6. SOZIALE LAGE IN DER SALZBURGER LAND- UND FORST- WIRTSCHAFT

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1 6. SOZIALE LAGE IN DER SALZBURGER LAND- UND FORST- WIRTSCHAFT 6.1 Sozialversicherung der Bauern Gesetzliche Änderungen Allgemeines: Pensionen und Ausgleichszulagenrichtsätze sind ab dem um 1,33 % zu erhöhen. Weiters gebührt Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, im Jänner und Juli 1998 eine zusätzliche Ausgleichszulage von S 975,-- bei Anwendung des Familienrichtsatzes bzw. S 650,-- bei Anwendung des Einzelrichtsatzes. Wessen Einkommen nur knapp über dem jeweiligen Richtsatz liegt, der erhält abgestuft je nach Einkommen im Jänner und Juli 1998 entweder S 162,50; S 325,--; S 487,50; S650,-- oder S 812,50. Pensionen und Ausgleichszulagenrichtsätze sind ab dem um 1,5 % zu erhöhen. Weiters gebührt Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, im Jänner 1999 eine zusätzliche Ausgleichszulage von S 900,-- bei Anwendung des Familienrichtsatzes bzw. S 600,-- bei Anwendung des Einzelrichtsatzes. Zusätzlich gebührt allen Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, eine besondere Pensionszulage. Diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage S 300,--, sonst 3,5 % des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch S 300,--. Pensionen in ihrer Gesamtheit ab einem Bruttowert von S ,-- sind ab um 0,6% zu erhöhen. Niedrigere Pensionen erfahren eine stärkere Erhöhung im Rahmen einer von der Bezugshöhe abhängigen Bandbreite zwischen 0,6 % und 2,5 %. Die Ausgleichszulagensätze werden ab um etwa 2,46 % erhöht. Der Pensionsanpassungsfaktor betrug ab ,028 und ab ,023, ab gibt es keine Pensionserhöhung, aber zusätzliche Ausgleichszulagen zu niedrigen Pensionen. Nachstehende Tabelle zeigt die Richtsätze für die Ausgleichszulage in den Berichtsjahren (Beträge in S): Für Alleinstehende von 7.992, , ,-- Für Ehepaare von , , ,-- Erhöhung für jedes Kind von 851,-- 864,-- 885,-- Für Halbwaisen von 2.984, , ,-- Für Vollwaisen von 4.482, , ,-- Für Halbwaisen ab dem 24. Lebensjahr 5.303, , ,-- Für Vollwaisen ab dem 24. Lebensjahr 7.992, , ,

2 Die einzelnen Bezugsstufen des Pflegegeldes wurden in den Berichtsjahren nicht erhöht. Das monatliche Pflegegeld beträgt demnach: 1998 bis 2000 Stufe 1, Anträge bis ,-- Stufe 1, Anträge ab ,-- Stufe ,-- Stufe ,-- Stufe ,-- Stufe ,-- Stufe ,-- Stufe ,-- Die Rezeptgebühr wurde in den Berichtsjahren von S 43,-- im Jahr 1998 auf S 45,-- im Jahr 2000 erhöht. Der Mindestkostenanteil für Heilbehelfe und Heilmittel wurde von S 276,-- im Jahr 1998 auf S 287,-- im Jahr 2000 erhöht. Der Behandlungsbeitrag Krankenschein erhöhte sich von 50,-- im Jahr 1998 auf 52,-- im Jahr Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht: 1998: Einführung der Krankenversicherung für beide Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung (gilt auch bei hauptberuflicher Beschäftigung des Kindes und dessen Ehepartners) Halbierung des Versicherungswertes des Gesamtbetriebes als Beitragsgrundlage je Ehegatte in der Krankenversicherung. Begünstigte freiwillige Weiterversicherung für Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab Stufe 5 pflegen (Beitragssatz 10,25 % statt 22,8 %). Erhöhung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung von 13,5 % auf 14 %. Überführung des Betriebshilfegesetzes in das Leistungsrecht der Krankenversicherung des BSVG Wegfall des bisherigen Beitrages von 0,4 % für Vollerwerbslandwirte; für weibliche Versicherte mit Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung ist der Beitrag weiterhin zu leisten. 1999: Anhebung der Versicherungsgrenze in der Krankenversicherung von einem Einheitswert von S ,-- auf S ,-- (Angleichung an die Pensionsversicherung) Wegfall der beitragsfreien Mitversicherung beim außerlandwirtschaftlich tätigen Ehepartner diese Personen sind nunmehr in der Bauern-Krankenversicherung pflichtversichert; durch Übergangsbestimmungen wurde eine Einschleifphase geschaffen: keine Einbeziehung in die Krankenversicherung, wenn zum Stichtag die Ehe

3 bestanden hat und am ein Ausnahmetatbestand durch den anderen (außerlandwirtschaftlich tätigen) Ehegatten vorlag, solange sich dieser Sachverhalt nicht ändert. Erfassung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten entsprechend der Anlage 2 zum BSVG Unterscheidung in 3 Gruppen (gesonderte Beitragspflicht ist davon abhängig, in welche der 3 Gruppen die jeweilige Nebentätigkeit einzuordnen ist). 2000: Anhebung der Versicherungsgrenze in der Krankenversicherung von einem Einheitswert von S ,-- auf S ,-- (Angleichung an die Pensionsversicherung). Erfassung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten entsprechend der Anlage 2 zum BSVG Unterscheidung in 3 Gruppen (gesonderte Beitragspflicht ist davon abhängig, in welche der 3 Gruppen die jeweilige Nebentätigkeit einzuordnen ist). Änderungen im Leistungsrecht der Krankenversicherung: 1999 werden die bisherigen BHG-Leistungen aus Anlass der Mutterschaft dem Leistungsrecht der bäuerlichen Krankenversicherung eingegliedert. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1999 wird auch im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung das Krankenscheinsystem eingeführt. Die bisherige Kostenbeteiligung für ärztliche Hilfe entfällt, an ihre Stelle tritt ein pauschalierter Behandlungsbetrag pro ausgegebenem Krankenschein. Die Honorierung der Arztleistungen erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Honorarordnung der Gebietskrankenkasse. Aufgrund von Satzungsänderungen ab werden Reise(fahrt)kosten nur mehr für Fahrten in Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit erstattet. Reise(fahrt)kosten im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung werden nicht mehr ersetzt. Krankentransporte für Gehunfähige werden als Kostenzuschuss oder als Sachleistung gewährt. Ein Kostenzuschuss gebührt in Höhe des amtlichen Kilometersatzes. Eine etwaige Kostenbeteiligung gem. 80 ist davon noch abzuziehen. Der zu übernehmende Höchstbetrag für Heilbehelfe aus der Krankenversicherung wird von 10 auf den 8fachen Messbetrag, bei Körperersatzstücke und Krankenfahrstühlen vom 25fachen auf den 20fachen Höchstbetrag herabgesetzt. Bei Hörgeräten erfolgt eine Begrenzung vom 6fachen auf den 5fachen und bei Versorgung beider Ohren mit Hörgeräten auf den 8fachen; bei sonstigen Hilfsmitteln auf den 8fachen Höchstbetrag. Die Teilzeitbeihilfe betrug in den Berichtsjahren S 92,-- für verheiratete Mütter. Das Wochengeld erhöhte sich von S 300,-- im Jahr 1998 auf S 307,-- im Jahr

4 Aufwendungen (S) für: Teilzeitbeihilfen Wochengeld Die Aufwendungen für Teilzeitbeihilfe der Landesstelle Salzburg sanken im Vergleich 1998/2000 um 21, 3 % und die Aufwendungen für Wochengeld um 34,3 %. Änderungen im Leistungsrecht der Unfallversicherung: Mit Wirksamkeit ab wurde eine für den bäuerlichen Versichertenkreis abgestimmte Unfallversicherung geschaffen. Die neue Unfallsicherung, die nun im BSVG geregelt ist, sticht gegenüber der bisherigen Unfallversicherung durch zwei grundlegende Änderungen hervor: Erweiterung des Versicherungsschutzes: Die bäuerlichen Tätigkeiten umfassen immer mehr Bereiche, die durch die bisherigen Gesetzesformulierungen nicht gedeckt waren. Nun wurde eine den Anforderungen gerecht werdende neue Definition der bäuerlichen Tätigkeit im BSVG geschaffen. Dazu wurde der Kreis der versicherten Personen um die Geschwister der Betriebsführer (falls es sich bei der Tätigkeit nicht um eine unselbständige Beschäftigung handelt) erweitert. Weiters wurden nun folgende Tätigkeiten neu in den Versicherungsschutz aufgenommen: Wegebau: Unfälle im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau. Ausgedingeverpflichtungen: Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverpflichtungen verrichtet werden. Landwirtschaftliches Nebengewerbe und sonstige Nebentätigkeiten: Zu dem bereits geschützten Bereich des landw. Nebengewerbes sind nun auch verschiedene sonstige Nebentätigkeiten unfallversicherungsgeschützt. Dazu zählen kunsthandwerkliche Tätigkeiten, Verrichtung einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung und Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung von land(forst)wirtschaftlicher Produktion sowie von Produkten, wie sie auch im eigenen Betrieb produziert werden. Urlaub am Bauernhof: Erstmalig konnte dieser wichtige Wirtschaftszweig in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden. Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen. Neue Leistungen bzw. Leistungen mit neuen Inhalten: Teilersatz für Arbeitskräfte Betriebshilfe in neuer Form: Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat mit Wirkung mit dem Bundesverband der Maschinen-

5 und Betriebshilferinge einen Vertrag über die Durchführung der österreichweiten Vermittlung und Abwicklung der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährten freiwilligen Betriebshilfe und Rehabilitationshilfe abgeschlossen. Versehrtengeld neu gestaltet: Bei einer zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % und Erfüllung weiterer Voraussetzungen wird ein Versehrtengeld in Höhe von S 122,-- gewährt. Bei zu erwartender Schwerversehrtheit (Minderung mindest. 50 %) beträgt das Versehrtengeld 40 % der Bemessungsgrundlage (S ,--). Betriebsrenten mit höherer Leistung: Durch die Anhebung der Bemessungsgrundlage (S ,-- auf S ,--) wurde vor allem die Situation für Vollerwerbsbauern entscheidend verbessert. Der Rentenbeginn wurde auf den Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfall verlegt. Innerhalb des ersten Jahres wird ein allfälliger Einkommensverlust durch Betriebshilfe und Versehrtengeld aufgefangen. Ausgeschlossen vom Bezug der Betriebsrente sind Bezieher einer Eigenpension. Bei Aufgabe des Betriebes fällt die Betriebsrente weg. Anstelle der weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. Bemessungsgrundlagen für Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft ( 181 Abs.2 ASVG): für Leichtversehrten-, Waisen-, Elternund Geschwisterrente Schwerversehrten-, Witwen- und Witwerrenten , , , , , ,-- Änderungen im Leistungsrecht der Pensionsversicherung: Rückwirkend per hat der Gesetzgeber per 1998 zur Betonung seines erklärten Willens eine Bestimmung über die Leistungsfeststellung zum Stichtag erlassen. Nunmehr ist klargestellt, dass der Stichtag zur Erlangung einer Direktpension ausschließlich durch einen bezughabenden Antrag ausgelöst wird und zu diesem Stichtag alle Anspruchsvoraussetzungen, ohne jede Ausnahme, zu prüfen sind. Davon zu unterscheiden ist der Stichtag für den Eintritt des Versicherungsfalles des Todes; dieser ist stets der Todestag, sofern er auf einen Monatsersten fällt, anderenfalls der nächstfolgende Monatserste. Ab erfolgt die Absenkung des Höchstbetrages des fiktiven Ausgedinges von 35 % auf 30 % des jeweils nach dem Familienstand in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes und zwar in Anwendung des Familienrichtsatzes bei einem Einheitswert von S ,-- und darüber, andernfalls bei einem Einheitswert von S ,-- und darüber. Liegen die maßgeblichen Einheitswerte unter diesen Höchstgrenzen, reduziert sich der Anrechnungsbetrag verhältnismäßig

6 Erschwerter Zugang zur vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ab , da nun in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachzuweisen sind. Weiters muss die Berufserwerbsunfähigkeit bereits seit mindestens 20 Wochen andauern. Ab ist ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, bei langer Versicherungsdauer sowie bei Arbeitslosigkeit oder eine Gleitpension nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension besteht. Wesenselement einer Gleitpension ist die gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in beschränktem Umfang und des Pensionsbezuges in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, abgeleitet von der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Der Zugang zur Gleitpension ist ab wesentlich erleichtert worden. Alternativ zur bestehenden Regelung ist die Gleitpension für Frauen ab dem 56. Lebensjahr und für Männer ab dem 61. Lebensjahr zulässig, wenn am Stichtag die Wartezeit erfüllt ist, die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate aufgrund von Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezug sind, mindestens 300 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem 55. Lebensjahr bei Frauen und dem 60. Lebensjahr bei Männern 9 Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben wurden. Die Höhe der Gleitpension wird außerdem variabler gestaltet. Das bedeutet, dass bei höheren Zuverdiensten ein geringeres Ausmaß an Pension gebührt, bei kleineren Zuverdiensten ist die Gleitpension höher. Festgestellt wird, dass die Gleitpension im bäuerlichen Bereich eine untergeordnete Rolle spielt. Eine Alterspension gebührt in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate in unterschiedlicher Höhe als Teilpension, sofern gleichzeitig eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Einkommen aus letzterer den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt. Wird die Erwerbstätigkeit eingestellt bzw. übersteigt das Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht mehr, wird der Steigerungsbetrag der Ursprungspension für je 12 Monate des Teilpensionsbezuges ab um den Faktor 1,01 (bisher 1,009) erhöht. Ähnliches gilt beim Bezug einer Gleitpension (die ja auch als Teilpension zu werten ist) mit parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit bei Erreichen des Regelpensionsalters (60. Lebensjahr bei Frauen, 65. Lebensjahr bei Männern). Auch hier wurde der Erhöhungsfaktor ab für je 12 Monate des Teilpensionsbezuges erhöht, und zwar beträgt er: bei einer Teilpension in Höhe von 60 % und mehr...1,01 bei einer Teilpension in Höhe von 40 % bis 60 %...1,02 bei Wegfall der Teilpension...1,04 Ungeachtet der Höhe des Gesamteinkommens aus Gleitpension und Erwerbseinkommen gebührt zu einer Gleitpension keine Ausgleichszulage. Eingekaufte Schulzeiten gelten ab als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Nach dem bisherigen Recht entfällt die Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension, wenn der Stichtag vor dem 27. Lebensjahr liegt und mindestens sechs Versicherungs

7 monate erworben wurden, die nicht auf eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung beruhen. Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass dann, wenn zwar der Versicherungsfall vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, der den Stichtag auslösende Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitspension jedoch erst später (nach Vollendung des 27. Lebensjahres) gestellt wurde, die Begünstigung hinsichtlich der Wartezeit wegfällt. Ab wird die Begünstigung hinsichtlich der Wartezeit für in jungen Jahren erwerbsunfähig gewordene Personen in Form einer ewigen Anwartschaft geregelt. Nach dieser Regelung ist die Wartezeit jedenfalls auch dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und der Versicherte bis zur Erreichung dieses Alters die schon bisher geforderten sechs Versicherungsmonate aufweist, gleichgültig, wann der Pensionsantrag gestellt wird. Für vorzeitige Alterspensionen und Alterspensionen mit Stichtag ab dem sind für die Ermittlung des Steigerungsbetrages einheitlich und unabhängig von der zeitlichen Lagerung je 2 Prozentpunkte für je 12 Versicherungsmonate heranzuziehen. Die Inanspruchnahme der Pension vor dem Regelpensionsalter (bei Männern das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr) führt jedoch bei den vorzeitigen Alterspensionen wiederum zu Pensionsabschlägen in der Höhe von 2 Steigerungspunkten pro Jahr des früheren Pensionsantrittes. Maximal kann die Pension um 10 Steigerungspunkte bzw. 15 % aller Steigerungspunkte vermindert werden. Erwerbsunfähigkeitspensionen unterliegen mit Stichtagen per 2000 insofern einer abweichenden Regel, als für sie bei der Bemessung der Steigerungspunkte das Leistungsrecht zum gilt. Für vorzeitige Alterspensionen ab Stichtag steigt das Ausmaß der Verringerung bei Inanspruchnahme der Pension vor dem Regelpensionsalter von 2 auf 3 Steigerungspunkte für je 12 Monate. Die Höchstgrenze beträgt entweder weiterhin 15 % aller Steigerungspunkte oder 10,5 % Steigerungspunkte. Für vor dem geborene Frauen und vor dem geborene Männer ist beim Abschlag eine Einschleifregelung vorgesehen. Ab dem wird die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten auf den Betrag des einfachen Richtsatzes für die Ausgleichszulage angehoben. Ab können all jene Bäuerinnen, die vor dem geboren wurden, eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit wieder zu den günstigeren, vor dem geltenden Wartezeitbestimmungen in Anspruch nehmen. So werden nunmehr wieder 120 Versicherungsmonate in den letzten 240 Kalendermonaten verlangt. Mit Wirkung vom wird die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes, welches das unterschiedliche Antrittsalter als nicht EU-konform ansieht, abgeschafft und eine besondere Form der Erwerbsunfähigkeitspension ab Vollendung des 57. Lebensjahres eingeführt

8 Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, gestellt zwischen und , sind Kraft Gesetzes in Anträge auf die ab maßgebliche Form der Erwerbsunfähigkeitspension umzudeuten. Bäuerinnen, die vor dem geboren sind, können auch nach dem die nunmehrige Sonderform der Erwerbsunfähigkeitspension anstelle der abgeschafften vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit unter Maßgabe der am geforderten Wartezeit in Anspruch nehmen, allerdings ebenfalls erst ab dem vollendeten 57. Lebensjahr. Das Anfallsalter für vorzeitige Alterspensionen wird ab dem schrittweise angehoben, um im Endausbau ab Oktober 2002 für Männer 61,5 Jahre und für Frauen 56,5 Jahre zu betragen. Eine Ausnahmeregelung besteht bei Vorliegen von 480 Beitragsmonaten für vor dem geborene Frauen bzw. bei Vorliegen von 540 Beitragsmonaten für vor dem geborene Männer. Für diesen Personenkreis gilt als frühestes Pensionsantrittsalter für vorzeitige Alterspensionen weiterhin das 55. Lebensjahr (Frauen) bzw. 60. Lebensjahr (Männer); dabei sind auch Zeiten des Präsenzbzw. Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. Als weitere Begünstigung beträgt der Abschlag bei der Pension maximal 10 Steigerungspunkte. Ab sind zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit unter anderem in den letzten 15 Monaten vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich. Ab erhalten Versicherte, welche die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das 65. Lebensjahr (Männer) bzw. 60. Lebensjahr (Frauen) hinaus aufschieben, für die spätere Inanspruchnahme der Pension eine Bonifikation in Höhe von jährlich 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage. Dabei ist die Begrenzung von 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 zu erhöhen. Diese Begrenzung kann also zu einer Verminderung der Bonifikation von 4 % jährlich führen. Die Abschaffung der Bestimmungen über die Alterspension als Teilpension ab bewirkt, dass sämtliche Alterspensionisten neben ihrem Pensionsbezug eine Beschäftigung ohne Pensionskürzung ausüben können. Gleichzeitig entfällt allerdings die Bestimmung über die Neuberechnung der Pension, wenn die während des Bezuges der Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für gebührende Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag ab dem beträgt die Leistung zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners. Bei gleich hoher Berechnungsgrundlage ist das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension 40 % (früher 52 %) der Pension des (der) Verstorbenen. Bei unterschiedlicher Berechnungsgrundlage erhöht oder vermindert sich der Hundertsatz von 40 für jeden

9 Prozentpunkt um 0,3. Gleichzeitig wird für die Bezieher geringer Einkommen eine Erhöhung des Schutzbetrages von S ,-- auf S ,-- vorgenommen. Änderungen im Leistungsrecht des Pflegegeldes: Das Pflegegeld ist auf Antrag für höchstens 3 Monate eines stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung zu einer Anstaltspflege, Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Festigung der Gesundheit weiter zu leisten, wenn pflegebedürftige Aufwendungen aus einem Dienstverhältnis oder Werkvertrag mit einer Pflegeperson nachgewiesen werden. In Fällen mit besonderer Härte ist das Pflegegeld auch für einen längeren Zeitraum weiter zu zahlen. Kein Ruhen des Pflegegeldes tritt auf Antrag bei einem stationären Aufenthalt im Umfang der Beitragsleistung einer begünstigten Weiterversicherung ein. Mit wurde im Bereich der Pensionsversicherung eine begünstigte Weiterversicherung für Personen eingeführt, die nahe Angehörige mit einem Pflegebedarf im Ausmaß der Stufen 5 bis 7 betreuen und aus diesem Grund die Erwerbstätigkeit aufgeben mussten. Schließlich ist das Pflegegeld auf Antrag auch dann weiter zu zahlen, wenn während eines stationären Aufenthalts die Pflegeperson als Begleitperson des Pflegebedürftigen von der Krankenanstalt aufgenommen wird, weil diese aktiv an der Pflege im Spital mitzuwirken hat oder ihre Betreuung im Interesse von Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten notwendig ist. Ermöglichen der Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der ärztlichen Untersuchung und Berücksichtigung der Pflegedokumentation. Neudefinition der Pflegestufe 4 (statt bisher durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlicher Pflegebedarf genügen mehr als 160 Stunden) sowie amtswegige Höherreihung von Stufe 3 auf Stufe 4 ab einem monatlichen Pflegebedarf von 161 Stunden ab Präzisierung der Mindesteinstufungen für hochgradig sehbehinderte, blinde und taubblinde Personen und jener Gruppe von schwerbehinderten Menschen, die zur selbständigen Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind. Für die Zuordnung zur Stufe 6 sind neben dem zeitlichen Ausmaß eines Pflegebedarfs von durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat entweder zusätzlich zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigenoder Fremdgefährdung gegeben ist. Die Stufe 7 ist neu präzisiert worden. Außer dem zeitlichen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat ist ein Zustand erforderlich, bei dem keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt

10 Direkte Zahlungsmöglichkeit durch den Entscheidungsträger an den Pflegedienstleister, wenn der Pflegegeldbezieher bei Inanspruchnahme von ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen mit der Bezahlung an den Pflegedienstleister in Verzug ist. Befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung oder Erhöhung der Pflegegeldleistung mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Wegfall einer Voraussetzung des Pflegegeldes zu erwarten ist. Verpflichtende Sachleistung, wenn der Zweck des Pflegegeldes nicht erreicht wird. Versichertenstand: Die Gesamtanzahl der Krankenversicherten erhöhte sich (Wegfall der Nachrangigkeit der bäuerlichen Krankenversicherung) im Bundesland Salzburg zwischen 1998 und 2000 von auf Weiters stieg in den Jahren 1998 bis 2000 die Zahl der krankenversicherten Pensionisten von auf Auch die Anzahl der Pensionsversicherten erhöhte sich zwischen 1998 und 2000 von auf Die Anzahl der unfallversicherten Betriebe verringerte sich von (1998) auf (2000). Die Beiträge der Versicherten sind nachstehender Tabelle zu entnehmen (in S): Krankenversicherung incl. Betriebshilfegesetz Unfallversicherung Pensionsversicherung Summe Die Gesamtaufwendungen im Bereich Krankenversicherung erreichten im Jahr 1998 die Summe von S Den größten Anteil an diesem Betrag nehmen die Ausgaben für die ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen von S ,90 ein. In weiterer Folge sind die Kosten für Arzneien zu nennen, für welche S ,01 zu verzeichnen waren. Die Gesamtaufwendungen im Bereich Krankenversicherung erreichten im Jahr 2000 die Summe von S ,52, eine Aufwandssteigerung gegenüber 1998 um 15,71 %. Den größten Anteil an dieser Summe nehmen die Ausgaben für Heilmittel (Arzneien) mit S ,64 ein. An zweiter Stelle ist die ärztliche Hilfe, mit einem Betrag von S ,01 zu verzeichnen. Die Leistungen der bäuerlichen Krankenversicherung im Berichtszeitraum sind in Anhang 21 dargestellt:

11 /- in % Ärztl. Hilfe u. gleichgest. Leistungen , , ,01 18,28 Heilmittel (Arzneien) , , ,64 29,71 Heilbehelfe u. Hilfsmittel , , ,78 7,29 Zahnbehandlung , , ,51 19,77 Zahnersatz , , ,80 10,03 Anstaltspflege , , ,56 4,52 Med. Hauskrankenpflege , , ,77 38,19 Mutterschaftsleistungen , , ,43 27,81 Med. Rehabilitation , , ,97 63,48 Gesundheitsf. u. Krankheitsverh , , ,98 23,47 Jugendlichenuntersuchungen , , ,95 38,13 Vorsorge(Gesunden)untersuchungen , , ,21 2,61 Gesundheitsförd. u. sonst. Maßn , , ,27 28,22 Fahrtspesen f. Leistungsempfänger , , ,44 83,56 Transportkosten f. Leistungsempf , , ,58 5,92 Vertrauensärztl. Dienst , , ,52 47,70 Leistungen der Unfallversicherung: Im Jahr 1998 betrug der Gesamtaufwand an Unfallrenten S ,--, der Aufwand für Unfallheilbehandlung betrug S ,--. Zusätzlich zu den Unfallrenten wurde Pflegegeld im Gesamtausmaß von S ,-- ausbezahlt stieg der Gesamtaufwand an Unfallrenten um 2,7 % auf S ,--, der Aufwand für Unfallheilbehandlung sank um knapp mehr als 6 % auf S ,--. Zu den Unfallrenten wurde Pflegegeld im Ausmaß von S ,-- ausbezahlt betrug der Gesamtaufwand an Unfallrenten mit S ,-- gleich viel als im Vorjahr. Der Aufwand für Unfallheilbehandlung stieg leicht auf S ,-- an. An Pflegegeld zu den Unfallrenten wurden insgesamt S ,--zur Auszahlung gebracht. Bauernpensionen: Im Dezember 1998 wurden Bauernpensionen ausbezahlt. Dem gegenüber stehen pflichtversicherte Selbständige. Einhundert im weitesten Sinn selbständig Erwerbstätigen in der Landwirtschaft (alle aktiven Pensionsversicherten, das sind auch hauptberuflich

12 beschäftigte Ehegattinnen, pflichtversicherte Kinder und Weiterversicherte in der Pensionsversicherung) standen also etwa 76 Pensionisten gegenüber wurden Bauernpensionen und Pensionen ( pflichtversicherte Selbständige) ausbezahlt. Folgende Tabelle gibt die Struktur der Pensionsarten wieder: Pensionsart Anzahl % Anteil Anzahl % Anteil Anzahl % Anteil Erwerbsunfähigkeits , , ,4 Pensionen Alterspensionen , , ,3 Witwen(Witwer)pens , , ,3 ionen Waisenpensionen 270 3, , ,0 Insgesamt Besonders auffällig ist der außerordentlich hohe Anteil an Erwerbsunfähigkeitspensionen. Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation des Bauernstandes, die nach wie vor existenten Härten der Bauernarbeit und die Notwendigkeit intensiver vorbeugender Maßnahmen werden dadurch manifest gebührte Personen Ausgleichszulage, Personen, was bedeutet, dass in Salzburg bei jeder dritten Bauernpension das durch den Richtsatz bestimmte Mindesteinkommen nicht erreicht wurde. Zu den Pensionen wurde 1998 in Fällen Pflegegeld mit einer Anweisungssumme von S ,-- ausbezahlt, 1999 in Fällen mit einer Anweisungssumme von S ,-- und 2000 in Fällen mit einer Summe von S ,--. An Sozialgerichtsfällen wurden in den Berichtsjahren folgende Verfahren durchgeführt: Gesamtanzahl der Verfahren Davon erledigt durch Anerkennung Abweisung Vergleich Zurückziehung Sonstiges

13 6.2 Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Laut Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse waren im Juli des jeweiligen Berichtsjahres folgende Personen als Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt: absolut % absolut % absolut % Landarbeiter , , ,87 Forstarbeiter , , ,41 Gärtner , , ,71 Genossenschaftsarbeiter , , ,23 Sonstige , , ,11 Arbeiter gesamt , , ,95 Angestellte gesamt 848-1, , ,22 Gesamt , , ,25 Die Entlohnung erfolgte bei den einzelnen Beschäftigungskategorien nach den jeweils gültigen Kollektivverträgen. In den Berichtsjahren wurden bei den einschlägigen Berufsgruppen auf der Basis Bruttolohn folgende Lohnerhöhungen vorgenommen: Kollektivvertrag (KV) Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben 1,75 % 2,0 % 1,7 % Erwerbsgartenarbeiter 1,9 % 2,06 % 1,8 % Gutsarbeiter 240,-- * 290,-- * 1,7 % Gutsangestellte 1,7 % 1,74 % 0,9 % + EZ ** Forstarbeiter 1,8 % 1,5 % Käsereibedienstete 1,2 % 2,2 % 2,0 % Lagerhausarbeiter 1,5 % 1,9 % 1,75 % Lagerhausangestellte 1,6-1,8 % 1,9-2,3 % 180,-- + 0,8 % Güterwegarbeiter 2,0 % 2,1 % 2,5 % * Sockelbetrag (SB); ** Einmalzahlung (EZ) S 2.200,

14 In folgender Tabelle sind die Kollektivvertragslöhne (Zeitlöhne monatlich in S) im Bundesland Salzburg im Berichtszeitraum ersichtlich (Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau): Kollektivvertrag bäuerliche Betriebe Landw. Facharbeiter Landarbeiter über 18 Jahre , , , , , ,-- nichtbäuerliche Betriebe Facharbeiterlohn Gutsarbeiter über 18 Jahre , , , , , ,-- Gartenbau Facharbeiter , , ,-- Gartenarbeiter über 18 Jahre , , ,-- Forstbetriebe Forstfacharbeiter mit Prüfung , , ,-- Forstarbeiter über 18 Jahre , , , Unfallsituation in der Land- und Forstwirtschaft Gemäß der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vorgelegten Statistik ereigneten sich in den Berichtsjahren nachstehend anerkannte Arbeitsunfälle: Objektive Unfallursachen und Berufskrankheiten Krafterzeugungsanlagen Kraftübertragungsanlagen Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft Arbeitsmaschinen aus Industrie und Gewerbe Fördereinrichtungen und -maschinen Transportmittel Zusammenbruch (Herab- und Umfallen von Gegenst.) Gefährliche Stoffe Sturz und Fall von Personen Tiere Handwerkzeuge und Geräte Elementarereignisse und Witterungseinflüsse Verschiedenes Berufskrankheiten Gesamt Davon tödlich 6 6 4

15 Die häufigste tödliche Unfallursache war Zusammenbruch mit insgesamt 5 Toten, gefolgt von Transportmittel und Sturz und Fall (jeweils 3 Todesfälle). Jeweils ein weiteres Todesopfer ist in den Bereichen Arbeitsmaschinen und Verschiedenes zu verzeichnen. In nachfolgendem Diagramm ist die Entwicklung der Unfallzahlen in der Land- und Forstwirtschaft seit 1980 dargestellt: Anzahl der Unfälle Verletzte Unfalltote Berichtsjahr

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