ÜBERLEITUNG DER ALS SONSTIGES RECHT GEMÄß 32 GEWO 1994 AUSGEÜBTEN VERSICHERUNGSVERMITTLUNG ALS NEBENGEWERBE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG

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1 ÜBERLEITUNG DER ALS SONSTIGES RECHT GEMÄß 32 GEWO 1994 AUSGEÜBTEN VERSICHERUNGSVERMITTLUNG ALS NEBENGEWERBE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG AUF GRUND DER GEWERBERECHTSNOVELLE 2005 Durch die Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl I Nr.131/2004 wird beginnend mit die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie (2002/92/EG vom ) in österreichisches Recht umgesetzt. Mittels besonderer Überleitungsbestimmungen soll sichergestellt werden, dass auch Inhaber von Gewerbeberechtigungen, die bisher Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht gemäß 32 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2005 ausgeübt haben, denjenigen neuen Bestimmungen entsprechen, die Voraussetzung für die Eintragung in das neue Versicherungsvermittlerregister sind. Achtung: Das Recht zur Ausübung von Versicherungsvermittlungstätigkeiten als sonstiges Recht gemäß 32 GewO 1994 endet mit 15. Jänner 2005, wenn nicht die im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen für die Überleitung vorliegen! Die Haftpflichtabsicherung als eine der neuen Voraussetzungen muss mit Gültigkeit ab vorliegen und ist der Behörde bis nachzuweisen. Sonst ist die Überleitung nicht möglich. Eine weitere Gewerbeausübung nach dem ohne entsprechende Haftpflichtabsicherung ist strafbar! Zum muss auch die Bedingung einer nachweislichen Ausübung durch einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erfüllt sein. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die weitere Ausübung der Versicherungsvermittlung ab dem nur nach Anmeldung des (Neben-)Gewerbes Versicherungsvermittlung in der entsprechenden Form erlaubt! Nur bei Meldung an die Gewerbebehörde mit den erforderlichen Nachweisen bis spätestens ist eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister möglich! Unter die Überleitungsbestimmungen fallenden sonstigen Rechte für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die als sonstige Rechte gemäß 32 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2005 nachweislich mindestens 3 Jahre lang vor dem ausgeübt wurden, können als Nebengewerbe Versicherungsvermittlung in der bisher ausgeübten Form - auf die bisherigen Versicherungszweige eingeschränkt übergeleitet werden. Solche Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung sind beispielsweise, die Vermittlung von Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Insassen- und Rechtsschutzversicherungen, durch Kfz- Händler, Kfz-Techniker und Leasingunternehmen; von Sachversicherungen (z.b. betreffend Maschinenbruch, Diebstahl, Feuer, zufälligen Untergang) durch Erzeuger, Händler oder Leasingunternehmen; von Transportversicherungen durch Spediteure, Transportagenten, Güterbeförderer mit Kraftfahrzeugen; von Gebäudeversicherungen durch Immobilientreuhänder; von Personenversicherungen, wie Unfall- und Krankenversicherungen oder Reisegepäckversicherungen durch Personenbeförderungsunternehmen mit Kraftfahrzeugen oder Reisebüros;

2 Vermittlung von anderen als Lebens- und Unfallversicherungen durch Vermögensberater; u.a.m. Hinweis: Die oben beispielsweise genannten Versicherungsvermittlungsdienste müssen dann nicht als Nebengewerbe Versicherungsvermittlung übergeleitet werden, wenn die Voraussetzungen für Von den Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung ausgenommene Vermittlungsdienste vorliegen. Von den Bestimmungen über die der Versicherungsvermittlung ausgenommene Versicherungsdienste Eine Reihe einfacher Vermittlungsdienste unterliegen nicht den verschärften Bedingungen für die Versicherungsvermittlung. Ob ein derartiger ausgenommener Vermittlungsdienst vorliegt, kann anhand des angeschlossenen Testbogens leicht festgestellt werden. Muss auch nur eine einzige Frage mit beantwortet werden, dann ist eine Überleitung notwendig. Ausgenommen sind die Versicherungsvermittlungsdienste nämlich nur dann, wenn sämtliche nachstehend genannten Bedingungen vorliegen: für den betreffenden Versicherungsvertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich, bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag, der Versicherungsvertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab, die betreffende Person betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich, die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: - das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden oder - Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird und die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro, und der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. Die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung finden auch dann keine Anwendung, wenn beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen. Begriff der Versicherungsvermittlung Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung umfasst das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen; das Abschließen von Versicherungsverträgen; das Mitwirken bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen die Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Je nach der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen erfolgt die Tätigkeit der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen entweder in der Form

3 Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. AUSÜBUNGSFORM VERSICHERUNGSAGENT Das Gewerbe Versicherungsvermittlung wird in der Form Versicherungsagent ausgeübt, wenn Versicherungsvermittlungstätigkeiten auf Grund eines Auftragsverhältnisses ( Agenturvertrag ) zu einem (mehreren) Versicherungsunternehmen für dieses (diese) durchgeführt werden. AUSÜBUNGSFORM VERSICHERUNGSMAKLER UND BERATER IN VERSICHERUNGSANGELEGENHEITEN Das Gewerbe Versicherungsvermittlung wird in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt, wenn Versicherungsvermittlungstätigkeiten ohne Auftragsverhältnis ( Agenturvertrag ) zu einem (mehreren) Versicherungsunternehmen durchgeführt werden. TIPPGEBER KEIN VERSICHERUNGSVERMITTLER Nicht erfasst sind die so genannten Tippgeber, da sie nur Interessentenadressen an Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen weiterleiten dürfen, selbst aber nicht zur Versicherungsvermittlung oder Beratung über Versicherungsverträge berechtigt sind. Für diese Tätigkeit darf nur mehr der Gewerbewortlaut für das freie Gewerbe "Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit" verwendet werden. Begriff Nebengewerbe Versicherungsvermittlung Das Nebengewerbe Versicherungsvermittlung stellt keine eigenständige Gewerbeberechtigung dar. Es ist vielmehr vom Bestand einer selbstständig und befugt ausgeübten Haupttätigkeit (z.b. auf Grund einer Gewerbeberechtigung für den Handel, für ein Reisebüro, für das Spediteurgewerbe, für den Betrieb eines Verkehrsunternehmens u.a.m.) abhängig. Erlischt die Befugnis für die Haupttätigkeit (z.b. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), erlischt auch die Befugnis für das Nebengewerbe Versicherungsvermittlung. Das Nebengewerbe Versicherungsvermittlung erfordert zwar entsprechende Anzeigen und Nachweise bei der Gewerbebehörde und die Einhaltung besonderer Ausübungsvorschriften. Wegen des grundsätzlichen Charakters eines sonstigen Rechts ( Nebenrecht ) nach 32 Abs. 6 GewO 1994 idf der GRNovelle 2005, begründet dieses Nebengewerbe für den betreffenden Gewerbetreibenden keine zusätzliche Fachgruppenmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Nachweis einer Versicherungsvermittlungstätigkeit durch mindestens 3 Jahre Anlässlich der Überleitungsmeldung an die Gewerbebehörde muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Versicherungsvermittlungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren bis zum als sonstiges Recht gemäß 32 ausgeübt wurde. Als Nachweis wird jedenfalls die Vorlage von Agenturverträgen oder eine sonstige Bestätigung der/des Versicherungsunternehmen/s, für die/das Versicherungsverträge vermittelt wurden, genügen, wenn dadurch mindestens die 3-jährige Tätigkeit belegt wird und auch daraus hervorgeht in welchen Versicherungszweigen Verträge vermittelt wurden. Natürlich sind auch andere Nachweise zulässig, wie etwa die Vorlage von Provisionsabrechnungen udgl. Um eine möglichst unbürokratische Behandlung zu ermöglichen, kann unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, ein Gutachten der

4 zuständigen Wirtschaftskammer über das Vorliegen der 3-jährigen Vermittlungstätigkeit eingeholt werden. Dieses wird dann mit den Unterlagen der Überleitungsmeldung beigelegt. Achtung: Kann die 3-jährige Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht nachgewiesen werden, erlischt die Befugnis zur Versicherungsvermittlung auf Grund des 32 GewO mit dem Eine weitere Vermittlungstätigkeit ist nur nach Anmeldung des Nebengewerbes Versicherungsvermittlung möglich, wobei der dafür erforderliche Befähigungsnachweis oder ein positiver Feststellungsbescheid über das Vorliegen der individuellen Befähigung erbracht werden muss. Eine Vermittlungstätigkeit ohne diese Anmeldung ist als unbefugte Gewerbeausübung strafbar. Haftpflichtabsicherung beginnend mit Voraussetzung für die weitere Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung bis zum und die Überleitung der Gewerbeberechtigung ist eine Haftungsabsicherung, welche mit vorliegen muss. Achtung: Dieser Nachweis ist nach Ansicht der Wirtschaftskammer-Organisation nicht notwendig, wenn eine aufgrund einer bei der Fachgruppe/Gremium/Innung ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für die Haupttätigkeit das Recht zur Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe übergeleitet werden soll! Um diese Auffassung abzusichern, wurde das BMWA um Klärung ersucht. Diese steht derzeit noch aus. Die Haftungsabsicherung kann nur in einer der folgenden Formen nachgewiesen werden, wie Berufshaftpflichtversicherung Umfassende Deckungsgarantie Unbeschränkte Haftungserklärung eines/mehrerer Versicherungsunternehmen (nur bei Agenturverhältnis) Diese Haftpflichtabsicherungen werden im Folgenden näher beschrieben. BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Die Berufshaftpflichtversicherung muss mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das zum Geschäftsbetrieb (auch) in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Gerichtsstand hat in Österreich zu liegen. Als Mindestversicherungssummen müssen ausgewiesen sein: 1 Million pro einzelnen Schadensfall und 1,5 Millionen für alle Schadensfälle eines Jahres. Die Wertsicherung dieser Beträge hat ab und danach alle 5 Jahre entsprechend der Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes zu erfolgen. Die Nachhaftung des Versicherers darf nicht ausdrücklich oder indirekt eingeschränkt oder begrenzt sein. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes von bis zu 5 vh wird als zulässig erachtet. Der Nachweises des Vorliegens einer Berufshaftpflichtversicherung ist auch dann erbracht, wenn ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn der Behörde spätestens am vorgelegt wird. Eine Versicherungspolizze muss zu diesem Termin noch nicht ausgestellt sein. UMFASSENDE DECKUNGSGARANTIE Als mögliche Alternative kann an Stelle einer Berufshaftpflichtversicherung eine umfassende Deckungsgarantie nachgewiesen werden. Das die Erklärung abgebende Unternehmen muss zum Garantiegeschäft in Österreich zugelassen sein. Auch bei der Deckungsgarantie gelten die Bestimmungen betreffend Gerichtsstand in Österreich.

5 Die Deckungsgarantie kann z.b. in Form einer Bankgarantie, einer Bürgschaftserklärung oder einer Patronatserklärung gestellt werden. Vom Inhalt her müssen diese Erklärungen zumindest den für die Berufshaftpflichtversicherung vorgeschriebenen Deckungssummen entsprechen. Gleiches gilt für die Nachhaftung und einen allfälligen Selbstbehalt. UNBESCHRÄNKTE HAFTUNGSERKLÄRUNG Für Versicherungsagenten ist die Haftpflichtabsicherung auch in der Form einer unbeschränkten Haftungserklärung eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmens entsprechend dem diesem Merkblatt angeschlossenen Muster zulässig. Die Haftungserklärung kann auch auf eine oder mehrere Versicherungssparten(-zweige) entsprechend der Ziffernliste der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beschränkt sein. Bei Vorliegen von Agenturverträgen mit mehreren Versicherungsunternehmen ( Mehrfachagent ) müssen Haftungserklärungen der jeweils in Betracht kommenden Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Dabei dürfen die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen! Achtung: Mehrfachagenten, die konkurrierende Versicherungsprodukte vermitteln, haben die Möglichkeit einer Haftpflichtabsicherung durch unbeschränkte Haftungserklärung nicht! Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine umfassende Deckungsgarantie nachweisen! Sonstige Angaben anlässlich der Überleitungsmeldung Anlässlich der Überleitungsmeldung sind noch folgende Angaben bzw. Nachweise vorzunehmen: Angaben betreffend allenfalls bestehende Agenturverhältnisse Nachweis getrennter Kundenkonten bei Berechtigung zum Empfang von Kundengeldern. Diese Angaben sind unumgänglich wegen der für eine gesetzeskonforme weitere Gewerbeausübung nach dem zwingend vorgesehene Eintragung im Versicherungsvermittlerregister. ANGABEN BETREFFEND AGENTURVERHÄLTNISSE Anlässlich der Überleitungsmeldung an die Gewerbebehörde (Muster lt. Beilage zu diesem Merkblatt) sind allenfalls bestehende Agenturverhältnisse, aufgeschlüsselt nach Versicherungsunternehmen und zuzuordnendem/n Versicherungszweig/en mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht trifft daher vorweg die Inhaber von Berechtigungen für Versicherungsagent. NACHWEIS GETRENNTER KUNDENKONTEN BEI BERECHTIGUNG ZUM EMPFANG VON KUNDENGELDERN Im Versicherungsvermittlerregister ist auch einzutragen, ob der/die Inhaber/in einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung einer der oben angeführten Versicherungsvermittlungstätigkeiten zum Empfang von Kundengeldern berechtigt ist. Diese Berechtigung kann bestehen im Empfang von Prämien von Kunden zur Weiterleitung an den Versicherer von Geldbeträgen vom Versicherer zur Weiterleitung an den Kunden (z.b. Schadensabgeltungen).

6 In beiden Fällen muss von dem/von der Versicherungsmittler/in der Gewerbebehörde der Bestand streng von den eigenen Bankkonten getrennter Kundenkonten etwa in Form offener Treuhandkonten oder von Anderkonten nachgewiesen werden. Auswirkung der erweiterten Ausschlussgründe auf die Überleitung Die Gewerbeordnung sieht seit einigen Jahren die Insolvenz eines Gewerbetreibenden nur dann als Ausschlussgrund für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung bzw. als Entziehungsgrund vor, wenn ein Konkursverfahren mangels eines die Verfahrenskosten deckenden Vermögens nicht eingeleitet bzw. beendet wurde. Für Personen, die die Versicherungsvermittlung ausüben, gilt ab ein strengerer Maßstab. Bereits die Tatsache einer Konkurseröffnung stellt während der Dauer der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei (ca. 3 Jahre) - einen Ausschluss- bzw. Entziehungsgrund dar. Kein Ausschlussgrund liegt vor, wenn der Konkurs mit Zwangsausgleich, Erfüllung eines Zahlungsplans oder Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren endete. Diese Bestimmungen gelten im Übrigen u.a. auch für alle dem Leitungsorgan einer Gesellschaft angehörenden Personen (z.b. Komplementäre einer im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft wie OEG, KEG, OHG, KG sowie Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG) Achtung: Die Überleitung der Berechtigung ist zwar auch bei Vorliegen dieses erweiterten Ausschlussgrundes beim Gewerbeinhaber oder - bei Gesellschaften - den dem Leitungsorgan angehörenden Personen möglich. Um einem Entziehungsverfahren der Behörde vorzubeugen, sollten davon betroffene Gewerbeinhaber möglichst umgehend um Nachsicht von diesem Gewerbeausschlussgrund ansuchen. Befähigungsnachweis des Gewerbeinhabers bzw. eines Drittels der dem Leitungsorgan angehörenden Personen Ab müssen auch der Gewerbeinhaber bzw. bei Gesellschaften ein Drittel der dem Leitungsorgan angehörenden Personen (z.b. Komplementäre einer im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft wie OEG,KEG, OHG, KG sowie Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG) über den für die jeweiligen Formen der Versicherungsvermittlung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verfügen. Im Versicherungsvermittlerregister selbst werden die Namen sämtlicher (d.h. auch der nicht befähigten) Mitglieder des Leitungsorgans erfasst. Daher ist die Meldung der befähigten Mitglieder des Leitungsorgans nicht Voraussetzung für eine positive Überleitung. Gleiches gilt für den Fall der Gewerbeausübung durch einen Einzelunternehmer mit gewerberechtlichem Geschäftsführer. Wird anlässlich der vorgesehenen periodischen Überprüfungen durch die Gewerbebehörde festgestellt, dass der oben beschriebene Ausübungsvorschrift nicht entsprochen wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach mehrmaliger Bestrafung zur Entziehung der Berechtigung führen würde. Ausübung der Versicherungsvermittlung in anderen EWR/EU-Mitgliedstaaten Diesbezüglich muss eine Mitteilung an die Gewerbebehörde erfolgen, welche die entsprechende Eintragung im Versicherungsvermittlerregister vornimmt. Stand: Dezember 2004 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern urheberrechtlich geschützt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) , Niederösterreich Tel. Nr.: (01) , Oberösterreich, Tel. Nr.: , Burgenland, Tel. Nr.: , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (0463) , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Österreich ist ausgeschlossen.

7 TEST betreffend ausgenommene Versicherungsdienste gemäß 137 Abs. 5 und 6 GewO 1994 idf der GRNov 2005 ACHTUNG: Wird auch nur eine einzige Frage mit beantwortet, dann ist eine Überleitung / eine Anmeldung des Nebengewerbes Versicherungsvermittlung in der entsprechenden Form erforderlich! 1. Übersteigt die Jahresprämie der einzelnen Versicherungsverträge 500.-?- 2. Haben einzelne Versicherungsverträge (inklusive Verlängerung) eine längere Laufzeit als 5 Jahre? 3. Ist für den betreffenden Versicherungsvertrag mehr als die Kenntnis des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich? 4. Wird die Versicherungsvermittlung hauptberuflich ausgeübt? 5. Wenn eine andere Tätigkeit als die Versicherungsvermittlung hauptberuflich ausgeübt wird: Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Auskünfte erteilt, die zum Ziel haben, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen? 6. Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag um eine Haftpflichtversicherung, die unabhängig von einer bei Ihnen gebuchten Reise vermittelt wird? 7. Handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Lebensversicherung, die unabhängig von einer bei Ihnen als Anbieter gebuchten Reise vermittelt wird? 8. Die Versicherung stellt keine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung dar? 9. Wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware /Erbringung einer Dienstleistung darstellt: Wird mit der Versicherung mehr als das Risiko eines Defekts, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern abgedeckt? 10. Wenn Versicherungen eine Zusatzleistung zu einer bei Ihnen gebuchten Reise darstellen: Werden Versicherungen (z.b. Reisegepäckversicherung, Haftpflicht- oder Lebensversicherung) vermittelt, die eine Deckung von Risiken unabhängig von der Hauptversicherungsdeckung im Zusammenhang mit dieser Reise gewähren

8 MUSTER Überleitung einer als sonstiges Recht gemäß 32 ausgeübten Versicherungsvermittlung in ein Nebengewerbe Versicherungsvermittlung (Name bzw. Firma) (Adresse) An (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat/ Magistratisches Bezirksamt) Betreff: Meldung betreffend die Überleitung der als sonstiges Recht gem. 32 GewO 1994 ausgeübten Vermittlungstätigkeiten in das Nebengewerbe Versicherungsvermittlung bzw. Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister gemäß 376 Z 18 Abs. 6 GewO 1994 idf BGBl. I Nr.131/2004 (Ort, Datum) Sehr geehrte Damen und Herren Als Inhaber der Gewerbeberechtigung für im Standort, Registerzahl beabsichtige/n ich/wir ab dem die bisher als sonstiges Recht gemäß 32 Abs. 1 GewO 1994 vorgenommene Vermittlung von Versicherungsverträgen weiterhin als Nebengewerbe Versicherungsvermittlung in der bisherigen Form vorzunehmen. Zwecks Überleitung der Gewerbeberechtigung und Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister gemäß 376 Z 18 Abs. 6 GewO 1994 idf werden daher folgende Angaben gemacht bzw. Nachweise erbracht: 1. Ich/Wir werden die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nebengewerblich ausüben in der Form als Versicherungsagent ( 94 Z 76) Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ( 94 Z 76), beschränkt auf folgende Versicherungszweige 2. Der Nachweis einer Versicherungsvermittlungstätigkeit im Laufe von mindestens drei Jahren im Rahmen der sonstigen Rechte gemäß 32 GewO 1994 in den Sparten erfolgt durch Vorlage von Agenturverträgen Vorlage von Bestätigungen der/s Versicherungsunternehmens Vorlage des Gutachtens der Wirtschaftskammer sonstigen Belegen lt. Anlage samt den dort angeführten Belegen 3. Die Haftungsabsicherung mit Wirksamkeit ab wird lt. angeschlossenen Unterlagen nachgewiesen durch

9 eine Berufshaftpflichtversicherung, abgeschlossen mit (Name, Anschrift und Firmenbuch Nr. des Versicherers) Erklärung einer gleichwertigen Deckungsgarantie, abgegeben von (Name, Anschrift und Firmenbuch Nr. des garantierenden Unternehmens) die Haftungserklärung/en der/des Versicherungsunternehmen/s mit dem/denen ein Agenturvertrag /Agenturverträge besteht/en wie folgt, wobei die Versicherungszweige nicht miteinander konkurrieren: Versicherer Versicherungszweig/e Name: FirmenbuchNr: Name: FirmenbuchNr: Name: FirmenbuchNr: Name: FirmenbuchNr: Name: FirmenbuchNr: Name: FirmenbuchNr.: Weitere siehe Beiblatt! 4. Mit folgendem/n Versicherungsunternehmen bestehen Agenturverträge hinsichtlich folgender Versicherungszweige ohne uneingeschränkte Haftungserklärung des Versicherers Versicherer Versicherungszweig/e Firma: Firmenbuchnummer: Firma: Firmenbuchnummer: Firma:

10 Firmenbuchnummer: Firma: Firmenbuchnummer: Weitere siehe Beiblatt! 5. Erklärung betreffend die Berechtigung zum Empfang von Kundengeldern: Ich/wir verfüge/n nicht über die Berechtigung zum Empfang von Kundengeldern; daher entfällt der Nachweis getrennter Kundenkonten. Ich/wir verfüge/n über die Berechtigung zum Empfang von Geldbeträgen, die sowohl vom Versicherungskunden für den Versicherer als auch vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmt sind, für das/die nachstehend genannte/n Versicherungsunternehmen: a) b) c) d) Weitere siehe Beiblatt! und erbringe/n den Nachweis streng getrennter Kundenkonten laut beiliegender/n Bestätigung/en der/des Kreditinstitutes Ich/wir verfüge/n nur über die Berechtigung zum Empfang von Geldbeträgen, die vom Versicherungskunden für den Versicherer bestimmt sind, für das/die nachstehend genannte/n Versicherungsunternehmen: a) b) c) d) Weitere siehe Beiblatt! und erbringe/n den Nachweis streng getrennter Kundenkonten laut beiliegender/n Bestätigung/en der/des Kreditinstitutes Ich/wir verfüge/n nur über die Berechtigung zum Empfang von Geldbeträgen, die vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmt sind, für das/die nachstehend genannte/n Versicherungsunternehmen: a) b) c) d) Weitere siehe Beiblatt! und erbringe/n den Nachweis streng getrennter Kundenkonten laut beiliegender/n Bestätigung/en der/des Kreditinstitutes 6. Ich/Wir beabsichtige/n die in Punkt 1.) angeführten Versicherungsvermittlungstätigkeiten in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten nicht auszuüben in sämtlichen anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten auszuüben in folgenden anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten auszuüben: Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island (EWR) Lettland Liechtenstein (EWR) Litauen Luxemburg Malta Niederlande Portugal Schweden Slowenien Slowakei Spanien Tschechien Ungarn

11 Irland Italien Norwegen (EWR Polen Vereinigtes Königreich Zypern Um positive Durchführung der Überleitung meiner/unserer Gewerbeberechtigung bzw. um Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister wird ersucht. Mit freundlichen Grüßen... (Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung) Beilagen: Unterlagen betreffend Nachweis der dreijährigen Tätigkeit Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Nachweis der Deckungserklärung Haftungserklärung/en des/der Versichers/er Unterlagen betreffend die Übernahme von Kundengeldern. Bestätigung/en über getrennte Kundenkonten

12 MUSTER Haftungserklärung des Versicherers gemäß 137c GewO 1994 Die, in erklärt hiemit die uneingeschränkte Haftung im Sinne des 137c Abs. 2 GewO 1994 idf BGBl I Nr. 131/2004 für Herrn/Frau, in die unter der Firma, FB-Nummer eingetragene Gesellschaft mit dem Sitz in zu übernehmen auf Grund des seit/ab bestehenden Agenturvertrages zur Vermittlung von Versicherungsverträgen für die Versicherungszweige.

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