INFORMATION für behinderte Berufskollegen(innen):

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1 LANDESVORSTAND OBERÖSTERREICH Tel.0732/654266/0 Fax 0732/654266/19 RR Ing.Oskar Pöchinger Referent für Behindertenfragen Heindlstraße Linz Tel.:0676/ oder 0732/ e mail : poechinger.za@aon.at INFORMATION für behinderte Berufskollegen(innen): Förderungen, Hilfen und Begünstigungen Ab dem Behinderungsgrad von 50% Möglichkeiten der Hilfe, Förderungen und Begünstigungen der behinderten Berufskolleginnen und Kollegen. a) Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz: 1.1. Hilfen für Gehbehinderte: Übernahme von Fahrt- und Transportkosten Fahrtkostenzuschüsse für Berufstätige die überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhles angewiesen sind Zuschüsse zur Anschaffung von Behelfen zur orthopäd. und prothetischen Versorgung Zuschüsse zu den Führerscheinkosten Zuschüsse zum Kauf eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges, sowie allfällige Umbaukosten Manuscript & Copyright Ing. Oskar Pöchinger 4040 Linz Heindlstr.16 1

2 Zusätzliche Erleichterungen im Zusammenhang mit dem PKW: Vergütungen der Normverbrauchsabgabe beim Neuwagenkauf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Steuerfreibetrag von 152,61 monatlich (lt. Verordnung des Bundesministers f. Finanzen vom 5. Dezember 1998) Erleichterungen beim Parken und Halten für Inhaber des Ausweises nach 29 b StVO Errichtungen von Behindertenparkplätzen bei der Wohnung und bei der Arbeitsstätte. 1.2 Hilfen für Blinde und Gehörlose: Zuschüsse zur Anschaffung von Geräte z.b. Lesegeräte für Blinde, Schreibtelefone. Mobilitätstraining für Blinde. 1.3 Technische Arbeitshilfen: Unter Beziehung von Kräften der Ergonomie können Arbeitsplätze behindertengerecht ausgestattet werden. Die Förderungen werden gewährt zur Schaffung neuer behindertengerechter Arbeitsplätze zur Adaptierung von bestehenden Räumen, insbesondere Sanitäranlagen zum Umbau von Maschinen und Einrichtungen, je nach den Bedürfnissen des behinderten Arbeitnehmers für die Anschaffung von technischen Arbeitshilfen, sowie die Ausbildung im Gebrauch dieser Behelfe. 1.4 Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt: Überbrückungshilfe bis zur ersten Gehaltsauszahlung Übergangsrente oder Übergangsbetrag, um einen wegen drohender Berufskrankheit notwendigen Wechsel zu einer anderen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und eine hierdurch verursachte Minderung des Verdienstes auszugleichen Zuschüsse zu einer Höherversicherung (Pensionsvers.) wenn wegen der Behinderung ein Wechsel des Arbeitsplatzes erforderlich ist und der Behinderte auf dem neuen Arbeitsplatz ein geringeres Entgelt bezieht. 1.5 Hilfen bei der Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Bei Erfüllung der persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit kann ein Zuschuß und/oder ein unverzinstes Darlehen gewährt werden. 2

3 Begünstigte Behinderte sind Bürger aus der EU oder aus Staaten mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten (Tabelle zur Richtsatzverordnung zum 6 KOVG). Die ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit bleibt bei dieser Einschätzung unberücksichtigt. (Antragstellung beim zuständigen Bundessozialamt). Nicht zum Personenkreis zählen behinderte Menschen, Die sich noch in Ausbildung befinden Die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen Die Rente oder Pension beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen Die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden könnten. Für die begünstigten Behinderten besteht Kündigungsschutz! Für eine Kündigung ist die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt erforderlich. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam! b) Behinderte bei denen der Grad der Behinderung nach sonstigen Rechtsvorschriften festgestellt wird sind: Kriegsopfer nach dem KOVG 1957 Personen welche infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes im österr. Bundesheer eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz. Opferfürsorgegesetz Bezieher einer Versehrtenrente nach Arbeits- oder Dienstunfällen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % nach den ASVG bzw. B-KUVG Sonstige Begünstigungen: Steuerfreibeträge gem. 34 und 35 EstG Gebührenbefreiungen für Rundfunk, Fernsehen und Telefon: Blinde, praktisch Blinde, hilfslose und mittellose Personen sind von der Fernsprechgrundgebühr und eine kostenlose Gesprächsstunde im Ortsverkehr pro Monat Taube, praktisch taube Personen sind von der Fernsehgebühr und bei einem Schreibtelefon von der Fernsprechgrundgebühr befreit. Behinderte Menschen die von der Telefongrundgebühr befreit sind werden die notwendigen Telefonzusatzeinrichtungen (z.b. Hörverstärker) kostenlos zur Verfügung gestellt. 3

4 Ermäßigungen der Gebühren für Führerscheinbewerber: Nach der Bundes Verwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für Körperbehinderte ab einem Grad der Behinderung von 25 %, die Gebühren für die Erteilung bzw. Erweiterung der Lenkerberechtigung um 1/3 ermäßigt. Inhaber eines Ausweises gem. 29 b StVO: Sind von der Parkometerabgabe und von der Mautgebühr befreit. Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB: Auf den Eisenbahnlinien erhalten eine 50 %ige Ermäßigung: Personen für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % nach dem BeinstG, HVG. Bezieher einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %. Schwerkriegsbeschädigte die eine Kriegsbeschädigtenrente bzw. eine Opferrente mit einer MdE von 70 % erhalten, sowie Blinde sind zur kostenlosen Beförderung auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich einer Begleitperson, eines Führhundes und der mitgeführten Hilfsmittel berechtigt. Flugpreisermäßigungen: Manche Fluglinien gewähren Behinderten ab einem Grad der Behinderung von 90 % auf Inlandsflügen eine Flurpreisermäßigung von 30 %. Anstelle dieser Ermäßigung kann im Bedarfsfall eine Begleitperson kostenlos mitgenommen werden. Begünstigungen bei der Vergabe von Tabaktrafiken. Zusatzurlaub für Behinderte. BEHINDERTENPASS: Behinderten Menschen die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen, ist über Antrag ein Behindertenpaß nach dem Bundesbehindertengesetz 1990 auszustellen. 4

5 A c h t u n g! Diese Zusammenstellung ist nicht vollständig. Es gibt noch zahlreiche weitere Förderungen. Es wird empfohlen, daß bei Beratungen eine geschulte Behindertenvertrauensperson beigezogen wird. Die Verfahrensbestimmungen für die Förderungen sind oft sehr kompliziert. Die Leistungen werden häufig zwischen den Arbeitsgebern, Sozialversicherungesträgern und den Bundesländern aufgeteilt. Weiters ist zu bemerken, daß behinderte Menschen nicht bedauert werden wollen. Die Kontaktaufnahme ist oft sehr schwierig. Tatsache ist, daß die behinderten Kollegen(innen) meist tüchtiger sind und ihre Gebrechen durch erhöhte Geistes- und Arbeitsleistung kompensieren. Behinderte Menschen haben auch weniger Krankheitstage als die gesunden Berufskollegen. Sonstiges: Bei den Anträgen auf steuerliche Begünstigungen gem. 34 EStG werden die Parteien von den Finanzämtern zu den Amtsärzten verwiesen um den Grad der Behinderung bzw. die Notwendigkeit einer Diät festzustellen. Die Amtsärzte verbinden die Feststellung des Grades der Behinderung mit einer Untersuchung auf die Führerscheintauglichkeit. Es wird daher geraten, daß entweder auf die steuerliche Begünstigung verzichtet wird, oder dass die Feststellung des Grades der Behinderung durch ein Amtshilfeersuchen an das Bundessozialamt erfolgt. Bei den Bundessozialämtern werden die festgestellten Gesundheitsschädigungen vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Betroffenen werden die Daten nicht mitgeteilt. Sozialversicherungsträger, Gerichte und die Gebietskörperschaften erhalten keinerlei Auskünfte! Anhang XI - Anschriften 5

6 ANHANG XI Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz 1010 Wien, Stubenring 1 Tel , Fax Bundesbehindertenanwalt Dr. Erwin Buchinger Babenbergerstr. 5/4, 1010 Wien Tel.: (Kontakt ist österreichweit gebührenfrei) mail: office@behinderanwalt.gv.at Homepage BUNDESSOZIALÄMTER (Ortstarif: ) Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland 1010 Wien, Babenbergerstraße 5 Tel. 0222/ , Fax Oberösterreich 4021 Linz, Gruberstraße 63 Tel. 997 (0732)/ , Fax 996/ Salzburg 5027 Salzburg, Auerspergstraße 67a, Postfach 33 Tel. 996 (0662)/ , Fax 996/ Tirol 6010 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3 Tel. 995 (0512)/ , Fax 995/ Vorarlberg 6901 Bregenz, Rheinstraße 32 Tel. 999 (05574)/ , Fax 999/ Steiermark 8021 Graz, Babenbergerstraße 35 Tel. 993 (0316)/ , Fax 993/ Kärnten 9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23 Tel. 994 (0463)/ , Fax 994/ Arbeitsmarktservice Österreich: Bundesgeschäftsstelle 1200 Wien, Treustraße Tel. 0222/ , Fax

7 Neu! Änderung ab Die Zuständigkeit für Maßnahmen der sozialen Rehabilitation gem. 10a Behinderteneinstellungsgesetz (Förderungsmaßnahmen im Privatbereich) geht somit ab auf die Länder über. Die Länder übernehmen die Maßnahmen der sozialen Rehabilitation im vollen Umfang. Davon sind folgende Einzelförderungen betroffen: Dolmetschkosten im Privatbereich Kommunikationshilfen elektronische Hilfsmittel sonstige, technische Hilfsmittel orthopädische Behelfe Maßnahmen der Heilfürsorge Ankauf von Kraftfahrzeugen Lenkerberechtigung für den privaten Bereich Förderungen spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte Fahrtkostenzuschüsse für Rollstuhlfahrer Blindenführhund Ausbildungshilfe behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen Förderungen zur Bewältigung besonders schwieriger Lebenslagen Ansuchen auf Leistungen der sozialen Rehabilitation sind ab direkt bei den Sozialabteilungen der Länder einzubringen. Wien Magistratsabteilung 12 01/53114/85353 Niederösterreich St. Pölten 02742/ Oberösterreich Linz 0732/7604 Salzburg Salzburg 0662/8072/3244 Steiermark Graz 0316/8770 Kärnten Klagenfurt Tirol Innsbruck 0512/508-0 Vorarlberg Bregenz 05574/511-0 Burgenland Eisenstadt Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation werden weiterhin von den Bundessozialämtern durchgeführt. Für ganz Österreich Ortstarif: Internetadresse: siehe Seite 6 7

8 Merkblatt BEHINDERTENPASS Nach dem Behindertengesetz 1990 (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Behinderten Menschen ist auf Antrag vom zuständigen Bundessozialamt ein Behindertenpaß auszustellen, sofern sie in Österreich ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Der Behindertenpaß enthält den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsunfähigkeit und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen sind möglich und werden vom zuständigen Bundessozialamt vorgenommen. Der Behindertenpaß ist in deutscher Sprache ausgestellt. Übersetzungen in englischer und französischer Sprache zum vorgedruckten Text sind beigefügt. Voraussetzungen: Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsunfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften von mindestens 50 von Hundert 1. Feststellung des Grades der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil oder 2. Bezug einer Geldleistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen - Invalidität - Berufsunfähigkeit - Dienstunfähigkeit - Dauernder Erwerbsunfähigkeit oder 3. Bezug von nach bundesgesetzlichen Vorschriften - Pflegegeld - Pflegezulage - Blindenzulage - Sonstigen gleichartigen Leistungen oder 4. Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe oder 5. Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes 8

9 Nachweise: - letzter rechtskräftiger Bescheid eines Rehabilitationsträgers - letztes rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Eintragungen: - dauerhafte starke Gehbehinderung - Gehbehinderung - überwiegender Gebrauch eines Rollstuhles - Blindheit - starke Sehbehinderung - Gehörlosigkeit - schwere Hörbehinderung - Anfallsleiden (Epilepsie) - Diabetes - Begleitperson erforderlich - Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BeinstG - Fahrpreisermäßigung nach dem BBG (auf den Eisenbahnlinien der ÖBB) ab einem Grad der Behinderung von 70 v.h. - Ausweis gemäß 29 StVO - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung Die genannten Eintragungen können auf gesonderten Antrag bei Zutreffen der Voraussetzungen vorgenommen werden. Diesbezügliche aus letzter Zeit stammende ärztliche Befunde wären dem Antrag beizuschließen. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Nachweise) und eines Lichtbildes (Paßbild Format ca. 3,5 x 4 cm, nicht älter als ein halbes Jahr) beim zuständigen Bundessozialamt einzubringen. Sollten Sie einer der oben genannten Personengruppen angehören, nehmen Sie bitte mit dem Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kontakt auf. Auskunft und Beratung erhalten Sie auch bei den periodisch veranstalteten Amtstagen und Sprechtagen des Bundessozialamtes. Alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und Urkunden sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit ( 51 BBG). 9

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14 BUNDESSOZIALAMT OBERÖSTERREICH 4010 Linz, Gruberstraße 63 Telefon 0732/7604, Fax 0732/ M E R K B L A T T Aus der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergeben sich für Sie folgende Rechte und Pflichten: KÜNDIGUNGSSCHUTZ Vom Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten nur dann durch Kündigung beendet werden, wenn der beim Bundessozialamt eingerichtete Behindertenausschuß zugestimmt hat. Wird die Zustimmung des Behindertenausschusses nicht eingeholt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam, und es kann beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses eingebracht werden. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN In Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern können Förderungen zum Ausgleich der Behinderung sowohl für den Arbeits- als auch für den Privatbereich gewährt werden. Anträge sind jedenfalls vor Realisierung des Vorhabens einzubringen. MELDEPFLICHTEN Folgende Umstände sind dem Bundessozialamt unbedingt zu melden und die entsprechenden Dokumente vorzulegen: - Wohnungswechsel - Namensänderung - Bezug einer dauernden Pensionsleistung - Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. Flüchtlingseigenschaft) BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN siehe Anhang XI- Anschriften 14

15 Was Sie noch wissen sollten: - ZUSATZURLAUB wird zugestanden, sofern er im entsprechenden Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. - LOHNSTEUERFREIBETRAG kann beim Wohnsitzfinanzamt entsprechend dem Grad der Behinderung beantragt werden. - FAHRPREISERMÄSSIGUNG kann auf Bahnlinien der ÖBB in Anspruch genommen werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 v.h. beträgt. - BEHINDERTENPASS kann beim Bundessozialamt beantragt werden. Das Bundessozialamt steht Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung und bietet auch bei Bedarf Betriebsbesuche und Hausbesuche an. Wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter(in). Für allgemeine Information und Beratung steht Ihnen außerdem der SOZIALSERVICE des Bundessozialamtes zur Verfügung. Diese Beratungsstelle befindet sich in Oberösterreich Bundessozialamte, in Linz Gruberstr Stock Zimmer 208 und ist unter der Telefonnummer 0732/ direkt zu erreichen. 15

16 K F Z S T E U E R B E F R E I U N G (Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer) VORAUSSETZUNGEN - Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die behinderte Person (auch Kinder). Der Zulassungsbesitzer muß aber nicht auch der Versicherungsnehmer sein. - Übergabe einer Abgabenerklärung (Formular KR 21) an das Versicherungsunternehmen, das für die Haftpflichtversicherung zuständig ist. Die Versicherung leitet das Formular an das zuständige Finanzamt weiter. - Nachweis der Körperbehinderung NACHWEIS DER KÖRPERBEHINDERUNG durch - Ausweis gemäß 29 b STVO (Parkberechtigung), ausgestellt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder vom zuständigen Magistrat oder - Eintragung einer dauernd starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung oder der Blindheit im BEHINDERTENPASS (ausgestellt vom zuständigen Bundessozialamt) oder - Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes, daß aufgrund der Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann (Bescheinigung gem. 36 Abs. 2 Z. 3 BBG) Sobald die Abgabenerklärung dem Versicherungsunternehmen übergeben wurde, besteht grundsätzlich Steuerfreiheit; der Nachweis der Körperbehinderung muß aber unverzüglich erbracht werden, da sonst eine Steuerschuld entstehen kann. BUNDESSOZIALAMT OBERÖSTERREICH SOZIALSERVICE 4010 Linz, Gruberstraße 63, Telefon 0732/ , Fax 0732/

17 OB: Betrifft: ERKLÄRUNG Für das Bundessozialamt Ich bin derzeit Zutreffendes bitte ankreuzen! beschäftigt bei...(firmenname)...(firmenanschrift) arbeitslos im Haushalt tätig Bezieher/in einer Pension von... selbständig erwerbstätig Ich erkläre gemäß 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin angehören zu wollen. Über die Rechtsfolgen bin ich informiert. Diese Erklärung ist nur dann rechtswirksam, wenn die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auch am noch mindestens 50 v.h. beträgt. Ich nehme zur Kenntnis, daß das Bundessozialamt meinen Dienstgeber über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu informieren hat. Gleichzeitig verpflichte ich mich, alle für die Begünstigenseigenschaft maßgeblichen Daten (Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Bezug einer Pensionsleistung) unverzüglich dem Bundessozialamt zu melden...., am Unterschrift BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN OBERÖSTERREICH FE06a99 DVR:

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21 Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung geltend machen? Pauschalbetrag für Behinderung Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen gibt es abhängig vom Grad der Behinderung besondere Pauschalbeträge, die in vollem Umfang das Einkommen vermindern. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Behinderung sind durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachzuweisen. Folgende Stellen sind zuständig: Das Bundessozialamt bei Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, bei Präsenzdienstpflichtigen, bei Verbrechensopfern und bei Kriegsbeschädigten Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente Der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen bei Arbeitnehmern Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpaß erfolgen. zuständig für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist das örtlich zuständige Bundessozialamt. Einen Behindertenausweis bekommen Sie bei einem Grad der Behinderung von 50 % und mehr. Im Fall einer abweisenden Erledigung haben Sie die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Für die Bestätigung des Amtsarztes und für die damit erforderliche amtsärztliche Untersuchung benötigen sie eine Zuweisung durch Ihr Finanzamt oder Ihren Pensionsversicherungsträger (Formular L 38). Der jährliche Freibetrag beträgt bei einer Erwerbsminderung von 25 % bis 35 % 75,00 35 % bis 44 % 99,00 45 % bis 54 % 243,00 55 % bis 64 % 294,00 65 % bis 74 % 363,00 75 % bis 84 % 435,00 85 % bis 94 % 507,00 ab 95 % 726,00 Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. 21

22 12.5 Behinderungen ( 34 Abs. 6 und 35) Anspruchsvoraussetzung bei Behinderung Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners ( 106 Abs. 3) oder bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch des (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung eines Kindes ( 106 Abs. 1 und 2), so stehen ihm in 34 Abs. 6 und 35 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1966 idf BFBl. Nr. 91/1998, zu. Insbesondere regelt die Verordnung: 1 Behinderung, 2 Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung, 3 Kfz- und Taxikosten bei Gehbehinderung 4 Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung, 5 Freibetrag für erheblich behinderte Kinder Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)-Partners Allgemeines Mehraufwendungen infolge einer körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag seines (Ehe-)Partners sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt ( 1 der Verordnung). Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag gemäß 35 Abs. 3 berücksichtigt. Die (Pausch)beträge gemäß den 2, 3 und 4 der Verordnung stehen hingegen auch dann zu, wenn Pflegegeld bezogen wird und ein Freibetrag gemäß 35 Abs. 3 deshalb ausgeschlossen ist. Wird Pflegegeld (eine pflegebedingte Geldleistung) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen, steht der Freibetrag in dem Kalenderjahr, in dem erstmals Pflegegeld bezogen wird, in voller Höhe zu. Im darauffolgenden Kalenderjahr (in den darauffolgenden Kalenderjahren), in dem (in denen) Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag nicht mehr zu. Sollte der Pflegegeldbezug in der Folge wegfallen, steht der Freibetrag gemäß 35 Abs. 3 erst wieder für jenes Kalenderjahr zu, in dem ganzjährig Pflegegeld bezogen wird. Sind beide (Ehe-)Partner gemäß 35 behindert, hat ein Alleinverdiener Anspruch auf beide Pauschbeträge des 35 Abs. 3. Gegebenenfalls kann er auch die besonderen Pauschbeträge nach 3 2 der Verordnung zweifach beanspruchen. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines (Ehe-)Partners übernommen, so ist ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Selbstbehalts möglich. Werden in diesem Fall vom behinderten (Ehe-)Partner die Pauschbeträge nach 35 Abs. 3 beansprucht, so sind die Aufwendungen zuvor auch um den Selbstbehalt zu kürzen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25 %, so erfolgt kein Abzug eines Selbstbehaltes. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach 35 Abs. 3 oder in Höhe der tatsächlichen Kosten ( 34 Abs. 6 vierter Teilstrich). Dies gilt auch bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung, wobei diesfalls nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Betrag zu berücksichtigen ist ( 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich). 22

23 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut Verordnung Werden die Pauschbeträge nach 35 Abs. 3 beansprucht, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der Verordnung angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. 2 der Verordnung betr. Krankendiätverpflegung, 3 der Verordnung betr. Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten, 4 der Verordnung betr. Hilfsmittel und Heilbehandlung; siehe dazu RZ850f). Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung sind in diesem Fall ebenfalls stets in Höhe der Pauschalbeträge der 2 der Verordnung anzusetzen. Werden anstelle der Pauschbeträge nach 35 Abs. 3 die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten aufgrund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe zu berücksichtigen. Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (z.b. Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung absetzbar. Gehbehinderung Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von S 2.100,-- monatlich zu berücksichtigen ( 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996). Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist durch Eine Bescheinigung gemäß 29b StVO 1960, Einen ( alten ) Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß 2 Abs. 2 Kfz StG 1952, Eine Feststellung im Sinne des 36 Abs. 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder Die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß ( 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz 1990 nachzuweisen. Höhe des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich derzeit in Stufe 1 über 60 Stunden 154,20 Stufe 2 über 85 Stunden 284,30 Stufe ,90 Stufe ,30 Stufe (Bereitschaft) 902,30 Stufe (Betreuung) 1.242,00 Stufe (Bewegungsunfähigkeit) 1.655,80 23

24 Sind beide (Ehe-)Partner gehbehindert Im Sinne des 3 Abs. 1 der Verordnung, so hat ein alleinverdienender Steuerpflichtiger mit einem Kraftfahrzeug nur Anspruch auf den einfachen Pauschalbetrag von Euro 2.280,-- jährlich (monatlich 190,-- Euro). Zusätzlich können allerdings Kosten seines (Ehe-)Partners für Taxifahrten bis zu Euro 190,-- monatlich von ihm geltend gemacht werden. Bei zwei Fahrzeugen kann der Alleinverdiener insgesamt Euro 380,-- absetzen. Ohne eigene Kraftfahrzeuge kann er den doppelten Höchstbetrag für Taxikosten, maximal somit Euro 380,-- monatlich, beanspruchen. Mehraufwendungen eines Gehbehinderten im Zusammenhang mit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges können nur in Höhe der Pauschbeträge abgesetzt werden. Die Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen (z.b. Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges) ist nicht möglich. Allerdings können Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundene Hilfsmittel zusätzlich geltend gemacht werden. Bei einem Gehbehinderten, mit einer mindestens 50 %igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich Euro 190,-- zu berücksichtigen ( 3 Abs. 2 der Verordnung). Als gehbehindert im Sinne des 3 der Verordnung sind auch Blinde und Schwerstsehbehinderte anzusehen, wenn sie eine Blindenzulage bzw. Blindenbeihilfe beziehen. Der Abzug von Taxikosten setzt voraus, daß entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden. NOVA für Behinderten-KFZ: Ist mit gestrichen worden. Hilfsmittel Hilfsmittel im Sinne des 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (z.b. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind (z.b. Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl). Heilbehandlung Als Kosten der Heilbehandlung ( 4 der Verordnung ab 1. Jänner 1998) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (z.b. Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei Verwendung des (familien)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar. Wird der Freibetrag gemäß 3 der Verordnung von Euro 190,-- für ein eigenes Kfz in Anspruch genommen, können für Fahrten mit diesem Kfz keine zusätzlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pfegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw.. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten. 24

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32 Übersichten über mögliche Freibeträge Behinderte: Freibetrag Behinderte ohne Pflegegeld Behinderte mit Pflegegeld Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung ja nein *) von 25 % und mehr Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ja ja Freibetrag für eigenes Kfz bei Gehbehinderung ja ja Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes Kfz) bei ja ja Gehbehinderung Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten für Heilbehandlung ja ja *) Wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde. Behinderte Kinder: Behinderung mindestens 25 % ohne erhöhte Familienbeihilfe Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe und mit Pflegegeld Pauschaler Freibetrag je nach Grad ja nein nein der Behinderung gemäß 3 35 Abs. 3 Pauschaler Freibetrag von S 3.600,- - nein ja ja (gekürzt um Pflegegeld) Pauschaler Freibetrag für ja nein nein Diätverpflegung Freibetrag für eigenes Kfz nein nein nein Freibetrag für Taxikosten nein nein nein Aufwendungen für ja ja ja Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung Schulgeld für Behindertenschule ja ja ja (gekürzt um Pflegegeld) 32

33 Förderungsmaßnahmen für Arbeitgeber Zum Zweck der möglichst weitgehenden beruflichen Integration behinderter Menschen sehen das Behinderteneinstellungsgesetz und andere gesetzliche Vorschriften die Gewährung von Förderungsmaßnahmen sowohl an die Behinderten selbst als auch an deren Arbeitgeber vor. Auf die Förderungen besteht generell kein Rechtsanspruch. Förderungen können von folgenden Stellen vergeben werden: Bundessozialämter Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Ämter der Landesregierungen und Unfall- und Pensionsversicherungsträger Anträge auf Förderungen müssen vor der Realisierung des Vorhabens gestellt werden und können bei einem der oben angeführten Rehabilitationsträger eingebracht werden. Diese Einrichtungen informieren auch über die näheren Voraussetzungen zur Erlangung der einzelnen Förderungen. Die angeführten Institutionen haben sich durch Verwaltungsübereinkommen verpflichtet, gegenseitig Informationen über eingebrachte Anträge auszutauschen und die Entscheidungen darüber zu koordinieren. Dies geschieht im Rahmen einer Teamberatung, bei der alle zuständigen Institutionen vertreten sind. In dieser Teamberatung wird die Entscheidung darüber getroffen, weiche der angeführten Stellen sich an der Förderung in welchem Ausmaß beteiligen. Neben Maßnahmen, die den Behinderten selbst zukommen, sind die in der Folge genauer beschriebenen Förderungen für Sie als Arbeitgeber von besonderem Interesse: a) Zuschüsse zu den Kosten technischer Arbeitshilfen Technische Arbeitshilfen sind Geräte oder Behelfe, die unmittelbar mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und die bestehende Behinderung ausgleichen (z.b. elektronische Lesegeräte für schwer Sehbehinderte). Diese Kosten können bis zur vollen Höhe übernommen werden. b) Zuschüsse oder Darlehen zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Voraussetzung für diese Förderung ist, dass ein neues Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit einem begünstigten Behinderten begründet wird oder dass ein solches ohne die Förderungsmaßnahme enden würde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf dem geförderten Arbeitsplatz mindestens fünf Jahre lang behinderte Personen einzustellen. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen hat sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten zu beteiligen. Zusätzliche Förderungen werden für die behindertengerechte Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Sanitärräumen gewährt. c) Zuschüsse zu den Lohn- und Ausbildungskosten Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Behinderten neu begründen oder nach Eintritt der Behinderung fortsetzen, können diese Förderung für die Dauer einer Erprobungsphase erhalten. Über diesen Zeitraum hinaus kann der Zuschuss gewährt werden, wenn eine Leistungsminderung weiterbesteht, die durch technische Arbeitshilfen nicht auszugleichen ist. Zuschüsse zu den Lohn- und Ausbildungskosten können auch für begünstigte Behinderte gezahlt werden, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und bei denen im Vergleich zu Nichtbehinderten in gleicher Verwendung eine Leistungsminderung vorliegt. Wenn Sie einen Zuschuss zu den Lohn- oder Ausbildungskosten beantragen wollen, müssen Sie die Leistungsminderung des behinderten Arbeitnehmers glaubhaft machen. Das Bundessozialamt 33

34 hat bei der Feststellung des Ausmaßes der auf dem konkreten Arbeitsplatz vorliegenden Leistungsminderung mitzuwirken. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal die Hälfte des von Ihnen dem Behinderten zu zahlenden Bruttoentgelts. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den oben angeführten Stellen. d) Einstellungsbeihilfen Wird ein Arbeitsverhältnis mit einem zumindest sechs Monate arbeitslosen begünstigten Behinderten oder mit einem begünstigten Behinderten, der vor einer geförderten Ausbildungsmaßnahme arbeitslos war, neu begründet, kann Dienstgebern aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds unter Einbindung von Förderungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds eine Einstellungsbeihilfe gewährt werden. Sie beträgt in den ersten 12 Monaten 80 v.h. und in den nächsten 12 Monaten 50 v.h. der Lohnkosten. Wenn nach 2 Jahren noch eine konkrete Leistungsminderung besteht, so kann für ein weiteres Jahr diese Leistungsminderung durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten abgegolten werden. Nähere Auskünfte erteilen die Bundessozialämter. e) Sonderprogramme Sonderprogramme dienen der Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter. Unter Beachtung regionaler und wirtschaftlicher Erfordernisse sollen dadurch zusätzliche Ausbildungsund Arbeitsplätze für behinderte Menschen geschaffen werden. Arbeitgeber, die sich verpflichten, Behinderte für die Dauer von mindestens fünf Jahren einzustellen, können im Rahmen der Sonderprogramme Förderungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds in größerem Umfang erhalten. Dabei können behinderte Menschen beispielsweise in eigenen Organisationseinheiten beschäftigt oder den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens entsprechend ausgebildet werden. Nähere Auskünfte erteilen die Bundessozialämter für Ausbildungseinrichtungen. Zum Zwecke der Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung können geeigneten, von Trägern der freien Wohlfahrt oder von sonstigen Privaten, Rechtsträgern geführten Einrichtungen Zuschüsse und Darlehen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gewährt werden. Die Finanzierung eines solchen Vorhabens hat im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice, dem jeweiligen Land und dem Ausgleichstaxfonds unter Einbindung von Förderungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu erfolgen. Eine Beteiligung anderer Reha-Träger ist anzustreben. Der Förderungswerber hat sich in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten zu beteiligen. Nähere Auskünfte erteilen die Bundessozialämter. g) Begleitende Hilfen Damit sich Behinderte im Wettbewerb mit Nichtbehinderten am Arbeitsmarkt behaupten können, sind begleitende Hilfen notwendig. Diese begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung im Wege der Arbeitsassistenz. Die psychosozialen Dienste können auch von gemeinnützigen Einrichtungen angeboten werden. Die Finanzierung erfolgt durch das jeweilige Land, das Arbeitsmarktservice, den Ausgleichstaxfonds und den Europäischen Sozialfonds. Hauptaufgabe der Arbeitsassistenz ist die berufliche Stabilisierung von psychisch- und sinnesbehinderten Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die Erhaltung des Arbeitsplatzes aber auch die Erhöhung der Vermittlungschancen. Nähere Auskünfte erteilen die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Bundessozialämter und die Arbeitsassistenz. Quelle "Fingerzeige für behinderte Menschen BAMS" 34

35 LAND OÖ. Mobilitätszuschuss Der Ankauf behindertengerechter Fahrzeuge oder der Umbau stellen für behinderte Menschen oft eine große finanzielle Belastung dar. Die Unterstützung soll rückwirkend ab 1. Jänner 2001 gelten, und zwar für den Ankauf von Neu- und Gebrauchtwagen bzw. den behindertengerechten Umbau. Voraussetzungen für die Landes-Mobilitätsförderung: Hauptwohnsitz der Antragsteller muss mindestens ein Jahr vor Antragstellung in Oberösterreich sein Bestätigung des Amtsarztes, dass aufgrund einer Mobilitätsbeeinträchtigung zum Benutzen eines Fahrzeuges eine Adaptierung benötigt wird. Es sollen die gleichen Einkommensgrenzen wie bei den anderen Landes- Familienförderungen gelten. Die behindertengerechte Adaptierung wird mit 10 % oder maximal 1.816,82 ATS ,-- gefördert. Das Auto darf nicht gewerblich genutzt werden. Keine Mehrfachförderung. INFO-HOTLINE 0732/7720/1610 oder 1831/1832 Antrag vom Amt der OÖ. Landesregierung, Familienreferat/Verkehrsreferat 35

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39 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 10. August 2005 Teil I 82. Bundesgesetz: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG sowie Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Bundessozialamtsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (NR: GP XXII RV 836 AB 1028 S BR: AB 7341 S. 724.) [CELEX-Nr L0078] 82. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG) erlassen wird und das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG) Artikel 2 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Bundesbehindertengesetzes Artikel 4 Änderung des Bundessozialamtsgesetzes Artikel 5 Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft Artikel 7 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes Artikel 1 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG) 1. Abschnitt Schutz vor Diskriminierung Gesetzesziel 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Geltungsbereich 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist. (3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt. 39

40 Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Diskriminierungsverbot 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. (2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. (3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner. (4) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden. Diskriminierung 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird. (4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor. Unverhältnismäßige Belastungen 6. (1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. (2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand, 2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei, 3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen, 4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit, 5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises, 6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung. (3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen. (4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 40

41 Positive Maßnahmen 7. Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes. Verpflichtung des Bundes 8. (1) Auf das Diskriminierungsverbot des 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. (2) Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). (3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß 7b BEinstG durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (2) Bei einer Belästigung gemäß 5 Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 Euro. (3) Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger. (4) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen. (5) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie 12 und 14 ff gelten sinngemäß. 2. Abschnitt Verfahren Geltendmachung von Ansprüchen 10. (1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß 8 AHG. (2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. (3) Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren. (4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ( 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte ( 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die 41

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