigen Zeugenbekundungen aller direkt Betroffenen (Mutter, mutmaßlicher Erzeuger und Scheinvater) sowie der Plausibilität des Anfechtungsvorbringens wegen einer feststehenden Trennung vor einer Ehescheidung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Empfängniszeit davon überzeugt ist, dass die gesetzliche Vermutung des 1600c Abs. 1 BGB widerlegt ist, mag es gerechtfertigt sein, ausnahmsweise ohne Gutachten zu entscheiden. Hierzu bemerkt Rauscher: Ob der durch Zeugen geführte Beweis, dass zwischen der Mutter und dem Mann (Ehemann oder Anerkennender) in der Empfängniszeit ( 1600d Abs. 3) kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, die Vermutung widerlegen kann, ist für beide Zuordnungsgründe in gleicher Weise fraglich; anders als nach 1591 af ist der Geschlechtsverkehr auch bei der Zuordnung aufgrund Ehe kein Element in der Vermutungskette mehr, dessen isolierte Widerlegung bereits die Vermutung widerlegt. Die biologische Logik zwingt freilich weiterhin (wie nach früherem Recht schon im Fall der Vaterschaft aufgrund Anerkennung) dazu, die Zeugung durch einen bestimmten Mann als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen anzusehen, wenn ein Geschlechtsverkehr mit der Mutter nicht stattgefunden hat [ ]. Dabei sind mit Rücksicht auf die eigene Betroffenheit der Zeugen sehr strenge Anforderungen zu stellen. In besonders gelagerten Fällen schließt dies aber nicht aus, dass das Gericht seine Überzeugung auch aufgrund glaubwürdiger übereinstimmender und nachvollziehbarer Aussagen gewinnen kann (OLG Stuttgart , 16 U 13/90 = DAVorm 1991, 215, 216; AG Westerstede , 2a C 35/93 VII = FamRZ 1994, 645, 646). (Staudinger/Rauscher 2011, 1600c BGB Rn 20) Erfahrungen aus der Gutachtenpraxis des Instituts legen aber nahe, insoweit große Zurückhaltung walten zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung aufgrund nur von Zeugenaussagen ohne abstammungsbiologisches Gutachten sollte lediglich in seltenen Ausnahmefällen erwartet werden. 3 Was bewirkt eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft? Mit rechtskräftiger erfolgreicher Anfechtung gilt das Kind rückwirkend auf den Tag seiner Geburt als nicht von dem Mann abstammend, der bislang aufgrund Vaterschafts-
5 5 anerkennung ( 1592 Nr. 1 BGB) oder Eheschließung ( 1592 Nr. 2, 1593 BGB) als sein Vater anzusehen war (BGH , IVb ZR 535/80 = BGHZ 78, 201, 203 = DAVorm 1980, 928; NK/Gutzeit 2010, 1599 BGB Rn 6). Diese rechtlich allgemein bindende Feststellung führt dazu, dass das Kind zunächst vaterlos ist, bis eine anderweitige Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft wirksam wird (BGH , XII ZR 78/11 = FamRZ 2012, 616). Das hat besondere Bedeutung im Fall der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung gem Abs. 2 BGB: Wird diese erfolgreich angefochten, lebt nicht etwa die Vaterschaft des Ehemanns auf. Denn die Zuordnung nach 1592 Nr. 1, 1593 BGB ist mit Vollendung des Tatbestands des 1599 Abs. 2 BGB beseitigt. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft nach 1600d BGB (Staudinger/Rauscher 2011, 1599 BGB Rn 111; Gaul FamRZ 1997, 1441, 1454) oder einer erneuten Anerkennung. 4 Darf der Scheinvater schon während des Anfechtungsverfahrens seine Unterhaltszahlungen einstellen? Bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die negative Abstammungsfeststellung bleiben die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mann und dem Kind auch während eines Anfechtungsverfahrens unberührt (BGH , IVb ZR 584/80 = BGHZ 80, 235 = DAVorm 1981, 456; KG Berlin , 16 UF 5368/93 = NJW-RR 1994, 1161). Der Mann, der rechtlich noch Vater ist, kann also auch dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich und zwischen den Parteien unstrittig ist, dass das Kind nicht von ihm abstammt (OLG Naumburg , 14 WF 39/01 = EzFamR aktuell 2001, 394; zum Ganzen auch Staudinger/Rauscher 2011, 1599 BGB Rn 65 f). Die Einreichung des Anfechtungsantrags ist kein Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen den (scheinbaren) Vater, jedenfalls, wenn der Mann den Anfechtungsantrag gestellt hat (vgl OLG Stuttgart , 16 W 13/79 = DAVorm 1980, 115); das gilt selbst dann, wenn bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt, das zu dem Ergebnis kommt, dass der Mann nicht der Vater ist (OLG Koblenz , 13 WF 1294/97 = FamRZ 1998, 967: einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung grob gesetzwidrig ). Ficht allerdings das Kind die Vaterschaft an oder ist in dem vom Mann angestrengten Verfahren unstreitig, dass der Mann nicht der Vater ist, so kann das Unterhaltsbegehren
6 6 gegen Treu und Glauben verstoßen (OLG Hamm , 29 U 139/93 = NJW 1994, 2424; Staudinger/Rauscher 2011, 1599 BGB Rn 69; so auch die inzwischen überwiegende Rechtsprechung zum Verfahrenskostenvorschuss für das Anfechtungsverfahren: zb OLG Frankfurt am , 11 W 35/83 = DAVorm 1983, 734; OLG Hamburg , 14 W 83/94 = NJW-RR 1996, 1; OLG Stuttgart , 16 W 25/97 = OLGR Stuttgart 1998, 89; aa OLG Koblenz , 15 W 569/96 = FamRZ 1997, 679). Insbesondere in Fällen der Zeugung eines Kindes nach Trennung der Ehegatten oder im Umfeld der Trennung verletzt es in unerträglicher Weise das Anstandsgefühl, wenn der Ehemann seitens der Ehefrau in Vertretung des Kindes auf Unterhalt für ein unstreitig nicht von ihm stammendes Kind in Anspruch genommen wird (so Staudinger/Rauscher 2011, 1599 BGB Rn 69). 5 Kann der Scheinvater nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft den geleisteten Unterhalt vom Kind zurückfordern? Grundsätzlich kann dem Scheinvater ein Ausgleich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen (BGH , IVb ZR 571/80 = DAVorm 1981, 583). Die zunächst vorhandene Unterhaltspflicht fällt später, mit rechtskräftiger Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung, rückwirkend weg, sodass der Scheinvater im Nachhinein auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet hat. Somit entsteht grundsätzlich die Bereicherungslage condictio indebiti (Rückforderung wegen Nichtschuld, 812 Abs. 1 S. 2 BGB). Folgende Punkte sind aus der Entscheidung des BGH (BGH , IV b ZR 571/80 = DAVorm 1981, 583) hervorzuheben: Dem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Vater wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Es ist kein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach 814 BGB gegeben, wonach dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Eine Verpflichtung zur Leistung lag hingegen vor, da das Kind bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nicht-Vaterschaft unterhaltsberechtigt war. Der Scheinvater kann sich auf die nicht bestehende Vaterschaft unterhaltsrechtlich auch erst berufen, nachdem diese rechtskräftig festgestellt ist. Der Rückforderungsanspruch scheitert idr daran, dass das Kind die vom Scheinvater geleisteten Geldmittel bestimmungsgemäß verbraucht hat, diese also nicht mehr vorhanden sind ( 818 Abs. 3 BGB). Ein Rückforderungsanspruch ist jedoch in Ausnahmefällen durchsetzbar, bspw wenn das Kind Vermögen hat und aufgrund der
7 7 Unterhaltsleistungen des Scheinvaters Aufwendungen aus eigenem Vermögen erspart hätte ( 818 Abs. 2 BGB). Dem Scheinvater kommt nicht eine verschärfte Haftung ( 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB) des Kindes oder der Mutter im Hinblick darauf zu Gute, dass diese von der Scheinvaterschaft Kenntnis hatten. Solange die Rechtsordnung von jedermann die Beachtung des wenn auch unrichtigen Status des Kindes verlangt, kann eine Kenntnis der Fehlerhaftigkeit dieser Zuordnung nicht schaden. Es ist daher unerheblich, ob die Mutter Kenntnis von der tatsächlichen Abstammung des Kindes hatte. Jede andere Beurteilung widerspricht der Funktion der 1591 und 1593 BGB. Durch die Annahme einer nach 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärften Haftung des Kindes würde es gezwungen, den ihm gezahlten Unterhalt nicht zu verbrauchen, ihn vielmehr für die Rückforderung bereitzuhalten, ohne jedoch stattdessen seinen wirklichen Erzeuger oder nachrangig Haftende in Anspruch nehmen zu können, die sich vielmehr wiederum zu Recht auf die noch bestehende Zuordnung des Kindes zu seinem (Schein-)Vater berufen würden. 6 Kann der Scheinvater nach erfolgreicher Anfechtung von dem wirklichen Vater Ersatz verlangen? Deckt der Scheinvater den Unterhaltsbedarf eines Kindes, geht dessen Unterhaltsanspruch gegen den wirklichen Vater auf ihn über ( 1607 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach erfolgreicher Anfechtung seiner Vaterschaft steht rechtskräftig fest, dass er solchen Unterhalt nicht schuldete und somit als Dritter isv 1607 Abs. 3 S. 2 BGB geleistet hat. Für den Regressanspruch des Scheinvaters spielt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift keine Rolle, ob zb der Ehemann der Mutter glaubte, fälschlich Vater zu sein, oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (OLG Schleswig , 13 UF 157/05 = FamRZ 2007, 2102). Der gesetzliche Forderungsübergang ( 1607 Abs. 3 BGB) soll die Bereitschaft Dritter fördern, statt des eigentlich Verpflichteten vorläufig den Unterhalt sicherzustellen (BT-Drucks. 13/7338, 21). Diesem Zweck liefe es zuwider, wäre der Ersatzanspruch des wissenden Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen. Dann würde die Bereitschaft des Scheinvaters, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, sicher nicht gefördert werden (OLG Schleswig , 13 UF 157/05 unter Hinw. auf Henrich, Anm. zu AG Wipperfürth , 1 (5) C 65/98 = FamRZ 2001, 783, 785).
8 8 Dem Regressanspruch steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist (BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200 Rn 15). Die Rechtsausübungssperre des 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (BGH , XII ZR 144/06 = BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn 17 ff und BGH , XII ZR 46/07= FamRZ 2009, 32 Rn 11 ff). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn voraussichtlich ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zu dessen Einleitung Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BGH , XII ZR 144/06 = BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn 28 ff; BGH , XII ZR 46/07 = FamRZ 2009, 32 Rn 12). 7 Kann der Scheinvater von der Mutter Auskunft über die Person verlangen, die ihr während der Empfängnis beigewohnt hat? Eine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater ergibt sich nicht bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung zur unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht ( 1605 BGB; BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200). Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der BGH jedoch in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeinsamen Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (BGH , XII ZR 124/08 = BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn 13, 22; BGH , XII ZR 229/00 = FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose/Dose 2011, 1 Rn 1152, 1159). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten auch dann, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte (BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200). Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich
9 9 mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind. Schuldner des Auskunftsanspruchs ist zwar regelmäßig der Schuldner des über die Auskunft durchzusetzenden Hauptanspruchs. Aus Treu und Glauben kann sich allerdings auch eine Auskunftspflicht Dritter ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind (BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200; Palandt/Grüneberg 2014, 260 BGB Rn 8; Neumann FPR 2011, 366, 367). Hat die Mutter den Scheinvater ursprünglich aufgefordert, die Vaterschaft für ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, hat sie deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht der Mann der leibliche Vater ihres Kindes sei. Durch ihre Zustimmung zur Vaterschaft hat sie zur Entstehung der gemeinsamen Elternschaft und zugleich zu einem familienrechtlichen Sonderverhältnis beigetragen, das Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben begründen kann. Der Mann kann den nach 1607 Abs. 3 S. 2 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf Kindes- und Betreuungsunterhalt nur dann durchsetzen, wenn ihm der leibliche Vater als Anspruchsgegner bekannt ist. Außer seinem Auskunftsanspruch gegen die Mutter hat der Scheinvater keine rechtliche Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln (BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200). Zwar ist die Mutter nicht Schuldnerin des Anspruchs auf Unterhaltsregress. Im Hinblick auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis und der dadurch entstandenen familienrechtlichen Sonderverbindung schuldet sie dem Scheinvater gleichwohl Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblichen Vaters ihres Kindes, sofern sie Auskunft zu der Person geben kann, die ihr während der Empfängniszeit außerdem beigewohnt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn die Mutter bereits monatlichen Kindesunterhalt von dem mutmaßlich leiblichen Vater des Kindes erhält (BGH , XII ZR 136/09 = FamRZ 2012, 200).
10 10 8 Ist nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft zum allein sorgeberechtigten Scheinvater die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen? Nach der Vaterschaftsanfechtung entfällt zwingend das Sorgerecht des dann ehemaligen Vaters. War der Scheinvater zuvor allein sorgeberechtigt, so ist zu prüfen, ob nicht die elterliche Sorge der Mutter übertragen werden muss. Dieser Fall ist zwar im Gesetz nicht konkret geregelt, jedoch ist gut vertretbar, 1680 BGB entsprechend anzuwenden. Wird hingegen die entsprechende Anwendung des 1680 BGB abgelehnt, so müsste eine Vormundschaft eingerichtet werden. Die Vorschrift des 1680 Abs. 2 S. 1 BGB lautet im hier interessierenden Zusammenhang: (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gem oder 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zwar ist der Vater nicht gestorben und es liegt auch kein Sorgerechtsentzug ihm gegenüber vor, im Hinblick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage ist es jedoch sehr gut vertretbar, die Regelung entsprechend anzuwenden, wenn der bisher sorgeberechtigte Elternteil seine Elternstellung durch Anfechtung der Vaterschaft verliert (vgl Staudinger/Coester 2009, 1680 BGB Rn 3; MüKo/Hennemann 2012, 1680 BGB Rn 1). Veit merkt hierzu allgemein an: Das Familiengericht muss dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung auf ihn ist der Regelfall und daher auch im Zweifel vorzunehmen [ ]. Sie ist hingegen ausgeschlossen, soweit der überlebende Elternteil das Sorgerecht nicht ausüben kann oder darf. [ ] Damit der auch verfassungsrechtlich gebotene Vorrang des überlebenden Elternteils in 1680 Abs. 2 S. 1 in der Praxis nicht unterlaufen wird, muss das Familiengericht bei einer ablehnenden Entscheidung von einem Widerspruch zum Kindeswohl überzeugt sein (BT-Druck. 13/4899, 102). In diesem Fall ist ein Vormund zu bestellen ( 1773). [ ] Dies kann nach den Auswahlkriterien des 1779 Abs. 2 S. 2 der Stiefelternteil [ ] oder die Pflegeperson sein. (BeckOK/Veit Ed. 7, Stand: , 1680 BGB Rn 4) Da die Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden (bzw hier den übrig gebliebenen) Elternteil der Regelfall ist, sollte im Falle der Anfechtung der Vater-
11 11 schaft des allein sorgeberechtigten Scheinvaters erst dann eine Vormundbestellung vorgenommen werden, wenn das Gericht überzeugt wäre, dass die Übertragung der Sorge auf die Mutter dem Kindeswohl widersprechen würde. Lebt das Kind weiterhin beim (ehemaligen) Scheinvater und wird von diesem betreut und versorgt und käme das Gericht zu der Ansicht, dass eine Übertragung der Sorge auf die Mutter nicht in Betracht kommt, wäre zwangsläufig zu prüfen, ob bei der dann notwendigen Vormundbestellung gem Abs. 1 BGB der Scheinvater auszuwählen ist. Denn eine bestellte Amtsvormundschaft kommt nach 1791b Abs. 1 S. 1 BGB nur in Betracht, wenn eine hierfür geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht. Falls aber das Familiengericht die Übertragung der Sorge auf die Mutter aus Gründen ablehnt, die mit der Versorgung und Betreuung des Kindes durch den Scheinvater zusammenhängen, müsste er zwangsläufig auch als geeignete Einzelperson betrachtet werden, der die Vormundschaft übertragen werden kann. Im Hinblick auf die Subsidiarität der Amtsvormundschaft scheidet deshalb eine Bestellung des Jugendamts zum Vormund in diesem Fall aus. Sollte das Familiengericht das Jugendamt dennoch zum Vormund bestellen (bzw im Fall einer bereits verfügten Bestellung diese nicht aufheben), wäre hiergegen Beschwerde zum Oberlandesgericht einzulegen. 9 Kann einer Mutter nach Abgabe von Sorgeerklärungen mit dem Scheinvater bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ein Negativattest erteilt werden? Die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärungen nach 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass beide Erklärende auch tatsächlich Eltern des betreffenden Kindes sind. Entfällt diese Eigenschaft bei einem der Elternteile später, ist damit die Grundlage für die gemeinsame Sorge nicht mehr gegeben. Namentlich ist das dann der Fall, wenn die Vaterschaft des Mannes, der diese zuvor anerkannt hatte, mit Erfolg angefochten wird. In diesem Fall tritt wieder die alleinige Sorge der Mutter ein ( 1626a Abs. 3 BGB). Damit steht auch einer von der Mutter beantragten Negativbescheinigung grundsätzlich nichts im Wege. Es ist daran zu erinnern, dass diese letztlich eine Hilfslösung darstellt, um der Mutter den Nachweis der fortbestehenden alleinigen Sorge zu ermöglichen. Es sollte daher keinem Zweifel unterliegen, dass dasjenige Jugendamt, welches das Sorgeregister führt, trotz vorangegangener Abgabe von Sorgeerklärungen im Ergebnis der
12 12 Mutter zu dem von ihr benötigten Nachweis verhelfen muss, wenn die zunächst registrierten Sorgeerklärungen ihre Wirksamkeit verloren haben. Eine entsprechende Formulierung könnte etwa sinngemäß lauten: Es werde bestätigt, dass der alleinigen Sorge der Mutter keine wirksamen Sorgeerklärungen nach 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegenstünden (und auch keine gerichtliche Entscheidung nach 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB, mit der die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil übertragen wurde). Zugleich sollte der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dem Anfechtungsantrag gegen die Vaterschaft stattgegeben wurde, im Sorgeregister vermerkt werden. Durch entsprechenden internen Aktenvermerk könnte klargestellt werden, dass bei dem gegebenen Sachverhalt eine Negativbescheinigung zulässig sei, damit nicht im Fall eines Personalwechsels oder in Vertretungsfällen in absehbarer Zeit eine erneute Bitte der Mutter um ein Negativattest wiederum zu Zweifelsfragen führt. Literaturverzeichnis Bamberger, H. G./Roth, H. (Hrsg). Beck'scher Online-Kommentar BGB, C. H. Beck, München (zit. BeckOK/Bearbeiter) Gaul, H. F. (1997). Die Neuregelung des Abstammungsrechts durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, FamRZ 1997, Kaiser, D./Schnitzler, K./Friederici, P./Schilling, R. (Hrsg) (2010). Nomos Kommentar. Bürgerliches Gesetzbuch. Band 4: Familienrecht, 2. Aufl., Nomos, Baden- Baden (zit. NK/Bearbeiter) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2012). Band 8: Familienrecht II , SGB VIII, Schwab, D. (Redakteur), 6. Aufl., C. H. Beck, München (zit. MüKo/Bearbeiter) Neumann, T. (2011). Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft über die Identität des biologischen Vaters, FPR 2011, Palandt, O. (Begr.) (2014). Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., C. H. Beck, München (zit. Palandt/Bearbeiter) Staudinger, J. v. (Begr.) (2011). Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Buch 4: Familienrecht d (Abstammung). Rauscher, T. (Bearb.); Coester, M. (Redakteur), Sellier-de Gruyter, Berlin (zit. Staudinger/Bearbeiter)
13 13 Wendl, P./Dose, H.-J. (Hrsg) (2011). Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., C. H. Beck, München
DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrAnerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrScheidung nach 1566 Abs. 1 BGB
1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrAbstammungsrecht. I. Allgemeines
Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung von P. und K. Beteiligte: 1. C.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrZugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs
Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrDAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach
DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrPrivatauftrag Vaterschaftstest
Privatauftrag Vaterschaftstest Wir beauftragen das Forensische Genetische Labor der Rechtsmedizin,, mit der Abklärung der Abstammung für: MUTTER: Strasse: Tel.: Vorname: PLZ / Ort: Geburtsdatum: KIND:
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrMal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrFORUM FÜR FACHFRAGEN. Themengutachten. Redaktion Petra Birnstengel. Vaterschaftsanfechtung: Voraussetzungen und Verfahrenseinleitung
FORUM FÜR FACHFRAGEN Themengutachten Redaktion Petra Birnstengel Vaterschaftsanfechtung: Voraussetzungen und Verfahrenseinleitung Stand: 07.03.2014 2 Inhalt 1 Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Dr. Johannes Richter Behörde für Inneres - Einwohner-Zentralamt - Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten und bürgerschaftliche Eingaben Hamburg Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrBeurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht
Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen, z.b. über eine Unterhaltsverpflichtung, die Anerkennung der Vaterschaft, eine dazu notwendigen
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
Mehrwww.pflegekinderinfo.de
www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
Mehr